2006D0168 — DE — 01.01.2013 — 003.002


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2006

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5796)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/168/EG)

(ABl. L 057, 28.2.2006, p.19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

  L 362

1

20.12.2006

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2009

  L 315

22

2.12.2009

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Juli 2012

  L 194

12

21.7.2012


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 075 vom 19.3.2013, S. 38  (414/2012)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2006

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5796)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/168/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 89/556/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischen und gefrorenen Embryonen von Hausrindern und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

(2)

Nach dieser Richtlinie dürfen Rinderembryonen unter anderem nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden, es sei denn, sie wurden durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Sperma eines Spenderbullen, der in einer von der zuständigen Behörde für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Sperma zugelassenen Besamungsstation steht, oder mit Sperma gezeugt, das nach Maßgabe der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr ( 2 ) eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern ( 3 ) dürfen die Mitgliedstaaten diese Embryonen nur dann aus Drittländern einführen, wenn sie von Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet (auch in vitro befruchtet) und gelagert wurden, die auf den in der genannten Entscheidung festgelegten Listen stehen.

(4)

Angesichts der Handelsprobleme, die im Zuge der mit der Entscheidung 92/471/EWG ( 4 ) eingeführten neuen und strengeren Vorschriften für zur Befruchtung verwendetes Rindersperma aufgetreten sind, hat die Kommission die Entscheidung 2005/217/EG vom 9. März 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft ( 5 ) erlassen.

(5)

Die Entscheidung 2005/217/EG sieht für die Einfuhr von Rinderembryonen, die vor dem 1. Januar 2006 entnommen oder erzeugt und mit Sperma, das die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG nicht in allen Punkten erfüllt, gezeugt wurden, eine am 31. Dezember 2006 ablaufende Übergangszeit vor, vorausgesetzt, diese Embryonen werden auf Empfängerkühe im Bestimmungsmitgliedstaat transferiert und sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen.

(6)

Die International Embryo Transfer Society (IETS) hat das Risiko der Übertragung bestimmter Infektionskrankheiten über Embryonen auf Empfängerkühe oder ihre Nachkommen als kaum nennenswert eingestuft, vorausgesetzt, die Embryonen werden zwischen Entnahme und Transfer angemessen behandelt. Was durch In-vivo-Befruchtung gezeugte Embryonen anbelangt, ist dies auch der Standpunkt der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Im Interesse der Tiergesundheit sollten jedoch in Bezug auf Sperma, das für Befruchtungszwecke verwendet wird, und insbesondere in vitro erzeugte Embryonen angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

(7)

Daher sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von durch natürliche (in vivo) Befruchtung und durch In-vitro-Befruchtung erzeugte Rinderembryonen vor allem, was das zur Befruchtung verwendete Sperma anbelangt, angepasst werden.

(8)

Auf der Grundlage der Risikobewertung der IETS und in Einklang mit den Empfehlungen des OIE sollten die Einfuhrbedingungen für in vivo gezeugte Rinderembryonen vereinfacht und die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von in vitro erzeugten Embryonen beibehalten werden, mit besonderen Einschänkungen für die Fälle, in denen die Glashaut (Zona pellucida) während des Prozesses beschädigt wurde.

(9)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/217/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(10)

Um Marktbeteiligten jedoch die Möglichkeit zu geben, sich den mit dieser Entscheidung eingeführten neuen Vorschriften anzupassen, empfiehlt es sich, eine Übergangsregelung vorzusehen, nach der Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Januar 2006 entnommen oder erzeugt wurden, unter bestimmten Bedingungen nach den Bescheinigungsvorschriften von Anhang V dieser Entscheidung eingeführt werden dürfen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



▼M2

Artikel 1

Allgemeine Einfuhrbedingungen für Embryonen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern (im Folgenden „Embryonen“ genannt), die in einem in Anhang I aufgelisteten Drittland von einer gemäß Artikel 8 der Richtlinie 89/556/EWG zugelassenen Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheit entnommen bzw. erzeugt wurden.

