2004R1891 — DE — 01.07.2013 — 002.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2004

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen

(ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 16)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1172/2007 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2007

  L 261

12

6.10.2007

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2004

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen



Artikel 1

Natürliche oder juristische Personen können als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, im Folgenden „Grundverordnung“ genannt, handeln.

Zu den in Absatz 1 genannten Personen zählen insbesondere Verwertungsgesellschaften, deren einziger Zweck oder Hauptzweck darin besteht, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten, und Gruppierungen, die einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gestellt haben, oder Gruppierungen, die den Schutz und die Förderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zum Ziel haben, sowie Pflanzenzüchter.

Artikel 2

(1)  Stellt der Rechtsinhaber selbst einen Antrag auf Tätigwerden im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Grundverordnung, so gilt Folgendes als Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung:

a) im Falle von Rechten, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind, der Nachweis über die Eintragung beim zuständigen Amt beziehungsweise die Anmeldung;

b) im Falle von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten sowie Rechten an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Geschmacksmustern: jeglicher Nachweis zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft.

Als Nachweis im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) kann entsprechend den nationalen Vorschriften auch eine Kopie der Eintragung in die Datenbank eines nationalen oder internationalen Amtes gelten.

Im Falle von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Nachweis darüber hinaus zweierlei beinhalten: zum einen den Nachweis, dass es sich bei dieser Person um den Erzeuger oder die Gruppierung handelt, und zum anderen den Nachweis, dass die Bezeichnung/Angabe eingetragen wurde. Dieser Unterabsatz gilt sinngemäß auch für Weine und Spirituosen.

(2)  Wird der Antrag auf Tätigwerden von einer anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung berechtigten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Nachweis zu erbringen, dass die betreffende Person zur Ausübung des Rechtes berechtigt ist.

(3)  Wird der Antrag auf Tätigwerden von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung befugten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht zu erbringen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Vertreter hat die von dem Rechtsinhaber im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorzulegen, es sei denn er legt einen Nachweis vor, wonach er gemäß Artikel 6 der Grundverordnung berechtigt ist, die aus dem Tätigwerden der Zollbehörden entstandenen Kosten in ihrem Namen zu übernehmen.

Artikel 3

(1)  Die Dokumente für die in Artikel 5 Absatz 1 und 4 der Grundverordnung genannten Anträge auf Tätigwerden, die diesem Antrag stattgebende Entscheidung gemäß den Absätzen 7 und 8 des genannten Artikels sowie die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Erklärung müssen den Formblättern in den Anhängen dieser Verordnung entsprechen.

Die Formblätter sind auf elektronischem oder mechanischem Wege oder leserlich von Hand auszufüllen. In letzterem Fall sind sie mit Tinte in Großbuchstaben auszufüllen. Bei allen Verfahren dürfen die Formblätter weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen. Wenn das Formblatt EDV-gestützt ausgefüllt werden soll, muss es dem Antragsteller an mindestens einer elektronisch allgemein zugänglichen Stelle in digitalem Format zur Verfügung gestellt werden. Anschließend kann es mit privaten drucktechnischen Mitteln ausgedruckt werden.

Werden Zusatzblätter gemäß den Feldern 8, 9, 10 und 11 des Formblatts für den in Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Antrag auf Tätigwerden oder gemäß den Feldern 7, 8, 9 und 10 des Formblatts für den Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung genutzt, so gelten diese als Bestandteile des Formblatts.

(2)  Die Formblätter für den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung sind in einer der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt werden muss, bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen und gegebenenfalls durch Übersetzungen zu ergänzen.

(3)  Das Formblatt besteht aus 2 Exemplaren:

a) dem Exemplar Nr. 1 für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird;

b) dem Exemplar Nr. 2 für den Rechtsinhaber.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt wird der zuständigen Zollbehörde zusammen mit den Nachweisen gemäß den Feldern 8, 9 und 10 sowie einer Anzahl von Formblattauszügen entsprechend der Zahl der in Feld 6 des Formblatts angegebenen Mitgliedstaaten vorgelegt und nach der Annahme durch die genannte Behörde von dieser mindestens ein Jahr über die rechtliche Gültigkeit des Formblatts hinaus aufbewahrt.

