2005R2115 — DE — 16.12.2009 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 2115/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

(ABl. L 340, 23.12.2005, p.3)

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Amtsblatt

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2009 DES RATES vom 30. November 2009

  L 322

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9.12.2009




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VERORDNUNG (EG) Nr. 2115/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 2 ) hat die Gemeinschaft jenes Übereinkommen („NAFO-Übereinkommen“) angenommen.

(2)

Das NAFO-Übereinkommen bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich.

(3)

Der Wissenschaftliche Rat der NAFO hat auf seiner Sitzung vom Juni 2003 angesichts des starken Rückgangs des Bestands an Schwarzem Heilbutt eine entschiedene Reduzierung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) empfohlen.

(4)

Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik, „NAFO“, hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15. bis 19. September 2003 einen 15-jährigen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen („der NAFO- Wiederauffüllungsplan“). Mit dem NAFO-Wiederauffüllungsplan werden die Ziele des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 3 ) verfolgt.

(5)

Zur Bestandserholung sieht der NAFO-Wiederauffüllungsplan eine Reduzierung der TAC bis 2007 sowie Kontrollmaßnahmen vor, mit denen die Wirkung des Plans sichergestellt wird.

(6)

Der NAFO-Wiederauffüllungsplan wurde mit den Verordnungen (EG) Nr. 2287/2003 ( 4 ) und (EG) Nr. 27/2005 ( 5 ) zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) bzw. (2005) bis zur Annahme einer Verordnung des Rates mit mehrjährigen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands an Schwarzem Heilbutt vorläufig eingeführt.

(7)

Es ist daher erforderlich, den NAFO-Wiederauffüllungsplan durch einen Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ständig einzuführen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festgelegt werden, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 6 ) sind.

(8)

Im Rahmen der Kontrollmaßnahmen des NAFO-Wiederauffüllungsplans sollten die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe zur Berichterstattung und die Mitgliedstaaten zur Aufteilung ihrer Quote auf die zugelassenen Schiffe verpflichtet werden.

(9)

Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Übereinstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen und die Begrenzung der zulässigen Abweichungen umfassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften und Bedingungen für die Umsetzung eines Wiederauffüllungsplans für den Bestand an Schwarzem Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO durch die Gemeinschaft.

Ziel dieses Wiederauffüllungsplans ist das Erreichen einer durchschnittlichen nutzbaren Biomasse mindestens fünfjähriger Fische von 140 000 t, die langfristig stabile Erträge in der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt ermöglicht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der

1. „NAFO-Untergebiet 2“ das geografische Gebiet im Sinne des Anhangs III Abschnitt 3 Buchstabe a des NAFO-Übereinkommens;

2. „Divisionen 3KLMNO“ das geografische Gebiet im Sinne des Anhangs III Abschnitt 4 Buchstabe b des NAFO-Übereinkommens.

Artikel 3

Zulässige Gesamtfangmengen (TAC)

Die zulässigen TAC für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO werden wie folgt festgesetzt:

 18 500 t im Jahr 2006,

 16 000 t im Jahr 2007.

Werden jedoch im Rahmen der NAFO-Zusammenarbeit neue TAC vereinbart, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend.

Artikel 4

Verbot der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt

Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ist es untersagt, im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO Schwarzen Heilbutt zu fangen und in dem genannten Gebiet gefangenen Schwarzen Heilbutt an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden, wenn sie nicht im Besitz einer von ihrem Flaggenmitgliedstaat erteilten speziellen Fangerlaubnis sind.

Artikel 5

Spezielle Fangerlaubnisse für Schwarzen Heilbutt

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 4 erteilt wurde, in eine Liste aufgenommen werden, die den Schiffsnamen und die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (CFR-Nummer) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft ( 7 ) enthalten. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn ein Schiff in das NAFO-Schiffsregister aufgenommen wurde.

(2)  Jeder Mitgliedstaat leitet die in Absatz 1 genannte Liste und alle Änderungen daran auf elektronischem Weg an die Kommission weiter.

(3)  Änderungen der in Absatz 1 genannten Liste werden der Kommission spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem ein neu in die genannte Liste aufgenommenes Schiff in das NAFO-Untergebiet 2 oder die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet die Änderungen unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4)  Jeder Mitgliedstaat verteilt die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf seine Schiffe, die in der in Absatz 1 genannten Liste erscheinen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Januar jedes Jahres.

