2007E0087 — DE — 19.11.2007 — 001.001


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GEMEINSAME AKTION 2007/87/GASP DES RATES

vom 7. Februar 2007

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(ABl. L 035, 8.2.2007, p.35)

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GEMEINSAME AKTION 2007/748/GASP DES RATES vom 19. November 2007

  L 303

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21.11.2007




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GEMEINSAME AKTION 2007/87/GASP DES RATES

vom 7. Februar 2007

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Januar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/49/GASP ( 1 ) angenommen, mit der Herr Christian Schwarz-Schilling zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina ernannt wird.

(2)

Der Rat hat am 25. Juli 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/523/GASP ( 2 ) zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen.

(3)

Der Rat hat am 7. Juni 2006 das Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals gebilligt.

(4)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2006/49/GASP sollte das Mandat des EUSR geändert und für weitere vier Monate bis zum 30. Juni 2007 verlängert werden.

(5)

Der EUSR sollte sein Mandat in Abstimmung mit der Kommission ausüben, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sichergestellt ist.

(6)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:



Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Christian Schwarz-Schilling als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 30. Juni 2007 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Grundlagen für das Mandat des EUSR sind die politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina. Diese Ziele umfassen im Wesentlichen weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Plan zur Umsetzung des Mandats des Amtes des Hohen Repräsentanten sowie beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung der EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

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Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a) Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess zu bieten;

b) die Gesamtkoordination der EU-Politik in Bosnien und Herzegowina zu fördern;

c) die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität insgesamt aufeinander abzustimmen und ihnen vor Ort eine politische Ausrichtung zu geben, unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der ALTHEA-(EUFOR-)Befehlskette;

d) unbeschadet der militärischen Befehlskette dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU politische Handlungsempfehlungen zu militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension zu geben, insbesondere was heikle Einsätze, die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und die Beziehungen zu den örtlichen Medien betrifft;

e) den Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU zu konsultieren, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können;

f) den Leiter der EUPM zu konsultieren, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die polizeiliche Lage und die Sicherheitslage auswirken können;

g) zur Stärkung der EU-internen Koordinierung und Kohärenz in Bosnien und Herzegowina beizutragen, unter anderem durch Unterrichtung der EU-Missionsleiter und durch Teilnahme an deren regelmäßigen Treffen oder durch Entsendung eines Vertreters zu diesen Treffen, durch die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort präsenten Akteure der EU angehören und in der die Durchführungsaspekte der EU-Tätigkeit koordiniert werden, sowie durch Handlungsempfehlungen für diese Akteure hinsichtlich der Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden;

h) Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen. Der Sprecher des EUSR ist für die bosnisch-herzegowinischen Medien der Hauptansprechpartner der EU in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/ESVP);

i) die gesamten Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Blick zu behalten und soweit erforderlich den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht zu beraten;

j) dem Missionsleiter der EUPM vor Ort politische Handlungsempfehlungen zu geben. Der EUSR und der Zivile Operationsführer konsultieren einander bei Bedarf;

k) als Teil des weiter gefassten Rechtsstaatlichkeitskonzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden Bosniens und Herzegowinas und unter Rückgriff auf die entsprechende polizeiliche Expertise der EUPM sowie mit deren Unterstützung zur Vorbereitung und Umsetzung der Umstrukturierung der Polizei beizutragen;

l) in enger Verbindung mit der EUPM Unterstützung im Hinblick auf eine verstärkte und effizientere Schnittstellenstruktur zwischen Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina zu leisten;

m) bei Tätigkeiten nach Titel VI des Vertrags, einschließlich derjenigen von Europol, und damit verbundenen Gemeinschaftstätigkeiten, erforderlichenfalls den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission zu beraten und sich an der erforderlichen Koordinierung vor Ort zu beteiligen;

n) im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien weiterhin als Berater zu den Prioritäten für das Instrument der Heranführungshilfe zur Verfügung zu stehen;

o) in enger Abstimmung mit der Kommission bei der Planung für den Ausbau des Amtes des EUSR im Zusammenhang mit der Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten (OHR) Unterstützung zu leisten, wozu auch eine Beratung bei den die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffenden Aspekten des Übergangs gehört;

p) im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der EU und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten zur Entwicklung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina beizutragen;

q) mit den zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas den Dialog über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zu suchen;

r) politische Beratung und Unterstützung beim Verfassungsreformprozess zu geben;

s) unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu beizutragen, dass alle EU-Instrumente im Einsatzgebiet kohärent zusammenwirken, damit die vom Rat festgelegten politischen Ziele erreicht werden.

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Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)  Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)  Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

Hoher Repräsentant

Die Rolle des EUSR berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich dessen Rolle als Koordinator der Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.

Artikel 6

Finanzierung

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 beläuft sich auf 770 000 EUR.

(2)  Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Staatsangehörige des Aufnahmelandes und der Nachbarländer können sich um die Vergabe von Aufträgen bewerben.

(3)  Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2007 anrechnungsfähig.

(4)  Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 7

Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)  Dem EUSR wird spezielles, eine EU-Identität vermittelndes Personal der EU beigeordnet, das ihn bei der Durchführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina beiträgt, und zwar insbesondere in politischen und politisch-militärischen Angelegenheiten und Sicherheitsfragen, aber auch im Hinblick auf die Kommunikation und die Beziehungen zu den Medien. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR teilt dem Vorsitz und der Kommission die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten der EU und die Organe können vorschlagen, Bedienstete als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem EU-Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum EUSR abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden EU-Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs.

(3)  Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzenden Stellen des Typs der Laufbahngruppe A werden gegebenenfalls vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der EU mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)  Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit

(1)  Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 3 ) niedergelegt sind, insbesondere bei dem Umgang mit EU-Verschlusssachen.

(2)  Der EUSR trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

i) einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Ratssekretariats ausarbeitet, der unter anderem missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen mit Vorschriften für die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Eventualfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

ii) gewährleistet, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

iii) gewährleistet, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Ratssekretariat dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

iv) die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen gewährleistet, die im Anschluss an die regelmäßige Sicherheitsbewertung erfolgt sind, und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über ihre Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

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Artikel 9

Berichterstattung

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat Bericht erstatten.

Artikel 10

Koordinierung

(1)  Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern aufrechterhalten; diese tun alles, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(2)  Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der EU verbessert der EUSR gemeinsam mit anderen Akteuren vor Ort den Informationsfluss zwischen den vor Ort tätigen EU-Akteuren, damit diese zu einem möglichst übereinstimmenden Bild der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung gelangen.

Artikel 11

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Mitte Mai 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 13

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) ABl. L 26 vom 31.1.2006, S. 21.

( 2 ) ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 30.

( 3 ) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).