Nur in dem Fall, in dem gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung der Auszug einer positiven Entscheidung über den Antrag an einen oder mehrere Mitgliedstaaten gerichtet wird, muss der Mitgliedstaat, der den Auszug erhält, den Abschnitt „Empfangsbescheinigung“ unverzüglich ausfüllen, mit dem Eingangsdatum versehen und eine Kopie dieses Auszugs an die in Feld 2 des Formblatts angegebene zuständige Behörde zurückschicken.

Der Rechtsinhaber kann während der Gültigkeitsdauer seines Antrags auf gemeinschaftliches Tätigwerden in dem Mitgliedstaat, in dem er den Antrag ursprünglich gestellt hat, das Tätigwerden in einem anderen, zuvor nicht genannten Mitgliedstaat beantragen. In diesem Fall entspricht die Gültigkeitsdauer des neuen Antrags der Restlaufzeit des ursprünglichen Antrags und kann gegebenenfalls nach den für letzteren geltenden Bedingungen verlängert werden.

Artikel 4

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 der Grundverordnung kann die Dienststelle, die für die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden zuständig ist, gegebenenfalls die Herstellungsorte, das Vertriebsnetz oder die Namen der Lizenznehmer sowie andere Informationen anfordern, um die technische Analyse der fraglichen Waren zu erleichtern.

Artikel 5

Wird ein Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung vor Ablauf der Frist von drei Arbeitstagen gestellt, so werden, wenn der Antrag auf Tätigwerden von der hierfür zuständigen Zollbehörde angenommen wurde, die Fristen gemäß Artikel 11 und 13 der Grundverordnung erst vom Tag nach der Annahme des Antrags an gerechnet.

Unterrichtet die Zollbehörde den Anmelder oder Besitzer gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen, so ist für die Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen allein die Benachrichtigung des Rechtsinhabers maßgeblich.

Artikel 6

Im Falle verderblicher Waren ist das Verfahren zur Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zurückhaltung der Waren vorrangig für diejenigen Waren zu veranlassen, für die zuvor ein Antrag auf Tätigwerden gestellt wurde.

Artikel 7

(1)  Bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Rechtsinhaber die Zollbehörde von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob nach nationalem Recht ein Recht an geistigem Eigentum verletzt wurde, unterrichten. Sollte, außer im Falle verderblicher Waren, der verbleibende Teil der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung genannten Frist für die Beantragung eines solchen Verfahrens nicht ausreichen, so kann diese gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängert werden.

(2)  Wenn gemäß Artikel 11 der Grundverordnung bereits eine Verlängerung um 10 Arbeitstage gewährt wurde, kann eine Verlängerung aufgrund von Artikel 13 der genannten Verordnung nicht gewährt werden.

Artikel 8

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission so rasch wie möglich die Angaben zu der Zollbehörde mit, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden des Rechtsinhabers zuständig ist.

(2)  Zum Ende eines jeden Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Aufstellung aller schriftlichen Anträge gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Rechtsinhabers, der Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wurde, sowie einer kurzen Beschreibung der Ware. Die Anträge, denen nicht stattgegeben wurde, sind ebenfalls aufzuführen.

(3)  Jeden Monat, der auf das Ende eines Quartals folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung nach Art der Waren mit detaillierten Informationen zu den Fällen, in denen die Überlassung der Waren ausgesetzt wurde oder in denen Waren zurückgehalten wurden. Die Aufstellungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:

a) Name des Rechtsinhabers, Beschreibung der Ware und sofern bekannt Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Ware sowie die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde;

b) die Stückzahl der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, ihr zollrechtlicher Status, die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde, das verwendete Transportmittel;

c) die Angabe, ob es sich um Fracht- oder Personenverkehr handelt, ob es sich um ein Verfahren handelt, das auf einen Antrag auf Tätigwerden hin oder von Amts wegen eingeleitet wurde.

