2004R0795 — DE — 31.08.2006 — 004.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 795/2004 DER KOMMISSION

vom 21. April 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

(ABl. L 141, 30.4.2004, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2004 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2004

  L 345

85

20.11.2004

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 394/2005 DER KOMMISSION vom 8. März 2005

  L 63

17

10.3.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 606/2005 DER KOMMISSION vom 19. April 2005

  L 100

15

20.4.2005

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1085/2005 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2005

  L 177

27

9.7.2005

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1701/2005 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2005

  L 273

6

19.10.2005

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 2183/2005 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2005

  L 347

56

30.12.2005

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 658/2006 DER KOMMISSION vom 27. April 2006

  L 116

14

29.4.2006

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1134/2006 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2006

  L 203

4

26.7.2006

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2006 DER KOMMISSION vom 30. August 2006

  L 236

20

31.8.2006


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 291 vom 14.9.2004, S. 18  (795/04)

 C2

Berichtigung, ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 87  (795/04)

 C3

Berichtigung, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 87  (1974/04)

►C4

Berichtigung, ABl. L 015 vom 19.1.2005, S. 36  (795/04)

 C5

Berichtigung, ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 20  (394/05)

 C6

Berichtigung, ABl. L 072 vom 11.3.2006, S. 18  (2183/05)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 795/2004 DER KOMMISSION

vom 21. April 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absätze 4 und 9, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 5, Artikel 145 Buchstaben c und d sowie Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sind Durchführungsbestimmungen für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Einführung der Betriebsprämienregelung für Betriebsinhaber festzulegen.

(2)

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren. Gegebenenfalls sollten Definitionen verwendet werden, die für ähnliche Fälle gelten und/oder seit längerem verwendet werden.

(3)

Um die Berechnung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche zu erleichtern, sollten klare Regeln für die Rundung von Zahlen und für die Aufteilung bestehender Zahlungsansprüche bei angemeldeten oder mit den Ansprüchen übertragenen Parzellen, die nur den Bruchteil eines Hektars ausmachen, aufgestellt werden.

(4)

Es sollten besondere Vorschriften für die Bildung der nationalen Reserve und insbesondere die Berechnung der Kürzungen der Referenzbeträge oder der Zahlungsansprüche sowie für die Anwendung der Kürzung bei voller oder teilweiser Entkoppelung der Milchprämien und der Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt werden.

(5)

Nach Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können in bestimmten Fällen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Nunmehr sind Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Wertes der auf diese Weise zugewiesenen Zahlungsansprüche aufzustellen. Um den Mitgliedstaaten, die besser in der Lage sind, die Lage der einzelnen derartige Anträge stellenden Betriebsinhaber zu beurteilen, einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen, sollte die Höchstzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche nicht höher sein als die angemeldete Hektarzahl und ihr Wert nicht höher sein als ein von dem Mitgliedstaat gemäß objektiven Kriterien festzulegender Betrag. Gemäß Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte im Fall einer Erhöhung des Einheitswerts bestehender Zahlungsansprüche- ein regionaler Durchschnitt eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diesen regionalen Wert auf der geeigneten Gebietsebene festzulegen. Wegen der Entkoppelung der Beihilfe von der Erzeugung sollte der Betrag aber in keinem Fall nach Sektoren differenziert oder berechnet werden.

(6)

Unter bestimmten Umständen könnten die Betriebsinhaber über mehr Zahlungsansprüche verfügen als über Flächen für deren Verwendung, so etwa bei der gemeinsamen Nutzung einer Futterfläche, beim Auslaufen einer Pacht, bei der Teilnahme an einem Aufforstungsprogramm oder beim Kauf von Referenzmilchmengen gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen, die im Bezugszeitraum zusammen mit den Flächen gepachtet wurden. Deshalb ist ein Mechanismus vorzusehen, der die Unterstützung des Betriebsinhabers sicherstellt, indem er sich auf die restlichen verfügbaren Flächen konzentriert. Zur Vermeidung von Missbräuchen empfiehlt es sich jedoch, einige Bedingungen für den Zugang zu diesem Mechanismus festzulegen.

(7)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche oder fakultativ durch Einbehalt eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen oder dem vor einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Verkauf dieser Zahlungsansprüche gespeist. Deshalb ist ein Zeitpunkt festzusetzen, nach dem nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche wieder der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte auch vorgesehen werden, dass die Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung zum Anbau von Obst und Gemüse oder Speisekartoffeln einhergehen, bzw. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nach dem Übergang in die nationale Reserve die damit verbundenen Verpflichtungen bzw. Genehmigungen verlieren. Dies ist auch insofern gerechtfertigt, als diese Verpflichtungen oder Genehmigungen auf der Basis historischer Referenzwerte festgelegt wurden und sich nach Einführung der Betriebsprämienregelung wegen der Entkoppelung der Stützung nicht mehr feststellen lässt, wer die Ansprüche bei Flächenstilllegungen oder die Genehmigungen aus der Reserve erhalten soll.

(8)

Im Fall der Anwendung eines Einbehalts beim Verkauf von Zahlungsansprüchen sollten Höchstprozentsätze und Anwendungskriterien festgelegt und unter Berücksichtigung der Art der Übertragungen und der zu übertragenden Zahlungsansprüche unterschieden werden. Sollten in den ersten Jahren der Anwendung der Betriebsprämienregelung Spekulationsrisiken bestehen, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, den Einbehaltungsprozentsatz für Verkäufe ohne Land anzuheben. Die Anwendung solcher Einbehalte sollte keinesfalls zu einem substantiellen Hindernis oder zur Verhinderung der Übertragung von Zahlungsansprüchen führen.

(9)

Um die Verwaltung der nationalen Reserve zu erleichtern, sollte ihre Verwaltung auf regionaler Ebene vorgesehen werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 42 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, denen zufolge die Mitgliedstaaten zur Zuweisung der Zahlungsansprüche verpflichtet sind.

(10)

Zur Erleichterung der Durchführung der Betriebsprämienregelung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, bereits in dem Jahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Regelung vorausgeht, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen aufgrund von Vererbung oder bei Änderung des Rechtsstatus die möglichen Begünstigten zu ermitteln und eine vorläufige Feststellung der Zahlungsansprüche vorzunehmen.

(11)

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nennt die spezifischen Voraussetzungen, unter denen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können. Um zu vermeiden, dass diese Bestimmungen genutzt werden, um sich der Anwendung der Vorschriften für die normale Übertragung eines Betriebs mit den entsprechenden Referenzbeträgen zu entziehen, sollten einige Bedingungen und Definitionen für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt werden.

(12)

Nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber seine Ansprüche mit oder ohne Flächen nur übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung genutzt hat. Zur Berücksichtigung der Flächenübertragungen, die vor Anwendung der Betriebsprämienregelung erfolgt sind, sollte die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils zusammen mit den künftigen Zahlungsansprüchen unter bestimmten Bedingungen als rechtsgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angesehen werden; zu diesen Bedingungen gehört insbesondere die Tatsache, dass der Verkäufer die Feststellung der Zahlungsansprüche beantragen muss, da die genannte Verordnung eindeutig vorsieht, dass nur Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum Direktzahlungen erhalten haben, Zugang zu der Regelung haben.

(13)

Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen.

(14)

Sollte in einem Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht oder gängiger Praxis eine fünfjährige Pacht ebenfalls als langfristige Pacht gelten, so sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, gegebenenfalls diesen kürzeren Zeitraum anzuwenden.

(15)

Da die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen auf Basis anderer als der in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Referenzzeiträume in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, empfiehlt es sich, zur Festsetzung des Referenzbetrags die Milcherzeuger zu berücksichtigen, die sich in einer Lage gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 befinden und die wegen dieser Lage ihre einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 in den zwölf Monaten bis zum 31. März des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung ganz oder teilweise verpachten.

(16)

Für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sollte sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann, insbesondere, wenn die übertragene Fläche während des Bezugszeitraums an einen Dritten verpachtet war, ohne der Möglichkeit vorzugreifen, dass der Erbe die landwirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann.

(17)

Betriebsinhaber, die Investitionen getätigt haben, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrags geführt hätten, sollten ebenfalls Zahlungsansprüche erhalten. Es sollten besondere Regeln für den Fall vorgesehen werden, dass ein Landwirt bereits über Zahlungsansprüche verfügt oder aber keine Flächen hat. Es ist auch möglich, dass Betriebsinhaber, die Land gekauft oder gepachtet oder an nationalen Programmen zur Umstellung der Erzeugung teilgenommen haben, für die im Bezugszeitraum nach der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, über keine Zahlungsansprüche verfügen, obwohl sie das Land gekauft bzw. an solchen Programmen teilgenommen haben, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die künftig noch für bestimmte Direktzahlungen infrage kommen könnte. Deshalb sollte auch für diesen Fall die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vorgesehen werden.

