2005D0338 — DE — 29.03.2008 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. April 2005

zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1242)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/338/EG)

(ABl. L 108, 29.4.2005, p.67)

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. März 2008

  L 87

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29.3.2008




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. April 2005

zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1242)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/338/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie auf Anhang V Ziffer 2 sechster Absatz,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.

(3)

Im Fall der Campingdienste ist es sinnvoll, eine Unterscheidung zwischen unbedingt zu erfüllenden Kriterien und solchen Kriterien zu treffen, von denen nur eine bestimmte Anzahl erfüllt werden muss.

(4)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten drei Jahre lang gültig sein.

(5)

Angesichts der begrenzten verfügbaren Mittel der Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen ( 2 ) und ihrer besonderen Bedeutung für diese Produktgruppe ist es hinsichtlich der Gebühren für die Beantragung und Verwendung des Umweltzeichens durch Kleinstunternehmen angezeigt, Ermäßigungen zu gewähren, die über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sowie von Artikel 5 der Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens ( 3 ) hinausgehen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Produktgruppe „Campingdienste“ enthält als wesentliche entgeltliche Dienstleistung die Bereitstellung von für mobile Unterkünfte ausgestatteten Stellplätzen auf einem festgelegten Gelände.

Sie umfasst auch die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen können, sowie von Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung, sofern sie sich auf dem festgelegten Gelände befinden.

Gegenstand des auf dem festgelegten Gelände geleisteten Campingdienstes können außerdem Mahlzeiten und Freizeitaktivitäten sein, falls der Campingplatz diese unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer anbietet.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss der Campingdienst unter die Produktgruppe „Campingdienste“ fallen und den im Abschnitt A des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Kriterien genügen.

Zudem muss der Campingdienst eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs aufgestellten Kriterien erfüllen, für die jeweils eine bestimmte Punktzahl vergeben wird. Der Campingdienst muss die folgenden Mindestpunktzahlen erreichen:

a) 16,5 Punkte für den wesentlichen Dienst,

b) 20 Punkte, wenn außerdem Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen können, bereitgestellt werden.

Die erforderliche Gesamtpunktzahl erhöht sich um je einen Punkt für gegebenenfalls angebotene Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten.

Artikel 3

(1)  Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/728/EG wird bei Anträgen von Kleinstunternehmen auf Vergabe des Umweltzeichens für Campingdienste die Bearbeitungsgebühr unter Ausschluss weiterer Abzugsmöglichkeiten um 75 % ermäßigt.

(2)  Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der Entscheidung 2000/728/EG beträgt die von Kleinstunternehmen zu entrichtende jährliche Mindestgebühr für die Verwendung des Umweltzeichens 100 EUR.

(3)  Zur Ermittlung des jährlichen Umsatzvolumens für den Campingdienst sind vom Produkt aus dem Übernachtungspreis und der Zahl der Übernachtungen 50 % abzuziehen. Als Übernachtungspreis gilt das durchschnittliche Entgelt, das ein Campingplatzbenutzer für eine Übernachtung einschließlich aller Dienstleistungen, die nicht extra berechnet werden, zu zahlen hat. Für die Ermäßigung der jährlichen Mindestgebühren gelten die in Artikel 2 der Entscheidung 2000/728/EG genannten Bestimmungen.

(4)  Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt für Kleinstunternehmen die in der Empfehlung 96/280/EG in der Fassung vom 3. April 1996 genannte Definition.

Artikel 4

Für verwaltungstechnische Zwecke erhält die Produktgruppe „Campingdienste“ den Produktgruppenschlüssel „26“.

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Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Campingdienste“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Oktober 2009.

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Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen die größten Umweltbelastungen, die im Laufe der drei Phasen des Lebenszyklus der Dienstleistung (Kauf, Bereitstellung, Entsorgung) entstehen, so gering wie möglich gehalten werden. Sie dienen insbesondere folgenden Zielen:

 Begrenzung des Energieverbrauchs,

 Begrenzung des Wasserverbrauchs,

 Begrenzung der Abfallmenge,

 bevorzugter Einsatz erneuerbarer Energiequellen und von Stoffen, die weniger umweltschädlich sind,

 Förderung der Umweltkommunikation und der Umweltbildung.

Begriffsbestimmungen

 Mobile Unterkünfte im Sinne von Artikel 1 sind beispielsweise Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile. Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen können, sind u. a. Bungalows, mobile Mietunterkünfte oder Appartements. Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sind z. B. Wasch- und Küchenräume, Supermärkte oder Informationsstellen.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden unmittelbar nach jedem in den Abschnitten A und B festgelegten Kriterium angegeben.

Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden und Normen angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder derem/deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Die zuständigen Stellen haben Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

Ihnen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge oder die Einhaltung der Kriterien prüfen.

(Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

ABSCHNITT A

Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1

ENERGIE

1.   Strom aus erneuerbaren Quellen

Mindestens 22 % des Stroms müssen aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ( 4 ) stammen.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze, die Zugang zu einem Markt haben, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung des Stromversorgungsunternehmens (oder einen mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag) vorzulegen, aus dem die Art der erneuerbaren Energiequelle(n), der prozentuale Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen stammenden Stroms und die prozentual größtmögliche Liefermenge hervorgehen. Als erneuerbare Energiequellen gelten nach der Richtlinie 2001/77/EG erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas).

2.   Kohle und Schweröle

Als Energiequelle dürfen weder Schweröle mit einem Schwefelgehalt von über 0,2 % noch Kohle verwendet werden.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze mit einem unabhängigen Heizungssystem.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art der verwendeten Energieträger vorzulegen.

3.   Strom für Heizzwecke

Mindestens 22 % des für die Heizung von gemeinschaftlich genutzten Räumen und Mietunterkünften sowie für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke verwendeten Stroms müssen aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG stammen.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze, die über ein unabhängiges mit Strom betriebenes Heizungssystem verfügen und die Zugang zu einem Markt haben, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art und der Menge der für die Heizung verwendeten Energiequellen sowie Unterlagen über die gegebenenfalls genutzten Heizkessel (Wärmeerzeuger) vorzulegen.

4.   Wirkungsgrad von Heizkesseln

Der Wirkungsgrad eines während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens gekauften neuen Heizkessels (Wärmeerzeugers) muss mindestens 90 % betragen. Für die Messung gelten die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln ( 5 ) oder — bei Heizkesseln, die nicht unter diese Richtlinie fallen — die einschlägigen Produktnormen und Vorschriften.

Die in der Richtlinie 92/42/EWG festgelegten Wirkungsgrade für die in dieser Richtlinie definierten, mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Warmwasserheizkessel sind einzuhalten.

