02006D0771(01) — DE — 10.02.2022 — 008.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 151 |
49 |
11.6.2008 |
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L 119 |
32 |
14.5.2009 |
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L 166 |
33 |
1.7.2010 |
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L 329 |
10 |
13.12.2011 |
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L 334 |
17 |
13.12.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1483 DER KOMMISSION vom 8. August 2017 |
L 214 |
3 |
18.8.2017 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1345 DER KOMMISSION vom 2. August 2019 |
L 212 |
53 |
13.8.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/180 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2022 |
L 29 |
17 |
10.2.2022 |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. November 2006
zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/771/EG)
Artikel 1
Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Frequenzbänder und der zugehörigen technischen Parameter im Hinblick auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite, damit solche Geräte gemäß der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission in die „Klasse 1“ eingestuft werden können.
Artikel 2
Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gerät mit geringer Reichweite“ ist ein Funkgerät, das eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen ermöglicht und mit niedriger Sendeleistung über eine kurze Entfernung empfängt und/oder sendet;
„nichtstörend und ungeschützt“ bedeutet, dass keine schädliche Störung bei einem Funkdienst verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch Funkdienste besteht;
„Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite“ bedeutet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen.
Artikel 3
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.
Artikel 4a
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens bis zum 1. Oktober 2022 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Frequenzbänder mit zugehörigen harmonisierten technischen Bedingungen und Umsetzungsterminen für Geräte mit geringer Reichweite
In Tabelle 1 werden die Anwendungsbereiche der verschiedenen Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite (im Sinne des Artikels 2 Nummer 3), auf die dieser Beschluss Anwendung findet, festgelegt. In Tabelle 2 werden unterschiedliche Kombinationen aus Frequenzbändern und Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite mit den dafür jeweils geltenden harmonisierten technischen Frequenzzugangsbedingungen und den Umsetzungsterminen aufgeführt.
Allgemeine technische Bedingungen für alle Frequenzbänder und Geräte mit geringer Reichweite, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen:
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt für Arbeitszyklus die folgende Begriffsbestimmung:
„Arbeitszyklus“ ist das in Prozent ausgedrückte Verhältnis von Σ(Ton)/(Tobs), wobei „Ton“ die „Ein-Zeit“ eines einzelnen Sendegeräts und „Tobs“ der Beobachtungszeitraum ist. Ton wird in einem Beobachtungsfrequenzband (Fobs) gemessen. Sofern in diesem technischen Anhang nicht anders bestimmt, ist Tobs ein fortlaufender Zeitraum von einer Stunde und Fobs das zutreffende Frequenzband in diesem technischen Anhang. „Weniger strenge Bedingungen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten höhere Werte für den „Arbeitszyklus“ gestatten dürfen.
Tabelle 1
Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite gemäß Artikel 2 Nummer 3 und deren Anwendungsbereich
Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite |
Anwendungsbereich |
Geräte mit geringer Reichweite (SRD) für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
Diese Kategorie umfasst ungeachtet der Anwendung oder des Zwecks alle Arten von Funkgeräten, die die für das jeweilige Frequenzband angegebenen technischen Bedingungen erfüllen. Übliche Verwendungen sind Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmgebung, allgemeine Datenübertragung und andere Anwendungen. |
Aktive medizinische Implantate |
Diese Kategorie umfasst den Funkteil aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder in den Körper eines Tieres eingeführt zu werden, sowie gegebenenfalls deren Peripheriegeräte. Der Begriff der aktiven implantierbaren medizinischen Geräte ist in der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (1) definiert. |
Technische Hörhilfen (ALD) |