▼B

Artikel 2

Einfuhr von durch In-vivo-Befruchtung erzeugten Embryonen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vivo-Befruchtung erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang II dieser Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

Artikel 3

Einfuhr von durch In-vitro-Befruchtung erzeugten Embryonen

(1)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma, das den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG genügt, erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang III dieser Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma, das in den in Anhang I der Entscheidung 2004/639/EG ( 6 ) aufgelisteten Drittländern in zugelassenen Besamungsstationen gewonnen wurde oder in Spermadepots gelagert war, erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang IV dieser Bescheinigung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, vorausgesetzt, die Embryonen

a) sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen und

b) werden ausschließlich Empfängerkühen implantiert, die sich in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat befinden.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Abweichend von den Artikeln 2 und 3 genehmigen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2006 die Einfuhr von Embryonen aus den in Anhang I aufgelisteten Drittländern, sofern die Embryonen

a) die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen und

b) folgende Bedingungen erfüllen:

i) Sie werden vor dem 1. Januar 2006 gewonnen bzw. erzeugt;

ii) sie werden ausschließlich zum Transfer auf Empfängerkühe verwendet, die sich in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat befinden;

iii) sie sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen;

iv) sie sind von der genannten Bescheinigung begleitet, die vor dem 1. Januar 2007 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidung 2005/217/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M3




ANHANG I



ISO-Code

Drittland

Anzuwendende Veterinärbescheinigung

AR

Argentinien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

AU

Australien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

CA

Kanada

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

CH

Schweiz (1)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

HR

Kroatien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

IL

Israel

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

NZ

Neuseeland (3)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

US

USA

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

(1)   Für in vivo gewonnene und in vitro erzeugte Embryonen finden sich die Bescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VI Abschnitt B Nummer 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.

(2)   Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.

(3)   Für in vivo gewonnene Embryonen ist für Einfuhren aus Neuseeland eine Bescheinigung gemäß Anhang IV der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (nur für die in Neuseeland entnommenen Embryonen), in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates, zu verwenden.




ANHANG II

▼C1

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von in vivo gewonnenen Embryonen von Hausrindern, entnommen gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates

▼M3

Teil I: Angaben zur SendungLANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugsnr. der BescheinigungI.2.a.I.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche PersonNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.7. UrsprungslandISO-CodeI.8. UrsprungsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. UrsprungsortNameZulassungsnummerAnschriftNameZulassungsnummerAnschriftNameZulassungsnummerAnschriftI.12. BestimmungsortNameAnschriftPostleitzahlI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Warencode (HS-Code)05 11 99 85I.20. MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben-/ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürkünstliche ReproduktionI.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EUDrittlandISO-CodeI.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt(wissenschaftliche Bezeichnung)RasseKategorieAngaben zum SpenderDatum der EntnahmeDatum des EinfrierensZulassungsnummer der EinheitMenge

