2005D0681 — DE — 01.09.2014 — 001.001
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BESCHLUSS 2005/681/JI DES RATES vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256, 1.10.2005, p.63) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 543/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 163 |
5 |
29.5.2014 |
BESCHLUSS 2005/681/JI DES RATES
vom 20. September 2005
zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere vereinbart, dass für die Schulung von hochrangigen Führungskräften der Polizeidienste eine Europäische Polizeiakademie, nachstehend „EPA“ genannt, eingerichtet werden sollte. |
(2) |
Die Europäische Polizeiakademie ist mit dem Beschluss 2000/820/JI des Rates ( 2 ) errichtet worden. |
(3) |
Wie sich indes herausgestellt hat, könnte die Funktionsweise der EPA verbessert werden, wenn die EPA aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert würde und wenn das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für den Direktor und das Personal des EPA-Sekretariats gelten würden. |
(4) |
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Februar 2005 wurde daher gefordert, dass die entsprechenden Änderungen umgesetzt werden, weshalb es nötig ist, den Beschluss 2000/850/JI aufzuheben und durch einen neuen Beschluss des Rates zur Errichtung der EPA zu ersetzen. |
(5) |
Die EPA sollte nach den allgemeinen Grundsätzen, die im Beschluss 2000/820/JI niedergelegt sind, auch weiterhin als Netz nationaler Ausbildungseinrichtungen, zu dessen Aufgaben die Ausbildung von hochrangigen Polizeibeamten der Mitgliedstaaten gehört, fungieren. |
(6) |
Die EPA sollte ihre Aufgaben schrittweise unter Berücksichtigung der in den jährlichen Aktionsprogrammen festgelegten Ziele und der verfügbaren Mittel erfüllen. |
(7) |
Einige technische Änderungen sind erforderlich, damit die Struktur der EPA auf die Verfahren abgestimmt wird, die im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind. |
(8) |
Die übrigen Bestimmungen basieren so weit wie möglich auf dem Beschluss 2000/820/JI. |
(9) |
Die technischen Änderungen umfassen Anpassungen hinsichtlich der Bestimmungen über die Beziehungen zu Drittstaaten, die Arbeitsweise des Verwaltungsrats, die Aufgaben des Direktors, das Personal des EPA-Sekretariats, die Finanzvorschriften, den Zugang zu Dokumenten und die Evaluierung. |
(10) |
Damit Kontinuität gewährleistet ist, sind spezifische Übergangsbestimmungen erforderlich — |
BESCHLIESST:
KAPITEL I
ERRICHTUNG, RECHTSPERSÖNLICHKEIT UND SITZ
Artikel 1
Errichtung
(1) Es wird eine Europäische Polizeiakademie (EPA) errichtet. Sie ist Rechtsnachfolgerin der EPA, wie sie mit dem Beschluss 2000/820/JI errichtet wurde.
(2) Unbeschadet künftiger Entwicklungen funktioniert die EPA als Netz, in dem die nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten, zu deren Aufgaben die Aus- und Fortbildung hochrangiger Führungskräfte der Polizeidienste gehört, zusammengeschlossen sind; die nationalen Ausbildungseinrichtungen arbeiten zu diesem Zweck eng zusammen.
(3) Die Aufgabe der EPA besteht darin, die vom Verwaltungsrat beschlossenen Programme und Initiativen umzusetzen.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
(1) Die EPA besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die EPA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen nationalem Recht zuerkannt wird. Die EPA kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht als Partei auftreten.
(3) Der Direktor vertritt die EPA bei allen rechtlichen Angelegenheiten und Verpflichtungen.
Artikel 3
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf den Direktor der EPA und das Personal des EPA-Sekretariats Anwendung; das von den Mitgliedstaaten abgeordnete Personal ist davon ausgenommen.
Artikel 4
Sitz
Die EPA hat ihren Sitz in Budapest, Ungarn.
KAPITEL II
ZWECK, ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 5
Zweck
Die EPA verfolgt als Zweck, durch Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den ihr angehörenden Ausbildungseinrichtungen an der Schulung von hochrangigen Führungskräften der Polizeidienste der Mitgliedstaaten mitzuwirken. Sie unterstützt und entwickelt einen europäischen Ansatz für die Hauptprobleme, die sich den Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, der Kriminalprävention und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene stellen.