Diese Kategorie umfasst Funkkommunikationssysteme, die es Hörgeschädigten erlauben, ihre Hörfähigkeit zu verbessern. Übliche Systemanlagen bestehen aus einem oder mehreren Funksendern und einem oder mehreren Funkempfängern. |
Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung |
Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, deren Sendebetrieb auf geringer Latenzzeit und hohem Arbeitszyklus beruht. Übliche Verwendungen sind persönliche drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Systeme für kombinierte Audio-/Video-Übertragungen und Audio-/Video-Synchronisationssignale, Mobiltelefone, Kraftfahrzeug- oder Heimunterhaltungssysteme, drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, am Körper getragene Funkgeräte, technische Hörhilfen, In-Ohr-Monitoring-Geräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen sowie FM-Sender mit niedriger Leistung. |
Induktive Geräte |
Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die magnetische Felder mit Induktionsschleifensystemen für die Nahfeldkommunikation und Funkortung nutzen. Übliche Verwendungen sind Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungs- und Metallsensoren, Diebstahlsicherungssysteme sowie RF-Diebstahlsicherungssysteme mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung. |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit |
Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die auf einer geringen Gesamtfrequenznutzung und der Einhaltung eines geringen Frequenzzugriffs-Arbeitszyklus beruhen, um eine hohe Zuverlässigkeit des Frequenzzugangs und der Übertragungen in gemeinsam genutzten Bändern zu gewährleisten. Übliche Verwendungen sind Alarmanlagen, die mittels Funkkommunikation einen Fernalarm melden, und Personenhilferufanlagen, die einer Person in einer Notlage eine zuverlässige Kommunikation ermöglichen. |
Geräte zur Erfassung medizinischer Daten |
Diese Kategorie umfasst die Übermittlung von Nicht-Sprachdaten von und zu nicht implantierbaren medizinischen Geräten für die Zwecke der Überwachung, Diagnose und Behandlung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen oder in ihrer Wohnung auf Verschreibung durch ordnungsgemäß zugelassene Angehörige der Gesundheitsberufe. |
PMR446-Geräte |
Diese Kategorie umfasst tragbare, von einer Person mitgeführte oder manuell bediente Geräte (kein Betrieb als Basisstation oder Signalverstärker (Repeater)), die nur eingebaute Antennen nutzen, um eine bestmögliche gemeinsame Nutzung zu erreichen und funktechnische Störungen zu minimieren. PMR446-Geräte werden im Peer-to-peer-Modus mit geringer Reichweite betrieben und dürfen weder als Teil eines Infrastrukturnetzes noch als Repeater verwendet werden. |
Funkortungsgeräte |
Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. Mit Funkortungsgeräten werden in der Regel Messungen zur Feststellung solcher Merkmale durchgeführt. Nicht zu den Funkortungsgeräten gehören alle Arten der Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Funkkommunikation. |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) |
Diese Kategorie umfasst auf Tags/Abfragesendern beruhende Funkkommunikationssysteme bestehend aus i) Funketiketten (Tags), die an belebten oder unbelebten Objekten angebracht sind, und aus ii) Sende-/Empfangsgeräten (Abfragesendern), welche die Tags aktivieren und deren Daten empfangen. Übliche Verwendungen sind die Verfolgung und Identifizierung von Objekten, beispielsweise zur elektronischen Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS) und zur Erfassung und Übertragung von Daten über die Objekte, an denen batterielose, batterieunterstützte oder batteriebetriebene Tags angebracht sind. Die Antworten eines Tags werden vom Abfragesender validiert und an dessen Hostsystem weitergeleitet. |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
Diese Kategorie umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrsbereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen technischen Beschränkungen) sowie in Verkehrsmanagement, Navigation, Mobilitätsmanagement und intelligenten Verkehrssystemen (IVS). Übliche Verwendungen sind Schnittstellen zwischen verschiedenen Verkehrsarten sowie die Kommunikation zwischen Fahrzeugen (z. B. von Fahrzeug zu Fahrzeug), zwischen Fahrzeugen und ortsfesten Geräten (z. B. Fahrzeug zu Infrastruktur) und die Kommunikation von und zum Nutzer. |
Breitband-Datenübertragungsgeräte |
Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die Breitbandmodulationstechniken für den Frequenzzugang nutzen. Übliche Verwendungen sind drahtlose Zugangssysteme wie lokale Funknetze (WAS/Funk-LANs) oder Breitband-Geräte mit geringer Reichweite in Datennetzen. |