Die Wirkungsgrade der Heizkessel, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EWG fallen, müssen den Anweisungen des Herstellers und den einzelstaatlichen bzw. örtlichen Vorschriften über die Wirkungsgrade genügen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen mit Angabe des Wirkungsgrads vorzulegen, die von den für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlichen Personen stammen müssen. Gemäß der Richtlinie 92/42/EWG ist der Wirkungsgrad (in %) das Verhältnis zwischen der an das Kesselwasser abgegebenen Wärme und dem Produkt aus dem unteren Heizwert (bei konstantem Druck) des Brennstoffs mal der pro Zeiteinheit verbrauchten Brennstoffmenge.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 92/42/EWG sind die folgenden Heizkessel vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen: Warmwasserheizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können; Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung; Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.); Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern.

5.   Klimaanlagen

Jede während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens gekaufte Klimaanlage muss mindestens der Energieeffizienzklasse B gemäß der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte ( 6 ) entsprechen oder eine gleichwertige Energieeffizienz aufweisen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, oder für Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte oder Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) von über 12 kW.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist.

6.   Wärme- und Schalldämmung von Fenstern

Alle Fenster in gemeinschaftlich genutzten Räumen und Mietunterkünften mit Heizung und/oder Klimaanlage müssen, in Abhängigkeit von den örtlichen klimatischen Bedingungen, eine adäquate Wärmedämmung und darüber hinaus eine angemessene Schalldämmung aufweisen. (Dies gilt nicht für zu mietende Wohnanhänger oder Wohnwagen, die nicht Eigentum der Campingplatzverwaltung sind.)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Eigenerklärung oder, soweit dies nicht ausreicht, eine Erklärung eines Fachmanns vorzulegen, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht.

7.   Ein- und Ausschalten der Heizung oder Klimaanlage

Schaltet sich die Heizung und/oder die Klimaanlage nicht selbsttätig aus, wenn die Fenster geöffnet werden, müssen leicht zugängliche Hinweise für den Gast vorhanden sein, die Fenster zu schließen, wenn die Heizung oder Klimaanlage eingeschaltet ist.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze, die mit einer Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des Hinweises (falls zutreffend) vorzulegen.

8.   Ausschalten des Lichts

Schaltet sich das Licht in den Mietunterkünften nicht selbsttätig aus, müssen leicht zugängliche Hinweise für den Gast vorhanden sein, das Licht bei Verlassen des Raums auszuschalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben darüber vorzulegen, wie die Gäste informiert werden.

9.   Energiesparlampen

a) Ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens 60 % aller Glühlampen des Campingplatzes unter die in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen ( 7 ) festgelegte Energieeffizienzklasse A fallen. Dies gilt nicht für Glühlampen, deren physikalische Eigenschaften einen Ersatz durch Energiesparlampen nicht zulassen.

b) Ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens 80 % der Glühlampen, die voraussichtlich mehr als 5 Stunden täglich beansprucht werden, unter die in der Richtlinie 98/11/EG festgelegte Energieeffizienzklasse A fallen. Dies gilt nicht für Glühlampen, deren physikalische Eigenschaften einen Ersatz durch Energiesparlampen nicht zulassen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung beider Teile dieses Kriteriums sowie Angaben zu den Energieeffizienzklassen der verwendeten Glühlampen vorzulegen.

WASSER

10.   Wasserversorgung

Der Campingplatz hat dem Wasserversorgungsunternehmen gegenüber seine Bereitschaft zu erklären, sein Wasser aus anderen Quellen zu beziehen (z. B. aus dem öffentlichen Versorgungsnetz, Oberflächenwasser), sofern vor Ort durchgeführte Studien zum Wasserschutz ergeben sollten, dass die derzeitige Wasserversorgung eine große Umweltbelastung darstellt.

Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Campingplatz nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die vorstehend genannte Erklärung zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen, wie z. B. die Ergebnisse einer gegebenenfalls vorliegenden Studie zum örtlichen Wasserschutz, Angaben zu den notwendigen Maßnahmen sowie Unterlagen über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.

11.   Durchflussmenge von Wasserhähnen und Duschen

Der Wasserdurchfluss von Wasserhähnen und Duschen darf (mit Ausnahme von Mischbatterien für Badewannen) 10 Liter/Minute nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen und zu erläutern, auf welche Art und Weise der Campingplatz das Kriterium erfüllt. Sachdienliche Nachweise sind beizufügen.

12.   Wassereinsparungen in Badezimmern und Toiletten

In Badezimmern und Toiletten sind Informationen für die Gäste anzubringen, wie sie den Campingplatz bei der Wassereinsparung unterstützen können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut der Informationen für die Gäste vorzulegen.

13.   Abfallbehälter in den Toiletten

Jede Toilette ist mit einem geeigneten Abfallbehälter auszustatten, verbunden mit der Aufforderung an die Gäste, entsprechenden Abfall in den Behälter statt in die Toilette zu werfen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des Hinweises für die Gäste vorzulegen.

14.   Spülung der Urinale

Die Urinale sind mit einer automatischen (zeitlich begrenzten) oder manuellen Spülung auszurüsten, sodass ein ununterbrochenes Spülen vermieden wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen über die installierten Urinale vorzulegen.

15.   Wasserverluste

Das Personal ist dahingehend zu schulen, täglich auf Stellen zu achten, an denen sichtbar Wasser austritt, und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Gäste müssen aufgefordert werden, das Personal über jeden Wasseraustritt zu informieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des Hinweises für die Gäste sowie einschlägigen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Themen bei der Schulung behandelt wurden.

16.   Bewässerung von Pflanzen und Freiflächen

Blumen und Freiflächen sind dort, wo die regionalen oder klimatischen Bedingungen dies erfordern, in der Regel vor der Mittagssonne oder nach Sonnenuntergang zu bewässern.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

17.   Abwasserbehandlung

Das gesamte Abwasser ist zu klären.

Besteht keine Möglichkeit, an die kommunale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen zu werden, muss der Campingplatz über ein eigenes Klärsystem verfügen, das den Anforderungen der einschlägigen kommunalen, einzelstaatlichen oder europäischen Vorschriften genügt. Die Gäste sind über die Erfordernisse und Pflichten bezüglich der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abwassers ihrer mobilen Unterkünfte zu informieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über den Anschluss an die kommunale Abwasserbehandlungsanlage oder gegebenenfalls über sein eigenes Klärsystem sowie die für die Gäste bestimmten Informationen zur Abwasserentsorgung vorzulegen.

