2005R0027 — DE — 29.11.2005 — 003.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 27/2005 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

(ABl. L 012, 14.1.2005, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 860/2005 DES RATES vom 30. Mai 2005

  L 144

1

8.6.2005

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2005 DER KOMMISSION vom 1. August 2005

  L 201

23

2.8.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1300/2005 DES RATES vom 3. August 2005

  L 207

1

10.8.2005

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/2005 DES RATES vom 21. November 2005

  L 311

1

26.11.2005


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 281 vom 25.10.2005, S. 1  (27/05)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 27/2005 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände ( 2 ), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands ( 3 ), insbesondere auf Artikel 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 20 jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

(5)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten ( 4 ) müssen die Bestände bestimmt werden, für die die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(6)

Gemäß dem in den Fischereiabkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren hat die Gemeinschaft Konsultationen über die Fangrechte mit Norwegen ( 5 ), den Färöern ( 6 ) und Grönland ( 7 ) geführt.

(7)

Gemäß Artikel 6 der Beitrittsakte von 2003 wird die Verwaltung der von Lettland und Litauen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit der Russischen Föderation geführt.

(8)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Organisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten daher von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(9)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung im Juni 2004 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Die Gemeinschaft ist zwar nicht Mitglied von IATCC, dennoch müssen die Maßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieses Fischbestands unter der Zuständigkeit der Organisation sicherzustellen.

(10)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2004 Tabellen verabschiedet, die anzeigen, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2003 für mehrere Bestände ihre Quote unterschritten hat.

(11)

Um die von der ICCAT beschlossenen Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die betreffenden Kürzungen entsprechend den jeweils nicht genutzten Mengen anteilig auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden, ohne den Verteilungsschlüssel nach dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC zu ändern.

(12)

Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung eine Reihe von technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer beschlossen, dazu gehören unter anderem die Festlegung einer neuen Mindestgröße für Roten Thun, Fischereibeschränkungen in bestimmten Gebieten zu bestimmten Zeiten zum Schutz des Großaugenthuns, Maßnahmen zur Sportfischerei im Mittelmeer sowie das Ausarbeiten eines Probenahmeprogramms, das es ermöglichen soll, die Größe des gefangenen Roten Thuns zu schätzen. Bis zur Annahme einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten ( 8 ) müssen diese Maßnahmen im Interesse der Bestandserhaltung 2005 umgesetzt werden.

(13)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung eine Empfehlung verabschiedet, um die Fischerei in bestimmten Gebieten zu beschränken und so empfindliche Tiefsee-Lebensräume zu schützen. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(14)

Mit anderen Arten vermengte Heringsfänge sollten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vorübergehend auf die jeweilige Heringsquote angerechnet werden.

(15)

Der Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten sollte gemäß den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) vorübergehend verringert werden.

(16)

Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen ( 9 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten ( 10 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ( 11 ), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer ( 12 ), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 13 ), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ( 14 ), der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ( 15 ), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ( 16 ), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr  ( 17 ), der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände ( 18 ), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme  ( 19 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge ( 20 ), der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten  ( 21 ), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände ( 22 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (2005 und 2006) für bestimmte Tiefseebestände ( 23 ).

(17)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2005 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

(18)

Für den Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal sowie für den südlichen Seehecht und den Kaisergranatbestand ist eine vorläufige Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands erforderlich. Für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland ist die bestehende Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands anzupassen.

(19)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, über die Bedingungen im Zusammenhang mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zu entscheiden. Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass Fänge, welche die vereinbarten TAC erheblich übersteigen, die nachhaltige Befischung beeinträchtigen. Daher ist es angezeigt, begleitende Bedingungen festzulegen, die zu einer besseren Umsetzung der vereinbarten Fangmöglichkeiten führen.

(20)

Infolge des ICES-Gutachtens muss für die Industriefischerei auf Sandaal im ICES-Untergebiet IV und der Division IIIa-Nord eine befristete Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.

(21)

Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass der Nordseeschollenbestand nicht nachhaltig befischt wird und die Rückwurfmengen sehr hoch sind. Nach wissenschaftlichen Gutachten und Gutachten des Regionalen Beirats für die Nordsee ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten ausgehend vom Fischereiaufwand von Schiffen, die die gezielte Befischung von Scholle ausüben, anzupassen.

(22)

Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen vorgeschlagen, um gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung den Fischereiaufwand im Einklang mit den TAC zu steuern.

(23)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15. bis 19. September 2003 einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen. Der Plan sieht Kürzungen der TAC bis 2007 sowie weitere Maßnahmen zu seiner wirksamen Umsetzung vor. Es ist notwendig, diesen Plan schon 2005 durchzuführen, bis eine Verordnung des Rates zur Umsetzung der mehrjährigen Maßnahmen zur Bestandsauffüllung bei Schwarzem Heilbutt verabschiedet wird.

(24)

Auf ihrer 26. Jahrestagung vom 13.. bis 17. September 2004 hat die NAFO Bewirtschaftungsmaßnahmen für mehrere bislang keiner Regelung unterliegende Bestände, namentlich Rochen in der Division 3LNO, Rotbarsch in der Division 3O und Weißen Gabeldorsch in der Division 3NO, beschlossen. Es ist deshalb notwendig, diese Maßnahmen durchzuführen und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(25)

Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingegangen ist, und folglich der Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer festgelegten TAC für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zusammen mit den jeweiligen Anwendungszeiträumen beachtet werden.

(26)

Auf ihrer 23. Jahrestagung hat die CCAMLR 2004 die einschlägigen Fanggrenzen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände gebilligt. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. im Untergebiet FAO 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a) und 58.4.3b) genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von den Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls Anwendung finden.

(27)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2005 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2005 fest.

Jedoch werden für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für die in Anhang IF genannten Zeiträume festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und

b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats („EG-Gewässer“).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) „Fangmöglichkeiten“

i) zulässige Gesamtfangmengen (TAC) oder die Anzahl der zur Fischerei berechtigten Schiffe und/oder die Dauer dieser Berechtigung;

ii) Gemeinschaftsanteile an den TAC;

iii) Quoten, die der Gemeinschaft in Drittlandgewässern eingeräumt werden;

iv) die Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft nach den Ziffern ii und iii auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten;

v) Quoten, die Drittländern in den Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden;

b) „Internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Souveränität oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen;

c) „NAFO-Regelungsbereich“ den Teil des NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik)-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten fällt;

d) „Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

e) „Kattegat“ das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

f) „Nordsee“ das ICES-Untergebiet IV und den Teil der ICES-Division IIIa, der nach Buchstabe d nicht zum Skagerrak gehört;

g) „Golf von Riga“ ein Gebiet, das im Westen von einer Linie vom Leuchtturm Ovisi (57o 34.1234′ N, 21o 42.9574′ O) an der Westküste Lettlands bis zur südlichen Spitze von Kap Loode (57o 57.4760′ N, 21o 58.2789′ O) auf der Insel Saaremaa, von dort nach Süden bis zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sõrve und dann in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa, und im Norden von einer Linie von 58o30.0′ N, 23o13.2′O nach 58o30.0′ N, 23o41′1 O begrenzt wird;

h) „Golf von Cadiz“ das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o 23′48″ W.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben ( 24 ) festgelegt;

b) die CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben ( 25 ) festgelegt;

c) die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben ( 26 ) festgelegt;

d) die CCAMLR-Gebiete (Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt.



KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Artikel 5

Fangmöglichkeiten und Aufteilung

(1)  Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern und die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sind in Anhang I festgelegt.

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(2)  Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens und der Fischereizone um Jan Mayen fallenden Gewässern fischen.

▼B

(3)  Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

(4)  Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling in den Gebieten I-XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) und von Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) können von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.

Artikel 6

Besondere Vorschriften und Aufteilung

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 7

Flexible Quotenregelung

Für 2005 sind folgende Bestände in Anhang I dieser Verordnung festgelegt:

a) Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten;

b) Bestände, für die die flexible Handhabung der Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt, und

c) Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)  Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn

a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder

c) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder

d) es handelt sich um Hering, dessen Fang mit den Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 12 im Einklang steht, oder

e) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder

f) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 oder der Verordnung (EG) Nr. 88/98.

(2)  Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, ausgenommen die Fänge nach Absatz 1 Buchstaben c, e und f.

(3)  Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den Untergebieten II (EG-Gewässer), III, IV und in Subdivision VIId ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, abweichend von Absatz 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

(4)  Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 850/98 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98.

Artikel 9

Zugangsbeschränkungen

Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von 4 Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

▼M1

Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

Südwestliches Gebiet

1. 63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00' W

2. 62° 58′ N, 22° 25′ W

3. 63° 06′ N, 21° 30′ W

4. 63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S

Südöstliches Gebiet

1. 63° 14′ N, 10° 40′ W

2. 63° 14′ N, 11° 23′ W

3. 63° 35′ N, 12° 21′ W

4. 64° 00′ N, 12° 30′ W

5. 63° 53′ N, 13° 30′ W

6. 63° 36′ N, 14° 30′ W

7. 63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.

▼B

Artikel 10

Sonderbestimmungen für Anlandungen von nichtsortierten Fängen aus den Untergebieten IIa (EG-Gewässer), III, IV und VIId

Die Maßnahmen in Anhang II gelten für das Anlanden von nichtsortierten Fängen aus den Untergebieten IIa (EG-Gewässern), III, IV und VIId.

Artikel 11

Andere technische Maßnahmen und Kontrollbestimmungen

Für das Jahr 2005 gelten die technischen Maßnahmen in Anhang III zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 1626/94 und (EG) Nr. 973/2001.

Durchführungsbestimmungen zu Anhang III Nummer 10 können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 12

Aufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

(1)  Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im östlichen Ärmelkanal, im Skagerrak, westlich von Schottland und in der Irischen See die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß den Nummern 1 bis 5, 6a, 6c, 6d, 6e und 7 bis 22 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) ( 27 ).

(2)  Für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten für die Bewirtschaftung der in Absatz 1 genannten Kabeljaubestände die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVa.

(3)  Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVb.

(4)  Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVc.

(5)  Für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände im Skagerrak und in der Nordsee gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang V.

(6)  Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2005 für die Sandaalfischereien in den Gebieten IIa, IIIa und IV aufgrund der Bestimmungen in Anhang V Nummer 6 fest.

(7)  Schiffe, die mit Fanggerät gemäß Nummer 4 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc in den Gebieten gemäß Nummer 2 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc Fischfang betreiben, müssen im Besitz einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.

(8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.



KAPITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

Artikel 13

Genehmigung

Schiffe unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Norwegen, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Schiffe, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Quoten Fänge in den Gemeinschaftsgewässern nach Maßgabe der Artikel 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23 and 24 tätigen.

Artikel 14

Geografische Einschränkungen

Die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge

a) von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00′N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets; im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet;

b) von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana liegen.

Artikel 15

Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nur an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge von Schiffen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.



KAPITEL IV

LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Artikel 16

Lizenzen und begleitende Bedingungen

(1)  Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

a) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder weniger,

b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen,

c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

(2)  Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen werden in Anhang VI Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang VI Teil I, so schließt dies auch den Transfer von Lizenzen in angemessenem Umfang ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang VI Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

(3)  Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

Artikel 17

Färöer

Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.



KAPITEL V

LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

Artikel 18

Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

(1)  Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Schiffe unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder Fangerlaubnis zu sein.

(2)  Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Schiffe sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

(3)  Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2004 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2005 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

Artikel 19

Beantragung einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

Einem an die Kommission gerichteten Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis durch eine Behörde eines Drittlands sind folgende Angaben beizufügen:

a) Name des Schiffes,

b) Registriernummer,

c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

d) Registrierhafen,

e) Name und Anschrift des Eigners oder Charterers,

f) Bruttoraumzahl und Länge über alles,

g) Maschinenleistung,

h) Rufzeichen und Wellenfrequenz,

i) vorgesehene Fangmethode,

j) vorgesehenes Fanggebiet,

k) Arten, die gefangen werden sollen,

l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

Artikel 20

Anzahl Lizenzen

Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang VI Teil II festgelegt.

Artikel 21

Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

(1)  Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

(2)  Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

(3)  Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

Artikel 22

Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

(1)  Für Fischereifahrzeuge, bei denen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

(2)  Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Schiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.

Artikel 23

Verpflichtungen der Lizenzinhaber

(1)  Drittlandschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet für Gemeinschaftsschiffe gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und (EWG) Nr. 1381/87.

(2)  Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang VII Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

(3)  Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge im ICES-Gebiet IIIa übermitteln der Kommission nach Anhang VIII die dort genannten Angaben.

Artikel 24

Sonderbestimmungen für das französische Departement Guayana

(1)  Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden nur gewährt, wenn sich der betreffende Schiffseigner verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

(2)  Schiffskapitäne im Besitz einer Fanglizenz für Fisch oder Thunfisch in den Gewässern des französischen Departements Guayana legen den französischen Behörden bei der Anlandung ihrer Fänge nach jeder Fangreise eine Erklärung über die Mengen Garnelen vor, die seit der letzten Erklärung gefangen und an Bord behalten wurden. Diese Erklärung erfolgt nach dem Muster in Anhang VI Teil III. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Erklärung. Die französischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen, insbesondere durch Vergleich mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Fischereilogbuch. Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen Beamten unterzeichnet. Vor Ablauf eines jeden Monats übersenden die französischen Behörden der Kommission sämtliche Erklärungen für den Vormonat.

(3)  Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern des französischen Departements Guayana fischen, führen ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anhang VII Teil II. Eine Kopie dieses Logbuches wird der Kommission über die französischen Behörden binnen 30 Tagen nach dem letzten Tag jeder Fangreise zugestellt.

(4)  Erhält die Kommission einen Monat lang keine Mitteilung zu einem Schiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in Gewässern des französischen Departements Guayana ist, so wird die Lizenz dieses Schiffes entzogen.



KAPITEL VI

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH



ABSCHNITT 1

Gemeinschaftsbeteiligung

Artikel 25

Schiffsliste

(1)  Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

(2)  Im Falle einer Änderung der Liste der Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält insbesondere folgende Angaben:

a) die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft ( 28 );

b) das internationale Rufzeichen;

c) gegebenenfalls den Schiffscharterer;

d) den Schiffstyp.

(4)  Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung folgende Angaben:

a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;

b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;

c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führt;

d) Name des Schiffes;

e) von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;

f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;

g) Name des Schiffseigners oder -charterers;

h) die Erklärung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;

i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich;

j) vorgesehene Fanggebiete.



ABSCHNITT 2

Technische Maßnahmen

Artikel 26

Maschenöffnung

(1)  Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang IX genannten Grundfischarten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Bei der direkten Fischerei auf Rochen (Rajidae) erhöht sich die Maschenöffnung auf mindestens 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes.

(2)  Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

Artikel 27

Netzzubehör

(1)  Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.

(2)  Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.

(3)  An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang X aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.

(4)  Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Fischereifahrzeuge, die Garnelen in der Division 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang III Anlage 4.

Artikel 28

Beifänge

(1)  Schiffskapitäne dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.

(2)  Beifänge der in Anhang ID genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2 500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote „Sonstige“ voll ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der in Anhang ID genannten Arten 1 250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.

(3)  Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol gewichtsmäßig oder prozentual die Grenzen nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols besagte Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.

(4)  Für die Garnelenfischerei (Fang von Pandalus borealis) gilt, dass die Schiffe unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols entfernten Fangplatz anlaufen, sobald die Gesamtbeifänge aller in Anhang ID aufgeführten Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Division 3M und 2,5 % in der Division 3L übersteigen.

(5)  Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

Artikel 29

Mindestfischgröße

Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang XI festgelegte Größe besitzt, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang XI festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.



ABSCHNITT 3

Kontrollmaßnahmen

Artikel 30

Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

(1)  Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.

(2)  In der Division 3L gefangene Garnelen sowie im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.

(3)  Die Fänge sind deutlich nach Arten getrennt zu lagern. Die im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.

Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.

Artikel 31

Produktionslogbuch und Stauplan

(1)  Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XII der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch eintragen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in computerlesbarer Form vor dem 15. jedes Monats die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XIII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.

(3)  Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang ID genannten Arten

a) ein Produktionslogbuch, dem aufgeschlüsselt nach Arten der Gesamtertrag zu entnehmen ist,

b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist und welche Mengen (Produktgewicht in Kilogramm) sich an Bord befinden.

(4)  Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.

(5)  Die Kapitäne leisten die zur Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse erforderliche Hilfe.

Artikel 32

Netze

Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang IX genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 26 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weiteres eingesetzt werden können, das heißt,

a) die Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst, und

b) auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festgezurrt.

Artikel 33

Umladungen

Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

Artikel 34

Überwachung des Fischereiaufwands

(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner in Artikel 25 genannten Schiffe den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar 2005 oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich die betreffende Art fischen. Dieser Plan enthält unter anderem Angaben zur Identifizierung des Schiffes bzw. der Schiffe, die an der Fischerei teilnehmen, und zur voraussichtlichen Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten der Schiffe in anderen Gebieten.

Der Fangplan gibt Aufschluss über den Gesamtaufwand, der in diesen Fischereien eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

Spätestens am 31. Dezember 2005 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne und teilen die Anzahl der Schiffe mit, die tatsächlich an der Fischerei teilgenommen haben, sowie die Gesamtzahl der Fangtage.



ABSCHNITT 4

Sonderbestimmungen für Garnelen

Artikel 35

Garnelenfang

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis), die in der Division 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind jederzeit auf ein Fischereifahrzeug je Fangmenge des Mitgliedstaats beschränkt.



ABSCHNITT 5

Sonderbestimmungen für den Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt

Artikel 36

Fangverbot für Schwarzen Heilbutt

Gemeinschaftsschiffen ist es untersagt, im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO Schwarzen Heilbutt zu fangen oder dort gefangenen Schwarzen Heilbutt an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, ihr Flaggenmitgliedstaat hat ihnen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

Artikel 37

Schiffsliste

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereifahrzeuge, denen die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 36 erteilt werden soll, mit ihrem Namen und der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 definierten internen Nummer in einer Liste erfasst werden. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn das Schiff im NAFO-Schiffsregister aufgeführt ist.

(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste gemäß Absatz 1 sowie alle späteren Änderungen dieser Liste in computerlesbarer Form.

(3)  Änderungen der Liste gemäß Absatz 1 werden der Kommission mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das neu in die Liste aufgenommene Schiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet Änderungen der Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4)  Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf die Schiffe aufzuteilen, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Quotenaufteilung in Kenntnis.

Artikel 38

Meldungen

(1)  Die Kapitäne der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Schiffe melden dem Flaggenmitgliedstaat

a) die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor der Einfahrt des Schiffes in dieses Gebiet;

b) die wöchentlichen Fänge an Schwarzem Heilbutt. Dieser Bericht wird erstmals spätestens am Ende des siebten Tages nach Einfahrt des Schiffes in den Unterbereich 2 und die Divisionen 3KLMNO übermittelt oder, wenn die Fangreise länger als sieben Tage dauert, spätestens am Montag für Fänge, die in Unterbereich 2 und in den Divisionen 3KLMNO während der vorangegangenen Woche, die am Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufen ist, erfolgt sind;

c) die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO verlässt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt des Schiffes aus diesem Gebiet, unter Angabe der Anzahl Fangtage und der Gesamtfänge in diesem Gebiet;

d) die bei jeder Umladung von Schwarzem Heilbutt während des Aufenthalts des Schiffes im Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO übernommenen und abgegebenen Mengen. Diese Meldung erfolgt spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Umladung.

(2)  Die Mitgliedstaaten leiten die Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d unmittelbar nach Erhalt an die Kommission weiter.

(3)  Gilt die den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 70 % ausgeschöpft, so übermitteln die Schiffskapitäne die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b alle drei Tage.

Artikel 39

Bezeichnete Häfen

(1)  Es ist untersagt, Schwarzen Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen anzulanden. Anlandungen von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nichtvertragsparteien sind verboten.

(2)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen Schwarzen Heilbutts bei jeder Anlandung fest.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 15 Tage die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4)  Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen gemäß Absatz 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.

Artikel 40

Hafenkontrollen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von Schwarzem Heilbutt, der im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangen wurde, anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterziehen.

(2)  Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrollbeamten anwesend sind.

(3)  Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Hafenkontrollbericht, mit Kopie an die Kommission, binnen sieben Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.

Artikel 41

Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von Nichtvertragsparteischiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, verboten werden.

Artikel 42

Follow-up

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 36 bis 41 vor, in dem die Gesamtzahl der Fangtage angegeben ist.



ABSCHNITT 6

Sonderbestimmungen für Rotbarsch

Artikel 43

Rotbarschfang

(1)  Jeden zweiten Montag meldet der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das im Untergebiet 2 und in den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden.

Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.

(2)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in Untergebiet 2 und den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden.

Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.



KAPITEL VII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-BEREICH



ABSCHNITT 1

Beschränkungen und Angaben zu den Schiffen

Artikel 44

Fangverbote und -beschränkungen

(1)  Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIV aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)  Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 45

Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind

(1)  Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 1. August 2005 folgende Angaben zu den befugten Schiffen:

a) IMO-Nummer (sofern gegeben);

b) gegebenenfalls frühere Flagge;

c) internationales Rufzeichen;

d) Name und Anschrift des/der Schiffseigner und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer;

e) Schiffstyp;

f) Bauort und -jahr;

g) Länge;

h) folgende Farbfotos des Schiffs:

i) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

ii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

iii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks;

i) Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen.