(4)  Den Mitgliedstaaten bleibt frei gestellt, ob sie der Kommission Informationen zu dem tatsächlichen oder angenommenen Wert der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, übermitteln wollen.

(5)  Zum Ende eines jeden Jahres übermittelt die Kommission allen Mitgliedstaaten sämtliche Angaben, die sie gemäß den Absätzen 1 bis 4 erhalten hat.

(6)  Die Liste der Zollbehörden nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 9

Die vor dem 1. Juli 2004 gestellten Anträge auf Tätigwerden bleiben bis zum Ablauf ihrer rechtlichen Gültigkeit gültig und können nicht verlängert werden. Sie müssen jedoch durch die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung ergänzt werden. Diese Erklärung bewirkt die Freigabe der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls geforderten Sicherheit.

Wurde vor dem 1. Juli 2004 ein Verfahren vor den zuständigen Behörden eingeleitet, das zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist, so erfolgt die Freigabe der Sicherheit erst nach Abschluss dieses Verfahrens.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

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ANHANG I-A

MERKBLATT

I.   OBLIGATORISCHE ANGABEN ZU DEN RECHTEN UND DER HANDLUNGSVOLLMACHT

a) Wenn der Rechtsinhaber selbst den Antrag stellt:

 für Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind: Nachweis der Eintragung durch die zuständige Behörde oder der Anmeldung,

 für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Rechte an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Mustern und Modellen: Glaubhaftmachung der Urheberschaft.

b) Wenn der Antrag von einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe a) dieses Abschnitts genannten Nachweisen der Nachweis, dass die betreffende Person zur Nutzung des betreffenden Rechts berechtigt ist.

c) Wenn der Antrag von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter den Buchstaben a) und b) dieses Abschnitts genannten Nachweisen ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht.

Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 11 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

d) Feld 5 enthält alle geografischen Angaben. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben handelt es sich um die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1), (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1) und (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11) festgelegten offiziellen Bezeichnungen. Die „geografischen Bezeichnungen für Spirituosen“ wurden offiziell in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 festgelegt. Zur Antragstellung berechtigt sind die einzelnen Hersteller, Gruppen oder deren Vertreter.

e) Die Eintragung und Spezifikationen sind erforderlich wenn ein Antrag für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemacht wird.

II.   WELCHE ANGABEN MUSS EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ENTHALTEN?

Der Rechtsinhaber kann, ohne Gebühren entrichten zu müssen, entweder vorbeugend von einem Antrag auf Tätigwerden Gebrauch machen, oder wenn Gründe zu der Annahme vorliegen, dass seine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden können. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere:

 eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,

 genaue Informationen zur Art des Betruges oder zum Betrugsmuster, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind,

 Name und Anschrift des vom Rechtsinhaber benannten Ansprechpartners,

 die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtungserklärung des Rechtsinhabers sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich der Rechtsinhaber in Bezug auf die betreffenden Waren ist.

 Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, die Empfangsbescheinigung für die ihm von der zuständigen Zollbehörde gemäß den Artikeln 4 (Tätigwerden von Amts wegen) und 9 der Grundverordnung übermittelte Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang zurückzusenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist (3—10 Arbeitstage) läuft ab dem Erhalt der Benachrichtigung. Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, den Erhalt der Benachrichtigung umgehend zu bestätigen, nachdem er von den Zollbehörden kontaktiert wurde.

 Im Sinne der Grundverordnung (siehe Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)) gelten als „Arbeitstag“ alle Tage außer Feiertagen, Sonnabenden und Sonntagen. Außerdem ist bei der Berechnung der Arbeitstage gemäß den Artikeln 4 und 13 der Grundverordnung der Tag, an dem die Benachrichtigung eingeht, nicht zu berücksichtigen. Somit laufen die im Sinne der Grundverordnung zu berücksichtigenden Fristen ab dem Tag nach dem Erhalt der Benachrichtigung.

