02005R2111 — DE — 11.09.2018 — 002.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009

►M2

VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018

  L 212

1

22.8.2018


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 186 vom 7.7.2006, S.  60 (2111/2005)

►C2

Berichtigung, ABl. L 189 vom 12.7.2006, S.  27 (2111/2005)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Verordnung legt Vorschriften fest:

a) zur Erstellung und Veröffentlichung einer auf gemeinsamen Kriterien beruhenden gemeinschaftlichen Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde,

und

b) über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug durchführt.

(2)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

(3)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;

b) „Beförderungsvertrag“ einen Vertrag über Luftverkehrsdienste oder einen solche Dienste umfassenden Vertrag; die Beförderung kann zwei oder mehr Flüge umfassen, die von demselben oder von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden;

c) „Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“ das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt, oder im Falle einer Pauschalreise, der Reiseveranstalter. Jeder Verkäufer von Flugscheinen gilt auch als Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr;

d) „Verkäufer von Flugscheinen“ den Verkäufer eines Flugscheins, der einem Fluggast einen Beförderungsvertrag vermittelt, unabhängig davon, ob es sich um einen Flug allein oder als Teil einer Pauschalreise handelt, soweit es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen oder einen Reiseveranstalter handelt;

e) „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

f) „Betriebserlaubnis oder technische Genehmigung“ jeden legislativen oder verwaltungstechnischen Akt eines Mitgliedstaats, der vorsieht, dass ein Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste zu seinen Flughäfen und von seinen Flughäfen durchführen, in seinem Luftraum operieren oder Verkehrsrechte wahrnehmen kann;

g) „Betriebsuntersagung“ die Ablehnung, die Aussetzung, den Widerruf oder die Beschränkung der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung für ein Luftfahrtunternehmen aus Sicherheitsgründen, oder alle gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf ein Luftfahrtunternehmen, das über keine Verkehrsrechte in der Gemeinschaft verfügt, dessen Flugzeuge jedoch anderenfalls im Rahmen eines Mietvertrags in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten;

h) „Pauschalreise“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;

i) „Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr akzeptiert und registriert wurde;

j) „geltende Sicherheitsnormen“ im Chicagoer Übereinkommen und dessen Anhängen sowie gegebenenfalls im einschlägigen Gemeinschaftsrecht enthaltene internationale Sicherheitsnormen.



KAPITEL II

GEMEINSCHAFTLICHE LISTE

Artikel 3

Erstellung der gemeinschaftlichen Liste

(1)  Zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit wird eine Liste von Luftfahrtunternehmen erstellt, die in der Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen (nachstehend „gemeinschaftliche Liste“ genannt). Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Durchsetzung der in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Betriebsuntersagungen gegenüber den Luftfahrtunternehmen, gegen die diese Untersagungen ergangen sind.

▼M1

(2)  Die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen, die auf den einschlägigen Sicherheitsnormen beruhen, sind im Anhang geregelt (nachstehend „gemeinsame Kriterien“ genannt). Die Kommission kann den Anhang ändern, insbesondere um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(3)  Zum Zwecke der erstmaligen Erstellung der gemeinschaftlichen Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 16. Februar 2006 die Identität der Luftfahrtunternehmen mit, die in ihrem Gebiet einer Betriebsuntersagung unterliegen, und die Gründe, die zum Erlass dieser Untersagungen geführt haben, sowie alle anderen relevanten Informationen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Betriebsuntersagungen.

(4)  Innerhalb eines Monats nach Erhalt der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen beschließt die Kommission auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren über eine Betriebsuntersagung gegenüber den betroffenen Luftfahrtunternehmen und erstellt die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die sie eine Betriebsuntersagung erlassen hat.

