2004R0812 — DE — 02.07.2014 — 002.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 812/2004 DES RATES vom 26. April 2004 (ABl. L 150, 30.4.2004, p.12) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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L 182 |
1 |
12.7.2007 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 597/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 |
L 173 |
62 |
12.6.2014 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 812/2004 DES RATES
vom 26. April 2004
zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 2 ), die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen, und die gemeinsame Fischereipolitik sollte mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Umweltpolitik, in Einklang stehen. |
(2) |
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( 3 ) reiht Wale in die Liste der streng zu schützenden Tiere ein und schreibt den Mitgliedstaaten vor, den Erhaltungszustand dieser Arten zu überwachen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens dieser Arten sowie weitere notwendige Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben. |
(3) |
Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die bisher entwickelten Verfahren zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen bei der Fischerei rechtfertigen es, zur Erhaltung von Kleinwalen zusätzliche kohärente und kooperative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verabschieden. |
(4) |
Einige akustische Vorrichtungen, die entwickelt wurden, um die Wale von den Fanggeräten abzuschrecken, konnten den Beifang von Walen in der Stellnetzfischerei verringern. Deshalb sollten diese Vorrichtungen in Gebieten und Fischereien vorgeschrieben werden, in denen es bekannterweise oder voraussichtlich zu einem hohen Beifang an Kleinwalen kommen kann, wobei der Kosteneffizienz einer solchen Anforderung Rechnung zu tragen ist. Außerdem müssen technische Bestimmungen für die Wirksamkeit von akustischen Abschreckvorrichtungen beim Einsatz in diesen Fischereien festgelegt werden. Zum besseren Verständnis der Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume sind wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte erforderlich. |
(5) |
Die vorliegende Verordnung sollte der wissenschaftlichen und technischen Forschung, speziell auf dem Gebiet neuartiger aktiver Abschreckvorrichtungen nicht im Wege stehen. Deshalb sollten einerseits die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit haben, die Verwendung neuer und wirksamer Abschreckvorrichtungen, die nicht den technischen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vorübergehend zu genehmigen; andererseits muss vorgesehen werden, dass die technischen Bestimmungen für akustische Abschreckvorrichtungen so bald wie möglich gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(6) |
Unabhängige Beobachtungen der Fischereitätigkeiten sind für eine zuverlässige Schätzung des Beifangs von Walen unerlässlich. Deshalb müssen Kontrollen mit unabhängigen Beobachtern an Bord eingeführt und die Fischereien festgelegt werden, in denen derartige Kontrollen vorrangig zu koordinieren sind. Um aussagekräftige Daten über die betroffenen Fischereien zusammenzustellen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Beobachterprogramme für die in diesen Fischereien tätigen Schiffe unter ihrer Flagge ausarbeiten und durchführen. Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 m, bei denen normalerweise nicht ununterbrochen eine weitere Person als Beobachter an Bord sein kann, sollten die Daten über Walbeifänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen oder von Pilotprojekten gesammelt werden. Außerdem müssen die Aufgaben im Bereich der Überwachung und Berichterstattung festgelegt werden. |
(7) |
Damit eine regelmäßige Bewertung auf Gemeinschaftsebene und mittelfristig eine eingehende Beurteilung stattfinden kann, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Berichte über die Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen und die Durchführung der Beobachterprogramme vorlegen, die alle erfassten Daten über den unbeabsichtigten Fang oder das unbeabsichtigte Töten von Walen in der Fischerei enthalten. |
(8) |
Es ist erforderlich, die Treibnetzfischerei in der Ostsee zu beenden, weil die ernsthaft bedrohte Schweinswalpopulation in diesem Gebiet durch die Treibnetzfischerei gefährdet wird. Die Gemeinschaftsschiffe, die in diesem Gebiet mit Treibnetzen fischen, werden wirtschaftlichen und technischen Zwängen unterliegen, die eine Auslaufperiode bis zum völligen Verbot dieser Netze am 1. Januar 2008 erforderlich machen. Diese Maßnahmen sollten Eingang in die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ( 5 ) finden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs von Walen durch Fischereifahrzeuge in den Gebieten gemäß den Anhängen I und III festgelegt.
Artikel 1a
Begriffsbestimmungen
„Treibnetze“ sind Kiemennetze, die mit einer Schwimmleine an der Meeresoberfläche oder in gewünschter Tiefe gehalten werden und meist zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Sie können mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Netze stabil halten oder ihr Abtreiben einschränken sollen.
Artikel 2
Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen
(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen ist es auf Schiffen mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr untersagt, die in Anhang I aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang festgelegten Gebieten und Zeiträumen und ab den genannten Zeitpunkten einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.
(2) Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gewährleisten, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.
(3) Abweichend von diesen Bestimmungen gilt Absatz 1 nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken erfolgen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu überwachen und zu bewerten.