(18)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung sind Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen festzulegen.

(19)

Nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen und genutzt werden dürfen. Zur Vermeidung praktischer Probleme sollten für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, besondere Vorschriften festgelegt werden.

(20)

Nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind alle Futterflächen des Bezugszeitraums in die Berechnung der Zahlungsansprüche einzubeziehen. Um den nationalen Verwaltungen die Ermittlung der Hektarzahl der Futterflächen zu erleichtern, sollten diese die Möglichkeit haben, die Futterflächen zu berücksichtigen, die vor Einführung der Betriebsprämienregelung im Beihilfeantrag„Flächen“ angemeldet wurden, wobei die Betriebsinhaber weiterhin nachweisen können, dass ihre Futterflächen im Bezugszeitraum kleiner waren.

(21)

Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Hanfanbau. Es sollte eine Liste der beihilfefähigen Sorten erstellt und eine Zertifizierung dieser Sorten vorgesehen werden.

(22)

Für den Fall, dass Ansprüche festgestellt werden, die besonderen Bedingungen unterliegen, sind anhand der geltenden Umrechnungstabelle für den Rindfleischsektor besondere Regeln für die Berechnung der Großvieheinheit aufzustellen.

(23)

Besondere Vorschriften sind auch notwendig, um bei der vorgezogenen Entkoppelung der Zahlungen im Milchsektor die Feststellung der Zahlungsansprüche zu erleichtern.

(24)

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 begründet jeder Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegungen in Bezug auf eine für einen solchen Zahlungsanspruch in Betracht kommende Hektarfläche das Recht auf Zahlung des Betrags, der mit dem Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegungen festgelegt worden ist. Der Zeitraum der Flächenstilllegung sollte mindestens dem Vegetationszyklus der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen entsprechen. Zur Berücksichtigung besonderer Umstände sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, dass stillgelegte Flächen vor Ende des Mindestzeitraums für die Stilllegung anderweitig genutzt werden. Außerdem sind Bestimmungen für den Umweltschutz sowie für die Pflege und Nutzung der stillgelegten Flächen festzulegen.

(25)

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit der Regionalisierung der Betriebsprämienregelung Gebrauch zu machen, so sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden, um die Berechnung des regionalen Referenzbetrags für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, zu erleichtern und im ersten Anwendungsjahr der Regelung die Zuweisung des vollen regionalen Betrags sicherzustellen. Einige der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere diejenigen betreffend die Bildung einer nationalen Reserve, die erste Zuweisung der Zahlungsansprüche und die Übertragung von Zahlungsansprüchen, sollten angepasst werden, damit sie auf das regionale Modell angewandt werden können.

(26)

Nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten innerhalb einer Obergrenze für bestimmte Formen der Landwirtschaft, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen oder für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind, eine Ergänzungszahlung leisten. Deshalb sollte festgelegt werden, welche Betriebsinhaber für eine solche Zahlung infrage kommen, wie sich diese Zahlung mit den bestehenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vereinbaren lässt und welche Formen der Landwirtschaft unter diese Maßnahme fallen.

(27)

Nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven Kriterien fest, und nach Artikel 59 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung in hinreichend begründeten Fällen nach objektiven Kriterien auf regionaler Ebene anwenden. Deshalb ist vorzusehen, dass alle für eine Bewertung dieser Kriterien erforderlichen Daten und Informationen übermittelt werden.

(28)

Zur Bewertung der Anwendung der Betriebsprämienregelung ist es angezeigt, die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen und der Kommission mitzuteilen, für welche Flächen die Prämie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene gezahlt wurde.

(29)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „landwirtschaftliche Fläche“: Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen.

▼C1

b) „Ackerland“: „Ackerland“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der ►M1  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ◄ der Kommission ( 2 ).

▼M5

c) „Dauerkulturen“: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen gemäß Anhang I Buchstabe G Nummer 5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission ( 3 ) und Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), mit Ausnahme der mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen.

d) „Mehrjährige Kulturen“: folgende Kulturarten und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen:



KN-Code

 

0709 10 00

Artischocken

0709 20 00

Spargel

0709 90 90

Rhabarber

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

0810 30

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

▼C1

e) „Dauergrünland“: „Dauergrünland“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der ►M1  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ◄ .

▼B

f) „Grünland“: Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zählt hierzu auch Dauergrünland.

g) „Verkauf“: Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke.

h) „Pacht“: Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften.

i) „Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen“: Verkauf oder Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchenmit dem Verkauf bzw. der Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Im Falle der Verpachtung müssen Zahlungsansprüche und Flächen für denselben Zeitraum verpachtet werden.

Werden alle Zahlungsansprüche übertragen, die besonderen Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen.

Bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 handelt es sich um den Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen.

j) „Produktionseinheit“: zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder ein Tier, das im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hätte, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Prämienanspruch.

k) Bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als„Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben“, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürlichen Personen, die die Kontrolle der juristischen Person ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person ausgeübt haben.

Artikel 3

Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche

1.  Zahlungsansprüche werden bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Ergibt die Berechnung der dritten Dezimalstelle den genauen Mittelwert, so wird das Ergebnis auf die nächste zweite Dezimalstelle aufgerundet.

▼M1

2.  Muss ein Betriebsinhaber, nachdem er gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle etwaigen ganzen Zahlungsansprüche angemeldet hat, einen Zahlungsanspruch für eine Parzelle anmelden, deren Größe nur den Bruchteil eines Hektars beträgt, so gibt dieser Zahlungsanspruch Anspruch auf eine im Verhältnis zu der Größe der Parzelle berechnete Zahlung und gilt für die Anwendung von Artikel 45 der genannten Verordnung als vollständig genutzt.

▼M9

3.  Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit einem Zahlungsanspruch übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so kann der Betriebsinhaber den betreffenden Teil des Anspruchs mit der Fläche gegen einen anhand dieses Bruchteils berechneten Wert übertragen. Der restliche Teil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung.

Unbeschadet Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung wird im Fall, dass ein Betriebsinhaber einen Teil eines Zahlungsanspruchs ohne Flächen überträgt, der Wert der beiden Teile proportional berechnet.

▼M9 —————

▼M1

Artikel 3a

Ermittelte Hektar und Tiere

Unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde.

▼M5

Artikel 3b

Beihilfefähigkeit

1.  Im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten folgende Flächen als beihilfefähige Flächen für die Bestimmung und Nutzung der Zahlungsansprüche:

a) Die Flächen, die zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), Miscanthus sinensis (KN-Code ex060290 51) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt wurden;

b) Die Flächen, die vor dem 30. April 2004 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), Miscanthus sinensis (KN-Code ex060290 51) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt und zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 im Hinblick auf die Beantragung der Betriebsprämienregelung gepachtet oder gekauft wurden.

2.  Im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, und Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung und Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.

3.  Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates ( 4 ) genannten Zwecken genutzt werden, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen.

4.  Unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfenanträge 2003 festgesetzten Zeitpunkt mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt waren, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 derselben Verordnung in Betracht kommen.

5.  Unbeschadet des Artikels 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt Folgendes, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 derselben Verordnung Gebrauch macht:

a) Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt waren, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannten Zwecken genutzt werden sollten, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen.

b) Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen.

c) Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.

d) Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt sind, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.

6.  Die Betriebsinhaber, die 2005 durch die Anwendung der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels betroffen waren, können ihren Sammelantrag innerhalb von vier Wochen ab dem 19. Oktober 2005 oder an einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt ändern.

▼B



KAPITEL 2

NATIONALE RESERVE



Abschnitt 1

Bildung der nationalen Reserve

Artikel 4

Kürzungen

1.  Die Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt für alle Referenzbeträge nach jeder Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung und gegebenenfalls nach jeder Kürzung gemäß Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.

2  Im Falle einer Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Wert pro Einheit aller zum Zeitpunkt der linearen Kürzung festgestellten Zahlungsansprüche anteilig gekürzt.

▼M7

3.  Sollten die in der nationalen Reserve befindlichen Beträge sich als höher erweisen als notwendig, um die Fälle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abzudecken, so können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anheben. Der für diese Anhebung verwendete Gesamtbetrag darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag, der sich aus den linearen Kürzungen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung ergibt.