Teil II: BescheinigungLANDIn vivo gezeugte RinderembryonenII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.Der unterzeichnete amtliche Tierarzt von … bescheinigt hiermit Folgendes:(Ausfuhrland) (2)II.1. Für die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen gilt:II.1.1. Sie wurden im Ausfuhrland gewonnen, das nach amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllte:II.1.1.1. Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen frei von Rinderpest;(1) entweder [II.1.1.2. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen frei von Maul- und Klauenseuche, und während dieses Zeitraums wurde nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.](1) oder [II.1.1.2. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen nicht frei von Maul- und Klauenseuche, und/oder während dieses Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, unddie Zona pellucida wurde nicht durchdrungen,die Embryonen wurden unter zugelassenen Bedingungen zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Entnahme gelagert,die Spenderkühe stammen aus Betrieben, in denen in den 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in denen in den 30 Tagen vor und zumindest in den 30 Tagen nach der Entnahme der Embryonen kein Tier einer empfänglichen Art klinische Anzeichen der Maul- und Klauenseuche zeigte.]II.1.2. Sie wurden von der nachstehenden Embryo-Entnahmeeinheit (3) gewonnen,die in Übereinstimmung mit Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen wurde;die die vorstehend bezeichneten Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert hat;die mindestens zwei Mal jährlich von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert wird.II.1.3. Sie wurden in Betrieben gewonnen und verarbeitet, um die in einem Umkreis von mindestens 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, epizootischer Hämorrhagie, vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber und infektiöser Pleuropneumonie der Rinder in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und bis zur Ausfuhr in die Union (im Falle frischer Embryonen) oder in den 30 Tagen nach der Entnahme der Embryonen (im Fall einer obligatorischen Lagerung für mindestens 30 Tage gemäß Nummer II.1.1.2) aufgetreten ist.II.1.4. Sie wurden ab dem Tag der Entnahme bis zu 30 Tagen danach oder — im Falle frischer Embryonen — bis zum Tag des Versands in die EU stets in zugelassenen Einrichtungen gelagert, um die im Umkreis von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber oder Lungenseuche des Rindes aufgetreten ist.II.1.5. Sie wurden von Spendertieren gewonnen, die:II.1.5.1. sich in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme in Einrichtungen befanden, um die im Umkreis von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Bluetongue, Epizootischer Hämorrhagischer Krankheit, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber oder Lungenseuche des Rindes aufgetreten ist;II.1.5.2. am Tag der Entnahme keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigten;II.1.5.3. in den sechs Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Oozyten im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes gehalten wurden, und zwar in höchstens zwei Beständen,die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Tuberkulose waren,die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Brucellose waren,die frei von Enzootischer Rinderleukose waren oder in denen kein Rind während der vergangenen drei Jahre klinische Anzeichen der Enzootischen Rinderleukose zeigte,in denen kein Tier während der vergangenen 12 Monate klinische Anzeichen der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulären Vulvo-Vaginitis zeigte.II.1.6. Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden gezeugt durch künstliche Besamung mit Sperma aus Besamungsstationen oder Spermadepots, die von der zuständigen Behörde eines in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission (4) oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Gewinnung, Aufbereitung und/oder Lagerung von Sperma zugelassen sind.

►(3) C1  

►(3) C1  

►(3) C1  

LANDIn vivo gezeugte RinderembryonenII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.AnmerkungenTeil I:Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.Feld I.11: Ursprungsort bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen in die EU versandt wurden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist; siehe http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.Feld I.22: Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Container.Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben.Feld I.26: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.Feld I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.Feld I.28: Art: „Bos taurus“, „Bison bison“ bzw. „Bubalus bubalis“ angeben.Kategorie: „in vivo gewonnene Embryonen“.Angaben zum Spender bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tieres.Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJZulassungsnummer der Einheit bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, in der die Embryonen gewonnen, verarbeitet und gelagert wurden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist; siehe http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.Teil II:(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Nur Drittländer gemäß der Liste in Anhang I des Beschlusses 2006/168/EC.(3) Ausschließlich Embryo-Entnahmeeinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm(4) ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32.Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.Amtlicher TierarztName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:DatumUnterschrift:Stempel:

►(2) C1  

►(2) C1  




ANHANG III

▼C1

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von in vitro erzeugten Hausrindern, gezeugt mit Sperma gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates

▼M3

Teil I: Angaben zur SendungLANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugsnr. der BescheinigungI.2.a.I.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche PersonNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.7. UrsprungslandISO-CodeI.8. UrsprungsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. UrsprungsortNameZulassungsnummerAnschriftNameZulassungsnummerAnschriftNameZulassungsnummerAnschriftI.12. BestimmungsortNameAnschriftPostleitzahlI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Warencode (HS-Code)05 11 99 85I.20. MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben-/ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürkünstliche ReproduktionI.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EUDrittlandISO-CodeI.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt(wissenschaftliche Bezeichnung)RasseKategorieAngaben zum MuttertierAngaben zum VatertierDatum des EinfrierensZulassungsnummer der EinheitMenge

