2006X1208 — DE — 05.08.2015 — 001.001
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Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17) |
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C 256 |
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5.8.2015 |
Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2006/C 298/11
I. EINLEITUNG
(1) Diese Mitteilung setzt den Regelungsrahmen für die Gegenleistungen fest, die Unternehmen, die an Kartellen, die die Gemeinschaft betreffen, beteiligt sind oder waren, für ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission zugestanden werden. Kartelle sind Absprachen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie die Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und/oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen. Diese Praktiken zählen zu den schwersten Verstößen gegen Artikel 81 EG-Vertrag ( 1 ).
(2) Indem Unternehmen den Wettbewerb, dem sie sich eigentlich stellen müssten, künstlich beschränken, entziehen sie sich dem Druck, der sie zu Innovationen im Bereich der Produktentwicklung oder zu wirksameren Produktionsverfahren veranlasst. Gleichzeitig führen diese Verhaltensweisen zu einer Verteuerung der von diesen Unternehmen gelieferten Rohstoffe und Produkte. Sie führen letztendlich zu höheren Preisen und einer verminderten Auswahl für den Verbraucher. Langfristig schwächen sie die Wettbewerbsfähigkeit und wirken sich negativ auf die Beschäftigung aus.
(3) Da Kartelle geheim sind, ist ihre Aufdeckung und Untersuchung ohne die Mitwirkung von daran beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen häufig äußerst schwierig. Daher liegt es nach Auffassung der Kommission im Interesse der Gemeinschaft, an dieser Art von rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen, die zur Beendigung ihrer Beteiligung und zur Mitwirkung an der Untersuchung bereit sind, unabhängig von den übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen Gegenleistungen zu gewähren. Das Interesse der Verbraucher und Bürger an der Aufdeckung und Ahndung von Kartellen ist größer als das Interesse an der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu untersagen.
(4) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Mithilfe eines Unternehmens bei der Aufdeckung eines Kartells einen Wert an sich darstellt. Ein entscheidender Beitrag zur Einleitung von Ermittlungen oder zum Nachweis eines Kartells kann den vollständigen Erlass der Geldbuße für das betreffende Unternehmen rechtfertigen, sofern bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Darüber hinaus kann die Mitarbeit eines oder mehrerer Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen. Die Ermäßigung der Geldbuße muss der Qualität und dem Zeitpunkt des Beitrags, den das Unternehmen tatsächlich zum Nachweis des Kartells geleistet hat, entsprechen. Eine Geldbußenermäßigung kann nur den Unternehmen gewährt werden, die der Kommission Beweismittel liefern, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die bereits im Besitz der Kommission sind.
(6) Zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Beweismaterial können Unternehmen der Kommission speziell im Rahmen dieses Kronzeugenprogramms freiwillig ihr Wissen über ein Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen. Diese freiwilligen Darlegungen haben sich für die wirksame Untersuchung und Beendigung von kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen als sehr nützlich erwiesen und sollten nicht durch zivilrechtliche Offenlegungsanordnungen (so genannte „discovery orders“) verhindert werden. Unternehmen, die für eine Kronzeugenbehandlung in Frage kämen, werden unter Umständen von einer auf dieser Mitteilung beruhenden Zusammenarbeit mit der Kommission abgehalten, wenn dies ihre Position in zivilrechtlichen Verfahren — im Vergleich zu nicht kooperierenden Unternehmen — beeinträchtigen würde. Eine solche unerwünschte Auswirkung wäre dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen öffentlichen Durchsetzung von Artikel 81 EG-Vertrag in Kartellsachen und somit auch der anschließenden oder parallelen wirksamen privaten Durchsetzung abträglich.
(7) Die der Kommission durch den EG-Vertrag in Wettbewerbsangelegenheiten übertragene Überwachungsaufgabe umfasst nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch den Auftrag, eine allgemeine Politik zu verfolgen.. Der Schutz von Unternehmenserklärungen im öffentlichen Interesse steht einer Offenlegung gegenüber anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, damit diese in dem Verfahren vor der Kommission ihre Interessen verteidigen können, nicht entgegen, wenn es technisch möglich ist, das Interesse beider Seiten zu wahren, indem nur in den Räumlichkeiten der Kommission und in der Regel nur bei einer Gelegenheit nach der förmlichen Zustellung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Unternehmenserklärungen genommen werden kann. Außerdem wird die Kommission personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dieser Mitteilung in Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ( 2 ) verarbeiten.
