2004R0794 — DE — 17.03.2016 — 009.001


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▼M8

VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSION

vom 21. April 2004

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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(ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1627/2006 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2006

  L 302

10

1.11.2006

 M2

Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006

  L 407

1

30.12.2006

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 271/2008 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008

  L 82

1

25.3.2008

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2008 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2008

  L 313

1

22.11.2008

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 257/2009 DER KOMMISSION vom 24. März 2009

  L 81

15

27.3.2009

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/2009 DER KOMMISSION vom 23. November 2009

  L 308

5

24.11.2009

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 DER KOMMISSION vom 9. April 2014

  L 109

14

12.4.2014

►M8

VERORDNUNG (EU) 2015/2282 DER KOMMISSION vom 27. November 2015

  L 325

1

10.12.2015

►M9

VERORDNUNG (EU) 2016/246 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2016

  L 51

1

26.2.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 025 vom 28.1.2005, S.  74 (794/2004)

 C2

Berichtigung, ABl. L 131 vom 25.5.2005, S.  45 (794/2004)

►C3

Berichtigung, ABl. L 044 vom 15.2.2007, S.  3 (1935/2006)




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VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSION

vom 21. April 2004

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ( 1 ), insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Mitgliedstaaten die Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie die Überprüfung dieser Beihilfen durch die Kommission zu erleichtern, ist es wünschenswert, ein Anmeldeformular vorzuschreiben. Dieses Anmeldeformular sollte möglichst umfassend sein.

(2)

Im Standard-Anmeldeformular sowie im Meldebogen und in den Ergänzungsbögen sollten sämtliche Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen im Bereich staatlicher Beihilfen erfasst werden. Sie sollten im Hinblick auf Änderungen dieser Dokumente revidiert oder ersetzt werden.

(3)

Für bestimmte Änderungen einer bestehenden Beihilfe sollte ein vereinfachtes Anmeldeverfahren eingeführt werden. Anmeldungen im vereinfachten Verfahren sollten nur akzeptiert werden, wenn die Kommission in regelmäßigen Abständen über die Anwendung der betreffenden bestehenden Beihilfe unterrichtet wurde.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass geringfügige Erhöhungen bis zu 20 % der Ausgangsmittel für eine Beihilferegelung, mit denen insbesondere der Inflation Rechnung getragen wird, bei der Kommission nicht angemeldet werden müssen, da dies kaum etwas an der ursprünglichen Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung durch die Kommission ändern dürfte, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Beihilferegelung unverändert bleiben.

(5)

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen und gewähren unabhängig von einer genehmigten Beihilferegelung Einzelhilfen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden.

(6)

Damit die Kommission ihre Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue Angaben der Mitgliedstaaten über Art und Höhe der von ihnen im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährten Beihilfen. Die Erfahrung zeigt, dass die Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission, die zur Zeit in dem im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. August 1995 enthaltenen „gemeinsamen Berichterstattungs- und Notifizierungsverfahren aufgrund des EG-Vertrags und des WTO-Übereinkommens“ beschrieben sind, vereinfacht und verbessert werden können. Der Teil des gemeinsamen Verfahrens, der die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung von Beihilfen nach Artikel 25 des am 21. Juli 1995 angenommenen WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie nach Artikel XVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 betrifft, wird von der vorliegenden Verordnung nicht erfasst.

(7)

Anhand der in den Jahresberichten verlangten Angaben soll die Kommission die Gesamtbeihilfeniveaus überwachen und einen Überblick über die Auswirkungen der einzelnen Beihilfearten auf den Wettbewerb gewinnen können. Hierzu sollte die Kommission die Mitgliedstaaten außerdem ad hoc um zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen ersuchen können. Die Auswahl dieser Fragen sollte im Voraus mit den Mitgliedstaaten abgesprochen werden.

(8)

Von der jährlichen Berichterstattung werden die gegebenenfalls für die Überprüfung der Frage, ob bei einzelnen Beihilfemaßnahmen das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird, erforderlichen Angaben nicht erfasst. Die Kommission sollte daher weiterhin das Recht haben, Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten zu verlangen oder die Entscheidungen, mit denen um zusätzliche Auskünfte ersucht wird, mit Auflagen zu versehen.

(9)

Die Fristen für die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( 2 ), ergänzt durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften, zu berechnen. Insbesondere sind die Ereignisse zu bestimmen, die die bei Verfahren staatlicher Beihilfen anzuwendenden Fristen auslösen. Die in dieser Verordnung genannten Bestimmungen sollten auf Fristen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

(10)

Die Rückforderung einer Beihilfe dient dazu, die vor der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen. Um für Gleichbehandlung zu sorgen, ist der Vorteil unabhängig von dem Ergebnis gegebenenfalls anschließend von dem Unternehmen getroffener Geschäftsentscheidungen objektiv von dem Zeitpunkt an zu bemessen, ab dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen zur Verfügung stand.

(11)

Entsprechend der allgemeinen Finanzpraxis ist es angezeigt, den Zinssatz für die Rückforderung als effektiven Jahreszins festzulegen.

(12)

Umfang und Häufigkeit der Interbankgeschäfte führen zu einem durchweg messbaren und statistisch erheblichen Zinssatz, der daher die Grundlage für den Zins bei Rückforderungsentscheidungen darstellen sollte. Der Interbank-Swap-Satz sollte jedoch angepasst werden, um die allgemeinen Niveaus erhöhter Geschäftsrisiken außerhalb des Bankensektors widerzuspiegeln. Auf der Grundlage der Angaben über die Interbank-Swap-Sätze sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat einen einheitlichen Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen festsetzen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist es angezeigt, das Verfahren, nach dem der Zinssatz zu berechnen ist, genau anzugeben und vorzuschreiben, dass der jeweils bei Rückforderungsentscheidungen anzuwendende Zinssatz sowie die zuvor geltenden einschlägigen Sätze veröffentlicht werden.

(13)

Eine staatliche Beihilfe kann als Faktor gelten, der den mittelfristigen Finanzbedarf des Empfängerunternehmens senkt. Im Einklang mit der allgemeinen Finanzpraxis kann deshalb als mittelfristig ein Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Der Zins bei Rückforderungsentscheidungen sollte daher einem für fünf Jahre festgelegten effektiven Jahreszins entsprechen.

(14)

Angesichts des Ziels, die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen und entsprechend der gängigen Finanzpraxis sollte der von der Kommission zu bestimmende Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen jährlich nach der Zinseszinsformel berechnet werden. Aus den gleichen Gründen sollte der im ersten Jahr des Rückforderungszeitraums geltende Zinssatz während der ersten fünf Jahre des Rückforderungszeitraums angewandt werden und der im sechsten Jahr des Rückforderungszeitraums anzuwendende Zinssatz in den darauf folgenden fünf Jahren.

(15)

Diese Verordnung sollte auf die nach ihrem Inkrafttreten bekannt gegebenen Rückforderungsentscheidungen Anwendung finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und anwendungsbereich

(1)  In dieser Verordnung sind Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genau festgelegt. Sie enthält auch Bestimmungen über die Berechnung der Fristen in allen Verfahren staatlicher Beihilfen sowie den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssatz.

(2)  Diese Verordnung findet Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen.



KAPITEL II

ANMELDUNGEN

Artikel 2

Anmeldeformulare

Unbeschadet der sich aus der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission ( 3 ) für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Kohlebeihilfen erfolgt die Anmeldung neuer Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, außer solchen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf dem Anmeldeformular in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung.

Für die Würdigung der Maßnahme gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderliche ergänzende Auskünfte werden mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III geliefert.

Bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen ändert die Kommission die Formulare und Bögen entsprechend.

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Artikel 3

Übermittlung der Anmeldung

(1)  Die Anmeldung wird der Kommission im Wege der elektronischen Validierung durch die von dem Mitgliedstaat benannte Person übermittelt. Eine auf diese Weise validierte Anmeldung gilt als von dem Ständigen Vertreter übersandt.

(2)  Die Kommission richtet ihre Schreiben an den Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats bzw. an eine von diesem Mitgliedstaat benannte andere Anschrift.

(3)  Ab dem 1. Juli 2008 sind die Anmeldungen elektronisch über die Web-Anwendung State Aid Notification Interactive (SANI) zu übermitteln.

Alle Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung sind elektronisch über das gesicherte E-Mail-System Public Key Infrastructure (PKI) zu übermitteln.

(4)  In Ausnahmefällen kann für die Übermittlung der Anmeldung oder von Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ein anderer Kommunikationskanal als die in Absatz 3 genannten Kommunikationskanäle benutzt werden.

Ohne eine solche Vereinbarung gelten Anmeldungen und Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung, die der Kommission von einem Mitgliedstaat über einen anderen Kommunikationskanal als die in Absatz 3 genannten Kommunikationskanäle übersandt werden, nicht als der Kommission übermittelt.

(5)  Enthält die Anmeldung oder der Schriftwechsel im Zusammenhang mit einer Anmeldung vertrauliche Informationen, so kennzeichnet der betreffende Mitgliedstaat diese deutlich und legt die Gründe für ihre Einstufung als vertraulich dar.

(6)  Die Mitgliedstaaten geben bei jeder Beihilfe, die einem Endbegünstigten gewährt wird, die Identifikationsnummer für staatliche Beihilfen an, die die betreffende Beihilferegelung von der Kommission erhalten hat.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die im Wege steuerlicher Maßnahmen gewährt werden.

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Artikel 4

Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren

(1)  Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

(2)  Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:

a) über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;

b) die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;

c) die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

Die Kommission setzt alles daran, für die auf dem vereinfachten Anmeldeformular mitgeteilten Beihilfen innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu erlassen.

(3)  Die Anmeldung im vereinfachten Verfahren wird nicht zur Meldung von Änderungen von Beihilferegelungen angewandt, für die die Mitgliedstaaten keine Jahresberichte nach Artikel 5, 6 und 7 vorgelegt haben, es sei denn, die Jahresberichte für die Jahre, für die Beihilfen gewährt wurden, werden gemeinsam mit der Anmeldung übermittelt.



KAPITEL III

JAHRESBERICHTE

Artikel 5

Form und Inhalt von Jahresberichten

(1)  Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes und zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auferlegt wurden, sowie unbeschadet der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingegangen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Standardberichtsformulars in Anhang III A die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 für jedes ganze Kalenderjahr der Anwendung der Regelung oder einen Teil davon zusammen.

Die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Agrarzeugnisse werden jedoch auf der Grundlage des Formulars in Anhang III B zusammengestellt.

Die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Fischereierzeugnisse werden mit Hilfe des Formulars in Anhang III C erstellt.

(2)  Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen verlangen, die im Voraus mit den Mitgliedstaaten abzusprechen sind.

Artikel 6

Übermittlung und Veröffentlichung von Jahresberichten

(1)  Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Berichtszeitraum seine Jahresberichte in elektronischer Form.

In begründeten Fällen können Mitgliedstaaten Schätzungen vorlegen, vorausgesetzt, die richtigen Daten werden spätestens mit den Angaben für das nachfolgende Jahr unterbreitet.

(2)  Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Beihilfenanzeiger, der eine Zusammenfassung der im Vorjahr in den Jahresberichten übermittelten Auskünfte enthält.