Teil II: BescheinigungLANDIn vitro erzeugte RinderembryonenII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin von …bescheinigt hiermit Folgendes:(Ausfuhrland) (2)II.1. Für die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen gilt:II.1.1. Sie wurden im Ausfuhrland gewonnen, das nach amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllte:II.1.1.1. Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen frei von Rinderpest;(1) entweder [II.1.1.2. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen frei von Maul- und Klauenseuche, und während dieses Zeitraums wurde nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.](1) oder [II.1.1.2. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen nicht frei von Maul- und Klauenseuche, und/oder während dieses Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, unddie Zona pellucida wurde nicht durchdrungen;die Embryonen wurden unter zugelassenen Bedingungen zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Erzeugung gelagert,die Spenderkühe stammen aus Betrieben, in denen in den 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in denen in den 30 Tagen vor und zumindest in den 30 Tagen nach der Entnahme der Oozyten kein Tier einer empfänglichen Art klinische Anzeichen der Maul- und Klauenseuche zeigte.]II.1.2. Sie wurden von der Embryo-Erzeugungseinheit (3): erzeugt, diegemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen wurde;die vorstehend bezeichneten Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG erzeugt, aufbereitet, gelagert und befördert hat;mindestens zwei Mal jährlich von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert wird.II.2. Die bei der Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Oozyten wurden in Betrieben gewonnen, um die in einem Umkreis von mindestens 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, epizootischer Hämorrhagie, vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber und infektiöser Pleuropneumonie der Rinder in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und bis zum Zeitpunkt ihrer Versendung in die Union (im Falle frischer Embryonen) bzw. in den 30 Tagen nach der Entnahme der Embryonen (im Fall einer obligatorischen Lagerung für mindestens 30 Tage gemäß Nummer II.1.1.2) aufgetreten ist.II.3. Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden ab dem Tag der Entnahme bis zu 30 Tagen danach oder — im Falle frischer Embryonen — bis zum Tag des Versands stets in zugelassenen Einrichtungen gelagert, um die im Umkreis von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber oder Lungenseuche des Rindes aufgetreten ist.II.4. Die Spender der für die Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Oozyten erfüllten folgende Anforderungen:II.4.1. Sie befanden sich in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme der Oozyten in Einrichtungen, um die im Umkreis von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Bluetongue, Epizootischer Hämorrhagischer Krankheit, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber oder Lungenseuche des Rindes aufgetreten ist;II.4.2. sie zeigten am Tag der Entnahme keine klinischen Krankheitsanzeichen;II.4.3. sie wurden in den sechs Monaten unmittelbar vor der Entnahme im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes gehalten, und zwar in höchstens zwei Beständen,die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Tuberkulose waren,die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Brucellose waren,die frei von Enzootischer Rinderleukose waren oder in denen kein Rind während der vergangenen drei Jahre klinische Anzeichen der Enzootischen Rinderleukose zeigte,in denen kein Tier während der vergangenen 12 Monate klinische Anzeichen der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulären Vulvo-Vaginitis zeigte.(1) entweder [II.4.4. Sie wurden mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Entnahme der Oozyten in einem Land oder Gebiet gehalten, das frei vom Blauzungenvirus ist.]