Artikel 6
Ziele
Die EPA hat folgende Zielsetzungen:
1. Vertiefung der Kenntnisse über die nationalen Polizeisysteme und -strukturen der anderen Mitgliedstaaten und über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union;
2. Verbesserung der Kenntnisse über die internationalen und die unionsinternen Regelungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a) die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, ihre Arbeitsweise und Rolle sowie die Beschlussfassungsverfahren und Rechtsakte der Europäischen Union und insbesondere ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden,
b) die Ziele, den Aufbau und die Arbeitsweise von Europol und die Möglichkeiten für eine möglichst umfassende Zusammenarbeit zwischen Europol und den mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität befassten Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten,
c) die Ziele, den Aufbau und die Arbeitsweise von Eurojust;
3. Gewährleistung einer angemessenen Aus- und Fortbildung hinsichtlich der Wahrung der demokratischen Garantien, insbesondere der Verteidigungsrechte.
Artikel 7
Aufgaben
Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die EPA insbesondere die folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen für hochrangige Führungskräfte der Polizeidienste auf der Grundlage gemeinsamer Standards;
b) Beteiligung an der Ausarbeitung harmonisierter Lehrpläne für Kurse zur Ausbildung der Polizeibeamten der Ausführungsebene der Polizeidienste hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften in Europa und Beitrag zur Ausarbeitung geeigneter Fortbildungsprogramme sowie Entwicklung und Durchführung einer Ausbildung für Ausbilder;
c) Durchführung einer Fachausbildung für Polizeibeamte, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität spielen, mit besonderer Beachtung der organisierten Kriminalität;
d) Verbreitung der vorbildlichen Verfahren und der Forschungsergebnisse;
e) Ausarbeitung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, die die Polizeikräfte der Europäischen Union auf ihre Mitwirkung bei der nichtmilitärischen Krisenbewältigung vorbereiten sollen;
f) Ausarbeitung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für die Polizeidienste der Bewerberländer, einschließlich Schulung von Polizeibeamten, die eine Schlüsselrolle innehaben;
g) Erleichterung des Austauschs und der Abordnung von Polizeibeamten im Rahmen der Ausbildung;
h) Entwicklung eines elektronischen Netzes, das die EPA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt, wobei für die Einrichtung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu sorgen ist;
i) Vermittlung angemessener Sprachkenntnisse für hochrangige Polizeibeamte der Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
(1) Die EPA kann mit relevanten Einrichtungen der Europäischen Union im Bereich der Strafverfolgung und verwandten Bereichen und relevanten Stellen im Ausbildungsbereich auf europäischer Ebene zusammenarbeiten.
(2) Die EPA kann mit den nationalen Ausbildungseinrichtungen von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere mit denen der Bewerberländer sowie Islands, Norwegens und der Schweiz, zusammenarbeiten.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Direktor der EPA ermächtigen, Kooperationsabkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen auszuhandeln.
Diese Kooperationsabkommen können nur mit der Genehmigung des Verwaltungsrates geschlossen werden.
Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union können lediglich nach Zustimmung des Rates geschlossen werden.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Annahme ihres Arbeitsprogramms kann die EPA Empfehlungen von Europol und/oder der Task Force der Polizeichefs der Mitgliedstaaten der EU berücksichtigen.
KAPITEL III
ORGANE, PERSONAL UND ANLAUFSTELLEN
Artikel 9
Organe
Die EPA hat folgende Organe:
1. einen Verwaltungsrat,
2. einen Direktor, der das EPA-Sekretariat leitet.
Artikel 10
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einer Delegation jedes Mitgliedstaats zusammen. Jede Delegation des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.
(2) Bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats handelt es sich vorzugsweise um die Leiter der nationalen Ausbildungseinrichtungen. Kommen aus einem Mitgliedstaat mehrere solcher Leiter, bilden sie gemeinsam eine Delegation. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.
(3) Vertreter der Kommission und des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union sowie von Europol werden als nicht stimmberechtigte Beobachter zu den Sitzungen eingeladen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können von Experten begleitet werden.
(5) Der Direktor der EPA nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
(6) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(7) Soweit in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Verwaltungsrat nimmt Folgendes an:
a) gemeinsame Lehrpläne, Schulungsmodule, Lehrmethoden und sonstige Lehr- und Lernmittel;
b) den Beschluss zur Ernennung des Direktors;
c) den Haushaltsentwurf, der an die Kommission zu übermitteln ist, durch einstimmigen Beschluss;
d) das Arbeitsprogramm — nach Anhörung der Kommission —, das dem Rat zur Genehmigung vorzulegen ist;
e) den Jahresbericht und den Fünfjahresbericht der EPA, die der Kommission und dem Rat vorzulegen sind, damit der Rat Kenntnis von diesen Berichten nehmen und sie billigen kann;
f) die Durchführungsbestimmungen für das EPA-Personal auf Vorschlag des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission.