Artikel 7

Rechtlicher Status der Jahresberichte

Die Unterbreitung der Jahresberichte stellt weder die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfemaßnahmen vor ihrer Inkraftsetzung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar, noch greift sie dem Ergebnis der Prüfung angeblich rechtswidriger Beihilfen gemäß dem in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegten Verfahren in irgendeiner Weise vor.



KAPITEL IV

FRISTEN

Artikel 8

Fristenberechnung

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(1)  Die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in der vorliegenden Verordnung oder von der Kommission nach Artikel 108 AEUV festgesetzten Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und den in den Absätzen 2 bis 5b des vorliegenden Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Kollisionsfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang.

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(2)  Die Fristen werden nach Monaten oder Arbeitstagen bestimmt.

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(3)  In Bezug auf die Fristen für das Handeln der Kommission ist der Eingang der Anmeldung bzw. des Schreibens nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung das für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgebende Ereignis.

(4)  In Bezug auf die Fristen für das Handeln der Mitgliedstaaten ist der Eingang der Anmeldung bzw. des Schreibens der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung das für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgebende Ereignis.

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(5)  In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Stellungnahmen durch Dritte und die von dem Verfahren nicht unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

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(5a)  In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht wurden, ist der Eingang des Auskunftsersuchens das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

(5b)  In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht wurden, ist die Bekanntgabe des Beschlusses das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

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(6)  Ersuchen um Fristverlängerung müssen begründet und mindestens 2 Tage vor Fristablauf schriftlich an die Anschrift übermittelt werden, die von der die Frist festsetzenden Partei bezeichnet wurde.



KAPITEL V

BEI DER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN ANZUWENDENDER ZINSSATZ

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Artikel 9

Methode für die Festsetzung des Zinssatzes

(1)  Soweit per Entscheidung nicht anders bestimmt, entspricht der Zinssatz, der bei der Rückforderung einer unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfe anzuwenden ist, dem effektiven Jahreszins, der für jedes Kalenderjahr im Voraus von der Kommission festgesetzt wird.

(2)  Zur Berechnung des Zinssatzes wird der Geldmarktsatz für ein Jahr um 100 Basispunkte erhöht. Liegt dieser Satz nicht vor, so wird der Geldmarktsatz für drei Monate oder, falls auch dieser nicht vorliegt, die Rendite staatlicher Schuldverschreibungen für die Berechnung verwendet.

(3)  Bei Fehlen zuverlässiger Daten zum Geldmarktsatz bzw. zur Rendite staatlicher Schuldverschreibungen und gleichwertiger Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission den Rückforderungszinssatz in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten nach einer anderen Methode auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben festsetzen.

(4)  Der Rückforderungszinssatz wird einmal jährlich angepasst. Der Basissatz wird auf der Grundlage des Geldmarktsatzes für ein Jahr im September, Oktober und November des betreffenden Jahres berechnet. Der berechnete Satz gilt für das gesamte folgende Jahr.

(5)  Um erheblichen plötzlichen Schwankungen Rechnung zu tragen, wird zusätzlich immer dann eine Aktualisierung vorgenommen, wenn der über die drei Vormonate berechnete Durchschnittssatz um mehr als 15 v. H. vom geltenden Satz abweicht. Dieser neue Satz tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den für die Berechnung verwendeten Monat folgt.

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Artikel 10

Veröffentlichung

Die Kommission veröffentlicht die geltenden und maßgebliche frühere bei Rückforderungsentscheidungen angewandte Zinssätze im Amtsblatt der Europäischen Union und zu Informationszwecken im Internet.

Artikel 11

Anwendung des Zinssatzes

(1)  Anzuwenden ist der zu dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde, geltende Zinssatz.

(2)  Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.

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(3)  Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Zeitraums bis zum Tag der Rückzahlung. Liegt jedoch mehr als ein Jahr zwischen dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde, und dem Tag der Rückzahlung der Beihilfe, so wird der Zinssatz ausgehend von dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Satz jährlich neu berechnet.

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KAPITEL Va

BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN

Artikel 11a

Zulässigkeit von Beschwerden

(1)  Jeder, der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der genannten Verordnung ist.

(2)  Der Beteiligte füllt ordnungsgemäß das Formular in Anhang IV aus und macht alle darin vorgeschriebenen Angaben. Auf begründeten Antrag eines Beteiligten kann die Kommission diesen von der Verpflichtung, einige der in dem Formular verlangten Angaben zu machen, befreien.

(3)  Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Union einzureichen.



KAPITEL Vb

KENNTLICHMACHUNG UND SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN

Artikel 11b

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen

Jeder, der nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorzulegen. Müssen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, so gilt dieselbe Frist für die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung.

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KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Überprüfung

Die Kommission überprüft 4 Jahre nach Inkrafttreten in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Kapitel II gilt für die der Kommission mehr als 5 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelten Anmeldungen.

Kapitel III gilt für Jahresberichte über Beihilfen, die vom 1. Januar 2003 an gewährt wurden.

Kapitel IV gilt für alle Fristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgesetzt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

Artikel 9 und 11 finden bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

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TEIL I

ALLGEMEINE ANGABEN

1.    Anmeldung

Handelt es sich um

a) □ eine Voranmeldung? Falls ja, müssen Sie zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise nicht das ganze Formular ausfüllen, sondern mit den Dienststellen der Kommission absprechen, welche Informationen für eine vorläufige Würdigung der geplanten Maßnahme benötigt werden.

b) □ eine Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)?

c) □ eine vereinfachte Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ( 4 )? Falls ja, füllen Sie bitte nur das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II aus.

d) □ eine Maßnahme, die keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission angemeldet wird?

Wenn Sie Buchstabe d gewählt haben, geben Sie bitte unten an, weshalb der anmeldende Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Bitte legen Sie unter Berücksichtigung der folgenden vier Kriterien eine umfassende Beurteilung zu der Maßnahme vor, in der Sie besonders ausführlich auf diejenigen Kriterien eingehen, die Ihrer Ansicht nach bei der geplanten Maßnahme nicht erfüllt sind:

Geht die angemeldete Maßnahme mit der Übertragung öffentlicher Mittel einher oder ist sie dem Staat zuzurechnen?

Verschafft die angemeldete Maßnahme Unternehmen einen Vorteil?

Ist die Gewährung der Maßnahme Gegenstand einer Ermessensentscheidung, steht sie nur einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftszweigen zur Verfügung oder sieht sie territoriale Beschränkungen vor?

Verfälscht die Maßnahme den Wettbewerb im Binnenmarkt oder droht sie, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen?

2.    Beihilfegeber

Mitgliedstaat:

Region(en) des Mitgliedstaats (NUTS-Ebene 2), einschließlich Förderstatus:

Kontaktperson(en):

Name: …

Anschrift: …

Telefon: …

E-Mail: …

Geben Sie bitte Name, Anschrift (einschließlich Internetadresse) und E-Mail-Adresse der Bewilligungsbehörde an:

Name: …

Anschrift: …

Internetadresse: …

E-Mail: …

Kontaktperson in der Ständigen Vertretung:

Name: …

Telefon: …

E-Mail: …

Soll eine Kopie der Schreiben der Kommission an den Mitgliedstaat auch anderen nationalen Behörden übermittelt werden, geben Sie bitte Name, Anschrift (einschließlich Internetadresse) und E-Mail-Adresse dieser Behörden an:

Name: …

Anschrift: …

Internetadresse: …

E-Mail: …

3.    Beihilfeempfänger

3.1.

Standort der Beihilfeempfänger:

a) □ in (einem) nicht beihilfefähigen Gebiet(en): …

b) □ in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (geben Sie bitte das/die Fördergebiet(e) auf NUTS-Ebene 2 an): …

c) □ in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (geben Sie bitte das/die Fördergebiet(e) auf NUTS-Ebene 3 oder darunter an): …

3.2.

Standort des (der) Vorhaben(s) (falls zutreffend):

a) □ in (einem) nicht beihilfefähigen Gebiet(en): …

b) □ in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (geben Sie bitte das/die Fördergebiet(e) auf NUTS-Ebene 2 an): …

c) □ in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (geben Sie bitte das/die Fördergebiet(e) auf NUTS-Ebene 3 oder darunter an): …

3.3.

Wirtschaftszweig(e), für den (die) die Beihilfemaßnahme gilt (d. h. in dem (denen) die Beihilfeempfänger tätig sind):

a) □ Alle Wirtschaftszweige

b) □ Bestimmte(r) Wirtschaftszweig(e). Geben Sie in diesem Fall bitte den (die) Wirtschaftszweig(e) auf Ebene der NACE-Gruppe ( 5 ) an: …

3.4.

Im Falle einer Beihilferegelung:

3.4.1.

Art der Beihilfeempfänger:

a) □ Große Unternehmen

b) □ Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

c) □ Mittlere Unternehmen

d) □ Kleine Unternehmen

e) □ Kleinstunternehmen

3.4.2.

Voraussichtliche Zahl der Beihilfeempfänger:

a) □ weniger als 10

b) □ 11 bis 50

c) □ 51 bis 100

d) □ 101 bis 500

e) □ 501 bis 1 000

f) □ mehr als 1 000

3.5.

Im Falle einer Einzelbeihilfe, die entweder auf der Grundlage einer Beihilferegelung oder als Ad-hoc-Beihilfe gewährt wird:

3.5.1.

Name des (der) Beihilfeempfänger(s):

3.5.2.

Art des (der) Beihilfeempfänger(s):

 KMU

Zahl der Beschäftigten:…

Jahresumsatz (voller Betrag in Landeswährung, im letzten Geschäftsjahr):

Jahresbilanzsumme (voller Betrag in Landeswährung, im letzten Geschäftsjahr):

Verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen (fügen Sie bitte eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs der KMU-Empfehlung der Kommission ( 6 ) bei, aus der hervorgeht, dass es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein eigenständiges Unternehmen, ein verbundenes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen handelt ( 7 )):

 Großes Unternehmen

3.6.

Handelt es sich bei den Beihilfeempfängern um Unternehmen in Schwierigkeiten ( 8 )?



□ Ja

□ Nein

3.7.

Offene Rückzahlungsanordnungen

3.7.1.

Im Falle einer Einzelbeihilfe:

Die Behörden des Mitgliedstaats verpflichten sich, für den Fall, dass dem Beihilfeempfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die (als Einzelbeihilfe oder als Beihilfe auf der Grundlage einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, die Gewährung und/oder Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.



□ Ja

□ Nein

Geben Sie bitte die Fundstelle der einschlägigen nationalen Rechtsgrundlage an:

3.7.2.

Im Falle einer Beihilferegelung:

Die Behörden des Mitgliedstaats verpflichten sich, die Gewährung und/oder Zahlung von Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Beihilferegelung für Unternehmen auszusetzen, die frühere rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, die (als Einzelbeihilfen oder als Beihilfen auf der Grundlage einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, bis das betreffende Unternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.



□ Ja

□ Nein

Geben Sie bitte die Fundstelle der einschlägigen nationalen Rechtsgrundlage an:

4.    Nationale Rechtsgrundlage

4.1.

Geben Sie bitte die nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme einschließlich der Durchführungsvorschriften und der betreffenden Fundstellen an:

Nationale Rechtsgrundlage: …

Durchführungsvorschriften (falls zutreffend):

Fundstellen (falls zutreffend):

4.2.

