2007D0365 — DE — 28.08.2010 — 002.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2161) (ABl. L 139, 31.5.2007, p.24) |
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L 266 |
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7.10.2008 |
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L 226 |
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28.8.2010 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2007
über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2161)
(2007/365/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG kann ein Mitgliedstaat, in dem nach seiner Auffassung die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines nicht in Anhang I oder Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismus besteht, vorläufig die notwendigen zusätzlichen Vorkehrungen zum Schutz vor dieser Gefahr treffen. |
(2) |
Wegen des Auftretens von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) („Schadorganismus“) im Süden der iberischen Halbinsel informierte Spanien die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten am 27. Juni 2006 über die am 6. Juni 2006 getroffenen zusätzlichen behördlichen Vorkehrungen zum Schutz vor der weiterer Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus auf seinem Hoheitsgebiet. |
(3) |
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG nicht aufgeführt. In einer Schadorganismus-Risikoanalyse auf der Grundlage begrenzter verfügbarer wissenschaftlicher Daten wurde jedoch aufgezeigt, dass dieser Schadorganismus schwere Schäden an Bäumen verursacht, darunter eine erhebliche Mortalität bestimmter, zur Familie der Palmen gehöriger Pflanzenspezies, dies allerdings nur bei Pflanzen, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen („anfällige Pflanzen“). Die anfälligen Pflanzen sind in vielen Teilen Europas verbreitet, vor allem im Süden, wo diese Pflanzen in großer Zahl zu Zierzwecken gepflanzt werden und wo ihnen große Bedeutung für die Umwelt zukommt. |
(4) |
Deshalb müssen Dringlichkeitsmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus in der Gemeinschaft getroffen werden. |
(5) |
Diese Dringlichkeitsmaßnahmen sollten anwendbar sein auf die Einschleppung und die Ausbreitung dieses Schadorganismus, auf die Abgrenzung der Gebiete in der Gemeinschaft, in denen der Schadorganismus auftritt, sowie auf die Einfuhr, die Erzeugung, die Verbringung und die Kontrolle der anfälligen Pflanzen in der Gemeinschaft. An allen Palmenpflanzen in den Mitgliedstaaten sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, um festzustellen, ob der Schadorganismus auftritt oder weiterhin nicht auftritt, und um weitere wissenschaftliche Informationen über die Anfälligkeit von Pflanzen zusammenzutragen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, bis zum 31. März 2008 unter Berücksichtigung der in der ersten Vegetationsperiode nach Erlass der Dringlichkeitsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen zu überprüfen, wie sich die Maßnahmen ausgewirkt haben. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, damit sie dieser Entscheidung entsprechen. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Schadorganismus“: Rhynchophorus ferrugineus (Olivier);
b) „Anfällige Pflanzen“: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Howea forsteriana, Jubea chilensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;
c) „Erzeugungsort“: Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 5 ( 2 ).
Artikel 2
Dringlichkeitsmaßnahmen gegen den Schadorganismus
Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in der Gemeinschaft ist zu unterbinden.
Artikel 3
Einfuhr anfälliger Pflanzen
Anfällige Pflanzen dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
a) den speziellen Einfuhrvorschriften gemäß Nummer 1 des Anhangs I entsprechen;
b) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG von der zuständigen amtlichen Stelle auf ein Auftreten des Schadorganismus kontrolliert und keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden.
Artikel 4
Verbringung anfälliger Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft
Anfällige Pflanzen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben oder gemäß Artikel 3 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur dann verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Nummer 2 des Anhangs I erfüllt sind.
Artikel 5
Überwachung und Meldung
(1) Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.
Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres mitgeteilt. In Mitgliedstaaten, in denen der Schadorganismus auftritt, ist dieser Mitteilung Folgendes beizufügen:
a) eine aktuelle Fassung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 angenommenen Aktionspläne;
b) eine aktuelle Liste der gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingerichteten abgegrenzten Gebiete, einschließlich aktualisierter Informationen zu deren Beschreibung und Standort (einschl. Karten).
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, das jedes vermutete oder festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets unverzüglich der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet wird.
(3) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG informieren die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten auf jeden Fall innerhalb von fünf Tagen auf schriftlichem Wege über das festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war.
Artikel 6
Tilgungsmaßnahmen, abgegrenzte Gebiete und Aktionspläne
(1) Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, der Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder sonstiger Informationsquellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so veranlasst dieser Mitgliedstaat unverzüglich Folgendes:
a) Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets gemäß Nummer 1 des Anhangs II;
b) Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans in diesem abgegrenzten Gebiet gemäß Nummer 3 des Anhangs II, einschließlich amtlicher Maßnahmen gemäß Nummer 2 des Anhangs II.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 1 ein abgegrenztes Gebiet einrichtet und einen Aktionsplan erstellt, setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 3 davon in Kenntnis. In diesem Rahmen wird eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie der genannte Aktionsplan übermittelt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Aktionsplan und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Maßnahmen von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten und/oder sonstigen befähigten Beauftragten oder Bediensteten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung abweichen, ein abgegrenztes Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a einzurichten, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass:
a) nur der Befall einer einzigen Sendung anfälliger Pflanzen in einem Gebiet festgestellt wurde, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war,
b) die Sendung weniger als fünf Monate vorher in das betreffende Gebiet verbracht wurde und bereits vor der Verbringung befallen war und
c) unter Berücksichtigung solider wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrads, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus seit der Verbringung der befallenen Sendung in das Gebiet aufgetreten ist.