Der Antrag auf Tätigwerden kann elektronisch gestellt werden, sofern ein System für den elektronischen Datenaustausch vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss das Formular maschinenschriftlich oder lesbar handschriftlich ausgefüllt werden und darf weder Radierungen noch Überschreibungen aufweisen.

III.   WIE IST EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU STELLEN?

Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei der in Feld 2 des Formblatts genannten zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Zolldienststelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet diesen und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen. Der Zeitraum, während dem die Zollbehörden tätig werden, wird auf ein Jahr festgelegt und kann jedes Jahr verlängert werden.

IV.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN

Feld 3 : Name, Anschrift und berufliche Stellung des Antragstellers. Der Antragsteller kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsinhaber selbst, die zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum befugte Person oder ein benannter Vertreter sein.

Feld 4 : Eigenschaft des Antragstellers. Zutreffendes ankreuzen.

Feld 5 : Art des Rechts, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird. Zutreffendes ankreuzen.

Felder 6 und 7 : In Feld 6 sind Angaben zu der Person zu machen, die den Antragsteller in Verwaltungsfragen vertritt. In Feld 7 sind Angaben zu der Person zu machen, die die Zolldienststelle zur Untersuchung der technischen Details der betreffenden Ware aufsuchen kann. Dieser Ansprechpartner muss leicht und schnell zu erreichen sein.

Felder 8, 9 und 12 :

In Feld 8 sind spezifische und genaue Angaben zu machen, anhand derer die Zollbehörden die Originalwaren erkennen können, sowie Informationen über die Art des Betrugs oder das Betrugsmuster, sofern der Rechtsinhaber davon Kenntnis hat (Unterlagen, Fotos usw.).

Die Informationen müssen so detailliert wie möglich sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen anhand einer Risikoanalyse wirksam und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermitteln können.

In diesen Feldern sind verschiedene Angaben zu machen, die den Zollstellen eine bessere Kenntnis der Ware und der Betrugsmuster vermitteln. Zusätzlich zu diesen Auskünften können weitere Angaben gemacht werden, wie beispielsweise der Nettowert der legalen Ware, der Ort, an dem sich die Waren befinden oder der vorgesehene Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung oder der Packstücke, das vorgesehene Ankunfts- oder Abgangsdatum der Waren, das verwendete Transportmittel sowie Angaben zum Einführer, Ausführer oder Besitzer.

Feld 11 : Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 11 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

Feld 13 : Mit seiner Unterschrift in diesem Feld akzeptiert der Rechtsinhaber die Vorschriften der Verordnung sowie die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen.




ANHANG I-B

ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003

Der/die Unterzeichnete, …

im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, im Folgenden „Grundverordnung“ genannt, Inhaber(in) der im Anhang nachgewiesenen Rechte an geistigem Eigentum, verpflichtet sich gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung, gegebenenfalls die Haftung für die von einer Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 betroffenen Personen zu übernehmen, falls ein gemäß dieser Verordnung eröffnetes Verfahren aufgrund einer von ihm/ihr begangenen oder unterlassenen Handlung nicht weiterverfolgt wird oder in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum nicht verletzen.

 Er/sie verpflichtet sich, die Zahlung aller nach Maßgabe der Grundverordnung entstehenden Kosten für den gemäß Artikel 9 und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 erforderlichen Verbleib der Waren unter zollamtlicher Überwachung sowie für die in Artikel 17 vorgesehene Zerstörung oder Vernichtung der Waren, die erkanntermaßen ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, zu gewährleisten.

 Er/sie hat von Artikel 12 der Grundverordnung Kenntnis genommen und verpflichtet sich, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Dienststelle jegliche Änderung oder den Verlust seiner/ihrer Rechte am geistigen Eigentum mitzuteilen.

