2006D0133 — DE — 16.06.2009 — 005.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 345)

(2006/133/EG)

(ABl. L 052, 23.2.2006, p.34)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. April 2008

  L 115

41

29.4.2008

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Mai 2008

  L 130

22

20.5.2008

 M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. August 2008

  L 224

8

22.8.2008

►M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2008

  L 271

47

11.10.2008

►M5

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2008

  L 338

64

17.12.2008

►M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 2009

  L 135

29

30.5.2009




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 345)

(2006/133/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al., dem Kiefernfadenwurm, aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen.

(2)

Portugal hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission am 25. Juni 1999 mitgeteilt, dass bei Stichproben an Kiefern mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet der Befall durch den Kiefernfadenwurm festgestellt wurde. Die Kommission hat die Entscheidungen 2000/58/EG ( 2 ) und 2001/218/EG ( 3 ) erlassen, in denen die gegen den Kiefernfadenwurm zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind.

(3)

Zuletzt im November 2004 durchgeführte Untersuchungen des Lebensmittel- und Veterinäramts sowie von Portugal vorgelegte zusätzliche Informationen und amtliche Untersuchungen, die von den anderen Mitgliedstaaten an Holz, loser Rinde und Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr. vorgenommen wurden, deuten darauf hin, dass die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms dank der Anwendung des portugiesischen Tilgungsprogramms noch auf die abgegrenzten Gebiete in Portugal beschränkt ist. Bei Untersuchungen in diesen Gebieten wurden jedoch noch immer Bäume mit Anzeichen für den Befall durch diesen Schadorganismus festgestellt.

(4)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat die Umsetzung des mittelfristigen Plans Portugals vom Februar 2003 zur Tilgung des Kiefernfadenwurms in der geänderten Fassung vom Juni 2003 auf seinen Sitzungen im Juli 2004 und Mai 2005 beurteilt. Auf der letztgenannten Sitzung kam er zu dem Schluss, dass die angestrebte Reduzierung der Befallsrate in dem abgegrenzten Gebiet bisher noch nicht vollständig erreicht ist.

(5)

Deshalb ist es notwendig, dass Portugal weiterhin besondere Maßnahmen trifft, die die Verbringung von Holz, loser Rinde und Wirtspflanzen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals und aus diesen Gebieten in andere Gebiete Portugals sowie in die anderen Mitgliedstaaten betreffen.

(6)

Außerdem muss Portugal weiterhin Maßnahmen treffen, um mit Blick auf die Tilgung die Ausbreitung des Kieferfadenwurms zu verhindern. Daher sollte ein aktualisierter mittelfristiger Tilgungsplan vorgelegt werden, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit Blick auf die Tilgung zu verhindern.

(7)

Die anderen Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um ihr Hoheitsgebiet vor der Einschleppung des Kiefernfadenwurms zu schützen.

(8)

Die Ergebnisse der besonderen Maßnahmen und der Umsetzung des mittelfristigen Plans sollten insbesondere auf der Grundlage der von Portugal und den anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben ständig überprüft werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung sind:

a) „Kiefernfadenwurm“: Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.;

b) „anfälliges Holz und anfällige Rinde“: Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L.;

c) „anfällige Pflanzen“: Pflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr.

▼M1

Artikel 2

▼M4

Portugal und gegebenenfalls Spanien gewährleisten bis zum 31. März 2012, dass die im Anhang festgelegten Bedingungen für anfälliges Holz, anfällige Rinde und anfällige Pflanzen, die innerhalb oder aus den gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 abgegrenzten Gebieten entweder in andere als die abgegrenzten Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten verbracht werden, eingehalten werden.

▼M6

Zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 1 des Anhangs führt Portugal amtliche Kontrollen auf dem höchsten möglichen Niveau bei der Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in seinem Hoheitsgebiet in andere als die abgegrenzten Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten durch. Besonders zu prüfen sind Sendungen, bei denen das höchste Risiko besteht, dass lebende Kiefernfadenwürmer die abgegrenzten Gebiete verlassen. Diese amtlichen Kontrollen werden an den Stellen durchgeführt, an denen anfälliges Holz, anfällige Rinde und anfällige Pflanzen die abgegrenzten Gebiete verlassen. Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten werden wöchentlich sämtliche Ergebnisse mitgeteilt.