Fügen Sie dieser Anmeldung bitte Folgendes bei:

a) □ eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage (gegebenenfalls zusammen mit einer Internetadresse, die direkten Zugang dazu bietet); oder

b) □ eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus dem Entwurf der Rechtsgrundlage (gegebenenfalls zusammen mit einer Internetadresse, die direkten Zugang dazu bietet).

4.3.

Enthält die Rechtsgrundlage, falls es sich um die endgültige Fassung handelt, eine Stillhalteklausel, nach der die Beihilfe erst gewährt werden darf, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde?

 Ja

 Nein: Ist eine entsprechende Bestimmung in den Entwurf aufgenommen worden?

 Ja

 Nein: Erläutern Sie bitte, warum eine solche Bestimmung nicht in die Rechtsgrundlage aufgenommen wurde.

4.4.

Falls die Rechtsgrundlage eine Stillhalteklausel enthält, geben Sie bitte den Tag der Gewährung der Beihilfe an:

 Tag der Genehmigung durch die Kommission

 Tag der Zusage der nationalen Behörden, die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zu gewähren

5.    Angaben zur Beihilfe, Ziel und Laufzeit

5.1.   Titel der Beihilfemaßnahme (oder Name des Empfängers der Einzelbeihilfe)

5.2.   Kurze Beschreibung des Ziels der Beihilfe

5.3.   Bezieht sich die Maßnahme auf die nationale Kofinanzierung eines im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ( 9 ) geförderten Vorhabens?

 Nein

 Ja: Bitte fügen Sie dem Anmeldeformular das Antragsformular der Europäischen Investitionsbank bei.

5.4.   Art der Beihilfe

5.4.1.

Bezieht sich die Anmeldung auf eine Beihilferegelung?

 Nein

 Ja: Wird durch die Beihilferegelung eine bestehende Beihilferegelung geändert?

 Nein

 Ja: Sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erfüllt?

 Ja: Füllen Sie bitte das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren aus (siehe Anhang II).

 Nein: Füllen Sie dieses Formular weiter aus und geben Sie an, ob die ursprüngliche Beihilferegelung, die jetzt geändert wird, bei der Kommission angemeldet wurde.

 Ja: Geben Sie bitte Folgendes an:

Nummer der Beihilfe ( 10 ): …

Tag der Genehmigung durch die Kommission (Bezugnahme auf das Schreiben der Kommission) (falls zutreffend) oder Nummer der Freistellung: …/…/…

Laufzeit der ursprünglichen Beihilferegelung: …

Geben Sie bitte an, welche Bestimmungen gegenüber der ursprünglichen Beihilferegelung geändert werden und warum: …

 Nein: Geben Sie bitte an, wann die Beihilferegelung durchgeführt wurde:

5.4.2.

Bezieht sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfe ( 11 )?

 Nein

 Ja: Es handelt sich um

 eine Beihilfe, die sich auf eine genehmigte/unter eine Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung stützt, jedoch einzeln anzumelden ist. Geben Sie bitte die Fundstelle der genehmigten Beihilferegelung bzw. der unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung an:

Titel: …

Nummer der Beihilfe (11) : …

Genehmigungsschreiben der Kommission (falls zutreffend): …

 eine Einzelbeihilfe, die sich nicht auf eine Beihilferegelung stützt.

5.4.3.

Ist die Finanzierung fester Bestandteil der Beihilfemaßnahme (z. B. wenn steuerähnliche Abgaben erhoben werden, um die für die Gewährung der Beihilfen erforderlichen Mittel aufzubringen)?

 Nein

 Ja: In diesem Fall sollte auch die Finanzierung angemeldet werden.

5.5.   Laufzeit

□   Beihilferegelung

Geben Sie den vorgesehenen letzten Tag an, an dem auf der Grundlage der Beihilferegelung Einzelbeihilfen gewährt werden können. Bei einer Laufzeit von mehr als 6 Jahren geben Sie bitte an, weshalb eine längere Laufzeit unerlässlich ist, um die Ziele der Beihilferegelung zu erreichen.

□   Einzelbeihilfe

Geben Sie den für die Gewährung der Beihilfe vorgesehenen Tag an ( 12 ): …

Falls die Beihilfe in Tranchen ausgezahlt wird, geben Sie den für jede Tranche vorgesehenen Auszahlungstag an: …

6.    Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

Allgemeine Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung

(Die Abschnitte 6.2 bis 6.7 gelten nicht für Beihilfen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur ( 13 ))

6.1.

Geben Sie bitte das Hauptziel und gegebenenfalls das (die) Nebenziel(e) von gemeinsamem Interesse an, zu dem (denen) die Beihilfe beiträgt:



 

Hauptziel

(bitte nur ein Ziel ankreuzen)

Nebenziel(e) (1)

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, ländliche Gebiete

Breitbandinfrastrukturen

Stilllegungsbeihilfen

Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen

Kultur

Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und/oder Arbeitnehmer mit Behinderungen

Energieinfrastrukturen

Energieeffizienz

Umweltschutz

Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse

Fischerei und Aquakultur

Erhaltung des kulturellen Erbes

Förderung von Export und Auslandsbeteiligungen

Regionale Entwicklung (einschließlich der territorialen Zusammenarbeit)

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats

Erneuerbare Energien

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Forschung, Entwicklung und Innovation

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Risikofinanzierung

Sektorale Entwicklung

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

KMU

Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher

Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen

Ausbildung

Flughafeninfrastruktur oder -ausrüstung

Flughafenbetrieb

Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften für die Einrichtung neuer Strecken

Verkehrskoordinierung

(1)   Ein Nebenziel ist ein Ziel, das zusätzlich zum Hauptziel mit der betreffenden Beihilfe ausschließlich verfolgt wird. So kann eine Beihilferegelung, deren Hauptziel die Förderung von Forschung und Entwicklung ist, die Förderung von KMU zum Nebenziel haben, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Das Nebenziel kann auch sektorbezogen sein, zum Beispiel im Falle einer FuE-Beihilferegelung für den Stahlsektor.

6.2.

Erläutern Sie bitte die Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens. Die Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie durch Behebung eines genau definierten Marktversagens wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann.

6.3.

Begründen Sie bitte, warum die Beihilfe ein geeignetes Instrument zur Verfolgung des unter Nummer 6.1 genannten Ziels von gemeinsamem Interesse ist. Die Beihilfe wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn derselbe positive Beitrag mit Maßnahmen erreicht werden kann, die den Wettbewerb weniger verfälschen.

6.4.

Hat die Beihilfe einen Anreizeffekt (dieser liegt vor, wenn die Beihilfe insofern zu einer Verhaltensänderung eines Unternehmens führt, als es zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausgeübt hätte)?



□ Ja

□ Nein

Geben Sie bitte an, ob vor Stellung eines Beihilfeantrags aufgenommene Tätigkeiten beihilfefähig sind.



□ Ja

□ Nein

Wenn sie beihilfefähig sind, erläutern Sie bitte, inwieweit das Erfordernis des Anreizeffekts erfüllt ist.

6.5.

Begründen Sie bitte, warum die gewährte Beihilfe angemessen in dem Sinne ist, dass sie dem für die Förderung von Investitionen oder Tätigkeiten erforderlichen Minimum entspricht.

6.6.

Geben Sie bitte die möglichen negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel an und präzisieren Sie, inwieweit die positiven Auswirkungen überwiegen.

6.7.

Geben Sie bitte im Einklang mit der Transparenzmitteilung ( 14 ) an, ob die folgenden Informationen auf einer zentralen nationalen oder regionalen Website veröffentlicht werden: vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Gewährungsbeschlusses für Einzelbeihilfen, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder ein Link dazu, Name der Bewilligungsbehörde(n), Name der einzelnen Beihilfeempfänger, Beihilfeinstrument ( 15 ) und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Ziel der Beihilfe, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (zum Beispiel KMU oder großes Unternehmen), Nummer der Beihilfemaßnahme bei der Kommission, Gebiet (NUTS-Ebene 2), in dem der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, sowie Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist ( 16 ).



□ Ja

□ Nein

6.7.1.

Geben Sie bitte die Adresse(n) der Website(s) an, auf denen die Informationen bereitgestellt werden:

6.7.2.

Geben Sie bitte gegebenenfalls die Adresse(n) der zentralen Website an, die Informationen von den/der regionalen Website(s) abruft:

6.7.3.

Wenn die Adresse(n) der unter Nummer 6.7.2 genannten Website zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt ist, verpflichtet sich der Mitgliedstaat, die Kommission zu informieren, sobald die betreffende Website eingerichtet und ihre Adresse bekannt ist.

7.    Beihilfeinstrument, Beihilfebetrag, Beihilfeintensität und Finanzierung

7.1.   Beihilfeinstrument und Beihilfebetrag

Geben Sie (gegebenenfalls für jede Maßnahme) an, in welcher Form und Höhe ( 17 ) die Beihilfe dem (den) Empfänger(n) zur Verfügung gestellt wird:



Beihilfeinstrument

Beihilfebetrag oder Mittelausstattung (1)

Insgesamt

Jährlich

□  Zuschuss (oder Maßnahme mit ähnlicher Wirkung)

a) □  Direkter Zuschuss

b) □  Zinszuschuss

c) □  Schuldenerlass

 

 

□  Darlehen (oder Maßnahme mit ähnlicher Wirkung)

a) □  Zinsgünstiges Darlehen (einschließlich Angaben zu Besicherung und Laufzeit)

b) □  Rückzahlbarer Vorschuss

c) □  Steueraufschub

 

 

□  Garantie

Nehmen Sie gegebenenfalls auf den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents Bezug und machen Sie Angaben zum besicherten Darlehen oder zur durch die Garantie gedeckte Finanztransaktion, zur verlangten Besicherung und zur zahlenden Prämie und zur Laufzeit, usw.…

 

 

□  Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen in jeder Form

 

 

□  Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

a) □  Steuerfreibetrag

b) □  Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

c) □  Steuersatzermäßigung

d) □  Ermäßigung der Sozialabgaben

e) □  Sonstige (bitte angeben)

 

 

□  Sonstiges (bitte angeben)

……

Geben Sie bitte an, welchen Instrumenten die Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung am ehesten entspricht.

……

 

 

(1)   Geben Sie den Beihilfebetrag oder die Mittelausstattung in allen Abschnitten dieses Formulars und der ergänzenden Fragebögen jeweils als vollen Betrag in Landeswährung an.

Bei Garantien: Geben Sie bitte den Höchstbetrag der besicherten Darlehen an: …

Bei Darlehen: Geben Sie bitte den (nominalen) Höchstbetrag des gewährten Darlehens an: …

7.2.   Beschreibung des Beihilfeinstruments

Beschreiben Sie bitte für jedes aus der Liste unter Nummer 7.1 ausgewählte Beihilfeinstrument die Modalitäten der Beihilfegewährung (zum Beispiel steuerliche Behandlung, automatische Gewährung anhand bestimmter objektiver Kriterien oder Bestehen eines Ermessens der Bewilligungsbehörden):

7.3.   Finanzierung

7.3.1.