(2)  Ab dem 1. August 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind:

a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch;

b) Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns;

c) Fangmethode bzw. -methoden;

d) Breite (m);

e) Bruttoregistertonnen;

f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C);

g) normale Besatzung;

h) Hauptmaschinenleistung (kW);

i) Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume;

j) sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z.B. Eisklassifizierung).



ABSCHNITT 2

Versuchsfischerei

Artikel 46

Teilnahme an Versuchsfischerei

(1)  Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen im FAO-Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 sowie in den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

(2)  In den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.

(3)  Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für das Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang XV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(4)  Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 47

Melderegelungen

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 46 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:

a) dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. Im Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;

b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;

c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).

Artikel 48

Sonderbestimmungen

(1)  Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 wird im Hinblick auf die Reduzierung von tödlichen Beifängen von Seevögeln bei der Langleinenfischerei nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ( 29 ) durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes:

a) Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten.

b) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei (3) Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 erneut die Leinen nachts auslegen.

c) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei (3) Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2004/2005 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen.

(2)  Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei im FAO-Untergebiet 88.1 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:

a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

i) Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78 (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe);

ii) Müll;

iii) Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;

iv) Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);

v) Abwasser in einer Entfernung von bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten;

vi) Müllverbrennungsasche.

b) In Untergebiet 88.1 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus dem Untergebiet 88.1 entfernt werden.

c) In Untergebiet 88.1 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

Artikel 49

Begriffsbestimmung des Hols

(1)  Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

(2)  Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,

a) müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden;

b) werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 10 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden;

c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.

Artikel 50

Forschungsprogramme

Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:

a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 49 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;

b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können aber auch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 2 erfüllen;

c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in allen drei Reihen werden mithin insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;

d) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen;

(e) in den SSRU A, B, C, E und G in Untergebiet 88.1, in denen der befischbare Meeresboden keine 15 000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.

Artikel 51

Datenerhebungsprogramme

(1)  Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreiben, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst:

a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;

b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;

c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;

d) Anzahl ausgesetzter Haken;

e) Art des Köders;

f) Erfolg der Köderung (%);

g) Art der verwendeten Haken und

h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

(2)  Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind alle Fische in einem Forschungshol bis zu 100 Fischen zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.

Artikel 52

Markierungsprogramm

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:

a) Während der gesamten Saison wird gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben;

b) es werden Exemplare aller Größen erfasst, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar je Tonne Fanggewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet;

c) alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden;

d) wieder gefangene markierte Fische (d.h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren;

e) von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otholiten und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen;

f) alle einschlägigen Daten der Kennzeichnungsmarken und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch in CCAMLR-Format zu übermitteln;

g) alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll in CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.

Artikel 53

Wissenschaftliche Beobachter

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.



KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Wissenschaftliche Überwachung

(1)  Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

(2)  Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie

a) den Vorschriften in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie den nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur ( 30 ) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

b) unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 55

Datenübertragung

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über angelandete Mengen in computerlesbarer Form unter Verwendung der in jeder Bestandstabelle genannten Bestandscodes.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Werden für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so gilt Artikel 44 ab Beginn des entsprechenden Zeitraums der TAC-Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN SOWIE FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (IN TONNEN LEBENDGEWICHT, SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN)

Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 9 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen:



Name

3-Alpha-Code

Wissenschaftlicher Name

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterigia

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Flunder

FLX

Platichthys flesus

Gabeldorsche

FOX

Phycis spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gestreifter Katfisch

CAT

Anarhichas lupus

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadier

GRV

Macrourus spp.

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Krebse

PAI

Paralomis spp.

Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Lachs

SAL

Salmo salar

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Laternenfisch

LAC

Lampanyctus achirus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Mittelmeer-Leng

SLI

Molva macrophthalmus

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Polardorsch

POC

Boreogadus saida

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesenhai

BSK

Cetorhinus maximus

Rochen

SRX-RAJ

Rajidae

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaal

SAN

Ammodytidae

Sardellen

ANE

Engraulis encrasicolus

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOL

Solea solea

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarki

Stöcker

JAX

Trachurus spp.

Tiefseegarnelen

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus alba

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Wittling

WHG

Merlangius merlangus




ANHANG IA

OSTSEE

Sämtliche TAC in diesem Gebiet, ausgenommen Scholle und Kabeljau in Untergebiet 25-32, werden im Rahmen der IBSFC festgesetzt.

▼M4



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: Untergebiete 30—31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

72 625

 

Schweden

14 231

 

EG

86 856

 

TAC

86 856

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

▼B



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: Untergebiete 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

6 448

 

Deutschland

25 380

 

Finnland

3

 

Polen

5 985

 

Schweden

8 184

 

EG

46 000

 

TAC

46 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: Untergebiete 25-29 (Ausgenommen Golf von Riga) und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

2 588

 

Deutschland

686

 

Estland

13 218

 

Finnland

25 801

 

Lettland

3 262

 

Litauen

3 405 (1)

 

Polen

27 862 (2)

 

Schweden

39 350

 

EG

116 172 (3)

 

TAC

130 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 30 t gekürzt.

(2)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 1 450 t gekürzt.

(3)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 1 480 t gekürzt.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: Golf von Riga

HER/03D.RG

Estland

16 972 (1)

 

Lettland

20 452

 

EG

37 424 (1)

 

TAC

38 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 576 t gekürzt.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer)

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

8 959

 

Deutschland

3 564

 

Estland

873

 

Finnland

686

 

Lettland

3 331

 

Litauen

2 189 (1)

 

Polen

10 203 (2)

 

Schweden

9 077

 

EG

38 882 (3)

 

TAC

N/A

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 6 t gekürzt.

(2)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 112 t gekürzt.

(3)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 118 t gekürzt.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

10 781

 

Deutschland

5 271

 

Estland

239

 

Finnland

212

 

Lettland

892

 

Litauen

579

 

Polen

2 885

 

Schweden

3 841

 

EG

24 700

 

TAC

24 700

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: IIIbcd (EG-Gewässer)

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 697

 

Deutschland

300

 

Schweden

203

 

Polen

565

 

EG

3 766

 

TAC

entfällt

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Lachs

Salmo salar

Gebiete: IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

93 512 (1)

 

Deutschland

10 404 (1)

 

Estland

9 504 (1)

 

Finnland

116 603 (1)

 

Lettland

59 478 (1)

 

Litauen

6 992 (1)

 

Polen

28 368 (1)

 

Schweden

126 400 (1)

 

EG

451 260 (1)

 

TAC

460 000 (1)

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   In Stückzahl ausgedrückt.



Art: Lachs

Salmo salar

Gebiete: Untergebiet 32

SAL/3D32.

Estland

1 581 (1)

 

Finnland

13 838 (1)

 

EG

15 419 (1)

 

TAC

17 000 (1)

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   In Stückzahl ausgedrückt.



Art: Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiete: IIIbcd (EG-Gewässer)

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

48 785

 

Deutschland

30 907

 

Estland

56 650

 

Finnland

25 538

 

Lettland

68 420

 

Litauen

24 750

 

Polen

141 275 (1)

 

Schweden

94 311

 

EG

490 636 (1)

 

TAC

550 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 3 924 t gekürzt.




ANHANG IB

SKAGERRAK UND KATTEGAT, NORDSEE UND WESTLICHE GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER

ICES-Gebiete Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIII, IX, X, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch Guayana



Art: Sandaal

Ammodytidae

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

SAN/04-N.

Dänemark

9 500

 

Vereinigtes Königreich

500

 

EG

10 000

 

TAC

entfällt

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Sandaal

Ammodytidae

Gebiete: IIa (1), IIIa, IV (1)

SAN/2A3A4.

Dänemark

618 767

 

Vereinigtes Königreich

13 525

 

Alle Mitgliedstaaten

23 668 (2)

 

EG

655 960

 

Norwegen

5 000 (3)

 

TAC

660 960

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   EG-Gewässer, mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)   Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.

(3)   In der Nordsee zu fischen.



Art: Goldlachs

Argentina silus

Gebiete: I, II (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

31

 

Frankreich

10

 

Niederlande

25

 

Vereinigtes Königreich

50

 

EG

116

 



Art: Goldlachs

Argentina silus

Gebiete: III, IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

1 180

 

Deutschland

12

 

Frankreich

8

 

Irland

8

 

Niederlande

55

 

Schweden

46

 

Vereinigtes Königreich

21

 

EG

1 331

 



Art: Goldlachs

Argentina silus

Gebiete: V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

405

 

Frankreich

9

 

Irland

375

 

Niederlande

4 225

 

Vereinigtes Königreich

297

 

EG

5 310

 

TAC

5 310

 



Art: Lumb

Brosme brosme

Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

USK/2A47-C

EG

entfällt (1)

 

Norwegen

4 000 (2) (3)

 

TAC

entfällt

 

(1)   In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.

(2)   Davon ist in den Untergebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(3)   Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 800 t Leng und 4 000 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in ICES-Division Vb und Untergebiet VI und VII gefischt werden.



Art: Lumb

Brosme brosme

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

USK/04-N.

Belgien

1

 

Dänemark

191

 

Deutschland

1

 

Frankreich

1

 

Niederlande

1

 

Vereinigtes Königreich

5

 

EG

200

 

TAC

entfällt

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Riesenhai

Cetorhinus maximus

Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete IV, VI und VII

BSK/467.

EG

0

 

TAC

0

 



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiete: IIIa

HER/03A.

Dänemark

40 104

 

Deutschland

642

 

Schweden

41 950

 

EG

82 696

 

Färöer

500 (2)

 

TAC

96 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert.

(2)   Im Skagerrak zu fischen.

▼M3



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet: IV nördlich von 53o 30′ N

HER/4AB

Dänemark

95 211

 

Deutschland

57 215

 

Frankreich

20 548

 

Niederlande

56 745

 

Schweden

5 443

 

Vereinigtes Königreich

70 395

 

EG

305 557

 

Norwegen

60 000 (2)

 

TAC

535 000

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert; jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit (Gebiete HER/04A und HER/04B).

(2)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HER/*04N-)

EG

60 000

▼B



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: Norwegische Gewässer südlich von 62o N

HER/04-N.

Schweden

1 102 (1)

 

EG

1 102

 

TAC

entfällt

 

(1)   Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die betreffenden Quoten angerechnet.



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiete: IIIa

HER/03A-BC

Dänemark

20 642

 

Deutschland

184

 

Schweden

3 324

 

EG

24 150

 

TAC

24 150

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Unsortiert angelandeter Heringsbeifang in Fischereien auf andere Arten.



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV, VIId

HER/2A47DX

Belgien

248

 

Dänemark

47 865

 

Deutschland

248

 

Frankreich

248

 

Niederlande

248

 

Schweden

234

 

Vereinigtes Königreich

909

 

EG

50 000

 

TAC

50 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Unsortiert angelandeter Heringsbeifang in Fischereien auf andere Arten.



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiete: IVc (2), VIId

HER/4CXB7D

Belgien

9 684 (3)

 

Dänemark

1 882 (3)

 

Deutschland

1 131 (3)

 

Frankreich

19 341 (3)

 

Niederlande

34 704 (3)

 

Vereinigtes Königreich

7 551 (3)

 

EG

74 293

 

TAC

535 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert.

(2)   Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51o56′ N, 1o19,1′ O) genau nach Süden bis 51o33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

(3)   Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das ICES-Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: Vb, VIaN (1) (EG-Gewässer), VIb

HER/5B6ANB

Deutschland

3 291

 

Frankreich

623

 

Irland

4 447

 

Niederlande

3 291

 

Vereinigtes Königreich

17 788

 

EG

29 440

 

Färöer

660 (2)

 

TAC

30 100

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Division VIa nördlich von 56o00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07o00′ W und nördlich von 55o00′ N, ausgenommen Clyde..

(2)   Diese Quote darf nur in VIa nördlich von 56o 30′ N gefischt werden.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: VIaS (1), VIIbc

HER/6AS7BC

Irland

12 727

 

Niederlande

1 273

 

EG

14 000

 

TAC

14 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Division VIa südlich von 56o00′ N und westlich von 07o 00′ W.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: VIa Clyde (1)

HER/06ACL.

Vereinigtes Königreich

1 000

 

EG

1 000

 

TAC

1 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Clyde-Bestand: es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: VIIa (1)

HER/07A/MM

Irland

1 250

 

Vereinigtes Königreich

3 550

 

EG

4 800

 

TAC

4 800

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   ICES-Division VIIa abzüglich des dem ICES-Gebiet VIIghjk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:

— im Norden 52o 30'N

— im Süden 52o 00'N

— im Westen die Küste Irlands

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: VIIe,f

HER/7EF.

Frankreich

500

 

Vereinigtes Königreich

500

 

EG

1 000

 

TAC

1 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: VIIg,h,j,k (1)

HER/7G-K.

Deutschland

144

 

Frankreich

802

 

Irland

11 236

 

Niederlande

802

 

Vereinigtes Königreich

16

 

EG

13 000

 

TAC

13 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   ICES-Division VIIg,h,j,k wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

— im Norden 52o 30'N,

— im Süden 52o 00'N,

— im Westen die Küste Irlands

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art: Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiete: VIII

ANE/08.

Spanien

27 000

 

Frankreich

3 000

 

EG

30 000

 

TAC

30 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiete: IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

ANE/9/3411

Spanien

3 826

 

Portugal

4 174

 

EG

8 000

 

TAC

8 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: Skagerrak

COD/03AN.

Belgien

10

 

Dänemark

3 119

 

Deutschland

78

 

Niederlande

20

 

Schweden

546

 

EG

3 773

 

TAC

3 900

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: Kattegat

COD/03AS.

Dänemark

617

 

Deutschland

13

 

Schweden

370

 

EG

1 000

 

TAC

1 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV

COD/2AC4.

Belgien

807

 

Dänemark

4 635

 

Deutschland

2 939

 

Frankreich

997

 

Niederlande

2 619

 

Schweden

31

 

Vereinigtes Königreich

10 631

 

EG

22 659

 

Norwegen

4 641 (1)

 

TAC

27 300

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer

(COD/*04N-)

EG

19 694



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: Norwegische Gewässer südlich von 62o N

COD/04-N.

Schweden

411

 

EG

411

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

COD/561214

Belgien

1

 

Deutschland

11

 

Frankreich

114

 

Irland

162

 

Vereinigtes Königreich

433

 

EG

721

 

TAC

721

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Vb (EG Gebiete), VIa

(COD/*5BC6A)

Belgien

1

Deutschland

10

Frankreich

110

Irland

156

Vereinigtes Königreich

415

EG

692



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: VIIa

COD/07A.

Belgien

29

 

Frankreich

79

 

Irland

1 416

 

Niederlande

7

 

Vereinigtes Königreich

619

 

EG

2 150

 

TAC

2 150

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: VIIb-k, VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

COD/7X7A34

Belgien

266

 

Frankreich

4 554

 

Irland

849

 

Niederlande

38

 

Vereinigtes Königreich

493

 

EG

6 200

 

TAC

6 200

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Butt

Lepidorhombus spp.

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

LEZ/2AC4-C

Belgien

5

 

Dänemark

4

 

Deutschland

4

 

Frankreich

28

 

Niederlande

22

 

Vereinigtes Königreich

1 677

 

EG

1 740

 

TAC

1 740

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Butt

Lepidorhombus spp.

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

LEZ/561214

Spanien

327

 

Frankreich

1 277

 

Irland

373

 

Vereinigtes Königreich

903

 

EG

2 880

 

TAC

2 880

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Butt

Lepidorhombus spp.

Gebiete: VII

LEZ/07.

Belgien

520

 

Spanien

5 779

 

Frankreich

7 013

 

Irland

3 189

 

Vereinigtes Königreich

2 762

 

EG

19 263

 

TAC

19 263

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Butt

Lepidorhombus spp.

Gebiete: VIIIabde

LEZ/8ABDE.

Spanien

1 238

 

Frankreich

999

 

EG

2 237

 

TAC

2 237

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Butt

Lepidorhombus spp.

Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

LEZ/8C3411

Spanien

1 233

 

Frankreich

62

 

Portugal

41

 

EG

1 336

 

TAC

1 336

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

D/F/2AC4-C

Belgien

491

 

Dänemark

1 844

 

Deutschland

2 766

 

Frankreich

192

 

Niederlande

11 151

 

Schweden

6

 

Vereinigtes Königreich

1 550

 

EG

18 000

 

TAC

18 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

ANF/2AC4-C

Belgien

365

 

Dänemark

804

 

Deutschland

393

 

Frankreich

75

 

Niederlande

276

 

Schweden

9

 

Vereinigtes Königreich

8 392

 

EG

10 314

 

TAC

10 314

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

ANF/04-N.

Belgien

54

 

Dänemark

1 381

 

Deutschland

22

 

Niederlande

20

 

Vereinigtes Königreich

323

 

EG

1 800

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

ANF/561214

Belgien

168

 

Deutschland

192

 

Spanien

180

 

Frankreich

2 073

 

Irland

469

 

Niederlande

162

 

Vereinigtes Königreich

1 442

 

EG

4 686

 

TAC

4 686

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiete: VII

ANF/07.

Belgien

2 318

 

Deutschland

258

 

Spanien

921

 

Frankreich

14 874

 

Irland

1 901

 

Niederlande

300

 

Vereinigtes Königreich

4 510

 

EG

25 082

 

TAC

25 082

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiete: VIIIa,b,d,e

ANF/8ABDE.

Spanien

932

 

Frankreich

5 188

 

EG

6 120

 

TAC

6 120

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

ANF/8C3411

Spanien

1 629

 

Frankreich

2

 

Portugal

324

 

EG

1 955

 

TAC

1 955

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete: IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer)

HAD/3A/BCD

Belgien

18

 

Dänemark

3 036

 

Deutschland

193

 

Niederlande

4

 

Schweden

359

 

EG

3 610 (1)

 

TAC

4 018

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Ausgenommen geschätzte 239 t Beifang in der Industriefischerei.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV

HAD/2AC4.

Belgien

544

 

Dänemark

3 742

 

Deutschland

2 381

 

Frankreich

4 150

 

Niederlande

408

 

Schweden

264

 

Vereinigtes Königreich

39 832

 

EG

51 321 (1)

 

Norwegen

14 679

 

TAC

66 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Ausgenommen geschätzte 578 t Beifang in der Industriefischerei.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer

(HAD/*04N-)

EG

38 175



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete: Norwegische Gewässer, südlich von 62o N

HAD/04-N.

Schweden

761

 

EG

761

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete: VIb, XII, XIV

HAD/6B1214

Belgien

2

 

Deutschland

2

 

Frankreich

77

 

Irland

55

 

Vereinigtes Königreich

566

 

EG

702

 

TAC

702

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete: Vb, VIa (EG-Gewässer)

HAD/5BC6A.

Belgien

17

 

Deutschland

20

 

Frankreich

838

 

Irland

598

 

Vereinigtes Königreich

6 127

 

EG

7 600

 

TAC

7 600

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete: VII, VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

HAD/7/3411

Belgien

128

 

Frankreich

7 680

 

Irland

2 560

 

Vereinigtes Königreich

1 152

 

EG

11 520

 

TAC

11 520

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VIIa

(HAD/*07A.)

Belgien

24

Frankreich

109

Irland

649

Vereinigtes Königreich

718

EG

1 500

In ihren Meldungen über die Ausschöpfung ihrer Quoten an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten die in VIIa gefangenen Mengen getrennt aus. Anlandungen von Schellfisch, der in Division VIIa gefangen wurde, sind verboten, wenn sie 1 500 t übersteigen.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete: IIIa

WHG/03A.

Dänemark

651

 

Niederlande

2

 

Schweden

70

 

EG

723 (1)

 

TAC

1 500

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Ausgenommen geschätzte 750 t Beifang in der Industriefischerei.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV

WHG/2AC4.

Belgien

605

 

Dänemark

2 618

 

Deutschland

681

 

Frankreich

3 935

 

Niederlande

1 513

 

Schweden

4

 

Vereinigtes Königreich

10 444

 

EG

19 800 (1)

 

Norwegen

2 800 (2)

 

TAC

28 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Ausgenommen geschätzte 5 400 t Beifang in der Industriefischerei.

(2)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer

(WHG/*04N-)

EG

17 073



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

WHG/561214

Deutschland

10

 

Frankreich

195

 

Irland

478

 

Vereinigtes Königreich

917

 

EG

1 600

 

TAC

1 600

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete: VIIa

WHG/07A.

Belgien

1

 

Frankreich

18

 

Irland

296

 

Niederlande

0

 

Vereinigtes Königreich

199

 

EG

514

 

TAC

514

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete: VIIb-k

WHG/7X7A.

Belgien

211

 

Frankreich

12 960

 

Irland

6 006

 

Niederlande

105

 

Vereinigtes Königreich

2 318

 

EG

21 600

 

TAC

21 600

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete: VIII

WHG/08.

