02004R1356 — DE — 19.02.2019 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/2004 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Elancoban“ in Futtermitteln für zehn Jahre (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 6) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2007 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2007 |
L 31 |
4 |
6.2.2007 |
|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1096/2008 DER KOMMISSION vom 6. November 2008 |
L 298 |
5 |
7.11.2008 |
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/138 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2019 |
L 26 |
1 |
30.1.2019 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/2004 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2004
über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Elancoban“ in Futtermitteln für zehn Jahre
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG wird wie folgt geändert:
Der zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Monensin-Natrium wird gestrichen.
Artikel 2
Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Elancoban wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 3
In einem Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die restlichen Bestände von Monensin-Natrium aufgebraucht werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Zulassungsnummer des Zusatzstoffs |
Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
Vorläufige Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||
Kokzidiostatika und andere Arzneimittel |
||||||||||
E 757 |
►M3 Elanco GmbH ◄ |
Monensin-Natrium (Elancoban G100, Elancoban 100, Elancogran 100, Elancoban G200, Elancoban 200) |
Wirkstoff C36H61O11Na Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet aus Streptomyces cinnamonensis, ATCC 15413, als Granulat. Zusammensetzung der Faktoren: Monensin A: mindestens 90 % Monensin A + B: mindestens 95 % Zusammensetzung des Zusatzstoffs Monensin-Granulat (getrocknetes Fermentationsprodukt), entspricht einer Monensinaktivität von 10 Gew.–% Mineralöl: 1-3 Gew.–% Kalksteingranulat: 13-23 Gew.–% Reisschalen oder Kalksteingranulat qs: 100 Gew.–% Monensin-Granulat (getrocknetes Fermentationsprodukt), entspricht einer Monensinaktivität von 20 Gew.–% Mineralöl: 1-3 Gew.-% Reisschalen oder Kalksteingranulat qs: 100 Gew.–% |
Masthühner |
— |
100 |
125 |
Verabreichung mindestens einen Tag vor der Schlachtung unzulässig. Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Gefährlich für Equiden. Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung von Tiamulin ist zu vermeiden, und auf mögliche Nebenwirkungen bei gleichzeitiger Verabreichung anderer Arzneimittel ist zu achten.“ |
30.7.2014 |
25 μg Monensin-Natrium/kg Haut/Fett (nass). 8 μg Monensin-Natrium/kg Leber (nass), Niere (nass) oder Muskelfleisch (nass) |
Junghennen |
16 Wochen |
100 |
120 |
|||||||
Truthühner |
16 Wochen |
60 |
100 |