▼M1

Portugal setzt bis zum 31. März 2012 einen Tilgungsplan um, um die Verbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel der Tilgung zu bekämpfen. Der Plan sollte Einzelheiten darüber enthalten, wie die bekanntermaßen für den Kiefernfadenwurm besonders anfälligen Pflanzenarten unter den in Portugal herrschenden Bedingungen in den abgegrenzten Gebieten zu bewirtschaften sind. Dieser Plan wird jedes Jahr bis zum 31. Dezember überprüft.

▼M6

Artikel 3

(1)  Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal führen amtliche Kontrollen von Sendungen von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen durch, die aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Begleitdokumente, einschließlich einer Überprüfung des Vorhandenseins der Kennzeichnung und deren Übereinstimmung mit dieser Entscheidung, eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Prüfung der Pflanzengesundheit, die einen Test auf Kiefernfadenwürmer einschließen kann.

(2)  Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 hängt insbesondere von dem mit den verschiedenen Typen von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen einhergehenden Risiko ab sowie davon, inwieweit der Wirtschaftsteilnehmer, der für die Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen zuständig ist, in der Vergangenheit die Anforderungen dieser Entscheidung eingehalten hat.

(3)  Wird im Zuge amtlicher Kontrollen nach Absatz 1 ein Verstoß bestätigt, sind geeignete Maßnahmen, die denen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, zu treffen.

▼M2

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten führen an anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen mit Ursprung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Untersuchungen auf den Kiefernfadenwurm durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für den Befall durch den Kiefernfadenwurm gibt.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Dezember mitgeteilt.

(2)   ►M4  Zusätzlich zu den Untersuchungen gemäß Absatz 1 erstellen Portugal und gegebenenfalls Spanien jährlich einen Untersuchungsplan für die abgegrenzten Gebiete, den sie der Kommission zur Genehmigung unterbreiten. Dieser risikoorientierte Plan berücksichtigt die Verteilung anfälliger Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet. ◄

Die Ergebnisse der auf der Grundlage dieses Plans durchgeführten Untersuchung sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen, sobald sie vorliegen.

▼B

Artikel 5

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 legt Portugal zum einen die Gebiete fest, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und grenzt zum anderen Gebiete ab (im Folgenden „abgegrenzte Gebiete“ genannt), die zum Teil aus dem Gebiet, in dem das Auftreten des Kiefernfadenwurms bekannt ist, und zum Teil aus einer Pufferzone von mindestens 20 km Breite um das befallene Gebiet bestehen.

▼M4

Falls die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 den Befall mit dem Kiefernfadenwurm weniger als 20 km von der spanischen Grenze entfernt bestätigen, setzt Portugal Spanien hiervon umgehend in Kenntnis. Bei Bestätigung des Befalls innerhalb von 3 km zur spanischen Grenze oder bei Nachweis eines weiteren Befalls in der Nähe zum ersten Befall innerhalb eines Jahres legt Spanien in Ausdehnung zum abgegrenzten portugiesischen Gebiet auf seinem Hoheitsgebiet ein abgegrenztes Gebiet fest, wobei eine Pufferzone von mindestens 20 km Breite um das befallene Gebiet zu berücksichtigen ist.

▼B

Die Kommission erstellt eine Liste der „Gebiete“, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz und den Mitgliedstaaten. Alle nicht in der genannten Liste stehenden Gebiete Portugals gelten als abgegrenzte Gebiete.

▼M2

Die Liste der Gebiete wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 und der nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse angepasst.

▼B

Artikel 6

Die Entscheidung 2001/218/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Für die Zwecke des Artikels 2 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

▼M5

1. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 gilt für die Verbringung folgender Erzeugnisse aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete der Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten sowie für die Verbringung aus dem Teil der abgegrenzten Gebiete, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt, in den Teil der abgegrenzten Gebiete, die als Pufferzone ausgewiesen sind, Folgendes:

a) Anfällige Pflanzen müssen, wenn sie zur innergemeinschaftlichen Verbringung bestimmt sind, von einem Pflanzenpass begleitet werden, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission ( 4 ) ausgestellt wurde, nachdem

 die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden und

 seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in dessen unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

b) anfälliges Holz und lose Rinde, außer Holz in Form von

 Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

 Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln,

 Paletten, Palettenaufsatzwänden, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

 Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, dürfen das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz oder diese lose Rinde für Orte innerhalb der Gemeinschaft bestimmt ist und von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet wird, nachdem das Holz oder die lose Rinde in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebenden Kiefernfadenwürmern sind;

c) anfälliges Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, darf das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz für Orte innerhalb der Gemeinschaft bestimmt ist und von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet wird, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebenden Kiefernfadenwürmern ist;

▼M6

d) anfälliges Holz in Form von losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von Verpackungskisten, Kästen, mit der Ausnahme von Kästen, die gänzlich aus Holz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger gefertigt sind, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, darf das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz einem der genehmigten Verfahren gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) unterzogen worden und gemäß Anhang II des genannten Standards gekennzeichnet ist.

▼M5

Die zuständige amtliche Stelle erteilt den Verarbeitungsbetrieben die Zulassung für die Durchführung der Behandlung gemäß den Buchstaben b, c und d und die Ausstellung der Pflanzenpässe gemäß Buchstabe a für anfälliges Holz gemäß den Buchstaben b und c oder für die Kennzeichnung von anfälligem Holz gemäß Buchstabe d nach dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15. Es sind regelmäßig amtliche Inspektionen der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe durchzuführen, um die Wirksamkeit der Behandlung sowie die Rückverfolgbarkeit des Holzes zu überprüfen.

Die Kommission erstellt eine Liste der Verarbeitungsbetriebe, die von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen sind, und übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz und den Mitgliedstaaten. Diese Liste wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Behandlung und der Rückverfolgbarkeit des Holzes sowie der gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse auf dem neuesten Stand gehalten.

Portugal stellt sicher, dass nur Verarbeitungsbetriebe, die auf dieser Liste stehen, eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen gemäß Buchstabe a für anfälliges Holz gemäß den Buchstaben b und c oder für die Kennzeichnung von anfälligem Holz gemäß Buchstabe d nach dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 erhalten.

Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb versieht jede verbrachte Einheit anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen mit dem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a oder der Kennzeichnung gemäß dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15.

▼B

2.  ►M4  Bei Verbringungen innerhalb der abgegrenzten Gebiete gilt Folgendes: ◄

▼M1

a) Anfällige Pflanzen sind wie folgt zu behandeln:

i) Anfällige Pflanzen, die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden und die bei amtlichen Kontrollen als frei vom Kiefernfadenwurm befunden wurden, müssen bei ihrer Verbringung vom Produktionsort vom vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein;

ii) anfällige Pflanzen, die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden oder die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden, dürfen nicht vom Produktionsort verbracht und müssen durch Verbrennung vernichtet werden;

iii) anfällige Pflanzen, die an Orten wie Wäldern bzw. öffentlichen oder privaten Gärten angebaut werden und die entweder als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen oder in Aufarbeitungsgebieten liegen, werden,

 falls sie zwischen dem 1. November und dem 1. April identifiziert werden, innerhalb dieses Zeitraums gefällt oder,

 falls sie zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober identifiziert werden, unverzüglich gefällt und

 in allen Fällen, in denen sie sich in dem gemäß Artikel 5 als Pufferzonen ausgewiesenen Teil der abgegrenzten Gebiete befinden, auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Bei Bestätigung des Befalls werden die befallenen Pflanzen und alle anfälligen Pflanzen in einer Zone von mindestens 50 m Radius um die befallenen Pflanzen und in jedem Fall in einem Radius von mindestens zehn anfälligen Pflanzen zerstört (Fokuszone). Alle anfälligen Pflanzen in einer Zone von mindestens 50 m um die Fokuszone werden mindestens ein Jahr lang nach Entfernung der befallenen Pflanzen alle zwei Monate einer amtlichen Kontrolle unterzogen (Sicherheitszone). Bei Bestätigung eines weiteren Befalls mit dem Kiefernfadenwurm in der Umgebung wird das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 geändert;

