2006R1184 — DE — 01.01.2014 — 004.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2006 DES RATES vom 24. Juli 2006 (ABl. L 214, 4.8.2006, p.7) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2007 DES RATES vom 22. Oktober 2007 |
L 299 |
1 |
16.11.2007 |
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L 121 |
1 |
7.5.2008 |
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L 154 |
1 |
17.6.2009 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1379/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 |
L 354 |
1 |
28.12.2013 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2006 DES RATES
vom 24. Juli 2006
zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ).
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen ( 2 ) wurde inhaltlich geändert ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Aus Artikel 36 des Vertrags folgt, dass die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zum Wesen der Gemeinsamen Agrarpolitik gehört. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten daher unter Berücksichtigung der Entwicklung dieser Politik ergänzt werden. |
(3) |
Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie einzelstaatliche landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht gefährden. |
(4) |
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, soweit sie insbesondere die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, den gemeinschaftlichen Handel mit diesen oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinschaftliches Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet. |
(5) |
Sollen sowohl eine Fehlentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik verhindert als auch die Rechtssicherheit und eine Diskriminierungen ausschließende Behandlung der beteiligten Unternehmen gewährleistet werden, so muss die Kommission vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen der beiden vorhergehenden Erwägungsgründe bei den in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen erfüllt sind. |
(6) |
Sollen im Rahmen der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik Vorschriften über die Beihilfen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen getroffen werden, so muss die Kommission die Möglichkeit erhalten, ein Inventar über die bestehenden, die neuen oder die geplanten Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis 106 sowie des Artikels 108 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die Produktion der in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 4 ) und die Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ( 5 ) fallen.
Artikel 1a
Die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.
Artikel 2
(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1a dieser Verordnung genannten Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind.
Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden.
(2) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Artikel 3
Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden.
Artikel 4
Die Verordnung Nr. 26 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung
Verordnung Nr. 26 des Rates |
(ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62) |
Verordnung Nr. 49 des Rates |
(ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62) nur betreffend Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Verordnung Nr. 26 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 3 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 3 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
( 1 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 2 ) ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. Geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62).
( 3 ) Siehe Anhang I.
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).