II. ERLASS DER GELDBUSSE
A. Voraussetzungen für einen erlass der geldbusse
(8) Die Kommission erlässt einem Unternehmen, das seine Beteiligung an einem mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartell offenlegt, die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern das Unternehmen als erstes Informationen und Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Auffassung nach ermöglichen,
(a) gezielte Nachprüfungen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell durchzuführen ( 3 ) oder
(b) im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festzustellen.
(9) Um der Kommission die Durchführung gezielter Nachprüfungen im Sinne der Randnummer (8) Buchstabe a) zu ermöglichen, muss das Unternehmen der Kommission die unten aufgeführten Informationen und Beweismittel vorlegen, sofern dies nach Auffassung der Kommission die Nachprüfungen nicht gefährden würde:
(a) Eine Unternehmenserklärung ( 4 ), die, sofern das Unternehmen zum Zeitpunkt der Vorlage über die entsprechenden Informationen verfügt, Folgendes beinhaltet:
— eine eingehende Beschreibung der Art des mutmaßlichen Kartells, einschließlich z. B. seiner Ziele, Aktivitäten und Funktionsweise; Angaben über das betroffene Produkt bzw. die betroffene Dienstleistung, die räumliche Ausdehnung und die Dauer sowie eine Schätzung des von dem mutmaßlichen Kartell betroffenen Marktvolumens; genaue Angaben über mutmaßliche Kartellkontakte (Daten, Orte, Inhalte und Teilnehmer) und alle relevanten Erläuterungen zu den im Rahmen des Antrags beigebrachten Beweismitteln;
— Name und Anschrift der juristischen Person, die den Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt, sowie Name und Anschrift aller anderen Unternehmen, die an dem mutmaßlichen Kartell beteiligt waren oder sind;
— Name, Funktion, Büroanschrift und, soweit erforderlich, Privatanschrift aller Einzelpersonen, die nach Wissen des Antragstellers an dem mutmaßlichen Kartell beteiligt sind oder waren, einschließlich jener Einzelpersonen, die auf Seiten des Antragstellers beteiligt waren;
— Angabe der anderen Wettbewerbsbehörden innerhalb und außerhalb der EU, mit denen sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell in Verbindung gesetzt hat oder zu setzen beabsichtigt, und
(b) weitere Beweismittel für das mutmaßliche Kartell, die sich im Besitz des Antragstellers befinden oder zu denen er zum Zeitpunkt der Vorlage Zugang hat, insbesondere Beweismittel, das aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stammt.
(10) Ein Erlass der Geldbuße im Sinne von Randnummer (8) Buchstabe a) wird nur dann gewährt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Nachprüfung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell anzuordnen oder eine solche Nachprüfung bereits durchgeführt hatte.
(11) Ein Geldbußenerlass im Sinne von Randnummer (8) Buchstabe b) wird nur unter den kumulativen Bedingungen gewährt, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage nicht über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag bezüglich des mutmaßlichen Kartells feststellen zu können, und dass keinem Unternehmen in derselben Sache ein bedingter Geldbußenerlass nach Randnummer (8) Buchstabe a) gewährt worden ist. Um für einen Erlass der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen als erstes belastende Beweise für das mutmaßliche Kartell aus dem relevanten Zeitraum erbringen sowie eine Unternehmenserklärung vorlegen, die die unter Randnummer (9) Buchstabe a) aufgeführten Angaben enthält, die es der Kommission ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festzustellen.