►(4) C1  

►(4) C1  

►(4) C1  

►(4) C1  

LANDIn vitro erzeugte RinderembryonenII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.(1) oder [II.4.4. Sie wurden in der vektorfreien Zeit des Jahres gehalten oder zumindest in den 60 Tagen vor der sowie während der Entnahme der Oozyten vor Vektoren geschützt, und die Embryonen wurden ohne Durchdringen der Zona pellucida erzeugt, es sei denn, die Spendertiere wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere serologisch und mit Negativbefund auf Antikörper von Viren der Bluetongue-Gruppe untersucht, und die Embryonen wurden mindestens 30 Tage lang gelagert.](1) oder [II.4.4. Sie wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere serologisch und mit Negativbefund auf Antikörper von Viren der Bluetongue-Gruppe untersucht, und die Embryonen wurden mindestens 30 Tage lang gelagert.](1) oder [II.4.4. Sie wurden anhand einer am Tag der Entnahme oder am Tag der Tötung gezogenen Blutprobe nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem Erregernachweistest unterzogen, wobei die Embryonen in letzterem Falle ohne Durchdringung der Zona pellucida erzeugt wurden.]II.5. Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma aus Besamungsstationen oder Samendepots (4) erzeugt,(1) entweder [II.5.1. die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG zugelassen sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben; und das Sperma erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG.](1) oder [II.5.1. die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG zugelassen sind und ihren Sitz in einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands haben, das bzw. der in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU aufgeführt ist; und das Sperma erfüllt die Anforderungen gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Beschlusses].AnmerkungenTeil I:Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.Feld I.11: Ursprungsort bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen in die EU versandt wurden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist; siehehttp://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.Feld I.22: Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Container.Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben.Feld I.26: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.Feld I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.Feld I.28: Art: „Bos Taurus“, „Bison bison“ bzw. „Bubalus bubalis“ angeben.Kategorie: „in vivo gewonnene Embryonen“ angeben.Angaben zum Muttertier bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tieres.Angaben zum Vatertier bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tiers.Das Datum des Einfrierens ist in folgendem Format anzugeben: JJ.MM.TTTTZulassungsnummer der Einheit bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, in der die Embryonen gewonnen, verarbeitet und gelagert wurden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist; siehe http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htmTeil II:(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Nur Drittländer gemäß der Liste in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EC.(3) Ausschließlich Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm(4) Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG auf den Websites der Kommission aufgeführt sind; siehehttp://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm;http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

►(4) C1  

►(4) C1  

►(4) C1  

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LANDIn vitro erzeugte RinderembryonenII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.Amtlicher TierarztName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Unterschrift:Stempel:




ANHANG IV

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, in vitro mit Samen aus durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlands zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots erzeugt

Teil I: Angaben zur SendungLANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugsnr. der BescheinigungI.2.a.I.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche PersonNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.7. UrsprungslandISO-CodeI.8. UrsprungsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. UrsprungsortNameZulassungsnummerAnschriftNameZulassungsnummerAnschriftNameZulassungsnummerAnschriftI.12. BestimmungsortNameAnschriftPostleitzahlI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Warencode (HS-Code)05 11 99 85I.20. MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben-/ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürkünstliche ReproduktionI.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EUDrittlandISO-CodeI.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt(wissenschaftliche Bezeichnung)RasseKategorieAngaben zum MuttertierAngaben zum VatertierDatum des EinfrierensZulassungsnummer der EinheitMenge

Teil II: BescheinigungLANDRinderembryonen, in vitro erzeugt mit Sperma aus vom Ausfuhrland zugelassenen BesamungsstationenII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin von … bescheinigt hiermit Folgendes:(Ausfuhrland) (2)II.1. Für die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen gilt:II.1.1. Sie wurden im Ausfuhrland gewonnen, das nach amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllte:II.1.1.1. Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen frei von Rinderpest;(1) entweder [II.1.1.2. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen frei von Maul- und Klauenseuche, und während dieses Zeitraums wurde nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.](1) oder [II.1.1.2. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen nicht frei von Maul- und Klauenseuche, und/oder während dieses Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, unddie Zona pellucida wurde nicht durchdrungen;,die Embryonen wurden unter zugelassenen Bedingungen zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Erzeugung gelagert,die Spenderkühe stammen aus Betrieben, in denen in den 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in denen in den 30 Tagen vor und zumindest in den 30 Tagen nach der Entnahme der Oozyten kein Tier einer empfänglichen Art klinische Anzeichen der Maul- und Klauenseuche zeigte.]II.1.2. Sie wurden von der Embryo-Erzeugungseinheit (3) erzeugt, diegemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen wurde;die vorstehend bezeichneten Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert hat;mindestens zweimal jährlich von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert wird.II.2. Die bei der Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Oozyten wurden in Betrieben gewonnen, um die in einem Umkreis von mindestens 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, epizootischer Hämorrhagie, vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber und infektiöser Pleuropneumonie der Rinder in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und bis zum Zeitpunkt ihrer Versendung in die Union (im Falle frischer Embryonen) bzw. in den 30 Tagen nach der Entnahme der Embryonen (im Fall einer obligatorischen Lagerung für mindestens 30 Tage gemäß Nummer II.1.1.2) aufgetreten ist.II.3. Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden ab dem Tag der Entnahme bis zu 30 Tagen danach oder — im Falle frischer Embryonen — bis zum Tag des Versands stets in zugelassenen Einrichtungen gelagert, um die im Umkreis von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber oder Lungenseuche des Rindes aufgetreten ist.II.4. Die Spender der für die Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Oozyten erfüllten folgende Anforderungen:II.4.1. Sie befanden sich in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme der Oozyten in Einrichtungen, um die im Umkreis von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Bluetongue, Epizootischer Hämorrhagischer Krankheit, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber oder Lungenseuche des Rindes aufgetreten ist;II.4.2. sie zeigten am Tag der Entnahme keine klinischen Krankheitsanzeichen;II.4.3. sie wurden in den sechs Monaten unmittelbar vor der Entnahme im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes gehalten, und zwar in höchstens zwei Beständen,die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Tuberkulose waren,die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Brucellose waren,die frei von Enzootischer Rinderleukose waren oder in denen kein Tier während der vergangenen drei Jahre klinische Anzeichen der Enzootischen Rinderleukose zeigte,in denen kein Tier während der vergangenen 12 Monate klinische Anzeichen der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulären Vulvo-Vaginitis zeigte.(1) entweder [II.4.4. Sie wurden mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Entnahme der Oozyten in einem Land oder Gebiet gehalten, das frei vom Blauzungenvirus ist.]