… (Ort) den …/…/20…

(Unterschrift)

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ANHANG II

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►(1) M2  

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ANHANG II-A

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES VORDRUCKS

I.   ZWINGENDE ANGABEN BETREFFEND DIE RECHTE UND DIE BEFUGNIS ZUM TÄTIGWERDEN

a) wenn der Rechtsinhaber selbst den Antrag stellt:

 für Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind: Nachweis der Eintragung durch die zuständige Behörde oder der Anmeldung,

 für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Rechte an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Mustern und Modellen: Glaubhaftmachung der Urheberschaft.

b) Wenn der Antrag von einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe a) dieses Artikels genannten Nachweisen der Nachweis, dass die betreffende Person zur Nutzung des betreffenden Rechts berechtigt ist.

c) Wenn der Antrag von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter den Buchstaben a) und b) dieses Artikels genannten Nachweisen ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht.

Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt muss, in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 10 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

d) Feld 5 enthält alle geografischen Angaben. Unter der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe sind die offiziellen Angaben gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92, (EG) Nr. 1107/96 und (EG) Nr. 2400/96. Geografische Bezeichnungen für Spirituosen gemäß den in der Verordnung enthaltenen offiziellen Angaben. Sowohl individuelle als auch Gruppen von Herstellern oder deren Vertreter sind zur Antragsstellung berechtigt.

e) Die Eintragung und Spezifikationen sind erforderlich, wenn ein Antrag für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemacht wird..

II.   WELCHE ANGABEN MUSS DER ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ENTHALTEN?

(Artikel 5 Absatz 4: „Ist der Antragsteller Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, so kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden“).

Der Rechtsinhaber kann, gebührenfrei, von diesem Antrag auf Tätigwerden vorbeugend Gebrauch machen oder, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass seine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden können. Der Antrag nach Absatz muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere:

 eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,

 genaue Informationen zur Art des Betruges und zu den entsprechenden Warenströmen, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind,

 Name und Anschrift der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson,

 die gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtungserklärung des Rechtsinhabers sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich Rechtsinhaber der betreffenden Waren ist.

Der Antrag auf Tätigwerden kann elektronisch gestellt werden, sofern ein System für den elektronischen Datenaustausch vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss das Formular maschinenschriftlich oder lesbar handschriftlich ausgefüllt werden und darf weder Radierungen noch Überschreibungen aufweisen.

 Gemäß den Artikeln 4 (ex-officio) und 9 der Grundverordnung ist der Rechtsinhaber verpflichtet, den Beleg für den Empfang der Notifizierung, die ihm von der zuständigen Zollbehörde übermittelt wurde, zurücksenden. Dies muss sofort nach Erhalt der dieser Notifizierung erfolgen. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist (3 Arbeitstage — 10 Arbeitstage) läuft ab dem Erhalt der Notifizierung. Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, sobald er von den Zollbehörden kontaktiert wird, umgehend den Erhalt der Notifizierung zu bestätigen.

 Im Sinne der Grundverordnung (Verweis auf Verordnung (EWG) Nr. 1182/71) sind unter „Arbeitstag“ alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage zu verstehen. Ferner ist bei der Berechnung der Arbeitstage gemäß den Artikeln 4 und 13 der Grundverordnung der Tag, an dem die Notifizierung übermittelt wird, nicht zu berücksichtigen. Somit beginnen die im Sinne der Grundverordnung berücksichtigten Fristen ab dem Tag nach Erhalt der Notifizierung.

III.   WIE IST EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU STELLEN?

Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei der in Feld 2 des Formblatts genannten zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Zolldienststelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet diesen und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab, so kann gegen diese Ablehnung der entsprechende Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Zeitraum, während dem die Zollbehörden tätig werden, wird auf ein Jahr festgelegt und kann jedes Jahr verlängert werden.

IV.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN

Feld 3 :

Name, Anschrift und berufliche Stellung des Antragstellers. Der Rechtsinhaber kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsinhaber selbst, die zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum befugte Person oder ein benannter Vertreter sein

Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 10 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

Feld 4 : Eigenschaft des Antragstellers. Zutreffendes ankreuzen.

