2007D0441 — DE — 01.01.2017 — 003.001
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES 2010/748/EU vom 29. November 2010 |
L 318 |
45 |
4.12.2010 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES 2013/679/EU vom 15. November 2013 |
L 316 |
37 |
27.11.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1982 DES RATES vom 8. November 2016 |
L 305 |
30 |
12.11.2016 |
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 18. Juni 2007
zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(2007/441/EG)
Artikel 1
Italien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn für das Fahrzeug gemäß dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist.
Artikel 3
Von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen sind Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus einer der folgenden Gruppen:
— das Fahrzeug gehört zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit;
— das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt;
— das Fahrzeug wird als Schulfahrzeug einer Fahrschule eingesetzt;
— das Fahrzeug wird vermietet oder verleast;
— das Fahrzeug wird von Handelsvertretern genutzt.
Artikel 4
Als Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen gelten die Aufwendungen für den Kauf des Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung, einschließlich Schmiermitteln und Kraftstoffen.
Artikel 5
Die Artikel 1 und 2 gelten für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Artikel 6
Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis zum 1. April 2019 vorzulegen.
Mit jedem Antrag auf Verlängerung dieser Regelungen ist eine Bewertung vorzulegen, die eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.
Artikel 7
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Artikel 8
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.