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LANDRinderembryonen, in vitro erzeugt mit Sperma aus vom Ausfuhrland zugelassenen BesamungsstationenII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.(1) oder [II.4.4. Sie wurden in der vektorfreien Zeit des Jahres gehalten oder zumindest in den 60 Tagen vor der sowie während der Entnahme der Oozyten vor Vektoren geschützt, und die Embryonen wurden ohne Durchdringen der Zona pellucida erzeugt, es sei denn, die Spendertiere wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere serologisch und mit Negativbefund auf Antikörper von Viren der Bluetongue-Gruppe untersucht, und die Embryonen wurden mindestens 30 Tage lang gelagert.](1) oder [II.4.4. Sie wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere serologisch und mit Negativbefund auf Antikörper von Viren der Bluetongue-Gruppe untersucht, und die Embryonen wurden mindestens 30 Tage lang gelagert.](1) oder [II.4.4. Sie wurden anhand einer am Tag der Entnahme oder am Tag der Tötung gezogenen Blutprobe nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem Erregernachweistest unterzogen, wobei die Embryonen in letzterem Falle ohne Durchdringung der Zona pellucida erzeugt wurden.]II.5. Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden erzeugt durch in-vitro-Befruchtung mit Sperma aus Besamungsstationen oder Spermadepots, die von der zuständigen Behörde eines in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission (4) oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für die Gewinnung, Aufbereitung und/oder Lagerung von Sperma zugelassen sind.AnmerkungenGemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/556/EWG sind mit Sperma aus durch das Ausfuhrland zugelassenen Besamungsstationen in vitro erzeugte Rinderembryonen, die gemäß den in der vorliegenden Bescheinigung festgelegten Bedingungen eingeführt wurden, vom Handel innerhalb der Union ausgeschlossen.Teil I:Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.Feld I.11: Ursprungsort bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen in die EU versandt wurden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist; siehehttp://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.Feld I.22: Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Container.Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben.Feld I.26: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.Feld I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.Feld I.28: Art: „Bos Taurus“, „Bison bison“ bzw. „Bubalus bubalis“ angeben.Kategorie: „In vitro erzeugte Embryonen“ angeben.Angaben zum Mutertier bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tiers.Angaben zum Vatertier bezeichnet die amtliche Kennzeichnung des Tiers.Das Datum des Einfrierens ist in folgendem Format anzugeben: JJ.MM.TTTTZulassungsnummer der Einheit bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, in der die Embryonen erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist; siehe http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.Teil II:(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Nur Drittländer gemäß der Liste in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EC.(3) Ausschließlich Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.(4) Nur Drittländer gemäß der Liste in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission.Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