Spanien

1 440

 

Frankreich

2 160

 

EG

3 600

 

TAC

3 600

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiete: IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

WHG/9/3411

Portugal

816

 

EG

816

 

TAC

816

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiete: Norwegische Gewässer, südlich von 62o N

W/P/04-N.

Schweden

190

 

EG

190

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete: IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer)

HKE/3A/BCD

Dänemark

1 183

 

Schweden

101

 

EG

1 284

 

TAC

1 284 (1)

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.



Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

HKE/2AC4-C

Belgien

21

 

Dänemark

866

 

Deutschland

99

 

Frankreich

191

 

Niederlande

50

 

Vereinigtes Königreich

269

 

EG

1 496

 

TAC

1 496 (1)

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.



Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV

HKE/571214

Belgien

220

 

Spanien

7 042

 

Frankreich

10 873

 

Irland

1 318

 

Niederlande

142

 

Vereinigtes Königreich

4 293

 

EG

23 888

 

TAC

23 888 (1)

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

VIIIabde

(HKE/*8ABDE)

Belgien

28

Spanien

1 137

Frankreich

1 137

Irland

142

Niederlande

14

Vereinigtes Königreich

639

EG

3 096



Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete: VIIIa,b,d,e

HKE/8ABDE.

Belgien

7

 

Spanien

4 902

 

Frankreich

11 009

 

Niederlande

14

 

EG

15 932

 

TAC

15 932 (1)

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV

(HKE/*57-14)

Belgien

1

Spanien

1 420

Frankreich

2 557

Niederlande

4

EG

3 982



Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

HKE/8C3411

Spanien

3 819

 

Frankreich

367

 

Portugal

1 782

 

EG

5 968

 

TAC

5 968

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

WHB/2AC4-C

Dänemark

118 475

 

Deutschland

195

 

Niederlande

359

 

Schweden

382

 

Vereinigtes Königreich

2 613

 

EG

122 024

 

Norwegen

40 000 (1)

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Im Rahmen einer Gesamtquote von 120 000 t in EG-Gewässern.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

WHB/04-N.

Dänemark

18 050

 

Vereinigtes Königreich

950

 

EG

19 000

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete: V, VI, VII, XII und XIV

WHB/571214

Dänemark

9 803

 

Deutschland

37 947

 

Spanien

63 244 (1)

 

Frankreich

52 809

 

Irland

75 893

 

Niederlande

119 216

 

Portugal

4 743 (1)

 

Vereinigtes Königreich

110 678

 

EG

474 333

 

Norwegen

120 000 (2) (3)

 

Färöer

45 000 (4) (5)

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Davon dürfen bis zu 75 % in den Gebieten VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) gefangen werden.

(2)   Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, VIa nördlich von 56o30'N, VIb, VII westlich von 12oW gefangen werden.

(3)   Davon dürfen bis zu pm t Goldlachs (Argentina spp.) sein.

(4)   Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs (Argentina spp.) einschließen.

(5)   Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten VIa nördlich von 56o30′ N, VIb, VII westlich von 12o W gefangen werden.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

IVa

WHB/*04A-C

Norwegen

40 000



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete: VIIIa,b,d,e

WHB/8ABDE.

Spanien

24 404

 

Frankreich

18 936

 

Portugal

3 661

 

Vereinigtes Königreich

17 672

 

EG

64 673

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

Besondere Bedingungen:

Die obigen Quoten dürfen in ICES-Division Vb (EG-Gewässer), Untergebiete VI, VII, XII und XIV (WHB/*5B-14) gefangen werden.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

WHB/8C3411

Spanien

107 382

 

Portugal

26 845

 

EG

134 227

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

L/W/2AC4-C

Belgien

352

 

Dänemark

970

 

Deutschland

125

 

Frankreich

265

 

Niederlande

807

 

Schweden

11

 

Vereinigtes Königreich

3 970

 

EG

6 500

 

TAC

6 500

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Blauleng

Molva dypterigia

Gebiete: IIa, IV, Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer)

BLI/2A47-C

EG

entfällt (1)

 

Norwegen

200

 

TAC

entfällt

 

(1)   In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.



Art: Blauleng

Molva dypterigia

Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete VIa (nördlich von 56o30′ N), VIb

BLI/6AN6B.

Färöer

900 (1)

 

TAC

entfällt

 

(1)   Mit Schleppnetz zu fischen; Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet.



Art: Leng

Molva molva

Gebiete: I, II (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

10

 

Deutschland

10

 

Frankreich

10

 

Vereinigtes Königreich

10

 

Andere (1)

5

 

EG

45

 

(1)   Nur Beifänge. Die gezielte Fischerei ist im Rahmen dieser Quote nicht gestattet.

▼M1



Art: Leng

Molva molva

Gebiete: III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Belgien

10 (1)

 

Dänemark

76

 

Deutschland

10

 

Schweden

30

 

Vereinigtes Königreich

10 (1)

 

EG

136

 

(1)   Darf nicht in Abteilung 3, IIIb, c, d gefischt werden.

▼B



Art: Leng

Molva molva

Gebiete: IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Belgien

25

 

Dänemark

397

 

Deutschland

246

 

Frankreich

221

 

Niederlande

8

 

Schweden

17

 

Vereinigtes Königreich

3 052

 

EG

3 966

 



Art: Leng

Molva molva

Gebiete: V (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Belgien

12

 

Dänemark

9

 

Deutschland

9

 

Frankreich

9

 

Vereinigtes Königreich

9

 

EG

48

 



Art: Leng

Molva molva

Gebiete: VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Belgien

56

 

Dänemark

10

 

Deutschland

204

 

Spanien

4 124

 

Frankreich

4 397

 

Irland

1 102

 

Portugal

10

 

Vereinigtes Königreich

5 063

 

EG

14 966

 



Art: Leng

Molva molva

Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

LIN/2A47-C

EG

entfällt (1)

 

Norwegen

6 800 (2) (3)

 

Färöer

800 (4) (5)

 

TAC

entfällt

 

(1)   In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.

(2)   Davon ist in den Untergebieten VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(3)   Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 000 t Leng und 4 000 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in ICES-Division Vb und Untergebiet VI und VII gefischt werden.

(4)   Einschließlich Blauleng und Lumb. Dürfen nur mit Langleinen in VIa (nördlich von 56o 30′ N) und VIb gefischt werden.

(5)   Davon ist in Untergebiet VI jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.



Art: Leng

Molva molva

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

LIN/04-N.

Belgien

7

 

Dänemark

878

 

Deutschland

25

 

Frankreich

10

 

Niederlande

1

 

Vereinigtes Königreich

79

 

EG

1 000

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete: IIIa (EG-Gewässer), IIIbcd (EG-Gewässer)

NEP/3A/BCD

Dänemark

3 454

 

Deutschland

10

 

Schweden

1 236

 

EG

4 700

 

TAC

4 700

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

NEP/2AC4-C

Belgien

1 117

 

Dänemark

1 117

 

Deutschland

16

 

Frankreich

33

 

Niederlande

575

 

Vereinigtes Königreich

18 492

 

EG

21 350

 

TAC

21 350

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

NEP/04-N.

Dänemark

946

 

Deutschland

1

 

Vereinigtes Königreich

53

 

EG

1 000

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI

NEP/5BC6.

Spanien

26

 

Frankreich

103

 

Irland

172

 

Vereinigtes Königreich

12 399

 

EG

12 700

 

TAC

12 700

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete: VII

NEP/07.

Spanien

1 173

 

Frankreich

4 753

 

Irland

7 207

 

Vereinigtes Königreich

6 411

 

EG

19 544

 

TAC

19 544

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete: VIIIa,b,d,e

NEP/8ABDE.

Spanien

186

 

Frankreich

2 914

 

EG

3 100

 

TAC

3 100

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete: VIIIc

NEP/08C.

Spanien

156

 

Frankreich

6

 

EG

162

 

TAC

162

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiete: IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

NEP/9/3411

Spanien

135

 

Portugal

405

 

EG

540

 

TAC

540

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiete: IIIa

PRA/03A.

Dänemark

3 717

 

Schweden

2 002

 

EG

5 719

 

TAC

10 710

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

▼M1



Art: Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

PRA/2AC4-C

Dänemark

3 700

 

Niederlande

35

 

Schweden

149

 

Vereinigtes Königreich

1 096

 

EG

4 980

 

TAC

4 980

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten

▼B



Art: Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiete: Norwegische Gewässer, südlich von 62oN

PRA/04-N.

Dänemark

900

 

Schweden

151 (1)

 

EG

1 051

 

TAC

entfällt

 

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.



Art: Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiete: Französisch Guayana

PEN/FGU.

Frankreich

4 000 (1)

 

EG

4 000 (1)

 

Barbados

24 (1)

 

Guyana

24 (1)

 

Surinam

(1)

 

Trinidad und Tobago

60 (1)

 

TAC

4 108 (1)

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: Skagerrak

PLE/03AN.

Belgien

46

 

Dänemark

5 917

 

Deutschland

30

 

Niederlande

1 138

 

Schweden

317

 

EG

7 448

 

TAC

7 600

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: Kattegat

PLE/03AS.

Dänemark

1 691

 

Deutschland

19

 

Schweden

190

 

EG

1 900

 

TAC

1 900

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV

PLE/2AC4.

Belgien

3 530

 

Dänemark

11 474

 

Deutschland

3 310

 

Frankreich

662

 

Niederlande

22 066

 

Vereinigtes Königreich

16 328

 

EG

57 370

 

Norwegen

1 630

 

TAC

59 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer

(PLE/*04N-)

EG

30 000



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

PLE/561214

Frankreich

27

 

Irland

358

 

Vereinigtes Königreich

597

 

EG

982

 

TAC

982

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: VIIa

PLE/07A.

Belgien

41

 

Frankreich

18

 

Irland

1 051

 

Niederlande

13

 

Vereinigtes Königreich

485

 

EG

1 608

 

TAC

1 608

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: VIIb,c

PLE/7BC.

Frankreich

32

 

Irland

128

 

EG

160

 

TAC

160

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: VIId,e

PLE/7DE.

Belgien

843

 

Frankreich

2 810

 

Vereinigtes Königreich

1 498

 

EG

5 151

 

TAC

5 151

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: VIIf,g

PLE/7FG.

Belgien

73

 

Frankreich

132

 

Irland

202

 

Vereinigtes Königreich

69

 

EG

476

 

TAC

476

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: VIIh,j,k

PLE/7HJK.

Belgien

29

 

Frankreich

58

 

Irland

204

 

Niederlande

117

 

Vereinigtes Königreich

58

 

EG

466

 

TAC

466

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiete: VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

PLE/8/3411

Spanien

75

 

Frankreich

298

 

Portugal

75

 

EG

448

 

TAC

448

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

POL/561214

Spanien

8

 

Frankreich

270

 

Irland

79

 

Vereinigtes Königreich

206

 

EG

563

 

TAC

563

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete: VII

POL/07.

Belgien

529

 

Spanien

32

 

Frankreich

12 177

 

Irland

1 298

 

Vereinigtes Königreich

2 964

 

EG

17 000

 

TAC

17 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete: VIIIa,b,d,e

POL/8ABDE.

Spanien

286

 

Frankreich

1 394

 

EG

1 680

 

TAC

1 680

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete: VIIIc

POL/08C.

Spanien

295

 

Frankreich

33

 

EG

328

 

TAC

328

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiete: IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

POL/9/3411

Spanien

278

 

Portugal

10

 

EG

288

 

TAC

288

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer), IV

POK/2A34.

Belgien

51

 

Dänemark

6 013

 

Deutschland

15 184

 

Frankreich

35 733

 

Niederlande

152

 

Schweden

826

 

Vereinigtes Königreich

11 641

 

EG

69 600

 

Norwegen

75 400 (1)

 

TAC

145 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Dürfen nur in IV (EG-Gewässern) und im Skagerrak gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

Norwegische Gewässer

(POK/*04N-)

EG

69 600



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiete: Norwegische Gewässer südlich von 62oN

POK/04-N.

Schweden

947

 

EG

947

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

POK/561214

Deutschland

984

 

Frankreich

9 774

 

Irland

494

 

Vereinigtes Königreich

3 792

 

EG

15 044

 

TAC

15 044

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiete: VII, VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

POK/7X1034

Belgien

14

 

Frankreich

3 137

 

Irland

1 568

 

Vereinigtes Königreich

855

 

EG

5 574

 

TAC

5 574

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

T/B/2AC4-C

Belgien

334

 

Dänemark

713

 

Deutschland

182

 

Frankreich

86

 

Niederlande

2 527

 

Schweden

5

 

Vereinigtes Königreich

703

 

EG

4 550

 

TAC

4 550

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Rochen

Rajidae

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

SRX/2AC4-C

Belgien

542

 

Dänemark

21

 

Deutschland

27

 

Frankreich

85

 

Niederlande

462

 

Vereinigtes Königreich

2 083

 

EG

3 220

 

TAC

3 220

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

▼M4



Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete: IIa (Gemeinschaftsgewässer), IV, VI (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Dänemark

10

 

Deutschland

18

 

Estland

10

 

Spanien

10

 

Frankreich

168

 

Irland

10

 

Litauen

10

 

Polen

10

 

Vereinigtes Königreich

661

 

EG

1 052

 

Norwegen

145 (1) (2)

 

TAC

entfällt

 

(1)   Fischfang in VI nur mit Langleinen.

(2)   In den EG-Gewässern von IIa und VI zu fischen.

▼B



Art: Makrele

Scomber scombrus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIb,c,d (EG-Gewässer), IV

MAC/2A34.

Belgien

148

 

Dänemark

11 866

 

Deutschland

155

 

Frankreich

467

 

Niederlande

470

 

Schweden

3 526 (1) (2) (3)

 

Vereinigtes Königreich

435

 

EG

17 067 (2)

 

Norwegen

28 676 (4)

 

TAC

420 000 (5)

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Einschließlich Fangrechten dieses Mitgliedstaats von 1 865 t Makrele in ICES-Division IIIa und den EG-Gewässern von ICES-Division IVab (MAC/*3A4AB).

(2)   Einschließlich 315 t, die in den norwegischen Gewässern des ICES-Untergebiets IV gefischt werden (MAC/*04N-).

(3)   Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(4)   Wird vom Anteil Norwegens an der TAC abgezogen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in Division IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t in Division IIIa.

(5)   Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



 

IIIa

MAC/*03A.

IIIa, IVb,c

MAC/*3A4BC

IVb

MAC/*04B.

IVc

MAC/*04C.

IIa (Nicht-EG-Gewässer), VI, vom 1. Januar bis 31. März 2005

MAC/*2A6.

Dänemark

 

4 130

 
 

4 020

Frankreich

 

467

 
 
 

Niederlande

 

470

 
 
 

Schweden

 
 

390

10

 

Vereinigtes Königreich

 

435

 
 
 

Norwegen

3 000

 
 
 
 

▼M3



Art: Makrele

Scomber scombrus

Gebiete: IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

MAC/2CX14-

Deutschland

13 845

 

Spanien

20

 

Estland

115

 

Frankreich

9 231

 

Irland

46 149

 

Lettland

85

 

Litauen

85

 

Niederlande

20 190

 

Polen

844

 

Vereinigtes Königreich

126 913

 

EG

217 477

 

Norwegen

8 500 (1)

 

Färöer

3 322 (2)

 

TAC

420 000 (3)

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Darf nur in IIa, VIa (nördlich von 56o 30′ N), IVa, VIId, e, f, h gefischt werden.

(2)   Davon dürfen 1 002 t in der ICES-Division IVa nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefischt werden. 2 763 t der Quote der Färöer dürfen in der ICES-Division VIa (nördlich von 56°30′ N) ganzjährig und/oder in den ICES Divisionen VIIe, f, h und/oder der ICES-Division IVa gefischt werden.

(3)   Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der genannten Quoten dürfen in den nachstehend genannten Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.



 

IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C

Deutschland

4 175

Spanien

0

Frankreich

2 784

Irland

13 918

Niederlande

6 089

Vereinigtes Königreich

38 274

EG

65 240

Norwegen

8 500

Färöer

1 002 (1)

(1)    Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

▼B



Art: Makrele

Scomber scombrus

Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

MAC/8C3411

Spanien

20 500 (1)

 

Frankreich

136 (1)

 

Portugal

4 237 (1)

 

EG

24 873

 

TAC

24 873

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Die Mengen, die mit anderen Mitgliedstaaten getauscht werden, dürfen in einem Umfang bis zu 25 % der Quote des gebenden Mitgliedstaats in den ICES-Gebieten VIIIa,b,d (MAC/*8ABD.) gefischt werden.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

1 722

Frankreich

11

Portugal

356

▼M3



Art: Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiete: IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer)

SOL/3A/BCD

Dänemark

755

 

Deutschland

44

 

Niederlande

73

 

Schweden

28

 

EG

900

 

TAC

900

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

▼B



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: II, IV (EG-Gewässer)

SOL/24.

Belgien

1 527

 

Dänemark

698

 

Deutschland

1 221

 

Frankreich

305

 

Niederlande

13 784

 

Vereinigtes Königreich

785

 

EG

18 320

 

Norwegen

280

 

TAC

18 600

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

SOL/561214

Irland

54

 

Vereinigtes Königreich

14

 

EG

68

 

TAC

68

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: VIIa

SOL/07A.

Belgien

474

 

Frankreich

6

 

Irland

117

 

Niederlande

150

 

Vereinigtes Königreich

213

 

EG

960

 

TAC

960

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: VIIb,c

SOL/7BC.

Frankreich

10

 

Irland

55

 

EG

65

 

TAC

65

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: VIIf,g

SOL/7FG.

Belgien

625

 

Frankreich

63

 

Irland

31

 

Vereinigtes Königreich

281

 

EG

1 000

 

TAC

1 000

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: VIIh,j,k

SOL/7HJK.

Belgien

54

 

Frankreich

108

 

Irland

293

 

Niederlande

87

 

Vereinigtes Königreich

108

 

EG

650

 

TAC

650

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: VIIIa,b

SOL/8AB.

Belgien

51

 

Spanien

9

 

Frankreich

3 796

 

Niederlande

284

 

EG

4 140

 

TAC

4 140

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seezunge

Solea spp.

Gebiete: VIIIc,d,e, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

SOX/8CDE34

Spanien

458

 

Portugal

758

 

EG

1 216

 

TAC

1 216

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiete: IIIa

SPR/03A.

Dänemark

33 504

 

Deutschland

70

 

Schweden

12 676

 

EG

46 250

 

TAC

50 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



Art: Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

SPR/2AC4-C

Belgien

2 877

 

Dänemark

227 669

 

Deutschland

2 877

 

Frankreich

2 877

 

Niederlande

2 877

 

Schweden

1 330 (1)

 

Vereinigtes Königreich

9 493

 

EG

250 000

 

Norwegen

1 000 (2)

 

Färöer

6 000 (3)

 

TAC

257 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Einschließlich Sandaal.

(2)   Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.

(3)   Die Quote umfasst maximal 1 200 t Hering-Beifänge. Alle Beifänge von blauem Wittling werden auf die Quote für blauen Wittling für die Fanggebiete VIa, VIb und VII angerechnet.



Art: Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiete: VIIde

SPR/7DE.

Belgien

38

 

Dänemark

2 496

 

Deutschland

38

 

Frankreich

538

 

Niederlande

538

 

Vereinigtes Königreich

4 032

 

EG

7 680

 

TAC

7 680

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Dornhai

Squalus acanthias

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

DGS/2AC4-C

Belgien

19

 

Dänemark

111

 

Deutschland

20

 

Frankreich

35

 

Niederlande

30

 

Schweden

2

 

Vereinigtes Königreich

919

 

EG

1 136

 

Norwegen

100 (1)

 

TAC

1 236

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Einschließlich Fänge mit Langleinen von Haien der Arten Galeorhinus geleus, Etmopterus spina, Etmopterus princeps, Etmopterus pusillus, Leipdhorhinus squamosus und Centroscymnus coelolepis. Diese Quote darf nur in den ICES-Untergebieten IV, VI und VII gefangen werden.



Art: Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

JAX/2AC4-C

Belgien

64

 

Dänemark

27 547

 

Deutschland

2 077

 

Frankreich

44

 

Irland

1 599

 

Niederlande

4 469

 

Schweden

750

 

Vereinigtes Königreich

4 066

 

EG

40 616

 

Norwegen

1 600 (1)

 

Färöer

1 823 (2)

 

TAC

42 727

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.

(2)   Im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t in ICES-Untergebieten IV, VIa nördlich von 56o30'N und VII e,f,h.

▼M3



Art: Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete: Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

JAX/578/14

Dänemark

12 088

 

Deutschland

9 662

 

Spanien

13 195

 

Frankreich

6 384

 

Irland

31 454

 

Niederlande

46 096

 

Portugal

1 277

 

Vereinigtes Königreich

13 067

 

EG

133 223

 

Färöer

4 955 (1) (2)

 

TAC

137 000

Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Diese Quote darf nur in den ICES-Gebieten IV, VIa (nördlich von 56o 30′ N) und VIIe, f, h gefischt werden.