Artikel 3
Technische Spezifikationen und Verwendungsbedingungen
(1) Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen den in Anhang II aufgeführten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Um sicherzustellen, dass Anhang II auch weiterhin den letzten technischen und wissenschaftlichen Stand widerspiegelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im genannten Anhang aufgeführten Signale und entsprechenden Einsatzmerkmale zu aktualisieren. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte gewährt die Kommission ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Anpassungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die vorübergehende Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen genehmigen, die nicht den in Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen, sofern deren Wirksamkeit bei der Reduzierung von Walbeifängen ausreichend belegt ist. Eine Genehmigung gilt für höchstens zwei Jahre.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Genehmigungen gemäß Absatz 2 binnen zwei Monaten nach deren Erteilung. Sie übermitteln der Kommission technische und wissenschaftliche Angaben zu den genehmigten akustischen Abschreckvorrichtungen und deren Auswirkungen auf Walbeifänge.
Artikel 4
Beobachtung auf See
(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme zur Überwachung von Walbeifängen durch Beobachter an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Gesamtlänge von 15 m oder mehr nach Maßgabe des Anhangs III und setzen sie um. Ziel dieser Programme ist es, aussagekräftige Daten zu den betreffenden Fischereien zu sammeln.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um wissenschaftliche Daten über Walbeifänge von Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 m, die die in Anhang III Nummer 3 festgelegten Fischereien betreiben, durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu sammeln.
Artikel 5
Beobachter
(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abordnung von Beobachtern bestellen die Mitgliedstaaten unabhängiges Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung. Das Personal muss die folgenden Befähigungen aufweisen, um seinen Aufgaben gerecht zu werden:
a) ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;
b) Grundkenntnisse in den Bereichen Navigation und einschlägige Sicherheitsvorschriften;
c) die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z. B. Probenahmen) nach Bedarf auszuführen und in diesem Zusammenhang genaue Beobachtungen und Protokolle vorzulegen;
d) hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenmitgliedstaats des beobachteten Schiffes.
(2) Aufgabe der Beobachter ist es, Walbeifänge zu überwachen und die erforderlichen Daten zusammenzustellen, aus denen sich der Beifang in der beobachteten Fischerei insgesamt ableiten lässt. Die Beobachter haben insbesondere Folgendes zu überwachen:
a) die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe unter Aufzeichnung der einschlägigen Daten zum Fangaufwand (Fanggerätangaben, Ort und Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des tatsächlichen Fangeinsatzes);
b) die Walbeifänge.
Die Beobachter können auch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Beobachteraufgaben wahrnehmen, die zum wissenschaftlichen Verständnis der Zusammensetzung des Fangs der betreffenden Schiffe und der biologischen Lage der Fischereibestände beitragen.
(3) Der Beobachter übermittelt den zuständigen Behörden des betroffenen Flaggenmitgliedstaats einen Bericht mit den erfassten Daten zum Fischereiaufwand und den Beobachtungen über Walbeifänge sowie eine Zusammenfassung seiner wichtigsten Feststellungen.
Der Bericht enthält insbesondere die nachstehenden Angaben zum betreffenden Zeitraum:
a) Name des Schiffes;
b) Name des Beobachters und Zeitraum, während dessen sich der Beobachter an Bord befand;
c) beobachtete Fischerei (mit Angaben zum Fanggerät, den Gebieten unter Bezugnahme auf die Anhänge I und III und den Zielarten);
d) Dauer der Fangreise und der entsprechende Fischereiaufwand (ausgedrückt als Gesamtlänge der Netze x Einsatzzeit bei stationärem Gerät bzw. Anzahl Fangstunden bei Schleppnetzen);
e) Anzahl und Art der unbeabsichtigt gefangenen Wale, nach Möglichkeit Größe oder Gewicht, Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Angaben zu den Fällen, in denen Tiere beim Einholen des Netzes entkommen konnten oder lebend frei gesetzt wurden;
f) weitere Angaben, die dem Beobachter angesichts der Zielsetzung dieser Verordnung angebracht erscheinen oder Beobachtungen zur Biologie der Wale (wie Sichtung von Walen oder besonderes Verhalten der Tiere im Zusammenhang mit dem Fangeinsatz).
Der Kapitän des Schiffes kann eine Kopie des Beobachterberichts anfordern.
(4) Der Flaggenmitgliedstaat hält die in den Beobachterberichten verzeichneten Informationen nach Ablauf des betreffenden Beobachtungszeitraums mindestens fünf Jahre lang bereit.
Artikel 6
Jahresberichte
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juni jeden Jahres einen umfassenden Jahresbericht über die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 während des vorangegangenen Jahres. Der erste Bericht betrifft die Zeit zwischen Inkrafttreten dieser Verordnung und Jahresende sowie das gesamte darauf folgende Jahr.
