2005D0416 — DE — 01.07.2013 — 002.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2005

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/416/EG)

(ABl. L 147, 10.6.2005, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

 M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2009

  L 341

14

22.12.2009

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013




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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2005

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/416/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 2 ) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel geschaffen wurde, welches von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ( 3 ) gebilligt wurde.

(3)

Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln.

(4)

Es ist erforderlich, frühere Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, Hexachlorbenzol, Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) und Toxaphen zu ändern, um der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 sowie aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in der Gemeinschaft seit Annahme dieser Entscheidungen Rechnung zu tragen.

(5)

Die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) waren Gegenstand von Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft, die zuerst im PIC-Rundschreiben V mit dem Stand vom 30. Juni 1995 veröffentlicht wurden.

(6)

Die Chemikalien Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, HCH (Isomerengemisch) und Heptachlor, die alle als Pestizide in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sowie polychlorierte Biphenyle (PCB), die als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sind durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG ( 4 ) verboten oder strengen Auflagen (Verbot mit bestimmten Ausnahmen) unterworfen.

(7)

Die Chemikalien EDB (1,2-Dibromethan) und Dinoseb und seine Salze und Ester unterliegen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten ( 5 ). Darüber hinaus wurde keine der beiden Chemikalien im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 6 ) aufgeführt oder notifiziert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 ( 7 ) sind diese Chemikalien nicht für diese Zwecke zugelassen.

(8)

Fluoracetamid unterliegt der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 8 ). Mit der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen ( 9 ) wurde Fluoracetamid von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 31. März 2004 zurückgezogen werden mussten. Außerdem wurde die Chemikalie im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt aber nicht notifiziert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten ihre Verwendung in solchen Erzeugnissen bis längstens 1. September 2006 gemäß innerstaatlichem Recht zulassen.

(9)

Chlordimeform ist als Pestizid in das PIC-Verfahren einbezogen. Die Chemikalie war jedoch nicht in das Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EG einbezogen. Sie ist daher vom Anhang I dieser Richtlinie ausgeschlossen. Außerdem wurde die Chemikalie im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weder aufgeführt noch notifiziert. Sie ist daher nicht zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozid zugelassen.

(10)

Die vorhergehenden Einfuhrentscheidungen, die im PIC-Rundschreiben V für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor und polychlorierte Biphenyle (PCB) veröffentlicht wurden, sollten daher ersetzt werden.

(11)

Polychlorierte Terphenyle (PCT), die als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren einbezogen sind, unterliegen innerhalb der Gemeinschaft strengen Beschränkungen aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 10 ). Die vorhergehenden Einfuhrentscheidungen sollten ersetzt werden, um die Lage in allen 25 Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.

(12)

Die Chemikalien Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester und Toxaphen, die als Pestizide in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sowie Methamidophos, von dem bestimmte Formulierungen als sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen in das PIC-Verfahren einbezogen sind, waren Gegenstand von Einfuhrentscheidungen gemäß dem Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien ( 11 ).

(13)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen ( 12 ) wurde Pentachlorphenol aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen, und Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, mussten bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Die Chemikalie wurde im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt aber nicht notifiziert. Daher kann die Chemikalie vorübergehend für solche Zwecke zugelassen werden, sofern diese der Richtlinie 76/769/EWG entsprechen.

(14)

Hexachlorbenzol und Toxaphen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten.

(15)

Methamidophos ist in das Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EG einbezogen. In dieser Richtlinie ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, während dessen die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Chemikalie wurde im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weder aufgeführt noch notifiziert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.

(16)

Die Einfuhrentscheidungen für Hexachlorbenzol, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester sowie Toxaphen, die im Beschluss 2000/657/EG festgelegt sind, sollten daher ersetzt werden.