▼M4 —————

▼B

b) Zwischen dem 1. November und dem 1. April: Anfälliges Holz in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

i) das von Bäumen gewonnen wurde, die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen, wird vor dem 2. April

 entweder durch Verbrennen unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten vernichtet

 oder unter amtlicher Aufsicht verbracht

 

 zu einem Verarbeitungsbetrieb, um dort zu Spänen zerkleinert und verwendet zu werden, oder

 zu einem Industriebetrieb, um dort als Brennholz verwendet zu werden, oder

 zu einem Verarbeitungsbetrieb, um dort

 

 in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

 zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

ii) das von anderen als den unter Ziffer i genannten Bäumen gewonnen wurde, wird amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls mit Kiefernfadenwurm oder Monochamus spp. gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i. Bei Negativbefund kann das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, um als Bauholz verwendet zu werden, oder ausnahmsweise unter amtlicher Aufsicht zu der Kommission gemeldeten Verarbeitungsbetrieben in anderen Gebieten Portugals als den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, in denen das Holz oder aus diesem Holz hergestellte Späne zwischen dem 1. November und dem 1. April

 im Fall von Spänen in diesem zugelassenen Betrieb zu industriellen Zwecken verwendet werden,

 im Fall von Holz:

 

 in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wird (eine weitere Verbringung solch hitzebehandelten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist) oder

 zu Spänen zerkleinert und begast wird, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist (eine weitere Verbringung solch begasten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist), oder

 in diesem Betrieb zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet wird oder

 unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht wird, um dort

 

 in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

 zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist, oder

 zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden.

c) Zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober: Anfälliges Holz in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

i) das von Bäumen gewonnen wurde, die als mit Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen, wird

 entweder durch Verbrennen unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten unverzüglich vernichtet

 oder unverzüglich an geeigneten Orten außerhalb des Waldes entrindet, bevor es unter amtlicher Aufsicht zu Lagerplätzen verbracht wird, an denen das Holz mit einem geeigneten Insektizid behandelt wird oder die über angemessene und zugelassene, zumindest für den genannten Zeitraum zur Verfügung stehende Nasslagereinrichtungen verfügen, um anschließend weiterbefördert zu werden zu einem Industriebetrieb und

 

 unverzüglich zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden oder

 unverzüglich als Brennholz in diesem Betrieb verwendet zu werden oder

 unverzüglich in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

 unverzüglich zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

ii) das von anderen als den in Ziffer i genannten Bäumen gewonnen wurde, wird unverzüglich am Ort des Fällens oder in der unmittelbaren Umgebung entrindet und

 entweder amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls mit Kiefernfadenwurm oder Monochamus spp. gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i, wobei bei Negativbefund das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden kann, um als Bauholz verwendet zu werden;

 oder unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht, um dort

 

 zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden oder

 in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

 zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

d) Anfällige Rinde wird

 durch Verbrennen vernichtet oder in einem industriellen Verarbeitungsbetrieb als Brennstoff verwendet oder

 erhitzt, wobei die gesamte Rinde 30 Minuten lang auf einer Temperatur von mindestens 56 °C gehalten wird, oder

 begast, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

▼M1

e) Anfälliges Holz in Form von Holzabfall, der beim Fällen entsteht, muss unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten verbrannt oder zu Spänen mit einer Dicke und Breite von weniger als 3 cm zerkleinert werden und an Ort und Stelle verbleiben:

 zwischen dem 1. November und dem 1. April innerhalb dieses Zeitraums oder

 zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober unverzüglich.

f) Anfälliges Holz in Form von Abfall, der bei der Holzverarbeitung entsteht, ist entweder unter amtlicher Aufsicht unverzüglich an geeigneten Orten zu verbrennen, im Verarbeitungsbetrieb als Brennholz zu verwenden oder zu begasen, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

▼M6

g) Anfälliges Holz mit Ursprung in den abgegrenzten Gebieten in Form von neu hergestellten Verpackungskisten, Kästen, mit der Ausnahme von Kästen, die gänzlich aus Holz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger gefertigt sind, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss einer der zugelassenen Maßnahmen unterzogen werden, die in Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) aufgeführt sind, und gemäß Anhang II des genannten Standards gekennzeichnet werden.



( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

( 2 ) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 36.

( 3 ) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 34. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/127/EG (ABl. L 50 vom 25.3.2003, S. 27).

( 4 ) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.