(1)
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17). |
Tabelle 2
Frequenzbänder mit zugehörigen harmonisierten technischen Bedingungen und Umsetzungsterminen für Geräte mit geringer Reichweite
Band Nr. |
Frequenzband |
Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite |
Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte |
Zusätzliche Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) |
Sonstige Nutzungsbeschränkungen |
Umsetzungstermin |
1 |
9-59,750 kHz |
Induktive Geräte |
72 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
90 |
9-148 kHz |
Funkortungsgeräte |
46 dBμA/m in 10 m Entfernung bei einem Bezugswert von 100 Hz, außerhalb des Kernspinresonanz-Geräts (NMR). Abnahme der magnetischen Feldstärke um 10 dB/Dekade oberhalb von 100 Hz. |
|
Für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (NMR) [j]. |
1. Juli 2022 |
2 |
9-315 kHz |
Aktive medizinische Implantate |
30 dΒμΑ/m in 10 m |
Maximaler Arbeitszyklus: 10 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte. |
1. Juli 2014 |
3 |
59,750-60,250 kHz |
Induktive Geräte |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
4 |
60,250-74,750 kHz |
Induktive Geräte |
72 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
5 |
74,750-75,250 kHz |
Induktive Geräte |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
6 |
75,250-77,250 kHz |
Induktive Geräte |
72 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
7 |
77,250-77,750 kHz |
Induktive Geräte |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
8 |
77,750-90 kHz |
Induktive Geräte |
72 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
9 |
90-119 kHz |
Induktive Geräte |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
10 |
119-128,6 kHz |
Induktive Geräte |
66 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
11 |
128,6-129,6 kHz |
Induktive Geräte |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
12 |
129,6-135 kHz |
Induktive Geräte |
66 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
13 |
135-140 kHz |
Induktive Geräte |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
14 |
140-148,5 kHz |
Induktive Geräte |
37,7 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
15 |
148,5-5 000 kHz [1] |
Induktive Geräte |
-15 dΒμΑ/m in 10 m je 10-kHz-Bandbreite. Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m. |
|
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1. Juli 2014 |
91 |
148-5 000 kHz |
Funkortungsgeräte |
-15 dBμA/m in 10 m Entfernung außerhalb des Kernspinresonanz-Geräts (NMR). |
|
Für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (NMR) [j]. |
1. Juli 2022 |
17 |
400-600 kHz |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) |
-8 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
85 |
442,2-450,0 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
7 dΒμΑ/m in 10 m |
Kanalabstand: ≥ 150 Hz. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenerkennungs- und Kollisionsschutzgeräte. |
1. Januar 2020 |
18 |
456,9-457,1 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
7 dΒμΑ/m in 10 m |
|
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Geräte zur Notfallortung von Verschütteten und zur Ortung von Wertgegenständen. |
1. Juli 2014 |
19 |
984-7 484 kHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
9 dΒμΑ/m in 10 m |
Maximaler Arbeitszyklus: 1 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des Bands 27 090 -27 100 kHz zur Energieübertragung unter den für das Band 28 festgelegten Bedingungen. |
1. Juli 2014 |
20 |
3 155 -3 400 kHz |
Induktive Geräte |
13,5 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
21 |
5 000 -30 000 kHz [2] |
Induktive Geräte |
-20 dΒμΑ/m in 10 m je 10-kHz-Bandbreite. Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m. |
|
|
1. Juli 2014 |
92 |
5 000 -30 000 kHz |
Funkortungsgeräte |
-5 dBμA/m in 10 m Entfernung außerhalb des Kernspinresonanz-Geräts (NMR). |
|
Für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (NMR) [j]. |
1. Juli 2022 |
22 |
6 765 -6 795 kHz |
Induktive Geräte |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
23 |
7 300 -23 000 kHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
-7 dΒμΑ/m in 10 m |
Es gelten Antennenanforderungen [8]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des Bands 27 090 -27 100 kHz zur Energieübertragung unter den für das Band 28 festgelegten Bedingungen. |
1. Juli 2014 |
24 |
7 400 -8 800 kHz |
Induktive Geräte |