(12) Zusätzlich zu den unter den Randnummern (8) Buchstabe a), (9) und (10) bzw. den Randnummern (8) Buchstabe b) und (11) genannten Bedingungen muss das Unternehmen, um einen Geldbußenerlass zu erhalten, die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(a) Das Unternehmen arbeitet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung während des gesamten Verwaltungsverfahrens ernsthaft ( 5 ), in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammen. Dies beinhaltet, dass das Unternehmen
— der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen über und Beweise für das mutmaßliche Kartell übermittelt, die in seinen Besitz gelangen oder zu denen es Zugang hat;
— sich der Kommission zur Verfügung hält, um unverzüglich jede Anfrage zu beantworten, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann;
— dafür sorgt, dass derzeitige und, soweit möglich, frühere Mitarbeiter einschließlich solcher in leitender Funktion wie z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder für Befragungen durch die Kommission zur Verfügung stehen;
— relevante Informationen über und Beweise für das mutmaßliche Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt und
— solange nichts über die Stellung und den Inhalt des Antrags auf Geldbußenerlass offenlegt, bis die Kommission ihre Beschwerdepunkte in der Sache mitgeteilt hat, sofern nicht Anderes vereinbart wurde.
(b) Das Unternehmen hat seine Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartell unmittelbar nach der Antragstellung beendet, außer jenen notwendigen Kartellaktivitäten, die nach Auffassung der Kommission im Interesse des Erfolgs der Nachprüfungen noch nicht beendet werden sollten.
(c) Wenn das Unternehmen die Stellung eines Antrags auf Geldbußenerlass bei der Kommission in Erwägung zieht, darf es Beweise für das mutmaßliche Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt haben und außer gegenüber anderen Wettbewerbsbehörden nichts über die Stellung und den Inhalt des Antrags auf Geldbußenerlass offengelegt haben.
(13) Einem Unternehmen, das andere Unternehmen zur Aufnahme oder Weiterführung der Beteiligung an dem Kartell gezwungen hat, kann die Geldbuße nicht erlassen werden. Das Unternehmen kann aber für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht kommen, wenn es alle entsprechenden Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt.
B. Verfahren
(14) Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellen möchte, sollte sich mit der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission in Verbindung setzen. Das Unternehmen kann bei der Kommission entweder zunächst einen so genannten „Marker“ beantragen oder aber sofort einen förmlichen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellen, um die Bedingungen für Randnummer (8) Buchstabe a) bzw. Randnummer (8) Buchstabe b) zu erfüllen. Die Kommission kann Anträge auf Erlass der Geldbuße unberücksichtigt lassen, wenn sie gestellt worden sind, nachdem die Mitteilung der Beschwerdepunkte versendet wurde.
(15) Die Kommissionsdienststellen können einen Marker vergeben, der den Rang eines Antragstellers für einen je nach Einzelfall festzulegenden Zeitraum, während dessen er die erforderlichen Informationen und Beweismittel zusammentragen kann, schützt. Um für die Gewährung eines Markers in Betracht zu kommen, muss der Antragsteller der Kommission seinen Namen und seine Anschrift sowie die Namen der an dem mutmaßlichen Kartell beteiligten Parteien mitteilen und Informationen über die betroffenen Produkte und Gebiete sowie über die geschätzte Dauer und die Art des mutmaßlichen Kartells übermitteln. Der Antragsteller sollte die Kommission auch über bisherige oder etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung bei anderen Behörden im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell informieren und seinen Antrag auf einen Marker begründen. Wird ein Marker gewährt, setzen die Kommissionsdienststellen die Frist fest, innerhalb der der Antragsteller ihn „vervollständigen“ muss, indem er die zur Erfüllung der Mindestanforderungen für den Erlass der Geldbuße erforderlichen Informationen und Beweismittel vorlegt. Unternehmen, denen ein Marker gewährt wurde, können ihn nicht vervollständigen, indem sie einen förmlichen Antrag in hypothetischer Form stellen. Vervollständigt der Antragsteller den Antrag innerhalb der von den Kommissionsdienststellen gesetzten Frist, wird davon ausgegangen, dass die Informationen und Beweismittel an dem Tag vorgelegt wurden, an dem der Marker gewährt wurde.