Geben Sie an, wie die Beihilfe finanziert wird:

a) □ aus dem nationalen/regionalen/lokalen Haushalt

b) □ über parafiskalische Abgaben oder Steuern, die für einen Beihilfeempfänger bestimmt sind. Beschreiben Sie bitte genau die Abgaben und die Waren/Tätigkeiten, auf die sie erhoben werden (insbesondere, ob auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren den Abgaben unterliegen). Fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie der Rechtsgrundlage für die Finanzierung bei.

c) □ Kumulierte Rücklagen

d) □ Öffentliche Unternehmen

e) □ Kofinanzierung aus den Strukturfonds

f) □ Sonstiges (bitte angeben)

7.3.2.

Wird die Mittelausstattung jährlich beschlossen?…

 Ja

 Nein. Geben Sie bitte den Zeitraum an, für den sie gilt: …

7.3.3.

Bezieht sich die Anmeldung auf die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung, dann geben Sie bitte für jedes Beihilfeinstrument, das Gegenstand der angemeldeten Änderungen ist, die Auswirkungen auf die Mittelausstattung an:

Gesamtmittelausstattung …

Jährliche Mittelausstattung ( 18 ) …

7.4.   Kumulierung

Kann die Beihilfe mit Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen ( 19 ) aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen ( 20 ) zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden?

 Ja. Geben Sie bitte, sofern verfügbar, Titel, Zweck und Ziel der Beihilfe an:

Erläutern Sie bitte auch, durch welche Mechanismen sichergestellt wird, dass die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden:

 Nein

8.    Evaluierung

8.1.

Ist eine Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen ( 21 )?

 Nein

Falls keine Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen ist, erläutern Sie bitte, warum die Kriterien für eine Evaluierung Ihres Erachtens nicht erfüllt sind.

 Ja

Aufgrund welcher Kriterien ist eine Ex-post-Evaluierung der Beihilferegelung vorgesehen?

a) □ Beihilferegelung mit hoher Mittelausstattung

b) □ Beihilferegelung mit neuartigen Merkmalen

c) □ Beihilferegelung, für die wesentliche marktbezogene, technische oder regulatorische Veränderungen zu erwarten sind

d) □ Beihilferegelung, für die eine Evaluierung vorgesehen ist, obwohl die unter dieser Nummer genannten anderen Kriterien nicht zutreffen

Falls eines der unter dieser Nummer genannten Kriterien erfüllt ist, geben Sie bitte den Evaluierungszeitraum an und füllen Sie auch den ergänzenden Fragebogen für die Anmeldung eines Evaluierungsplans in Anhang I Teil III.8 aus. ( 22 )

8.2.

Wurde bereits eine Ex-post-Evaluierung für eine ähnliche Beihilferegelung durchgeführt (geben Sie gegebenenfalls bitte die Fundstelle und einen Link zu den maßgeblichen Websites an)?

9.    Berichterstattung und Monitoring

Damit die Kommission die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen verfolgen kann, verpflichtet sich der anmeldende Mitgliedstaat,

 der Kommission jährlich den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates ( 23 ) vorgesehenen Bericht zu übermitteln.

 mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe (Einzelbeihilfe oder auf der Grundlage der Beihilferegelung gewährte Beihilfe) ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, zu führen und sie der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Ersuchen festgesetzten längeren Zeitraums zu übermitteln.

Für steuerliche Beihilferegelungen:

 Im Falle von Beihilferegelungen, nach denen auf der Grundlage der Steuererklärungen der Beihilfeempfänger steuerliche Beihilfen automatisch gewährt werden und bei denen nicht ex ante kontrolliert wird, ob bei jedem Beihilfeempfänger alle Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet sich der Mitgliedstaat, einen geeigneten Kontrollmechanismus einzurichten, mit dem er regelmäßig (zum Beispiel einmal im Steuerjahr) zumindest ex post und anhand einer Stichprobe prüft, ob alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und im Falle von Betrug Sanktionen zu verhängen. Damit die Kommission steuerliche Beihilferegelungen prüfen kann, verpflichtet sich der anmeldende Mitgliedstaat, mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Kontrollen ausführliche Aufzeichnungen über die Kontrollen zu führen und sie der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Ersuchen festgesetzten längeren Zeitraums zu übermitteln.

10.    Vertraulichkeit

Enthält die Anmeldung vertrauliche Informationen ( 24 ), die Dritten gegenüber nicht offengelegt werden sollten?

 Ja. Geben Sie bitte an, welche Teile des Formulars vertraulich sind und warum.

 Nein

11.    Sonstige Informationen

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der Beihilfe von Belang sind:

12.    Anlagen

Führen Sie bitte alle der Anmeldung beigefügten Unterlagen auf und übermitteln Sie entweder Kopien in Papierform oder geben Sie die Internetadressen an, unter denen die betreffenden Unterlagen zugänglich sind.

13.    Erklärung

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem Formular sowie in den Anhängen und Anlagen richtig und vollständig sind.

Ort und Tag der Unterzeichnung …

Unterschrift …

Name und Funktion des Unterzeichners …

14.    Ergänzender Fragebogen

14.1.

Wählen Sie bitte auf der Grundlage der im Formular „Allgemeine Angaben“ übermittelten Informationen den entsprechenden ergänzenden Fragebogen aus:

a) □ Ergänzende Fragebögen zu Regionalbeihilfen

1. □ Investitionsbeihilfen

2. □ Betriebsbeihilfen

3. □ Einzelbeihilfen

b) □ Ergänzender Fragebogen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

c) □ Ergänzende Fragebögen zu Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

1. □ Rettungsbeihilfen

2. □ Umstrukturierungsbeihilfen

3. □ Beihilferegelungen

d) □ Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen für audiovisuelle Werke

e) □ Ergänzender Fragebogen zu Breitbandbeihilfen

f) □ Ergänzender Fragebogen zu Umwelt- und Energiebeihilfen

g) □ Ergänzender Fragebogen zu Risikofinanzierungsbeihilfen

h) □ Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen im Verkehrswesen

1. □ Investitionsbeihilfen für Flughäfen

2. □ Betriebsbeihilfen für Flughäfen

3. □ Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften

4. □ Beihilfen sozialer Art nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV

5. □ Beihilfen für den Seeverkehr

i) □ Ergänzender Fragebogen für die Anmeldung eines Evaluierungsplans

j) □ Ergänzende Fragebögen zu Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten

k) □ Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor

14.2.

Falls die Beihilfen unter keinen dieser ergänzenden Fragebögen fällt, wählen Sie bitte die einschlägige Bestimmung des AEUV, der einschlägigen Leitlinien oder des sonstigen Textes aus, die für die staatliche Beihilfe maßgebend ist:

a) □ Kurzfristige Exportkredite ( 25 )

b) □ Emissionshandelssysteme ( 26 )

c) □ Bankenmitteilung ( 27 )

d) □ Mitteilung über wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse ( 28 )

e) □ Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 106 Absatz 2 AEUV) ( 29 )

f) □ Artikel 93 AEUV

g) □ Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV

h) □ Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV

i) □ Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV

j) □ Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

k) □ Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

l) □ Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV

m) □ Sonstiges. Bitte angeben: …

Begründen Sie bitte für die Beihilfen, die unter die ausgewählten Kategorien unter dieser Nummer fallen, warum sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:

Aus praktischen Gründen wird empfohlen, die als Anlagen übermittelten Unterlagen zu nummerieren und in den einschlägigen Abschnitten der ergänzenden Fragebögen auf diese Nummern Bezug zu nehmen.

▼M3 —————

▼B

image

►(1) C1  

▼M8

TEIL III

ERGÄNZENDE FRAGEBÖGEN

TEIL III.1.A

Ergänzender Fragebogen zu regionalen Einzelinvestitionsbeihilfen

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelinvestitionsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 ( 30 )(Regionalbeihilfeleitlinien) fallen. Wenn eine einzelne Beihilfemaßnahme mehrere Beihilfeempfänger betrifft, sind die einschlägigen Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu machen.

1.    Anwendungsbereich

1.1.

Gründe für die Anmeldung der Maßnahme

a) □ Die Anmeldung betrifft eine auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe, und der Beihilfebetrag aus allen Quellen zusammengenommen liegt über der Anmeldeschwelle. Geben Sie bitte die Nummer und/oder den Titel der betreffenden genehmigten oder unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelungen an.

b) □ Die Anmeldung betrifft eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird (Ad-hoc-Beihilfe).

c) □ Die Anmeldung betrifft eine Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit ( 31 ) im EWR zwei Jahre vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen.

d) □ Die Anmeldung betrifft eine Investition eines großen Unternehmens zwecks Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte in einem C-Fördergebiet durch Hinzunahme neuer Produkte und/oder durch Einführung einer Prozessinnovation. (Bitte beachten Sie, dass A- und C-Fördergebiete gemäß der Fördergebietskarte definiert sind. Siehe Randnummer 145 der Regionalbeihilfeleitlinien.)

e) □ Sonstiges (führen Sie dies bitte aus):

1.2.

Anwendungsbereich der angemeldeten Beihilfemaßnahme

1.2.1.

Bestätigen Sie bitte, dass der Beihilfeempfänger kein Unternehmen in Schwierigkeiten ( 32 ) ist.

1.2.2.

Falls im Rahmen der Maßnahme Investitionsbeihilfen für Breitbandnetze gewährt werden können, erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der folgenden Voraussetzungen sicherstellt. Geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an und/oder legen Sie Belege vor.

 Die Beihilfen werden nur in Gebieten gewährt, in denen kein Netz derselben Kategorie (entweder Breitbandgrundversorgung oder Zugangsnetze der nächsten Generation) vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird.

 Der geförderte Netzbetreiber gewährt zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen auf Vorleistungsebene Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen und bietet die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen Entbündelung.

 Die Beihilfe wurde oder wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens im Sinne der Randnummer 78 Buchstaben c und d der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau ( 33 ) gewährt.

1.2.3.

Falls im Rahmen der Maßnahme Beihilfen für Forschungsinfrastrukturen ( 34 ) gewährt werden können, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfen an die Bedingung geknüpft sind, dass der Zugang zu diesen Infrastrukturen transparent und diskriminierungsfrei gewährt wird (Randnummer 13 der Regionalbeihilfeleitlinien); legen Sie entsprechende Belege vor und/oder geben Sie die einschlägigen Teile der Rechtsgrundlage an.

1.2.4.

Legen Sie bitte eine Kopie des Antragsformulars und (des Entwurfs) der Beihilfevereinbarung vor.

2.    Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger, zum Investitionsvorhaben und zur Beihilfe

2.1.   Beihilfeempfänger

2.1.1.

Name des (der) Beihilfeempfänger(s):

2.1.2.

Falls die Rechtspersönlichkeit des Beihilfeempfängers eine andere ist als die des Unternehmens, das das Vorhaben finanziert oder dem die Beihilfe ausgezahlt wird, machen Sie nähere Angaben hierzu:

2.1.3.

Geben Sie bitte eine klare Beschreibung der Beziehung zwischen dem Beihilfeempfänger, der Unternehmensgruppe, der er angehört, und anderen verbundenen Unternehmen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen.

2.2.   Investitionsvorhaben

2.2.1.

Machen Sie bitte folgende Angaben zu dem angemeldeten Investitionsvorhaben:



Beantragung der Beihilfe am:

 

Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben (voraussichtlich) am:

 

Produktionsbeginn voraussichtlich am:

 

Erreichung der vollen Produktionskapazität voraussichtlich am:

 

Ende des Investitionsvorhabens voraussichtlich am:

 

2.2.2.