(2) Ausgehend von den gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Beobachterberichten und allen anderen einschlägigen Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhaltung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind ( 6 ), gesammelt wurden, umfasst der Jahresbericht Schätzungen zum jeweiligen gesamten Walbeifang in den betreffenden Fischereien. Dieser Bericht umfasst auch eine Bewertung der Schlussfolgerungen der Beobachterberichte sowie andere einschlägige Informationen, z. B. Untersuchungen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Walbeifangs. Die Mitgliedstaaten weisen bei der Vorlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen oder der Pilotprojekte gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 nach, dass bei ihrer Entwicklung und Durchführung ausreichend hohe Qualitätsstandards erreicht wurden, und legen der Kommission detaillierte Informationen zu diesen Standards vor.
Artikel 7
Globale Bewertung und Überprüfung
(1) Spätestens ein Jahr, nachdem die Mitgliedstaaten ihren zweiten Jahresbericht vorgelegt haben, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung, und zwar im Lichte der nach Artikel 6 zur Verfügung stehenden Informationen und der Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch den Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss. Der Bericht behandelt insbesondere die Anwendung dieser Verordnung auf die verschiedenen Schiffsarten und in den verschiedenen Gebieten, die Qualität der im Rahmen der Beobachterprogramme gewonnenen Erkenntnisse und die Qualität der Pilotprojekte; gegebenenfalls werden geeignete Vorschläge beigefügt.
(2) Der Bericht wird nach der Vorlage des vierten Jahresberichts der Mitgliedstaaten aktualisiert.
(3) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen übergreifenden Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen vor.
Artikel 8
Durchführung
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu Verfahren und Format der gemäß Artikel 6 vorgesehenen Berichte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8b Absatz 2 genannten Prüfverfahren gemäß erlassen.
Artikel 8a
Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 2. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 8b
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Fischerei- und Aquakulturausschuss, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 9
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
Die nachstehenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 8a
Einschränkungen für Treibnetze
(1) Ab 1. Januar 2008 ist es untersagt, Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischfang einzusetzen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2007 darf ein Schiff Treibnetze an Bord haben oder einsetzen, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.
(3) Im Jahr 2005 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 60 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Bord zu haben oder zur Fischerei einzusetzen.
In den Jahren 2006 und 2007 gilt dies für höchstens 40 % bzw. 20 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. April jedes Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen; für 2004 wird diese Liste spätestens am 31. August 2004 mitgeteilt.
Artikel 8b
Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen
(1) An jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so dass das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:
a) die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;
b) die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;
c) das Volumen der Walbeifänge;
d) Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.
(3) Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 8a Absatz 2 an Bord mitführen.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
FISCHEREIEN, IN DENEN AKUSTISCHE ABSCHRECKVORRICHTUNGEN VORGESCHRIEBEN SIND
Gebiet |
Fanggerät |
Zeitraum |
Beginn |
A. Ostsee: Das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der schwedischen Küste bei 13° östlicher Länge nach Süden bis 55° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 14° östlicher Länge, von dort nach Norden bis an die schwedische Küste verläuft, und das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der ostschwedischen Küste bei 55° 30' nördlicher Breite nach Osten bis 15° östlicher Länge, von dort nach Norden bis 56° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 16° östlicher Länge und von dort nach Norden bis zur schwedischen Küste verläuft. |
a) Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze |
ganzjährig |
1. Juni 2005 |
b) Treibnetze |
ganzjährig |
1. Juni 2005 |
|
B. ICES-Untergebiet IV und -Bereich III a |
a) Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze oder eine Kombination dieser Netze mit einer Gesamtlänge von bis zu 400 m |
a) 1. August bis 31. Oktober |
1. August 2005 |
b) Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung > 220 mm |
b) ganzjährig |
1. Juni 2005 |
|
C. ICES-Bereiche VII, e, f, g, h, und j |
a) Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze |
a) ganzjährig |
1. Januar 2006 |
D. ICES-Bereich VII d |
a) Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetz |
a) ganzjährig |
1. Januar 2007 |
E. Ostsee: Untergebiet 24 (mit Ausnahme des Gebiets gemäß Buchstabe A) |
a) Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze |
a) ganzjährig |
1. Januar 2007 |
b) Treibnetze |
b) ganzjährig |
1. Januar 2007 |
ANHANG II
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN UND VERWENDUNGSBEDINGUNGEN FÜR AKUSTISCHE ABSCHRECKVORRICHTUNGEN
Die akustischen Abschreckvorrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 müssen einem der folgenden Sätze für Signale und Einsatz entsprechen:
Satz 1 |
Satz 2 |
|
SIGNALE |
||
* Synthese des Signals |
Digital |
Analog |
* Ton/Breitband |
Breitband/Ton |
Tonimpuls |
* Schallquellenniveau (max - min) re 1 mPa@1m |
145 dB |
130-150 dB |
* Frequenz |
a) 20 – 160 kHz Breit-band-Frequenzhub (wide band sweeps) b) 10 kHz Tonimpuls |
10 kHz |
* Hochfrequenz-schwingungen |
Ja |
Ja |
* Impulsdauer (nominal) |
300 ms |
300 ms |
* Impulspause |
a) 4 - 30 Sekunden (randomisiert); b) 4 Sekunden |
4 Sekunden |
EINSATZ |
||
* Höchstabstand zwischen zwei akustischen Abschreck-vorrichtungen |
200 m: ein Signalgeber an jedem Ende des Netzes (oder der zusammen-gesetzten Netze) |
100 m: ein Signalgeber an jedem Ende des Netzes (oder der zusammengesetzten Netze) |
ANHANG III
BETROFFENE FISCHEREIEN UND MINDESTANTEIL DES VON DEN BEOBACHTERN AN BORD ZU ÜBERWACHENDEN FISCHEREIAUFWANDS
1. Allgemeine Überwachungspflichten
Die Beobachterprogramme werden zur repräsentativen Überwachung der Walbeifänge in den in der Tabelle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien jährlich entworfen und festgelegt.