9 dΒμΑ/m in 10 m |
|
|
1. Juli 2014 |
25 |
10 200 -11 000 kHz |
Induktive Geräte |
9 dΒμΑ/m in 10 m |
|
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1. Juli 2014 |
27a |
13 553 -13 567 kHz |
Induktive Geräte |
42 dΒμΑ/m in 10 m |
Es gelten Anforderungen an die Übertragungsmaske und die Antennen für alle kombinierten Frequenzsegmente [8], [9]. |
|
1. Januar 2020 |
27b |
13 553 -13 567 kHz |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) |
60 dΒμΑ/m in 10 m |
Es gelten Anforderungen an die Übertragungsmaske und die Antennen für alle kombinierten Frequenzsegmente [8], [9]. |
|
1. Juli 2014 |
27c |
13 553 -13 567 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW (ERP) |
|
|
1. Juli 2014 |
28 |
26 957 -27 283 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW (ERP) |
|
|
1. Juli 2014 |
29 |
26 990 -27 000 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus. |
|
1. Juli 2014 |
30 |
27 040 -27 050 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus. |
|
1. Juli 2014 |
31 |
27 090 -27 100 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus. |
|
1. Juli 2014 |
32 |
27 140 -27 150 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus. |
|
1. Juli 2014 |
33 |
27 190 -27 200 kHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus. |
|
1. Juli 2014 |
34 |
30-37,5 MHz |
Aktive medizinische Implantate |
1 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 10 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung im Sinne der Begriffsbestimmung für aktive implantierbare medizinische Geräte. |
1. Juli 2014 |
93 |
30-130 MHz |
Funkortungsgeräte |
-36 dBm (ERP) außerhalb des Kernspinresonanz-Geräts (NMR). |
|
Für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (NMR) [j]. |
1. Juli 2022 |
35 |
40,66-40,7 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW (ERP) |
|
|
1. Januar 2018 |
36 |
87,5-108 MHz |
Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung |
50 nW (ERP) |
Kanalabstand bis 200 kHz. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM) zur drahtlosen Audio- und Multimedia-Streaming-Übertragung. |
1. Juli 2014 |
37a |
169,4-169,475 MHz |
Technische Hörhilfen (ALD) |
500 mW (ERP) |
Kanalabstand: max. 50 kHz. |
|
1. Juli 2014 |
37c |
169,4-169,475 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
500 mW (ERP) |
Kanalabstand: max. 50 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 1,0 %. Maximaler Arbeitszyklus für Messgeräte [a]: 10,0 %. |
|
1. Juli 2014 |
38 |
169,4-169,4875 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. |
|
1. Januar 2020 |
39a |
169,4875-169,5875 MHz |
Technische Hörhilfen (ALD) |
500 mW (ERP) |
Kanalabstand: max. 50 kHz. |
|
1. Juli 2014 |
39b |
169,4875-169,5875 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,001 %. Zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr Ortszeit ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig. |
|
1. Januar 2020 |
40 |
169,5875-169,8125 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. |
|
1. Januar 2020 |
82 |
173,965-216 MHz |
Technische Hörhilfen (ALD) |
10 mW (ERP) |
Auf Grundlage des Frequenzabstimmbereichs [5]. Kanalabstand: max. 50 kHz. Ein Schwellenwert von 35 dΒμV/m ist erforderlich, um den Schutz eines DAB-Empfängers in 1,5 m Entfernung vom ALD-Gerät zu gewährleisten, vorbehaltlich der Messungen der DAB-Signalstärke in der Umgebung des ALD-Betriebsbereichs. Das ALD-Gerät sollte unter allen Umständen mit einem Abstand von mindestens 300 kHz zum Kanalrand eines belegten DAB-Kanals betrieben werden. Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
|
1. Januar 2018 |
41 |
401-402 MHz |
Aktive medizinische Implantate |
25 μW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. |
1. Juli 2014 |
42 |
402-405 MHz |
Aktive medizinische Implantate |
25 μW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren. Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschließlich Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, sofern die Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden gewährleistet wird [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte. |
1. Juli 2014 |
43 |
405-406 MHz |
Aktive medizinische Implantate |
25 μW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. |
1. Juli 2014 |
86 |
430-440 MHz |
Geräte zur Erfassung medizinischer Daten |
-50 dBm/100 kHz (ERP) Leistungsdichte, aber eine gesamte abgestrahlte Leistungsdichte von höchstens -40 dBm/10 MHz (beide Grenzwerte sind außerhalb des Körpers des Patienten zu messen) |
|