(2)   im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t für ICES-Untergebiete IV, VIa (nördlich von 56o 30′ N) und VIIe, f, h.

▼B



Art: Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete: VIIIc, IX

JAX/8C9.

Spanien

29 587 (1)

 

Frankreich

377 (1)

 

Portugal

25 036 (1)

 

EG

55 000

 

TAC

55 000

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates nur maximal 5 % Stöcker eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.



Art: Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete: X, CEGAF (1)

JAX/X34PRT

Portugal

3 200

 

EG

3 200

 

TAC

3 200

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehende Gewässer um die Azoren.



Art: Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete: CEGAF (EG-Gewässer) (1)

JAX/341PRT

Portugal

1 600

 

EG

1 600

 

TAC

1 600

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehende Gewässer um Madeira.



Art: Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete: CEGAF (EG-Gewässer) ()

JAX/341SPN

Spanien

1 600

 

EG

1 600

 

TAC

1 600

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehende Gewässer um die Kanarischen Inseln.



Art: Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IIIa, IV (EG-Gewässer)

NOP/2A3A4.

Dänemark

0

 

Deutschland

0

 

Niederlande

0

 

EG

0

 

Norwegen

1 000 (1)

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

(1)   Diese Menge darf in ICES-Division VIa nördlich von 56o30'N gefangen werden.



Art: Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

NOP/04-N.

Dänemark

4 750 (1) (2)

 

Vereinigtes Königreich

250 (1) (2)

 

EG

5 000 (1) (2)

 

TAC

entfällt

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Einschließlich untrennbar vermengten Stöcker.

(2)   Nur als Beifänge.



Art: Industriefisch

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

I/F/04-N.

Schweden

800 (1) (2)

 

EG

800

 

TAC

entfällt

 

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Köhler und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(2)   Davon höchstens 400 Tonnen Stöcker.

▼M1



Art: Kombinierte Quote

Zone: EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII

R/G/5B67-C

EG

Entfällt

 

Norwegen

600 (1)

 

TAC

Entfällt

 

(1)   Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.

▼B



Art: Andere Arten

Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

OTH/04-N.

Belgien

38

 

Dänemark

3 500

 

Deutschland

395

 

Frankreich

162

 

Niederlande

280

 

Schweden

entfällt (1)

 

Vereinigtes Königreich

2 625

 

EG

7 000

 

TAC

entfällt

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Quote für „andere Arten“, die Norwegen Schweden herkömmlicherweise einräumt.

▼M1



Art: Andere Arten

Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N

OTH/2A46AN

EG

Entfällt

 

Norwegen

4 720 (1)

 

Färöer

400 (2)

 

TAC

Entfällt

 

(1)   Begrenzt auf IIa und IV. Einschließlich nicht spezifisch erwähnter Fischereien.

(2)   Nur Weißfischbeifänge in IV und VIa.

▼B




ANHANG IC

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

(ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0,1 (grönländische Gewässer)

▼M1



Art: Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiete: NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

PCR/N01GRN

Irland

125

 

Spanien

875

 

EG

1 000

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten

▼B



Art: Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete: NAFO 0, 1 (Grönländische Gewässer)

RNG/N01GRN

Deutschland

1 035 (2)

 

EG

1 035 (1) (2)

 

TAC

entfällt

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Hiervon 315 t an Norwegen.

(2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färoer und Grönlands) für 2005.



Art: Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete: V, XIV (grönländische Gewässer)

RNG/514GRN

Deutschland

(2)

 

Vereinigtes Königreich

(2)

 

EG

285 (1) (2)

 

TAC

entfällt

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

(1)   Hiervon 285 t an Norwegen.

(2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.

▼M2



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiete: I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

HER/1/2

Belgien

31

 

Dänemark

30 677

 

Deutschland

5 373

 

Spanien

101

 

Frankreich

1 324

 

Irland

7 942

 

Niederlande

10 979

 

Polen

1 553

 

Portugal

101

 

Finnland

475

 

Schweden

11 368

 

Vereinigtes Königreich

19 613

 

EG

89 537

 

Färöer

7 548 (1)

 

TAC

890 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

3

Dänemark

2 580

Deutschland

452

Spanien

9

Frankreich

111

Irland

668

Niederlande

924

Polen

131

Portugal

9

Finnland

40

Schweden

956

Vereinigtes Königreich

1 650

▼B



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

COD/1N2AB.

Deutschland

2 356

 

Griechenland

292

 

Spanien

2 628

 

Irland

292

 

Frankreich

2 163

 

Portugal

2 628

 

Vereinigtes Königreich

9 140

 

EG

19 499

 

TAC

471 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: NAFO 0,1 (einschließlich V, XIV (Grönländische Gewässer))

COD/N01514

Deutschland

(1)

 

Vereinigtes Königreich

(1)

 

EG

(1)

 

TAC

0

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: I, II b

COD/1/2B.

Deutschland

3 116

 

Spanien

8 056

 

Frankreich

1 330

 

Polen

1 460

 

Portugal

1 701

 

Vereinigtes Königreich

1 995

 

Alle Mitgliedstaaten

100 (1)

 

EG

17 757 (2)

 

TAC

471 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und Vereinigtes Königreich.

(2)   Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.



Art: Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

C/H/05B-F.

Deutschland

10

 

Frankreich

60

 

Vereinigtes Königreich

430

 

EG

500

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

HAL/514GRN

Portugal

800 (3)

 

EG

1 000 (1) (2) (3)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.

(2)   Wird aufgrund der Beifänge von Atlantischem Heilbutt bei der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei die Quote überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.

(3)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiete: NAFO 0, 1 (Grönländische Gewässer)

HAL/N01GRN

EG

200 (1) (2) (3)

 

TAC

entfällt

 

(1)   Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.

(2)   Wird aufgrund der Beifänge von Atlantischem Heilbutt bei der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei die Quote überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.

(3)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Lodde

Mallotus villosus

Gebiete: IIb

CAP/02B.

EG

0

 

TAC

0

 

▼M1



Art: Lodde

Mallotus villosus

Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten

0

 

EG

50 050 (1) (2)

 

TAC

Entfällt

 

(1)   Hiervon 45 930 t an Island.

(2)   Vor dem 30. April 2005 zu fischen.

▼B



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

HAD/1N2AB.

Deutschland

484

 

Frankreich

291

 

Vereinigtes Königreich

1 485

 

EG

2 260

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete: I, II (internationale Gewässer)

WHB/1/2INT

EG

70 000

 

TAC

entfällt

 



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

WHB/1/2-N.

Deutschland

500

 

Frankreich

500

 

EG

1 000

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

WHB/05B-F.

Dänemark

7 040

 

Deutschland

480

 

Frankreich

768

 

Niederlande

672

 

Vereinigtes Königreich

7 040

 

EG

16 000

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterigia

Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

B/L/05B-F.

Deutschland

950 (1)

 

Frankreich

2 106 (1)

 

Vereinigtes Königreich

184 (1)

 

EG

3 240 (1)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Beifänge von Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch bis zu 1 080 t werden auf diese Quote angerechnet.



Art: Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

PRA/514GRN

Dänemark

887 (2)

 

Frankreich

887 (2)

 

EG

5 675 (1) (2)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Hiervon 2 750 t an Norwegen und 1 150 t an die Färöer.

(2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete: NAFO 0, 1 (Grönländische Gewässer)

PRA/ N01GRN

Dänemark

2 000 (1)

 

Frankreich

2 000 (1)

 

EG

4 000 (1)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

POK/1N2AB.

Deutschland

2 880

 

Frankreich

463

 

Vereinigtes Königreich

257

 

EG

3 600

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiete: I, II (internationale Gewässer)

POK/1/2INT

EG

0

 

TAC

Entfällt

 



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

POK/05B-F.

Belgien

50

 

Deutschland

310

 

Frankreich

1 510

 

Niederlande

50

 

Vereinigtes Königreich

580

 

EG

2 500

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

GHL/1N2AB.

Deutschland

50

 

Vereinigtes Königreich

50

 

EG

100

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete: I, II (internationale Gewässer)

GHL/1/2INT

EG

0

 

TAC

entfällt

 



Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

GHL/514GRN

Deutschland

5 154 (2)

 

Vereinigtes Königreich

271 (2)

 

EG

6 300 (1) (2)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Hiervon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.

(2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Zone: NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

GHL/N01GRN

Deutschland

550 (2)

 

EG

1 500 (1) (2)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Hiervon 800 t an Norwegen und 150 t an die Färöer.

(2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Makrele

Scomber scombrus

Gebiete: IIa (Norwegische Gewässer)

MAC/02A-N.

Dänemark

8 500 (1)

 

EG

8 500 (1)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Darf auch in Untergebiet IV (Norwegische Gewässer) und in Division IIa (Nicht-EG-Gewässer) (MAC/*4N2A) gefischt werden.



Art: Makrele

Scomber scombrus

Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

MAC/05B-F.

Dänemark

2 763 (1)

 

EG

2 763

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Darf in IV a (EG-Gewässer) (MAC/*04A-C) gefischt werden.



Art: Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete: V, XII, XIV (1) (2)

RED/51214.

Estland

344 (2)

 

Deutschland

6 986 (2)

 

Spanien

1 227 (2)

 

Frankreich

652 (2)

 

Irland

(2)

 

Lettland

562 (2)

 

Litauen

3 625 (2)

 

Niederlande

(2)

 

Polen

629 (2)

 

Portugal

1 466 (2)

 

Vereinigtes Königreich

17 (2)

 

EG

15 513 (2)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   EG-Gewässer und internationale Gewässer.

(2)   Darf im NAFO-Regelungsbereich (Untergebiet 2, Divisionen IF und 3K) gefischt werden, wird aber im Rahmen einer Gesamtquote von 25 000 t auf die Quote für V, XII, XIV angerechnet (RED/*N1F3K).



Art: Rotbarsch

Sebastes spp.

Zone: I, II (Norwegische Gewässer)

RED/1N2AB-

Deutschland

766 (1)

 

Spanien

95 (1)

 

Frankreich

84 (1)

 

Portugal

405 (1)

 

Vereinigtes Königreich

150 (1)

 

EG

1 500 (1)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Nur als Beifang.

▼M1



Art: Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

RED/514GRN

Deutschland

11 794 (4)

 

Frankreich

60 (4)

 

Vereinigtes Königreich

84 (4)

 

EG

15 938 (1) (2) (3) (4)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht

(1)   Dürfen mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen. Können östlich oder westlich gefangen werden.

(2)   3 500 t, mit pelagischem Schleppnetz zu fangen, an Norwegen.

(3)   500 t an die Färöer. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.

(4)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet: Va (Isländische Gewässer)

RED/05A-IS

Belgien

100 (1) (2)

 

Deutschland

1 690 (1) (2)

 

Frankreich

50 (1) (2)

 

Vereinigtes Königreich

1 160 (1) (2)

 

EG

3 000 (1) (2)

 

TAC

Entfällt

 

(1)   Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

(2)   Zwischen Juli und Dezember zu fischen.

▼B



Art: Rotbarsch

Sebastes spp.

Zone: Vb (Färöische Gewässer)

RED/05B-F

Belgien

29

 

Deutschland

3 679

 

Frankreich

249

 

Vereinigtes Königreich

43

 

EG

4 000

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Beifänge

Gebiete: NAFO 0, 1 (Grönländische Gewässer)

XBC/ N01GRN

EG

2 000 (1) (2)

 

TAC

entfällt

 

(1)   Bezieht sich auf den kombinierten Beifang von Kabeljau, Katfisch, Rochen, Leng und Lumb. Die Kabeljau-Beifänge dürfen 100 t nicht überschreiten. Kann östlich oder westlich gefangen werden.

(2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



Art: Andere Arten  (1)

Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

OTH/1N2AB.

Deutschland

150 (1)

 

Frankreich

60 (1)

 

Vereinigtes Königreich

240 (1)

 

EG

450 (1)

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Nur als Beifang.



Art: Andere Arten (1)

Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

OTH/05B-F.

Deutschland

305

 

Frankreich

275

 

Vereinigtes Königreich

180

 

EG

760

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Ausgenommen Fischarten ohne Marktwert.



Art: Plattfische

Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

FLX/05B-F.

Deutschland

108

 

Frankreich

84

 

Vereinigtes Königreich

408

 

EG

600

 

TAC

entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.




ANHANG ID

NORDWESTATLANTIK

NAFO-Bereich

Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: NAFO 2J3KL

COD/N2J3KL

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: NAFO 3NO

COD/N3NO.

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete: NAFO 3M

COD/N3M.

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete: NAFO 2J3KL

WIT/N2J3KL

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete: NAFO 3NO

WIT/N3NO.

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiete: NAFO 3M

PLA/N3M.

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiete: NAFO 3LNO

PLA/N3LNO.

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiete: NAFO Untergebiete 3 und 4

SQI/N34.

Estland

128 (2)

 

Lettland

128 (2)

 

Litauen

128 (2)

 

Polen

227 (2)

 

EG

entfällt (1) (2)

 

TAC

34 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Gemeinschaftsanteil nicht spezifiziert; Kanada und den jetzigen Mitgliedstaaten stehen 29 467 t zur Verfügung, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(2)   Zwischen 1. Juli und 31. Dezember zu fischen.



Art: Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiete: NAFO 3LNO

YEL/N3LNO.

Estland

 
 

Lettland

 
 

Litauen

 
 

Polen

 
 

EG

(1) (2)

 

TAC

15 000

 

(1)   Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 76 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen: Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(2)   Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.



Art: Lodde

Mallotus villosus

Gebiete: NAFO 3NO

CAP/N3NO.

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete: NAFO 3L (1)

PRA/N3L.

Estland

144 (2)

 

Lettland

144 (2)

 

Litauen

144 (2)

 

Polen

144 (2)

 

EG

144 (2) (3)

 

TAC

13 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
(1)   Mit Ausnahme des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt ist:


Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

47o20′0

46o40′0

2

47o20′0

46o30′0

3

46o00′0

46o30′0

4

46o00′0

46o40′0

(2)   Diese Mengen sind vom 1. Januar bis 31. März, 1. Juli bis 14. September und 1. Dezember bis 31. Dezember zu fangen.

(3)   Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen.



Art: Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete: NAFO 3M (1)

PRA/N3M.

TAC

 (2)

 
(1)   Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:


Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

47o20′0

46o40′0

2

47o20′0

46o30′0

3

46o00′0

46o30′0

4

46o00′0

46o40′0



Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

47o55′0

45o00′0

2

47o30′0

44o15′0

3

46o55′0

44o15′0

4

46o35′0

44o30′0

5

46o35′0

45o40′0

6

47o30′0

45o40′0

7

47o55′0

45o00′0

(2)   Entfällt. Steuerung über Begrenzung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.


Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

2

131

Estland

8

1 667

Spanien

10

257

Lettland

4

490

Litauen

7

579

Polen

1

100

Portugal

1

69



Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete: NAFO 3LMNO

GHL/N3LMNO

Estland

380

 

Deutschland

388

 

Lettland

54

 

Litauen

27

 

Spanien

5 208

 

Portugal

2 197

 

EG

8 254

 

TAC

14 079

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Rochen

Rajidae

Gebiete: NAFO 3LNO

SRX/N3LNO.

Spanien

6 561

 

Portugal

1 274

 

Estland

546

 

Litauen

119

 

EG

8 500

 

TAC

13 500

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete: NAFO 3LN

RED/N3LN.

EG

(1)

 

TAC

(1)

 

(1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



Art: Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete: NAFO 3M

RED/N3M.

Estland

1 571 (1)

 

Deutschland

513 (1)

 

Spanien

233 (1)

 

Lettland

1 571 (1)

 

Litauen

1 571 (1)

 

Portugal

2 354 (1)

 

EG

7 813 (1)

 

TAC

5 000 (1)

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Voraussetzung ist die Einhaltung der für diesen Bestand festgesetzten TAC von 5 000 t. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhänig von den Fangmengen eingestellt.



Art: Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete: NAFO 3O

RED/N3O.

Spanien

1 771

 

Portugal

5 229

 

EG

7 000

 

TAC

20 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

▼M1



Art: Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiete: NAFO 3NO

HKW/N3NO

Spanien

2 165

 

Portugal

2 835

 

EG

5 000

 

TAC

8 500

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht

▼B




ANHANG IE

WEIT WANDERNDE FISCHE

Alle Gebiete

Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.



Art: Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiete: Atlantik, östlich von 45o W, und Mittelmeer

BFT/AE045W

Zypern

 (1)

 

Griechenland

323,4

 

Spanien

6 276,7

 

Frankreich

6 192,7

 

Italien

4 888

 

Malta

 (1)

 

Portugal

590,2

 

Alle Mitgliedstaaten

60 (2)

 

EG

18 331

 

TAC

32 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Zypern und Malta können gemäß ICCAT-Beschluss der Jahrestagung von 2003 im Rahmen der ICCAT-Quote „Andere“ quota in fischen.

(2)   Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal und nur als Beifang.



Art: Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiete: Atlantik, nördlich von 5o N

SWO/AN05N

Spanien

6 541,5

 

Portugal

1 010,4

 

Alle Mitgliedstaaten

148,5 (1)

 

EG

7 700,4

 

TAC

14 000

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.



Art: Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiete: Atlantik, nördlich von 5o N

SWO/AS05N

Spanien

6 595,6

 

Portugal

371,1

 

EG

6 966,7

 

TAC

15 956

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: nördlicher Weißer Thun

Germo alalunga

Gebiete: Atlantik, nördlich von 5N

ALB/AN05N

Irland

5 723,3 (1) (3)

 

Spanien

31 383 (1) (3)

 

Frankreich

8 217 (1) (3)

 

Vereinigtes Königreich

600,7 (1) (3)

 

Portugal

4 129,5 (1) (3)

 

EG

50 053,5 (1) (2)

 

TAC

34 500

Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

(1)   Die Verwendung von Kiemen-, Stell-, Trammel- und Verwickelnetzen ist verboten.

(2)   Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 auf pm Schiffe festgesetzt.

(3)   Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:


Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

EG

1 253



Art: nördlicher Weißer Thun

Germo alalunga

Gebiete: Atlantik, südlich von 5o N

ALB/AS05N

Spanien

943,7

 

Frankreich

311

 

Portugal

660

 

EG

1 914,7

 

TAC

30 915

Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiete: Atlantik

BET/ATLANT

Spanien

21 526,4

 

Frankreich

9 438

 

Portugal

13 511

 

EG

44 475,4

 

TAC

90 000

Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



Art: Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiete: Atlantik

BUM/ATLANT

EG

103

 

TAC

entfällt

 



Art: Weißer Marlin

Tetrapturus alba

Gebiete: Atlantik

WHM/ATLANT

EG

46,5

 

TAC

entfällt

 




ANHANG IF

ANTARKTIS

CCAMLR-Bereich

Diese von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.



Art: Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

SSI/F483.

TAC

2 200 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art: Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

LIC/F5852.

TAC

150 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



Art: Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

ANI/F483.

TAC

3 574 (1)

 

(1)   Diese TAC gilt vom 15. November 2004 bis 14. November 2005. Vom 1. März bis 31. Mai 2005 ist die Befischung dieses Bestands auf 894 t begrenzt.



Art: Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis (2)

ANI/F5852.

TAC

1 864 (1)

 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

(2)   Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

(a)  von dem Punkt, an dem der Längengrad 72o15’E die Grenze nach dem Abkommen über die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53o25’S;

(b)  dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74oE;

(c)  dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52o40’S mit dem Längengrad 76oE;

(d)  dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52oS;

(e)  dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51oS mit dem Längengrad 74o30’E und dann

(f)  südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.



Art: Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

TOP/F483.

TAC

3 050 (1) (2)

 

(1)   Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2005 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005

(2)   Einschließlich 152 t Rochen und 152 t Macrorus spp. als Beifang.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



Managementgebiet A:

48o W bis 43o 30′ W –

52o 30′ S bis 56o S

(TOP/*F483A)

0

Managementgebiet B:

43o 30′ W bis 40o W –

52o 30′ S bis 56o S

(TOP/*F483B)

915

Managementgebiet C:

40o W bis 33o 30′ W –

52o 30′ S bis 56o S

(TOP/*F483C)

2 135



Art: Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete: FAO 48.4 Antarktis

TOP/F484.

TAC

28 (1) (2)

 

(1)   Nur mit Langleinen.

(2)   Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die genannte Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.



Art: Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

TOP/F5852.

TAC

2 787 (1) (2)

 

(1)   Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 und für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis zum 31. August 2005.

(2)   Diese TAC gilt nur westlich von 79o20’E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XV).



Art: Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete: FAO 48

KRI/F48.

TAC

4 000 000 (1)

 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.)

1 008 000

Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.)

1 104 000

Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.)

1 056 000

Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.)

832 000



Art: Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete: FAO 58.4.1 Antarktis

KRI/F5841.

TAC

440 000 ()

 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



Division 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41W)

277 000

Division 58.4.1 östlich von 115o E (KRI/*F-41E)

163 000



Art: Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete: FAO 58.4.2 Antarktis

KRI/F5842.

TAC

450 000 (1)

 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.



Art: Grüne Notothenia

Gobionotothen gibberifrons

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

NOG/F483.

TAC

1 470 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art: Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

NOS/F483.

