2006D0168 — DE — 01.08.2013 — 004.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5796) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 057, 28.2.2006, p.19) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006 |
L 362 |
1 |
20.12.2006 |
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L 315 |
22 |
2.12.2009 |
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L 194 |
12 |
21.7.2012 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 |
L 158 |
74 |
10.6.2013 |
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L 172 |
32 |
25.6.2013 |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Januar 2006
zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5796)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/168/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 89/556/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischen und gefrorenen Embryonen von Hausrindern und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt. |
(2) |
Nach dieser Richtlinie dürfen Rinderembryonen unter anderem nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden, es sei denn, sie wurden durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Sperma eines Spenderbullen, der in einer von der zuständigen Behörde für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Sperma zugelassenen Besamungsstation steht, oder mit Sperma gezeugt, das nach Maßgabe der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr ( 2 ) eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern ( 3 ) dürfen die Mitgliedstaaten diese Embryonen nur dann aus Drittländern einführen, wenn sie von Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet (auch in vitro befruchtet) und gelagert wurden, die auf den in der genannten Entscheidung festgelegten Listen stehen. |
(4) |
Angesichts der Handelsprobleme, die im Zuge der mit der Entscheidung 92/471/EWG ( 4 ) eingeführten neuen und strengeren Vorschriften für zur Befruchtung verwendetes Rindersperma aufgetreten sind, hat die Kommission die Entscheidung 2005/217/EG vom 9. März 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft ( 5 ) erlassen. |
(5) |
Die Entscheidung 2005/217/EG sieht für die Einfuhr von Rinderembryonen, die vor dem 1. Januar 2006 entnommen oder erzeugt und mit Sperma, das die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG nicht in allen Punkten erfüllt, gezeugt wurden, eine am 31. Dezember 2006 ablaufende Übergangszeit vor, vorausgesetzt, diese Embryonen werden auf Empfängerkühe im Bestimmungsmitgliedstaat transferiert und sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen. |
(6) |
Die International Embryo Transfer Society (IETS) hat das Risiko der Übertragung bestimmter Infektionskrankheiten über Embryonen auf Empfängerkühe oder ihre Nachkommen als kaum nennenswert eingestuft, vorausgesetzt, die Embryonen werden zwischen Entnahme und Transfer angemessen behandelt. Was durch In-vivo-Befruchtung gezeugte Embryonen anbelangt, ist dies auch der Standpunkt der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Im Interesse der Tiergesundheit sollten jedoch in Bezug auf Sperma, das für Befruchtungszwecke verwendet wird, und insbesondere in vitro erzeugte Embryonen angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. |
(7) |
Daher sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von durch natürliche (in vivo) Befruchtung und durch In-vitro-Befruchtung erzeugte Rinderembryonen vor allem, was das zur Befruchtung verwendete Sperma anbelangt, angepasst werden. |
(8) |
Auf der Grundlage der Risikobewertung der IETS und in Einklang mit den Empfehlungen des OIE sollten die Einfuhrbedingungen für in vivo gezeugte Rinderembryonen vereinfacht und die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von in vitro erzeugten Embryonen beibehalten werden, mit besonderen Einschänkungen für die Fälle, in denen die Glashaut (Zona pellucida) während des Prozesses beschädigt wurde. |
(9) |
Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/217/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden. |
(10) |
Um Marktbeteiligten jedoch die Möglichkeit zu geben, sich den mit dieser Entscheidung eingeführten neuen Vorschriften anzupassen, empfiehlt es sich, eine Übergangsregelung vorzusehen, nach der Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Januar 2006 entnommen oder erzeugt wurden, unter bestimmten Bedingungen nach den Bescheinigungsvorschriften von Anhang V dieser Entscheidung eingeführt werden dürfen. |
(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Allgemeine Einfuhrbedingungen für Embryonen
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern (im Folgenden „Embryonen“ genannt), die in einem in Anhang I aufgelisteten Drittland von einer gemäß Artikel 8 der Richtlinie 89/556/EWG zugelassenen Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheit entnommen bzw. erzeugt wurden.
Artikel 2
Einfuhr von durch In-vivo-Befruchtung erzeugten Embryonen
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vivo-Befruchtung erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang II dieser Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.
Artikel 3
Einfuhr von durch In-vitro-Befruchtung erzeugten Embryonen
(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma, das den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG genügt, erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang III dieser Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma, das in den in Anhang I der Entscheidung 2004/639/EG ( 6 ) aufgelisteten Drittländern in zugelassenen Besamungsstationen gewonnen wurde oder in Spermadepots gelagert war, erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang IV dieser Bescheinigung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, vorausgesetzt, die Embryonen
a) sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen und
b) werden ausschließlich Empfängerkühen implantiert, die sich in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat befinden.
Artikel 4
Übergangsmaßnahmen
Abweichend von den Artikeln 2 und 3 genehmigen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2006 die Einfuhr von Embryonen aus den in Anhang I aufgelisteten Drittländern, sofern die Embryonen
a) die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen und
b) folgende Bedingungen erfüllen:
i) Sie werden vor dem 1. Januar 2006 gewonnen bzw. erzeugt;
ii) sie werden ausschließlich zum Transfer auf Empfängerkühe verwendet, die sich in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat befinden;
iii) sie sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen;
iv) sie sind von der genannten Bescheinigung begleitet, die vor dem 1. Januar 2007 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.
Artikel 5
Aufhebung
Die Entscheidung 2005/217/EG wird aufgehoben.
Artikel 6
Anwendbarkeit
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 7
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
ISO-Code |
Drittland |
Anzuwendende Veterinärbescheinigung |
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AR |
Argentinien |
ANHANG II |
ANHANG III |
ANHANG IV |
AU |
Australien |
ANHANG II |
ANHANG III |
ANHANG IV |
CA |
Kanada |
ANHANG II |
ANHANG III |
ANHANG IV |
CH |
Schweiz (1) |
ANHANG II |
ANHANG III |
ANHANG IV |
▼M4 ————— |
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IL |
Israel |
ANHANG II |
ANHANG III |
ANHANG IV |
MK |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) |
ANHANG II |
ANHANG III |
ANHANG IV |
NZ |
Neuseeland (3) |
ANHANG II |
ANHANG III |
ANHANG IV |
US |
USA |
ANHANG II |
ANHANG III |
ANHANG IV |
(1) Für in vivo gewonnene und in vitro erzeugte Embryonen finden sich die Bescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VI Abschnitt B Nummer 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde. (2) Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird. (3) Für in vivo gewonnene Embryonen ist für Einfuhren aus Neuseeland eine Bescheinigung gemäß Anhang IV der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (nur für die in Neuseeland entnommenen Embryonen), in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates, zu verwenden. |
ANHANG II
Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates in vivo gezeugt
ANHANG III
Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in vitro erzeugt
ANHANG IV
Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, in vitro mit Samen aus durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlands zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots erzeugt
ANHANG V
VETERINÄRBESCHEINIGUNG EMBRYONEN VON HAUSRINDERN FÜR DIE EINFUHR, VOR DEM 1. JANUAR 2006 ENTNOMMEN BZW. ERZEUGT
( 1 ) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
( 2 ) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).
( 3 ) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/774/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 46).
( 4 ) ABl. L 270 vom 15.9.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/786/EG (ABl. L 346 vom 23.11.2004, S. 32).
( 5 ) ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 41.
( 6 ) ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21.