Durch eine angemessene Streuung der Kontrollen durch Beobachter auf Flotten, Zeit und Fischereigebiete wird eine ausreichende Repräsentativität der Beobachterprogramme sichergestellt.
Generell beruhen die Beobachterprogramme auf einem Stichprobenverfahren, das eine Schätzung des Anteils an Walbeifängen je fischereilicher Aufwandseinheit einer bestimmten Flotte für die häufigsten Arten in den Beifängen mit einem Variationskoeffizienten von höchstens 0,30 ermöglicht. Das Stichprobenverfahren wird auf der Grundlage vorhandener Informationen über Schwankungen bei den früheren Beobachtungen von Beifängen entwickelt.
2. Pilot-Beobachterprogramme
Kann das Stichprobenverfahren aufgrund mangelnder Informationen über Schwankungen bei den Beifängen nicht so ausgelegt werden, dass der Variationskoeffizient gemäß Nummer 1 erreicht wird, so führen die Mitgliedstaaten in zwei aufeinander folgenden Jahren - beginnend an den unter Nummer 3 für die betreffenden Fischereien genannten Zeitpunkten - Pilotprogramme mit Beobachtern an Bord durch.
Diese Beobachterprogramme beruhen auf einem Stichprobenverfahren, mit dem die Schwankungen bei den Beifängen ermittelt werden, und das anschließend als Grundlage für die Entwicklung von Stichprobenverfahren nach den unter Nummer 1 genannten Bedingungen dient; ferner liefern sie Schätzungen der Walbeifänge je fischereilicher Aufwandseinheit für jede Art.
Die Pilotprogramme decken mindestens folgenden Mindestanteil des Fischereiaufwands ab:
a) Alle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien mit Ausnahme der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:
Flotten mit mehr als 400 Schiffen |
Flotten mit mehr als 60 und weniger als 400 Schiffen |
Flotten mit weniger als 60 Schiffen |
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Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand |
Fischereiaufwand von 20 Schiffen |
5 % des Fischereiaufwands |
5 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe |
b) Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:
Flotten mit mehr als 60 Schiffen |
Flotten mit weniger als 60 Schiffen |
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Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand |
10 % des Fischereiaufwands |
10 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe |
3. Zu überwachende Fischereien und Beginn der Überwachung
Gebiet |
Fanggerät |
Beginn |
A. ICES-Untergebiete VI, VII und VIII |
Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) |
1. Januar 2005 |
B. Mittelmeer: (östlich der Linie 5° 36' W) |
Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) |
1. Januar 2005 |
C. ICES-Bereiche VI a, VII a und b, VIII a, b und c und IX a |
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm |
1. Januar 2005 |
D. ICES-Untergebiet IV, Bereich VI a, und Untergebiet VII mit Ausnahme der Bereiche VII c und VII k |
Treibnetze |
1. Januar 2006 |
E. ICES-Untergebiete III a, b, c, III d südlich von 59°N, III d nördlich von 59°N (nur vom 1. Juni bis 30. September), IV und IX |
Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann) |
1. Januar 2006 |
F. ICES-Untergebiete VI, VII, VIII und IX |
Hochstauende Grundschleppnetze |
1. Januar 2006 |
G. ICES-Untergebiete III b, c, d mit Ausnahme der in Zeilen A und E von Anhang I genannten Gebiete |
Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm |
1. Januar 2006 |
( 1 ) Stellungnahme vom 10. Februar 2004.
( 2 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
( 3 ) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 5 ) ABl. L 9 vom 15.1.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 (ABl. L 13 vom 18.1. 1999, S. 1).
( 6 ) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).