2006D0241 — DE — 09.10.2010 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. März 2006

über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 888)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/241/EG)

(ABl. L 088, 25.3.2006, p.63)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2008

  L 290

23

31.10.2008

►M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2010

  L 266

62

9.10.2010




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. März 2006

über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 888)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/241/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 97/517/EG der Kommission vom 1. August 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar ( 2 ) ist in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Kontrollbesuche der Gemeinschaft in Madagaskar haben ernsthafte Mängel bei der Infrastruktur und Hygiene der Fleischbetriebe sowie die Tatsache aufgezeigt, dass es keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Wirksamkeit der von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen gibt. Auch weisen die in Madagaskar zur Gewährleistung der Tiergesundheit getroffenen Maßnahmen schwerwiegende Mängel auf, und die Gemeinschaftsvorschriften wurden nicht eingehalten. Die Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, in diesem Land birgt eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

(3)

Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, aus Madagaskar sollten erst wieder gestattet werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr mehr besteht.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



▼M2

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, Schnecken und Guano, mit Ursprung in Madagaskar.

▼M1

Artikel 1a

Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „,Schnecken“: gekühlte, gefrorene, ausgelöste, gegarte, zubereitete oder haltbar gemachte Landlungenschnecken der Arten Helix Pomatia Linné, Helix Aspersa Muller, Helix Lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken.

▼B

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse.

Artikel 3

Die Entscheidung 97/517/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I



Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

Entscheidung 97/517/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 54)

 

Entscheidung 97/553/EG der Kommission (ABl. L 228 vom 19.8.1997, S. 31)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 enthaltenen Bezugnahme auf die Entscheidung 97/517/EG




ANHANG II



Entsprechungstabelle

Entscheidung 97/517/EG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 erster Absatz

Artikel 2

Artikel 2 zweiter Absatz

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4

Anhang I

Anhang II



( 1 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

( 2 ) ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 54. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/553/EG (ABl. L 228 vom 19.8.1997, S. 31).

( 3 ) Siehe Anhang I.