▼B

Artikel 5

Milchprämien und Ergänzungszahlungen

1.  Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte prozentuale Kürzung wird 2007 auf die sich aus den Milchprämien und den Ergänzungszahlungen ergebenden Beträge angewendet, die in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

2.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bezieht die Beträge für die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen ganz in die Betriebsprämienregelung ein, so wendet er die in Absatz 1 genannte prozentuale Kürzung in dem Jahr an, in dem er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. In den folgenden Jahren nimmt der Mitgliedstaat die Kürzung innerhalb der Obergrenze für den Anstieg der Beträge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor.

3.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bezieht die Beträge für die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen teilweise in die Betriebsprämienregelung ein, so wendet er die in Absatz 1 genannte prozentuale Kürzung in dem Jahr, in dem er diese Möglichkeit nutzt, auf die betreffenden in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Beträge an, wobei der Anstieg der Beträge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt wird.



Abschnitt 2

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve

Artikel 6

Festsetzung der Zahlungsansprüche

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.

2.  Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (zu Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

3.  Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.

Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann bis zur Höhe des regionalen Durchschnitts gemäß Absatz 4 angehoben werden.

▼M9

Für Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde, gilt Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung findet nur auf die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen Anwendung, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde.

▼B

4.  Der regionale Durchschnitt wird von den Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt zu einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt. Der regionale Durchschnittswert kann alljährlich überprüft werden. Er stützt sich auf den Wert der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern in der betreffenden Region zugewiesen wurden. Er wird nicht nach Erzeugungssektoren differenziert.

5.  Der Wert jedes gemäß Absatz 2 oder 3, ausgenommen Absatz 3 zweiter Unterabsatz, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegter Referenzbetrag durch eine Zahl von Hektaren geteilt wird, die nicht höher ist als die Hektarzahl gemäß Absatz 2.

Artikel 7

Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

▼M1

Für die Anwendung dieses Artikels sind unter „Zahlungsansprüchen“ nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden.

▼B

2.  Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.

3.  Für alle zugewiesenen Zahlungsansprüche gilt der Zeitraum von fünf Jahren gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. beginnt gegebenenfalls wieder.

4.  Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl abzüglich der Hektarzahl, die den ihm gehörenden Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen entspricht, geteilt wird. Der regionale Durchschnitt gemäß Artikel 6 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung.

5.  Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl im Sinne von Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum gehörte bzw. die sie im Bezugszeitraum gepachtet haben.

▼M2

6.  Für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.

▼B

7.  Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.



Abschnitt 3

Auffüllung der nationalen Reserve

Artikel 8

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

1.  Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.

„Nicht genutzt“ bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der ►M1  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ◄ beziehen, gelten als genutzt.

2.  Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und Zahlungsansprüche mit der Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die an die nationale Reserve zurückfließen, verlieren die damit verbundenen Verpflichtungen oder Genehmigungen.

Artikel 9

Einbehalt bei Verkauf von Zahlungsansprüchen

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:

a) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bis zu 30 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden,

und/oder

b) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit Flächen bis zu 10 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche,

und/oder

c) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen ohne Flächen bis zu 30 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden,

und/oder

d) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit einem ganzen Betrieb bis zu 5 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs und/oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche;

und/oder

e) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen, die an die Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gebunden sind, bis zu 10 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs.

Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Landwirt, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.

2.  Bei der Festlegung der Prozentsätze gemäß Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz innerhalb eines der in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Fällen gemäß objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen differenzieren.

Artikel 10

Unerwartete Gewinne

1.  In Fällen gemäß Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließt Folgendes an die nationale Reserve zurück:

a) beim Verkauf bis zu 90 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verkäufer in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils ►M1  oder in Bezug auf die übertragenen Prämienrechte ◄ festzusetzen ist,

b) bei der Verpachtung für einen Zeitraum von sechs Jahren bis zu 50 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verpächter in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils ►M1  oder in Bezug auf die übertragenen Prämienrechte ◄ festzusetzen ist,

c) bei der Verpachtung für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren 5 % für jedes über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Jahr, aber nicht mehr als 20 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verpächter in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils ►M1  oder in Bezug auf die übertragenen Prämienrechte ◄ festzusetzen ist.

2.  Die für den Verkäufer oder Verpächter festzusetzenden Zahlungsansprüche werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis ►M1  des Restwerts des Referenzbetrags und der dem Restwert des Referenzbetrags entsprechenden Hektarzahl des Bezugszeitraums ◄ berechnet.

3.  Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Verkäufer oder Verpächter innerhalb eines Jahres nach Verkauf oder Verpachtung, jedoch nicht nach dem ►M1  15. Mai 2004 ◄ einen anderen Betrieb oder Betriebsteil kauft oder pachtet. In diesem Fall behält der Verkäufer oder Verpächter mindestens die gleiche Zahl von Zahlungsansprüchen, wie der Betriebsinhaber im neuen Betrieb gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen kann.

4.  Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber gegenüber dem Mitgliedstaat nachweist, dass der Erlös aus dem Verkauf oder der Verpachtung dem Wert des Betriebs oder, im Falle einer teilweisen Übertragung, des betreffenden Betriebsteils ohne Zahlungsansprüche entspricht.

▼M1

5.  Unbeschadet der Anwendung von Absatz 4 findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vertragsklausel nach Artikel 17 und gegebenenfalls nach Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 in einen Vertrag aufgenommen wurde.

▼M2

6.  Die Mitgliedstaaten können eine Obergrenze festlegen, ab der Absatz 1 Anwendung findet.

▼B



Abschnitt 4

Regionale Verwaltung

Artikel 11

Regionale Reserven

1.  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die auf nationaler Ebene verfügbaren Beträge gemäß den Artikeln 4, 5, 8, 9 und 10 ganz oder teilweise der regionalen Reserve zuweisen.

2.  Die den einzelnen Regionen zugeteilten Beträge können nur für die Zuweisung innerhalb der betreffenden Region verwendet werden, ausgenommen in den Fällen gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, bei Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung.



KAPITEL 3

ZUWEISUNG DER ZAHLUNGSANSPRÜCHE



Abschnitt 1

Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche

Artikel 12

Antragstellung

1.  Ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, können die Mitgliedstaaten die in Frage kommenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 ermitteln, die vorläufigen Beträge und die Hektarzahl gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der genannten Verordnung festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vornehmen.

2.  Zur vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche können die Mitgliedstaaten das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 15. April des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder gegebenenfalls an die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelten Betriebsinhaber übersenden. In diesem Fall und bis zum selben Zeitpunkt stellen die nicht in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche.

3.  Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit nicht nutzen, übermitteln das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, aber nicht später als einen Monat vor dem Termin für die Stellung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung.

4.  Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

▼M1

Vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche ist keine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich.

Die endgültigen Zahlungsansprüche werden in jedem Fall bis spätestens 15. August des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung festgesetzt. Sofern besondere administrative Umstände dies erfordern, kann der Mitgliedstaat den Zeitpunkt für die endgültige Festsetzung auf den Zeitpunkt für die Mitteilung der Zahlung für das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung festlegen, wobei die endgültige Festsetzung jedoch in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahres erfolgen muss.

Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung können die Betriebsinhaber auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgesetzten oder über die Vertragsklausel nach Artikel 17 oder Artikel 27 erworbenen vorläufigen Zahlungsansprüche Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung einreichen.

▼B

5.  Der Antragsteller weist dem Mitgliedstaat nach, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist.

6.  Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgröße ►M1  in Bezug auf die landwirtschaftliche Fläche ◄ festsetzen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch 0,3 ha nicht übersteigen.

Für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen gemäß den Artikeln 47 bis 50 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, wird jedoch keine Mindestgröße festgesetzt.

7.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können.

▼M1

8.  Außer im Hinblick auf die Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gemäß den Artikeln 6 und 7 und den Artikeln 18 bis 23a und unbeschadet der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels brauchen für die Festsetzung der Zahlungsansprüche keine Parzellen angemeldet zu werden. Die Anmeldung von Parzellen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt im Hinblick auf die Beantragung der Zahlung für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung.

▼B



Abschnitt 2

Zuweisung von Zahlungsansprüchen außerhalb der nationalen Reserve

Artikel 13

Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge

1.  In Fällen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil.

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt.

2.  Im Falle der widerrufbaren vorweggenommenen Erbfolge erhält der voraussichtliche Erbe nur einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zugang zu dieser Regelung.

Für die Rechtsnachfolge im Rahmen eines Pachtvertrags, der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von einem Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist und der in dem Bezugszeitraum, der die Zahlungsansprüche begründet hätte, einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet hat, gelten dieselben Bestimmungen wie für die Vererbung eines Betriebs.