Artikel 4

Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste

(1)  Die gemeinschaftliche Liste wird aktualisiert, um

a) eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen und dieses Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen;

b) ein Luftfahrtunternehmen aus der gemeinschaftlichen Liste zu streichen, wenn der Sicherheitsmangel oder die Sicherheitsmängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die gemeinschaftliche Liste geführt hat bzw. haben, beseitigt wurde bzw. wurden und es auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien keinen weiteren Grund mehr gibt, das Luftfahrtunternehmen in der gemeinschaftlichen Liste zu belassen;

c) die Bedingungen einer Betriebsuntersagung zu ändern, die gegenüber einem in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen erlassen wurde.

(2)  Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, die gemeinschaftliche Liste nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren und auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien auf den neuesten Stand zu bringen, sobald dies gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlich ist. Die Kommission prüft mindestens alle drei Monate, ob eine Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste erforderlich ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit übermitteln der Kommission alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Bedeutung sein können. Die Kommission leitet alle einschlägigen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 5

Vorläufige Maßnahmen zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste

(1)  Ist offensichtlich, dass ein weiterer Betrieb eines Luftfahrtunternehmens in der Gemeinschaft ein gravierendes Sicherheitsrisiko darstellen kann, und dass ein solches Risiko nicht zufrieden stellend durch Dringlichkeitsmaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 beseitigt wurde, so kann die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren vorläufig erlassen.

(2)  Die Kommission legt die Angelegenheit dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen vor und beschließt, nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen zu bestätigen, zu ändern, aufzuheben oder zu verlängern.

Artikel 6

Außerordentliche Maßnahmen

(1)  Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht, in dringenden Fällen als Reaktion auf ein unvorhergesehenes Sicherheitsproblem unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien eine sofortige Betriebsuntersagung für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erlassen.

(2)  Ein Beschluss der Kommission, ein Luftfahrtunternehmen nicht nach dem in Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen, hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, auf Grund eines speziell diesen Mitgliedstaat betreffenden Sicherheitsproblems eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen oder eine solche Betriebsuntersagung aufrechtzuerhalten.

(3)  In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet. In dem in Absatz 1 genannten Fall beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission unverzüglich die Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2.

Artikel 7

Verteidigungsrechte

Die Kommission stellt sicher, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen bei der Annahme von Beschlüssen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

▼M1

(1)  Die Kommission nimmt gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(2)  Wenn die Kommission solche Maßnahmen beschließt, trägt sie der Notwendigkeit gebührend Rechnung, schnell Beschlüsse zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste zu fassen, und sieht gegebenenfalls die Möglichkeit eines Dringlichkeitsverfahrens vor.

Artikel 9

Veröffentlichung

(1)  Die gemeinschaftliche Liste und jede Änderung der Liste wird unmittelbar im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere durch die Nutzung des Internets den Zugang der Öffentlichkeit zu der auf den jeweils neuesten Stand gebrachten gemeinschaftlichen Liste zu erleichtern.

(3)  Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die nationalen Zivilluftfahrtbehörden, die Europäische Agentur für Flugsicherheit und die Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bringen den Fluggästen die gemeinschaftliche Liste sowohl auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis.



KAPITEL III

UNTERRICHTUNG VON FLUGGÄSTEN

Artikel 10

Geltungsbereich

(1)  Dieses Kapitel gilt für die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftwege, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrags ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und

a) der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeht, für das der Vertrag gilt,

oder

b) der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für das der Vertrag gilt, ankommt,

oder

c) der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.

(2)  Dieses Kapitel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug handelt oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist oder nicht.

(3)  Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte der Fluggäste nach der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89.

Artikel 11

Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(1)  Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).

(2)  Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.

(3)  Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.

(4)  Das Luftfahrtunternehmen oder gegebenenfalls der Reiseveranstalter sorgen dafür, dass der betreffende Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der oder des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.

(5)  Wurde ein Verkäufer von Flugscheinen nicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet, so ist er für die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Artikels nicht verantwortlich.

(6)  Die Verpflichtung des Vertragspartners für die Beförderung im Luftverkehr zur Unterrichtung des Fluggasts über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen.

Artikel 12

Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1)  Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

(2)  In Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, und

a) das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,

oder

b) das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen durch ein anderes ausführendes Luftfahrtunternehmen ersetzt wurde, das in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,

bietet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an, vorausgesetzt, der Fluggast hat sich, wenn der Flug nicht annulliert wurde, entschieden, diesen Flug nicht anzutreten.

