2006R0219 — DE — 10.04.2006 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006

(ABl. L 038, 9.2.2006, p.22)

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VERORDNUNG (EG) Nr. 566/2006 DER KOMMISSION vom 6. April 2006

  L 99

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7.4.2006




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VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, ein autonomes Zollkontingent von 775 000 Tonnen Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 ( 2 ) wurden die erforderlichen Übergangsmaßnahmen festgelegt, damit in diesen beiden Monaten die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten. Mit Blick hierauf wurde im Rahmen des genannten Zollkontingents eine Gesamtmenge von 160 000 Tonnen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zur Verfügung gestellt.

(3)

Daher muss das in der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent für das Jahr 2006 eröffnet und gleichzeitig festgelegt werden, wie das Kontingent in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 zu verwalten ist.

(4)

Zur Verwaltung dieses Zollkontingents ist eine Methode zu wählen, durch die die Entwicklung des internationalen Handels gefördert und der Handelsaustausch erleichtert wird, wie dies auch für die nichtpräferenziellen Einfuhren vorgesehen ist. Die geeignetste Methode hierfür ist das so genannte „Windhund“-Verfahren, d. h. die Zuteilung des Kontingents in der Reihenfolge, in der jeweils die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden. Doch damit die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten und so eine hinreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten, sollte übergangsweise ein Teil des Zollkontingents den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die die Gemeinschaft im Rahmen der früheren Einfuhrregelung mit AKP-Bananen versorgt haben.

(5)

Im Rahmen des Zollkontingents sollte daher eine Gesamtmenge von 146 850 Tonnen den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben. Dieser Teil des Kontingents wäre mithilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten, die den Marktbeteiligten jeweils proportional zu den im Jahr 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen erteilt werden.

(6)

In Anbetracht der verfügbaren Mengen sollte eine Obergrenze für die Lizenzanträge festgelegt werden, die jeder Markbeteiligte für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 stellen kann.

(7)

Der restliche Teil des Zollkontingents wäre allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten nach dem „Windhund“-Verfahren entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 3 ) zugänglich zu machen.

(8)

Nach dem Inkrafttreten des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Bananen ist die in Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen ( 4 ) festgelegte Regelung für die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung am 31. Dezember 2005 ungültig geworden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission ( 5 ) festgelegten Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der in Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingente sind somit gegenstandslos geworden.

(9)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher klarheitshalber die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgehoben werden. Einige ihrer Bestimmungen — insbesondere zu der Übermittlung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten —, die für die Verwaltung der Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung zweckdienlich sind, sollten jedoch weiterhin gelten.

(10)

Damit die Lizenzanträge rechtzeitig gestellt werden können, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 eröffnet.

Artikel 2

Verfügbare Mengen

Die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen werden auf 615 000 Tonnen festgesetzt und untergliedern sich wie folgt:

a) eine Menge von 146 850 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II verwaltet wird und die laufende Nummer 09.4164 erhält,

b) eine Menge von 468 150 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III verwaltet wird und die laufenden Nummern 09.1638, 09.1639, 09.1640, 09.1642 und 09.1644 erhält.



KAPITEL II

EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE a VORGESEHENEN MENGE

Artikel 3

Lizenzanträge

(1)  Für alle Einfuhren im Rahmen der in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehenen Menge ist jeweils eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels erteilt wird.

(2)  Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission ( 6 ) mit Ausnahme ihres Artikels 8 Absätze 4 und 5 und vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Einreichung der Lizenzanträge

(1)  Einen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen können die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten stellen, die im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(2)  Die Mengen, die jeder Marktbeteiligte beantragen kann, dürfen 40 % der Mengen von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten nicht überschreiten, die er im Jahr 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt hat.

(3)  Die Lizenzanträge werden von den einzelnen Marktbeteiligten am 15. und 16. Februar 2006 bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht, der im Jahr 2005 die Einfuhrlizenzen für die in Absatz 2 genannten Mengen erteilt hat.

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Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sind im Anhang aufgeführt. Die Angaben werden von der Kommission auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten geändert.

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(4)  Den Lizenzanträgen sind eine Kopie des bzw. der im Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verwendeten und entsprechend abgeschriebenen Lizenz(en) sowie der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ( 7 ) beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 150 EUR je Tonne.

(5)  Lizenzanträge, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, sind nicht zulässig.

(6)  Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk „Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 219/2006 — Kapitel II“.

Artikel 5

Erteilung der Lizenzen

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 21. Februar 2006 die Gesamtmengen mit, für die zulässige Lizenzanträge gestellt wurden.

(2)  Überschreiten die beantragten Mengen die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Menge, so setzt die Kommission spätestens am 24. Februar 2006 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf alle Lizenzanträge anzuwenden ist.

(3)  Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen ab dem 27. Februar 2006 und wenden dabei gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten an.

(4)  Wird bei Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten die Lizenz für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 4 für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)  Die nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Einfuhrlizenzen sind vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 gültig.

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(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit:

a) von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen;

b) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 werden durch das von der Kommission vorgegebene EDV-System übermittelt.

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(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 28 April 2006 die Marktbeteiligten mit, die im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 tätig sind.

Die Kommission kann diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

Artikel 6 a

Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr

(1)  Die Zollstellen, bei denen die Einfuhranmeldungen für die Abfertigung von Bananen zum freien Verkehr hinterlegt werden,

a) bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und

b) übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stellen ihres Mitgliedstaats.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Stellen übermitteln den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die diese Dokumente ausgestellt haben, jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine Kopie der eingegangenen Lizenzen und Teillizenzen.

