2005E0889 — DE — 01.07.2016 — 012.001


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►B

►C1  GEMEINSAME AKTION 2005/889/GASP DES RATES

vom 25. November 2005 ◄

zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

(ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

GEMEINSAME AKTION 2006/773/GASP DES RATES vom 13. November 2006

  L 313

15

14.11.2006

 M2

GEMEINSAME AKTION 2007/359/GASP DES RATES vom 23. Mai 2007

  L 133

51

25.5.2007

►M3

GEMEINSAME AKTION 2007/807/GASP DES RATES vom 6. Dezember 2007

  L 323

53

8.12.2007

 M4

GEMEINSAME AKTION 2008/379/GASP DES RATES vom 19. Mai 2008

  L 130

24

20.5.2008

►M5

GEMEINSAME AKTION 2008/862/GASP DES RATES vom 10. November 2008

  L 306

98

15.11.2008

 M6

GEMEINSAME AKTION 2009/854/GASP DES RATES vom 20. November 2009

  L 312

73

27.11.2009

►M7

BESCHLUSS 2010/274/GASP DES RATES vom 12. Mai 2010

  L 119

22

13.5.2010

►M8

BESCHLUSS 2011/312/GASP DES RATES vom 26. Mai 2011

  L 140

55

27.5.2011

►M9

BESCHLUSS 2011/857/GASP DES RATES vom 19. Dezember 2011

  L 338

52

21.12.2011

 M10

BESCHLUSS 2012/332/GASP DES RATES vom 25. Juni 2012

  L 165

71

26.6.2012

►M11

BESCHLUSS 2013/355/GASP DES RATES vom 3. Juli 2013

  L 185

16

4.7.2013

►M12

BESCHLUSS 2014/430/GASP DES RATES vom 3. Juli 2014

  L 197

75

4.7.2014

►M13

BESCHLUSS (GASP) 2015/1065 DES RATES vom 2. Juli 2015

  L 174

23

3.7.2015

►M14

BESCHLUSS (GASP) 2016/1107 DES RATES vom 7. Juli 2016

  L 183

64

8.7.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 005 vom 10.1.2006, S.  20 (2005/889/GASP)

 C2

Berichtigung, ABl. L 017 vom 24.1.2007, S.  23 (2006/773/GASP)




▼B

►C1  GEMEINSAME AKTION 2005/889/GASP DES RATES

vom 25. November 2005 ◄

zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)



Artikel 1

Mission

(1)  Es wird eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet, deren Einsatzphase am 25. November 2005 beginnt.

(2)  Die EU BAM Rafah handelt im Einklang mit dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.

Artikel 2

Auftrag der Mission

▼M7

Ziel der EU BAM Rafah ist es, eine Präsenz als dritte Partei am Grenzübergang Rafah zu gewährleisten, um — in Zusammenarbeit mit den Maßnahmen der Union zum Aufbau von Institutionen — zur Öffnung des Grenzübergangs Rafah und zur Vertrauensbildung zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde beizutragen.

▼B

Zu diesem Zweck nimmt die EU BAM Rafah folgende Aufgaben wahr:

a) Aktive Beobachtung, Überprüfung und Bewertung der Leistungen der Palästinensischen Behörde bei der Umsetzung der Rahmen-, Sicherheits- und Zollabkommen, die von den beteiligten Parteien über den Betrieb der Grenzabfertigungsstelle Rafah geschlossen worden sind;

b) Beitrag — in Form von Anleitung — zum Aufbau der palästinensischen Kapazitäten in allen Bereichen des Grenzschutzes in Rafah;

c) Beitrag zu der Verbindung zwischen den palästinensischen, den israelischen und den ägyptischen Behörden in allen den Grenzschutz am Grenzübergang Rafah betreffenden Fragen;

▼M8

d) Unterstützung der EUPOL COPPS bei ihren zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Schulung von Grenzschutzpersonal der Palästinensischen Behörde für den Einsatz an den Übergängen im Gazastreifen.

▼B

Die EU BAM Rafah nimmt die Zuständigkeiten wahr, die ihr im Rahmen der Abkommen zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde im Zusammenhang mit dem Grenzschutz am Grenzübergang Rafah übertragen wurden. Sie übernimmt keine Substituierungsaufgaben.

▼M1 —————

▼B

Artikel 4

Struktur

Die EU BAM Rafah setzt sich wie folgt zusammen:

a) Missionsleiter, unterstützt durch Beratungspersonal;

b) Beobachtungs- und Einsatzabteilung;

c) Abteilung Verwaltungsdienste.

Diese Bestandteile der Mission sind im Einsatzkonzept (CONOPS) und im Einsatzplan (OPLAN) detaillierter festzulegen. CONOPS und OPLAN werden vom Rat gebilligt.

▼M3

Artikel 4a

Ziviler Operationsführer

(1)  Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs fungiert als Ziviler Operationsführer für die EU BAM Rafah.

▼M7

(2)  Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei EU BAM Rafah die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.

▼M3

(3)  Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck erforderlichenfalls auch strategische Weisungen an den Missionsleiter.

(4)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5)  Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)  Der Zivile Operationsführer und der EU-Sonderbeauftragte konsultieren einander bei Bedarf.

▼B

Artikel 5

Leiter der Mission

▼M7 —————

▼M3

►M7  (1) ◄   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

▼M11

(1a)  Der Leiter der Mission ist der Vertreter der Mission. Der Leiter der Mission kann Aufgaben im Bereich der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm verbleibt.

