2006D0968 — DE — 01.07.2010 — 002.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6522)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/968/EG)

(ABl. L 401, 30.12.2006, p.41)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. April 2008

  L 115

33

29.4.2008

►M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Mai 2010

  L 124

5

20.5.2010




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6522)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/968/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht außerdem vor, dass alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 9. Juli 2005 geboren sind, mit zweierlei Kennzeichen zu identifizieren sind. Beim ersten Kennzeichen handelt es sich um Ohrmarken, und die zweite Kennzeichnung ist in Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs der genannten Verordnung festgelegt. Als zweites Kennzeichen kann ein elektronischer Transponder gewählt werden. Darüber hinaus sieht Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vor, dass ab dem 1. Januar 2008 oder einem anderen vom Rat festzulegenden Datum die elektronische Kennzeichnung als zweites Kennzeichen für alle Tiere verbindlich vorgeschrieben ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass die Kommission Leitlinien und Verfahrensvorschriften zur Verbesserung der Anwendung der elektronischen Kennzeichnung erlässt. Diese Leitlinien und Verfahrensvorschriften sollten auf diejenigen Tiere angewendet werden, die bereits ein zweites, elektronisches Kennzeichen erhalten, und auf alle Tiere ab dem in Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Datum.

(4)

Damit sichergestellt ist, dass die zum Zweck der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 an Schafen und Ziegen anzubringenden Kennzeichen in allen Mitgliedstaaten lesbar sind, sollten mit der vorliegenden Entscheidung Mindestanforderungen an bestimmte Übereinstimmungs- und Leistungstests für die Zulassung der Kennzeichen festgelegt werden.

(5)

Da die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 nicht vorsieht, dass jeder Unternehmer ein Lesegerät besitzen muss, sollten mit der vorliegenden Entscheidung Mindestanforderungen an bestimmte Übereinstimmungs- und Leistungstests festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Lesegeräte eine Orientierung an die Hand zu geben.

(6)

Aufgrund der verschiedenen geografischen Gegebenheiten und Zuchtsysteme, unter denen Schafe und Ziegen in der Gemeinschaft gehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entsprechend ihrer spezifischen nationalen Gegebenheiten zusätzliche Leistungstests vorzuschreiben.

(7)

Die Internationale Organisation für Normung (ISO) hat Normen veröffentlicht, die Aspekte der Radiofrequenz-Identifikation (RFID) von Tieren betreffen. Darüber hinaus hat das Internationale Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) Verfahren entwickelt, mit deren Hilfe die Übereinstimmung bestimmter RFID-Merkmale mit ISO-Normen überprüft werden soll. Diese Verfahren wurden im Internationalen Abkommen für die Durchführung von Leistungsprüfungen in der von der ICAR-Vollversammlung im Juni 2004 genehmigten Fassung veröffentlicht. Die ISO-Normen werden international anerkannt und verwendet und sollten daher in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

(8)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Kommission hat technische Leitlinien ausgearbeitet, die Tests zur Bewertung der Leistung und Zuverlässigkeit der RFID-Geräte umfassen, welche auf der Website der GFS als „JRC Technical Standards“ veröffentlicht sind. In der vorliegenden Entscheidung sollten die wichtigsten Elemente dieser Leitlinien berücksichtigt werden.

(9)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat technische Normen veröffentlicht, die die Akkreditierung von Testlaboratorien betreffen. Diese Normen (EN-Normen) werden international anerkannt und verwendet und sollten daher in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Im Anhang zur vorliegenden Entscheidung werden die Leitlinien und Verfahren zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren dargelegt:

a) für das zweite Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und gemäß Abschnitt A Nummer 4 vierter Gedankenstrich des Anhangs zur genannten Verordnung sowie

b) gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Leitlinien und Verfahren für die Zulassung von Kennzeichen und Lesegeräten zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Landescode“: 3-stellige Zahl zur Kennzeichnung des Landes gemäß ISO 3166;

b) „Nationaler Kennzeichnungscode“: 12-stellige Zahl zur Kennzeichnung eines einzelnen Tieres auf nationaler Ebene;

c) „Transpondercode“: der elektronische 64-bit-Code, der in den Transponder programmiert ist und unter anderem den Landescode und den nationalen Kennzeichnungscode enthält und zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren verwendet wird;

d) „Kennzeichen“: ein Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechenden HDX- oder FDX-B-Übertragung, der in verschiedene Kennzeichnungsmittel gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eingebaut ist;

e) „Lesegerät“: ein synchronisierender oder nichtsynchronisierender Leseempfänger, mit dem zumindest Folgendes möglich ist:

i) das Ablesen von Kennzeichen und

ii) die Anzeige des Landescodes und des nationalen Kennzeichnungscodes;

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KAPITEL II

Kennzeichen

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1. Die zuständige Behörde lässt nur die Verwendung solcher Kennzeichen zu, die erfolgreich getestet wurden auf ihre:

a) Übereinstimmung mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß den Testverfahren in Abschnitt 7 der ISO-Norm 24631-1 und

b) Erreichung der Mindestleistung bei Lesereichweite gemäß Nummer 2 in Übereinstimmung mit den Verfahren in Abschnitt 7 der ISO-Norm 24631-3.