Falls die Anmeldung eine Investition in einem A-Fördergebiet oder eine Investition eines oder mehrerer KMU ( 35 ) in einem C-Fördergebiet betrifft (Randnummer 34 der Regionalbeihilfeleitlinien), geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Randnummer 20 Buchstabe h der Regionalbeihilfeleitlinien):

a) □ Errichtung einer neuen Betriebsstätte

b) □ Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte

c) □ Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte

d) □ grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte

e) □ Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht ( 36 )

2.2.3.

Falls die Anmeldung eine Investition eines großen Unternehmens in einem C-Fördergebiet betrifft, geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Randnummer 15 und Randnummer 20 Buchstabe i der Regionalbeihilfeleitlinien):

a) □ Errichtung einer neuen Betriebsstätte

b) □ Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit ( 37 ) wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist

c) □ Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch neue Produkte

d) □ Prozessinnovation in einer bestehenden Betriebsstätte

e) □ Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist

2.2.4.

Beschreiben Sie die Investition bitte kurz und erläutern Sie, warum das Vorhaben einer oder mehreren der obengenannten Arten der Erstinvestition zuzuordnen ist.

2.3.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten

2.3.1.

Schlüsseln Sie bitte die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten unter Angabe des nominalen und des abgezinsten Wertes auf:



 

Beihilfefähige Kosten insgesamt (Nominalwert) (1)

Beihilfefähige Kosten insgesamt (abgezinster Wert) (1)

Vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition (nur bei KMU)

 

 

Grundstücke

 

 

Gebäude

 

 

Anlagen/Maschinen/Ausrüstung (2)

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

Beihilfefähige Kosten insgesamt

 

 

(1)   In Landeswährung (siehe auch Nummer 2.5)

(2)   Im Verkehrswesen können Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln nicht in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Aufwendungen sind keine Erstinvestitionen.

2.3.2.

Bestätigen Sie bitte, dass die erworbenen Vermögenswerte neu sind (Randnummer 94 der Regionalbeihilfeleitlinien) ( 38 ).



□ Ja

□ Nein

2.3.3.

Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass im Falle von KMU höchstens 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition in den beihilfefähigen Kosten berücksichtigt worden sind (Randnummer 95 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.3.4.

Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass bei Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses die beihilfefähigen Kosten in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren höher sind als die Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte (Randnummer 96 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.3.5.

Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an oder erläutern Sie, wie bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte sichergestellt wird, dass die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde (Randnummer 97 der Regionalbeihilfeleitlinien). Legen Sie gegebenenfalls einschlägige Unterlagen mit den entsprechenden Zahlen vor.

2.3.6.

Geben Sie bitte in Fällen, in denen materielle Vermögenswerte geleast werden, die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, oder erläutern Sie, wie die Erfüllung dieser Voraussetzungen anderweitig sichergestellt wird (Randnummer 98 der Regionalbeihilfeleitlinien).

 Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Tag des Abschlusses des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen.

 

 Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

 

2.3.7.

Unter Randnummer 99 der Regionalbeihilfeleitlinien heißt es: „Im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte sind nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn bereits vor dem Kauf der Vermögenswerte Beihilfen für den Erwerb dieser Vermögenswerte gewährt wurden, sind die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Betriebsstätte abzuziehen. Wenn der Erwerb einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen beihilfefähigen Investition einhergeht, sind die beihilfefähigen Kosten dieser Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.“

Falls dies relevant sein sollte, erläutern Sie bitte, wie diese Voraussetzungen erfüllt wurden, und legen Sie entsprechende Belege vor.

2.3.8.

Falls zu den beihilfefähigen Kosten des Investitionsvorhabens Kosten für immaterielle Vermögenswerte zählen, erläutern Sie bitte, wie die Einhaltung der Voraussetzungen unter den Randnummern 101 bis 102 der Regionalbeihilfeleitlinien ( 39 ) sichergestellt wird. Geben Sie in diesem Fall bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage genau an.

2.4.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten

Führen Sie bitte aus,

 wie die anhand der Lohnkosten bemessenen beihilfefähigen Kosten ermittelt wurden (Randnummer 103 der Regionalbeihilfeleitlinien);

 wie die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze (unter Bezugnahme auf Randnummer 20 Buchstabe k der Regionalbeihilfeleitlinien) errechnet wurde;

 wie die Lohnkosten der eingestellten Beschäftigten (unter Bezugnahme auf Randnummer 20 Buchstabe z der Regionalbeihilfeleitlinien) bemessen wurden.

 Legen Sie bitte die relevanten Berechnungen und Belege für diese Zahlen vor.

2.5.   Berechnung der abgezinsten beihilfefähigen Kosten und des Beihilfebetrags

2.5.1.

Schlüsseln Sie bitte die beihilfefähigen Kosten in der nachstehenden Tabelle nach Art der beihilfefähigen Kosten gestaffelt über die gesamte Laufzeit des Investitionsvorhabens auf:



 

Nominal/Abgezinst

N – 0 (1)

N + 1 (1)

N + 2 (1)

N + 3 (1)

N + X (1)

Insgesamt (1)

Vorbereitende Studien usw. (nur KMU)

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Grundstücke

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Gebäude

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Maschinen/Anlagen/Ausrüstung (2)

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Lohnkosten

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

(1)   In Landeswährung

(2)   Im Verkehrswesen können Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln nicht in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Aufwendungen sind keine Erstinvestitionen.

Geben Sie bitte den Tag an, auf den die Beträge abgezinst wurden, und welcher Zinssatz dafür herangezogen wurde ( 40 ):

2.5.2.

Machen Sie bitte in der nachstehenden Tabelle unter Bezugnahme auf die Beihilfeform Angaben zu der angemeldeten Beihilfe für das Investitionsvorhaben:



 

Nominal/Abgezinst

N – 0 (1)

N + 1 (1)

N + 2 (1)

N + 3 (1)

N + X (1)

Insgesamt (1)

Zuschuss

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Zinsgünstiges Darlehen

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Garantie

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Steuerermäßigung

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Nominal

 

 

 

 

 

 

Abgezinst

 

 

 

 

 

 

(1)   In Landeswährung

Geben Sie bitte den Tag an, auf den die Beträge abgezinst wurden und welcher Zinssatz dafür herangezogen wurde:

Geben Sie bitte zu jeder in der Tabelle unter Nummer 2.5.2 genannten Beihilfeform an, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird:

Zinsgünstiges Darlehen:

Garantie:

Steuerermäßigung:

Sonstige:

2.5.3.

Geben Sie bitte an, ob gewisse für das Vorhaben vorgesehene Beihilfemaßnahmen noch nicht festgelegt sind, und erläutern Sie, wie die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der anwendbaren Beihilfehöchstintensität sicherstellen wird (Randnummern 82 und 83 der Regionalbeihilfeleitlinien):

2.5.4.

Wird das Vorhaben aus den ESI-Fonds kofinanziert? Falls ja, erläutern Sie bitte, im Rahmen welches operationellen Programms eine Finanzierung aus den ESI-Fonds gewährt wird. Geben Sie bitte auch die Höhe der Finanzierung aus den ESI-Fonds an.

2.5.5.

Falls der Beihilfeempfänger (Unternehmensgruppe) für eine oder mehrere Erstinvestitionen, die in demselben NUTS-3-Gebiet in einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Beginns der Arbeiten an dem angemeldeten Investitionsvorhaben begonnen wurden (Randnummer 20 Buchstabe t der Regionalbeihilfeleitlinien), Beihilfen erhalten hat, sind nähere Angaben zu den Beihilfen für jede der früher geförderten Erstinvestitionen erforderlich (einschließlich einer Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens, des Datums des Beihilfeantrags, des Tags der Beihilfegewährung, des Tags des Beginns der Arbeiten, der Höhe der Beihilfe(n) und der beihilfefähigen Kosten ( 41 )).



 

Beihilfefähige Investitionskosten (1)

Gewährter Beihilfebetrag (1)

Beihilfeantrag vom

Beihilfegewährung am

Beginn der Arbeiten am

Kurzbeschreibung

Beihilfenummer(n)

Erstinvestition Vorhaben 1

 

 

 

 

 

 

 

Erstinvestition Vorhaben 2

 

 

 

 

 

 

 

Erstinvestition Vorhaben 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   In Landeswährung

2.5.6.

Bestätigen Sie bitte, dass der Gesamtbetrag der für die Erstinvestition gewährten Beihilfen nicht die (unter Randnummer 20 Buchstabe m der Regionalbeihilfeleitlinien definierte) „Beihilfehöchstintensität“ übersteigt, wobei gegebenenfalls die (nach Randnummer 177 der Regionalbeihilfeleitlinien) angehobene Beihilfeintensität für KMU bzw. der (unter Randnummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien definierte) „angepasste Beihilfehöchstsatz“ zu berücksichtigen ist. Legen Sie bitte die entsprechenden Belege und Berechnungen vor.

2.5.7.

Falls für das Investitionsvorhaben Beihilfen auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden sollen, bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfehöchstintensität des Vorhabens von der als erstes befassten Bewilligungsbehörde vorab berechnet wurde, und geben Sie an, wie hoch die maximal zulässige Beihilfeintensität des Vorhabens ist. Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörden die Einhaltung dieser Beihilfehöchstintensität sicherstellen werden (Randnummer 92 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.5.8.

Falls die Erstinvestition mit einem Projekt der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) in Zusammenhang steht, erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf Randnummer 93 der Regionalbeihilfeleitlinien, wie die Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben und die beteiligten Beihilfeempfänger bemessen wird.

3.    Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

3.1.   Beitrag zu regionalen Zielsetzungen und Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

3.1.1.

Machen Sie bitte folgende Angaben:

 genauer Standort des geförderten Vorhabens (d. h. Ort und NUTS-2- oder NUTS-3-Gebiet, zu dem der Ort gehört)

 Förderstatus nach der geltenden Fördergebietskarte (d. h. A- oder C-Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c AEUV?)

 anwendbare Beihilfehöchstintensität für große Unternehmen

3.1.2.

Erläutern Sie bitte, wie die Beihilfe zur regionalen Entwicklung beitragen wird. ( 42 )

3.1.3.

Falls die Anmeldung Beihilfen betrifft, die auf der Grundlage einer Regelung beantragt wurden, erläutern Sie bitte, wie das Vorhaben zum Ziel der Regelung beiträgt, und legen Sie entsprechende Belege vor (Randnummer 35 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.4.

Falls die Anmeldung Ad-hoc-Beihilfen betrifft, erläutern Sie bitte, wie das Vorhaben zum Ziel der Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet beiträgt, und legen Sie entsprechende Belege vor (Randnummer 42 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.5.

Erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, dass die Investition nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben muss (Randnummer 36 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage (zum Beispiel der Beihilfevereinbarung) an.

3.1.6.

Falls die Beihilfe anhand der Lohnkosten berechnet wird, erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, nach der innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition Arbeitsplätze geschaffen werden müssen und jede durch die Investition geschaffene Stelle ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet verbleiben muss (Randnummer 37 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage (z. B. der Beihilfevereinbarung) an.