(16) Ein Unternehmen, das bei der Kommission einen förmlichen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt,
(a) muss der Kommission alle unter den Randnummern (8) und (9) aufgeführten Informationen über und Beweismittel für das mutmaßliche Kartell, die ihm zur Verfügung stehen, eingeschlossen Unternehmenserklärungen übermitteln oder
(b) kann diese Informationen und Beweismittel zunächst in hypothetischer Form vorlegen; es muss in diesem Fall eine ausführliche Aufstellung der Beweismittel erstellen, die das Unternehmen zu einem späteren vereinbarten Zeitpunkt vorzulegen beabsichtigt. Diese Aufstellung sollte Art und Inhalt der Beweismittel genau erkennen lassen, gleichzeitig aber in ihrer Aussage hypothetisch bleiben. Art und Inhalt der Beweismittel können mit Hilfe von Kopien verdeutlicht werden, in denen sensible Informationen unkenntlich gemacht worden sind. Die Namen des antragstellenden Unternehmens und der anderen an dem mutmaßlichen Kartell beteiligten Unternehmen müssen erst dann offengelegt werden, wenn die im Antrag genannten Beweise vorgelegt werden. Die von dem mutmaßlichen Kartell betroffene Ware oder Dienstleistung, die räumliche Ausdehnung des mutmaßlichen Kartells und die geschätzte Dauer sind jedoch klar anzugeben.
(17) Auf Verlangen stellt die Generaldirektion Wettbewerb eine Empfangsbestätigung für den Antrag des Unternehmens auf Erlass der Geldbuße aus, auf der das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit der Antragstellung vermerkt sind.
(18) Sobald die Kommission die Informationen und Beweismittel des Unternehmens im Sinne von Randnummer (16) Buchstabe a) erhalten und festgestellt hat, dass die unter Randnummer (8) Buchstabe a) bzw. unter Randnummer (8) Buchstabe b) genannten Bedingungen erfüllt sind, gewährt sie dem Unternehmen schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße.
(19) Hat das Unternehmen Informationen und Beweise in hypothetischer Form vorgelegt, prüft die Kommission, ob die in der ausführlichen Aufstellung gemäß Randnummer (16) Buchstabe b) beschriebenen Beweismittel ihrer Art und ihrem Inhalt nach die unter Randnummer (8) Buchstabe a) bzw. unter Randnummer (8) Buchstabe b) genannten Bedingungen erfüllen, und setzt das Unternehmen davon in Kenntnis. Nach Vorlage der Beweismittel spätestens zu dem mit der Kommission vereinbarten Zeitpunkt und Feststellung, dass diese Beweismittel den Angaben in der Aufstellung entsprechen, gewährt die Kommission dem Unternehmen schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße.
(20) Sollte sich herausstellen, dass ein Erlass nicht möglich ist oder dass das Unternehmen die unter Randnummer (8) Buchstabe a) bzw. unter Randnummer (8) Buchstabe b) genannten Bedingungen nicht erfüllt, setzt die Kommission das Unternehmen hiervon schriftlich in Kenntnis. In diesem Fall kann das Unternehmen die Beweismittel, die es zur Begründung seines Antrags auf Geldbußenerlass offengelegt hat, zurückziehen oder die Kommission ersuchen, diese Beweismittel im Rahmen von Abschnitt III dieser Mitteilung zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet kann die Kommission weiter von ihren Ermittlungsbefugnissen Gebrauch machen, um Informationen einzuholen.
(21) Die Kommission wird andere Anträge auf Geldbußenerlass im Zusammenhang mit demselben mutmaßlichen Kartellverstoß unabhängig davon, ob der Antrag auf Geldbußenerlass förmlich gestellt oder ein Marker beantragt wurde, erst dann prüfen, wenn sie einen ihr bereits vorliegenden Antrag beschieden hat.
(22) Hat das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die unter Randnummer (12) genannten Voraussetzungen erfüllt, erlässt die Kommission in der entsprechenden Entscheidung dem Unternehmen die Geldbuße. Hat das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die unter Randnummer (12) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ihm keine begünstige Behandlung auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährt. Stellt die Kommission nach Zusicherung eines bedingten Erlasses der Geldbuße abschließend fest, dass der Antragsteller andere Unternehmen zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat, wird der Erlass der Geldbuße nicht gewährt.