3.  Verfügt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 bereits über Zahlungsansprüche, so werden Anzahl und Wert dieser Zahlungsansprüche auf Basis der Summe der Referenzbeträge bzw. der Summe der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs und der geerbten Produktionseinheiten ermittelt.

4.  Erfüllt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 19 bis 23 dieser Verordnung oder von Artikel 37 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 42 Absatz 3 bzw. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so ist die Anzahl der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche höchstens so hoch wie die von ihm geerbte und die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl, wobei deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

5.  Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für die Anwendung der vorliegenden Verordnung werden die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für„Vererbung“ und„vorweggenommene Erbfolge“ zugrunde gelegt.

Artikel 14

Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung

1.  Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Fall, dass der Betriebsinhaber seinen„Rechtsstatus“ oder die„Bezeichnung“ seines Betriebs ändert, hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Obergrenze der Zahlungsansprüche für den ursprünglichen Betrieb und unter den folgenden Bedingungen Zugang zu der Betriebsprämienregelung:

a) Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs festgesetzt;

▼C4

b) bei Änderungen des Rechtsstatus einer juristischen Person oder von einer natürlichen Person zu einer juristischen Person oder umgekehrt muss der Inhaber des neuen Betriebs diejenige Person sein, die die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken hatte.

▼B

2.  Treten die Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwischen dem 1. Januar und dem Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung auf, so kommt Absatz 1 Anwendung.

Artikel 15

Zusammenschlüsse und Aufteilungen

1.  Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet„Zusammenschluss“ der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von dem bzw. den Inhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben.

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der ursprünglichen Betriebe festgesetzt.

2.  Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet„Aufteilung“ die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat.

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der vom ursprünglichen Betrieb übertragenen Produktionseinheiten festgesetzt.

3.  Treten die Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwischen dem 1. Januar und dem Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung auf, so kommt Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels zur Anwendung.

Artikel 16

Härtefälle

1.  Bei Fällen gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt der betreffende Mitgliedstaat bei Auslaufen der dort genannten Agrarumweltverpflichtungen nach Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr für jeden betroffenen Betriebsinhaber gemäß Artikel 40 Absätze 1, 2 bzw. 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung die Referenzbeträge fest, vorausgesetzt dass im RahmendieserAgrarumweltverpflichtungenjegliche Doppelzahlungenvermieden werden.

Beträge von weniger als 10 EUR je Zahlungsanspruch oder weniger als 100 EUR je Betriebsinhaber gelten nicht als Doppelzahlung.

Kann der betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen der Agrarumweltverpflichtungen zu zahlenden Beträge nicht ändern, können die betreffenden Betriebsinhaber:

a) einen gekürzten Referenzbetrag erhalten und nach dem Ablauf ihrer Agrarumweltverpflichtungen im Rahmen eines von dem Mitgliedstaat festzulegenden Programms gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, dass der Einheitswert ihrer Zahlungsansprüche zu einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem spätesten Zeitpunkt für den Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im folgenden Jahr liegen darf, angepasst wird,

oder alternativ

b) einen vollen Referenzbetrag erhalten unter der Voraussetzung, dass sie der Änderung der im Rahmen der betreffenden Agrarumweltverpflichtungen zu zahlenden Beträge zustimmen.

2.  Im Falle von Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzter Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.

▼M1

3.  Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 findet auf der Grundlage der einzelnen in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Direktzahlungen Anwendung.

▼B

Artikel 17

Privatrechtliche Kaufverträge

1.  Sieht ein Kaufvertrag, der spätestens bis zur Frist für die Antragstellung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr geschlossen oder geändert wurde, vor, dass der Betrieb oder Betriebsteil ganz oder teilweise zusammen mit den gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die übertragenen Flächen festzusetzenden Zahlungsansprüchen verkauft wird, so gilt der Kaufvertrag vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels als Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der genannten Verordnung.

2.  Bei den auf Basis der Produktionseinheiten und Flächen, die Gegenstand des Kaufvertrags sind, zu berechnenden Zahlungsansprüchen kommen gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 9 und Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.

3.  Der Verkäufer fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche gemäß den Bedingungen von Artikel 12 eine Kopie des Kaufvertrags bei und gibt die Produktionseinheiten und die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche übertragen will.

Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer gestatten, die Feststellung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers und mit dessen ausdrücklicher Ermächtigung gemäß Artikel 12 zu beantragen. In diesem Fall prüft der Mitgliedstaat, ob der Verkäufer die in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Zugangsbedingungen und insbesondere die Bedingung gemäß Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung erfüllt.

4.  Der Käufer fügt seinem Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 ebenfalls eine Kopie des Kaufvertrags bei.

5.  Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Käufers und des Verkäufers gemeinsam eingereicht oder dass im Antrag des Verkäufers auf den Antrag des Käufers verwiesen werden muss.



Abschnitt 3

Zuweisung der Zahlungsansprüche in der nationalen Reserve

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage

1.  Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind„Betriebsinhaber in besonderer Lage“ Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis ►M1  23a ◄ dieser Verordnung.

2.  Erfüllt ein Betriebsinhaber die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 19 bis ►M1  23a ◄ dieser Verordnung oder von Artikel 37 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 42 Absatz 3 bzw. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so erhält er eine Anzahl Zahlungsansprüche, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt, wobei deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

3.  Artikel 6 kommt mit Ausnahme von Absatz 3 Unterabsatz 3 für Betriebsinhaber in besonderer Lage nicht zur Anwendung.

4.  Laufen die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 oder die Programme gemäß Artikel 23 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bzw. des Programms bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen.

5.  Die Mitgliedstaaten, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften oder nach gängiger Praxis ein fünfjähriger Pachtvertrag ebenfalls als langfristiger Pachtvertrag gilt, können die Artikel 20, 21 und 22 auch auf solche Pachtverträge anwenden.

Artikel 19

Milcherzeuger

Für die Feststellung des Referenzbetrags eines Milcherzeugers, der sich in einer Lage gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 befindet und der wegen dieser Lage seine einzelbetriebliche Referenzmenge ganz oder teilweise während des am 31. März endenden zwölfmonatigen Zeitraums des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung auf die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 zeitweilig überträgt, gilt diese einzelbetriebliche Referenzmenge als in dem betreffenden Betrieb dieses Betriebsinhabers für das betreffende Kalenderjahr verfügbar.

Artikel 20

Übertragung verpachteter Flächen

1.  Ein Betriebsinhaber, der vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr ►M1  von einem Betriebsinhaber, der die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, ◄ ►M1  durch kostenlose oder zu einem symbolischen Preis erfolgte Übertragung im Rahmen eines Verkaufs oder einer Pacht für sechs oder mehr Jahre ◄ oder durch Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge einen im Bezugszeitraum an einen Dritten verpachteten Betrieb oder Betriebsteil erhalten hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die Hektarzahl des von ihm erhaltenen Betriebs oder Betriebsteils nicht übersteigt.

2.  Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 ist jede Person, die einen Betrieb oder Betriebsteil gemäß Absatz 1 durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten kann.

Artikel 21

Investitionen

1.  Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens ►M1  15. Mai 2004 ◄ gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.

▼M6

Für Investitionen, die im Anpflanzen von Ölbäumen im Rahmen der von der Kommission genehmigten Programme bestehen, ist der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch der 31. Dezember 2006.

▼M7

Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.

▼B

2.  Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am ►M1  15. Mai 2004 ◄ begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

▼M6

Bei den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Investitionen endet die Durchführung des Plans oder Programms jedoch spätestens am 31. Dezember 2006.

▼M7

Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.

▼B

3.  Eine Steigerung der Produktionskapazität darf nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre, wobei die Optionen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung berücksichtigt werden.

Der Kauf von Flächen darf nur beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffen.

In jedem Fall wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt.

▼M2

4.  Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, gelten für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten.

▼M7

Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.

▼B

5.  Verfügt ein Betriebsinhaber bereits über Zahlungsansprüche, so wird im Falle des Kaufs oder der langfristigen Pacht die Zahl der Zahlungsansprüche auf Basis der gekauften oder gepachteten Hektarzahl berechnet; im Falle anderer Investitionen kann der Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche bis zur Höhe des Referenzbetrags gemäß Absatz 1 angehoben werden.

6.  Verfügt ein Landwirt weder über Flächen noch über Zahlungsansprüche, so wird die Zahl der Zahlungsansprüche berechnet, indem der Referenzbetrag gemäß Absatz 1 durch einen Wert pro Einheit von höchstens 5 000 EUR geteilt wird.

Der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche entspricht diesem Wert.