Die Nutzungsbedingungen gelten nur für Anwendungen der medizinischen Kapselendoskopie mit sehr geringer Leistung (ULP-WMCE) [h]. |
1. Januar 2020 |
44a |
433,05-434,79 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
1 mW (ERP) und -13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz |
|
Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine anderen Audio- und Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
44b |
433,05-434,79 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 10 %. |
|
1. Januar 2020 |
45c |
434,04-434,79 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 100 % bei einem Kanalabstand bis 25 kHz. |
Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine anderen Audio- und Videoanwendungen. |
1. Januar 2020 |
83 |
446,0-446,2 MHz |
PMR446 |
500 mW (ERP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
|
1. Januar 2018 |
87 |
862-863 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
25 mW (ERP) |
Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. Bandbreite: ≤ 350 kHz. |
|
1. Januar 2020 |
46a |
863-865 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
25 mW (ERP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig. |
|
1. Januar 2018 |
46b |
863-865 MHz |
Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung |
10 mW (ERP) |
|
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Geräte. |
1. Juli 2014 |
84 |
863-868 MHz |
Breitband-Datenübertragungsgeräte |
25 mW (ERP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: > 600 kHz und ≤ 1 MHz. Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte [g]. Arbeitszyklus: ≤ 2,8 % in allen anderen Fällen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Breitband-SRD in Datennetzen [g]. |
1. Januar 2018 |
47 |
865-868 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
25 mW (ERP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 1 % zulässig. |
|
1. Januar 2020 |
47a |
865-868 MHz [6] |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) |
2 W (ERP) Abfragesenderübertragungen mit 2 W (ERP) sind nur innerhalb der vier auf 865,7 MHz, 866,3 MHz, 866,9 MHz und 867,5 MHz zentrierten Kanäle gestattet. RFID-Abfragegeräte, die vor der Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG der Kommission in Verkehr gebracht werden, haben „Bestandsschutz“, d. h. sie dürfen im Einklang mit den vor der Aufhebung geltenden Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG dauerhaft weiterverwendet werden. |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: ≤ 200 kHz. |
|
1. Januar 2018 |
47b |
865-868 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
500 mW (ERP) Übertragungen sind nur innerhalb der Frequenzbereiche 865,6-865,8 MHz, 866,2-866,4 MHz, 866,8-867,0 MHz und 867,4-867,6 MHz gestattet. Adaptive Sendeleistungsregelung (APC) erforderlich. Alternativ sind andere Störungsminderungstechniken mit mindestens gleichwertigem Niveau der Frequenzkompatibilität zulässig. |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: ≤ 200 kHz Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte [g]. Arbeitszyklus: ≤ 2,5 % in allen anderen Fällen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Datennetze [g]. |
1. Januar 2018 |
48 |
868-868,6 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
25 mW (ERP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 1 % zulässig. |
|
1. Januar 2020 |
49 |
868,6-868,7 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit |
10 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Das gesamte Frequenzband kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler Arbeitszyklus: 1,0 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen [e]. |
1. Juli 2014 |
50 |
868,7-869,2 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
25 mW (ERP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig. |
|
1. Januar 2020 |
51 |
869,2-869,25 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit |
10 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenhilferufanlagen [b]. |
1. Juli 2014 |
52 |
869,25-869,3 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit |
10 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen [e]. |
1. Juli 2014 |
53 |
869,3-869,4 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit |
10 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 1,0 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen [e]. |
1. Juli 2014 |
54 |
869,4-869,65 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
500 mW (ERP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 10 % zulässig. |
