02004R1464 — DE — 19.02.2019 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1464/2004 DER KOMMISSION

vom 17. August 2004

über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Monteban“ in Futtermitteln für zehn Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 8)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 545/2006 DER KOMMISSION vom 31. März 2006

  L 94

26

1.4.2006

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 884/2010 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2010

  L 265

4

8.10.2010

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/138 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2019

  L 26

1

30.1.2019




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1464/2004 DER KOMMISSION

vom 17. August 2004

über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Monteban“ in Futtermitteln für zehn Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG wird wie folgt geändert:

Der zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Narasin wird gestrichen.

Artikel 2

Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Monteban wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3

In einem Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die restlichen Bestände von Narasin aufgebraucht werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG



Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs der betreffenden Tierart oder Tierkategorie

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 765

►M3  Elanco GmbH ◄

Narasin 100 g/kg

(Monteban Monteban G 100)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Narasin: 100 g Aktivität/kg

Sojabohnöl oder Mineralöl: 10-30 g/kg

Vermiculit: 0-20 g/kg

Sojabohnenschalen oder Reisschalen qs 1 kg

Wirkstoff:

Narasin, C43H72O11

CAS-Nummer: 55134-13-9

Monocarboxylsäure-Polyether aus Streptomyces aureofaciens (NRRL 8092), als Granulat

Narasin A Aktivität: ≥ 90 %

Masthühner

60

70

►M2

 

Verabreichung nur bis höchstens 1 Tag vor der Schlachtung zulässig.

 ◄

Angabe in der Gebrauchsanweisung:

„Gefährlich für Equidenarten, Truthühner und Kaninchen“.

„Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Arzneimittel (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.“

21.8.2014

50 μg Narasin/kg in allen feuchten Geweben von Masthühnern