(3)  Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Regeln erforderlichen Maßnahmen und legen für Verstöße gegen diese Regeln Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Information und Änderung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 16. Januar 2009 Bericht über die Anwendung der Verordnung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

▼M1

Artikel 15

▼M2

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss („Flugsicherheitsausschuss der EU“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M1

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5)  Die Kommission kann den Ausschuss mit jeder weiteren Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.

▼B

Artikel 16

Aufhebung

Artikel 9 der Richtlinie 2004/36/EG wird aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 10, 11 und 12 gelten ab dem 16. Juli 2006 und Artikel 13 gilt ab dem 16. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.




ANHANG

Gemeinsame Kriterien für die Prüfung einer Betriebsuntersagung aus Sicherheitsgründen auf Gemeinschaftsebene

Beschlüsse über Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene werden auf der Grundlage jedes Einzelfalls getroffen. In Abhängigkeit von der Sachlage jedes Einzelfalls kann ein Luftfahrtunternehmen oder können alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene unterliegen.

Bei der Prüfung, ob ein Luftfahrtunternehmen gänzlich oder zum Teil einer Betriebsuntersagung unterliegen sollte, ist zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsnormen unter Berücksichtigung folgender Punkte erfüllt:

1. Stichhaltige Beweise für gravierende Sicherheitsmängel seitens eines Luftfahrtunternehmens:

 Berichte, die gravierende Sicherheitsmängel aufzeigen oder belegen, dass das Luftfahrtunternehmen nichts unternimmt, um die zuvor bei Vorfeldinspektionen gemäß dem Programm zur Beurteilung der Sicherheit ausländischer Luftfahrzeuge (SAFA) erkannten und dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilten Mängel zu beheben;

 Schwere Sicherheitsmängel, die im Rahmen der Bestimmungen zur Erhebung von Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/36/EG zur Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten festgestellt wurden;

 Betriebsuntersagung, die ein Drittstaat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen auf Grund belegter Mängel hinsichtlich internationaler Sicherheitsnormen erlassen hat;

 Information über belegte Unfälle oder schwere Störungen, die auf latente systematische Sicherheitsmängel hinweisen.

2. Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft eines Luftfahrtunternehmens, Sicherheitsmängel zu beheben, die sich zeigen in:

 fehlender Transparenz oder fehlende angemessene und rechtzeitige Mitteilung seitens eines Luftfahrtunternehmens in Folge einer Anfrage durch die Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats bezüglich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs;

 einem unangemessenen oder unzureichenden Plan zur Mängelbehebung nach einem erkannten schweren Sicherheitsmangel.

3. Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft der für die Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens zuständigen Behörden, Sicherheitsmängel abzuhelfen, die sich zeigen in:

 fehlender Kooperation mit der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats seitens der zuständigen Behörden eines anderen Staates, nachdem Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs eines in diesem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens vorgebracht wurden;

 fehlender Fähigkeit der für das Luftfahrtunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, die geltenden Sicherheitsnormen um- oder durchzusetzen. Insbesondere sollte Folgendes Berücksichtigung finden:

 

►C2  a) Prüfungen und Pläne für Abhilfemaßnahmen entsprechend dem Allgemeinen Sicherheitsüberprüfungsprogramm der ICAO ◄ beziehungsweise gemäß dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht;

b) frühere Ablehnung bzw. Aufhebung der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung eines der Aufsicht dieses Staates unterliegenden Luftfahrtunternehmens durch einen anderen Staat;

c) Ausstellung der Bescheinigung des Luftfahrtunternehmens nicht durch die für den Hauptgeschäftssitz des Luftfahrtunternehmens zuständige Behörde;

 fehlender Fähigkeit der zuständigen Behörden des Staates, in dem das durch das Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug eingetragen ist, das von dem Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß dem Chicagoer Übereinkommen zu kontrollieren.