(17)

Lindan, das als Pestizid in das PIC-Verfahren einbezogen ist, war Gegenstand einer Einfuhrentscheidung gemäß dem Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG ( 13 ). Die Chemikalie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 strengen Auflagen unterworfen (Verbot mit bestimmten Ausnahmen). Daher sollte die Einfuhrentscheidung gemäß dem Beschluss 2001/852/EG ersetzt werden.

(18)

Ethylenoxid unterliegt der Richtlinie 79/117/EWG. Die Chemikalie wurde jedoch im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG notifiziert, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, das Inverkehrbringen für Verwendungen als Biozid nach innerstaatlichem Recht zulassen können. Dem wurde in einer Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG Rechnung getragen. Die Einfuhrentscheidung in diesem Beschluss sollte ersetzt werden, um die Lage in allen 25 Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.

(19)

Die Einfuhrentscheidungen von 1995, die im PIC-Rundschreiben V und den Beschlüssen 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG veröffentlicht wurden, sollten daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Die Entscheidungen über die Einfuhr von Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seiner Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, polychlorierten Biphenylen (PCB) und polychlorierten Terphenylen (PCT), die zuerst im PIC-Rundschreiben V veröffentlicht wurden, werden durch die Einfuhrentscheidungen auf den Antwortformularen für das einführende Land, im Folgenden „Antwortformulare“ genannt, in Anhang I ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidungen über die Einfuhr von Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester, Toxaphen und Methamidophos im Anhang zum Beschluss 2000/657/EWG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen in Anhang II ersetzt.

Artikel 3

Die Entscheidung über die Einfuhr von Lindan (Gamma-HCH) im Anhang zum Beschluss 2001/852/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular in Anhang III ersetzt.

Artikel 4

Die Entscheidung über die Einfuhr von Ethylenoxid im Anhang II zum Beschluss 2003/508/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular in Anhang IV ersetzt.




ANHANG I

Revidierte Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, PCB und PCT, die die früheren Einfuhrentscheidungen aus dem Jahr 1995 ersetzen

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR/ANTWORTFORMULARE FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Aldrin1.2CAS-Nummer309-00-21.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift::Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Aldrin. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENAldrin ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R24/25 und R48/24/25 (giftig; giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken; giftig: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden bei längerer Exposition infolge von Einatmung oder Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brussels

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Chlordan1.2CAS-Nummer57-74-91.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land.3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Chlordan. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENChlordan ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — Xn; R21/22 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — N; R 50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Chlordimeform1.2CAS-Nummer6164-98-31.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.JaX NeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.X JaNeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Chlordimeform als Pflanzenschutzmittel oder Biozid. Die Chemikalie war nicht Gegenstand des Gemeinschaftsprogramms zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Die Chemikalie ist auch nicht im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung chemischer Altstoffe gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt oder angemeldet worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1) ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENChlordimeform ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — Xn; R21/22 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — N; R 50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

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ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:DDT1.2CAS-Nummer50-29-31.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort::1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von DDT. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. Die Mitgliedstaaten können die bereits erfolgende Herstellung und Verwendung von DDT als Zwischenprodukt zur Herstellung von Dicofol im geschlossenen System bis zum 1. Januar 2014 erlauben. Die Kommission wird diese Ausnahme bis zum 31. Dezember 2008 im Lichte der Ergebnisse der Bewertung dieser Chemikalie im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) überprüfen.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8).

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENDDT ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R25 und R48/25 (giftig; Giftig beim Verschlucken; Giftig: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — N; R 50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

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ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Dieldrin1.2CAS-Nummer60-57-11.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Dieldrin. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENDieldrin ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R27 (Sehr giftig; Sehr giftig bei Berührung mit der Haut) — T; R25 und R48/24/25 (Giftig; Giftig beim Verschlucken; Giftig: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

