2006D0493 — DE — 01.01.2008 — 001.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (ABl. L 195, 15.7.2006, p.22) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 188 |
26 |
16.7.2008 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Juni 2006
zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen
(2006/493/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen sollten im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ( 2 ) festgelegt werden. |
(2) |
Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Sollte der Beitrittsvertrag für eines der Länder oder beide Länder am 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten, so sollte der Gesamtbetrag entsprechend angepasst werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den Regionen, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ gemäß Artikel 2 Buchstabe j der genannten Verordnung förderfähig sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt.
ANHANG
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (1)
EUR (2) zu Preisen 2004 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Insgesamt |
Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien |
9 325 497 783 |
10 788 767 263 |
10 515 007 756 |
10 278 583 653 |
9 824 886 713 |
9 588 187 168 |
9 356 225 581 |
69 677 155 918 |
Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ förderfähigen Regionen |
27 676 975 284 |
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(1) Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. (2) Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet. |
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (1)
EUR (2) zu laufenden Preisen |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Insgesamt |
Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien |
9 896 292 851 |
11 678 108 653 |
11 609 418 209 |
11 575 354 634 |
11 285 706 554 |
11 234 089 442 |
11 181 555 662 |
78 460 526 005 |
Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ förderfähigen Regionen |
31 232 644 963 |
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(1) Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. (2) Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet. |
( 1 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
( 2 ) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.