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Artikel 5a

Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet

(1)  In Artikel 5 Absatz 1 genannte Fischereifahrzeuge dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren, wenn sie:

a) weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen; oder

b) das Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 eingehalten haben.

(2)  Führt ein Fischereifahrzeuge 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet:

a) die Menge der an Bord mitgeführten Fänge,

b) die Position (Breite/Länge), an der das Schiff nach Schätzung des Schiffskapitäns mit dem Fischfang beginnt, und

c) die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

(3)  Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs mit dem Fischfang beginnt.

(4)  Das in Absatz 2 genannte Fischereifahrzeug darf in jedem der folgenden Fälle mit dem Fischfang beginnen:

a) wenn es eine diesbezügliche Mitteilung des NAFO-Sekretariats erhält;

b) wenn ihm nach einer gemäß Absatz 3 vorgenommenen Inspektion mitgeteilt wird, dass es mit dem Fischfang beginnen darf;

c) wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs an dem gemäß Absatz 3 bezeichneten Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat;

d) wenn dem Schiff bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt wurde, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will.

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Artikel 6

Meldungen

(1)  Die Kapitäne der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die nachstehenden Angaben über

a) die an Bord mitgeführten Mengen an Schwarzem Heilbutt bei Einfahrt des Fischereifahrzeugs in NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO. Diese Meldung muss längstens zwölf Stunden und mindestens sechs Stunden vor jeder Einfahrt in das genannte Gebiet erfolgen;

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b) die Fänge an Schwarzem Heilbutt alle fünf Tage, einschließlich der Nullfänge. Die erste Fangmeldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO erfolgen;

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c) die an Bord mitgeführten Mengen an Schwarzem Heilbutt bei Ausfahrt aus dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO. Diese Meldung muss längstens zwölf Stunden und mindestens sechs Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem genannten Gebiet erfolgen und die Anzahl Fangtage und Gesamtfangmengen im genannten Gebiet einschließen;

d) die bei jeder Umladung von Schwarzem Heilbutt während des Aufenthalts des Schiffes im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO aufgenommenen und entladenen Mengen. Die Meldung muss spätestens 24 Stunden nach Abschluss des Umladevorgangs erfolgen.

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(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Meldungen unmittelbar nach Eingang an die Kommission. Die Kommission leitet die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Meldung umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)  Dürfte die Quote des Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt zu 75 % ausgeschöpft sein, so nehmen die Kapitäne die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Meldungen alle drei Tage vor.

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Artikel 7

Zulässige Abweichung bei der Schätzung der im Logbuch aufgeführten Mengen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten ( 8 ) und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission vom 16. September 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik ( 9 ) beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung der Mengen an Schwarzem Heilbutt, der im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangen wurde — ausgedrückt in Kilogramm — 8 %.

Artikel 8

Bezeichnete Häfen

(1)  Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangenem Schwarzem Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen von in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schiffen anzulanden. Das Anlanden von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nicht-Vertragsparteien ist untersagt.

(2)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen an Schwarzem Heilbutt bei jeder Anlandung fest.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen und bis zum 31. Januar die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren im Sinne des Absatzes 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4)  Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen im Sinne des Absatzes 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.

Artikel 9

Voranmeldung

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter teilt vor Anlaufen eines bezeichneten Hafens den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Häfen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

1. Ankunftszeit im bezeichneten Hafen;

2. Kopie der speziellen Fangerlaubnis nach Artikel 4;

3. die an Bord mitgeführten Mengen Schwarzen Heilbutts (Lebendgewicht) in Kilogramm;

4. die Gebiete im NAFO-Regelungsbereich, in denen die Fänge getätigt wurden.

Artikel 10

Hafenkontrollen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO gefangenem Schwarzen Heilbutt anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterzogen werden.

(2)  Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrolleure anwesend sind.

(3)  Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln den jeweiligen Hafenkontrollbericht mit Kopie an die Kommission binnen vierzehn Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.

Artikel 11

Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien

Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von oder auf Nichtvertragsparteischiffe(n), die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, sind untersagt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 653/80 (ABl. L 74 vom 20.3.1980, S. 1).

( 3 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 4 ) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.

( 5 ) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

( 6 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

( 7 ) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

( 8 ) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

( 9 ) ABl. L 257 vom 17.9.1988, S. 20. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 494/1997 (ABl. L 77 vom 19.3.1997, S. 5).