02006H0576 — DE — 02.08.2016 — 001.001
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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 17. August 2006 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 7) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 294 |
44 |
6.11.2013 |
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L 208 |
58 |
2.8.2016 |
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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 17. August 2006
betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/576/EG)
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1. |
Die Mitgliedstaaten sollten mit aktiver Einbeziehung der Futtermittelunternehmer die Überwachung auf das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A und Fumonisin B1 + B2, T-2- und HT-2-Toxin bei zur Verfütterung an Tiere bestimmtem Getreide und Getreideerzeugnissen sowie bei Mischfuttermitteln verstärken. |
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2. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Proben gleichzeitig auf das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, Fumonisin B1 + B2 sowie auf T-2- und HT-2-Toxin untersucht werden, damit das Ausmaß des gleichzeitigen Vorkommens bewertet werden kann. |
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3. |
Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk vor allem auf das Vorhandensein dieser Mykotoxine in zur Verfütterung bestimmten Nebenerzeugnissen der Lebensmittelerzeugung richten. |
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4. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Untersuchungsergebnisse der Kommission regelmäßig übermittelt werden, damit sie in einer Datenbank zusammengefasst werden können. |
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5. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die im Anhang aufgeführten Richtwerte zur Beurteilung der Eignung von Mischfuttermitteln sowie Getreide und Getreideerzeugnissen für die Verfütterung an Tiere herangezogen werden. Auf Fumonisin B1 + B2 sollten die Mitgliedstaaten diese Richtwerte ab 1. Oktober 2007 anwenden. |
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6. |
Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere dafür sorgen, dass die Futtermittelunternehmer in ihrem HACCP-System (Hazard analysis and critical control points) ( 1 ) die unter Nummer 5 genannten Richtwerte verwenden, um an den kritischen Kontrollpunkten die kritischen Grenzwerte zur Verhinderung, zum Ausschluss oder zur Verminderung festgestellter Gefahren hinsichtlich der Eignung oder Nicht-Eignung von Futtermitteln zu ermitteln. |
Bei der Anwendung dieser Richtwerte sollten die Mitgliedstaaten die Tatsache berücksichtigen, dass diese Werte bei Getreide und Getreideerzeugnissen für die Tierarten mit der größten Toleranz festgelegt wurden und daher als obere Richtwerte anzusehen sind.
Was Futtermittel für empfindlichere Tiere anbelangt, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Futtermittelhersteller niedrigere Richtwerte für Getreide und Getreideerzeugnisse anwenden, wobei die Empfindlichkeit der Tierart und die Einhaltung der für Mischfuttermittel für diese Tierarten festgelegten Richtwerte zu berücksichtigen sind.
ANHANG
RICHTWERTE
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Mykotoxin |
Zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse |
Richtwert in mg/kg (ppm) für ein Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 % |
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Desoxynivalenol |
Einzelfuttermittel (*1) |
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— Getreide und Getreideerzeugnisse (*2) außer Maisnebenprodukte |
8 |
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— Maisnebenprodukte |
12 |
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Mischfuttermittel außer |
5 |
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— Mischfuttermittel für Schweine |
0,9 |
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— Mischfuttermittel für Kälber (< 4 Monate), Lämmer, Ziegenlämmer und Hunde |
2 |
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Zearalenon |
Einzelfuttermittel (*1) |
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— Getreide und Getreideerzeugnisse (*2) außer Maisnebenprodukte |
2 |
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— Maisnebenprodukte |
3 |
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Mischfuttermittel für |
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— Ferkel, Jungsauen, Welpen, junge Katzen, Hunde und Zuchtkatzen |
0,1 |
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— ausgewachsene Hunde und Katzen für andere Zwecke als zur Zucht |
0,2 |
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— Sauen und Mastschweine |
0,25 |
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— Kälber, Milchkühe, Schafe (einschließlich Lämmer) und Ziegen (einschließlich Ziegenlämmer) |
0,5 |
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Ochratoxin A |
Einzelfuttermittel (*1) |
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— Getreide und Getreideerzeugnisse (*2) |
0,25 |
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Mischfuttermittel für |
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— Schweine |
0,05 |
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— Geflügel |
0,1 |
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— Katzen und Hunde |
0,01 |
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Fumonisin B1 + B2 |
Einzelfuttermittel (*1) |
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— Mais und Maiserzeugnisse (*3) |
60 |
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Mischfuttermittel für |
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— Schweine, Pferde (Equidae), Kaninchen und Heimtiere |
5 |
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— Fische |
10 |
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— Geflügel, Kälber (< 4 Monate), Lämmer und Ziegenlämmer |
20 |
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— ausgewachsene Wiederkäuer (> 4 Monate) und Nerze |
50 |
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T-2- + HT-2-Toxin |
Mischfuttermittel für Katzen |
0,05 |
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(*1) Bei Getreide und Getreideerzeugnissen, die unmittelbar an Tiere verfüttert werden, ist auf Folgendes zu achten: Ihre Verwendung in einer Tagesration sollte nicht dazu führen, dass das Tier einer höheren Menge an diesen Mykotoxinen ausgesetzt ist als bei einer entsprechenden Exposition, wenn in einer Tagesration nur die Alleinfuttermittel verwendet werden. (*2) Der Begriff Getreide und Getreideerzeugnisse umfasst nicht nur die unter der Überschrift 1 „Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse“ des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) aufgeführten Einzelfuttermittel, sondern auch andere aus Getreide gewonnene Einzelfuttermittel, vor allem Getreidegrünfutter und -raufutter. (*3) Der Begriff „Mais und Maiserzeugnisse“ umfasst nicht nur die unter der Überschrift 1 „Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse“ des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgeführten Einzelfuttermittel, sondern auch andere aus Mais gewonnene Einzelfuttermittel, vor allem Maisgrünfutter und -raufutter. |
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( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).