18.   Abwasserplan

Der Campingplatz muss den kommunalen Abwasserentsorger um Einsicht in dessen Abwasserplan bitten und diesen, soweit vorhanden, befolgen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat das Schreiben an den kommunalen Abwasserentsorger, in dem er um Einsicht in den kommunalen Abwasserplan bittet, sowie die Antwort darauf vorzulegen. Existiert ein solcher Plan, hat der Antragsteller Unterlagen über die zu dessen Einhaltung unternommenen Schritte vorzulegen.

REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSMITTEL

19.   Entsorgung chemischer Toiletten

Ist der Campingplatz an eine Klärgrube angeschlossen, müssen die Abfälle aus chemischen Toiletten auf getrenntem oder einem sonstigen geeigneten Weg gesammelt und entsorgt werden. Bei Campingplätzen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation genügen besondere Auffangbecken oder Sammeltanks, um ein Auslaufen zu verhindern.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums mit Informationen zu speziellen Entsorgungsvorschriften der lokalen Behörden sowie Unterlagen zu der chemischen Toilette vorzulegen.

20.   Desinfektionsmittel

Desinfektionsmittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo dies zur Erfüllung gesetzlicher Hygienevorschriften notwendig ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben darüber vorzulegen, wo und wann Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

21.   Schulung des Personals zur Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

Das Personal ist dahingehend zu schulen, die auf Verpackungen angegebene empfohlene Dosierung der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nicht zu überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zu den Schulungsmaßnahmen vorzulegen.

ABFALL

22.   Abfalltrennung durch die Gäste

Es sind geeignete Behälter bereitzustellen, damit die Gäste den Abfall entsprechend dem kommunalen oder nationalen System trennen können. In den verschiedenen Bereichen des Campingplatzes sind gut sichtbare und leicht verständliche Hinweise anzubringen, um die Gäste zur Abfalltrennung anzuhalten. Container für die Abfalltrennung dürfen nicht schwerer erreichbar sein als normale Abfallbehälter.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zu den Behältern und einem Exemplar der Hinweise und Informationen sowie eine Liste der Containerstandorte auf dem Campingplatz vorzulegen.

23.   Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle im Sinne der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle ( 8 ) (in ihrer geänderten Fassung) sind vom Personal getrennt und in geeigneter Weise zu entsorgen. Hierzu gehören z. B. Toner, Farbpatronen, Kühl- und Elektrogeräte, Batterien, Arzneimittel, Fette und Öle. Die Gäste sind darüber zu informieren, wie sie gefährliche Abfälle ordnungsgemäß entsorgen können.

Existiert keine kommunale Einrichtung für die Entsorgung von gefährlichem Abfall, hat der Antragsteller jährlich eine Erklärung der kommunalen Behörde vorzulegen, dass ein System zur Entsorgung gefährlicher Abfälle nicht vorhanden ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie eine Aufstellung der auf dem Campingplatz anfallenden gefährlichen Abfälle vorzulegen und zu erläutern, auf welche Art und Weise diese Abfälle getrennt, gesammelt und entsorgt werden, wobei Kopien entsprechender Verträge mit Dritten einzureichen sind. Gegebenenfalls hat der Antragsteller jährlich die entsprechende Erklärung der kommunalen Behörde vorzulegen.

24.   Abfalltrennung

Das Personal hat den Abfall so zu trennen, dass er von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden kann. Bietet die Kommune keine getrennte Abfallsammlung und/oder -entsorgung an, muss der Campingplatz gegenüber der kommunalen Stelle schriftlich seine Bereitschaft zur Abfalltrennung erklären sowie seine Bedenken darüber zum Ausdruck bringen, dass kein System zur getrennten Sammlung und/oder Entsorgung vorhanden ist.

Die kommunalen Behörden sind jährlich aufzufordern, ein System zur getrennten Abfallsammlung und/oder -entsorgung einzurichten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen und zu erläutern, welche Abfallkategorien von den kommunalen Stellen akzeptiert werden, welche Verfahren für die Sammlung, Trennung, Behandlung und Entsorgung dieser Kategorien auf dem Campingplatz vorhanden sind und/oder welche diesbezüglichen Verträge mit Privatunternehmen geschlossen wurden. Gegebenenfalls hat der Antragsteller der kommunalen Behörde jährlich die oben genannte Erklärung vorzulegen.

25.   Abfalltransport

Sammelt der kommunale Abfallentsorger den Abfall nicht am oder in der Nähe des Campingplatzes ein, hat Letzterer den Transport seines Abfalls zu der hierfür vorgesehenen Stelle bei möglichst geringem Transportaufwand sicherzustellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zu den entsprechenden Sammelstellen, Transportvereinbarungen und Entfernungen vorzulegen.

26.   Einwegprodukte

Sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen, darf der Eigentümer des Campingplatzes keines der folgenden Einwegprodukte in den Mietunterkünften und Verkaufsstellen anbieten:

Toilettenartikel zum einmaligen Gebrauch (Shampoo, Seife, Duschkappen usw.). Werden sonstige Einwegprodukte verwendet, sind an ihrem Verwendungsort besondere Behälter zur Abfallentsorgung entsprechend dem kommunalen oder nationalen System bereitzustellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben darüber vorzulegen, welche Einwegprodukte aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden und wie und nach welchem System die Abfallsammlung erfolgt.

SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN

27.   Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen

In allen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen sind Nichtraucherbereiche einzurichten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

28.   Öffentliche Verkehrsmittel

Gästen und Personal sind leicht zugängliche Informationen darüber bereitzustellen, wie sie den Campingplatz und andere Ziele vor Ort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Sind keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden, ist auf andere umweltfreundlichere Verkehrsmittel hinzuweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Kopien des bereitgestellten Informationsmaterials vorzulegen.

ALLGEMEINE VERWALTUNG

Antragsteller, deren Umweltmanagementsystem gemäß der EMAS-Verordnung eingetragen oder nach ISO 14001 zertifiziert ist, erfüllen automatisch die nachstehend aufgeführten Kriterien für die allgemeine Verwaltung. In diesem Fall gilt die EMAS-Eintragung oder die ISO-14001-Zertifizierung als Nachweis für die Einhaltung dieser Kriterien.

29.   Allgemeine Wartung und Pflege

Alle zur Erbringung des Campingdienstes eingesetzten Geräte müssen ausschließlich von qualifiziertem Personal gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bzw. bei Bedarf gewartet und instand gesetzt werden.

Für die unter dieses Kriterium fallenden Geräte hat der Leiter des Campingplatzes eine schriftliche Erklärung des Technikers über die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsabstände vorzulegen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer Aufstellung der Geräte und der mit der Wartung beauftragten Personen oder Unternehmen vorzulegen.

