2004R0912 — DE — 01.01.2008 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 912/2004 DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 163, 30.4.2004, p.71)

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Amtsblatt

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VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2007 DER KOMMISSION vom 20 August 2007

  L 216

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21.8.2007




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VERORDNUNG (EG) Nr. 912/2004 DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 sieht vor, dass Maßnahmen, die zur Anpassung der Erhebungs- und Aufbereitungsverfahren notwendig sind, von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm festgelegt werden.

(2)

Der technische Fortschritt und die seither erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere zum europäischen System der Unternehmensstatistik, machen Anpassungen des Erhebungsbereichs und der Erhebungsmerkmale erforderlich.

(3)

Durch diese Anpassungen sollte sich der Abdeckungsgrad der von den Mitgliedstaaten gelieferten Statistiken verbessern, ohne dass sich die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer erhöht.

(4)

Die innerhalb des gemeinschaftlichen Systems erstellten Daten sollten von zufriedenstellender Qualität und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 2 ) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



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Artikel 1

Der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 genannte Erhebungsbereich der Statistik wird anhand der Erhebungsgrundgesamtheit und der Beobachtungseinheit bestimmt.

Die Erhebungsgrundgesamtheit des Bezugszeitraums umfasst Unternehmen, deren Haupttätigkeit oder eine der Nebentätigkeiten in Abschnitt B oder C der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), aufgeführt ist.

Die Beobachtungseinheit ist das Unternehmen wie in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft definiert. Die Mitgliedstaaten können für die Datenerhebung eine andere statistische Einheit als Beobachtungseinheit verwenden, sofern sie Eurostat Unternehmensdaten übermitteln.

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Artikel 2

Die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates für die Einheiten der Erhebungsgrundgesamtheit geltende Verpflichtung, wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte zu erteilen, wenn sie von den Mitgliedstaaten zur Auskunfterteilung herangezogen werden, wird auf die Beobachtungseinheiten der Erhebungsgrundgesamtheit beschränkt, die in der Prodcom-Liste aufgeführte Güter produzieren.

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Artikel 3

Zur Erfüllung der für sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 geltenden Verpflichtung, Erhebungsmethoden festzulegen, mit denen eine Erhebung bei Einheiten, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je NACE-Klasse repräsentieren, möglich ist, legen die Mitgliedstaaten Erhebungsmethoden fest, mit denen Daten erhoben werden können, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse der Abschnitte B und C der NACE Rev. 2 repräsentieren.

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Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vorgesehene Befreiung der Mitgliedstaaten von der Datenerhebung wird in Bezug auf die Inlandsproduktion eines Gutes geklärt.

Die Mitgliedstaaten können von der Einholung von Daten über ein Gut absehen, wenn die gesamte Inlandsproduktion dieses Gutes im vorangegangenen Jahr weniger als 1 % der gemeinschaftlichen Gesamtproduktion des Gutes betragen hat. Für Güter, die aufgrund dieser Befreiung nicht in die Erhebung einbezogen waren, wird der Wert null gemeldet. Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Belege vor.

Artikel 5

Die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vorgesehene Befreiung der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Durchführung der Prodcom-Erhebung wird auf die Fälle ausgedehnt, in denen die Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen durch die Kombination verschiedener Quellen und Methoden einholen können.

Artikel 6

Zusätzlich zu der gemäß Artikel 5 Absatz 4 Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates bestehenden Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen auf Antrag von Eurostat besteht für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, Eurostat die notwendigen Informationen über ihre Erhebungsmethoden, die Stichproben und den Erhebungsbereich zu übermitteln, um die Einhaltung der im Handbuch zur Prodcom-Methodik festgelegten Grundsätze der Prodcom-Methodik zu belegen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.

( 2 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 3 ) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.