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LANDRinderembryonen, in vitro erzeugt mit Sperma aus vom Ausfuhrland zugelassenen BesamungsstationenII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.Amtlicher TierarztName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:UnterschriftStempel:

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ANHANG V

VETERINÄRBESCHEINIGUNG EMBRYONEN VON HAUSRINDERN FÜR DIE EINFUHR, VOR DEM 1. JANUAR 2006 ENTNOMMEN BZW. ERZEUGT

1. Herkunftsland und zuständige Behörde.2. Gesundheitsbescheinigung Nr.:A. HERKUNFT DER EMBRYONEN3. Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit bzw. der Embryo-Erzeugungseinheit (1):4. Name und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit bzw. der Embryo-Erzeugungseinheit (1):5. Name und Anschrift des Versenders6. Verladeland und -ort7. TransportmittelB. BESTIMMUNG DER EMBRYONEN8. Bestimmungsmitgliedstaat9. Name und Anschrift des EmpfängersC. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DER EMBRYONEN10.1. Kennzeichnung der Embryonen (2)10.2. Zahl der Embryonen10.3. Erzeugte Embryonen (1) a) gezeugt durch In-vitro-Befruchtung b) mit Durchdringen der Zona pellucida10.4. Tag der Entnahme bzw. Erzeugunga) ja/nein (1) b) ja/nein (1)a) ja/nein (1) b) ja/nein (1)a) ja/nein (1) b) ja/nein (1)a) ja/nein (1) b) ja/nein (1)a) ja/nein (1) b) ja/nein (1)a) ja/nein (1) b) ja/nein (1)a) ja/nein (1) b) ja/nein (1)a) ja/nein (1) b) ja/nein (1)

D. ANGABEN ZUM GESUNDHEITSZUSTAND11. Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt der Regierung von(Name des Ausfuhrlandes),bestätigt Folgendes:11.1. Die vorstehend bezeichnete Embryo-Entnahmeeinheit (1)/Embryo-Erzeugungseinheit (1)wurde gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG des Rates (3) zugelassen;hat die die vorstehend bezeichneten Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG entnommen, aufbereitet, erzeugt (1) sowie gelagert und befördert;wird mindestens zwei Mal jährlich von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert.11.2. Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden im Ausfuhrland entnommen (1) bzw. erzeugt (1), das nach amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllte:11.2.1. Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme (1) bzw. Erzeugung (1) der Embryonen frei von Rinderpest;11.2.2.11.2.2.1. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Gewinnung (1) bzw. Erzeugung (1) der Embryonen frei Maul- und Klauenseuche und während dieses Zeitraums wurde nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft (1), oder11.2.2.2. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme (1) bzw. Erzeugung (1) der Embryonen nicht frei von Maul- und Klauenseuche, und/oder während dieses Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft,die Embryonen wurden zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Entnahme unter zugelassenen Bedingungen gelagert, unddie Spenderkühe und die Spender von Eizellen, Oozyten und anderen für die Erzeugung der Embryonen verwendeten Gewebe stammen aus Betrieben, in denen in den 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier klinische Anzeichen der Maul- und Klauenseuche zeigte und kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde (1);11.2.3.11.2.3.1. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme (1) bzw. Erzeugung (1) der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen frei von Bluetongue und Epizootischer Hämorrhagischer Krankheit (EHD) und während dieses Zeitraums wurde gegen keine dieser Krankheiten geimpft (1), oder11.2.3.2. es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme (1) bzw. Erzeugung (1) der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen nicht frei von Bluetongue und Epizootischer Hämorrhagischer Krankheit (EHD) und während dieses Zeitraums wurde gegen diese Krankheiten geimpft, unddie Embryonen wurden zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Entnahme unter zugelassenen Bedingungen gelagert, unddie Spenderkühe und die Spender von Eizellen, Oozyten und anderen für die Erzeugung der Embryonen verwendeten Gewebe wurden anhand einer frühestens 21 Tage nach der Entnahme gezogenen Blutprobe zum Nachweis von Antikörpern gegen die Epizootische Hämorrhagische Krankheit (EHD) mit Negativbefund einem Agargel-Immundiffusionstest unterzogen (1).11.3.11.3.1. Um die Einrichtungen, in denen die zur Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Eizellen, Oozyten und anderen für die Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Gewebe entnommen und aufbereitet wurden, ist in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und — im Falle von gemäß Ziffer 11.2.2.2 und 11.2.3.2 zertifizierten Embryonen — in den 30 Tagen nach der Entnahme im Umkreis von 20 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Bluetongue, Epizootischer Hämorrhagischer Krankheit, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber oder Lungenseuche des Rindes aufgetreten;11.3.2. ab dem Zeitpunkt ihrer Entnahme bzw. Erzeugung und bis zum Tag ihrer Versendung waren die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen ununterbrochen in zugelassenen Einrichtungen gelagert, um die im Umkreis von 20 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Stomatitis oder Rifttalfieber aufgetreten ist.