30.   Wartung und Pflege der Heizkessel

a) Heizkessel müssen von qualifiziertem Personal mindestens einmal jährlich oder, falls die gesetzlichen Bestimmungen dies erfordern, häufiger gewartet und gepflegt werden, wobei die einschlägigen IEC- und nationalen Normen bzw. die Anweisungen des Herstellers einzuhalten sind.

b) Einmal jährlich ist zu überprüfen, ob die in der Richtlinie 92/42/EWG oder in nationalen Vorschriften oder in den Anweisungen des Herstellers festgelegten Wirkungsgrade eingehalten werden und ob die Emissionen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Falls die Überprüfungen ergeben sollten, dass die vorstehend genannten Auflagen nicht erfüllt werden, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung beider Teile dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zu den Heizkesseln und ihren Wartungsprogrammen vorzulegen und im Einzelnen darzulegen, welche Personen oder Unternehmen die Wartung durchführen und was dabei überprüft wird.

31.   Festlegung eines Umweltkonzepts und Aktionsprogramms

Die Verwaltung muss über ein Umweltkonzept verfügen und dazu eine einfache Erklärung sowie ein detailliertes Aktionsprogramm ausarbeiten, um die Verwirklichung des Umweltkonzepts sicherzustellen.

In dem Aktionsprogramm sind jeweils für zwei Jahre die Umweltziele für die Bereiche Energie, Wasser, Chemikalien und Abfall festzulegen, wobei auch die in Abschnitt B aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Ferner ist darin die Person zu benennen, die als Umweltbeauftragte(r) des Campingplatzes für die notwendigen Maßnahmen und das Erreichen der Ziele zuständig ist. Kommentare und Reaktionen von Gästen sind erwünscht und zu berücksichtigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einem Exemplar des Umweltkonzepts, der diesbezüglichen Erklärung und des Aktionsprogramms vorzulegen und zu erläutern, wie Anregungen der Gäste aufgegriffen werden.

32.   Schulung des Personals

Der Campingplatz hat das Personal u. a. anhand von schriftlichen Anweisungen zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen angewandt werden, und um das Personal für ein umweltbewusstes Verhalten zu sensibilisieren. Entsprechende Schulungsmaßnahmen sind für neu eingestelltes Personal innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit und für das gesamte Personal mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zum Schulungsprogramm und dessen Inhalt vorzulegen sowie eine Aufstellung über die Teilnehmer, die Art und das Datum der Schulungen zu erstellen.

33.   Information der Gäste

Der Campingplatz hat die Gäste über sein Umweltkonzept unter Einbeziehung von Sicherheits- und Brandschutzaspekten, über die ergriffenen Maßnahmen und das EG-Umweltzeichen zu informieren. Die Informationen sind den Gästen persönlich an der Rezeption zusammen mit einem Fragebogen darüber zu überreichen, wie sie den Campingplatz unter Umweltgesichtspunkten bewerten. Die Aufforderung an die Gäste, die Umweltziele zu unterstützen, muss vor allem in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und den Mietunterkünften für die Gäste sichtbar angebracht sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Kopien der Informationsmaterialien und Hinweise für Gäste vorzulegen und seine Vorgehensweise für die Verteilung und Einsammlung der Fragebögen sowie zur Berücksichtigung der entsprechenden Antworten zu erläutern.

34.   Angaben zum Energie- und Wasserverbrauch

Der Campingplatz muss über die Möglichkeit verfügen, Daten über den Gesamtverbrauch an Energie (kWh) und den Verbrauch an Strom und sonstigen Energiequellen (kWh) sowie an Wasser (l) zu erheben und zu kontrollieren.

Die Daten sind während der Campingsaison mit jeder Rechnung oder mindestens in dreimonatigem Abstand zu erheben und darüber hinaus als Verbrauch je Übernachtung und je Quadratmeter Innenfläche anzugeben. Der Campingplatz hat die Ergebnisse für Überprüfungen vor Ort durch die zuständige Behörde, die den Antrag bearbeitet hat, bereitzuhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller die vorstehend genannten Verbrauchsdaten zumindest für die vorangehenden drei Monate (soweit bereits verfügbar) vorzulegen; danach sind jedes Jahr die Daten für das Vorjahr einzureichen. Hinsichtlich des Wohnbereichs (Langzeitgäste) kann die Anzahl der Übernachtungen vom Eigentümer bzw. Verwalter des Campingplatzes geschätzt werden.

35.   Erhebung sonstiger Daten

Der Campingplatz muss über die Möglichkeit verfügen, Daten über den Verbrauch von Chemikalien (in kg und/oder l mit der Angabe, ob es sich um Konzentrate handelt) und das angefallene Abfallvolumen (in l und/oder kg unsortierten Abfalls) zu erheben und zu kontrollieren.

Die Daten sind mindestens in halbjährlichem Abstand zu erheben und darüber hinaus als Verbrauch bzw. Produktion je Übernachtung und je Quadratmeter Innenfläche anzugeben. Der Campingplatz hat die Ergebnisse für Überprüfungen vor Ort durch die zuständige Behörde, die den Antrag bearbeitet hat, bereitzuhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller die vorstehend genannten Verbrauchsdaten zumindest für das abgelaufene Halbjahr (soweit bereits verfügbar) vorzulegen; danach sind jedes Jahr die Daten für das Vorjahr einzureichen. Der Antragsteller hat Informationen zu den angebotenen Dienstleistungen vorzulegen und anzugeben, ob Wäsche auf dem Campinggelände gewaschen wird.

36.   Angaben im Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

 Maßnahmen zur Energie- und Wassereinsparung sowie zur Abfallvermeidung,

 Umweltschutzmaßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit,

 Maßnahmen zur Eindämmung von Umweltschäden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat ein Muster dazu, wie er das Umweltzeichen zu verwenden gedenkt, sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums abzugeben.

ABSCHNITT B

Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2

Den in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien wurde eine Punktzahl (in Halbpunktschritten) zugeordnet. Das Umweltzeichen erhalten nur Campingplätze, die eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen. Bei Campingplätzen, deren Dienstleistungsangebot keine weiteren Beherbergungsmöglichkeiten umfasst, liegt die Mindestpunktzahl bei 16,5 Punkten, ansonsten beträgt sie 20 Punkte.

Die erforderliche Gesamtpunktzahl erhöht sich um je einen Punkt für Mahlzeiten (einschließlich Frühstück) und Freizeitaktivitäten als zusätzliche Dienstleistungen, falls der Campingplatz diese unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer anbietet. Freizeitaktivitäten erstrecken sich auch auf Saunen, Swimmingpools und ähnliche Einrichtungen auf dem Gelände des Campingplatzes und auf den Grünflächen wie Parks, Wäldern und Gärten, die nicht zum Campingplatz gehören, den Gästen jedoch offen stehen.

