2005R0174 — DE — 29.07.2005 — 001.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2005 DES RATES vom 31. Januar 2005 (ABl. L 029, 2.2.2005, p.5) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1209/2005 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2005 |
L 197 |
21 |
28.7.2005 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2005 DES RATES
vom 31. Januar 2005
über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire ( 1 ),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In seiner kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 bedauerte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d’Ivoire und die wiederholten Verletzungen der Waffenstillstandsvereinbarung vom 3. Mai 2003 und beschloss, gegenüber Côte d’Ivoire bestimmte restriktive Maßnahmen zu verhängen. |
(2) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie der Lieferung von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung. |
(3) |
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein;
2. „Sanktionsausschuss“ den gemäß Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen errichteten Ausschuss dieses Sicherheitsrates.
Artikel 2
Es ist untersagt,
a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;
b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von damit verbundener technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;
c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a) und b) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.
Artikel 3
Es ist untersagt,
a) die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;
c) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire bereitzustellen;
d) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Förderung der unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Transaktionen ist, teilzunehmen.
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf
a) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zwecke der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;
b) die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;
c) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der ECOWAS bestimmt ist;
d) die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;
e) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess ;
f) Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden.
(2) Die Genehmigungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen — einschließlich der Fälle, in denen die Zustimmung bzw. Unterrichtung des Sanktionsausschusses erforderlich ist, — sind bei der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder des ausführenden Mitgliedstaats einzuholen.
(3) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
Artikel 5
Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird.
Artikel 6
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 7
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.
Artikel 9
Diese Verordnung gilt
a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
b) an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c) für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,
d) für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisation oder Einrichtung,
e) für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände im Sinne von Artikel 3
Die folgende Liste umfasst nicht Artikel, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind.
1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung
3. Elektrische Suchscheinwerfer
4. Kugelsichere Baugeräte
5. Jagdmesser
6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten
7. Handladeausrüstung für Munition
8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen
9. Optische Festkörper-Detektoren
10. Bildverstärkerröhren
11. Teleskop-Visiereinrichtungen
12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
— Signalpistolen;
— Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten
13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile
14. Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
15. Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge
17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile
18. Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind
19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
21. Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet
22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Pfefferspray), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind, indem sie und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen TV- oder Röntgeninspektionsgeräte
25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:
— Bombenschutzdecken
— Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt
28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür
29. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung
30. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt
— Amatol
— Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
— Nitroglykol
