02005D0671 — DE — 31.10.2023 — 002.001


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►B

BESCHLUSS 2005/671/JI DES RATES

vom 20. September 2005

über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten

(ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE (EU) 2017/541 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 15. März 2017

  L 88

6

31.3.2017

►M2

RICHTLINIE (EU) 2023/2123 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 4. Oktober 2023

  L 

1

11.10.2023

►M3

VERORDNUNG (EU) 2023/2131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 4. Oktober 2023

  L 

1

11.10.2023




▼B

BESCHLUSS 2005/671/JI DES RATES

vom 20. September 2005

über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

▼M1

a) 

„terroristische Straftaten“ die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Straftaten;

▼M2 —————

▼M3 —————

▼M2

d) 

„Vereinigung oder Körperschaft“ eine terroristische Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 und die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates ( 2 ) aufgeführten Vereinigungen und Körperschaften.

▼B

Artikel 2

▼M2

Übermittlung von Informationen über terroristische Straftaten an Europol und die Mitgliedstaaten

▼B

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb seiner Polizeidienste oder sonstigen Strafverfolgungsbehörden eine spezialisierte Dienststelle, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu allen einschlägigen Informationen über die von seinen Strafverfolgungsbehörden durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen zu terroristischen Straftaten und über die Ergebnisse dieser Ermittlungen Zugang hat, diese Informationen erfasst und gemäß den Absätzen 3 und 4 an Europol weiterleitet.

▼M3 —————

▼M3

(3)  
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die von der zuständigen Behörde erfassten Informationen nach Absatz 4 über strafrechtliche Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen können, gemäß dem nationalen Recht und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) an Europol übermittelt werden.

▼M2

(3a)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogene Daten nach Absatz 3 dieses Artikels nur für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten und anderer Straftaten, für die Europol zuständig ist und die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind, verarbeitet werden. Diese Verarbeitung erfolgt unbeschadet der Beschränkungen, die nach der Verordnung (EU) 2016/794 für die Verarbeitung von Daten gelten.

▼B

(4)  

Bei den gemäß Absatz 3 an Europol zu übermittelnden Informationen handelt es sich um Informationen:

a) 

zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft;

b) 

über die Handlungen, die Gegenstand von Ermittlungen sind und ihre besonderen Umstände;

c) 

über die betreffende Straftat;

d) 

über die Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen;

e) 

über den Einsatz von Kommunikationstechnologien;

f) 

über die Bedrohung, die durch den Besitz von Massenvernichtungswaffen entsteht.

▼M2

Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke an Europol zu übermitteln sind, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind.

▼M3 —————

▼M1

(6)  
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass relevante Informationen, die seine zuständigen Behörden im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zusammengetragen haben, den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 verwendet werden könnten, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten und so schnell wie möglich — entweder auf Anfrage oder aus eigener Initiative — zugänglich gemacht werden.

▼M2

Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind.

▼M1

(7)  
Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn die Weitergabe von Informationen laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.
(8)  
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen gegebenenfalls zügig Maßnahmen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften treffen.

▼B

Artikel 3

Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Die Mitgliedstaaten treffen in geeigneten Fällen die erforderlichen Maßnahmen zur Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die bei terroristischen Straftaten strafrechtlich ermitteln.

Artikel 4

Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten gestellt werden, als dringliche Angelegenheit und mit Vorrang behandelt werden.

Artikel 5

Aufhebung geltender Bestimmungen

Der Beschluss 2003/48/JI wird aufgehoben.

Artikel 6

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Beschluss spätestens ab dem 30. Juni 2006 nachzukommen.

Artikel 7

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Beschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.



( 1 ) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

( 2 ) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).

( 3 ) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).