ENERGIE

37.   Stromerzeugung mit Hilfe von Photovoltaik, Wasserkraft und Windenergie (2 Punkte)

Der Campingplatz muss über ein System zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Wasserkraft oder Windenergie verfügen, das mindestens 20 % des gesamten jährlichen Strombedarfs deckt oder decken wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums und entsprechende Unterlagen über das Sonnen- oder Windenergie- bzw. das Wasserkraftsystem sowie Daten über dessen Leistungsfähigkeit und tatsächliche Leistung vorzulegen.

38.   Wärme aus erneuerbaren Energiequellen (1,5 Punkte)

Mindestens 50 % der für die Beheizung der Innenbereiche oder die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke benötigten Energie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Beheizung der Innenbereiche und die Bereitstellung von Warmwasser vorzulegen sowie Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass mindestens 50 % dieser Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

39.   Energieeffizienz der Heizkessel (1 Punkt)

Der Campingplatz muss einen 4-Sterne-Heizkessel im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/42/EWG einsetzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie einen Bericht des Fachpersonals vorzulegen, das für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlich ist.

40.   NOx-Emissionen des Heizkessels (1,5 Punkte)

Der Heizkessel muss der Klasse 5 der Norm EN 297/A3 entsprechen, die die NOx-Emissionen regelt, und weniger als 70 mg NOx/kWh emittieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie einen Bericht oder technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlich ist.

41.   Fernwärme (1 Punkt)

Der Campingplatz muss an das Fernwärmenetz angeschlossen sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen über den Anschluss an das Fernwärmenetz vorzulegen.

42.   Kraft-Wärme-Kopplung (1,5 Punkte)

Der gesamte Strom- und Wärmebedarf der Sanitäreinrichtungen, gemeinschaftlich genutzten Räume und Mietunterkünfte ist durch eine Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung zu decken. Verfügt der Campingplatz über eine eigene Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, muss diese 70 % des gesamten Wärme- und Strombedarfs abdecken.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Unterlagen über die Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung vorzulegen.

43.   Wärmepumpe (1,5 Punkte)

Der Campingplatz muss für die Wärmeerzeugung und/oder die Klimaanlage über eine Wärmepumpe verfügen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Unterlagen über die Wärmepumpe vorzulegen.

44.   Wärmerückgewinnung (2 Punkte)

Der Campingplatz muss über ein Wärmerückgewinnungssystem für eine (1 Punkt) oder zwei (2 Punkte) der folgenden Kategorien verfügen: Kühlsysteme, Ventilatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Swimmingpool(s), Abwasser aus sanitären Anlagen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Unterlagen über das Wärmerückgewinnungssystem vorzulegen.

45.   Wärmeregulierung (1,5 Punkte)

Die Temperatur muss in jedem gemeinschaftlich genutzten Raum und jeder Mietunterkunft separat geregelt werden können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Unterlagen über die Wärmeregulierung vorzulegen.

46.   Wärmedämmung bestehender Gebäude (2 Punkte)

Die mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestatteten Gebäude auf dem Campinggelände müssen besser isoliert sein, als die einzelstaatlichen Mindestbestimmungen dies vorschreiben, um eine deutliche Senkung des Energieverbrauchs zu gewährleisten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung des entsprechenden Energietechnikers über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Unterlagen über die Wärmedämmung und die einzelstaatlichen Mindestbestimmungen vorzulegen.

47.   Klimaanlage (1,5 Punkte)

Die Klimaanlage muss mindestens der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte ( 9 ) entsprechen oder eine gleichwertige Energieeffizienz aufweisen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, oder für Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte oder Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) von über 12 kW.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist.

48.   Automatische Ausschaltung der Klimaanlage (1 Punkt)

Es muss ein System vorhanden sein, das die Klimaanlage in Mietunterkünften automatisch ausschaltet, sobald ein Fenster geöffnet wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist.

49.   Klimagerechtes Bauen (2 Punkte)

Die Gebäude auf dem Campinggelände müssen nach den Grundsätzen des klimagerechten Bauens errichtet worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

50.   Energie sparende Kühlgeräte (1 Punkt), Geschirrspüler (1 Punkt), Waschmaschinen (1 Punkt), Wäschetrockner (1 Punkt) und Bürogeräte (1 Punkt) (bis zu 5 Punkte)

a) (1 Punkt): Sämtliche Haushaltskühlgeräte müssen der Effizienzklasse A, A+ oder A++ und alle Minibars mindestens der Klasse C gemäß der Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte ( 10 ) entsprechen. Die Richtlinie 2003/66/EG muss zum 1. Juli 2004 umgesetzt worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Kühlgeräte und Minibars unter Angabe der Geräte, die ein Umweltzeichen tragen, vorzulegen.

b) (1 Punkt): Sämtliche Haushaltsgeschirrspüler müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler ( 11 ) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Geschirrspüler unter Angabe der Geräte, die ein Umweltzeichen tragen, vorzulegen.

Anmerkung: Geschirrspüler, die nicht unter die Richtlinie 1999/9/EG zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG fallen (z. B. gewerbliche Geschirrspüler), müssen den Anforderungen nicht genügen.

c) (1 Punkt): Sämtliche Haushaltswaschmaschinen müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen ( 12 ) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Waschmaschinen unter Angabe der Geräte, die ein Umweltzeichen tragen, vorzulegen.

Anmerkung: Waschmaschinen, die nicht unter die Richtlinie 96/89/EG zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG fallen (z. B. gewerbliche Waschmaschinen), müssen den Anforderungen nicht genügen.

d) (1 Punkt): Mindestens 80 % der Bürogeräte (PC, Monitore, Faxgeräte, Drucker, Scanner, Kopiergeräte) müssen die „Energy-Star“-Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte ( 13 ) erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Bürogeräte, die den „Energy-Star“-Kriterien genügen, und/oder über die PC und Notebooks, die ein Umweltzeichen tragen, vorzulegen.

e) (1 Punkt): Sämtliche Wäschetrockner müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner ( 14 ) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Wäschetrockner unter Angabe der Geräte, die ein Umweltzeichen tragen, vorzulegen.

Anmerkung: Wäschetrockner, die nicht unter die Richtlinie 95/13/EG zur Änderung der Richtlinie 92/75/EWG fallen (z. B. gewerbliche Wäschetrockner), müssen den Anforderungen nicht genügen.