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ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Dinoseb und seine Salze und Ester1.2CAS-Nummer88-85-71.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Nach der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 90/533/EWG (ABl. L 296 vom 27.10.1990, S. 63) ist es verboten, Pflanzenschutzmittel, die Dinoseb als Wirkstoff enthalten, zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Die Chemikalie ist auch nicht im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung chemischer Altstoffe gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt oder angemeldet worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1) ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5INOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENDinoseb ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R24/25 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — Repr. Kat.2; R61 (Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 2; Kann das Kind im Mutterleib schädigen) — Repr. Kat.3; R62 (Fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 3; Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) — Xi; R36 (Reizend; Reizt die Augen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben) — R44 (Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:EDB (1,2-Dibromethan)1.2CAS-Nummer106-93-41.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Nach der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 87/181/EWG (ABl. L 296 vom 14.3.1987, S. 33) ist es verboten, Pflanzenschutzmittel, die EDB als Wirkstoff enthalten, zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Die Chemikalie ist auch nicht im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung chemischer Altstoffe gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt oder angemeldet worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1) ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENEDB ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R23/24/25 (Giftig; Giftig beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — Carc. Cat. 2; R45 (Krebserzeugend Kategorie 2; Kann Krebs erzeugen) — Xi; R 36/37/38 (Reizend; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut) — N; R51-53 (Umweltgefährlich; Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

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▼B

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

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ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Heptachlor1.2CAS-Nummer76-44-81.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Heptachlor. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENHeptachlor ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R24/25 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40, R33 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung; Gefahr kumulativer Wirkungen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

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▼B

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Polychlorierte Biphenyle (PCB)1.2CAS-Nummer1336-36-31.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)PestizidX IndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:1995ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERvorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PCB. Die Stoffe wurden als solche, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen Siehe Punkte 5.3 und 5.4Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Umterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6.Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENPCB sind nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: Xn; R33 (Gesundheitsschädlich; Gefahr kumulativer Wirkungen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel




ANHANG II

Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und dessen Salze und Ester, Toxaphen und Methamidophos, die die in dem Beschluss 2000/657/EG enthaltenen vorangegangenen Einfuhrentscheidungen ersetzen

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Hexachlorbenzol1.2CAS-Nummer118-74-11.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:27.10.2000ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung ODER(Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus)vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Hexachlorbenzol. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls auf eine der letzten Fragen mit Ja geantwortet wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinIn dem Zeitraum der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen:Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls auf eine der letzten Fragen mit Ja geantwortet wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENHexachlorbenzol ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R48/25 (Giftig; Giftig: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken) — Carc. Cat. 2; R45 (Krebs erzeugend Kategorie 2; Kann Krebs erzeugen) — N; R50/53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Pentachlorphenol und seine Salze und Ester1.2CAS-Nummer87-86-51.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:27.10.2000ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHREndgültige Entscheidung ODER(Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus)X vorläufige Entscheidung(Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:

5.5Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentachlorphenol mit bestimmten Ausnahmen. Die Chemikalie wurde aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen, und die Zulassungen für entsprechende Pflanzenschutzmittel waren daher bis zum 25. Juli 2003 zurückzuziehen (Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen; ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3). Die Chemikalie ist jedoch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung chemischer Altstoffe gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt, aber nicht notifiziert worden. Die Mitgliedstaaten dürfen daher solche Verwendungen vorübergehend genehmigen, vorausgesetzt, diese entsprechen der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 22).Gemäß dieser Richtlinie dürfen Pentachlorphenol und seine Salze und Ester nicht in einer Konzentration von 0.1 Massen-Prozent oder mehr in den in den Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen verwendet werden.Abweichend hiervon können Frankreich, Irland, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich beschließen, diese Bestimmung bis zum 31. Dezember 2008 nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden, die dazu bestimmt sind, in industriellen Verfahren eingesetzt zu werden, bei denen Pentachlorphenol (PCP)-Emissionen und/oder -Ableitungen nicht in höheren als den nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässigen Mengen entstehen können:a) zur Behandlung von Holz. Jedoch darf behandeltes Holz nicht verwendet werden innerhalb von Gebäuden oder für die Anfertigung und Behandlung von i) Behältern für lebende Pflanzen; ii) Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, iii) anderen Materialien, die die unter i) und ii) angeführten Erzeugnisse kontaminieren können;b) für die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, die auf keinen Fall aber für Bekleidung oder als Dekorationsmaterial für Möbel verwendet werden dürfen;c) als besondere Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet von Fall zu Fall bei Gebäuden, die Teil ihres kulturellen, künstlerischen und historischen Erbes sind und deren Gebälk und Mauerwerk mit dry rot fungus (Serpula lacrymans) sowie cubic rot fungus befallen sind, sowie in Notfällen die kurative Behandlung vor Ort durch spezialisierte Fachleute gestatten.Auf jeden Fall darf das im Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelungen zum Einsatz gelangende Pentachlorphenol, das in Reinform oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet wird, einen Gesamtgehalt an Hexachlordibenzoparadioxin (HCDD) von nicht mehr als 2 ppm (parts per million) aufweisen; dürfen die betreffenden Stoffe und Zubereitungen nur in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 l in den Verkehr gebracht werden und nicht an jedermann verkauft werden.Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung derartiger Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute.

Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Frankreich, Irland, Portugal und Vereinigtes Königreich (auf der Grundlage der oben genannten Freistellungen bis 31.12.2008).Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?X JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?X JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaX NeinIn Erwartung des Abschlusses der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen: nicht zutreffendUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: nicht zutreffend.Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENPentachlorphenol ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R26 (Sehr giftig; Sehr giftig beim Einatmen) — T; R24/25 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40, R33 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung; Gefahr kumulativer Wirkungen) — Xi; R 36/37/38 (Reizend; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Toxaphen (Camphechlor)1.2CAS-Nummer8001-35-21.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.X JaNeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.JaX NeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:27.10.2000ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHRX Endgültige Entscheidung ODER(Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus)vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1X Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?X JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?X JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenSind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Toxaphen. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten.Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)

5.5Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaNeinIn dem Zeitraum der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen:Ungefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung:Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:

6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENToxaphen ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R25 (Giftig; Giftig beim Verschlucken) — Carc. Cat. 3; R40, R33 (Krebserzeugend Kategorie 3; Verdacht auf krebserzeugende Wirkung; Gefahr kumulativer Wirkungen) — Xn; R21 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut) — Xi; R37/38 (Reizend; Reizt die Atmungsorgane und die Haut) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Methamidophos1.2CAS-Nummer10265-92-61.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)PestizidIndustriechemikalieX Sehr gefährliche PestizidformulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.JaX NeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.X JaNeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:27.10.2000ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHREndgültige Entscheidung ODER(Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus)X vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?NeinNoBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:

5.5Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:PflanzenschutzmittelMitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Zypern.Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich.BiozideKeine Zustimmung. Die Chemikalie ist nicht im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt oder angemeldet worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1) ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?X JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?X JaNein

6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?X JaNeinIn dem Zeitraum der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen:Methamidophos ist Gegenstand des Gemeinschaftsprogramms zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Diese Bewertung dürfte nicht vor Ende 2005 abgeschlossen werden. Bis dahin können die Mitgliedstaaten nationale Entscheidungen über die Zulassung der Chemikalie zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in ihrem Hoheitsgebiet treffen.Ungefährer Zeitbedarf bis zur Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: bis 2005, wenn die gemeinschaftliche Bewertung für die Biozid-Verwendung abgeschlossen sein wird.Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENMethamidophos ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T+; R26/28 (Sehr giftig; Sehr giftig beim Einatmen und beim Verschlucken) — T; R24 (Giftig; Giftig bei Berührung mit der Haut) — N; R50 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel




ANHANG III

Revidierte Entscheidung über die Einfuhr der Chemikalie Lindan (Gamma-HCH) zur Ersetzung der vorhergehenden Einfuhrentscheidung im Beschluss 2001/852/EG

