02006R1082 — DE — 22.06.2014 — 001.004
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1082/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1302/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 |
L 347 |
303 |
20.12.2013 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 330 vom 3.12.2016, S. 5 (Nr. 1302/2013) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1082/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juli 2006
über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
Artikel 1
Natur des EVTZ
Artikel 2
Anwendbares Recht
Die Handlungen der Organe eines EVTZ unterliegen
dieser Verordnung;
der in Artikel 8 genannten Übereinkunft, sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, sowie
in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfasste Bereiche den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Ist es nach dem Unionsrecht oder dem internationalen Privatrecht erforderlich festzulegen, welches Recht auf den EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.
Die Tätigkeiten eines EVTZ, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, müssen mit dem geltenden Unionsrecht und den nationalen Vorschriften über die Anwendung jenes Unionsrechts vereinbar sein.
Artikel 3
Zusammensetzung des EVTZ
Folgende Körperschaften können Mitglieder eines EVTZ werden:
Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene;
regionale Gebietskörperschaften;
lokale Gebietskörperschaften;
öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
Unternehmen, die unter Beachtung des geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind;
nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstaben d und e genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.
Auch Verbände aus Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören, können Mitglieder sein.
Artikel 3a
Beitritt von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Drittländer oder ÜLG als an einen Mitgliedstaat – einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage – angrenzend, wenn das Drittland oder das ÜLG und dieser Mitgliedstaat eine gemeinsame Landgrenze aufweisen oder wenn sowohl das Drittland oder ÜLG und der Mitgliedstaat für ein gemeinsames Programm für die grenzübergreifende oder transnationale maritime Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels "Europäische territorialen Zusammenarbeit" oder für ein anderes grenzübergreifendes Kooperationsprogramm für Seeverbindungen oder ein Meeresbeckenkooperationsprogramm, auch wenn sie durch internationale Gewässer getrennt sind, in Betracht kommen.
Artikel 4
Gründung des EVTZ
Jedes potenzielle Mitglied
teilt dem Mitgliedstaat, dessen Recht es unterliegt, seine Absicht mit, an einem EVTZ teilzunehmen, und
übermittelt diesem Mitgliedstaat eine Abschrift des Vorschlags der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und Satzung.
Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der Mitgliedstaat, bei dem diese Mitteilung eingegangen ist, entsprechend seiner verfassungsmäßigen Struktur die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ sowie die Übereinkunft, es sei denn, dieser Mitgliedstaat ist der Ansicht
die Teilnahme oder die Übereinkunft stehen im Widerspruch zu
dieser Verordnung,
sonstigen Unionsrechtsvorschriften für die Handlungen und Tätigkeiten des EVTZ,
nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Befugnisse und Kompetenzen des potenziellen Mitglieds;
die Teilnahme ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt; oder
die Satzung ist nicht mit der Übereinkunft vereinbar.
Im Fall der Nichtgenehmigung gibt der Mitgliedstaat die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung an und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen an der Übereinkunft vor.
Der Mitgliedstaat entscheidet hinsichtlich der Genehmigung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs einer Mitteilung gemäß Absatz 2. Erhebt der Mitgliedstaat, bei dem die Mitteilung eingegangen ist, innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände, so gelten die Teilnahme des potentiellen Mitglieds und die Übereinkunft als angenommen. Allerdings muss der Mitgliedstaat, in dem sich der vorgeschlagene Sitz des EVTZ befinden soll, die Übereinkunft förmlich genehmigen, damit der EVTZ gegründet werden kann.
Fordert der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen von dem potentiellen Mitglied an, so wird die Frist gemäß Unterabsatz 3 unterbrochen. Der Zeitraum der Unterbrechung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Mitgliedstaat dem potenziellen Mitglied seine Anmerkungen übermittelt hat, und dauert so lange, bis das potenzielle Mitglied darauf reagiert hat.
Eine Unterbrechung der Frist gemäß Unterabsatz 3 tritt jedoch nicht ein, wenn das potenzielle Mitglied innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beginn des Zeitraums der Unterbrechung eine Antwort auf die Anmerkungen des Mitgliedstaats übermittelt hat.
Die Mitgliedstaaten können bei der Entscheidung über die Teilnahme eines potenziellen Mitglieds an einem EVTZ ihre nationalen Regelungen anwenden.
Im Falle eines EVTZ mit potenziellen Mitgliedern aus einem oder mehreren Drittländern vergewissert sich der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, in Absprache mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3a erfüllt sind und dass das jedes Drittland die Teilnahme des potenziellen Mitglieds genehmigt und dabei Folgendes zugrunde gelegt hat:
Bedingungen und Verfahren, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen, oder
eine Vereinbarung, die zwischen mindestens einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein potenzielles Mitglied unterliegt, und diesem Drittstaat getroffen wurde.
Die folgenden Bestimmungen gelten beim Beitritt neuer Mitglieder zu einem bereits bestehenden EVTZ:
Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen Recht das neue Mitglied unterliegt, nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren genehmigt und dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, mitgeteilt werden.
Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft noch nicht genehmigt hat, ist das in Absatz 6 festgelegte Verfahren anzuwenden.
Der Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Drittland zu einem bestehenden EVTZ muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, nach dem in Absatz 3a festgelegten Verfahren geprüft werden.
Artikel 4a
Teilnahme von Mitgliedern aus ÜLG
Im Falle eines EVTZ mit einem potenziellen Mitglied aus einem ÜLG vergewissert sich der Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, dass die Bedingungen des Artikels 3a erfüllt sind, und geht anschließend unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zu dem ÜLG wie folgt vor:
Er genehmigt die Teilnahme des potenziellen Mitglieds gemäß Artikel 4 Absatz 3, oder
er bestätigt dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, schriftlich, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des potenziellen Mitglieds unter Bedingungen und nach Verfahren genehmigt haben, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Artikel 5
Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt
Artikel 6
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel
Artikel 7
Aufgaben
In erster Linie können die Aufgaben des EVTZ die Umsetzung von Kooperationsprogrammen oder Teilen davon bzw. die Umsetzung von Projekten umfassen, die durch die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden.
Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben, die die EVTZ ohne finanzielle Unterstützung der Union ausführen können, einschränken. ►C1 Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Investitionsprioritäten abgedeckt werden. ◄
Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung des EVTZ kann jedoch unter Einhaltung des geltenden Unions- und nationalen Rechts die Bedingungen für die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur oder die Bedingungen, zu denen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, bestimmen, einschließlich der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren.
Artikel 8
Übereinkunft
In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt:
die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
die Dauer des EVTZ und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
die Liste der Mitglieder des EVTZ,
die Liste der Organe des EVTZ und ihre jeweiligen Kompetenzen,
die Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, die für die Zwecke der Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem die Organe des EVTZ tätig sind,
die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften der EVTZ bei der Ausführung von Aufgaben in Drittländern oder ÜLG unterliegt,
die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden,
die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
die Vereinbarungen über die Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder gemäß Artikel 12,
die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel, und
die Verfahren für die Annahme der Satzung und für die Änderung der Übereinkunft unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
Artikel 9
Satzung
Die Satzung des EVTZ legt mindestens Folgendes fest:
die Bestimmungen zur Arbeitsweise seiner Organe und die Kompetenzen dieser Organe sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
seine Entscheidungsverfahren;
seine Arbeitssprache(n),
die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen,
die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge seiner Mitglieder,
die anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln für seine Mitglieder,
die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und
die Verfahren zur Änderung seiner Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
Artikel 10
Aufbau des EVTZ
Der EVTZ hat zumindest folgende Organe:
eine Versammlung, die aus den Vertretern der Mitglieder des Verbunds besteht;
einen Direktor, der den EVTZ vertritt und für ihn handelt.
Artikel 11
Haushalt
Artikel 12
Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Haftung
Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden.
Die Mitglieder des EVTZ können in der Satzung vorsehen, dass sie nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem EVTZ für Verpflichtungen haften, die sich aus Tätigkeiten des EVTZ während ihrer Mitgliedschaft ergeben.
In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz "mit beschränkter Haftung" aufgenommen.
Die Veröffentlichungsanforderungen in Bezug auf die Übereinkunft, die Satzung und die Rechnungslegung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die für andere juristische Personen mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgeschrieben sind, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Im Falle eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, kann jeder betroffene Mitgliedstaat verlangen, dass der EVTZ zur Abdeckung der mit seinen Tätigkeiten einhergehenden Risiken eine geeignete Versicherung abschließt oder Gegenstand einer Garantie ist, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder er durch ein Instrument gedeckt ist, das von einer öffentlichen Einrichtung oder einem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird.
Artikel 13
Öffentliches Interesse
Führt ein EVTZ Tätigkeiten durch, die gegen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder gegen das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats verstoßen, so kann eine zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet untersagen oder die Mitglieder, die seinem Recht unterliegen, verpflichten, aus dem EVTZ auszutreten, es sei denn, der EVTZ stellt die fragliche Tätigkeit ein.
Diese Verbote dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder verschleierten Beschränkung der territorialen Zusammenarbeit zwischen den EVTZ-Mitgliedern sein. Die Entscheidung dieser zuständigen Stelle kann durch eine gerichtliche Instanz überprüft werden.
Artikel 14
Auflösung
Artikel 15
Gerichtliche Zuständigkeit
Für die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich Artikel 4 Absätze 3 oder 6 oder Artikel 13 sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, dessen Entscheidung angefochten wird.
Durch diese Verordnung sind die Bürger nicht gehindert, ihre nationalen verfassungsmäßigen Rechte auszuüben, um gegen öffentliche Stellen, die Mitglieder eines EVTZ sind, Rechtsmittel einzulegen in Bezug auf
Verwaltungsentscheidungen, die von dem EVTZ durchgeführte Tätigkeiten betreffen,
Zugang zu Dienstleistungen in ihrer eigenen Sprache und
Zugang zu Informationen.
In diesen Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, aus dessen Verfassung das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln erwächst.
Artikel 16
Schlussbestimmungen
Soweit nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich, kann dieser Mitgliedstaat eine erschöpfende Liste der Aufgaben erstellen, die die Mitglieder eines nach seinem Recht gegründeten EVTZ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bereits haben, was die territoriale Zusammenarbeit in diesem Mitgliedstaat anbelangt.
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Bestimmungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erlassen hat, sowie die entsprechenden Änderungen. Die Kommission leitet diese Bestimmungen an die anderen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen weiter.
Artikel 17
Bericht
Bis zum 1. August 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie auf Grundlage von Indikatoren die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den europäischen Mehrwert und die Möglichkeit einer Vereinfachung evaluiert.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Liste mit Indikatoren zu erlassen.
Artikel 17a
Ausübung der Befugnisübertragung
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt spätestens ab dem 1. August 2007, mit Ausnahme des Artikels 16, der ab dem 1. August 2006 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Muster für zu übermittelnde Informationen nach Artikel 5 Absatz 2
GRÜNDUNG EINES EUROPÄISCHEN VERBUNDS FÜR TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT (EVTZ)
In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz„mit beschränkter Haftung“ aufgenommen (Artikel 12 Absatz 2a).
Das Sternchen* kennzeichnet ein Pflichtfeld.
( 1 ) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
►C1 ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels 'Europäische territoriale Zusammenarbeit' aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259). ◄