51.   Hände- und Haartrockner mit Näherungssensor (1 Punkt)

Sämtliche Hand- und Haartrockner müssen mit Näherungssensoren ausgestattet sein oder eine Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Campingplatz zu belegen.

52.   Standort der Kühlgeräte (1 Punkt)

Kühlgeräte in Küchen, Kiosken und Verkaufsstellen sind so aufzustellen und zu regeln, dass sie den Grundsätzen der Energieeinsparung genügen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

53.   Automatische Ausschaltung der Lichter in den Mietunterkünften (1 Punkt)

80 % der Mietunterkünfte des Campingplatzes sind mit Systemen auszurüsten, die das Licht automatisch ausschalten, sobald die Gäste die Unterkunft verlassen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

54.   Zeitschaltuhr in Saunen (1 Punkt)

Alle Saunen sind mit einer Zeitschaltuhr auszurüsten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

55.   Schwimmbeckenheizung aus erneuerbaren Energiequellen (1,5 Punkte)

Die Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers muss zu mindestens 50 % (1 Punkt) aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Für 100 % werden 1,5 Punkte vergeben.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Erwärmung des Schwimmbeckenwassers vorzulegen und Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, wie hoch der Anteil erneuerbarer Energiequellen an diesem Verbrauch ist.

56.   Automatische Ausschaltung der Außenbeleuchtung (1,5 Punkte)

Die Außenbeleuchtung, die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss sich zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch ausschalten oder durch Näherungssensoren eingeschaltet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

WASSER

57.   Nutzung von Regenwasser (1,5 Punkte) und wieder aufbereitetem Wasser (1,5 Punkte)

a) (1,5 Punkte): Regenwasser ist zu sammeln und für andere Zwecke als für Hygienezwecke oder Trinkwasser zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen und zu gewährleisten, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und Trinkwasser hiervon strikt getrennt sind.

b) (1,5 Punkte): Wieder aufbereitetes Wasser ist zu sammeln und für andere Zwecke als für Hygienezwecke oder Trinkwasser zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen und zu gewährleisten, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und Trinkwasser hiervon strikt getrennt sind.

58.   Automatische Bewässerungssysteme für Freiflächen (1 Punkt)

Der Campingplatz hat ein automatisches System zur Optimierung der Bewässerungszeiten und des Wasserverbrauchs für die Pflanzen oder die Begrünung von Freiflächen einzusetzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

59.   Durchflussleistung von Wasserhähnen und Duschköpfen (1,5 Punkte)

Der Wasserdurchfluss aller Wasserhähne und Duschköpfe darf (mit Ausnahme von Mischbatterien für Badewannen) im Durchschnitt 8 Liter/Minute nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

60.   WC-Spülung (1,5 Punkte)

Bei mindestens 80 % der WC darf der Wasserverbrauch je Spülvorgang höchstens 6 Liter betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

61.   Wasserverbrauch der Geschirrspüler (1 Punkt)

Der Wasserverbrauch der Geschirrspüler (angegeben als W(gemessen)) darf den laut der nachstehenden Gleichung ermittelten Wert nicht überschreiten, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem in der Richtlinie 97/17/EG ( 15 ) erwähnten Standardprogramm durchzuführen ist.

W(gemessen) ≤ (0,625 × M) + 9,25

Dabei ist

W(gemessen) der je Programm gemessene Wasserverbrauch des Geschirrspülers in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet,

und

M die Zahl der in den Geschirrspüler passenden Maßgedecke.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Geschirrspüler verantwortlichen Fachpersonals oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Geschirrspüler das EG-Umweltzeichen tragen.

62.   Wasserverbrauch der Waschmaschinen (1 Punkt)

Die auf dem Campingplatz von seinem Wäschedienst oder Gästen und Personal eingesetzten Waschmaschinen dürfen höchstens 12 Liter Wasser je Kilogramm Füllmenge verbrauchen, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 60456:1999 festgelegten Verfahren und mit dem in der Richtlinie 95/12/EG der Kommission ( 16 ) genannten Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ durchzuführen ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Waschmaschinen verantwortlichen Fachpersonals oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Waschmaschinen das EG-Umweltzeichen tragen. Die Leitung des Campingplatzes hat technische Unterlagen ihres Wäschedienstes vorzulegen, dass dessen Waschmaschinen diesen Kriterien genügen.

63.   Temperatur und Durchflussmenge des Leitungswassers (1 Punkt)

Bei mindestens 80 % der Wasserhähne muss es möglich sein, die Wassertemperatur und den Wasserdurchfluss genau und unmittelbar zu regulieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

64.   Zeitschaltuhren für Duschen (1,5 Punkte)

Sämtliche Duschen in sanitären Anlagen und gemeinschaftlich genutzten Räumen müssen mit einer Zeitschaltuhr oder einem Näherungssensor ausgestattet sein, um die Dusche nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Nichtbenutzung abzustellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

65.   Abdeckung des Schwimmbeckens (1 Punkt)

Nachts oder wenn das gefüllte Schwimmbecken mehr als einen Tag lang nicht benutzt wird, ist dieses abzudecken, um ein Abkühlen des Wassers im Becken zu vermeiden und seine Verdunstung zu mindern.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

66.   Enteisung (bis zu 1,5 Punkte)

Ist aus Sicherheitsgründen ein Enteisen der Straßen und Wege bei Eis oder Schnee auf dem Campinggelände erforderlich, sind dafür mechanische Mittel einzusetzen bzw. Sand oder Kies zu streuen (1,5 Punkte).

Erfolgt das Enteisen mit chemischen Mitteln, dürfen diese nicht mehr als 1 % Chloridionen (C-) enthalten (1 Punkt) oder es sind Enteisungsmittel zu verwenden, die das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

67.   Angaben zur Wasserhärte (1 Punkt)

Bei Sanitäranlagen, Waschmaschinen und Geschirrspülern sind Informationen zur örtlichen Wasserhärte sichtbar anzubringen, damit Gäste und Personal den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln optimieren können. Zu diesem Zweck können auch automatische Dosierungssysteme verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen zur Information der Gäste vorzulegen.

68.   Wasser sparende Urinale (1,5 Punkte)

Mindestens 50 % der Urinale müssen wasserlos funktionieren, oder sämtliche Urinale sind mit einer manuellen oder elektronischen Spülung auszurüsten, sodass jedes Urinal nur bei Benutzung und separat gespült wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand entsprechender detaillierter Unterlagen die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Campingplatz zu belegen.