▼M3

►M7  (2) ◄   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

►M7  (3) ◄   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EU BAM Rafah vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationsführers Folge.

▼M11 —————

▼M3

►M7  (5) ◄   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der betreffenden nationalen Behörde oder dem betreffenden Organ der EU.

►M7  (6) ◄   Der Missionsleiter vertritt die EU BAM Rafah im Einsatzgebiet und gewährleistet eine angemessene Außenwirkung der Mission.

►M7  (7) ◄   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

▼B

Artikel 6

Planungsphase

(1)  Für die Planungsphase der Mission wird ein Planungsteam eingesetzt; es besteht aus dem Missionsleiter, dem das Planungsteam untersteht, und aus dem notwendigen Personal zur Bewältigung der aus den festgestellten Erfordernissen der Mission erwachsenden Aufgaben.

(2)  Als eine Priorität im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt, die erforderlichenfalls aktualisiert wird.

(3)  Das Planungsteam erarbeitet einen OPLAN und entwickelt die für die Durchführung der Mission notwendigen technischen Instrumente. Der OPLAN muss der umfassenden Risikobewertung Rechnung tragen und einen Sicherheitsplan enthalten.

Artikel 7

Personal der EU BAM Rafah

(1)  Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EU BAM Rafah richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.

(2)  Das Personal der EU BAM Rafah wird von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm zur EU BAM Rafah abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet und Zulagen außer Tagegeldern.

(3)  Internationales und örtliches Personal wird von der EU BAM Rafah nach Bedarf vertraglich eingestellt.

(4)  Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen hohe Risiken sowie Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet.

▼M12

(5)  Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht ihres jeweiligen Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Das gesamte Personal hat die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates niedergelegt sind ( 1 ).

▼B

(6)  Die EU-Polizeibeamten werden nationale Polizeiuniformen sowie gegebenenfalls EU-Abzeichen tragen, und andere Mitglieder der Mission werden vorbehaltlich des Beschlusses des Missionsleiters unter Einbeziehung von Sicherheitsüberlegungen gegebenenfalls Erkennungszeichen tragen.

Artikel 8

Rechtsstellung des Personals der EU BAM Rafah

▼M7

(1)  Die Rechtsstellung des Personals der EU BAM Rafah, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der EU BAM Rafah erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen ist.

▼B

(2)  Der Mitgliedstaat oder das EU-Organ, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

▼M11

(3)  Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen, die zwischen der EU BAM Rafah und den betreffenden Personen zu schließen sind, geregelt.

▼M3

Artikel 9

Befehlskette

(1)  Als Krisenbewältigungsoperation hat die EU BAM Rafah eine einheitliche Befehlskette.

(2)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU BAM Rafah wahr.

▼M7

(3)  Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EU BAM Rafah auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)  Der Zivile Operationsführer erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

▼M3

(5)  Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EU BAM Rafah im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

▼M8

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, für diesen Zweck die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

▼M3

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

▼B

Artikel 11

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens werden die beitretenden Staaten eingeladen und können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EU BAM Rafah zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen hohe Risiken sowie Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EU BAM Rafah beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zur EU BAM Rafah beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(3)  Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Beteiligung von Drittstaaten, einschließlich ihrer vorgeschlagenen Beiträge, zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

▼M7

(4)  Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließenden Übereinkunft geregelt. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der EU BAM Rafah.

▼M9

Artikel 12

Sicherheit

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit der Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EU BAM Rafah nach Maßgabe der Artikel 5 und 9.

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EU BAM Rafah und die Einhaltung der für sie geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer — im Folgenden „SMSO“) unterstützt, der dem Missionsleiter berichtet und auch mit der Direktion Sicherheit des EAD enge fachliche Verbindung hält.

(4)  Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EU BAM Rafah vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

▼M11

Artikel 12a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EU BAM Rafah die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.

▼M12

Artikel 13

Finanzregelung

▼M13

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 21 570 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 970 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 980 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 940 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 940 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 beläuft sich auf 1 270 000 EUR.

▼M14

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 beläuft sich auf 1 545 000 EUR.

▼M12

(2)  Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich an der Mission finanziell beteiligen, sowie Staatsangehörigen von Aufnahmestaaten und — falls dies für die operativen Erfordernisse der Mission notwendig ist — von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)  Die EU BAM Rafah trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EU BAM Rafah einen Vertrag mit der Kommission.

(4)  Die EU BAM Rafah ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Juli 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Leiters der Mission begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung bei dem Leiter der Mission.

(5)  Die Umsetzung der Finanzregelung erfolgt unbeschadet der Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 4a und 5 und den operativen Erfordernissen der EU BAM Rafah, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)  Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

▼B

Artikel 14

Gemeinschaftsmaßnahmen

▼M7

(1)  Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und dem auswärtigen Handeln der Union nach Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

▼B

(2)  Die erforderlichen Vorkehrungen für die Koordinierung werden im Missionsgebiet sowie gegebenenfalls in Brüssel getroffen.

▼M7

Artikel 15

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der EU entsprechen.

(3)  Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.

▼M3

Artikel 15a

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EU BAM Rafah aktiviert.

▼M5

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

▼M14

Sie gilt bis zum 30. Juni 2017.

▼M11 —————

▼B

Artikel 18

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

▼M3

Der Beschluss des PSK in Bezug auf die Ernennung des Missionsleiters gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

▼M7 —————



( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheits-vorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).