Die Zahlungsansprüche unterliegen den Bedingungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Der Mitgliedstaat ermittelt nach objektiven Kriterien, ob der in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Anteil von 50 % der landwirtschaftlichen Tätigkeit beibehalten wurde.

Artikel 22

Pacht oder Kauf von Pachtflächen

1.  Ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem ►M1  15. Mai 2004 ◄ für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.

2.  Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum oder davor oder bis spätestens ►M1  15. Mai 2004 ◄ einen Betrieb oder Betriebsteil, dessen Flächen im Bezugszeitraum verpachtet waren, mit der Absicht gekauft haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufzunehmen oder auszuweiten.

▼M2

Für die Anwendung dieses Absatzes sind unter „Pachtflächen“ Flächen zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Kaufs oder danach Gegenstand eines Pachtvertrags waren, der nie verlängert wurde, es sei denn, die Verlängerung war gesetzlich vorgeschrieben.

▼B

Artikel 23

Umstellung der Erzeugung

1.  Ein Betriebsinhaber, der im Bezugszeitraum und bis spätestens dem ►M1  15. Mai 2004 ◄ an nationalen Programmen zur Neuausrichtung der Erzeugung wie z. B. Programmen zur Umstellung der Erzeugung, für die im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, teilgenommen hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsbedingungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.

2.  Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum und bis spätestens ►M1  15. Mai 2004 ◄ von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umgestellt haben.

▼M1

Artikel 23a

Verwaltungsakte und Gerichtsurteile

Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Urteils oder Verwaltungsaktes; dabei ist der Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Rechnung zu tragen. ►M9  Artikel 42 Absatz 8 der genannten Verordnung findet auf gemäß dem vorliegenden Artikel zugewiesene Zahlungsansprüche keine Anwendung. ◄

▼B



KAPITEL 4

BESONDERE BESTIMMUNGEN



Abschnitt 1

Anmeldung Und Übertragung Von Zahlungsansprüchen

Artikel 24

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

▼M7

1.  Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehören.

Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.

▼B

2.  Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahrs liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums.

▼M3

Sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, kann ein Mitgliedstaat jedoch den Betriebsinhabern gestatten, den Beginn der 10-Monats-Frist in ihrem Betrieb zu zwei verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des festgelegten Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 festzulegen. Betriebsinhaber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, geben in ihrem Sammelantrag ihre Wahl für jede einzelne Parzelle zusätzlich zu den Informationen an, die sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzugeben haben.

▼M9

3.  Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben, ausgenommen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen.

▼B

Artikel 25

Übertragung von Zahlungsansprüchen

1.  Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

2.  Der Übertragende teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit.

▼M7

3.  Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung vereinbar ist.

▼M2

4.  Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden.

▼B

Artikel 26

Regionale Begrenzung

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so bestimmt er nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.

2.  Der Mitgliedstaat definiert die Region gemäß Absatz 1 spätestens einen Monat vor dem Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.

Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb teilweise in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der in dieser Region gelegenen, von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.

3.  Die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt nicht im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von Zahlungsansprüchen ohne die entsprechende beihilfefähige Hektarzahl.

4.  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur auf die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen anzuwenden.

Artikel 27

Klausel in privatrechtlichen Pachtverträge

1.  Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:

a) der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet,

b) der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus

und

c) er beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat.

2.  Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche nach den Bedingungen gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will. Gegebenenfalls kommt Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.

3.  Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei.

4.  Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss.



Abschnitt 2

Andere Besondere Bestimmungen

Artikel 28

Futterflächen

▼M1

1.  Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann der Mitgliedstaat gegebenenfalls beschließen,

a) die von dem Betriebsinhaber im Beihilfeantrag „Flächen“ für 2004 oder für das Jahre vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Futterfläche, oder

b) die in Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 oder 2 der vorliegenden Verordnung angemeldete Futterfläche zugrunde zu legen.

2.  Im Hinblick auf die Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche kann der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war, bzw. meldet er — im Falle, dass die vom Mitgliedstaat zugrunde gelegte Fläche zu gering ist — gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle seine Futterflächen im Bezugszeitraum an.

▼M3

Artikel 28a

Drei-Monats-Zeitraum gemäß Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die ►M4  in Anhang I ◄ aufgeführten Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der jedes Jahr zu dem im Anhang jeweils für sie angegebenen Datum beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen.

▼B

Artikel 29

Hanferzeugung

Für die Anwendung von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten gemäß Anhang II der ►M1  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ◄ in der für das Jahr, für das die Zahlung gewährt wird, geltenden Fassung. ►C4  Bei Faserhanf muss das Saatgut gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates ( 5 ) und insbesondere deren Artikel 12 zertifiziert sein. ◄

Artikel 30

Von besonderen Bedingungen abhängige Ansprüche

▼M1

1.  Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Umrechnungstabelle gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung für den Dreijahresdurchschnitt der Anzahl Tiere, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung gewährt wurde.

▼B

2.  Für die Umrechnung von bis zu sechs Monate alten männlichen und weiblichen Rindern wird der Koeffizient 0,2 angewendet.

▼M1

In Bezug auf die Milchprämie und Ergänzungszahlungen werden die GVE berechnet, indem die Referenzmenge, anhand deren der Betrag der Milchprämie und der Ergänzungszahlung — im Fall von deren Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung — berechnet wird, geteilt wird durch die zu diesem Zeitpunkt geltende durchschnittliche Milchleistung gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ( 6 ) oder durch die individuelle Milchleistung, sofern diese über der durchschnittlichen Milchleistung lag. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Zahl der GVE entsprechend angepasst.

In Bezug auf die Schlachtprämie kann der Mitgliedstaat, sofern die erforderlichen Angaben zum Alter der Tiere nicht vorliegen, Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen anhand des Koeffizienten 0,7 und Kälber anhand des Koeffizienten 0,25 in GVE umrechnen.

Wurden für ein und dasselbe Tier verschiedene Prämien gewährt, so wird ein Koeffizient in Höhe des Durchschnitts der für die verschiedenen Prämien geltenden Koeffizienten angewendet.

▼B

3.  Um festzustellen ob die in GVE ausgedrückte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit gemäß Absatz 1 eingehalten ist, bestimmen die Mitgliedstaaten die Zahl der Tiere nach einem der nachstehenden Verfahren:

a) Die Mitgliedstaaten fordern die Erzeuger auf, anhand ihrer Betriebsregister vor einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, aber nicht später als zum Zeitpunkt der Zahlung, die Zahl der GVE zu melden,

und/oder

b) die Mitgliedstaaten verwenden zur Bestimmung der Zahl der GVE die elektronische Datenbank gemäß der Richtlinie 92/102/EWG des Rates ( 7 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ), sofern diese Datenbank dem Mitgliedstaat ausreichende Gewähr für die Genauigkeit der Daten im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung bietet.

▼M1

3a.  Die Zahl von GVE wird berechnet im Verhältnis zu den Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum keine Flächen hatte und für die er die Anwendung der besonderen Bedingungen beantragt. Bei der Anwendung dieser Zahl wird mit den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert begonnen.

Der Antrag wird nur im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gestellt. Der Mitgliedstaat setzt die Antragsfrist fest. Der Antrag kann in den nachfolgenden Jahren für dieselbe Zahl von Zahlungsansprüchen, die im Vorjahr besonderen Bedingungen unterlagen, oder — bei Übertragung einiger dieser Zahlungsansprüche oder bei Anmeldung einiger dieser Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Hektarzahl — für die verbleibenden Zahlungsansprüche erneuert werden.

In diesen Fällen wird die Zahl von GVE im Verhältnis zu den verbleibenden Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber die Anwendung der besonderen Bedingungen beantragt, neu berechnet.

Unbeschadet des Artikels 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann für diese Zahlungsansprüche nach ihrer Anmeldung mit der entsprechen Hektarzahl bzw. nach ihrer Übertragung kein Antrag auf erneute Feststellung der besonderen Bedingungen mehr gestellt werden.

▼B

4.  Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt.

5.  Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich niedrige Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind.

Artikel 31

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2005 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung, so gilt Folgendes:

(a) hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum andere Direktzahlungen erhalten,

 so werden, sofern er im Bezugszeitraum Flächen hatte, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle Flächen einschließlich der Futterflächen berücksichtigt, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben;

 so erhält er, sofern er im Bezugszeitraum keine Flächen hatte, Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden;

(b) hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum keine anderen Direktzahlungen erhalten,

 so werden, sofern er Flächen hat, die Zahlungsansprüche berechnet, indem der gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährende Betrag durch die Anzahl an Hektaren, die ihm im Jahr 2005 gehören, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung geteilt wird;

 so erhält er, sofern er keine Flächen hat, Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.

