2005R0174 — DE — 29.07.2005 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2005 DES RATES

vom 31. Januar 2005

über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

(ABl. L 029, 2.2.2005, p.5)

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Amtsblatt

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►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1209/2005 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2005

  L 197

21

28.7.2005




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2005 DES RATES

vom 31. Januar 2005

über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire ( 1 ),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 bedauerte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d’Ivoire und die wiederholten Verletzungen der Waffenstillstandsvereinbarung vom 3. Mai 2003 und beschloss, gegenüber Côte d’Ivoire bestimmte restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie der Lieferung von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.

(3)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein;

2. „Sanktionsausschuss“ den gemäß Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen errichteten Ausschuss dieses Sicherheitsrates.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von damit verbundener technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;

c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a) und b) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

Artikel 3

Es ist untersagt,

a) die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

c) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire bereitzustellen;

d) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Förderung der unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Transaktionen ist, teilzunehmen.

Artikel 4

(1)  Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf

a) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zwecke der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;

b) die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

c) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der ECOWAS bestimmt ist;

d) die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

e) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess ;

f) Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden.

(2)  Die Genehmigungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen — einschließlich der Fälle, in denen die Zustimmung bzw. Unterrichtung des Sanktionsausschusses erforderlich ist, — sind bei der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder des ausführenden Mitgliedstaats einzuholen.

(3)  Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 5

Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird.

Artikel 6

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 7

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.

Artikel 9

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

d) für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisation oder Einrichtung,

e) für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände im Sinne von Artikel 3

Die folgende Liste umfasst nicht Artikel, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind.

1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung

3. Elektrische Suchscheinwerfer

4. Kugelsichere Baugeräte

5. Jagdmesser

6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

7. Handladeausrüstung für Munition

8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

9. Optische Festkörper-Detektoren

10. Bildverstärkerröhren

11. Teleskop-Visiereinrichtungen

12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

 Signalpistolen;

 Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten

13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile

14. Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

15. Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge

17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile

18. Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind

19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

21. Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Pfefferspray), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind, indem sie und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:

 Bombenschutzdecken

 Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt

28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür

29. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

30. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt

 Amatol

 Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

 Nitroglykol

 Pentaerythrittetranitrat (PETN)

 Pikrylchlorid

 Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.




ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

▼M1

Service public fédéral, économie, PME, Classes moyennes et Energie

Potentiel économique

Direction Industries

Textile — Diamants et autres secteurs

City Atrium

Rue du Progrès 50

5e étage

B-1210 Bruxelles

Tel.: (32-2) 277 51 11

Fax: (32-2) 277 53 09 / (32-2) 277 53 10

Federale overheidsdienst economie, KMO,Middenstand en Energie

Economisch Potentieel

Directie Nijverheid

Textiel — Diamant en andere sectoren

City Atrium

Vooruitgangstraat 50

5e verdieping

B-1210 Brussel

Tel.: (32-2) 277 51 11

Fax: (32-2) 277 53 09 / (32-2) 277 53 10

▼B

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Tel. (420-2) 24 06 27 20

Tel. (420-2) 24 22 18 11

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor Společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

Tel. (420) 2 2418 2987

Fax (420) 2 2418 4080

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Tel. (45) 35 46 62 81

Fax (45) 35 46 62 03

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tel. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK-1216 København K

Tel. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Finanzierung und finanzielle Hilfe:

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel. (49) 89 28 89 38 00

Fax (49) 89 35 01 63 38 00

Technische Hilfe:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel. (49) 61 96 908-0

Fax (49) 61 96 908-800

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel. (372) 6317 100

Fax (372) 6317 199

GRIECHENLAND

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Address Kornaroy Str., 105 63 Athens

Tel. (30) 210 3286401-3

Fax (30) 210 3286404

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Δ/νση : Κορνάρου 1, Τ.Κ. 101 80

Αθήνα - Ελλάς

Τηλ.: (30) 210 3286401-3

Φαξ: (30) 210 3286404

SPANIEN

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 38 60

Fax (34) 914 57 28 63

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des douanes et des droits indirects

Cellule embargo — Bureau E2

Tel. (33) 1 44 74 48 93

Fax (33) 1 44 74 48 97

Direction générale du Trésor et de la politique économique

Service des affaires multilatérales et du développement

Sous-direction Politique commerciale et investissements

Service Investissements et propriété intellectuelle

139, rue du Bercy

75572 Paris Cedex 12

Tel. (33) 1 44 87 72 85

Fax (33) 1 53 18 96 55

Ministère des affaires étrangères

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Direction des Nations Unies et des organisations internationales

Sous-direction des affaires politiques

Tel. (33) 1 43 17 59 68

Fax (33) 1 43 17 46 91

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

Tel. (33) 1 43 17 45 16

Fax (33) 1 43 17 45 84

IRLAND

United Nations Section

Department of Foreign Affairs,

Iveagh House

79-80 Saint Stephen's Green

Dublin 2.