TAC

300 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art: Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

NOS/F5852.

TAC

80 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art: Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

NOR/F483.

TAC

300 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art: Krebse

Paralomis spp.

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

PAI/F483.

TAC

1 600 (1)

 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.



Art: South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthus georgianus

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

SGI/F483.

TAC

300 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



Art: Grenadier

Macrourus spp.

Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

GRV/F5852.

TAC

360 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



Art: Andere Arten

Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

OTH/F5852.

TAC

50 (1)

 

(1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



Art: Rochen

Rajae

Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

SRX/F5852.

TAC

120 (1) (2)

 

(1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(2)   Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.



Art: Kalmar

Martialia hyadesi

Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

SQS/F483.

TAC

2 500 (1)

 

(1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.




ANHANG II

BESONDERE MASSNAHMEN FÜR NICHT SORTIERTE ANLANDUNGEN IN DEN UNTERGEBIETEN IIa (EG-GEWÄSSER), III, IV UND VIId

1. Es ist verboten, nicht sortierte Fänge anzulanden.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessenes Stichprobenkontrollprogramm durchgeführt wird, um eine wirksame Überwachung der angelandeten Arten sicherzustellen, wenn die Anlandungen nicht sortiert sind. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 1. März 2005 eine detaillierte Beschreibung ihres Stichprobenkontrollprogramms sowie eine Liste der Häfen und Anlandestellen, an denen die Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.

3. Abweichend von Nummer 1 dürfen nicht sortierte Fänge in Häfen und Anlandestellen, an denen ein Stichprobenkontrollprogramm nach Nummer 2 durchgeführt wird, angelandet werden.




ANHANG III

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

TEIL A

OSTSEE

Abschnitt 1

Dorschfischerei

1.   Bedingungen für bestimmtes, für die Dorschfischerei in der Ostsee zulässiges Fanggerät

1.1.   Zugnetze

1.1.1.   Ohne Fluchtfenster

Zugnetze ohne Fluchtfenster sind verboten.

1.1.2.   Mit Fluchtfenster

Abweichend von den Bestimmungen über besondere Selektierungsvorschriften gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 88/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.

1.1.3.   Ein-Netz-Regel

Bei Einsatz eines Zugnetzes mit Fluchtfenster darf kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden.

1.2.   Kiemennetze

Abweichend von den Bestimmungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Kiemennetze 110 mm.

Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles bis zu einschließlich 12 m eine Höchstlänge von 12 km nicht übersteigen.

Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m eine Höchstlänge von 24 km nicht übersteigen.

Die Stellzeit der Netze darf vom ersten Aussetzen bis zum vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs 48 Stunden nicht übersteigen.

2.   Dorschbeifänge in der Ostsee

2.1.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 darf außer in dem in Nummer 2.2 genannten Fall kein untermaßiger Dorsch an Bord behalten werden.

2.2.

Dorschbeifänge bei der Herings- und der Sprottenfischerei mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder weniger dürfen abweichend von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 einen gewichtsmäßigen Anteil von 3 % nicht übersteigen. Von diesen Dorschbeifängen dürfen bis zu 5 % untermaßige Dorsche an Bord behalten werden.

2.3.

Bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Sprotte mit Schleppnetzen und Snurrewaden, außer denen gemäß Nummer 1.1.2, dürfen die Dorschbeifänge 10 % nicht übersteigen.

3.   Mindestgröße für Ostseedorsch

Abweichend von den Bestimmungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestgröße für Dorsch 38 cm.

4.   Sommerdorschfangverbot in der Ostsee

Der Dorschfang ist in den Untergebieten 22-24 vom 1. März 2005 bis einschließlich 30. April 2005 und in den Untergebieten 25 bis 32 vom 1. Mai 2005 bis einschließlich 15. September 2005 verboten.

5.   Fangbeschränkungen für Dorsch in der Ostsee

In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist jeglicher Fischfang verboten:

Gebiet 1:

 55o45′N, 15o30′O

 55o45′N, 16o30′O

 55o00′N, 16o30′O

 55o00′N, 16o00′O

 55o15′N, 16o00′O

 55o15′N, 15o30′O

 55o45′N, 15o30′O

Gebiet 2:

 55o00′N, 19o14′O

 54o48′N, 19o20′O

 54o45′N, 19o19′O

 54o45′N, 18o55′O

 55o00′N, 19o14′O

Gebiet 3:

 56o13′N, 18o27′O

 56o13′N, 19o31′O

 55o59′N, 19o13′O

 56o03′N, 19o06′O

 56o00′N, 18o51′O

 55o47′N, 18o57′O

 55o30′N, 18o34′O

 56o13′N, 18o27′O

6.   Vorläufige und zusätzliche Bedingungen für die Fischereiüberwachung und Kontrollen im Hinblick auf die Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee

6.1.   Allgemeine Vorschriften

6.1.1.

Das Programm zur Überwachung und Kontrolle der Dorschbestände in der Ostsee umfasst Folgendes:

Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee.

Von Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden aufzustellende nationale Kontrollprogramme.

Zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen.

Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten.

6.1.2.

Das nationale Kontrollprogramm für die Dorschbestände kann auf Initiative der Kommission oder auf Wunsch eines Mitgliedstaats geändert werden.

6.2.   Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee

6.2.1.

Alle Schiffe mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, die zur Dorschfischerei in der Ostsee zugelassenes Fanggerät an Bord mitführen bzw. einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee sein.

6.2.2.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Schiffe, denen eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt wurde.

6.2.3.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein Vertreter muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.

6.3.   Nationale Kontrollprogramme

6.3.1.

Jeder betroffene Mitgliedstaat stellt ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee auf.

6.3.2.

Die Kommission beruft 2005 mindestens einmal den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur ein, um die Beachtung des nationalen Kontrollprogramms für die Dorschbestände der Ostsee und dessen Ergebnisse zu untersuchen.

6.4.   Von den Mitgliedstaaten zu treffende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

6.4.1.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und das nationale Kontrollprogramm gemäß Nummer 6.3.1 zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

6.4.2.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Nummer 6.2.1 sind, ein Logbuch über ihre Fangtätigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

6.4.3.

Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 darf der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in Kilogramm) der TAC-gebundenen Arten an Bord 8 % nicht überschreiten.

6.4.4.

Von Dorschmengen, die in einem bezeichneten Hafen angelandet werden, sind repräsentative Stichproben von mindestens 20 % der Gesamtanlandungen in Anwesenheit vom Mitgliedstaat zugelassener Kontrollbeamten zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten und verkauft werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Einzelheiten des entsprechenden Probenahmeverfahrens.

6.4.5.

Unbeschadet des Artikels 19a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 finden die Artikel 19e, 19f, 19g, 19h und 19i jener Verordnung Anwendung auf Gemeinschaftsschiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Nummer 6.2.1.

6.4.6.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 jener Verordnung eingegangenen VMS-Daten zu Fischereifahrzeugen, denen eine besondere Erlaubnis zum Dorschfang in der Ostsee erteilt wurde, genutzt werden, um

a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt daraus in computerlesbarer Form aufzuzeichnen,

b) jede Einfahrt in für den Dorschfang gesperrte Gebiete in der Ostsee und jede Ausfahrt darauf aufzuzeichnen.

6.4.7.

Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 6.4.5 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

6.4.8.

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg Dorsch hinausgehenden Mengen, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Art beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

6.4.9.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für Ostseedorsch länger als zwei Jahre nach deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

6.5.   Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrolleuren

6.5.1.

Die betreffenden Mitgliedstaaten gehen gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten nach und führen zu diesem Zweck für ihre Überwachungsfahrzeuge gemeinsame Verfahren ein.

6.5.2.

Binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beruft der Vorsitz eine Sitzung der zuständigen nationalen Inspektionsbehörden ein, um das gemeinsame Inspektions- und Überwachungsprogramme zu koordinieren.

6.5.3.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert werden, sich zumindest an ihrer gemeinsamen Inspektionstätigkeit zu beteiligen.

6.5.4.

Kontrolleure der Kommission können sich an diesem Austausch und an den gemeinsamen Inspektionen beteiligen.

Abschnitt 2

Golf von Riga

7.   Sonderbestimmungen für den Golf von Riga

7.1.   Spezielle Fangerlaubnis

7.1.1.

Um im Golf von Riga Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

7.1.2.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Nummer 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, die der Kommission von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.

Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf den Listen darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2001 im Golf von Riga festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen.

b) Die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen.

7.2.   Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen

7.2.1.

Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 7.1.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

a) sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Nummer 7.1.2 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und

b) die Maschinenleistung von Ersatzschiffen zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

7.2.2.

Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 7.1.2 kann ausgetauscht werden, sofern

a) es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Maschinenleistung des Schiffes über 221 kW hinaus kommt und

b) es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Nummer 7.1.2 Buchstabe a kommt.

TEIL B

SKAGERRAK UND KATTEGAT

8.   Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat

Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zum vorliegenden Anhang.

TEIL C

ICES-UNTERGEBIETE I BIS VII

▼M3

9.   Anlandungs- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

9.1   Geltungsbereich

9.1.1 Für Anlandungen in der Europäischen Gemeinschaft durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

a) bei Hering aus den ICES-Untergebieten I, II, IV, VI und VII und den Divisionen III a und Vb;

b) bei Makrele und Stöcker aus den ICES-Untergebieten III, IV, VI und VII und der Division IIa.

9.2   Bezeichnete Häfen

9.2.1 Anlandungen im Sinne von Nummer 9.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.

9.2.2 Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 9.1.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

9.3   Einfahrt in den Hafen

9.3.1 Der Kapitän eines unter Nummer 9.1.1 genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:

a) den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs;

b) den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;

c) die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht;

d) das Management-Gebiet gemäß Anhang I dieser Verordnung, in dem die Fische gefangen wurden.

9.4   Entladen

9.4.1 Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats schreiben vor, dass mit dem Entladen erst begonnen werden darf, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

9.5   Logbuch

9.5.1 Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän des Fischereifahrzeugs unmittelbar nach Einlaufen in den Hafen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die betreffende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 9.3.1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragen Mengen übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.

9.6   Wiegen von Frischfisch

9.6.1 Alle Käufer von frischem Fisch stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Anlagen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt vor dem Sortieren, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport vom Anlandehafen oder dem Weiterverkauf. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

9.6.2 Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

9.7   Wiegen von Frischfisch nach dem Transport

9.7.1 Abweichend von Nummer 9.6.1. können die Mitgliedstaaten das Wiegen von Frischfisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch zu einer Bestimmung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 60 km vom Anlandehafen entfernt ist, und

a) der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlandungsort und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird, oder

b) von der zuständigen Behörde am Anlandungsort die Genehmigung erteilt wird, den Fisch unter folgenden Bedingungen zu transportieren:

i) unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs angegeben sind, von dem der Fisch entladen werden soll, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters, der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort;

ii) eine Kopie der Erklärung gemäß Ziffer i verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

9.8   Rechnungen

9.8.1 Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten Frischfisch-Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 31 ) eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments.

9.8.2 Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sowie den Namen und die Registriernummer des Schiffs, von dem der angelandete Fisch stammt. Die Rechnung bzw. dieses Dokument wird innerhalb von zwölf Stunden nach Beendigung des Wiegevorgangs vorgelegt.

9.9   Wiegen von gefrorenem Fisch

9.9.1 Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.

9.9.2 Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zur Genehmigung mit. Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

9.10   Wiegeeinrichtungen

9.10.1 Werden öffentliche Wiegeeinrichtungen genutzt, so stellt die Stelle, die den Fisch wiegt, einen Wiegezettel aus, auf dem Datum und Uhrzeit des Wiegens sowie die Kennnummer des Fischtransporters angegeben sind. Eine Kopie dieses Wiegezettels wird der Rechnung beigefügt, die den zuständigen Behörden gemäß Nummer 9.8 zu übermitteln ist.

9.10.2 Werden private Wiegeeinrichtungen genutzt, so werden die betreffenden Einrichtungen von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt und unterliegen folgenden Bestimmungen:

a) Die Stelle, die den Fisch wiegt, führt ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten, in dem Folgendes angegeben ist:

i) Name und Registriernummer des Schiffs, von dem der Fisch angelandet wurde,

ii) Kennnummer des Fischtransporters, wenn der Fisch vor dem Verwiegen vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde,

iii) Fischart,

iv) Gewicht der jeweils angelandeten Menge,

v) Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs;

b) erfolgt das Wiegen auf einem Fließbandsystem, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Dieses kumulierte Gesamtgewicht wird in das Logbuch mit den durchnummerierten Seiten gemäß Buchstabe a eingetragen;

c) das Wiegelogbuch und die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii werden drei Jahre aufbewahrt.

9.11   Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

9.12   Quervergleiche

9.12.1 Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Quervergleiche vor:

a) Vergleiche der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Nummer 9.3.1 angegeben wurden, und den im Logbuch des Schiffs aufgezeichneten Mengen,

b) Vergleiche der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs aufgezeichnet sind, und der Anlandeerklärung oder Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8,

c) Vergleich der Mengen nach Arten in der Anlandeerklärung und der Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8.

9.13   Umfassende Kontrolle

9.13.1 Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes einschließt:

a) Überwachung des Wiegens des Fangs eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für die Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Zur Ermittlung des Durchschnittsgewichts aller Kisten/Paletten wird eine repräsentative Stichprobe der Kisten/Paletten gewogen. Zur Bestimmung des durchschnittlichen Nettogewichts des Fischs (ohne Verpackung oder Eis) erfolgt die Stichprobenauswahl der Kisten nach einem zugelassenen Verfahren;

b) zusätzlich zu den Quervergleichen gemäß Nummer 9.12 werden folgende Quervergleiche vorgenommen:

i) Mengen nach Arten, die im Wiegelogbuch aufgezeichnet sind, sowie Mengen nach Arten, die auf der Rechnung oder dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Artikel 9.8 eingetragen sind;

ii) die bei den zuständigen Behörden eingegangenen schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und die schriftlichen Erklärungen im Besitz des Empfängers des Fischs gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii;

iii) die Kennnummern der Fischtransporter, die auf den schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und in den Wiegelogbüchern angegeben sind;

c) bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich;

d) Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

9.13.2 Alle Kontrolltätigkeiten gemäß Nummer 9 werden aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden drei Jahre aufbewahrt.

▼B

10.   Heringsfischerei im Gebiet IIa (EG-Gewässer)

Es ist verboten Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar oder dem 16. Mai und dem 31. Dezember in der Division IIA (EG-Gewässer) gefangen wurde.

11.   Bedingungen für die Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt Folgendes:

Heringsfänge, die außerhalb der ICES-Untergebiete III und IV mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, sie sind mit anderen Arten vermengt, nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der gefangenen Heringe und anderen Arten.

12.   Begrenzung des Kabeljaufangs

a) Westlich von Schottland: Bis 31. Dezember 2005 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

59o05′N, 06o45′W

59o30′N, 06o00′W

59o40′N, 05o00′W

60o00′N, 04o00′W

59o30′N, 04o00′W

59o05′N, 06o45′W.

b) Keltische See: Bis 31. März 2004 ist jeglicher Fischfang in dem in den ICES-Rechtecken 30E4, 31E4, 32E3 gelegenen Teil der ICES-Division VII verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Baumkurren während des Monats März.

c) Abweichend von den Buchstaben a und b darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

i) keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

ii) keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden.

d) Abweichend von den Buchstaben a und b darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschengröße von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i) keine Netze mit einer Maschengröße von 55 mm oder mehr mitgeführt werden und

ii) außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauer Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

13.   Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei

Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossen wird:

 Ostküste Englands bei 55o30′N,

 55o30′ nördlicher Breite, 1o00′ westlicher Länge,

 58o00′ nördlicher Breite, 1o00′ westlicher Länge,

 58o00′ nördlicher Breite, 2o00′ westlicher Länge,

 die Ostküste Schottlands bei 2o00′ westlicher Länge.

In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

14.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall)

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:



Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

57o00′N

15o00′W

2

57o00′N

14o00′W

3

56o30′N

14o00′W

4

56o30′N

15o00′W

15.   Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See

Die technischen Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) ( 32 ) werden im Jahr 2005 vorübergehend angewandt.

TEIL D

ICES-UNTERGEBIETE XIII, IX UND X

16.   Fangverbot für Schleppnetze in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira

In Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren.

a)  Azoren

36o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

42o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

42o00′ nördlicher Breite, 34o00′ westlicher Länge

36o00′ nördlicher Breite, 34o00′ westlicher Länge

36o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

b)  Kanarische Inseln und Madeira

27o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

26o00′ nördlicher Breite, 15o00′ westlicher Länge

29o00′ nördlicher Breite, 13o00′ westlicher Länge

36o00′ nördlicher Breite, 13o00′ westlicher Länge

36o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

27o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

TEIL E

MITTELMEER

17.   Technische Erhaltungsmaßnahmen im Mittelmeer

Die Fischereien, die derzeit im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 1a sowie Artikel 6 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ausgeübt werden, dürfen 2005 vorerst weiterbetrieben werden.

TEIL F

OSTPAZIFIK

18.   Ringwaden im östlichen Pazifik (Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC))

Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September bzw. vom 20. November bis 31. Dezember 2005 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

 die amerikanische Pazifikküste,

 150o westlicher Länge,

 40o nördlicher Breite,

 40o südlicher Breite.

Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2005 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer sind dazu anzuhalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die die rasche und sichere Aussetzung dieser Tiere erleichtern.

Für Meeresschildkröten, die ins Netz geraten sind oder sich darin verfangen haben, gelten folgende spezifische Maßnahmen:

a) Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.

b) Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.

c) Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.

d) Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.

e) Die Fischer werden dazu angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.

f) Außerdem wird empfohlen, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.

TEIL G

OSTATLANTIK UND MITTELMEER

19.   Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 beträgt die Mindestgröße für Roten Thun im Mittelmeer 10 kg oder 80 cm.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 973/2001 entfällt eine Obergrenze für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun.

20.   Mindestgröße für Großaugenthun

Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 entfällt die Mindestgröße für Großaugenthun.

21.   Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Arten von Schiffen und Geräten

1. Zum Schutz des Großaugenthunbestands, insbesondere der Jungfische, wird Ringwadenfischen und Angeln in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums verboten:

a) Das Gebiet ist wie folgt definiert:

Südliche Grenze

:

Breitengrad Süd 0o

Nördliche Grenze

:

Breitengrad Nord 5o

Westliche Grenze

:

Längengrad West 20o

Östliche Grenze

:

Längengrad West 10o.

b) Das Verbot gilt jedes Jahr vom 1. bis zum 30. November.

2. Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Gebiet während des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitraums der Fang ohne Beschränkung des Einsatzes bestimmter Arten von Schiffen und Geräten erlaubt.

22.   Maßnahmen bezüglich Sportfischerei im Mittelmeer

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Zugnetzen, Ringnetzen, Wadennetzen, Dredgen, Kiemennetzen, Trammelnetzen und Langleinen bei der Sportfischerei auf Thun und thunähnliche Arten, insbesondere Roten Thun, im Mittelmeer.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sportfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und dabei gefangene thunähnliche Arten nicht vermarktet werden.

23.   Probenahmeplan für Roten Thun

Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf; dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe in Käfigen an einer Probe (=100 Exemplare) je 100 t lebenden Fisch durchgeführt wird. Die Probe wird beim Fang ( 33 ) im Zuchtbetrieb nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen. Die Daten für die im Vorjahr durchgeführte Probenahme müssen der ICCAT bis zum 31. Juli übermittelt werden.

24.   Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fang mit Schleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

Hecate Seamounts:

 52o 21.2866′ N, 31o 09.2688′ W

 52o 20.8167′ N, 30o 51.5258′ W

 52o 12.0777′ N, 30o 54.3824′ W

 52o 12.4144′ N, 31o 14.8168′ W 

 52o 21.2866′ N, 31o 09.2688′ W

Faraday Seamounts:

 50o 01.7968′ N, 29o 37.8077′ W

 49o 59.1490′ N, 29o 29.4580′ W

 49o 52.6429′ N, 29o 30.2820′ W

 49o 44.3831′ N, 29o 02.8711′ W

 49o 44.4186′ N, 28o 52.4340′ W

 49o 36.4557′ N, 28o 39.4703′ W

 49o 29.9701′ N, 28o 45.0183′ W

 49o 49.4197′ N, 29o 42.0923′ W

 50o 01.7968′ N, 29o 37.8077′ W

Teil des Reykjanes-Rückens:

 55o 04.5327′ N, 36o 49.0135′ W

 55o 05.4804′ N, 35o 58.9784′ W

 54o 58.9914′ N, 34o 41.3634′ W

 54o 41.1841′ N, 34o 00.0514′ W

 54o 00.0'N, 34o 00.0′ W

 53o 54.6406′ N, 34o 49.9842′ W

 53o 58.9668′ N, 36o 39.1260′ W

 55o 04.5327′ N, 36o 49.0135′ W

Altair Seamounts:

 44o 50.4953′ N, 34o 26.9128′ W

 44o 47.2611′ N, 33o 48.5158′ W

 44o 31.2006′ N, 33o 50.1636′ W

 44o 38.0481′ N, 34o 11.9715′ W

 44o 38.9470′ N, 34o 27.6819′ W

 44o 50.4953′ N, 34o 26.9128′ W

Antialtair Seamounts:

 43o 43.1307′ N, 22o 44.1174′ W

 43o 39.5557′ N, 22o 19.2335′ W

 43o 31.2802′ N, 22o 08.7964′ W

 43o 27.7335′ N, 22o 14.6192′ W

 43o 30.9616′ N, 22o 32.0325′ W

 43o 40.6286′ N,22o 47.0288′ W

 43o 43.1307′ N, 22o 44.1174′ W

TEIL H

TIEFSEEARTEN

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2005 Folgendes:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden, dazu eine Tiefsee-Fangerlaubnis benötigen.