2.  Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2006 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kommt Artikel 50 der genannten Verordnung zur Anwendung.

▼M1

Artikel 31a

Zahlungen im Rindfleischsektor sowie im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

1.  Bei der Berechnung des Referenzbetrags der Extensivierungsprämien und Ergänzungszahlungen in den Sektoren Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt der Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und in einer Weise, die die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet, die von den Mitgliedstaaten bei der Gewährung solcher Zahlungen im Bezugszeitraum festgesetzten Beihilfebedingungen und -beträge, ohne dass der Anteil dieser Zahlungen an der Obergrenze gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung dabei überschritten werden darf.

2.  Bei der Berechnung des Referenzbetrags der Schlachtprämie im Rindfleischsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt der Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

▼M6

Artikel 31b

Bestimmung und Nutzung der Ansprüche im Olivenölsektor

(1)  Die Anzahl der bei der Feststellung der Anzahl der Betriebsprämienansprüche gemäß Artikel 43 und Anhang VII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigenden Hektar wird von den Mitgliedstaaten in Oliven-GIS-ha anhand der gemeinsamen Methode von Anhang XXIV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 berechnet.

(2)  Bei Parzellen, die teilweise mit Ölbäumen und teilweise mit anderen unter die Betriebsprämienregelung fallenden Kulturen bepflanzt sind, einschließlich der Stilllegungsflächen, ist zur Berechnung der mit Ölbäumen bepflanzten Fläche die in Absatz 1 genannte Methode zu verwenden. Die Fläche des mit anderen unter die Betriebsprämienregelung fallenden Kulturen bepflanzten Teils der Parzelle wird gemäß dem integrierten System von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt.

Die Anwendung dieser beiden Berechnungsmethoden darf nicht zu einer Fläche führen, die die landwirtschaftliche Nutzfläche der Parzelle überschreitet.

(3)  Abweichend von Absatz 1 findet die gemeinsame Methode von Anhang XXIV keine Anwendung, wenn

a) die Ölbaumparzelle eine Mindestgröße hat, die vom Mitgliedstaat festzusetzen ist, aber nicht mehr als 0,1 Hektar betragen darf;

b) die Ölbaumparzelle in einer Verwaltungseinheit liegt, für die der Mitgliedstaat ein alternatives Oliven-GIS festgelegt hat.

In diesen Fällen setzt der Mitgliedstaat die beihilfefähige Fläche nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber fest.

(4)  Die für die Nutzung der Zahlungsansprüche im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigende Fläche ist die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels berechnete Fläche.

▼B



KAPITEL 5

FLÄCHENSTILLLEGUNG

Artikel 32

Bedingungen für die Flächenstilllegung

1.  Stillgelegte Flächen müssen für einen Zeitraum, der spätestens am 15. Januar beginnt und frühestens am 31. August endet, aus der Erzeugung genommen werden. Die Mitgliedstaaten legen aber die Bedingungen fest, unter denen Erzeuger ab dem 15. Juli die Genehmigung zur Aussaat für die Ernte im darauf folgenden Jahr erhalten können; die Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wandertierhaltung betrieben wird, legen die Bedingungen fest, unter denen der Weidegang ab dem 15. Juli oder im Fall außergewöhnlicher klimatischer Bedingungen ab dem 15. Juni gestattet wird.

2.  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass sie in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gehalten werden und die Umwelt geschützt wird.

Diese Maßnahmen können den Bewuchs betreffen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen gewährleisten, dass der Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung geeignet ist und nicht vor dem 31. August landwirtschaftlich genutzt werden noch bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine zur Vermarktung bestimmte Kultur liefern darf.

3.  Absatz 2 gilt nicht für bei der obligatorischen Flächenstilllegung berücksichtigte stillgelegte oder aufgeforstete Flächen gemäß den Artikeln 22, 23, 24 oder 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 9 ), wenn die in Absatz 2 genannten Flächen mit den Umweltschutz- oder Aufforstungsvorschriften der genannten Artikel unvereinbar sind.

▼M1

4.  Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen:

a) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, und

b) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, dass Flächen, die im Beihilfeantrag für 2003 und in den Beihilfeanträgen für mindestens fünf Jahre vor 2003 durchgehend als für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen angemeldet wurden, als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen gelten.

▼M4

Werden Flächen im Rahmen eines nationalen Flurbereinigungsprogramms zwischen dem Datum des Beihilfeantrags für 2003 und dem Datum der Anwendung der Betriebsprämienregelung im ersten Anwendungsjahr neu zugewiesen, so bestimmt der betreffende Mitgliedstaat, welche Flächen für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als Dauergrünland gelten. In diesen Fällen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die auf der Ebene des Betriebsinhabers vor der Flurbereinigung bestehende Situation, indem sie etwaige Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Betriebsinhabers, seine Zahlungsansprüche zu nutzen, möglichst gering halten. Dabei treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in dem vom Flurbereinigungsprogramm betroffenen Gebiet die insgesamt für Zahlungsansprüche infrage kommende stillgelegte Fläche nennenswert ansteigt oder sich die Dauergrünlandfläche nennenswert verringert.

▼B

Artikel 33

Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung

Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten von Absatz 2 Unterabsatz 1 des genannten Artikels nur unter folgenden Bedingungen abweichen:

a) In Gebieten, in denen ein Umstrukturierungsprogramm durchgeführt wird, das als „behördlich angeordnete Änderung der Struktur und/oder der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs“ definiert ist;

b) im Falle einer Form der öffentlichen Intervention, wenn diese dazu führt, dass ein Betriebsinhaber, um seine normale landwirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen, Flächen stilllegt, die bisher als nicht beihilfefähig galten, und wenn durch die betreffende Intervention ursprünglich beihilfefähige Flächen diese Eigenschaft verlieren;

c) wenn Betriebsinhaber zwingende und objektive Gründe für einen Austausch nicht beihilfefähiger gegen beihilfefähige Flächen in ihren Betrieben angeben können.

In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die insgesamt für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Fläche nicht nennenswert erhöht. Diese Maßnahmen können insbesondere die Möglichkeit beinhalten, dass bisher beihilfefähige Flächen im Gegenzug diese Eigenschaft verlieren. Flächen, die die Mitgliedstaaten neu als beihilfefähig einstufen, dürfen die neu als nicht beihilfefähig eingestuften Flächen um höchstens 5 % übersteigen. Die Mitgliedstaaten können ein System für die vorherige Anmeldung und Genehmigung eines solchen Austauschs vorsehen.

Artikel 34

Ökologische Landwirtschaft

1.  Die Ausnahme von der Stilllegungspflicht gemäß Artikel 55 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt für eine Hektarzahl, die die Anzahl der dem Betriebsinhaber im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für Flächenstilllegungen gewährten Ansprüche nicht übersteigt.

2.  Im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen zusammen mit den Flächen gilt Absatz 1 nicht, sofern Artikel 55 Buchstabe a Nr. 1782/2003 eingehalten wird.



KAPITEL 6

REGIONALE UND FAKULTATIVE DURCHFÜHRUNG



Abschnitt 1

Regionale Durchführung

Artikel 35

Allgemeine Bestimmungen

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so gelten, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 36

Berechnung der regionalen Obergrenze

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die regionale Obergrenze bei Betriebsinhabern, deren Betriebe teilweise in der betreffenden Region gelegen sind, unbeschadet Artikel 58 Absatz 3 der genannten Verordnung auf Basis des Referenzbetrags entsprechend den Produktionseinheiten, die im Bezugszeitraum in der betreffenden Region einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben, oder nach vom Mitgliedstaat festzulegenden objektiven Kriterien berechnet.

2.  Im Fall gemäß Absatz 1 ist der einzelbetriebliche Referenzbetrag gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. Nr. 1782/2003 der Betrag, der den Produktionseinheiten entspricht, die im Bezugszeitraum in der betreffenden Region den Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben oder der nach vom Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien ermittelt wird.

3.  Artikel 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 37

Bildung der nationalen Reserve

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird für die Bildung der nationalen Reserve die Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung auf die Obergrenze in Anhang VIII der genannten Verordnung angewandt und gegebenenfalls vor Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung angepasst.

Artikel 38

Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche

1.  Für die Anwendung von Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 legen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß den genannten Absätzen einschließlich Grünland die Hektarzahl zugrunde, die im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldet wurde.

