2006D0493 — DE — 01.01.2008 — 001.001


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BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

(2006/493/EG)

(ABl. L 195, 15.7.2006, p.22)

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Amtsblatt

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►M1

BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008

  L 188

26

16.7.2008




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

(2006/493/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen sollten im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ( 2 ) festgelegt werden.

(2)

Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Sollte der Beitrittsvertrag für eines der Länder oder beide Länder am 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten, so sollte der Gesamtbetrag entsprechend angepasst werden —

BESCHLIESST:



Einziger Artikel

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den Regionen, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ gemäß Artikel 2 Buchstabe j der genannten Verordnung förderfähig sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt.

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ANHANG



Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (1)

EUR (2) zu Preisen 2004

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 325 497 783

10 788 767 263

10 515 007 756

10 278 583 653

9 824 886 713

9 588 187 168

9 356 225 581

69 677 155 918

Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

27 676 975 284

(1)   Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)   Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.



Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (1)

EUR (2) zu laufenden Preisen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 896 292 851

11 678 108 653

11 609 418 209

11 575 354 634

11 285 706 554

11 234 089 442

11 181 555 662

78 460 526 005

Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

31 232 644 963

(1)   Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)   Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.



( 1 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

( 2 ) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.