11.4. Die Spenderkühe und die Spender von Eizellen, Oozyten und der anderen für die Erzeugung der Embryonen verwendeten Gewebe erfüllten folgende Anforderungen:11.4.1. Sie wurden in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen in Einrichtungen gehalten, um die während dieser Zeit im Umkreis von 20 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Bluetongue, Epizootischer Hämorrhagischer Krankheit, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber oder Lungenseuche des Rindes aufgetreten ist;11.4.2. sie zeigten am Tag der Gewinnung keine klinischen Krankheitsanzeichen;11.4.3. sie wurden in den sechs Monaten unmittelbar vor der Entnahme im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes gehalten, und zwar in höchstens zwei Beständen,die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Tuberkulose waren,die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Brucellose waren,die frei von Enzootischer Rinderleukose waren oder in denen kein Tier während der vergangenen drei Jahre klinische Anzeichen der Enzootischen Rinderleukose zeigte,in denen kein Tier während der vergangenen 12 Monate klinische Anzeichen der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/ Infektiösen Pustulären Vulvo-Vaginitis zeigte.11.5. Die Embryonen erfüllen die folgenden zusätzlichen Garantieanforderungen (4):11.5.1. Sie wurden im Ausfuhrland entnommen (1) bzw. erzeugt (1), das nach amtlicher Feststellung frei von Akabane-Krankheit ist (1),oder 11.5.2. sie wurden im Ausfuhrland gewonnen (1) bzw. erzeugt (1), das nach amtlicher Feststellung nicht frei von Akabane-Krankheit ist (1), unddie Embryonen wurden zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Entnahme unter zugelassenen Bedingungen gelagert, unddie Spenderkühe und die Spender von Eizellen, Oozyten und der anderen für die Erzeugung der Embryonen verwendeten Gewebe wurden anhand einer frühestens 21 Tage nach der Entnahme gezogenen Blutprobe durch Serumneutralisationstest mit Negativbefund auf Akabane-Virus untersucht (1).11.6. Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Sperma eines Spenderbullen aus einer Besamungsstation, die von der zuständigen Behörde für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Sperma zugelassen ist, oder mit aus der Europäischen Gemeinschaft eingeführtem Sperma gezeugt.E. GÜLTIGKEIT12. Datum und Ort13. Name und Qualifikation des amtlichen Tierarztes14. Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes (5)Erläuterungen:(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Kennnummer der Spenderkühe und Gewinnungsdatum(3) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.(4) Siehe Anmerkungen für das betreffende Ausfuhrland in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19).(5) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.Anmerkung: Diese Bescheinigunga) muss in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die Embryonen in das Gebiet der Gemeinschaft eingehen;b) muss für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;c) muss die Embryonen im Original begleiten;d) darf nicht nach dem in Artikel 4 der Entscheidung 2006/168/EG angegebenen Datum verwendet werden.Information: Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/556/EWG des Rates sind Embryonen, die unter den Bedingungen dieser Bescheinigung eingeführt werden, vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen.



( 1 ) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 2 ) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

( 3 ) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/774/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 46).

( 4 ) ABl. L 270 vom 15.9.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/786/EG (ABl. L 346 vom 23.11.2004, S. 32).

( 5 ) ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 41.

( 6 ) ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21.