Es ist jedoch untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

▼M3

TEIL I

NORDOSTATLANTIK

Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 5 aufgeführt. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

a) IUU-Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im NEAFC-Regelungsbereich stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;

b) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;

c) IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen;

d) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

e) die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;

f) die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen.

Sobald die NEAFC eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre Liste entsprechend.

▼M4

TEIL J

CECAF

Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommen) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

▼B




Anhang III Anlage 1

Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster „BACOMA“

Fluchtfenster mit Quadratmaschen mit einer Öffnung von 110 mm (Innendurchmesser) in einem Steert mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr in Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen.

Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch im Steert. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

Steert, Tunnel und hinteres Ende des Schleppnetzes

Der Steert besteht aus zwei Netzblättern gleicher Größe, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung verbunden sind.

Es ist verboten, an Bord ein Netz mitzuführen, das im Umfang des Steerts, ausschließlich der Verbindungen oder Laschverstärkungen, mehr als 100 offene Rautenmaschen aufweist.

Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Endes des eigentlichen Steerts und des hinteren Endes des verjüngten Teils des Netzes, Laschverstärkungen ausgenommen (Abbildung 1).

Anbringung des Fensters

Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 2).

Größe des Fensters

Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Notfalls dürfen, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt stehen bleiben (Abbildung 3).

Die Länge des Fensters beträgt mindestens 3,5 m.

Netztuch des Fensters

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von mindestens 4,9 mm auf.

Sonstige Vorschriften

Die Konstruktion ist den Abbildungen 4a, 4b und 4c zu entnehmen. Die Länge des Teilstropps beträgt mindestens 4 m.

Abbildung 1

SeitenansichtAnsicht von obenNetzkörper (= Netztrichter)verjüngter TeilTunnelnicht verjüngter TeilSteertnicht verjüngter TeilTeilstropp

Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben.

Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil mit einer Länge von 10—40 m; der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil mit einer gestreckten Länge von 6—12 m, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern mit einer Länge von 49,5 Maschen gearbeitet ist. Der Steert ist ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht. Der Steert hat oft eine Länge von 49,5 Maschen, d.h. ungefähr 6 m (bei kleineren Schiffen sind auch Steerte zwischen 2 und 4 m möglich). Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden.

Abbildung 2

Oberes Netzblatt Ausschnitt 3,5 Maschen langppHandgeflochtenpp1 Maschepp1 Maschepp1 Maschepp0,5 Maschenpp0,5 Maschen

Der Abstand zwischen Fenster und Steertleine beträgt 4 Maschen: 3,5 Rautenmaschen im oberen Netzteil und eine „Steertleinenreihe“, die eine halbe handgeflochtene Masche breit ist.

Abbildung 3

20 % Rautenmaschen im oberen Netzblatt rechts und links vom Fenster parallel zur Laschverstärkung

Im oberen Netzblatt können 20 % der Rautenmaschen parallel zur Laschverstärkung stehen bleiben. Beispiel (Abbildung 3): beträgt die Breite des oberen Netzblattes 30 offene Maschen, so sind 20 % davon 6 Maschen. Sodann sind auf jeder Seite des Fluchtfensters 3 Maschen. Folglich beträgt die Breite des Fluchtfensters 12 Maschenseiten (30–6 = 24 Rautenmaschen, geteilt durch 2 = 12 Maschenseiten).

Abbildung 4a

Unteres Netzblatt

Max. 50 offene MaschenRautenmaschen49 1/2 md105 mmAN1/2 49 1/21 Reihe Steertleinenmaschen

Konstruktion des unteren Netzblattes (49,5 Maschen).

Abbildung 4b

Oberes Netzblatt

(ohne Rautenmaschen zwischen Laschverstärkungen und Quadratmaschenfenster)

105 mm16 1/2 M breit(Max. 50 offene Maschen)AN1/2 49 1/2Verbindung: 2 Rautenmaschen/1 Maschenseite im Fenster25 Seiten(29 1/2 M.)3,54 m25 SeitenVerbindung: 1 Maschenseite im Fenster/2 Rautenmaschen105 mm3 1/2 M501/2 49 1/2AN1 Reihe Steertleinenmaschen

Konstruktion des oberen Netzblatts, Größe und Anbringung des Fensters, wenn es von Lasche zu Lasche reicht.

Abbildung 4c

Oberes Netzblatt

(mit Rautenmaschen zwischen Laschverstärkungen und Quadratmaschenfenster)

50 (Max. offene Maschen)105 mm Innenmaß16 1/2 md1/2 49 1/2Verbindung: 2 Rautenmaschen/1 Maschenseite im Fenster19 Seiten(29 1/2 md)3,54 m2 Knoten zur Verbindung zwischen Fenster und max. 5 offenen Rautenmaschen auf beiden Seiten des FenstersAN19 SeitenVerbindung: 1 Maschenseite im Fenster/2 Rautenmaschen105 mm Innenmaß3 1/2 M501/2 49 1/21 Reihe Steertleinenmaschen

Konstruktion des oberen Netzblatts, wenn 20 % der Rautenmaschen zu gleichen Teilen an beiden Seiten des Fensters stehen bleiben.




Anhang III Anlage 2

Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee

1. Nur Schiffe, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, dürfen Dorsch aus der Ostsee anlanden.

2. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine im Voraus zu meldende Anlandung erfolgen soll, können verlangen, dass mit dem Entladen erst begonnen wird, wenn diese Behörden die Genehmigung dazu erteilt haben.

3. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein Vertreter muss folgende Bedingungen erfüllen:

i) Er führt ständig eine Kopie der speziellen Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee an Bord des Schiffes mit.

ii) Bevor er in das Ostsee-Gebiet einfährt oder aus diesem Gebiet ausfährt, teilt er den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Einfahrt in dieses Gebiet bzw. der Ausfahrt aus diesem Gebiet mit und beginnt keine neue Fangreise, bevor nicht der gesamte Fang angelandet ist.

iii) Er nimmt keine Umladungen auf See vor.

iv) Für den Dorschfang gesperrte Gebiete werden nur durchfahren, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät sicher festgezurrt und verstaut ist.

v) Behält er mehr als 300 kg Dorsch an Bord, so teilt er den zuständigen Behörden mindestens zwei Stunden, bevor er in einen Hafen eines Mitgliedstaats einfährt oder an einem Anlandeort eines Mitgliedstaats anlegt, den Namen des Hafens oder des Anlandeortes, die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort sowie die Dorschmenge in Kilogramm Lebendgewicht mit.

vi) Er nimmt Anlandungen von Dorsch nur in den bezeichneten Häfen vor, wenn er mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord behält.

vii) Er legt unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor, bevor er mit dem Entladen der an Bord behaltenen Fänge beginnt.




Anhang III Anlage 3

Skagerrak und Kattegat

Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung



Art

Maschenöffnung (mm)

< 16

16-31

32-69

35-69

70-89 (5)

≥ 90

Mindestanteil der Zielart(en)

50 % (6)

50 % (6)

20 % (6)

50 % (6)

20 % (6)

20 % (7)

30 % (8)

kein Mindest-anteil

Sandaale (Ammodytidae(3)

x

x

x

x

x

x

x

x

Sandaale (Ammodytidae(4)

 

x

 

x

x

x

x

x

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

 

x

 

x

x

x

x

x

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

 

x

 

x

x

x

x

x

Petermännchen (Trachinus draco(1)

 

x

 

x

x

x

x

x

Weichtiere (außer Sepia(1)

 

x

 

x

x

x

x

x

Hornhecht (Belone belone(1)

 

x

 

x

x

x

x

x

Grauer Knurrhahn (Eutrigla gurnardus(1)

 

x

 

x

x

x

x

x

Goldlachse (Argentina spp.)

 
 
 

x

x

x

x

x

Sprotte (Sprattus sprattus)

 

x

 

x

x

x

x

x

Aal (Anguilla anguilla)

 
 

x

x

x

x

x

x

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus(2)

 
 

x

x

x

x

x

x

Makrele (Scomber spp.)

 
 
 

x

 
 

x

x

Stöcker (Trachurus spp.)

 
 
 

x

 
 

x

x

Hering (Clupea harengus)

 
 
 

x

 
 

x

x

Grönlandgarnele (Pandalus borealis)

 
 
 
 
 

x

x

x

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus(1)

 
 
 
 

x

 

x

x

Wittling (Merlangius merlangus)

 
 
 
 
 
 

x

x

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

 
 
 
 
 
 

x

x

Alle sonstigen Meerestiere

 
 
 
 
 
 
 

x

(1)   Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(2)   Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(3)   Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.

(4)   Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.

(5)   Bei Einsatz dieses Maschenweitenbereichs müssen der Steert und das Erweiterungsstück aus Quadratmaschennetz mit Sortiergitter bestehen.

(6)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.

(7)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.

(8)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer bestehen.




Anhang III Anlage 4

Gelenkketten an Garnelenschleppnetzen: NAFO-Gebiet

Unter Gelenkketten versteht man Ketten, Taue oder eine Kombination daraus, mit denen das Grundtau in unterschiedlichen Abständen an der unteren Netz- oder Bülschleine befestigt wird. Die Begriffe „Netzleine“ und „Bülschleine“ sind austauschbar. Einige Schiffe verwenden nur eine Leine, während andere eine Netz- und eine Bülschleine wie in der Zeichnung dargestellt verwenden. Die Länge der Gelenkketten wird vom Zentrum des durch das Grundtau verlaufenden Drahtseils (Querschnitt) bis zur Unterseite der Bülschleine gemessen.

Die folgende Zeichnung macht deutlich, wie die Länge der Gelenkkette zu messen ist.

NetztuchGelenkketteBülschleineNetzleine72 cmGrundtau

▼M3




Anhang III, Anlage 5

Liste der Schiffe, denen die NEAFC die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierte Fischerei nachgewiesen hat



Name

Flaggenstaat

FONTENOVA

Panama

IANNIS

Panama

LANNIS I

Panama

LISA

Commonwealth of Dominica

KERGUELEN

Togo

OKHOTINO

Commonwealth of Dominica

OLCHAN

Commonwealth of Dominica

OSTROE

Commonwealth of Dominica

OSTROVETS

Commonwealth of Dominica

OYRA

Commonwealth of Dominica

OZHERELYE

Commonwealth of Dominica

▼B




ANHANG IVa

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE

Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.

2.

Dieser Anhang gilt für folgendes geografisches Gebiet:

Kattegat (ICES-Division IIIa Süd),

Skagerrak und Nordsee (ICES-Divisionen IVa,b,c, IIIa Nord und IIa EG-Gewässer),

westlich von Schottland (ICES-Division VIa)

östlicher Ärmelkanal (ICES-Division VIId),

Irische See (ICES-Division VIIa).

Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit einem geeigneten Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt die folgende Definition für das Gebiet westlich von Schottland:

ICES-Division VIa mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet:

60o00′N, 04o00′W

59o45′N, 05o00′W

59o30′N, 06o00′W

59o00′N, 07o00′W

58o30′N, 08o00′W

58o00′N, 08o00′W

58o00′N, 08o30′W

56o00′N, 08o30′W

56o00′N, 09o00′W

55o00′N, 09o00′W

55o00′N, 10o00′W

54o30′N, 10o00′W.

3.

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb dieses Gebiets und außerhalb des Hafens

a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder

b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.

4.

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, für alle Gebiete außer Kattegat und Skagerrak, für die eine Maschenöffnung von 90 mm oder mehr gilt;

b) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

c) stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;

d) Grundleinen;

e) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm, außer Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm, für alle Gebiete außer Kattegat und Skagerrak, für die eine Maschenöffnung zwischen 70 mm und 89 mm gilt;

f) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm außer Baumkurren.

Fischereiaufwand

5.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

6.

a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

Ein Tag, an dem sich ein Schiff außerhalb des Hafens und innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets aufhält, wird ebenfalls auf die Gesamtzahl der Tage angerechnet, an denen sich ein Schiff mit derselben Fanggerät-Kategorie in dem in Anhang IVc Nummer 2 definierten Gebiet aufhalten darf.

Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.



Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer 2:

Fanggerätgruppe gemäß Nummer:

4a

4b

4c

4d

4e

4f

Kattegat, Nordsee und Skagerrak, östlicher Ärmelkanal, westlich von Schottland und Irische See

9

13

13

16

21

19

Die Höchstzahl der Tage, die sich ein Fischereifahrzeug mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 Buchstabe a an Bord innerhalb eines Kalendermonats in einem der nachstehend aufgeführten Teilgebiete und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist jedoch wie folgt festgelegt:

i) Westlich von Schottland: 8 Tage

ii) Irische See: 10 Tage

b) Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren.

c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten – auf der Grundlage der seit 1. Januar 2002 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor ( 34 ) erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen – für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerät-Kategorie gewährt wird, ist direkt proportional zu dem Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe im Jahr 2001, die die betreffenden Fanggeräte benutzten, ausgedrückt in Kilowatttagen, im Vergleich zu dem entsprechenden Fischereiaufwand aller die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2001. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

Die zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Nummer 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 für das Jahr 2004 zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2005 erhalten.

d) Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzlichen Tage zuteilen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen diese zusätzlichen Tage gewährt werden, und über deren Fangberichte.



Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

Gebiet

Fanggerät gemäß Nummer 4

Fangberichte des Schiffes 2002 (1)

Tage

Gebiet gemäß Nummer 2

4 a und 4 e

Jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle

Unbegrenzt (2)

Gebiet gemäß Nummer 2

4 a und 4 b

Unter 5 % Kabeljau

Bei 100 bis < 120 mm bis zu 13 ≥ 120 mm bis zu 14

Kattegat und Nordsee

4 c Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm

Unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt und Seehase

bis zu 15

Kattegat und Skagerrak

4 a Gerät mit Quadratmaschenfenster von 120 mm (3)

Entfällt

12

Östlicher Ärmelkanal

4 c Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 110 mm

Fischereifahrzeuge für höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens

19

(1)   Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.

(2)   Das Schiff kann sich in dem Gebiet während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats aufhalten.

(3)   Fischereifahrzeuge, für die diese Ausnahmeregelung gilt, müssen die in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.

Wird einem Schiff aufgrund des geringen Anteils bestimmter Arten an seinen Fängen diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf auf diesem Schiff nie mehr als der in Tabelle II genannte Anteil der betreffenden Arten vorhanden sein, noch darf es Fisch auf See auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

e) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission diesem Mitgliedstaat einen zusätzlichen Tag zuweisen, an dem sich ein Fischereifahrzeug, das Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstabe a mit einer Maschenöffnung von über 120 mm an Bord mitführt, in dem Gebiet und außerhalb des Hafens aufhalten darf, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein System entwickelt hat, das im Fall von Verstößen die automatische Aussetzung von Fischereilizenzen bewirkt. Während des Bewirtschaftungszeitraums, in dem das Fischereifahrzeug diese Bestimmung anwendet, darf das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt Fanggeräte mit einer Maschenöffnung kleiner oder gleich 120 mm an Bord mitführen.

f) In Anerkennung der Tatsache, dass Gebiete in der Irischen See zum Schutz von laichenden Fischen abgeschlossen wurden und die fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau voraussichtlich zurückgehen wird, wird für Fischereifahrzeuge mit Fanggeräten der Gruppen unter Nummer 4 Buchstaben a und b, die mehr als die Hälfte der ihnen in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum zugeteilten Tage Fischfang in der Irischen See betreiben, ein zusätzlicher Tag zugewiesen.

7.

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den Gebieten gemäß Nummer 2 mit Fanggerät gemäß Nummer 4 fischen.

Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er zwei der unter Nummer 4 definierten Arten von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Anzahl der Tage, die ihm im folgenden Bewirtschaftungszeitraum zur Verfügung stehen, höchstens die Hälfte der Tage, die dem Schiff für jedes Fanggerät zustehen würden, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird. Es ist nicht gestattet, eines der betreffenden Fanggeräte an mehr Tagen einzusetzen, als in Tabelle I oder in Nummer 6 Buchstabe a Absatz 3 für das betreffende Untergebiet für dieses Fanggerät angegeben sind.

Die Möglichkeit, zwei Fanggeräte einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

 Während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug nur eines der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitführen;

 vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen will, es sei denn, die Art des Fanggeräts entspricht der für die vorige Fahrt gemeldeten.

 Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden genannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen.

 Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Solche Schiffe müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

8.

Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät mitführen.

9.

a) Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein.

b) Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

10.

a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatttage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

b) Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die alternative Definition für das Gebiet westlich von Schottland gemäß Nummer 2 zurück, so wird der Berechnung der Fangtätigkeit diese alternativen Gebietsdefinition zugrunde gelegt.

c) Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte in denselben Fanggebieten gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen gestatten, wenn ein über eine Fischereilizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit vorübergehend eingestellt hat, ohne öffentliche Hilfe dafür in Anspruch zu nehmen.

d) Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstabe d sowie Nummer 7 zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.

e) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.

11.

Schiffe, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch die Gebiete gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

12.

Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete durch Schiffe, für die in den Jahren 2001, 2002, 2003 oder 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

13.

Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

Berichterstattungspflicht

14.

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb der in diesem Anhang genannten Gebiete verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in den Gebieten gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.

15.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 14 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.



Tabelle IV — Meldeformat

Land

CFR

Äußere Kennzeichnung

Fanggebiet

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

Für diese(s) Fanggerät(e) zulässige Fangtage

Tage, an denen Fanggerät von Typ 1 eingesetzt wurde

Tage, an denen Fanggerät von Typ 2 eingesetzt wurde

Übertragung von Tagen

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)



Tabelle V — Datenformat

Feldbezeichnung

Max. Anzahl Zeichen / Ziffern

Definition und Bemerkungen

(1) Land

3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist.

Immer das Meldeland.

(2) CFR

12

(Community Fleet Register Number).

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3) Äußere Kennzeichnung

14

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

(4) Fanggebiet

1

►C1  Hat das Schiff in dem in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gebiet gefischt? ◄

(5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

►C1  Angabe (von 1-11) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden. ◄

(6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

2

►C1  Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe f). ◄

(7) Für diese(s) Fanggerät(e) zulässige Fangtage

3

Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat.

(8) Tage, an denen Fanggerät von Typ 1 eingesetzt wurde

3

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat und Fanggerät von Typ 1 eingesetzt hat.

(9) Tage, an denen Fanggerät von Typ 2 eingesetzt wurde

3

Gegebenenfalls Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat und Fanggerät von Typ 2 eingesetzt hat.

(10) Übertragung von Tagen

3

Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden.




Anhang IVa — Anlage 1

1. Fischereifahrzeuge, die die Art von Fanggerät gemäß diesem Anhang verwenden, müssen über eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 verfügen.

2. Eine Kopie dieser speziellen Fangerlaubnis gemäß Nummer 1 ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

3. Verfügt das Fischereifahrzeug über eine spezielle Fangerlaubnis, so führt es lediglich ein Schleppnetz mit einem Fluchtfenster gemäß Nummer 4 mit und verwendet nur ein Schleppnetz dieser Art. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit durch die nationalen Inspektoren genehmigt werden.

4. 

a) Das Fenster wird in den nicht verjüngten Teil eingefügt, wobei sich mindestens 80 offene Maschen am Umfang befinden müssen. ►M1  Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. ◄ Das Fenster endet maximal sechs Meter von der Steertleine entfernt. Das Anschlagsverhältnis beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche.

b) Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

c) Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Es darf nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.




ANHANG IVb

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE

Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.

2.

Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:

Iberische Halbinsel, Atlantikküste (ICES-Bereiche VIIIc und IXa) mit Ausnahme des Golfs von Cadiz.

3.

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens

a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder

b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.

4.

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a) Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von > 55 mm;

b) Grundlangleinen,

c) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von > 60 mm;

d) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm,

e) Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 31 bis 54 mm.

Fischereiaufwand

5.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der in Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

6.

a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.



Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer

Fanggerätgruppe gemäß Nummer:

4a

4b

4c

4d

4e

4f

2  Iberische Halbinsel, Atlantikküste (ICES-Bereiche VIIIc und IXa)

22

22

22

22

22

22

b) Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren.

c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten - auf der Grundlage der seit 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen - für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Es können ebenfalls alle Schiffe, die nachweislich endgültig aus dem in Nummer 2 festgelegten Gebiet abgezogen wurden, berücksichtigt werden. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerätgruppe zugewiesen wird, ist direkt proportional zu dem im Jahr 2003 von den abgezogenen Schiffen, die die betreffenden Fanggeräte benutzen, betriebenen Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatttagen, verglichen mit dem entsprechenden von allen die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2003 betriebenen Fischereiaufwand. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Berichten über die betreffende endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen ein.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

d) Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzlichen Tage zuteilen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen diese zusätzlichen Tage gewährt werden, und über deren Fangberichte.



Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

Gebiet gemäß Nummer 2

Fanggerät gemäß Nummer 4

Fangzahlen des Schiffes 2001, 2002 und 2003 (1)

Tage

2

4 Buchstaben a bis f

Unter 5 t Seehecht in allen Jahren

unbegrenzt (2)

(1)   Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht – laut EG-Logbuch.

(2)   Das Schiff kann sich während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats in dem Gebiet aufhalten.

Wird einem Schiff aufgrund seiner geringen Seehechtfänge diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf dieses Schiff im Jahr 2005 nicht mehr als fünf Tonnen Lebendgewicht an Seehecht anlanden, des Weiteren darf es keinen Fisch auf See auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

7.

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets mit den in Nummer 4 aufgeführten Fanggeräten fischen.

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Solche Schiffe müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

8.

a) Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte im Sinne der Nummer 7 ein.

b) Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

9.

a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und in dem Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

b) Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

c) Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen.

d) Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstaben d zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.

e) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.

10.

Schiffe, die in dem Gebiet gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern sie keine Fangerlaubnis für dieses Gebiet besitzen oder sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch das Gebiet gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

11.

Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

12.

Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

Überwachung und Kontrollen

13.

Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der genannten Verordnung für Schiffe, die in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen. Fischereifahrzeuge, die mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, oder solche, die sich auf die Definition eines Tages in Nummer 3 Buchstabe a stützen, sind von diesen Meldeverpflichtungen befreit.

14.

Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 13 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

15.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

16.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 14 genannten Schiffe 8 %. In dem Fall, dass im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt sind, gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

17.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge Südlicher Seehecht über 300 kg und/oder Kaisergranat über 150 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen wird.

18.

Es ist untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seehecht mitführt, unabhängig von der Art des Behältnisses Südlichen Seehecht und Kaisergranat mit anderen Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seehecht und Kaisergranat zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

19.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Südlicher Seehecht über 300 kg oder Kaisergranat über 150 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

20.

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 jener Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

▼C1

21.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für den in diesem Anhang genannten südlichen Seehecht oder Kaisergranat länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

▼B

Berichterstattungspflicht

22.

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb des in diesem Anhang genannten Gebiets verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Anlauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in dem Gebiet gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.

23.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 22 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.



Tabelle IV — Meldeformate

Land

CFR

Äußere Kennzeichnung

Fanggebiet

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage

Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

Übertragung von Tagen

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)



Tabelle V — Datenformat

Feldbezeichnung

Max. Anzahl Zeichen / Ziffern

Definition und Bemerkungen

(1) Land

3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist.

Immer das Meldeland.

(2) CFR

12

(Community Fleet Register Number).

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3) Äußere Kennzeichnung

14

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

(4) Fanggebiet

1

Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt?

(5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden.

(6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

2

Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g).

(7) Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage

3

Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat.

(8) Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

3

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat.

(9) Übertragung von Tagen

3

Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden.




ANHANG IVc

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL

Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.

2.

Dieser Anhang gilt für folgendes geografisches Gebiet:

Westlicher Ärmelkanal (ICES-Bereich VIIe).

3.

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb dieses Gebiets und außerhalb des Hafens

a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertages oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder

b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.

4.

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

b) stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;

Fischereiaufwand

5.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

6.

►M1  

a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

Wenn ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten kreuzt, wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

Die Anzahl Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug in dem Gesamtgebiet aufhält, das aus den unter Nummer 2 dieses Anhangs und den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten besteht, darf die in Tabelle I dieses Anhangs angegebene Zahl nicht übersteigen. Die Anzahl Tage, an denen sich das Fischereifahrzeug in den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten aufhält, muss jedoch der gemäß Anhang IVa festgesetzten Höchstzahl entsprechen.



Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer 2:

Fanggerätgruppe gemäß Nummer:

4a

4b

2.  Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe)

20

20

 ◄

b) Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren.

c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten - auf der Grundlage der seit 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen - für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerät-Kategorie gewährt wird, ist direkt proportional zu dem Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte benutzten, im Jahr 2003, ausgedrü¼ckt in Kilowatttagen, im Vergleich zu dem entsprechenden Fischereiaufwand aller die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2003. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

7.

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in dem Gebiet gemäß Nummer 2 mit Fanggerät gemäß Nummer 4 fischen.

8.

▼C1

a) Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt eine andere Gruppe von Fanggeräten (der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte) ein als die in Nummer 4 genannten.

▼B

b) Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

9.

a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und innerhalb des Gebiets auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatttage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

b) Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

c) Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen.

d) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.

10.

Schiffe, die in dem Gebiet gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen dieses Gebiet durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch das Gebiet gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

11.

Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003 und 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

12.

Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

Überwachung und Kontrollen

13.

Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der genannten Verordnung für Schiffe, die in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen. Fischereifahrzeuge, die mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, oder solche, die sich auf die Definition eines Tages in Nummer 3 Buchstabe a stützen, sind von diesen Meldeverpflichtungen befreit.

14.

Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 13 dieses Anhang sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

15.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

16.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen an Bord in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 13 genannten Schiffe 8 %. Falls im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt sind, gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

17.

Es ist untersagt, an Bord eines Fischereifahrzeugs, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, unabhängig von der Art des Behältnisses Seezunge mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

18.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge Seezunge über 300 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Aktionshalle gewogen wird.

19.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Seezunge über 300 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

20.

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

▼C1

21.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in diesem Anhang genannte Seezunge länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

▼B

Berichterstattungspflicht

22.

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb des in diesem Anhang genannten Gebiets verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Anlauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in dem Gebiet gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.

23.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 22 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.



Tabelle IV — Meldeformate

Land

CFR

Äußere Kennzeichnung

Fanggebiet

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage

Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

Übertragung von Tagen

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)



Tabelle V — Datenformat

Feldbezeichnung

Max. Anzahl Zeichen / Ziffern

Definition und Bemerkungen

(1) Land

3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist.

Immer das Meldeland.

(2) CFR

12

(Community Fleet Register Number).

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3) Äußere Kennzeichnung

14

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

(4) Fanggebiet

1

Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt?

(5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden.

(6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

2

Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g).

(7) Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage

3

Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat.

(8) Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

3

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat.

(9) Übertragung von Tagen

3

Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden.




ANHANG V

FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DER NORDSEE UND IM SKAGERRAK SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1.

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für alle Gemeinschaftsschiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

2.

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag außerhalb des Hafens:

a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertags, oder ein Teil dieses Zeitraums;

b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.

3.

Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2005 eine Datenbank ein, in die für die Nordsee und das Skagerrak für die Jahre 2002, 2003 und 2004 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

a) Name und interne Registriernummer des Schiffes;

b) installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

c) die Anzahl Tage außerhalb des Hafens beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm;

d) die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage außerhalb des Hafens und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

4.

Jeder Mitgliedstaat errechnet:

a) für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage;

b) die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2002 bis 2004.

5.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2005 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, 40 % der nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Gesamtzahl für 2004 nicht übersteigt.

6.

Die Höchstanzahl Kilowatt-Tage nach Nummer 5 wird von der Kommission so früh wie möglich, spätestens aber am 15. Mai 2005 auf der Grundlage von Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) über die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 bei Nordsee-Sandaal nach folgenden Regeln überprüft:

a) Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf 500 000 Mio. Exemplare oder mehr in der Altersgruppe 0, so gelten für den Rest des Jahres 2005 keine Beschränkungen der Kilowatt-Tage;

b) schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf 300 000 Mio. bis 500 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Wert für 2003 nicht übersteigen;

c) schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2005 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in der Nordsee und im Skagerrak sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan für die Kontrollfänge.




ANHANG VI

▼M1

TEIL I

BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN FISCHEN



Fanggebiet

Fischerei

Anzahl Lizenzen

Aufteilung der Lizenzen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00’ N

75

DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17

55

Grundfische, nördlich von 62° 00’ N

80

FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

50

Makrele, südlich von 62° 00’N, Ringwaden

11

DE: 1 (1), DK: 26 (1), FR: 2 (1), NL: 1 (1)

Entfällt

Makrele, südlich von 62° 00’ N, Schleppnetz

19

 

Entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00’ N, Ringwaden

11 (2)

DK: 11

Entfällt

Industriefisch, südlich von 62° 00’ N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28’ N und östlich von 6° 30’ W

(3)

 

4

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20’ N und 62° 00’ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30’ N und westlich von 9° 00’ W und im Gebiet zwischen 7° 00’ W und 9° 00’ W südlich von 60° 30’ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30’ N, 7° 00’ W und 60° 00’ N, 6° 00’ W

70

DE: 8 (4), FR: 12 (4), UK: 0 (4)

20 (5)

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

70

 

22 (5)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden

34

DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 62° N

21

DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

21

Island

Alle Fischereien

18

 

5

Gewässer der Russischen Föderation

Alle Fischereien

p.m.

 

p.m.

Kabeljaufischerei

(6)

 

p.m.

Sprottenfischerei

p.m.

 

p.m.

(1)   Ringwaden- und Schleppnetzfischerei.

(2)   Von den 11 Lizenzen für die Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00’ N auszuwählen.

(3)   Nach vereinbarten Schlussfolgerungen von 1999 umfassen die Zahlen für „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ auch die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch.

(4)   Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(5)   In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(6)   Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.

▼B

TEIL II

BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHEN



Flaggenstaat

Fischerei

Anzahl Lizenzen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62o00′N

18

18

Färöer

Makrele, VIa (nördlich von 56o30′N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich von 56o30′N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich von 56o30′N)

14

14

Hering, nördlich von 62o00′N

21

21

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich von 56o30′N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbare Beifänge von Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, VIa (nördlich von 56o30′N), VIb, VII (westlich von 12o00′W)

20

20

Blauleng

16

16

Heringshai (alle Gebiete außer NAFO 3PS)

3

3

Russische Föderation

Hering, IIId (Schwedische Gewässer)

pm

pm

Hering, IIId (Schwedische Gewässer, nicht fischende Mutterschiffe)

pm

pm

Sprotte

(1)

pm

Barbados

Geißelgarnelen Penaeus (2) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

pm (3)

Schnapper (4) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

pm

Guayana

Geißelgarnelen Penaeus (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

pm (6)

Surinam

Geißelgarnelen Penaeus (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

pm (7)

Trinidad und Tobago

Geißelgarnelen Penaeus (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

8

pm (8)

Japan

Thun (9) (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

 

Korea

Thun (10) (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

pm (5)

Venezuela

Schnapper (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

41

pm

Haie (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

4

pm

(1)   Nur für den lettischen Teil der EG-Gewässer.

(2)   Lizenzen für Garnelenfang in den Gewässern von Französisch-Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, den das betreffende Drittland vorgelegt und die Kommission genehmigt hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem für ihre Erteilung maßgeblichen Fangplan vorgesehen ist.

(3)   Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 200 begrenzt.

(4)   Nur mit Langleinen oder Fischfallen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in über 30 m Tiefe (Haie). Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen in Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.

(5)   Vom 1. Januar bis 30. April 2005 anwendbar.

(6)   Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2005.

(7)   Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf pm begrenzt.

(8)   Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 350 begrenzt.

(9)   Muss mit Langleinen gefischt werden.

(10)   Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben.

TEIL III

ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2

(1) Eine Kopie behält der Kapitän, eine Kopie der Kontrollbeamte, und eine Kopie ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden.ANLANDEERKLÄRUNG (1)Name des Schiffs:Registriernummer:Name des Kapitäns:Name des Maklers:Unterschrift des Kapitäns:Reise vombisAnlandehafenMenge angelandeter Garnelen (Lebendgewicht)Garnelenschwänze:kgoder ( × 1,6) =kg (ganze Garnelen)Ganze Garnelen:kgThunnidae:kgSchnapper (Lutjanidae):kgHaie:kgSonstige:kg




ANHANG VII

TEIL I

VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

Nach jedem Hol:

1.1.

die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

1.2.

Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3.

die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;

1.4.

die verwendete Fangmethode.

Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

2.1.

der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;

2.2.

die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

2.3.

Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.

2.4.

Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1.

Name des Hafens;

3.2.

die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

4.1.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

4.2.

Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;

4.3.

bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

TEIL II

LOGBUCH-MUSTER

FICHE DE PÊCHELOG SHEETNom du navireVessel nameNationNo d'immatriculationOfficial NoNo de licence ZEEFishing licence NoNom du capitaineCaptain's nameNbre équipageNo in crewDépart deDepart fromDateDébarquement àLanded atDateMois/MonthJour/DayZone noSondeDepthJour ou nuitDay or night(D or N)Nombre de fois où les engins ont été mis à l'eau/Number of times gear is shotTotal heures de pècheHours fishedQueues de crevette«Head-off» shrimp(kg)Crevettes entières«Head-on» shrimp(kg)Crevettes conservées à bordShrimps retained on boardPenaeus: subtilis brasiliensisXyphopenaeus KroyeriiVivaneauxSnapperRequinsSharkThonidésTunaDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDN




ANHANG VIII

INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Angaben wie folgt zu übermitteln:

1.1.

Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt.

Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die oben genannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.

1.2.

Bei jeder Ausfahrt aus der in Nummer 1.1 bezeichneten Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

d) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind;

e) die seit der Einfahrt in die Zone auf andere oder von anderen Schiffen umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) und die Kennbuchstaben und -nummer des Schiffes, auf das bzw. von dem umgeladen wurde;

f) die nach der Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht).

Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die unter Nummer 1.1 genannten Zonen, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.

1.3.

Bei der Fischerei auf Hering und Makrelen alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind.

1.4.

Bei jedem Wechsel des Schiffes von einer ICES-Division in eine andere:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind.

1.5.

a) Name, Rufzeichen, äußere Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes und Name des Kapitäns;

b) Lizenznummer, wenn das Schiff lizenzierten Fischfang betreibt;

c) laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise;

d) Kennzeichnung der Art der Meldung;

e) Datum, Uhrzeit und geografische Position des Schiffes.

2.1.

Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel fernschriftlich (SAT COM C 420599543 FISH), per E-Mail (FISHERIES-telecom@cec.eu.int) oder über eine der Funkstationen der Nummer 3 in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

2.2.

Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

3.



Name der Funkstation

Rufzeichen der Funkstation

Lyngby

OXZ

Land's End

GLD

Valentia

EJK

Malin Head

EJM

Torshavn

OXJ

Bergen

LGN

Farsund

LGZ

Florø

LGL

Rogaland

LGQ

Tjøme

LGT

Ålesund

LGA

Ørlandet

LFO

Bodø

LPG

Svalbard

LGS

Blåvand

OXB

Gryt

GRYT RADIO

Göteborg

SOG

Turku

OFK

4.

Form der Mitteilungen

Die Angaben nach Nummer 1 müssen Folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:

 Name des Schiffes,

 Rufzeichen,

 äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

 laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise,

 Art der Meldung nach folgenden Codes:

 

 Meldung bei der Einfahrt in eine der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: „IN“,

 Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: „OUT“,

 Meldung bei Wechsel von einer ICES-Division in eine andere: „ICES“,

 wöchentliche Meldung: „WKL“,

 dreitägliche Meldung: „2 WKL“,

 Datum, Uhrzeit und geografische Position,

 ICES-Divisionen/Untergebiete, in denen die Fischerei beginnen soll,

 das Datum, an dem die Fischerei beginnen soll,

 im Fischraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes unter Nummer 5,

 die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes nach Ziffer 5,

 ICES-Divisionen/Untergebiete, in denen die Fänge getätigt wurden,

 Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen und/oder auf andere Schiffe umgeladen wurden,

 Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das und/oder von dem umgeladen wurde,

 seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft angelandete Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht),

 Name des Kapitäns.

5.

Für die Angabe der an Bord befindlichen Arten in der unter Nummer 1.4 vorgesehenen Form ist folgender Code zu verwenden:



Blauer Wittling (Micromesistius poutassou),

WHB

Blauleng (Molva dipterygia),

BLI

Brachsenmakrele (Brama brama),

POA

Butte (Lepidorhombus spp.),

LEZ

Dornhai (Squalus acanthias),

DGS

Flotte Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo),

SBR

Gabeldorsch (Phycis spp.),

FOR

Garnele (Crangon crangon),

CSH

Garnelen (Xyphopenaeus kroyerii),

BOB

Geißelgarnelen (Penaeidae),

PEZ

Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea),

YEL

Goldlachse (Argentina silus),

ARG

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus),

ORY

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris),

RNG

Hai (Selachii, Pleurotremata),

SKH

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus),

HAL

Hering (Clupea harengus),

HER

Heringshai (Lamma nasus),

POR

Kabeljau (Gadus morhua),

COD

Kaiserbarsch (Beryx spp.),

ALF

Kaisergranat (Nephrops norvegicus),

NEP

Kalmar (Illex spp.),

SQX

Kalmar (Loligo spp.),

SQC

Lachs (Salmo salar),

SAL

Leng (Molva molva),

LIN

Lumb (Brosme brosme),

USK

Makrele (Scomber scombrus),

MAC

Pollack (Pollachius pollachius),

POL

Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides),

PLA

Riesenhai (Cetorinhus maximus),

BSK

Rotbarsche (Sebastes spp.),

RED

Sandaal (Ammodytes spp.),

SAN

Sardelle (Engraulis encrasicholus),

ANE

Sardine (Sardina pilchardus),

PIL

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),

HAD

Scholle (Pleuronectes platessa),

PLE

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo),

BSF

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides),

GHL

Seehecht (Merluccius merluccius),

HKE

Seelachs (Pollachius virens),

POK

Seeteufel (Lophius spp.),

MNZ

Sonstige,

OTH

Sprotte (Sprattus sprattus),

SPR

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii),

NOP

Stöcker (Trachurus trachurus),

HOM

Thun (Thunnidae),

TUN

Tiefseegarnele (Pandalus borealis),

PRA

Wittling (Merlangus merlangus),

WHG




ANHANG IX

ARTEN



Gebräuchlicher Name

Wissenschaftlicher Name

3-Alpha Code

Grundfische

Kabeljau

Gadus morhua

COD

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Rotbarsch

Sebastes sp.

RED

Goldbarsch

Sebastes marinus

REG

Tiefenbarsch

Sebastes mentella

REB

Rotbarsch

Sebastes fasciatus

REN

Silberhecht

Merluccius bilinearis

HKS

Roter Gabeldorsch (1)

Urophycis chuss

HKR

Seelachs

Pollachius virens

POK

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

PLA

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

YEL

Schwarzer Heilbutt

Reinharditius hippoglossoides

GHL

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Winterflunder

Pseudopleuronectes americanus

FLW

Sommerflunder

Paralichthys dentatus

FLS

Sandbutt

Scophthalmus aquosus

FLD

Plattfische

Pleuronectiformes

FLX

Amerikanischer Seeteufel

Lophius americanus

ANG

Nordamerikanische Knurrhähne

Prionotus sp.

SRA

Atlantischer Tomcod

Microgadus tomcod

TOM

Blauhecht

Antimora rostrata

ANT

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

WHB

Amerikanischer Lippfisch

Tautogolabrus adspersus

CUN

Lumb

Brosme brosme

USK

Grönland-Dorsch

Gadus ogac

GRC

Blauleng

Molva dypterygia

BLI

Leng

Molva molva

LIN

Seehase

Cyclopterus lumpus

LUM

Königs-Umberfisch

Menticirrhus saxatilis

KGF

Nördlicher Kugelfisch

Sphoeroides maculatus

PUF

Wolffisch

Lycodes sp.

ELZ

Nordamerikanischer Aalmutter

Macrozoarces americanus

OPT

Polardorsch

Boreogadus saida

POC

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

RNG

Nordatlantikgrenadier

Macrourus berglax

RHG

Sandaal

Ammodytes sp.

SAN

Seeskorpione

Myoxocephalus sp.

SCU

Nordamerikanische Brasse

Stenotomus chrysops

SCP

Tautog

Tautoga onitis

TAU

Blauer Ziegelbarsch

Lopholatilus chamaeleonticeps

TIL

Weißer Gabeldorsch (1)

Urophycis tenuis

HKW

Seewölfe

Anarhicas sp.