|
1. Januar 2020 |
55 |
869,65-869,7 MHz |
Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit |
25 mW (ERP) |
Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 10 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen [e]. |
1. Juli 2014 |
56a |
869,7-870 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
5 mW (ERP) |
|
Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine anderen Audio- und Videoanwendungen. |
1. Juli 2014 |
56b |
869,7-870 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
25 mW (ERP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 1 % zulässig. |
|
1. Januar 2020 |
57a |
2 400 -2 483,5 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 mW äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) |
|
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1. Juli 2014 |
57b |
2 400 -2 483,5 MHz |
Funkortungsgeräte |
25 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
57c |
2 400 -2 483,5 MHz |
Breitband-Datenübertragungsgeräte |
100 mW (EIRP) und 100 mW/100 kHz (EIRP) Leistungsdichte bei Frequenzsprungmodulation, 10 mW/MHz (EIRP) Leistungsdichte bei anderen Modulationsarten |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
|
1. Juli 2014 |
58 |
2 446 -2 454 MHz |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) |
500 mW (EIRP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
|
1. Juli 2014 |
59 |
2 483,5 -2 500 MHz |
Aktive medizinische Implantate |
10 mW (EIRP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Kanalabstand: 1 MHz. Das gesamte Frequenzband kann auch dynamisch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Zusätzlich: maximaler Arbeitszyklus: 10 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte. Periphere Zentraleinheiten sind nur zur Verwendung in Gebäuden bestimmt. |
1. Juli 2014 |
59a |
2 483,5 -2 500 MHz |
Geräte zur Erfassung medizinischer Daten |
1 mW (EIRP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Modulationsbandbreite: ≤ 3 MHz. Zusätzlich: Arbeitszyklus: ≤ 10 %. |
Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe medizinische Funknetzsysteme (MBANS) [f] für die Verwendung in den Innenräumen von Gesundheitseinrichtungen. |
1. Januar 2018 |
59b |
2 483,5 -2 500 MHz |
Geräte zur Erfassung medizinischer Daten |
10 mW (EIRP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Modulationsbandbreite: ≤ 3 MHz. Zusätzlich: Arbeitszyklus: ≤ 2 %. |
Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe medizinische Funknetzsysteme (MBANS) [f] für die Verwendung in den Innenräumen der Patientenwohnung. |
1. Januar 2018 |
60 |
4 500 -7 000 MHz |
Funkortungsgeräte |
24 dBm (EIRP) [3] |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. |
1. Juli 2014 |
61 |
5 725 -5 875 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
25 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
62 |
5 795 -5 815 MHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
2 W (EIRP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Straßenmautanwendungen, intelligente Fahrtenschreiber, Anwendungen für Abmessungen und Gewichte [i]. |
1. Januar 2020 |
88 |
5 855 -5 865 MHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
33 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und Sendeleistungsregelung (TPC) in einem Bereich von 30 dB |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. |
1. Januar 2020 |
89 |
5 865 -5 875 MHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
33 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und Sendeleistungsregelung (TPC) in einem Bereich von 30 dB |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. |
1. Januar 2020 |
63 |
6 000 -8 500 MHz |
Funkortungsgeräte |
7 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und -33 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) |
Es gelten automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden. |
1. Juli 2014 |
64 |
8 500 -10 600 MHz |
Funkortungsgeräte |
30 dBm (EIRP) [3] |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. |
1. Juli 2014 |
65 |
17,1-17,3 GHz |
Funkortungsgeräte |
26 dBm (EIRP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Systeme. |
1. Juli 2014 |
66 |
24,05-24,075 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
100 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
67 |
24,05-26,5 GHz |
Funkortungsgeräte |
26 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und -14 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) |
Es gelten automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden. |