III. ERMÄSSIGUNG DER GELDBUSSE
A. Voraussetzungen für eine ermässigung der geldbusse
(23) Unternehmen, die ihre Beteiligung an einem mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartell offenlegen und die die Voraussetzungen in Abschnitt II nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.
(24) Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und die unter Randnummer (12) Buchstaben a) bis c) genannten Bedingungen kumulativ erfüllen.
(25) Der Begriff „Mehrwert“ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, das mutmaßliche Kartell nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Belastende Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar betreffen, werden höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen. Desgleichen ist der Wert der vorgelegten Beweismittel, die gegen andere, an dem Fall beteiligte Unternehmen verwendet werden sollen, auch davon abhängig, inwieweit andere Quellen zu deren Bestätigung herangezogen werden müssen, so dass zwingende Beweise als wertvoller angesehen werden als Beweise wie z. B. Erklärungen, die für den Fall ihrer Anfechtung einer Untermauerung bedürfen.
(26) Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden, in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird.
— Für das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, wird eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %,
— für das zweite Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und
— für jedes weitere Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung bis zu 20 % gewährt.
Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die Beweismittel, die die Voraussetzungen unter Randnummer (24) erfüllen, vorgelegt wurden, sowie den Umfang des mit den Beweismitteln verbundenen Mehrwerts.
Übermittelt das Unternehmen, das den Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße stellt, als erstes zwingende Beweise im Sinne der Randnummer (25), die die Kommission zur Feststellung zusätzlicher, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen heranzieht, wird die Kommission diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für das Unternehmen, das diese Beweise vorlegte, nicht berücksichtigen.
B. Verfahren
(27) Ein Unternehmen, das in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße kommen möchte, muss bei der Kommission einen förmlichen Antrag stellen und mit ausreichenden Beweisen für das mutmaßliche Kartell versehen, um für eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Randnummer (24) dieser Mitteilung in Betracht zu kommen. Alle der Kommission freiwillig vorgelegten Beweismittel, die das Unternehmen, das die Beweismittel zur Berücksichtigung im Hinblick auf eine begünstigende Behandlung nach Abschnitt III dieser Mitteilung vorlegt, müssen bei ihrer Vorlage klar als Bestandteil eines Antrags auf Ermäßigung einer Geldbuße gekennzeichnet sein.
(28) Auf Verlangen stellt die Generaldirektion Wettbewerb eine Empfangsbestätigung für den Antrag des Unternehmens auf Ermäßigung der Geldbuße und für jegliche spätere Vorlage von Beweismitteln aus, auf der jeweils das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit des Eingangs vermerkt sind. Die Kommission wird einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße erst dann bescheiden, wenn sie ihr bereits vorliegende Anträge auf bedingten Erlass der Geldbuße im Zusammenhang mit demselben mutmaßlichen Kartellverstoß beschieden hat.
(29) Gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Beweismittel des Unternehmens einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnummern (24) und (25) darstellen und dass das Unternehmen die unter den Randnummern (12) und (27) festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat, teilt sie dem Unternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich ihre Absicht mit, die Geldbuße innerhalb einer bestimmten Bandbreite gemäß Randnummer (26) zu ermäßigen. Die Kommission wird ferner innerhalb derselben Frist das Unternehmen schriftlich in Kenntnis setzen, wenn sie vorläufig feststellt, dass das Unternehmen für eine Ermäßigung der Geldbuße nicht in Betracht kommt. Die Kommission kann Anträge auf Ermäßigung der Geldbuße unberücksichtigt lassen, wenn sie gestellt worden sind, nachdem die Mitteilung der Beschwerdepunkte versendet wurde.