— Pentaerythrittetranitrat (PETN)
— Pikrylchlorid
— Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)
— 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.
ANHANG II
VERZEICHNIS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4
(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)
BELGIEN
Service public fédéral, économie, PME, Classes moyennes et Energie
Potentiel économique
Direction Industries
Textile — Diamants et autres secteurs
City Atrium
Rue du Progrès 50
5e étage
B-1210 Bruxelles
Tel.: (32-2) 277 51 11
Fax: (32-2) 277 53 09 / (32-2) 277 53 10
Federale overheidsdienst economie, KMO,Middenstand en Energie
Economisch Potentieel
Directie Nijverheid
Textiel — Diamant en andere sectoren
City Atrium
Vooruitgangstraat 50
5e verdieping
B-1210 Brussel
Tel.: (32-2) 277 51 11
Fax: (32-2) 277 53 09 / (32-2) 277 53 10
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ministerstvo průmyslu a obchodu
Licenční správa
Na Františku 32
110 15 Praha 1
Tel. (420-2) 24 06 27 20
Tel. (420-2) 24 22 18 11
Ministerstvo zahraničních věcí
Odbor Společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU
Loretánské nám. 5
118 00 Praha 1
Tel. (420) 2 2418 2987
Fax (420) 2 2418 4080
DÄNEMARK
Erhvervs- og Byggestyrelsen
Langelinie Allé 17
DK-2100 København Ø
Tel. (45) 35 46 62 81
Fax (45) 35 46 62 03
Udenrigsministeriet
Asiatisk Plads 2
DK-1448 København K
Tel. (45) 33 92 00 00
Fax (45) 32 54 05 33
Justitsministeriet
Slotholmsgade 10
DK-1216 København K
Tel. (45) 33 92 33 40
Fax (45) 33 93 35 10
DEUTSCHLAND
Finanzierung und finanzielle Hilfe:
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Finanzsanktionen
Postfach
D-80281 München
Tel. (49) 89 28 89 38 00
Fax (49) 89 35 01 63 38 00
Technische Hilfe:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29—35
D-65760 Eschborn
Tel. (49) 61 96 908-0
Fax (49) 61 96 908-800
ESTLAND
Eesti Välisministeerium
Islandi väljak 1
15049 Tallinn
Tel. (372) 6317 100
Fax (372) 6317 199
GRIECHENLAND
Ministry of Economy and Finance
General Directorate for Policy Planning and Management
Address Kornaroy Str., 105 63 Athens
Tel. (30) 210 3286401-3
Fax (30) 210 3286404
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών
Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής
Δ/νση : Κορνάρου 1, Τ.Κ. 101 80
Αθήνα - Ελλάς
Τηλ.: (30) 210 3286401-3
Φαξ: (30) 210 3286404
SPANIEN
Secretaría General de Comercio Exterior
Paseo de la Castellana, 162
E-28046 Madrid
Tel. (34) 913 49 38 60
Fax (34) 914 57 28 63
FRANKREICH
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie
Direction générale des douanes et des droits indirects
Cellule embargo — Bureau E2
Tel. (33) 1 44 74 48 93
Fax (33) 1 44 74 48 97
Direction générale du Trésor et de la politique économique
Service des affaires multilatérales et du développement
Sous-direction Politique commerciale et investissements
Service Investissements et propriété intellectuelle
139, rue du Bercy
75572 Paris Cedex 12
Tel. (33) 1 44 87 72 85
Fax (33) 1 53 18 96 55
Ministère des affaires étrangères
Direction générale des affaires politiques et de sécurité
Direction des Nations Unies et des organisations internationales
Sous-direction des affaires politiques
Tel. (33) 1 43 17 59 68
Fax (33) 1 43 17 46 91
Service de la politique étrangère et de sécurité commune
Tel. (33) 1 43 17 45 16
Fax (33) 1 43 17 45 84
IRLAND
United Nations Section
Department of Foreign Affairs,
Iveagh House
79-80 Saint Stephen's Green
Dublin 2.
Tel. (353) 1 478 0822
Fax (353) 1 408 2165
Central Bank and Financial Services Authority of Ireland
Financial Markets Department
Dame Street
Dublin 2.
Tel. (353) 1 671 6666
Fax (353) 1 679 8882
ITALIEN
Ministero degli Affari Esteri
Piazzale della Farnesina 1, I-00194 Roma
D.G.A.S. — Ufficio I
Tel. (39) 06 3691 7334
Fax (39) 06 3691 5446
U.A.M.A.
Tel. (39) 06 3691 3605
Fax (39) 06 3691 8815
ZYPERN
Ministry of Commerce, Industry and Tourism
6 Andrea Araouzou
1421 Nicosia
Tel. (357) 22 86 71 00
Fax (357) 22 31 60 71
Central Bank of Cyprus
80 Kennedy Avenue
1076 Nicosia
Tel. (357) 22 71 41 00
Fax (357) 22 37 81 53
Ministry of Finance (Department of Customs)
M. Karaoli
1096 Nicosia
Tel. (357) 22 60 11 06
Fax (357) 22 60 27 41/47
LETTLAND
Latvijas Republikas Ārlietu ministrija
Brīvības iela 36
Rīga LV 1395
Tālr. nr.: (371) 7016 201
Fakss: (371) 7828 121
LITAUEN
Ministry of Foreign Affairs
Security Policy Department
J. Tumo-Vaizganto 2
01511 Vilnius
Tel.: + 370 5 2362516
Fax: + 370 5 2313090
LUXEMBURG
Ministère de l'Économie et du Commerce extérieur
Office des licences
B.P. 113
L-2011 Luxembourg
Tél (352) 478 23 70
Fax (352) 46 61 38
E-Mail: office.licences@mae.etat.lu
Ministère des Affaires étrangères et de l’immigration
Direction des Affaires politiques
5, rue Notre-Dame
L-2240 Luxembourg
Tel. (352) 478 2421
Fax (352) 22 19 89
UNGARN
Ministry of Economic Affairs and Transport — Hungarian Licencing and Administrative Office
Margit krt. 85.
