02005D0671 — DE — 31.10.2023 — 002.001
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BESCHLUSS 2005/671/JI DES RATES vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22) |
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RICHTLINIE (EU) 2017/541 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 |
L 88 |
6 |
31.3.2017 |
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RICHTLINIE (EU) 2023/2123 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 |
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1 |
11.10.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 |
L |
1 |
11.10.2023 |
BESCHLUSS 2005/671/JI DES RATES
vom 20. September 2005
über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
„terroristische Straftaten“ die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Straftaten;
▼M2 —————
▼M3 —————
„Vereinigung oder Körperschaft“ eine terroristische Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 und die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates ( 2 ) aufgeführten Vereinigungen und Körperschaften.
Artikel 2
Übermittlung von Informationen über terroristische Straftaten an Europol und die Mitgliedstaaten
▼M3 —————
Bei den gemäß Absatz 3 an Europol zu übermittelnden Informationen handelt es sich um Informationen:
zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft;
über die Handlungen, die Gegenstand von Ermittlungen sind und ihre besonderen Umstände;
über die betreffende Straftat;
über die Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen;
über den Einsatz von Kommunikationstechnologien;
über die Bedrohung, die durch den Besitz von Massenvernichtungswaffen entsteht.
Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke an Europol zu übermitteln sind, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind.
▼M3 —————
Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind.
Artikel 3
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Die Mitgliedstaaten treffen in geeigneten Fällen die erforderlichen Maßnahmen zur Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die bei terroristischen Straftaten strafrechtlich ermitteln.
Artikel 4
Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten gestellt werden, als dringliche Angelegenheit und mit Vorrang behandelt werden.
Artikel 5
Aufhebung geltender Bestimmungen
Der Beschluss 2003/48/JI wird aufgehoben.
Artikel 6
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Beschluss spätestens ab dem 30. Juni 2006 nachzukommen.
Artikel 7
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieser Beschluss findet auf Gibraltar Anwendung.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
( 1 ) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
( 2 ) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).
( 3 ) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).