(30) Die Kommission bewertet in ihrer Entscheidung am Ende des Verwaltungsverfahrens die endgültige Stellung, die jedem Unternehmen, das einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt hat, zukommt. Die Kommission bestimmt in ihrer endgültigen Entscheidung,
(a) ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,
(b) ob die unter der Randnummer (12) Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind und
(c) den genauen Umfang der Ermäßigung, die dem Unternehmen innerhalb der unter Randnummer (26) genannten Bandbreiten gewährt wird.
Stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen die unter Randnummer (12) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, wird ihm keine begünstigende Behandlung auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährt.
IV. UNTERNEHMENSERKLÄRUNGEN IM RAHMEN VON ANTRÄGEN AUF DER GRUNDLAGE DIESER MITTEILUNG
(31) Eine Unternehmenserklärung ist eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen des Unternehmens gegenüber der Kommission bezüglich seines Wissens über ein Kartell und seine Beteiligung daran, die speziell für die Zwecke dieser Mitteilung erfolgt. Jede im Zusammenhang mit dieser Mitteilung an die Kommission gerichtete Erklärung ist Bestandteil der bei der Kommission geführten Akte und kann somit als Beweismittel verwendet werden.
(32) Auf Wunsch des Antragstellers kann die Kommission mündliche Unternehmenserklärungen zulassen, sofern der Antragsteller den Inhalt der Unternehmenserklärung nicht bereits Dritten gegenüber offengelegt hat. Mündliche Unternehmenserklärungen werden in den Räumlichkeiten der Kommission aufgezeichnet und niedergeschrieben. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ( 6 ) und den Artikeln 3 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission ( 7 ) wird den Unternehmen, die mündliche Erklärungen abgegeben haben, Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Aufzeichnung, die in den Räumlichkeiten der Kommission zur Verfügung gehalten wird, auf ihre technische Richtigkeit zu prüfen und ihre mündlichen Erklärungen inhaltlich zu berichtigen. Die Unternehmen können auf die Wahrnehmung dieser Rechte innerhalb der genannten Frist verzichten. In diesem Fall gilt die Aufzeichnung von jenem Zeitpunkt an als genehmigt. Nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der mündlichen Erklärung bzw. ihrer etwaigen Berichtigung hört das Unternehmen die Aufzeichnung innerhalb einer bestimmten Frist in den Räumlichkeiten der Kommission an und überprüft die Richtigkeit der Niederschrift. Die Nichteinhaltung der letzten Bestimmung kann zum Verlust der begünstigenden Behandlung nach dieser Mitteilung führen.
(33) Einsicht in Unternehmenserklärungen wird nur den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt, sofern sie — und der Rechtsbeistand, dem in ihrem Namen Einsicht gewährt wird — sich verpflichten, Informationen aus der Unternehmenserklärung, in die ihnen Einsicht gewährt wird, nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln zu kopieren und sicherzustellen, dass die Informationen aus der Unternehmenserklärung ausschließlich zu den nachstehend genannten Zwecken verwendet werden. Anderen Parteien wie z. B. Beschwerdeführern wird keine Einsicht in Unternehmenserklärungen gewährt. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser besondere Schutz einer Unternehmenserklärung nicht mehr gerechtfertigt ist, sobald der Antragsteller ihren Inhalt Dritten gegenüber offengelegt hat.
(34) Nach der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten ( 8 ) wird nur den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Akte gewährt; dies erfolgt unter der Bedingung, dass die bei der Akteneinsicht erhaltenen Informationen nur für Rechts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union betreffen. Wird während des Verfahrens gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ( 9 ) verstoßen, die die Nutzung von im Wege der Akteneinsicht erhaltenen Informationen regeln, so kann dies als Verstoß gegen die Zusammenarbeitspflicht gemäß den Randnummern 12 und 27 dieser Mitteilung angesehen werden. Unter bestimmten Umständen wird ein solcher Verstoß durch Sanktionen geahndet, die nach nationalem Recht festzulegen sind ( 10 ). Falls solche Informationen verwendet werden, nachdem die Kommission einen Verbotsbeschluss in dem betreffenden Verfahren erlassen hat, kann die Kommission zusätzlich zu den nach nationalem Recht anwendbaren Sanktionen in etwaigen Verfahren vor den Unionsgerichten beantragen, dass die Geldbuße für das verantwortliche Unternehmen erhöht wird. War ein externer Berater zu irgendeinem Zeitpunkt an dem Verstoß gegen die Beschränkungen für die Verwendung dieser Informationen beteiligt, so kann die Kommission den Vorfall der Kammer des betreffenden externen Beraters melden, damit disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.