(10) Der Verwaltungsrat kann in absolut unerlässlichen Fällen Arbeitsgruppen einsetzen, um Empfehlungen auszuarbeiten, Strategien, Schulungskonzepte und -instrumente zu entwickeln und vorzuschlagen oder sonstige beratende Aufgaben zu erfüllen, die er für erforderlich hält. Der Verwaltungsrat arbeitet die für die Einrichtung und Arbeitsweise der Arbeitsgruppen maßgeblichen Bestimmungen aus.
(11) Der Verwaltungsrat übt gegenüber dem Direktor die Befugnisse nach Artikel 13 Absatz 3 aus.
(12) Unbeschadet des Absatzes 9 Buchstaben d und e werden das Arbeitsprogramm, der Jahresbericht über die Tätigkeit der EPA und der Fünfjahresbericht der EPA informationshalber dem Europäischen Parlament und der Kommission übermittelt und veröffentlicht.
Artikel 11
Direktor
(1) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat anhand einer von einem Auswahlausschuss vorgelegten, mindestens drei Bewerber umfassenden Liste für einen Zeitraum von vier Jahren, der einmal verlängert werden kann, ernannt.
Der Verwaltungsrat stellt Regeln für die Auswahl der Bewerber auf. Die Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten gebilligt.
(2) Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Amtszeit des Direktors zu verlängern.
(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, den Direktor seines Amtes zu entheben.
(4) Der Direktor ist für die tägliche Verwaltung der Arbeit der EPA verantwortlich. Er unterstützt die Arbeit des Verwaltungsrats. Dabei nimmt er folgende Aufgaben wahr:
a) Er übt gegenüber dem Personal die Befugnisse nach Artikel 13 Absatz 3 aus;
b) er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der EPA gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses zu gewährleisten;
c) er erstellt den vorläufigen Entwurf des Haushaltsplans, den vorläufigen Entwurf des Jahresberichts und den vorläufigen Entwurf des Arbeitsprogramms, die dem Verwaltungsrat vorzulegen sind;
d) er führt den Haushaltsplan aus;
e) er unterhält Kontakte zu den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;
f) er koordiniert die Durchführung des Arbeitsprogramms;
g) er nimmt alle sonstigen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben wahr.
(5) Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.
(6) Auf Ersuchen des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Durchführung seiner Aufgaben. Der Direktor kann ebenso Bericht erstatten, wenn das Parlament darum ersucht.
(7) Der Direktor handelt mit der Regierung des Sitzstaats ein Sitzabkommen aus und unterbreitet es dem Verwaltungsrat zur Annahme.
Artikel 12
Das EPA-Sekretariat
Das EPA-Sekretariat unterstützt die EPA bei den Verwaltungsaufgaben, die für ihre Tätigkeit und die Durchführung des Jahresprogramms und gegebenenfalls der zusätzlichen Programme und Initiativen erforderlich sind.
Artikel 13
Personal des EPA-Sekretariats
(1) Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen gemeinsam angenommenen Bestimmungen gelten für den Direktor der EPA und das Personal des EPA-Sekretariats, wenn die Einstellung nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erfolgt ist.
(2) Für die Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind ( 3 ) ist die EPA eine Agentur im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zu Vertragsabschlüssen berechtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragen sind, werden von der EPA gegenüber dem Personal ihres Sekretariats gemäß Artikel 10 Absatz 11 und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a ausgeübt.
(4) Das Personal des EPA-Sekretariats besteht aus Beamten, die von einem Organ im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgeordnet sind, ferner aus Experten, die von den Mitgliedstaaten abgeordnet sind, und aus anderen Bediensteten, die von der EPA bei Bedarf zur Ausübung der Aufgaben der EPA eingestellt werden; alle Mitglieder des Personals sind befristet bei der EPA tätig.
(5) Die Abordnung von nationalen Experten der Mitgliedstaaten zum EPA-Sekretariat erfolgt gemäß dem Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten ( 4 ), der entsprechend gilt.
Artikel 14
Anlaufstellen
In jedem Mitgliedstaat kann eine nationale EPA-Anlaufstelle eingerichtet werden. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre Anlaufstelle so zu organisieren, wie sie es für angebracht halten, sollte vorzugsweise die Delegation des Mitgliedstaats beim Verwaltungsrat die Anlaufstelle sein. Die nationale Anlaufstelle gewährleistet eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der EPA und den Ausbildungseinrichtungen.
