2005E0440 — DE — 09.10.2007 — 003.001


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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/440/GASP DES RATES

vom 13. Juni 2005

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP

(ABl. L 152, 15.6.2005, p.22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS 2005/846/GASP DES RATES vom 29. November 2005

  L 314

35

30.11.2005

►M2

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/624/GASP DES RATES vom 15. September 2006

  L 253

34

16.9.2006

►M3

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/654/GASP DES RATES vom 9. Oktober 2007

  L 264

11

10.10.2007




▼B

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/440/GASP DES RATES

vom 13. Juni 2005

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Oktober 2002 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo ( 1 ) angenommen, mit dem ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) verhängt wurde.

(2)

Am 29. September 2003 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP angenommen, um die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1493 (2003)“) vom 28. Juli 2003, mit der ein Rüstungsgüterembargo gegen die DR Kongo verhängt wurde, umzusetzen.

(3)

Am 18. April 2005 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) („UNSCR 1596 (2005)“) verabschiedet, mit der die durch Ziffer 20 der UNSCR 1493 (2003) verhängten Maßnahmen bestätigt werden und festgelegt wird, dass diese Maßnahmen für alle Empfänger im Hoheitsgebiet der DR Kongo gelten.

(4)

Die UNSCR 1596 (2005) schreibt ferner Maßnahmen vor, mit denen verhindert werden soll, dass die von dem Ausschuss nach Ziffer 8 der UNSCR 1533 (2004) (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) benannten Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(5)

Die UNSCR 1596 (2005) verlangt ferner, dass alle Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sanktionsausschuss benannten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle solcher Personen oder von Personen stehen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und sieht vor, dass diesen Personen oder Einrichtungen keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen.

(6)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP verhängten Maßnahmen sowie die nach der UNSCR 1596 (2005) zu verhängenden Maßnahmen sollten in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(7)

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/829/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:



Artikel 1

1.  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an die DR Kongo, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

2.  Ebenfalls untersagt wird,

a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur Verwendung in der DR Kongo zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur Verwendung in der DR Kongo Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

▼M3

Artikel 2

(1)  Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, finanziellen Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch Armee- und Polizeieinheiten der DR Kongo unter der Voraussetzung, dass diese Einheiten:

i) ihre Integration abgeschlossen haben oder

ii) unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte („état-major intégré“) bzw. der Nationalen Polizei der DR Kongo stehen oder

iii) im Hoheitsgebiet der DR Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri gerade integriert werden;

b) die Bereitstellung technischer Ausbildung und Hilfe, der die Regierung der DR Kongo zugestimmt hat und die ausschließlich für die Unterstützung der Armee- und Polizeieinheiten der DR Kongo bestimmt ist, die in den Provinzen Nord- und Südkivu und im Distrikt Ituri gerade integriert werden;

c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DR Kongo („MONUC“);

d) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender Hilfe und Ausbildung, sofern sie dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wird.

(2)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Absatz 1 darf nur an Stellen stattfinden, die nach Absprache mit der MONUC von der Regierung der DR Kongo benannt und dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden.

(3)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Ausbildung oder Hilfe nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(4)  Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 3 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

▼M2

Artikel 3

Nach der UNSCR 1596 (2005), der UNSCR 1649 (2005) und der UNSCR 1698 (2006) sollten gegen folgende durch den Sanktionsausschuss benannte Personen restriktive Maßnahmen verhängt werden:

 Personen, die gegen das Rüstungsgüterembargo verstoßen;

 politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern;

 politische und militärische Führer kongolesischer Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, und insbesondere die in Ituri tätigen Milizen, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern;

 politische und militärische Führer, die unter Verletzung des geltenden Völkerrechts Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen;

 Personen, die in bewaffneten Konflikten schwere Verstöße gegen das Völkerrecht — insbesondere Tötung und Verstümmelung, sexuelle Gewalt, Entführung und Zwangsumsiedlung — begehen, bei denen Kinder zur Zielscheibe werden.

Die betreffenden Personen sind im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt.

▼B

Artikel 4

1.  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

2.  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

3.  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus und auf Einzelfallbasis feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in der DR Kongo und von Stabilität in der Region, fördern würde.

4.  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

1.  Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

2.  Diesen Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

3.  Ausnahmen sind zulässig für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für Grundausgaben, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder

c) der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss,

e) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand beziehungsweise erging vor dem Datum der UNSCR 1596 (2005), begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

4.  Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorene Konten — von

a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

▼M3

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt bis zum 15. Februar 2008. Er wird unter Berücksichtigung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gefassten einschlägigen Beschlüsse überprüft oder geändert.

▼B

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/829/GASP wird aufgehoben.

Artikel 10

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.




ANHANG

Liste der in Artikel 3, 4 und 5 genannten Personen und Einrichtungen

▼M1

1. Nachname, Vorname: BWAMBALE, Frank Kakolele

Aliasname: Frank Kakorere, Frank Kakorere Bwambale

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit:

Sonstige Angaben: Ehemaliger Führer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind.

