02004R1356 — DE — 19.02.2019 — 003.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/2004 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2004

über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Elancoban“ in Futtermitteln für zehn Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2007 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2007

  L 31

4

6.2.2007

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1096/2008 DER KOMMISSION vom 6. November 2008

  L 298

5

7.11.2008

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/138 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2019

  L 26

1

30.1.2019


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 084 vom 24.3.2007, S.  46 (108/2007)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/2004 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2004

über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Elancoban“ in Futtermitteln für zehn Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG wird wie folgt geändert:

Der zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Monensin-Natrium wird gestrichen.

Artikel 2

Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Elancoban wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3

In einem Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die restlichen Bestände von Monensin-Natrium aufgebraucht werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG



Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Vorläufige Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 757

►M3  Elanco GmbH ◄

Monensin-Natrium

(Elancoban G100, Elancoban 100, Elancogran 100, Elancoban G200, Elancoban 200)

Wirkstoff

C36H61O11Na

Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet aus Streptomyces cinnamonensis, ATCC 15413, als Granulat.

Zusammensetzung der Faktoren:

Monensin A: mindestens 90 %

Monensin A + B: mindestens 95 %

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Monensin-Granulat (getrocknetes Fermentationsprodukt), entspricht einer Monensinaktivität von 10 Gew.–%

Mineralöl: 1-3 Gew.–%

Kalksteingranulat: 13-23 Gew.–% Reisschalen oder

Kalksteingranulat qs: 100 Gew.–%

Monensin-Granulat (getrocknetes Fermentationsprodukt), entspricht einer Monensinaktivität von 20 Gew.–%

Mineralöl: 1-3 Gew.-%

Reisschalen oder Kalksteingranulat qs: 100 Gew.–%

Masthühner

100

125

Verabreichung mindestens einen Tag vor der Schlachtung unzulässig.

Angabe in der Gebrauchsanweisung:

„Gefährlich für Equiden. Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung von Tiamulin ist zu vermeiden, und auf mögliche Nebenwirkungen bei gleichzeitiger Verabreichung anderer Arzneimittel ist zu achten.“

30.7.2014

25 μg Monensin-Natrium/kg Haut/Fett (nass).

8 μg Monensin-Natrium/kg Leber (nass), Niere (nass) oder Muskelfleisch (nass)

Junghennen

16 Wochen

100

120

Truthühner

16 Wochen

60

100