1. Juli 2014 |
68 |
24,05-27 GHz |
Funkortungsgeräte |
43 dBm (EIRP) [3] |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. |
1. Juli 2014 |
69a |
24,075-24,15 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
100 mW (EIRP) |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar. |
1. Juli 2014 |
69b |
24,075-24,15 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
0,1 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
70a |
24,15-24,25 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
70b |
24,15-24,25 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
100 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
74a |
57-64 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (EIRP) und maximale Sendeleistung von 10 dBm |
|
|
1. Januar 2020 |
74b |
57-64 GHz |
Funkortungsgeräte |
43 dBm (EIRP) [3] |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. |
1. Juli 2014 |
74c |
57-64 GHz |
Funkortungsgeräte |
35 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und -2 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) |
Es gelten automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. |
1. Juli 2014 |
75 |
57-71 GHz |
Breitband-Datenübertragungsgeräte |
40 dBm (EIRP) und 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Keine ortsfesten Anlagen im Außenbereich. |
1. Januar 2020 |
75a |
57-71 GHz |
Breitband-Datenübertragungsgeräte |
40 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und eine maximale Sendeleistung von 27 dBm an dem bzw. den Antennenanschlüssen |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
|
1. Januar 2020 |
75b |
57-71 GHz |
Breitband-Datenübertragungsgeräte |
55 dBm (EIRP), 38 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und ein Sendeantennengewinn von ≥ 30 dBi |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für ortsfeste Anlagen im Außenbereich. |
1. Januar 2020 |
76 |
61-61,5 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
77 |
63,72-65,88 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
40 dBm (EIRP) |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte, die vor dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden, haben „Bestandsschutz“, d. h. sie dürfen weiterhin den bisherigen Frequenzbereich 63-64 GHz nutzen, ansonsten gelten die gleichen Bedingungen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. |
1. Januar 2020 |
78a |
75-85 GHz |
Funkortungsgeräte |
34 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und -3 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) |
Es gelten automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden. |
1. Juli 2014 |
78b |
75-85 GHz |
Funkortungsgeräte |
43 dBm (EIRP) [3] |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. |
1. Juli 2014 |
79a |
76-77 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Mittelwert (EIRP) und 23,5 dBm Mittelwert (EIRP) für gepulste Radare |
Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Ortsfeste Verkehrsinfrastrukturradare müssen im Scanbetrieb arbeiten, sodass sie die Beleuchtungszeit begrenzen und eine Mindeststummzeit aufweisen, um die Koexistenz mit Kfz-Radarsystemen zu gewährleisten. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Fahrzeug- und Infrastruktursysteme. |
1. Juni 2020 |
79b |
76-77 GHz |
Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte |
30 dBm Spitzenwert (EIRP) und 3 dBm/MHz durchschnittliche Leistungsspektraldichte |
Maximaler Arbeitszyklus: ≤ 56 %/s. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern [4]. |
1. Januar 2018 |
80a |
122-122,25 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
10 dBm/250MHz (EIRP) und -48 dBm/MHz bei 30° Höhenwinkel |
|
|
1. Januar 2018 |
80b |
122,25-123 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (EIRP) |
|
|
1. Januar 2018 |
81 |
244-246 GHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen |
100 mW (EIRP) |
|
|
1. Juli 2014 |
Anwendungen und Geräte, auf die in Tabelle 2 verwiesen wird:
[a] „Messgeräte“ sind Funkgeräte, die Teil bidirektionaler Funkkommunikationssysteme sind, welche eine ferngesteuerte Betriebsüberwachung, Messung und Datenübertragung in intelligenten Netzinfrastrukturen wie Strom-, Gas- und Wasserversorgungsnetzen erlauben.
[b] „Personenhilferufanlagen“ sind Funkkommunikationssysteme, die einer Person in einer Notlage durch Auslösen eines Hilferufs eine zuverlässige Kommunikation in einem beschränkten räumlichen Bereich erlauben. Üblicherweise dienen Personenhilferufanlagen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen.