KAPITEL IV
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 15
Haushaltsplan
(1) Die Einnahmen der EPA bestehen unbeschadet anderer Finanzmittel aus einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission).
(2) Die Ausgaben der EPA umfassen die Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Infrastruktur und Betriebskosten.
(3) Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das folgende Haushaltsjahr und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.
(5) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag einschließlich des vorläufigen Stellenplans und des vorläufigen Arbeitsprogramms und übermittelt ihn der Kommission spätestens zum 31. März eines jeden Jahres. Hat die Kommission Einwände gegen den Voranschlag, so konsultiert sie den Verwaltungsrat innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Voranschlags.
(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).
(7) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde nach Artikel 272 des Vertrags vorlegt.
(8) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die EPA. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der EPA fest.
(9) Der Haushaltsplan der EPA und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat festgestellt. Sie werden dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls werden sie entsprechend angepasst.
(10) Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen dem in den Absätzen 5 bis 9 festgelegten Verfahren.
(11) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
(12) Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
Artikel 16
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der Direktor führt den EPA-Haushaltsplan aus.
(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der EPA dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen nach Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ) (Haushaltsordnung).
(3) Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung der EPA und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der EPA nach Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der EPA auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der EPA ab.
(6) Spätestens zum 1. Juli des Folgejahres leitet der Direktor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.
(8) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.
(9) Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor der EPA auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Artikel 17
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt einstimmig nach Anhörung der Kommission die für die EPA geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 6 ) nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EPA speziell erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.
Artikel 18
Betrugsbekämpfung
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 7 ) ohne Einschränkung Anwendung.
(2) Die EPA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für den Direktor der EPA und das Personal des EPA-Sekretariats gelten.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der EPA sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.
KAPITEL V
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 19
Sprachen
Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 8 ) finden Anwendung auf die EPA. Der dem Rat vorzulegende Jahresbericht gemäß Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe e wird in den Amtssprachen der Organe der Union erstellt.
Artikel 20
Zugang zu Dokumenten
Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses Bestimmungen über den Zugang zu EPA-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 9 ) genannten Grundsätze und Einschränkungen.
Artikel 21
Evaluierung
(1) Binnen fünf Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und sodann alle fünf Jahre gibt der Verwaltungsrat eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses und der von der EPA durchgeführten Tätigkeiten in Auftrag.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind jeweils die Auswirkungen dieses Beschlusses sowie der Nutzen, die Relevanz, die Wirksamkeit und die Effizienz der EPA und ihrer Arbeitspraktiken.
(3) Nach Entgegennahme der Evaluierung arbeitet der Verwaltungsrat Empfehlungen für die Struktur der EPA und ihre Arbeitspraktiken aus und übermittelt diese an die Kommission. Sowohl die Ergebnisse der Evaluierung als auch die Empfehlungen sind Teil des Fünfjahresberichts, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe e erstellt wird.
Artikel 21a
Überprüfung
Bis zum 30. November 2015 legt die Kommission einen Bericht über die Wirksamkeit dieses Beschlusses vor, wobei sie der Notwendigkeit, die Rechtsstellung der EPA als eigenständiger Agentur der Union zu wahren, Rechnung trägt. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Beschlusses im Anschluss an eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse und eine Folgenabschätzung ergänzt.
Artikel 22
Beschlüsse des Rates
Wird der Rat gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 9 Buchstaben d und e, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 9 tätig, so beschließt er mit der qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder.
KAPITEL VI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Allgemeine Rechtsnachfolge
(1) Die EPA, wie sie durch diesen Beschluss errichtet wird, ist die allgemeine Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände der EPA, wie sie durch den Beschluss 2000/820/JI errichtet wurde.
(2) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 7 bleibt das Sitzabkommen, das auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2000/820/JI geschlossen wurde, für die EPA, wie sie durch den vorliegenden Beschluss errichtet wird, so lange in Kraft, bis es aufgehoben wird.
Artikel 24
Direktor und Personal
(1) Der auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2000/820/JI ernannte Direktor ist für seine noch verbleibende Amtszeit der Direktor im Sinne von Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses.
(2) Ist der Direktor nicht bereit oder im Stande, gemäß Absatz 1 tätig zu werden, so ernennt der Verwaltungsrat einen Übergangsdirektor für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, solange das Verfahren für die Ernennung nach Artikel 11 Absatz 1 noch nicht festgelegt ist.