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Lindan (Gamma-HCH)1.2CAS-Nummer58-89-91.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.JaX NeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.X JaNeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:20.11.2001ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHREndgültige Entscheidung(Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus)ODERX vorläufige Entscheidung(Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3-4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften5.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:

5.5Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lindan (Gamma-HCH) mit bestimmten Ausnahmen. Der Stoff wurde als solcher, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5) verboten. Im Wege der Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch folgende Verwendungen zulassen:a) bis 1.9.2006:Professionelle Schutz- und industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz;industrielle und private Anwendung in Innenräumen.b) bis 31.12.2007:technisches HCH zur Verwendung als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Chemikalien;Produkte, bei denen mindestens 99 % des HCH-Isomers in der Gammaform (Lindan) vorliegen, sind auf den örtlich begrenzten Einsatz als Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen beschränkt.Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Finnland (bis 31.12.2007 auf der Grundlage von Buchstabe b nur für Biozid-Produkte), Spanien (bis 31.12.2007 auf der Grundlage von Buchstabe b nur als Insektizid für den örtlich begrenzten Einsatz im öffentlichen Gesundheitswesen).Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?X JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?X JaNein

6.4ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?JaX NeinIn Erwartung des Abschlusses der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen: nicht zutreffendUngefährer Zeitbedarf für die Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: nicht zutreffend.Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)6.5NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENLindan (Gamma-HCH) ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: T; R25 (Giftig; Giftig beim Verschlucken) — Xn; R20/21,R48/22, R64 (Gesundheitsschädlich; Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut, Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken; Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen) — N; R50-53 (Umweltgefährlich; Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel




ANHANG IV

Revidierte Entscheidung über die Einfuhr der Chemikalie Ethylenoxid zur Ersetzung der vorhergehenden Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M2  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Ethylenoxid1.2CAS-Nummer75-21-81.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.JaX NeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.X JaNeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:24/7/2003ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHREndgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERX vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:

5.5Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Für PflanzenschutzmittelNach der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 86/355/EWG (ABl. L 212 vom 2.8.1986, S. 33) ist es verboten, Pflanzenschutzmittel, die Ethylenoxid als Wirkstoff enthalten, zu verwenden oder in Verkehr zu bringen.Für Biozid-ProdukteMitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen: Deutschland, Irland und Luxemburg.Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland (nur für die Sterilisierung chirurgischer Instrumente gemäß Richtlinie 94/32/EG), Italien, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Spanien.Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Estland, Lettland, Malta, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?X JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?X JaNein

6.4.ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?X JaNeinIn dem Zeitraum der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen:Ethylenoxid war verboten für die Verwendung in Pflanzenschutzmittelprodukten (Richtlinie 79/117/EWG des Rates (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 86/355/EWG (ABl. L 212 vom 2.8.1986, S. 33)).Die Chemikalie ist jedoch auch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt. Gemäß Artikel 16.1 der Richtlinie darf der Stoff, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Biozid-Produkten verwendet werden.Ungefährer Zeitbedarf bis zur Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: bis 2009, wenn die gemeinschaftliche Bewertung für die Biozid-Verwendung abgeschlossen sein wird.Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)6.5.NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6.Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENEthylenoxid ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: F+; R 12: (Hochentzündlich) Karz. Kat. 2; R 45 (Krebs erzeugend Kategorie 2; Kann Krebs erzeugen) Muta. Kat. 2; R 46 (Erbgut verändernd Kategorie 2; Kann vererbbare Schäden verursachen) T; R 23 (Giftig; Giftig beim Einatmen) Xi; R 36/37/38 (Reizend; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel



( 1 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27).

( 2 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

( 3 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

( 4 ) ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.

( 5 ) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

( 6 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 7 ) ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

( 8 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).

( 9 ) ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 43).

( 10 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).

( 11 ) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 44. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/508/EG (ABl. L 174 vom 12.7.2003, S. 10).

( 12 ) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1765/2004 (ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 26).

( 13 ) ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 28. Beschluss geändert durch den Beschluss 2003/508/EG.