Tel. (353) 1 478 0822

Fax (353) 1 408 2165

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Financial Markets Department

Dame Street

Dublin 2.

Tel. (353) 1 671 6666

Fax (353) 1 679 8882

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina 1, I-00194 Roma

D.G.A.S. — Ufficio I

Tel. (39) 06 3691 7334

Fax (39) 06 3691 5446

U.A.M.A.

Tel. (39) 06 3691 3605

Fax (39) 06 3691 8815

ZYPERN

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6 Andrea Araouzou

1421 Nicosia

Tel. (357) 22 86 71 00

Fax (357) 22 31 60 71

Central Bank of Cyprus

80 Kennedy Avenue

1076 Nicosia

Tel. (357) 22 71 41 00

Fax (357) 22 37 81 53

Ministry of Finance (Department of Customs)

M. Karaoli

1096 Nicosia

Tel. (357) 22 60 11 06

Fax (357) 22 60 27 41/47

LETTLAND

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga LV 1395

Tālr. nr.: (371) 7016 201

Fakss: (371) 7828 121

LITAUEN

▼M1

Ministry of Foreign Affairs

Security Policy Department

J. Tumo-Vaizganto 2

01511 Vilnius

Tel.: + 370 5 2362516

Fax: + 370 5 2313090

▼B

LUXEMBURG

Ministère de l'Économie et du Commerce extérieur

Office des licences

B.P. 113

L-2011 Luxembourg

Tél (352) 478 23 70

Fax (352) 46 61 38

E-Mail: office.licences@mae.etat.lu

Ministère des Affaires étrangères et de l’immigration

Direction des Affaires politiques

5, rue Notre-Dame

L-2240 Luxembourg

Tel. (352) 478 2421

Fax (352) 22 19 89

UNGARN

Ministry of Economic Affairs and Transport — Hungarian Licencing and Administrative Office

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Hungary

Postbox: 1537 Pf.: 345

Tel. (36) 1 336 7300

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium — Engedélyezési és Közigazgatási Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Magyarország

Postbox: 1537 Pf.: 345

Tel. (36) 1 336 7300

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Direttorat ta' l-Affarijiet Multilaterali

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel (356) 21 24 28 53

Fax (356) 21 25 15 20

NIEDERLANDE

▼M1

Minister van Economische Zaken

Belastingdienst/Douane Noord

Postbus 40200

8004 DE Zwolle

Niederlande

Tel.: (31-38) 467 25 41

Fax: (31-38) 469 5229

▼B

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle)

Stubenring 1

A-1010 Wien

Tel. (43-1) 711 00-0

Fax (43-1) 711 00-8386

POLEN

Koordinierungsbehörde:

Ministry of Foreign Affairs

Department of Law and Treaties

Al. J. Ch. Szucha 23

00-580 Warsaw

Poland

Tel. (48 22) 523 9427 or 9348

Fax (48 22) 523 8329

Mitwirkende Behörden:

Ministry of Defence

Department of Defence Policy

Al. Niepodległości 218

00-911 Warsaw

Poland

Tel. (48 22) 687 49 17

Fax (48 22) 682 621 80

Ministry of Economy and Labour

Department of Export Control

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warsaw

Poland

Tel. (48 22) 693 51 71

Fax (48 22) 693 40 33

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel. (351) 21 394 60 72

Fax (351) 21 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o

P-1100 Lisboa

Tel. (351) 21 882 32 32 40/47

Fax (351) 21 882 32 49

SLOWENIEN

Ministry of Foreign Affairs

Prešernova 25

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 4782000

Fax (386) 1 4782341

Ministry of the Economy

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 4783311

Fax (386) 1 4331031

Ministry of Defence

Kardeljeva pl. 25

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 4712211

Fax (386) 1 4318164

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Tel. (421-2) 4854 1111

Fax (421-2) 4333 7827

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Štefanovičova 5

P. O. BOX 82

817 82 BRATISLAVA

Tel. (421-2) 5958 1111

Fax (421-2) 5249 8042

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

Tel. (358-9) 16 00 5

Fax (358-9) 16 05 57 07

Puolustusministeriö/Försvarsministeriet

Eteläinen Makasiinikatu 8 / Södra Magasinsgatan 8

FIN-00131 Helsinki/Helsingfors

PL/PB 31

Tel. (358-9) 16 08 81 28

Fax (358-9) 16 08 81 11

SCHWEDEN

Inspektionen för strategiska produkter (ISP)

Box 70 252

107 22 Stockholm

Tel. (46-8) 406 31 00

Fax (46-8) 20 31 00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Sanctions Licensing Unit

Export Control Organisation

Department of Trade and Industry

4 Abbey Orchard Street

London SW1P 2HT

Tel. (44) 20 7215 0594

Fax. (44) 20 7215 0593

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion GASP

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen in den Außenbeziehungen, Sanktionen

CHAR 12/163

B-1049 Bruxelles/Brussel

Tel. (32-2) 296 25 56

Fax (32-2) 296 75 63



( 1 ) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.