3.1.7.

Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an oder weisen Sie nach, dass die Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält ( 43 ) (Randnummer 38 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.8.

Haben Sie sich verpflichtet oder verpflichten Sie sich, für die Investition eine Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) durchzuführen (Randnummer 39 der Regionalbeihilfeleitlinien)?



□ Ja

□ Nein

Falls nein, erläutern Sie bitte, warum für dieses Vorhaben keine UVP durchgeführt werden muss.

3.2.   Geeignetheit der Maßnahme

3.2.1.

Falls die Anmeldung eine Ad-hoc-Beihilfe betrifft, weisen Sie bitte nach, inwiefern die Entwicklung des betreffenden Gebiets durch diese Beihilfe besser als durch eine Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung oder durch andere Maßnahmenarten vorangebracht werden kann (Randnummer 55 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.2.2.

Falls die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft ( 44 ), weisen Sie bitte nach, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen ( 45 ) nicht geeignet sind (Randnummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.3.   Anreizeffekt und Angemessenheit der Maßnahme

3.3.1.

Bestätigen bitte Sie, dass die Arbeiten an der angemeldeten Einzelinvestition erst nach Stellung des Beihilfeantrags aufgenommen wurden (Randnummer 64 der Regionalbeihilfeleitlinien). Zu diesem Zweck übermitteln Sie bitte eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag die Arbeiten aufgenommen wurden.

3.3.2.

Erläutern Sie bitte den Anreizeffekt der Beihilfe anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation unter Bezugnahme auf eines der beiden möglichen Szenarien nach Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien.

3.3.3.

Für Szenario-1-Fälle (d.h. Investitionsentscheidungen nach Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien) machen Sie bitte die folgenden Angaben (oder nehmen Sie auf die relevanten Teile der vorgelegten kontrafaktischen Fallkonstellation Bezug) (Randnummer 104 der Regionalbeihilfeleitlinien):

 Berechnung des internen Zinsfußes (internal rate of return — IRR) der Investition mit und ohne Beihilfe ( 46 ):

 

 Angaben zu den relevanten Bezugsgrößen für das Unternehmen (zum Beispiel normale Renditesätze, die der Empfänger bei ähnlichen Vorhaben zugrunde legt, Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt, branchenübliche Bezugsgrößen):

 

 Begründung, warum die Beihilfe auf der Grundlage der unter dieser Nummer genannten Kriterien dem für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Minimum entspricht (vgl. Randnummer 79 der Regionalbeihilfeleitlinien):

 

3.3.4.

Für Szenario-2-Fälle (d.h. Standortentscheidungen nach Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien) machen Sie bitte die folgenden Angaben (oder nehmen Sie auf die relevanten Teile der vorgelegten kontrafaktischen Fallkonstellation Bezug) (Randnummer 105 der Regionalbeihilfeleitlinien):

 Berechnung der Differenz zwischen dem Kapitalwert (net present value — NPV) der Investition im Zielgebiet und dem Kapitalwert der Investition an dem anderen Standort ( 47 ):

 

 alle für die Berechnung des Kapitalwerts der Investition im Zielgebiet und des Kapitalwerts der Investition an dem anderen Standort herangezogenen Parameter (unter anderem Zeitrahmen und Abzinsungssatz usw.):

 

 Begründung, warum die Beihilfe auf der Grundlage der Angaben unter den beiden ersten Punkten nicht die Differenz zwischen dem Kapitalwert der Investition im Zielgebiet und dem Kapitalwert der Investition an dem anderen Standort überschreitet (vgl. Randnummer 80 der Regionalbeihilfeleitlinien):

 

3.3.5.

Falls die Regionalbeihilfe in einem A-Fördergebiet aus den ESI-Fonds für Investitionen gewährt wird, die zur Umsetzung von im Unionsrecht verankerten Normen erforderlich sind, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen (und legen Sie entsprechende Belege vor):

 Um welche Norm geht es?

 Warum ist die Investition erforderlich, um die Norm umzusetzen?

 Warum wäre die Investition in dem betreffenden Gebiet ohne die Beihilfe für den Beihilfeempfänger nicht rentabel genug gewesen und deshalb eine Betriebsstätte in diesem Gebiet geschlossen worden (Randnummer 63 der Regionalbeihilfeleitlinien)?

3.4.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

3.4.1.

Übermitteln Sie bitte die nachstehend erbetenen Angaben zur Ermittlung der sachlich relevanten Märkte (d. h. der von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und der betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher (Randnummern 129 und 130 der Regionalbeihilfeleitlinien):

 Führen Sie alle Produkte auf, die nach Abschluss der Investition mit der geförderten Anlage hergestellt werden, und geben Sie gegebenenfalls den NACE- oder Prodcom-Code bzw. bei Vorhaben im Dienstleistungssektor den CPA-Code an ( 48 ).

 

 Werden diese Produkte andere von dem Beihilfeempfänger hergestellte Produkte (auf Ebene der Unternehmensgruppe) ersetzen? Welche Produkte werden ersetzt? Falls die ersetzten Produkte nicht am selben Standort hergestellt werden, geben Sie an, wo sie zurzeit hergestellt werden. Beschreiben Sie bitte, welcher Zusammenhang zwischen der ersetzten Produktion und der anstehenden Investition besteht und skizzieren Sie die zeitliche Planung.

 

 Welche anderen Produkte können mit denselben neuen Anlagen (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen des Beihilfeempfängers) zu geringen oder ohne Zusatzkosten hergestellt werden?

 

 Erläutern Sie, ob das Vorhaben ein Zwischenprodukt betrifft und ob ein signifikanter Teil der Produktion nicht auf dem Markt (zu Marktbedingungen) verkauft wird. Geben Sie bitte auf der Grundlage dieser Erläuterung für die Berechnung des Marktanteils und der Kapazitätserhöhung im übrigen Teil dieses Abschnitts an, ob es sich bei dem betreffenden Produkt um das Produkt handelt, das Gegenstand des Vorhabens ist, oder um ein nachgelagertes Produkt.

 

 Geben Sie bitte die sachlich relevanten Märkte für die betreffenden Produkte an und legen Sie nach Möglichkeit entsprechende von einem unabhängigen Dritten stammende Nachweise vor. Der sachlich relevante Markt umfasst das betreffende Produkt und seine Substitute auf der Nachfrage- und der Angebotsseite, d. h. die Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) bzw. von den Herstellern (wegen der Flexibilität der Produktionsanlagen des Beihilfeempfängers und seiner Wettbewerber) als Substitute angesehen werden.…

 

3.4.2.

Übermitteln Sie bitte Informationen und Nachweise zum räumlich relevanten Markt des Beihilfeempfängers.

3.4.3.

Übermitteln Sie bitte die folgenden Informationen zur Marktstellung des Beihilfeempfängers (über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie zu seiner zu erwartenden Marktstellung nach Abschluss der Investition):

 geschätzter Wert und geschätztes Volumen aller Verkäufe des Beihilfeempfängers (auf Ebene der Unternehmensgruppe) auf dem relevanten Markt

 

 Schätzung des Wertes und des Volumens aller Verkäufe sämtlicher Hersteller auf dem relevanten Markt. Falls verfügbar sind Statistiken staatlicher und/oder unabhängiger Stellen beizufügen.

 

3.4.4.

Legen Sie eine Analyse zur Struktur des relevanten Marktes vor, in der zum Beispiel auf die Marktkonzentration, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht sowie Expansionshemmnisse und Marktaustrittsschranken eingegangen wird. Legen Sie bitte für die Schlussfolgerungen zu diesem Punkt Nachweise vor, die nach Möglichkeit von einem unabhängigen Dritten stammen sollten.

3.4.5.

Schätzen Sie die durch die Investition geschaffene zusätzliche Produktionskapazität (Wert und Volumen):

3.4.6.

Beantworten Sie für Szenario-1-Fälle bitte die folgenden Fragen zum sachlich relevanten Markt ( 49 ) und legen Sie Nachweise vor:

 Schrumpft der relevante Markt langfristig betrachtet strukturell, d. h., weist er eine negative Wachstumsrate auf (Randnummer 135 der Regionalbeihilfeleitlinien)?

 

 Schrumpft der relevante Markt lediglich in relativen Zahlen, d. h., weist er eine positive Wachstumsrate auf, die aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet (Randnummer 135 der Regionalbeihilfeleitlinien)?

 

Geben Sie für Szenario-2-Fälle bitte an, ob die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet geflossen wäre, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind (Randnummer 139 der Regionalbeihilfeleitlinien). Legen Sie bitte Nachweise vor.

3.4.7.

Geben Sie bitte an, ob der Beihilfeempfänger eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass er (auf Ebene der Unternehmensgruppe) in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im EWR eingestellt hat und auch nicht beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition an einem anderen Standort im EWR einzustellen (Randnummer 23 der Regionalbeihilfeleitlinien).

Falls eine solche Erklärung vorgelegt wurde, fügen Sie der Anmeldung bitte eine Kopie dieser Erklärung bei, falls nicht, erläutern Sie bitte, warum keine Erklärung vorliegt.

3.4.8.

Falls der Beihilfeempfänger (auf Ebene der Unternehmensgruppe) in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR eingestellt hat oder beabsichtigt, dies in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition zu tun, und er die Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert hat oder verlagern will, erläutern Sie bitte, warum nach Auffassung des Empfängers kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht (Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.4.9.

Erläutern Sie bitte, ob die staatliche Beihilfe direkt zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bestehenden Standorten im EWR führen würde. Falls ja, geben Sie bitte an, wie viele Arbeitsplätze verlorengehen würden und welchem Anteil am Gesamtpersonal der betreffenden Standorte dies entsprechen würde.

4.    Sonstige Informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Regionalbeihilfeleitlinien von Belang sind:

TEIL III.1.B

Ergänzender Fragebogen zu regionalen Investitionsbeihilferegelungen

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Investitionsbeihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 ( 50 )(Regionalbeihilfeleitlinien) fallen.

1.    Anwendungsbereich

1.1.

Gründe für die Anmeldung der Regelung anstelle ihrer Einführung auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( 51 ) (AGVO) oder der De-minimis-Verordnung ( 52 ):

a)  Die Anmeldung betrifft eine Regelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig. Geben Sie bitte den betreffenden Wirtschaftszweig (NACE-Code) an:

b)  Die Anmeldung betrifft eine allgemeine Regelung, die sich auch auf den Schiffbau bezieht.

c)  Sonstige. Bitte angeben:

1.2.

Anwendungsbereich der angemeldeten Regelung

1.2.1.

Ich bestätige, dass die Rechtsgrundlage der angemeldeten Regelung vorsieht, dass Einzelbeihilfen bei der Kommission angemeldet werden müssen, wenn die Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit ( 53 ) im EWR in den beiden Jahren vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt haben oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigen, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen (Randnummer 23 der Regionalbeihilfeleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

1.2.2.

Ich bestätige, dass nach der angemeldeten Beihilferegelung für die folgenden Arten von Unternehmen und Wirtschaftszweige keine regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden können. Geben Sie bitte für jeden der nachstehenden Fälle die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung an.



