02007D0306 — DE — 18.09.2019 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1806)

(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)

(2007/306/EG)

(ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/69/EU vom 3. Februar 2012

  L 34

12

7.2.2012

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2268 DER KOMMISSION Nur der deutsche Text ist verbindlich vom 14. Dezember 2016

  L 342

34

16.12.2016

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1117 DER KOMMISSION Nur der deutsche Text ist verbindlich vom 24. Juni 2019

  L 176

59

1.7.2019

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1562 DER KOMMISSION Nur der deutsche Text ist verbindlich vom 16. September 2019

  L 240

13

18.9.2019




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1806)

(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)

(2007/306/EG)



▼M4

Artikel 1

Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.

Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2022 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.

Artikel 2

(1)  Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2022 toleriert, sofern

a) es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.

(2)  Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm.

▼B

Artikel 3

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an ►M3  BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland ◄ , gerichtet.

▼M2 —————