In diesen Fällen erstellen die Mitgliedstaaten zwar einen Aktionsplan gemäß Nummer 3 des Anhangs II, doch können sie beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten und die amtlichen Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Anhangs II auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um die Befallszone und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial zu beschränken.
Artikel 7
Einhaltung dieser Entscheidung
Falls erforderlich, ändern die Mitgliedstaaten die von ihnen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus erlassenen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Artikel 8
Überprüfung
Diese Entscheidung wird spätestens am 31. März 2008 überprüft.
Artikel 9
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieser Entscheidung
1. Spezielle Einfuhrvorschriften
Unbeschadet der in Anhang III Teil A Ziffer 17 und Anhang IV Teil A Kapitel I Ziffer 37 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Bestimmungen werden anfällige Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie begleitet, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ angegeben wird, dass die anfälligen Pflanzen, auch wenn sie aus natürlichen Lebensräumen stammen,
a) ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder
b) ununterbrochen in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet gestanden haben, und im Feld „Ursprung“ der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist, oder
c) vor dem Export mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,
i) der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und
ii) dessen Umgebung durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und
iii) an dem im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate und unmittelbar vor dem Export durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.
2. Bedingungen für die Verbringung
Anfällige Pflanzen, die entweder aus der Gemeinschaft stammen oder gemäß Artikel 3 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission ( 3 ) ausgestellt wurde, und wenn sie
a) ununterbrochen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gestanden haben, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder
b) ununterbrochen an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat oder von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittstaats nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde, oder
c) vor der Verbringung zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden haben, und wenn in dieser Zeit
i) die anfälligen Pflanzen an einem Ort standen, der durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und
ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden,
oder
d) im Fall der Einfuhr gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs seit ihrer Einfuhr in die Union vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden haben, und wenn in dieser Zeit
i) die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung und/oder Ausbreitung des Schadorganismus gekennzeichnet war und
ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.
ANHANG II
Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 6 dieser Entscheidung
1. Einrichtung abgegrenzter Gebiete
a) Die abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 6 umfassen:
i) eine Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle anfälligen Pflanzen einschließt, die durch den Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie,
ii) eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze der Befallszone hinaus.
In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein größeres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.
b) Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäß Buchstabe a stützt sich auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus, den Befallsgrad, die Jahreszeit und die Verteilung der anfälligen Pflanzen in dem betreffenden Mitgliedstaat.
c) Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Gebiete entsprechend geändert.
d) Wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Schadorganismus in einem der abgegrenzten Gebiete über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so wird dieses Gebiet aufgehoben, und es sind keine weiteren Maßnahmen gemäß Nummer 2 dieses Anhangs mehr erforderlich.
2. Amtliche Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten
Die amtlichen Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b umfassen:
a) geeignete Maßnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, u. a.:
i) Vernichtung oder gegebenenfalls vollständige mechanische Sanierung der befallenen anfälligen Pflanzen;
ii) Maßnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung des Schadorganismus während der Vernichtungs- oder Sanierungsaktionen durch Anwendung chemischer Behandlungen in der unmittelbaren Umgebung;
iii) geeignete Behandlung der befallenen anfälligen Pflanzen;
iv) gegebenenfalls massenhafte Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen in Befallsgebieten;
v) gegebenenfalls Austausch anfälliger Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen;
vi) jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des Schadorganismus beitragen kann;
b) Maßnahmen zur intensiven Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Inspektionen und Methoden, einschließlich Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen, zumindest in den Befallszonen;
c) erforderlichenfalls spezielle Maßnahmen für besondere Fälle oder Komplikationen, die die Umsetzung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller anfälligen Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.
3. Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen
Der Aktionsplan gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Tilgung des Schadorganismus ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem Internationalen Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 9 ( 4 ) Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäß den Grundsätzen des Internationalen Standards für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 14 ( 5 ).
In den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in erster Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus in der Befallszone, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird.
Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Maßnahmen in Nummer 2 auf. Bezüglich Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Maßnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Maßnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen.
( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).
( 2 ) Glossar pflanzenschutzrechtlicher Begriffe — Referenzstandard ISPM Nr. 5 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
( 3 ) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).
( 4 ) Guidelines for pest eradication programmes — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, Rom.
( 5 ) The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.