2. Zur Erreichung der Lesereichweiten gemäß Abschnitt A.6 Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss der Transponder folgende Parameter erfüllen:

a) Transponder mit HDX-Technologie müssen über eine Mindestaktivierungsfeldstärke kleiner gleich 1,2 A/m verfügen, gemessen nach der ISO-Norm 24631-3, Abschnitt 7.6.5 „Mindestaktivierungsfeldstärke im HDX-Modus“, und müssen eine Modulationsamplitude gleich 10 mV entwickeln, gemessen nach der ISO-Norm 24631-3, Abschnitt 7.6.7 „Modulationsamplitude im HDX-Modus“, bei einer Magnetfeldstärke von kleiner gleich 1,2 A/m;

b) Transponder mit FDX-B-Technologie müssen über eine Mindestaktivierungsfeldstärke kleiner gleich 1,2 A/m verfügen, gemessen nach der ISO-Norm 24631-3, Abschnitt 7.6.4 „Mindestaktivierungsfeldstärke im FDX-B-Modus“, und müssen eine Modulationsamplitude gleich 10 mV entwickeln, gemessen nach der ISO-Norm 24631-3, Abschnitt 7.6.6 „Modulationsamplitude im FDX-B-Modus“, bei einer Magnetfeldstärke von kleiner gleich 1,2 A/m.

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3. Der Aufbau des Transpondercodes entspricht ISO-Norm 11784 und der Beschreibung in der nachfolgenden Tabelle:



Bit(s) Anzahl

Anzahl Stellen

Anzahl Kombinationen

Beschreibung

1

1

2

Dieses Bit zeigt an, ob das Kennzeichen zur Tierkennzeichnung verwendet wird oder nicht. Bei allen Tieranwendungen ist dieses Bit „1“

2—4

1

8

Zähler für Nachkennzeichnung (0 bis 7).

5—9

2

32

Anwenderinformationsfeld. Dieses Bit enthält „04“, womit der KN-Code für Schafe und Ziegen gemäß Kapitel 1 Abschnitt I Teil II des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) kodiert wird.

10—15

2

64

Leer — Alles Nullstellen (für künftige Anwendungen reservierte Zone).

16

1

2

Dieses Bit zeigt das Vorhandensein/Nichtvorhandensein eines Datenblocks an (zur Verwendung bei Tieren ist dieses Bit „0“ = kein Datenblock).

17—26

4

1 024

Landescode gemäß Kapitel 1 Punkt a

27—64

12

274 877 906 944

Nationaler Kennzeichnungscode gemäß Kapitel 1 Punkt b. Umfasst der nationale Kennzeichnungscode weniger als 12 Stellen, wird der Raum zwischen dem nationalen Kennzeichnungscode und dem Landescode mit der Zahl Null aufgefüllt.

(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

4. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Tests auf Stabilität und Lebensdauer der Kennzeichen gemäß den Verfahren in Teil 2 der Technischen Leitlinien der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission vorschreiben.

5. Die zuständige Behörde kann andere Leistungskriterien vorschreiben, um die Funktion der Kennzeichen unter den spezifischen geografischen, klimatischen und verwaltungstechnischen Bedingungen des betroffenen Mitgliedstaates sicherzustellen.

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6. Von der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2010 erteilte Zulassungen für Kennzeichen, die gemäß den bis zu dem genannten Datum geltenden Zulassungsverfahren für Kennzeichen getestet wurden, sind weiterhin gültig.

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KAPITEL III

Lesegeräte

Falls dies zur ordnungsgemäßen Ablesung von Kennzeichen unter lokalen geografischen, klimatischen bzw. administrativen Bedingungen erforderlich ist, kann die zuständige Behörde besondere Leistungskriterien für Lesegeräte vorschreiben, die in einem Haltungsbetrieb oder in einer bestimmten Art von Haltungsbetrieben verwendet werden. Die administrativen Bedingungen, die solche besonderen Leistungskriterien rechtfertigen, treten wahrscheinlich in Haltungsbetrieben mit einem hohen Durchsatz an Tieren auf, die mit Kennzeichen der HDX- und FDX-B-Technologie markiert sind, bzw. in Haltungsbetrieben, in denen die Synchronisation der Lesegeräte gemäß Abschnitt 7.7.3 der ISO- Norm 24631-2 vorgeschrieben ist.

KAPITEL IV

Testlaboratorien und -verfahren

Die in den Nummern 1-4 des Kapitels II aufgeführten Tests sind in Testlaboratorien durchzuführen, die für diese Tests gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ betrieben, bewertet und akkreditiert werden. Die Hersteller von Kennzeichen, die die Tests beantragen, können unter den akkreditierten Testlaboratorien frei wählen.



( 1 ) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.