(3) Beschäftigungsverträge, die vor der Annahme dieses Beschlusses geschlossen wurden, werden erfüllt.
(4) Die nationalen Experten, die zur EPA, wie sie mit Beschluss 2000/820/JI errichtet wurde, abgeordnet sind, sind berechtigt, ihre Abordnung zur EPA nach Maßgabe der in Artikel 13 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses genannten Vorschriften fortzusetzen.
Artikel 25
Haushalt
(1) Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegten Haushalte erfolgt gemäß der Finanzregelung, die auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI angenommen wurde.
(2) Alle Ausgaben, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die die EPA auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen ist und die bislang noch nicht beglichen worden sind, werden vom Haushalt der EPA, wie sie durch diesen Beschluss errichtet wird, abgedeckt.
(3) Spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses legt der Verwaltungsrat einstimmig den Betrag zur Deckung der in Absatz 2 genannten Ausgaben fest. Ein entsprechender Betrag, der aus dem kumulierten Überschuss der auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegten Haushalte finanziert wird, wird auf den durch diesen Beschluss festgelegten Haushaltsplan für 2006 übertragen und bildet eine zweckgebundene Einnahme zur Deckung dieser Ausgaben.
Reichen die Überschüsse nicht aus, um die in Absatz 2 genannten Ausgaben zu decken, stellen die Mitgliedstaaten die notwendigen Finanzmittel auf der Grundlage des Beschlusses 2000/820/JI bereit.
(4) Die noch verbleibenden Überschüsse der Haushalte, die auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegt wurden, werden den Mitgliedstaaten zurückerstattet. Der den einzelnen Mitgliedstaaten zu erstattende Betrag wird anhand der auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegten jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den EPA-Haushalten berechnet.
Der verbleibende Rest wird den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Festlegung des in Absatz 3 genannten Betrags und nach Abschluss der Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/820/JI festgelegten Haushalte zurückgezahlt.
(5) Die EPA setzt die Durchführung gemeinschaftsfinanzierter Projekte, an denen die EPA, wie sie durch den Beschluss 2000/820/JI errichtet wurde, beteiligt ist, fort; darunter fallen auch Projekte im Rahmen der Programme CARDS und MEDA.
Artikel 26
Arbeitsprogramm und Jahresbericht
(1) Das nach Artikel 3 des Beschlusses 2000/820/JI angenommene Jahresprogramm der Fortbildungsmaßnahmen gilt vorbehaltlich Änderungen, die gemäß dem vorliegenden Beschluss angenommen werden, als Arbeitsprogramm nach Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe d.
(2) Der jährliche Tätigkeitsbericht der EPA für das Jahr 2005 wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 2000/820/JI des Rates erstellt.
Artikel 27
Institutionelle Bestimmungen
(1) Zum Zwecke der Durchführung der Übergangsbestimmungen dieses Beschlusses tritt der nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses eingesetzte Verwaltungsrat an die Stelle des aufgrund des Beschlusses 2000/820/JI eingesetzten Verwaltungsrats.
(2) Ungeachtet des Artikels 28 des vorliegenden Beschlusses bleiben zum Zwecke der Durchführung der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2000/820/JI und sämtliche zu ihrer Anwendung erlassenen Regelungen in Kraft.
Artikel 28
Vor Inkrafttreten des Beschlusses vorzubereitende Maßnahmen
Der auf der Grundlage des Beschlusses 2000/820/JI eingesetzte Verwaltungsrat und der auf der Grundlage jenes Beschlusses ernannte Direktor bereiten die Annahme der folgenden Regelungen vor:
a) die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nach Artikel 10 Absatz 8,
b) die Durchführungsbestimmungen für das EPA-Personal nach Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe f,
c) die Regeln für die Auswahl der Bewerber nach Artikel 11 Absatz 1,
d) die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b,
e) die Finanzregelung für die EPA nach Artikel 17,
f) die Vorschriften nach Artikel 18 Absatz 2 und
g) die Bestimmungen über den Zugang zu EPA-Dokumenten nach Artikel 20.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Aufhebung
Unbeschadet des Kapitels VI des vorliegenden Beschlusses wird der Beschluss 2000/820/JI aufgehoben.
Artikel 30
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2006 wirksam. Artikel 28 gilt jedoch erst ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 31
Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
( 1 ) Stellungnahme vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 2 ) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/567/JI (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 20).
( 3 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
( 4 ) ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/240/EG (ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 17).
( 5 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
( 6 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
( 7 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
( 8 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 9 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.