Ausgeschlossene Arten von Unternehmen und ausgeschlossene Wirtschaftszweige

Einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung

Unternehmen in Schwierigkeiten (1)

 

Stahlsektor (2)

 

Kunstfaserindustrie (2)

 

Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

 

Verarbeitung und/oder Vermarktung von in Anhang I des AEUV (3) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Erzeugnisse, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind

 

Erzeugung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

 

Verkehrswesen (4)

 

Energiewesen

 

(1)   Im Sinne der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(2)   Im Sinne des Anhangs IV der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020.

(3)   Die Regionalbeihilfeleitlinien finden auf Beihilferegelungen zur Förderung von Tätigkeiten Anwendung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 42 AEUV liegen, aber unter die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) fallen und die entweder vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, es sei denn, sektorale Vorschriften sehen etwas anderes vor.

(4)   Im Sinne der Fußnote 12 der Regionalbeihilfeleitlinien.

1.2.3.

Falls im Rahmen der Regelung Investitionsbeihilfen für Breitbandnetze gewährt werden können, geben Sie bitte an, ob jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)  Die Beihilfen werden nur in Gebieten gewährt, in denen kein Netz derselben Kategorie (entweder Breitbandgrundversorgung oder Zugangsnetze der nächsten Generation) vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird.

b)  Der geförderte Netzbetreiber gewährt zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen auf Vorleistungsebene Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen und bietet die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen Entbündelung.

c)  Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens im Sinne der Randnummer 78 Buchstaben c und d der Breitbandleitlinien ( 54 ) gewährt.

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

1.2.4.

Falls im Rahmen der Regelung Beihilfen für Forschungsinfrastrukturen gewährt werden können, sind die Beihilfen an die Bedingung geknüpft, dass der Zugang zu diesen Infrastrukturen transparent und diskriminierungsfrei gewährt wird?

a)  Nein

b)  Ja. Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:…

2.    Erstinvestition, beihilfefähige Kosten und Beihilfe

2.1.   Mit der Regelung geförderte Erstinvestitionen

2.1.1.

Falls die Regelung Investitionen von KMU ( 55 ) oder großen Unternehmen in A-Fördergebieten oder Investitionen von KMU in C-Fördergebieten betrifft (Randnummer 34 der Regionalbeihilfeleitlinien), geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Randnummer 20 Buchstabe h der Regionalbeihilfeleitlinien):

a)  Errichtung einer neuen Betriebsstätte

b)  Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte

c)  Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte

d)  grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte

e)  Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht ( 56 )

2.1.2.

Falls die Regelung Investitionen großer Unternehmen in C-Fördergebieten betrifft, geben Sie bitte an, auf welche Art(en) der Erstinvestition sich die Anmeldung bezieht (Randnummer 15 und Randnummer 20 Buchstabe i der Regionalbeihilfeleitlinien):

a)  Errichtung einer neuen Betriebsstätte

b)  Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit ( 57 ) wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist

c)  Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch neue Produkte

d)  Prozessinnovation in einer bestehenden Betriebsstätte

e)  Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist

2.1.3.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen Einzelbeihilfen, die großen Unternehmen auf der Grundlage der Regelung in C-Fördergebieten aus einem der folgenden Gründe gewährt werden sollen, bei der Kommission anzumelden sind (Randnummern 24 und 34 der Regionalbeihilfeleitlinien):

a) Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch neue Produkte

b) Prozessinnovation in einer bestehenden Betriebsstätte

2.1.4.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der Regelung gewährt werden sollen und mit denen die Anmeldeschwelle überschritten werden würde ( 58 ), bei der Kommission anzumelden sind (Randnummer 23 der Regionalbeihilfeleitlinien):

2.2.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten

2.2.1.

Wenn sich die nach der Regelung beihilfefähigen Kosten auf materielle Vermögenswerte (Randnummer 20 Buchstabe x der Regionalbeihilfeleitlinien) beziehen, ist der Wert der Investition als Prozentsatz der Kosten für Grundstücke, Gebäude bzw. Anlagen, Maschinen und Ausrüstung zu berechnen? In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf folgender Grundlage ( 59 ):

a)  Grundstücke

b)  Gebäude

c)  Anlagen/Maschinen/Ausrüstung

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

2.2.2.

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der die erworbenen Vermögenswerte neu sein müssen ( 60 ) (Randnummer 94 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.2.3.

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der im Falle von KMU höchstens 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition beihilfefähig sind (Randnummer 95 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.2.4.

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der bei Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses die beihilfefähigen Kosten in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren höher sein müssen als die Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte (Randnummer 96 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.2.5.

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen müssen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde (Randnummer 97 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.2.6.

Geben Sie bitte in Fällen, in denen materielle Vermögenswerte geleast werden, die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Randnummer 98 der Regionalbeihilfeleitlinien):

 Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Tag des Abschlusses des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen.

 

 Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

 

2.2.7.

Unter Randnummer 99 der Regionalbeihilfeleitlinien heißt es: „Im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte sind nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn bereits vor dem Kauf der Vermögenswerte Beihilfen für den Erwerb dieser Vermögenswerte gewährt wurden, sind die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Betriebsstätte abzuziehen. Wenn der Erwerb einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen beihilfefähigen Investition einhergeht, sind die beihilfefähigen Kosten dieser Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.“

Geben Sie bitte, falls dies für die angemeldete Regelung relevant ist, die Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Voraussetzungen unter Nummer erfüllt sein müssen.

2.2.8.

Wenn sich die nach der Regelung beihilfefähigen Kosten auf immaterielle Vermögenswerte (Randnummer 20 Buchstabe j der Regionalbeihilfeleitlinien) beziehen, ist der Wert der Investition anhand der Ausgaben für den Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen zu berechnen. In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf folgender Grundlage:

a)  Patentrechte

b)  Lizenzen

c)  Know-how

d)  nicht patentiertes Fachwissen

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

2.2.9.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen bei großen Unternehmen die Kosten beihilfefähiger immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten des Vorhabens berücksichtigt werden dürfen (Randnummer 100 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.2.10.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Voraussetzungen unter den Randnummern 101 und 102 der Regionalbeihilfeleitlinien ( 61 ) erfüllt sein müssen.

2.3.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, in denen festgelegt ist, wie die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Lohnkosten zu bemessen sind (Randnummer 103 der Regionalbeihilfeleitlinien), wie die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze (unter Bezugnahme auf Randnummer 20 Buchstabe k der Regionalbeihilfeleitlinien) zu errechnen ist und wie die Lohnkosten der eingestellten Beschäftigten (unter Bezugnahme auf Randnummer 20 Buchstabe z der Regionalbeihilfeleitlinien) zu bemessen sind.

2.4.   Berechnung der abgezinsten beihilfefähigen Kosten

2.4.1.

Geben Sie bitte an, welche Beihilfeformen nach der Regelung zulässig sind:

a)  Zuschuss. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

b)  Zinsgünstiges Darlehen. Erläutern Sie bitte, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

c)  Garantie. Erläutern Sie bitte, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

d)  Steuerliche Maßnahme. Präzisieren Sie bitte die Art der Maßnahme und erläutern Sie, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird. Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

e)  Sonstige. Präzisieren Sie bitte die Beihilfeform und erläutern Sie, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird. Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

2.4.2.

Kommt die Beihilferegelung für eine Kofinanzierung aus den ESI-Fonds in Betracht? Falls ja, geben Sie bitte an, im Rahmen welcher operationellen Programme eine Finanzierung aus den ESI-Fonds gewährt werden könnte. Geben Sie bitte, falls bereits bekannt, auch die Höhe der Finanzierung aus den ESI-Fonds an.

2.4.3.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde vor der Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage der genehmigten Regelung feststellen muss, ob der Beihilfeempfänger (Unternehmensgruppe) für eine oder mehrere Erstinvestitionen, die in derselben NUTS-3-Region in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben begonnen wurden, Beihilfen erhalten hat.

2.4.4.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen der Gesamtbetrag der auf der Grundlage der Regelung für ein Einzelinvestitionsvorhaben gewährten Beihilfen nicht die (unter Randnummer 20 Buchstabe m der Regionalbeihilfeleitlinien definierte) „Beihilfehöchstintensität“ übersteigt, wobei gegebenenfalls die (nach Randnummer 177 der Regionalbeihilfeleitlinien) angehobene Beihilfeintensität für KMU bzw. der (unter Randnummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien definierte) „angepasste Beihilfehöchstsatz“ zu berücksichtigen ist.

2.4.5.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Beihilfehöchstintensität eines Vorhabens von der als erstes befassten Bewilligungsbehörde vorab zu berechnen ist, wenn Einzelbeihilfen auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden (Randnummer 92 der Regionalbeihilfeleitlinien).

2.4.6.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, in denen (unter Bezugnahme auf Randnummer 93 der Regionalbeihilfeleitlinien) festgelegt ist, wie die Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben und die verschiedenen Beihilfeempfänger bemessen wird, wenn nach der Beihilferegelung Beihilfen für Erstinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) gewährt werden können.

3.    Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt

3.1.   Beitrag zur regionalen Zielsetzung und Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

Ist die Regelung Teil eines operationellen Programms ( 62 ) (Randnummer 32 der Regionalbeihilfeleitlinien)?

 Ja. Geben Sie bitte das betreffende operationelle Programm an.

 Nein. Erläutern Sie bitte, wie die Regelung der Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet Rechnung trägt und einen Beitrag zu deren Umsetzung leistet (Randnummer 33 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.1.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen vor Gewährung von Beihilfen für Einzelvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) für die betreffende Investition durchgeführt werden muss, wenn dies rechtlich erforderlich ist (Randnummer 39 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.2.

Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörden die Priorität der einzelnen Investitionsvorhaben anhand der mit der Regelung verfolgten Ziele festlegen und dann die entsprechende Auswahl treffen (zum Beispiel anhand eines Bewertungsrasters) (Randnummer 33 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage oder der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften an.

3.1.3.

Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde bei der Gewährung von Beihilfen für Einzelinvestitionsvorhaben auf der Grundlage der angemeldeten Regelung feststellt, dass die ausgewählten Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leisten (Randnummer 35 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.4.

Erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, dass auf der Grundlage der angemeldeten Regelung geförderte Investitionen nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben müssen (Randnummer 36 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an.

3.1.5.

Falls die auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährten Beihilfen anhand der Lohnkosten berechnet werden, erläutern Sie bitte, wie die Bestimmung umgesetzt wird, dass innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition Arbeitsplätze geschaffen werden müssen und jede durch die betreffende Investition geschaffene Stelle ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet verbleiben muss (Randnummer 37 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an.

3.1.6.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten müssen, der keinerlei öffentliche Förderung enthält ( 63 ) (Randnummer 38 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.7.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen in der Regelung die Obergrenzen eingehalten werden sollten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Fördergebietskarte festgelegt sind (Randnummer 81 der Regionalbeihilfeleitlinien). Geben Sie bitte auch den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der betreffenden Fördergebietskarte an.

3.2.   Geeignetheit der Regelung

3.2.1.

Falls die Regelung nicht im Rahmen eines operationellen Programms eingeführt wird, erläutern Sie bitte, warum eine Regionalbeihilfe das geeignete Instrument ist, um das gemeinsame Ziel der Gleichheit oder der Kohäsion zu erreichen ( 64 ) (Randnummer 52 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.2.2.