(35) Auf der Grundlage dieser Mitteilung abgegebene Unternehmenserklärungen werden den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nur dann gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates übermittelt, wenn die in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im ECN ( 11 ) festgelegten Bedingungen erfüllt sind und das von der empfangenden Wettbewerbsbehörde gewährte Schutzniveau vor Offenlegung jenem der Kommission entspricht.
(35a) Im Einklang mit Randnummer 26a der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV ( 12 ) übermittelt die Kommission nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenunternehmenserklärungen für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragsbestimmungen. Diese Randnummer lässt den in Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/104/EU genannten Fall unberührt.
V. ALLGEMEINES
(36) Die Kommission wird nicht entscheiden, ob ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt wird oder nicht bzw. ob sonst einem Antrag stattgegeben wird oder nicht, wenn sich herausstellt, dass der Antrag sich auf Zuwiderhandlungen bezieht, für die die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates festgelegte Verfolgungsverjährungsfrist von fünf Jahren verstrichen ist, da solche Anträge gegenstandlos wären.
(37) Diese Mitteilung ersetzt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2002 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile jener Mitteilung in Anspruch zu nehmen. Die Randnummern (31) bis (35) dieser Mitteilung werden jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für sämtliche anhängigen und neuen Anträge auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße angewendet.
(38) Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass die Mitteilung berechtigte Erwartungen begründet, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission das Bestehen eines Kartells darlegen, berufen können.
(39) In Übereinstimmung mit der Entscheidungspraxis der Kommission wird die Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission während des Verwaltungsverfahrens in der Entscheidung erwähnt, um den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu begründen. Die Gewährung eines Geldbußenerlasses oder einer Geldbußenermäßigung lässt die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag unberührt.
(40) Nach Ansicht der Kommission läuft die öffentliche Bekanntmachung von Unterlagen sowie schriftlichen und aufgezeichneten Erklärungen, die die Kommission auf der Grundlage dieser Mitteilung erhalten hat, im Allgemeinen gewissen öffentlichen und privaten Interessen (z.B. dem Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten) im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ( 13 ) sogar nach Fällung der Entscheidung entgegen.
( 1 ) Ein Verweis in diesem Text auf Artikel 81 EG-Vertrag gilt auch als Verweis auf Artikel 53 EWR-Abkommen, wenn die Kommission diesen Artikel nach Maßgabe von Artikel 56 EWR-Abkommen anwendet.
( 2 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1
( 3 ) Die Informationen sind ex ante zu bewerten, d. h. unabhängig davon, ob die entsprechende Nachprüfung erfolgreich war oder nicht bzw. ob eine Nachprüfung vorgenommen wurde oder nicht. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Art und der Qualität der vom Antragsteller übermittelten Informationen.
( 4 ) Unternehmenserklärungen können schriftlich in Form von Dokumenten, die von dem oder im Namen des Unternehmens unterzeichnet sind, oder mündlich abgegeben werden.
( 5 ) Dies erfordert insbesondere, dass der Antragsteller genaue, nicht irreführende und vollständige Informationen beibringt. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006 in der Rechtssache C-301/04 P, Kommission/SGL Carbon AG u.a., Randnummern 68 bis 70; Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri A/S u.a./Kommission, Slg. 2005, S. I-5425, Randnummern 395 bis 399.
( 6 ) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
( 7 ) ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.
( 8 ) ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7.
( 9 ) Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission (ABl. L 208 vom 5.8.5015, S. 3).
( 10 ) Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).
( 11 ) Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43.
( 12 ) Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54), geändert durch die Bekanntmachung der Kommission über die Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 256 vom 5.8.2015, S. 5).
( 13 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.