(3)  Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lizenz, der Teillizenz, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Eigenschaft der Marktbeteiligten, die die Förmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr erledigen oder für deren Rechnung diese Förmlichkeiten erledigt werden, oder besteht der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so unterrichten die Zollstellen, bei denen die Dokumente vorgelegt wurden, unverzüglich die zuständigen Stellen ihres Mitgliedstaats. Letztere leiten diese Informationen zur eingehenden Überprüfung unverzüglich an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die die Dokumente ausgestellt haben, und an die Kommission weiter.

(4)  Auf Grundlage der nach den Absätzen 1, 2 und 3 eingegangenen Mitteilungen führen die im Anhang aufgeführten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die zusätzlichen Kontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Zollkontingents und insbesondere die Überprüfung der im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen zu gewährleisten, in erster Linie durch einen genauen Abgleich zwischen den erteilten und den verwendeten Lizenzen und Teillizenzen. Dabei überprüfen sie insbesondere die Echtheit und Konformität der Dokumente und deren Verwendung durch die Marktbeteiligten.

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KAPITEL III

EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE b VORGESEHENEN MENGE

Artikel 7

Verwaltung

(1)  Die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Menge wird in fünf Tranchen von jeweils 93 630 Tonnen aufgeteilt, und zwar in folgender Weise:



Laufende Nummer

Kontingentszeitraum

09.1638

vom 1. März bis zum 30. April

09.1639

vom 1. Mai bis zum 30. Juni

09.1640

vom 1. Juli bis zum 31. August

09.1642

vom 1. September bis zum 31. Oktober

09.1644

vom 1. November bis zum 31. Dezember

(2)  Die in Absatz 1 vorgesehenen Tranchen werden entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 wird hiermit aufgehoben. ►M1  ————— ◄

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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ANHANG

Zuständige Stellen der Mitgliedstaaten:

Belgien

Bureau d'intervention et de restitution belge/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Rue de Trèves 82/Trierstraat 82

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tschechische Republik

Státní zemědělský intervenční fond

Ve Smečkách 33

CZ-110 00 Praha 1

Dänemark

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

Direktoratet for FødevareErhverv; Eksportstøttekontoret

Nyropsgade 30

DK-1780 København V

Deutschland

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Referat 322

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Estland

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

Toetuste osakond, kaubandustoetuste büroo

Narva mnt 3

EE-51009 Tartu

Griechenland

OΡEΚEΡE (ex-GEDIDAGEP)

Directorate Fruits and Vegetables, Wine and Industrial Products

241, Acharnon Street

GR-104 46 Athens

ΟΠΕΚΕΠΕ Διεύθυνση Οπωροκηπευτικών, Αμπελοοινικών και Βιομηχανικών Προϊόντων

Αχαρνών 241

Τ.Κ. 104 46 Αθήνα

Spanien

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Frankreich

Office de développement de l'économie agricole des départements d'outre-mer (ODEADOM)

46-48, rue de Lagny

F-93104 Montreuil Cedex

Irland

Department of Agriculture & Food

Crops Policy & State Bodies Division

Agriculture House (3W)

Kildare Street

Dublin 2

Ireland

Italien

Ministero delle Attività produttive

Direzione generale per la Politica commerciale — Div. II

Viale Boston, 25

I-00144 Roma

Zypern

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Μονάδα Αδειών Εισαγωγών — Εξαγωγών

CY 1421 Κύπρος

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Import & Export Licensing Unit

CY 1421 Cyprus

Lettland

Zemkopības ministrijas

Lauku atbalsta dienests

Tirdzniecības mehānismu departaments

Licenču daļa

Republikas laukums 2

Rīga, LV-1981

Litauen

Nacionalinė mokėjimo agentūra

Užsienio prekybos departamentas

Blindžių g. 17

LT-08111 Vilnius

Luxemburg

Ministère de l'agriculture

Administration des services techniques de l'agriculture

Service de l'horticulture

16, route d'Esch

Boîte postale 1904

L-1014 Luxembourg

Ungarn

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Malta

Ministeru ghall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent

Divizjoni tas-Servizzi Agrikoli u Zvilupp Rurali

Agenzija tal-Pagamenti

Trade Mechanisims

Centru Nazzjonali tas Servizzi Agrikoli u Zvilupp Rurali Ghammieri Marsa CMR 02 Malta

Niederlande

Productschap Tuinbouw

Louis Pasteurlaan 6

Postbus 280

2700 AG Zoetermeer

Nederland

Österreich

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

A-1200 Wien

Polen

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Administrowania Obrotem Towarowym z Zagranicą

ul. Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Polska

Portugal

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua do Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Slowenien

Agencija RS za kmetijske trge in razvoj podeželja

Oddelek za zunanjo trgovino

Dunajska cesta 160

SI-1000 Ljubljana

Slowakei

Pôdohospodárska platobná agentúra

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Finnland

Maa- ja Metsätalousministeriö

PL 30

FIN-00023 Valtioneuvosto

Schweden

Jordbruksverket

Interventionsenheten

S-551 82 Jönköping

Vereinigtes Königreich

Rural Payment Agency

External Trade Division

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle Upon Tyne

NE4 7YH

United Kingdom



( 1 ) ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

( 2 ) ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 5.

( 3 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

( 4 ) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

( 5 ) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

( 6 ) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

( 7 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.