69.   Verwendung einheimischer Arten für Neubepflanzungen im Freien (1 Punkt)

Zur Bepflanzung von Freiflächen mit Bäumen und Hecken sind ausschließlich einheimische Pflanzenarten zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat zu erläutern, wie dieses Kriterium durch den Campingplatz eingehalten wird, und entsprechende Unterlagen eines Fachmanns vorzulegen.

70.   Wechseln von Handtüchern und Bettlaken (1 Punkt)

Der Gast ist darüber zu informieren, dass der Campingplatz aus Umweltschutzgründen Laken und Handtücher in Mietunterkünften entweder auf Verlangen oder regulär einmal wöchentlich (bei Unterkünften im unteren Preissegment) bzw. zweimal wöchentlich (bei Unterkünften im oberen Preissegment) austauscht. Dies gilt nur für Mietunterkünfte, bei denen die Bereitstellung von Handtüchern und/oder Bettlaken zum Dienstleistungsangebot gehört.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen zur Information der Gäste vorzulegen.

GEFÄHRLICHE CHEMIKALIEN

71.   Wasch-, Spül- und Reinigungsmittel (bis zu 4 Punkte)

Mindestens 80 % (nach Gewicht) der von dem Campingplatz verwendeten Handspülmittel und/oder Reiniger für Spülmaschinen und/oder Waschmittel und/oder Allzweckreiniger müssen das EG-Umweltzeichen oder andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I tragen (1 Punkt für jede dieser vier Kategorien von Mitteln).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

72.   Farben und Lacke für Innenräume (1 Punkt)

Mindestens 50 % der Innenanstriche von Bauten und Mietunterkünften (mit Ausnahme von zu mietenden Wohnanhängern oder Wohnwagen) müssen mit Innenraumfarben und lacken erfolgen, die das EG-Umweltzeichen oder andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I tragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

73.   Autowäsche ausschließlich in speziell ausgestatteten Bereichen (1 Punkt)

Die Autowäsche darf nur in speziell ausgestatteten Bereichen erlaubt sein, wo Wasser und Reinigungsmittel nach Gebrauch aufgefangen und in die Kanalisation geleitet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

74.   Förderung von Alternativen zu künstlichen Grillanzündern (1 Punkt)

Anstelle von künstlichen Grillanzündern sind in den Verkaufsstellen Alternativen wie Rapsöl oder Hanfprodukte anzubieten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

75.   Dosierung der Desinfektionsmittel für Schwimmbecken (1 Punkt)

Das Schwimmbecken muss mit einem Dosierungssystem ausgestattet sein, das automatisch die Mindestmenge an Desinfektionsmitteln zuführt, die aus hygienischen Gründen notwendig ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Unterlagen über das automatische Dosierungssystem vorzulegen.

76.   Chemiefreie Reinigung (1 Punkt)

Der Campingplatz muss konkrete Verfahren für eine chemiefreie Reinigung festlegen, so z. B. die Verwendung von Mikrofaserprodukten oder sonstigen nicht chemischen Reinigungsmaterialien oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

77.   Ökologische Gartenpflege (2 Punkte)

Freiflächen sind entweder ohne den Einsatz von Pestiziden oder gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( 17 ) (in ihrer geänderten Fassung) festgelegten Grundsätzen des ökologischen Landbaus bzw. entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder anerkannten nationalen ökologischen Bestimmungen zu bewirtschaften.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

78.   Mittel zur Insekten- und Schädlingsabwehr (bis zu 2 Punkte)

Durch die bauliche Gestaltung der Unterkünfte sowie durch Hygienemaßnahmen (z. B. Bau auf Pfählen, um das Eindringen von Ratten in Räume zu verhindern, oder Einsatz von Moskitonetzen und Leimstreifen) ist zu gewährleisten, dass die Verwendung von Insekten- und Schädlingsabwehrmitteln auf dem Campingplatz auf ein absolutes Minimum beschränkt wird (1 Punkt).

Werden solche Mittel eingesetzt, sind nur Stoffe zu verwenden, die für den ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig sind oder das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

ABFALL

79.   Kompostierung (bis zu 3 Punkte)

Der Campingplatz hat organische Abfälle (Gartenabfälle: 2 Punkte, Küchenabfälle: 1 Punkt) getrennt zu sammeln und sicherzustellen, dass diese gemäß den örtlichen Bestimmungen (z. B. durch eine kommunale Einrichtung, in eigener Verantwortung oder durch ein privates Unternehmen) kompostiert werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

80.   Einwegdosen (2 Punkte)

Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, dürfen in den Bereichen, die Eigentum des Campingplatzes sind oder unter seiner direkten Leitung stehen, keine Einwegdosen angeboten werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben darüber vorzulegen, welche derartigen Einwegprodukte gegebenenfalls verwendet werden und welche gesetzlichen Bestimmungen dies vorschreiben.

81.   Portionspackungen für Frühstück bzw. Mahlzeiten und Einweggeschirr (2 Punkte)

Portionspackungen und Einwegtassen, teller und besteck dürfen weder für das Frühstück noch für sonstige Mahlzeiten verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

82.   Entsorgung von Fetten und Ölen (bis zu 3 Punkte)

Es sind Fettabscheider einzubauen, Brat- und Frittierfette bzw. -őle sind zu sammeln und auf geeignete Weise zu entsorgen (2 Punkte). Gästen ist die ordnungsgemäße Entsorgung von Fetten und Ölen aus ihrem Eigenverbrauch anzubieten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

83.   Auf Parkplätzen auslaufende Flüssigkeiten (1 Punkt)

Tritt beispielsweise Öl bei auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen aus, ist dieses aufzufangen und sachgerecht zu entsorgen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

84.   Gebrauchte Textilien, Möbel und sonstige Produkte (bis zu 3 Punkte)

Gebrauchte Möbel, Textilien und sonstige Produkte wie elektronische Geräte sind zu verkaufen oder an wohltätige oder sonstige Einrichtungen abzugeben, die derartige Güter sammeln und verteilen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen dieser Einrichtungen vorzulegen.

SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN

85.   Regulierung des Verkehrs auf dem Campingplatz (1 Punkt)

Der gesamte Verkehr (für Gäste, Wartung und Transport) auf dem Campinggelände ist auf bestimmte Zeiten und Bereiche zu beschränken.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

86.   Campingplatzinterner Verkehr (1 Punkt)

Der Campingplatz hat für Transport- und Wartungszwecke auf dem Campinggelände keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren einzusetzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

87.   Karren für Gäste auf dem Campingplatz (1 Punkt)

Für den Transport des Gepäcks und der Einkäufe auf dem Campingplatz sind den Gästen kostenlos Karren oder andere nicht motorisierte Transportmittel zur Verfügung zu stellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

88.   Unversiegelte Böden (1 Punkt)

Mindestens 90 % des Bodens auf dem Campinggelände dürfen nicht mit Asphalt, Zement oder sonstigem Versiegelungsmaterial, das die erforderliche Entwässerung und Belüftung des Bodens behindert, abgedeckt sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

89.   Dachbegrünung (1,5 Punkte)

Auf dem Campingplatz sind mindestens 50 % der geeigneten Dächer (Flachdächer oder Dächer mit geringem Neigungswinkel) mit Gras oder anderweitig zu begrünen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

90.   Umweltkommunikation und -bildung (bis zu 3 Punkte)

Der Campingplatz muss die Gäste über die biologische Vielfalt, die Landschaft und die Naturschutzmaßnahmen in der Umgebung informieren (1,5 Punkte). Die Umweltbildung muss Bestandteil des Veranstaltungsprogramms für Gäste sein (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

91.   Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen und Mietunterkünften (1 Punkt)

In mindestens 50 % der gemeinschaftlich genutzten Innenräume und 50 % der Mietunterkünfte muss Rauchverbot bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Zahl und die Art der Räume unter Angabe der Zahl der Nichtraucherräume vorzulegen.

92.   Fahrräder (1,5 Punkte)

Den Gästen sind Fahrräder zur Verfügung zu stellen. (Je 50 Stellplätze und/oder Mietunterkünfte müssen mindestens 2 Fahrräder vorhanden sein.)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

93.   Pfand- oder Mehrwegflaschen (bis zu 3 Punkte)

Der Campingplatz muss Getränke in Pfand- oder Mehrwegflaschen anbieten: alkoholfreie Getränke (1 Punkt), Bier (1 Punkt) bzw. Wasser (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Bescheinigungen der Getränkelieferanten vorzulegen.

94.   Papier (bis zu 2 Punkte)

Mindestens 50 % des Toilettenpapiers und der Papierhandtücher und/oder des Büropapiers müssen das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1 Punkt für jede dieser beiden Kategorien von Papierprodukten).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

95.   Gebrauchsgüter (bis zu 3 Punkte)

Mindestens 10 % jeder Gebrauchsgüterkategorie (wie z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischwäsche, Computer, Notebooks, Fernseher, Matratzen, Möbel, Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlgeräte, Staubsauger, Hartbodenbeläge, Glühlampen), die auf dem Campingplatz einschließlich der Mietunterkünfte vorhanden sind, müssen das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (je 1 Punkt für bis zu drei Kategorien von Gebrauchsgütern).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

96.   Lebensmittel aus lokaler Produktion (bis zu 4,5 Punkte)

Bei jeder Mahlzeit einschließlich des Frühstücks (1,5 Punkte) sowie in den Verkaufsstellen (1,5 Punkte) sind mindestens zwei Lebensmittel lokaler Herkunft anzubieten.

Sofern zutreffend muss der Verzehr einheimischer gefährdeter Arten wie bestimmter Fisch- oder Schalentierarten sowie von exotischem Wild verboten sein (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

97.   Biokost (bis zu 2 Punkte)

Die Hauptzutaten von mindestens zwei Gerichten (1 Punkt) sowie mindestens vier der in den Verkaufsstellen angebotenen Produkte (1 Punkt) müssen aus dem ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 stammen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

ALLGEMEINE VERWALTUNG

98.   EMAS-Eintragung (3 Punkte) oder ISO-Zertifizierung (1,5 Punkte) des Campingplatzes

Der Campingplatz muss gemäß dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (3 Punkte) eingetragen oder nach ISO 14001 (1,5 Punkte) zertifiziert sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Eintragung bzw. die Zertifizierung nach ISO 14001 zu erbringen.

99.   EMAS-Eintragung (1,5 Punkte) oder ISO-Zertifizierung (1 Punkt) der Zulieferbetriebe

Mindestens einer der wichtigsten Zulieferer oder Dienstleistungserbringer des Campingplatzes muss gemäß der EMAS-Verordnung eingetragen (1,5 Punkte) oder nach ISO 14001 (1 Punkt) zertifiziert sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Eintragung bzw. die Zertifizierung nach ISO 14001 mindestens eines seiner Hauptzulieferer zu erbringen.

100.   Einhaltung der in Abschnitt A aufgeführten Kriterien durch Unterauftragnehmer (bis zu 2 Punkte)

Alle Unterauftragnehmer für die beiden zusätzlichen Dienstleistungen (Mahlzeiten und Freizeitaktivitäten) haben zumindest den in Abschnitt A aufgeführten Kriterien für dieses Umweltzeichen zu genügen, die für die konkrete Dienstleistung gelten (je 1 Punkt für die auf dem Campingplatz angebotenen Dienstleistungen).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern zur Einhaltung der in Abschnitt A aufgeführten Kriterien vorzulegen.

101.   Strom- und Wasserzähler (bis zu 2 Punkte)

Der Campingplatz muss zusätzliche Strom- und Wasserzähler einbauen, um Daten über den Verbrauch in unterschiedlichen Bereichen oder von verschiedenen Geräten erheben zu können (1 Punkt). Für jeden Stellplatz muss ein separater Strom- und Wasserzähler vorhanden sein (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer Analyse der erhobenen Daten (soweit bereits verfügbar) vorzulegen.

102.   Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (bis zu 3 Punkte)

Entweder:

a) Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (je bis zu 1,5 Punkte, insgesamt bis zu 3 Punkte): Die Leitung des Campingplatzes hat über die Einhaltung der in diesem Abschnitt oder in Abschnitt A festgelegten Kriterien hinaus Maßnahmen zu ergreifen, die die Umweltfreundlichkeit des Campingplatzes verbessern. Die für die Bearbeitung des Antrags zuständige Stelle vergibt dafür bis zu 1,5 Punkte pro Maßnahme.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer vollständigen Beschreibung jeder zusätzlichen Maßnahme, die er berücksichtigt wissen möchte, vorzulegen.

Oder:

b) Umweltkennzeichnung (3 Punkte): Dem Campingplatz wurde eine der nationalen oder regionalen Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I verliehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die Vergabe der Umweltkennzeichnung zu erbringen.



( 1 ) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

( 2 ) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

( 3 ) ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/393/EG (ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 31).

( 4 ) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

( 5 ) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.

( 6 ) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.

( 7 ) ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

( 8 ) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

( 9 ) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.

( 10 ) ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10.

( 11 ) ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 46.

( 12 ) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 85.

( 13 ) ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

( 14 ) ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28.

( 15 ) ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.

( 16 ) ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.

( 17 ) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.