2.  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einschließlich Grünland die Hektarzahl zugrunde legen, die im Beihilfeantrag „Flächen“ für 2004 oder für das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr angemeldet wurden. Ist die von den Betriebsinhabern im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl niedriger als die gemäß Unterabsatz 1 festgesetzte beihilfefähige Hektarzahl, so kann der Mitgliedstaat die den nicht angemeldeten Hektarzahlen entsprechenden Beträge ganz oder teilweise als Zuschlag zu den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüchen zuweisen. Der Zuschlag wird berechnet, indem der betreffende Betrag durch die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt wird.

3.  Der Wert und die Anzahl der Zahlungsansprüche, die auf Basis der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Feststellung der Zahlungsansprüche erfolgten Anmeldungen der Betriebsinhaber zugewiesen wurden, sind vorläufig. Die endgültige Feststellung des Werts und der Zahl erfolgt bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung nach den Prüfungen gemäß der ►M1  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ◄ der Kommission.

▼M1

4.  Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

5.  Für die Anwendung dieses Artikels ist als „landwirtschaftliche Fläche“ gemäß Artikel 12 Absatz 6 „beihilfefähige Fläche im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ zu verstehen.

▼B

Artikel 39

Erste Zuweisung der Ansprüche bei Flächenstilllegungen

1.  Für die Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten den Flächenstilllegungssatz anhand der über die betreffenden Flächen verfügbaren Daten.

2.  Die Hektarzahl, die den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Ansprüchen bei Flächenstilllegungen entspricht, darf nicht um mehr als 5 % von der Durchschnittshektarzahl der im Bezugszeitraum stillgelegten Flächen abweichen.

Wird die Marge gemäß Unterabsatz 1 überschritten, so wird die Hektarzahl bis spätestens 1. August des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung angepasst. Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung im Rahmen der neuen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen gilt für die betreffenden Betriebsinhaber jedoch erst ab dem darauf folgenden Jahr.

Artikel 40

Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Anzahl Zahlungsansprüche

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, Artikel 7 dieser Verordnung anzuwenden, so entspricht für die Zuweisung der Zahlungsansprüche gemäß dem genannten Artikel 7 die Anzahl der Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verbunden sind, der ursprünglichen Zahl der Zahlungsansprüche mit Genehmigung und ist gegebenenfalls nicht höher als die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche.

Artikel 41

Festsetzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Genehmigung

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so werden die nach Artikel 60 der genannten Verordnung erteilten Genehmigungen an die einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche gebunden, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen werden.

2.  Ist die Zahl der Genehmigungen niedriger als die Zahl der Zahlungsansprüche, so wird die Genehmigung an die Zahlungsansprüche, beginnend mit dem höchsten Wert pro Einheit, gebunden. Bei Übertragung von Zahlungsansprüchen folgt die Genehmigung dem Zahlungsanspruch, an den sie gebunden ist.

3.  Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag eines Betriebsinhabers die Übertragung einer mit einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung verbundenen Genehmigung auf einen Zahlungsanspruch gestatten.

▼M1

4.  Für die Anwendung von Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten die Artikel 20 bis 23a der vorliegenden Verordnung entsprechend für Betriebsinhaber, die die Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erzeugen.

▼M4

5.  Die durchschnittliche Hektarzahl auf nationaler und regionaler Ebene gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

▼B

Artikel 42

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, im Jahr 2005 oder bei Anwendung des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zu nutzen, so kommt Artikel 59 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der genannten Verordnung zur Anwendung.

2.  Hat ein Betriebsinhaber keine Flächen, so erhält er Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.

3.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, im Jahr 2006 oder 2007 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 zu nutzen, so gelten die Artikel 48, 49 und 50 der genannten Verordnung entsprechend.

Artikel 43

Flächenstilllegung

1.  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so legt er den Flächenstilllegungssatz gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung fest und teilt ihn bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Jahres den Betriebsinhabern mit.

2.  Bei Betriebsinhabern, deren Betrieb teilweise in einer Region liegt, in der Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung kommt, wird auf die in der betreffenden Region gelegenen Flächen der Flächenstilllegungssatz gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angewandt.

Artikel 44

Einbehalt beim Verkauf von Zahlungsansprüchen

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung zu nutzen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung nach Abzug eines Freibetrags vom Wert der Zahlungsansprüche angewendet, der dem gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten regionalen Wert pro Einheit entspricht.

Artikel 45

Unerwartete Gewinne

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 9 der genannten Verordnung zu nutzen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung auf den Wert der einzelnen Zahlungsansprüche und/oder den in Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüchen ausgedrückten entsprechenden Betrag angewendet.

Artikel 46

Privatrechtliche Verträge

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird für die Anwendung von Artikel 17 dieser Verordnung zur Festsetzung des Wertes aller Zahlungsansprüche des Käufers der für die übertragenen Produktionseinheiten berechnete Referenzbetrag berücksichtigt.

Artikel 27 kommt nicht zur Anwendung.



Abschnitt 2

Fakultative Anwendung

▼M2

Artikel 47

Überschreitung der Obergrenzen

Überschreitet die Summe der nach den Regelungen gemäß den Artikeln 66 bis 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu zahlenden Beträge die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzte Obergrenze, so wird der zu zahlende Betrag in dem betreffenden Jahr entsprechend gekürzt.

▼B

Artikel 48

Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

1.  Die Ergänzungszahlung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird unbeschadet Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und ihrer Durchführungsbestimmungen nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 gewährt.

2.  Eine Zahlung erhalten nur Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, unabhängig davon, ob sie die Teilnahme an der Betriebsprämienregelung beantragt haben und ob sie über Zahlungsansprüche verfügen.

3.  „Der oder die vom Einbehalt betroffene(n) Sektor oder Sektoren“ bedeutet, dass die Zahlung grundsätzlich von allen Betriebsinhabern beantragt werden kann, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ergänzungszahlung unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die Erzeugnisse des Sektors oder der Sektoren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 produzieren.

4.  Betrifft die Zahlung Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Qualitätsverbesserungs- bzw. Absatzförderungsmaßnahmen, die sich nicht auf eine bestimmte Erzeugung beziehen, oder lässt sich die Erzeugung nicht direkt einem Sektor zuordnen, so kann eine Zahlung vorgesehen werden, sofern der Einbehalt in allen Sektoren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt und nur die Landwirte an der Maßnahme teilnehmen können, die zu einem in dem genannten Anhang aufgeführten Sektoren gehören.

5.  Bei Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf regionaler Ebene wird der Einbehalt auf Basis des Anteils der Zahlungen des bzw. der betroffenen Sektoren in der betreffenden Region berechnet.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Region nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen auf der geeigneten Gebietsebene.

6.  Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben zu der von ihnen beabsichtigten Zahlung, insbesondere die Beihilfevoraussetzungen und die betreffenden Sektoren bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelungen vorausgehenden Jahres.

Änderungen der Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 sind bis spätestens 1. August eines Jahres vorzunehmen und gelten für das darauf folgende Jahr. Sie werden der Kommission umgehend zusammen mit den objektiven Kriterien, die diese Änderungen begründen, übermittelt. Der bzw. die betroffenen Sektoren oder der Prozentsatz des Einbehalts können jedoch von den Mitgliedstaaten nicht geändert werden.

▼M1



KAPITEL 6a

NEUE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 48a

Durchführung in den neuen Mitgliedstaaten

1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf die neuen Mitgliedstaaten Anwendung.

2. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

3. Die in Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf den regionalen Durchschnitt gelten als Bezugnahmen auf die Obergrenze von 5 000 EUR gemäß Artikel 71d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

4.  ►M5  Die in Artikel 3b sowie den Kapiteln 6 und 7 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Artikel 58 und 59 oder auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. ◄

5. Die in Artikel 38 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

6.  ►M5  Die in Artikel 3b, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 41 und Artikel 50a dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. ◄

7.  ►M5  Die in den Artikeln 39, 43 und 48b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71j Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. ◄

8.  ►M5  Artikel 3a, Artikel 3b Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 7, 10, 12 bis 17, 27, 28, 30, 31, 31a, 40, 42, 45, 46 und 49 finden keine Anwendung. ◄

9. Die Artikel 5, 19, 23, 31 und 42 finden keine Anwendung bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

▼M5

10. Die in Artikel 3b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

▼M8

11. Malta und Slowenien dürfen 2006 eine Beihilfe für Olivenhaine je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten gemäß Artikel 110i Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und im Rahmen der auf 0,047 Mio. EUR bzw. 0,120 Mio. EUR festgesetzten Höchstbeträge gewähren.

12. Für Slowenien gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates ( 10 ) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates ( 11 ) weiterhin für die Ernte 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2006.