H-1024 Budapest
Hungary
Postbox: 1537 Pf.: 345
Tel. (36) 1 336 7300
Gazdasági és Közlekedési Minisztérium — Engedélyezési és Közigazgatási Hivatal
Margit krt. 85.
H-1024 Budapest
Magyarország
Postbox: 1537 Pf.: 345
Tel. (36) 1 336 7300
MALTA
Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet
Direttorat ta' l-Affarijiet Multilaterali
Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin
Palazzo Parisio
Triq il-Merkanti
Valletta CMR 02
Tel (356) 21 24 28 53
Fax (356) 21 25 15 20
NIEDERLANDE
Minister van Economische Zaken
Belastingdienst/Douane Noord
Postbus 40200
8004 DE Zwolle
Niederlande
Tel.: (31-38) 467 25 41
Fax: (31-38) 469 5229
ÖSTERREICH
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle)
Stubenring 1
A-1010 Wien
Tel. (43-1) 711 00-0
Fax (43-1) 711 00-8386
POLEN
Koordinierungsbehörde:
Ministry of Foreign Affairs
Department of Law and Treaties
Al. J. Ch. Szucha 23
00-580 Warsaw
Poland
Tel. (48 22) 523 9427 or 9348
Fax (48 22) 523 8329
Mitwirkende Behörden:
Ministry of Defence
Department of Defence Policy
Al. Niepodległości 218
00-911 Warsaw
Poland
Tel. (48 22) 687 49 17
Fax (48 22) 682 621 80
Ministry of Economy and Labour
Department of Export Control
Plac Trzech Krzyży 3/5
00-507 Warsaw
Poland
Tel. (48 22) 693 51 71
Fax (48 22) 693 40 33
PORTUGAL
Ministério dos Negócios Estrangeiros
Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais
Largo do Rilvas
P-1350-179 Lisboa
Tel. (351) 21 394 60 72
Fax (351) 21 394 60 73
Ministério das Finanças
Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais
Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o
P-1100 Lisboa
Tel. (351) 21 882 32 32 40/47
Fax (351) 21 882 32 49
SLOWENIEN
Ministry of Foreign Affairs
Prešernova 25
SI-1000 Ljubljana
Tel. (386) 1 4782000
Fax (386) 1 4782341
Ministry of the Economy
Kotnikova 5
SI-1000 Ljubljana
Tel. (386) 1 4783311
Fax (386) 1 4331031
Ministry of Defence
Kardeljeva pl. 25
SI-1000 Ljubljana
Tel. (386) 1 4712211
Fax (386) 1 4318164
SLOWAKEI
Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky
Mierová 19
827 15 Bratislava 212
Tel. (421-2) 4854 1111
Fax (421-2) 4333 7827
Ministerstvo financií Slovenskej republiky
Štefanovičova 5
P. O. BOX 82
817 82 BRATISLAVA
Tel. (421-2) 5958 1111
Fax (421-2) 5249 8042
FINNLAND
Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet
PL/PB 176
FIN-00161 Helsinki/Helsingfors
Tel. (358-9) 16 00 5
Fax (358-9) 16 05 57 07
Puolustusministeriö/Försvarsministeriet
Eteläinen Makasiinikatu 8 / Södra Magasinsgatan 8
FIN-00131 Helsinki/Helsingfors
PL/PB 31
Tel. (358-9) 16 08 81 28
Fax (358-9) 16 08 81 11
SCHWEDEN
Inspektionen för strategiska produkter (ISP)
Box 70 252
107 22 Stockholm
Tel. (46-8) 406 31 00
Fax (46-8) 20 31 00
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Sanctions Licensing Unit
Export Control Organisation
Department of Trade and Industry
4 Abbey Orchard Street
London SW1P 2HT
Tel. (44) 20 7215 0594
Fax. (44) 20 7215 0593
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion Außenbeziehungen
Direktion GASP
Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen in den Außenbeziehungen, Sanktionen
CHAR 12/163
B-1049 Bruxelles/Brussel
Tel. (32-2) 296 25 56
Fax (32-2) 296 75 63
( 1 ) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.