Feld 5 : Art des Rechts, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird. Zutreffendes ankreuzen.

Feld 6 : Entsprechende Felder für die Mitgliedstaaten ankreuzen, in denen die Zollbehörden tätig werden sollen. Es wird Ihnen mit Nachdruck empfohlen den Antrag auf Tätigwerden für alle Mitgliedstaaten zu stellen.

Felder 7, 8 und 9 :

Diese Felder sind besonders wichtig. Es sind genaue und praxisbezogene Angaben zu machen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren schnell zu identifizieren (Fotos, Unterlagen usw.).

Konkrete Informationen zur Art der Betrügerei oder zu den genutzten Transportwegen werden die Durchführung einer Risikoanalyse erleichtern.

Die Informationen müssen so detailliert wie möglich sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen anhand einer Risikoanalyse wirksam und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermitteln können. In diesen Feldern sind Angaben zu machen, die den Zollstellen eine bessere Kenntnis der Waren vermitteln und somit zum besseren Verständnis des illegalen Warenverkehrs beitragen. Zur Stützung dieser besonderen Informationen können weitere Angaben hinzugefügt werden, wie beispielsweise der Nettowert der legalen Ware, der Ort, an dem sich die Waren befinden oder der vorgesehene Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung oder der Packstücke, das Ankunftsdatum oder das vorgesehene Abgangsdatum der Waren.

Felder 11 und 12 : In den Feldern 11 und 12 sind Angaben zu der Person zu machen, die den Antragsteller in technischen und Verwaltungsfragen vertritt. In Feld 12 sind Angaben zu der Person zu machen, die die Zolldienststelle zur Untersuchung der technischen Details der betreffenden Ware aufsuchen kann. Dieser Ansprechpartner muss leicht und schnell zu erreichen sein.

Feld 14 : Mit seiner Unterschrift in diesem Feld akzeptiert der Rechtsinhaber die Vorschriften der Verordnung sowie die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen.

Feld 15 :

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt ist zusammen mit einer Kopie pro in Feld 6 genannten Mitgliedstaat der in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Zolldienststelle vorzulegen. Eine Übersetzung des Antrags auf Tätigwerden in die Sprache des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, kann verlangt werden.

Die ►M1  ————— ◄ Zollstellen stehen Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.




ANHANG II-B

ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003

Ich, Unterzeichneter, …

im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, nachstehend „Grundverordnung“ genannt, Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum, für die der Nachweis im Anhang erbracht wird, verpflichte mich gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung, die eventuelle Verantwortung gegenüber den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen wahrzunehmen, wenn ein in Anwendung dieser Verordnung eröffnetes Verfahren aufgrund einer von mir begangenen oder unterlassenen Handlung nicht weiterverfolgt wird, oder in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum nicht verletzen.

 Ich verpflichte mich, die Zahlung aller Kosten zu gewährleisten, die gemäß der Grundverordnung entstehen können, wenn in Anwendung dieser Verordnung die Waren unter zollamtlicher Überwachung behalten werden, und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 einschließlich jener Kosten, die durch Zerstörung oder Vernichtung von Waren entstehen, die gemäß Artikel 17 ein Recht an geistigem Eigentum verletzten.

 Hiermit bestätige ich, diese Verpflichtung in allen Mitgliedstaaten einzugehen, in denen die Entscheidung, dem Antrag stattzugeben, angewendet wird. Außerdem bin ich bereit, möglicherweise entstehende Übersetzungskosten zu übernehmen.

 Ich habe von Artikel 12 der Grundverordnung Kenntnis genommen und verpflichte mich, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Dienststelle etwaige Änderungen oder den Verlust meiner Rechte am geistigen Eigentum mitzuteilen.

(Ort) …, den …/…/20…

(Unterschrift)

▼M1 —————



( 1 ) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

( 2 ) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 3 ) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.