[c] „Radar zur Tankfüllstandsondierung“ (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnlichen Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.
[d] „Modellsteuerungsgeräte“ sind eine besondere Art funktechnischer Fernsteuerungs- und Fernmessgeräte, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen bzw. Flugzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.
[e] Eine Alarmanlage ist ein Gerät, das als Hauptfunktion einen Fernalarm mittels Funkkommunikation an ein System oder eine Person übermittelt, wenn ein Problem oder eine bestimmte Situation vorliegt. Funkalarmanlagen umfassen Personenhilferuf- und Sicherheitsalarmanlagen.
[f] Körpernahe medizinische Funknetzsysteme (Medical Body Area Network Systems, MBANS) werden zur Erfassung medizinischer Daten verwendet und sind für eine drahtlose Vernetzung von in und am Körper getragenen Sensoren und/oder Aktoren sowie von am menschlichen Körper oder in dessen Nähe angebrachten Verbindungsgeräten bestimmt.
[g] Ein Netzzugangspunkt in einem Datennetz ist ein ortsfestes terrestrisches Gerät mit geringer Reichweite, das für die anderen Geräte mit geringer Reichweite im Datennetz als Anschlusspunkt an Dienstplattformen außerhalb des Datennetzes dient. Der Begriff Datennetz bezeichnet mehrere Geräte mit geringer Reichweite, einschließlich des Netzzugangspunkts, als Netzkomponenten sowie drahtlose Verbindungen zwischen ihnen.
[h] Die drahtlose medizinische Kapselendoskopie wird zur Erfassung medizinischer Daten in einer Behandlungssituation Arzt-Patient verwendet, um Bilder vom menschlichen Verdauungstrakt zu erhalten.
[i] Intelligente Fahrtenschreiber und Anwendungen für Abmessungen und Gewichte sind definiert als Fernkontrollgerät des Fahrtenschreibers in Anlage 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission ( 1 ) und für die Kontrolle der Gewichte und Abmessungen in Artikel 10d der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
[j] Geschlossene NMR-Sensoren sind Geräte, bei denen der zu prüfende Werkstoff/Gegenstand in das Gehäuse des NMR-Geräts gelegt wird. NMR-Techniken nutzen die Kernspinresonanzanregung und die magnetische Feldstärke eines zu prüfenden Werkstoffs/Gegenstands, um Informationen über Materialeigenschaften aufgrund von Resonanzfrequenzreaktionen der Isotope von Atomen zu erhalten. Ausgeschlossen sind NRM-Bildgebungssysteme und Magnetresonanztomografiesysteme.
Weitere technische Anforderungen und Klarstellungen in Bezug auf Tabelle 2:
[1] Im Band 20 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.
[2] In den Bändern 22, 24, 25, 27a und 28 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.
[3] Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von -41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.
[4] Die Mitgliedstaaten können Sperrzonen einrichten, in denen der Einsatz von Systemen zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern zum Schutz des Radioastronomiefunkdienstes oder anderer nationaler Nutzungen verboten ist, oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Der Begriff Drehflügler bezeichnet die Kategorien EASA CS-27 und CS-29 (JAR-27 bzw. JAR-29 nach früheren Zulassungen).
[5] Geräte setzen den gesamten Frequenzbereich auf Grundlage des Abstimmbereichs um.
[6] RFID-Tags antworten mit sehr niedriger Sendeleistung (-20 dBm ERP) in einem Frequenzbereich nahe den RFID-Abfragekanälen und müssen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU erfüllen.
[7] Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht.
[8] Es gelten Antennenanforderungen, die ein Leistungsniveau gewährleisten, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Beschränkungen entspricht.
[9] Es gilt eine Übertragungsmaske, die ein Leistungsniveau gewährleistet, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Beschränkungen entspricht.
[10] Es gilt eine automatische Sendeleistungsregelung, die ein Leistungsniveau gewährleistet, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Beschränkungen entspricht.
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).
( 2 ) Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).