2. Nachname, Vorname: KAKWAVU BUKANDE, Jérôme

Aliasname: Jérôme Kakwavu

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch

Sonstige Angaben: Bekannt als Kommandant Jérôme. Ehemaliger Führer der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besitzt als Führer der FAPC politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben.

3. Nachname, Vorname: KATANGA, Germain

Aliasname:

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch

Sonstige Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa unter Hausarrest gestellt wegen Beteiligung der FRP an Menschenrechtsverletzungen. Führer der FRPI. Wurde im Dezember 2004 zum General in der FARDC ernannt. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos.

4. Nachname, Vorname: LUBANGA, Thomas

Aliasname:

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land): Ituri

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch

Sonstige Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen inhaftiert. Führer der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

5. Nachname, Vorname: MANDRO, Khawa Panga

Aliasname: Kawa Panga, Kawa Panga Mandro, Kawa Mandro, Yves Andoul Karim

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum: 20.8.1973

Geburtsort (Ort, Land): Bunia

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch

Sonstige Angaben: Bekannt als „Chief Kahwa“, „Kawa“. Ehemaliger Führer der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit April 2005 inhaftiert in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri.

6. Nachname, Vorname: MPANO, Douglas

Aliasname:

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch

Sonstige Angaben: Ansässig in Goma. Manager der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen in der offensichtlichen Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen.

7. Nachname, Vorname: MUDACUMURA, Sylvestre

Aliasname:

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: ruandisch

Sonstige Angaben: Bekannt als „Radja“, „Mupenzi Bernard“, „Generalmajor Mupenzi“. Kommandant der FDLR-Bodentruppen; besitzt politischen Einfluss, beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

8. Nachname, Vorname: MURWANASHY-AKA, GRD. Ignace

Aliasname: Ignace

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: ruandisch

Sonstige Angaben: In Deutschland wohnhaft. Führer der FDLR. Besitzt politischen Einfluss. Beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

9. Nachname, Vorname: MUTEBUTSI, Jules

Aliasname: Jules Mutebusi, Jules Mutebuzi

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land): Süd-Kivu

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch (Süd-Kivu)

Sonstige Angaben: Derzeit in Ruanda inhaftiert. Bekannt als „Oberst Mutebutsi“. Ehemaliger Stellvertretender militärischer Regionalkommandeur der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinlosigkeit ausgeschieden; vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos.

10. Nachname, Vorname: NGUDJOLO, Matthieu

Aliasname: Cui Ngudjolo

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit:

Sonstige Angaben: „Oberst“ oder „General“. Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC verhaftet.

11. Nachname, Vorname: NJABU, Floribert Ngabu

Aliasname: Floribert Njabu, Floribert Ndjabu, Floribert Ngabu Ndjabu

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit:

Sonstige Angaben: Wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen verhaftet und seit März 2005 in Kinshasa unter Hausarrest gestellt. Führer der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

12. Nachname, Vorname: NKUNDA, Laurent

Aliasname: Laurent Nkunda Bwatare, Laurent Nkundabatware, Laurent Nkunda Mahoro Batware

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum: 6.2.1967

Geburtsort (Ort, Land): Nord-Kivu/Rutshuru

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch

Sonstige Angaben: Derzeitiger Aufenthalt unbekannt. Wurde in Ruanda und Goma gesichtet. Bekannt als „General Nkunda“. Ehemaliger General der RCD-G. Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC, womit er gegen das Waffenembargo verstößt.

13. Nachname, Vorname: NYAKUNI, James

Aliasname:

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: ugandisch

Sonstige Angaben: Handelspartnerschaft mit Kommandant Jérôme, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Aktionen zu ermöglichen.

14. Nachname, Vorname: OZIA MAZIO, Dieudonné

Aliasname: Ozia Mazio

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum: 6.6.1949

Geburtsort (Ort, Land): Ariwara, DRK

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch

Sonstige Angaben: Bekannt als „Omari“ oder „Mister Omari“. Präsident des Unternehmerverbands FEC im Gebiet Aru. Finanzvereinbarungen mit Kommandant Jérôme und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um Kommandant Jérôme und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos, u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen.

15. Nachname, Vorname: TAGANDA, Bosco

Aliasname: Bosco Ntaganda, Bosco Ntagenda

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Geburtsdatum:

Geburtsort (Ort, Land):

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. (einschl. ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Staatsangehörigkeit: kongolesisch

Sonstige Angaben: Bekannt als „Terminator“ oder „Major“. Militärkommandeur der UPC-L, besitzt politischem Einfluss, beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte aber diese Beförderung ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC.

16. Name: TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPMENT (NRO)

Aliasname: TPD

Anschrift (Nr. Straße, PLZ, Ort, Land): Goma, Nord-Kivu

Ort der Registrierung (Ort, Land):

Datum der Registrierung:

Registriernummer:

Hauptgeschäftsort:

Sonstige Angaben: Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005, die an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu verteilt werden sollten.



( 1 ) ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 1. Geändert durch den gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64.)