▼M7

KAPITEL 6b

EINBEZIEHUNG DER ZAHLUNGEN FÜR TABAK, OLIVENÖL, BAUMWOLLE UND HOPFEN UND DER STÜTZUNG FÜR ZUCKERRÜBEN, ZUCKERROHR UND ZICHORIEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

▼M6

Artikel 48c

Allgemeine Vorschriften

(1)  Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht und beschlossen, die Betriebsprämienregelung 2006 anzuwenden, so gelten die Vorschriften von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Kapitel 1 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

▼M7

Die Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt jedoch nicht für den Referenzbetrag, der hinsichtlich der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien gemäß Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet wird.

▼M7

(2)  Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so gelten — unbeschadet von Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung die Artikel 37 und 43 derselben Verordnung, vorbehaltlich der mit Artikel 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Artikel 48e der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.

▼M6

(3)  Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gewährleistet er die Einhaltung der nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

▼M7

(4)  Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche vor der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder der Milchzahlungen und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien sowie auch für die berechneten Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder die Milchzahlungen.

(5)  Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so gilt der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Kürzungssatz 2006 für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien.

▼M6

(6)  Der Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt für die aus der nationalen Reserve stammenden Zahlungsansprüche, deren Betrag gemäß den Artikeln 48d und 48e der vorliegenden Verordnung neu berechnet oder angehoben wurde, nicht erneut.

▼M7

(7)  Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so ist für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2006.

(8)  Besteht die Gefahr, dass wegen der Einbeziehung der gemäß Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Referenzbeträge für Zucker in die Betriebsprämienregelung die Fristen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten werden können, so verlängert der Mitgliedstaat diese Fristen um einen Monat.

▼M6

Artikel 48d

Sondervorschriften

 

(1)  Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche hinsichtlich der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien. ◄

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche für 2005 und/oder 2006 gepachtet hat.

(2)  Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl seiner Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

▼M7

a) die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien festgesetzt wurde;

b) der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Referenzbetrag für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zur Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup und für Tabak, Olivenöl und Baumwolle durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.

▼M6

Bei der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nicht berücksichtigt.

(3)  Abweichend von Artikel 27 kann die in demselben Artikel genannte Vertragsklausel spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 in einen Pachtvertrag aufgenommen oder geändert werden.

(4)  Zahlungsansprüche, die vor dem Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Anhand einer Vertragsklausel gemäß Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 verpachtete Zahlungsansprüche werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.

Artikel 48e

Regionale Anwendung

▼M7

(1)  Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so werden alle Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Betrag erhöht, der der Erhöhung der regionalen Obergrenze in dem betreffenden Jahr entspricht, geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche.

▼M6

(2)  Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet von Artikel 48 derselben Verordnung einen zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch.

Der zusätzliche Betrag besteht aus der Summe folgender Beträge:

▼M7

a) des entsprechenden Teils der Erhöhung der regionalen Obergrenze, geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche;

b) des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsinhaber der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gehören.

▼M6

Im Falle von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen erhält der Betriebsinhaber jedoch nur den gemäß Buchstabe a berechneten zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung.

▼B



KAPITEL 7

MITTEILUNGEN

▼M1

Artikel 48b

Mitteilung von Beschlüssen

Will ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen, so teilt er bis 1. August des Jahres vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die von ihm gemäß den Artikeln 58, 59, 61 bis 64 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gefassten Beschlüsse mit.

▼B

Artikel 49

Regionalisierung

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so übermittelt er der Kommission bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Jahres die Begründung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Beschluss zur Anwendung dieser Möglichkeit getroffen wurde, sowie gegebenenfalls eine Begründung für die Anwendung dieses Artikels nur in einer bestimmten Region bzw. für die teilweise Aufteilung gemäß Absatz 3 des genannten Artikels.

▼M7

Artikel 49a

Einbeziehung von Tabak, Baumwolle, Olivenöl, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien

▼M6

(1)  Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so teilt er der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Begründung für die partielle Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze mit.

▼M7

Hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ist die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung spätestens am 15. Mai 2006 der Kommission zu übermitteln.

▼M6

(2)  Der Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Entscheidung mit, die er bis 1. August hinsichtlich der Möglichkeiten von Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Anhang VII Abschnitte H und I derselben Verordnung sowie Artikel 69 derselben Verordnung bei Baumwolle, Tabak, Olivenöl und Hopfen getroffen hat.

▼M7

Abweichend von Artikel 48 Absatz 6 ist hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Mitteilung über die Entscheidung im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 spätestens am 30. April 2006 der Kommission zu übermitteln.

▼M9

Artikel 50

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich auf elektronischem Wege Folgendes mit:

a) bis spätestens 15. September des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung und bis spätestens 1. September der Folgejahre die Gesamtzahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das laufende Jahr eingereichten Anträge mit dem entsprechenden Gesamtbetrag der Zahlungsansprüche, für die eine Zahlung beantragt wurde, sowie die Gesamtzahl der dazu gehörigen beihilfefähigen Flächen;

b) bis spätestens 1. September endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung und den entsprechenden Gesamtbetrag der gegebenenfalls nach Anwendung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 6, 10, 11, 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Zahlungen sowie die Gesamtsumme der zum 31. Dezember des Vorjahres in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge.

(2)  Bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln die Mitgliedstaaten bis spätestens 15. September des ersten Anwendungsjahres den entsprechenden Anteil an der Obergrenze gemäß Absatz 3 desselben Artikels.

Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung stützen sich die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf die vorläufigen Zahlungsansprüche. Bis 1. März des Folgejahres sind dieselben Angaben auf Basis der endgültigen Zahlungsansprüche zu übermitteln.

(3)  Bei Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. September die Gesamtzahl der Anträge für das laufende Jahr sowie den entsprechenden Gesamtbetrag für jeden der von dem Einbehalt gemäß demselben Artikel betroffenen Sektoren mit.

Bis spätestens 1. September werden endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge im Rahmen von Artikel 69 der genannten Verordnung sowie der entsprechende Gesamtbetrag der Zahlungen übermittelt, die für jeden der von dem Einbehalt gemäß demselben Artikel betroffenen Sektoren gewährt wurden.

▼B



KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005 mit Ausnahme von Artikel 12 Absätze 1 und 2, die ab1. Januar 2004 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M8




ANHANG I



Mitgliedstaat

Datum

Belgien

15. Juli

Dänemark

15. Juli

Deutschland

15. Juli

Südgriechenland (Peloponnes, Ionische Inseln, Westgriechenland, Attika, Südägäis und Kreta)

20. Juni

Zentral- und Nordgriechenland (Ostmakedonien und Thrakien, Mittelmakedonien, Westmakedonien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland (Sterea) und Nordägäis)

10. Juli

Spanien

1. Juli

Frankreich: Aquitaine und Midi-Pyrénées

1. Juli

Frankreich: Elsass, Auvergne, Burgund, Bretagne, Centre, Champagne-Ardenne, Korsika, Franche-Comté, Île-de-France, Languedoc-Roussillon, Limousin, Lothringen, Nord-Pas-de-Calais, Basse-Normandie, Haute-Normandie, Pays de Loire, Picardie, Poitou-Charentes, Provence-Alpes-Côte-d’Azur und Rhône-Alpes

15. Juli

Italien

11. Juni

Österreich

30. Juni

Portugal

1. März

▼M7




ANHANG II



Hektarzahl gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Mitgliedstaat und Regionen

Hektarzahl

DÄNEMARK

33 740

DEUTSCHLAND

301 849

Baden-Württemberg

18 322

Bayern

50 451

Brandenburg und Berlin

12 910

Hessen

12 200

Niedersachsen und Bremen

76 347

Mecklenburg-Vorpommern

13 895

Nordrhein-Westfalen

50 767

Rheinland-Pfalz

19 733

Saarland

369

Sachsen

12 590

Sachsen-Anhalt

14 893

Schleswig-Holstein und Hamburg

14 453

Thüringen

4 919

LUXEMBURG

705

FINNLAND

38 006

Region A

3 425

Region B-C1

23 152

Region C2-C4

11 429

SCHWEDEN

Region 1

9 193

Region 2

8 375

Region 3

17 448

Region 4

4 155

Region 5

4 051

VEREINIGTES KÖNIGREICH

England (andere)

241 000

England (Moorland SDA)

10

England (Upland SDA)

190

Nordirland

8 304



( 1 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

( 2 ) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

( 3 ) ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

( 4 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

( 5 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

( 6 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

( 7 ) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.

( 8 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

( 9 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

( 10 ) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

( 11 ) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.