CAT

Steinbeißer

Anarhichas lupus

CAA

Gefleckter Katfisch

Anarhichas minor

CAS

Grundfische

 

GRO

Pelagische Arten

Hering

Clupea harengus

HER

Makrele

Scomber scombrus

MAC

Amerikanischer Butterfisch

Peprilus triacanthus

BUT

Menhaden

Brevoortia tyrannus

MHA

Makrelenhecht

Scomberesox saurus

SAU

Nordwestatlantische Sardelle

Anchoa mitchilli

ANB

Blaufisch

Pomatomus saltatrix

BLU

Pferde-Stachelmakrele

Caranx hippos

CVJ

Fregattenmakrele

Auxis thazard

FRI

Königsmakrele

Scomberomourus cavalla

KGM

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomourus maculatus

SSM

Pazifischer Segelfisch

Istiophorus platypterus

SAI

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

WHM

Blauer Marlin

Makaira nigricans

BUM

Schwertfisch

Xiphias gladius

SWO

Weißer Thun

Thunnus alalunga

ALB

Pelamide

Sarda sarda

BON

Falscher Bonito

Euthynnus alletteratus

LTA

Großaugenthun

Thunnus obesus

BET

Roter Thun

Thunnus thynnus

BFT

Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

SKJ

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

YFT

Thunfische

Scombridae

TUN

Pelagische Fische

 

PEL

Wirbellose

Langflossen-Schelfkalmar

Loligo pealei

SQL

Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

SQI

Kalmare

Loliginidae, Ommastrephidae

SQU

Amerikanische Schwertmuschel

Ensis directus

CLR

Venusmuschel

Mercenaria mercenaria

CLH

Islandmuschel

Arctica islandica

CLQ

Sandklaffmuschel

Mya arenaria

CLS

Risentrogmuschel

Spisula solidissima

CLB

Trogmuschel

Spisula polynyma

CLT

Herzmuschel

Prionodesmacea, Teleodesmacea

CLX

Karibik-Pilgermuschel

Argopecten irradians

SCB

Calico-Pilgermuschel

Argopecten gibbus

SCC

Isländische Kammmuschel

Chylamys islandica

ISC

Atlantischer Tiefseescallop

Placopecten magellanicus

SCA

Kammmuscheln

Pectinidae

SCX

Amerikanische Auster

Crassostrea virginica

OYA

Miesmuschel

Mytilus edulis

MUS

Helmschnecken

Busycon sp.

WHX

Standschnecken

Littorina sp.

PER

Weichtiere

Mollusca

MOL

Felsenkrabbe

Cancer irroratus

CRK

Blaukrabbe

Callinectes sapidus

CRB

Strandkrabbe

Carcinus maenas

CRG

Jonahkrabbe

Cancer borealis

CRJ

Arktische Seespinne

Chionoecetes opilio

CRQ

Rote Tiefseekrabbe

Geryon quinquedens

CRR

Steinkrabbe

Lithodes maia

KCT

Krabben

Reptantia

CRA

Hummer

Homarus americanus

LBA

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

PRA

Rosa Garnele

Pandalus montagui

AES

Geißelgarnele

Penaeus sp.

PEN

Tiefseegarnelen

Pandalus sp.

PAN

Krebstiere

Crustacea

CRU

Seeigel

Strongylocentrotus sp.

URC

Meereswürmer

Polycheata

WOR

Atlantischer Schwertschwanz

Limulus polyphemus

HSC

Wirbellose

Invertebrata

INV

Sonstige

Nordamerikanischer Flusshering

Alosa pseudoharengus

ALE

Stachelmakrele

Seriola sp.

AMX

Amerikanischer Meeraal

Conger oceanicus

COA

Amerikanischer Aal

Anguilla rostrata

ELA

Schleimaal

Myxine glutinosa

MYG

Amerikanischer Maifisch

Alosa sapidissima

SHA

Goldlachse

Argentina sp.

ARG

Atlantischer Umberfisch

Micropogonias undulatus

CKA

Atlantischer Hornhecht

Strongylura marina

NFA

Lachs

Salmo salar

SAL

Gezeiten-Ährenfisch

Menidia menidia

SSA

Atlantischer Fadenhering

Opisthonema oglinum

THA

Glattkopf

Alepocephalus bairdii

ALC

Trommelfisch

Pogonias cromis

BDM

Schwarzer Sägebarsch

Centropristis striata

BSB

Kanadische Alse

Alosa aestivalis

BBH

Lodde

Mallotus villosus

CAP

Saiblinge

Salvelinus sp.

CHR

Königsbarsch

Rachycentron canadum

CBA

Gemeiner Pampano

Trachinotus carolinus

POM

Fadenflossige Alse

Dorosoma cepedianum

SHG

Süßlippen

Pomadasyidae

GRX

Westatlantische Alse

Alosa mediocris

SHH

Laternenfisch

Notoscopelus sp.

LAX

Meeräschen

Mugilidae

MUL

Amerikanischer Butterfisch

Peprilus alepidotus (=paru)

HVF

Gelbflossen-Süßlippe

Orthopristis chrysoptera

PIG

Regenbogen-Stint

Osmerus mordax

SMR

Augenfleck-Umberfisch

Sciaenops ocellatus

RDM

Gewöhnliche Sackbrasse

Pagrus pagrus

RPG

Raue Bastardmakrele

Trachurus lathami

RSC

Sandbarsch

Diplectrum formosum

PES

Schafskopf-Brasse

Archosargus probatocephalus

SPH

Punkt-Umberfisch

Leiostomus xanthurus

SPT

Gefleckter Umberfisch

Cynoscion nebulosus

SWF

Königs-Corvina

Cynoscion regalis

STG

Felsenbarsch

Morone saxatilis

STB

Störe

Acipenseridae

STU

Atlantischer Tarpun

Tarpon (= megalops) atlanticus

TAR

Forellen

Salmo sp.

TRO

Amerikanischer Streifenbarsch

Morone americana

PEW

Kaiserbarsch

Beryx sp.

ALF

Dornhai

Squalus acantias

DGS

Dornhaie

Squalidae

DGX

Sandhai

Odontaspis taurus

CCT

Heringshai

Lamna nasus

POR

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

SMA

Sandbankhai

Carcharhinus obscurus

DUS

Großer Blauhai

Prionace glauca

BSH

Große Haie

Squaliformes

SHX

Atlantischer Spitzmaulhai

Rhizoprionodon terraenovae

RHT

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

CFB

Eishai, Grönlandhai

Somniosus microcephalus

GSK

Riesenhai

Cetorhinus maximus

BSK

Rochen

Raja sp.

SKA

Igelrochen

Leucoraja erinacea

RJD

Arctic Skate

Amblyraja hyperborea

RJG

Barndoor skate

Dipturus laevis

RJL

Winterrochen

Leucoraja ocellata

RJT

Atlantischer Sternrochen

Amblyraja radiata

RJR

Smooth skate

Malcoraja senta

RJS

Grönlandrochen

Bathyraja spinicauda

RJO

Fische (NS)

 

FIN

(1)   Nach einer Empfehlung von STACRES auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Part I, Page 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Untergebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tenuis; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tennuis; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis chuss.




ANHANG X

ZUGELASSENER SCHEUERSCHUTZ AN DER OBERSEITE

1.   ICNAF-Typ des Stirnseiten-Scheuerschutzes

Ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) das Netzwerk darf keine geringere Maschenweite aufweisen als für den Steert in Artikel 10 angegeben;

b) das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen an dem Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben. Wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird;

c) die Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts genommen werden.

Topside chafing gear (netting only permitted) must be 11/2 times width of top of codendTo headlineAttached not less than 4 meshes ahead of codline meshSplitting strapMay not be attached more than 4 meshes ahead of splitting strapNothing permitted to cover forward part of netCodlineChafing gear: Any material may be used to protect the bottom of codend

2.   Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-Typ)

Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite bei nassen oder trockenen Netzwerkstücken nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts, an dem sie befestigt sind, falls

i) jedes Netzwerkstück

a) nur mit der Vorderkante am Steert im rechten Winkel zu seiner Längsachse befestigt ist;

b) mindestens der Breite des Steerts entspricht (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen);

c) nicht mehr als zehn Maschen lang ist;

ii) die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke zwei Drittel der Länge des Steerts nicht überschreitet.

Flap chafersMouth of netCodendTopside of codendFlap chafers attached by leading edge onlyUnderside of codend

POLNISCHER SCHEUERSCHUTZ

3.   Weitmaschiger Oberseiten-Scheuerschutz (abgeänderter polnischer Typ)

Ein rechteckiges Netzwerkstück aus dem gleichen Garnmaterial wie der Steert oder aus einem einfachen, dicken, knotenlosen Garnmaterial, das an dem hinteren Teil der Oberseite des Steerts befestigt wird, jeden Teil der Oberseite des Steerts überdeckt und, wenn nass gemessen, in allen seinen Teilen die doppelte Maschenweite des Steerts aufweist und das am Steert nur an der Vorder- und Hinterkante sowie den Seitenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, dass auf jede Masche des Netzwerks genau vier Maschen des Steerts kommen.

image




ANHANG XI



MINDESTFISCHGRÖSSEN (1)

Art

Geschlachtete und ausgenommene Fische mit oder ohne Haut; frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen

Ganz

Ohne Kopf

Ohne Kopf und Schwanz

Ohne Kopf und gespalten

Kabeljau

41 cm

27 cm

22 cm

27/25 cm (2)

Schwarzer Heilbutt

30 cm

o.A.

o.A.

o.A.

Raue Scharbe

25 cm

19 cm

15 cm

o.A.

Gelbschwanzflunder

25 cm

19 cm

15 cm

o.A.

(1)   Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau, bei den anderen Arten Gesamtlänge.

(2)   Geringere Größe bei grünen Salzfischen.




ANHANG XII

VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

FANGBEZOGENE LOGBUCHEINTRAGUNGEN



Angaben

Code

Name des Schiffes

01

Staatszugehörigkeit des Schiffes

02

Registriernummer des Schiffes

03

Registrierhafen

04

Verwendetes Fanggerät (getrennte Eintragungen für verschiedenes Fanggerät)

10

Art des Fanggeräts

 

Datum:

 

— Tag

20

— Monat

21

— Jahr

22

Position:

 

— Breitengrad

31

— Längengrad

32

— statistisches Gebiet

33

Anzahl Hols pro 24 Stunden (1)

40

Anzahl Fangstunden mit Fanggerät pro 24 Stunden (1)

41

Bezeichnung der Arten (Anhang II)

 

Tägliche Fangmengen je Art (in Tonnen Lebendgewicht)

50

Tägliche Fangmengen je Art, zum Verzehr bestimmt

61

Tägliche Fangmengen je Art, zur Fischmehlherstellung

62

Tägliche Rückwürfe je Art

63

Ort(e) der Umladung

70

Zeitpunkt(e) der Umladung

71

Unterschrift des Kapitäns

80

(1)   Werden in demselben Zeitraum von 24 Stunden zwei oder mehrere Arten von Fanggeräten verwendet, so sind für jedes Fanggerät getrennte Angaben zu machen.

FANGGERÄTECODES



Fanggerät-Kategorie

Standard Abkürzung Code

Umschließungsnetze

mit Schließleine (Ringwaden)

PS

— von einem Boot bedient

PS1

— von zwei Booten bedient

PS2

ohne Schließleine (Lampara)

LA

Wadennetze

Boot- oder Schiffwaden

SB/SV

— Snurrewaden

SDN

— Schottisches Wadennetz

SSC

— Zwei-Schiff-Wadennetz

SPR

Wadennetze (allgemein)

SX

Schleppnetze

Korbreusen

FPO

Grundschleppnetze

 

— Baumkurren

TBB

— Scherbrettnetze (1)

OTB

— Zwei-Schiff-Schleppnetze

PTB

— Kaisergranat-Schleppnetze

TBN

— Garnelen-Schleppnetze

TBS

— Grundschleppnetze (allgemein)

TB

Pelagische Schleppnetze

 

— Scherbrettnetze

OTM

— pelagische Zwei-Schiff-Schleppnetze

PTM

— Garnelen-Schleppnetze

TMS

— pelagische Schleppnetze (allgemein)

TM

Scherbretten-Hosennetz

OTT

Scherbrettnetze (allgemein)

OT

Gespannschleppnetze (allgemein)

PT

Andere Schleppnetze (allgemein)

TX

Dredgen

Bootdredgen

DRB

Handdredgen

DRH

Senk- und Hebenetze

Handsenknetze

LNP

Senktücher

LNB

Stationäre Hebenetze

LNS

Senk- und Hebenetze (allgemein)

LN

Fallende Netze

Wurfnetze

FCN

Fallende Netze (allgemein)

FG

Kiemen- und Verwickelnetze

Stellnetze (verankert)

GNS

Treibnetze

GND

Umschließende Kiemennetze

GNC

Einwandige Kiemennetze (an Stangen)

GNF

Trammelnetze

GTR

Kombinierte Kiemen/Trammelnetze

GTN

Kiemen- und Verwickelnetze (allgemein)

GEN

Kiemennetze (allgemein)

GN

Fallen

Nicht bedeckte stationäre Reusen

FPN

Garnreusen

FYK

Ankerhamen

FSN

Fangbauten, Labyrinthbauten, Fischzäune usw.

FWR

Sprungfischreusen

FAR

Fallen (allgemein)

FIX

Haken und Leinen

Handleinen und Angelleinen (handbetrieben) (2)

LHP

Handleinen und Angelleinen (mechanisiert) (2)

LHM

Grundleinen (Langleinen)

LLS

Treibleinen

LLD

Langleinen (allgemein)

LL

Schleppangeln

LTL

Haken und Leinen (allgemein) (3)

LX

Greifende und verletzende Geräte

Harpunen

HAR

Erntegeräte

Pumpen

HMP

Mechanisierte Dredgen

HMD

Erntegeräte (allgemein)

HMX

Verschiedenes Fanggerät (4)

MIS

Sportfanggerät

RG

Unbekanntes Fanggerät

NK

(1)   Zur Unterscheidung zwischen Seiten- und Hecktrawlern kann OTB-1 und OTB-2 sowie OTM-1 und OTM-2 angegeben werden.

(2)   Einschließlich Reißangeln.

(3)   Der Code LDV für die Angelfischerei mit Dory-Booten wird für historische Datenreihen beibehalten.

(4)   Hierzu gehören: Kescher, Drive-in-Netz, das Einsammeln von Hand mit oder ohne Tauchausrüstung, Gift und Sprengstoff, abgerichtete Tiere, Elektrofischerei.

FISCHEREIFAHRZEUGCODES

A.   Wichtigste Schiffstypen



FAO-Code

Schiffstyp

BO

Schutzschiff

CO

Ausbildungsschiff

DB

Dredgenfischer — Unterbrochenes Schleppen

DM

Dredgenfischer — Ununterbrochenes Schleppen

DO

Baumkurrenfänger

DOX

Dredgenfischer o.n.A.

FO

Fischtransporter

FX

Fischereifahrzeug o.n.A.

GO

Kiemennetzfänger

HOX

Mutterschiff o.n.A.

HSF

Fabrikmutterschiff

KO

Krankenhausschiff

LH

Handleinenfischer

LL

Langleinenfischer

LO

Leinenfischer

LP

Angelfischereifahrzeug

LT

Schleppangelfischer

MO

Mehrzweckschiff

MSN

Waden-Leinenfischer (Handleine)

MTG

Trawler/Treibnetzfischer

MTS

Trawler/Ringwadenfischer

NB

Senknetzfischer/Begleitschiff

NO

Senknetzfischer

NOX

Senknetzfischer o.n.A.

PO

Pumpen verwendende Fischereifahrzeuge

SN

Wadenfischer, Grundzugnetz

SO

Wadenfischer

SOX

Wadenfischer o.n.A.

SP

Ringwadenfischer

SPE

Ringwadenfischer, europäischer Typ

SPT

Thunfischwadenfänger

TO

Trawler

TOX

Trawlers o.n.A.

TS

Trawler, Seitenfänger

TSF

Seitenfänger, Froster

TSW

Seitenfänger, Frischfisch

TT

Trawler, Heckfänger

TTF

Heckfänger, Froster

TTP

Heckfänger, Fabrikschiff

TU

Trawler mit Ausleger

WO

Fallensteller

WOP

Reusenfischer

WOX

Fallensteller o.n.A.

ZO

Fischereiforschungsschiff

DRN

Treibnetzfischer

o.n.A. = ohne nähere Angaben

B.   Hauptbetriebsarten/Tätigkeiten



Alpha-Code

Betriebsart/Tätigkeit

ANC

Ankern

DRI

Treiben

FIS

Fischfang

HAU

Einholen/Ziehen

PRO

Verarbeiten

STE

Fahrt

TRX

Umladen

OTH

Sonstige (anzugeben)




ANHANG XIII

NAFO-BEREICH

Die nachstehende Liste nennt (nicht erschöpfend) die Bestände, die nach Artikel 31 Absatz 2 gemeldet werden müssen.



ANG/N3NO

Lophius americanus

Seeteufel

CAA/N3LMN

Anarhichas lupus

Gestreifter Katfisch

CAP/N3LM

Mallotus villosus

Lodde

CAT/N3LMN

Anarhichas spp.

Seewölfe

HAD/N3LNO

Melanogrammus aeglefinus

Schellfisch

HAL/N23KL

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3M

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3NO

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HER/N3L

Clupea harengus

Hering

HKR/N2J3KL

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKR/N3MNO

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKS/N3NLMO

Merlucius bilinearis

Silberhecht

RNG/N23

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfisch

HKW/N2J3KL

Urophycis tenuis

Weißer Gabeldorsch

POK/N3O

Pollachius virens

Seelachs

RHG/N23

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

SKA/N2J3KL

Raja spp.

Rochen

SKA/N3M

Raja spp.

Rochen

SQI/N56

Illex illecebrosus

Kurzflossenkalmar

VFF/N3LMN

Fische, unbekannt, unsortiert

WIT/N3M

Glyptocephalus cynoglossus

Rotzunge

YEL/N3M

Limanda ferruginea

Gelbschwanzflunder




ANHANG XIV

FANGVERBOT IM CCAMLR-BEREICH



Zielart

Gebiet

Dauer des Verbots

Notothenia rossii

FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

ganzjährig

FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

Fische

FAO 48.1 Antarktis (1)

ganzjährig

FAO 48.2 Antarktis (1)

Gobionotothen gibberifrons

FAO 48.3

ganzjährig

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Dissostichus spp

FAO 48.5 Antarktis

1.12.2004 bis 30.11.2005

Dissostichus spp

FAO 88.3 Antarktis (1)

ganzjährig

FAO 58.5.1 Antarktis (1) (2)

FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79o20′E und außerhalb der AWZ westlich von 79o20′E (1)

FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65o(1)

FAO 58.4.4 Antarktis (1)

FAO 58.6 Antarktis (1)

FAO 58.7 Antarktis (1)

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4 (1)

ganzjährig

Aller Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

FAO 58.5.2 Antarktis

1.12.2004 bis 30.11.2005

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4 Antarktis (1)

ganzjährig

(1)   Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)   Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).




ANHANG XV

BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-BEREICH 2004/2005



Untergebiet/Divisionen

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus spp.

(in t)

Beifanggrenze

(in t)

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1

Alle Divisionen

1.12.2004 bis 30.11.2005

A

0

Alle Divisionen:

50

Alle Divisionen:

96

Alle Divisionen:

20

B

0

C

200

D

0

E

200

F

0

G

200

H

0

gesam. Untergebiet

600

58.4.2

Alle Divisionen

1.12.2004 bis 30.11.2005

A

260

Alle Divisionen:

50

Alle Divisionen:

124

Alle Divisionen:

20

B

0

C

260

D

0

E

260

gesam. Untergebiet

780

58.4.3. a)

Alle Divisionen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit

1.5 bis 31.8.2005

N/A

250

Alle Divisionen:

50

Alle Divisionen:

26

Alle Divisionen:

20

58.4.3. b)

Alle Divisionen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit

1.5 bis 31.8.2005

N/A

300

Alle Divisionen:

50

Alle Divisionen:

159

Alle Divisionen:

20

88.1

Gesamtes Untergebiet

1.12.2004 bis 31.8.2005

A

0

 (1)

 (1)

0

B

80

 (1)

 (1)

20

C

223

 (1)

 (1)

20

D

0

 (1)

 (1)

0

E

57

 (1)

 (1)

20

F

0

 (1)

 (1)

0

G

83

 (1)

 (1)

20

H

786

 (1)

 (1)

20

I

776

 (1)

 (1)

20

J

316

 (1)

 (1)

20

K

749

 (1)

 (1)

20

L

180

 (1)

 (1)

20

gesam. Untergebiet

3 250

163

520

 

(1)    Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

Echte Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t.

Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp.

Andere Arten: 20 t je SSRU.

Anhang I, Seite 57:

nach der Tabelle „Art: Seezunge/Solea solea, Gebiete: VII b,c“ werden folgende Tabellen eingefügt:



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: VIId

SOL/07D.

Belgien

1 535

 

Frankreich

3 069

 

Vereinigtes Königreich

1 096

 

EG

5 700

 

TAC

5 700

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



Art: Seezunge

Solea solea

Gebiete: VIIe

SOL/07E.

Belgien

31

 

Frankreich

326

 

Vereinigtes Königreich

508

 

EG

865

 

TAC

865

Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



( 1 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 2 ) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

( 3 ) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

( 4 ) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

( 5 ) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

( 6 ) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

( 7 ) ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

( 8 ) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

( 9 ) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

( 10 ) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

( 11 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

( 12 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 32).

( 13 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

( 14 ) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.

( 15 ) ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

( 16 ) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

( 17 ) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

( 18 ) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

( 19 ) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

( 20 ) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

( 21 ) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

( 22 ) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

( 23 ) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.

( 24 ) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 25 ) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

( 26 ) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

( 27 ) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 5).

( 28 ) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

( 29 ) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1.

( 30 ) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

( 31 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

( 32 ) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

( 33 ) Für Fische, die länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehalten wurden, sind weitere zusätzliche Probemethoden festzulegen.

( 34 ) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.