Wenn es sich um eine Regelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig handelt, die nicht für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht kommt, belegen Sie bitte die Vorteile, die ein solches Instrument gegenüber einer für mehrere Wirtschaftszweige geltenden Beihilferegelung oder anderen Optionen hat (Randnummer 53 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.2.3.

Die Einzelbeihilfen werden auf der Grundlage der angemeldeten Regelung

 automatisch gewährt, sofern die Voraussetzungen der Regelung erfüllt sind.

 im Zuge einer Ermessensentscheidung der Behörden gewährt.

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

Falls die Beihilfen Gegenstand einer Ermessensentscheidung sind, beschreiben Sie bitte kurz die zugrunde gelegten Kriterien und fügen Sie eine Kopie der für die Gewährung der Beihilfe geltenden internen Verwaltungsvorschriften der Bewilligungsbehörde bei.

3.2.4.

Falls die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft ( 65 ), belegen Sie bitte, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen ( 66 ) nicht geeignet sind (Randnummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.3.   Anreizeffekt und Angemessenheit der Regelung

3.3.1.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen der Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten an dem betreffenden Investitionsvorhaben gestellt werden muss (Randnummer 64 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.3.2.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen bei der Beantragung von Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung ein von der Bewilligungsbehörde bereitgestelltes Standardformular eingereicht werden muss, in dem der Antragsteller kontrafaktisch erläutert, was ohne die Beihilfe geschehen wäre, und angibt, welches Szenario (Szenario 1 — Investitionsentscheidung oder Szenario 2 — Standortentscheidung) zutrifft (Randnummern 66 und 61 der Regionalbeihilfeleitlinien). Wenn das Antragsformular vom Muster in Anhang V der Regionalbeihilfeleitlinien abweicht, übermitteln Sie bitte eine Kopie des betreffenden Antrags.

3.3.3.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen große Unternehmen, die Beihilfen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung beantragen, ihre Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern müssen (Randnummer 67 der Regionalbeihilfeleitlinien). Erläutern Sie bitte, welcher Art die Nachweise sein müssen.

3.3.4.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde bei Prüfung der Anträge auf Einzelbeihilfen die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und feststellen muss, ob die Regionalbeihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat, der Szenario 1 oder Szenario 2 entspricht ( 67 ) (Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.3.5.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährte Einzelbeihilfen für große Unternehmen auf die Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet begrenzt sind, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen, was anhand der unter den Randnummern 79 und 80 der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Methode festzustellen ist (Randnummer 88 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.4.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

3.4.1.

Erläutern Sie bitte, wie die durch die angemeldete Beihilferegelung bedingten Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel so gering wie möglich gehalten werden ( 68 ) (Randnummer 125 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.4.2.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung von auf der Grundlage der Regelung für Einzelvorhaben gewährten Beihilfen prüfen und bestätigen muss, dass die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet geflossen wäre, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind (Randnummer 126 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.4.3.

Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung von auf der Grundlage der Regelung für Einzelvorhaben gewährten Beihilfen Einzelbeihilfen bei der Kommission anmelden muss, wenn der Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR in den beiden Jahren vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen (Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien).

4.    Sonstige Informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Regionalbeihilfeleitlinien von Belang sind:

TEIL III.1.C

Ergänzender Fragebogen zu regionalen Betriebsbeihilferegelungen

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Betriebsbeihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 ( 69 )(Regionalbeihilfeleitlinien) fallen.

1.    Anwendungsbereich

a) Geben Sie bitte an, welche Art der Betriebsbeihilfe gewährt werden soll.

i.  Betriebsbeihilfe zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten

ii.  Betriebsbeihilfe zum Ausgleich von Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage

iii.  Betriebsbeihilfe zur Verringerung der Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte

iv.  Sonstige. Bitte angeben:

b) Ist in der angemeldeten Beihilferegelung vorgesehen, dass für die folgenden Arten von Unternehmen und Wirtschaftszweige keine Betriebsbeihilfen gewährt werden können? Geben Sie bitte für jeden der nachstehenden Fälle die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung an.



Ausgeschlossene Arten von Unternehmen und ausgeschlossene Wirtschaftszweige

Unternehmen in Schwierigkeiten (1)

Einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage der Regelung

Stahlsektor (2)

 Ja

 

Kunstfaserindustrie (2)

 Ja

 

Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

 Ja

 

Verarbeitung und/oder Vermarktung von in Anhang I des AEUV (3) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Erzeugnisse, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind

 Ja

 

Erzeugung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

 Ja

 

Verkehrswesen

 Ja

 

Energiewesen

 Ja

 

Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2

 Ja

 

NACE-Klasse 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ und NACE-Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“

 Ja

 

(1)   Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(2)   Im Sinne des Anhangs IV der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020.

(3)   Die Regionalbeihilfeleitlinien finden auf Beihilferegelungen zur Förderung von Tätigkeiten Anwendung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 42 AEUV liegen, aber unter die Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487)) fallen und die entweder vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, es sei denn, sektorale Vorschriften sehen etwas anderes vor.

2.    Kernelemente der Regelung

2.1.

Beschreiben Sie bitte die wichtigsten Elemente der Regelung und ihre Ziele:

2.2.

Geben Sie bitte an, welche Beihilfeformen nach der Regelung zulässig sind:

a)  Zuschuss. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

b)  Zinsgünstiges Darlehen. Erläutern Sie bitte, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

c)  Garantie. Erläutern Sie bitte, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

d)  Steuerliche Maßnahme. Präzisieren Sie bitte die Art der Maßnahme und erläutern Sie, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird. Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

e)  Sonstige. Präzisieren Sie bitte die Beihilfeform und erläutern Sie, wie das Subventionsäquivalent berechnet wird. Geben Sie bitte auch die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

2.3.

Die Einzelbeihilfen werden auf der Grundlage der angemeldeten Regelung

a)  automatisch gewährt, sofern die Voraussetzungen der Regelung erfüllt sind.

b)  im Zuge einer Ermessensentscheidung der Behörden gewährt.

Falls die Beihilfen auf Einzelfallbasis gewährt werden, beschreiben Sie bitte kurz die zugrunde gelegten Kriterien. Bei Vorliegen von Verwaltungsvorgaben für die Prüfung von Beihilfeanträgen fügen Sie diese bitte bei.

2.4.

Wird die Beihilferegelung aus den ESI-Fonds kofinanziert? Falls ja, erläutern Sie bitte, im Rahmen welcher operationellen Programme eine Finanzierung aus den ESI-Fonds gewährt wird. Geben Sie bitte auch die Höhe der Finanzierung aus den ESI-Fonds an.

3.    Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

3.1.

Beitrag zur regionalen Zielsetzung und Anreizeffekt

3.1.1.

Führen Sie bitte die spezifischen Schwierigkeiten von KMU in dem betreffenden Gebiet auf, die durch die Regelung überwunden werden sollen (Randnummer 43 der Regionalbeihilfeleitlinien), und weisen Sie das Bestehen und das Ausmaß dieser Schwierigkeiten nach (Randnummer 44 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.2.

Erläutern Sie bitte, warum die unter Nummer 3.1.1 aufgeführten Schwierigkeiten nicht mit Investitionsbeihilfen überwunden werden können und deshalb die angemeldete Betriebsbeihilferegelung erforderlich ist (Randnummer 44 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.3.

Beziffern Sie bitte die spezifischen Mehrkosten ( 71 ), die mit der Regelung ausgeglichen werden sollen, und weisen Sie nach, inwiefern diese Kosten mit den in Artikel 349 AEUV aufgeführten dauerhaften Nachteilen zusammenhängen (Randnummer 45 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.1.4.

Weisen Sie bitte nach, dass ohne Betriebsbeihilfen die Gefahr einer Abwanderung aus dem betreffenden Gebiet besteht (Randnummer 46 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.2.

Geeignetheit der Regelung

Begründen Sie bitte, warum die geplante Beihilfe als geeignet angesehen wird, das Ziel der Regelung zu erreichen. Erläutern Sie bitte insbesondere, warum andere, mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Instrumente oder Arten von Beihilfen nicht geeignet sind, denselben positiven Beitrag zur regionalen Entwicklung zu leisten (Randnummern 50, 56, 57 und 58 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.3.

Angemessenheit der Regelung

3.3.1.

Bestimmen Sie bitte die beihilfefähigen Kosten, die ganz den Problemen zuzuordnen sind, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen (Randnummer 109 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.3.2.

Bestätigen Sie bitte, dass der Abschreibungsaufwand und die Finanzierungskosten, die unter die beihilfefähigen Kosten regionaler Investitionsbeihilfen fallen, bei Betriebsbeihilfen nicht zu den beihilfefähigen Kosten gerechnet werden (Randnummer 109 der Regionalbeihilfeleitlinien), und geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an.

3.3.3.

Beschreiben Sie bitte das vorgesehene Ausgleichsmodell (Randnummer 56 der Regionalbeihilfeleitlinien) und wie damit die Höhe der Beihilfe so bemessen werden kann, dass keine Überkompensation erfolgt (Randnummer 109 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.3.4.

Geben Sie bitte an, ob in dem betreffenden Gebiet Betriebsbeihilfen auch auf der Grundlage anderer Betriebsbeihilferegelungen gewährt werden, und nennen Sie Nummer und/oder Titel dieser Regelungen.

3.3.5.

Falls in dem betreffenden Gebiet andere Betriebsbeihilferegelungen gelten, erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass die auf der Grundlage verschiedener Betriebsbeihilferegelungen gewährten Betriebsbeihilfen nicht zu einer Überkompensation führen.

3.3.6.

Weisen Sie bitte nach, dass die nach der angemeldeten Regelung auszugleichenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten, die ähnliche Unternehmen in anderen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats tragen müssen, quantifiziert werden (Randnummer 110 der Regionalbeihilfeleitlinien).

3.3.7.

Erläutern Sie bitte, wie die Höhe der Beihilfe über die Laufzeit der Regelung nach und nach verringert wird (Randnummer 111 der Regionalbeihilfeleitlinien), und geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an.

3.4.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

Erläutern Sie bitte, warum nicht damit zu rechnen ist, dass die auf der Grundlage der Regelung gewährte Beihilfe schwerwiegende Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Markt bewirken wird (Randnummer 140 der Regionalbeihilfeleitlinien).

4.    Sonstige Informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Regionalbeihilfeleitlinien von Belang sind:

TEIL III.2

Ergänzender Fragebogen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfemaßnahmen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) zu verwenden, die unter den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ( 72 )(FuEuI-Rahmen) fallen.

Wenn eine einzelne Beihilfemaßnahme mehrere Beihilfeempfänger betrifft, sind die einschlägigen Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu machen.

1.    Merkmale der angemeldeten Beihilfemaßnahme

1.1.   Beihilferegelungen

A) Gründe für die Anmeldung der Regelung:

a)  Die Regelung umfasst Beihilfen, die nicht transparent im Sinne des Artikels 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) ( 73 ) sind.

b)  Sonstige Gründe.

Bitte angeben:

B) Sektoraler Anwendungsbereich der angemeldeten Regelung:

C) Kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährte Beihilfen einzeln anzumelden sind, falls sie die in Artikel 4 AGVO festgelegten Anmeldeschwellen überschreiten.

1.2.   Einzelbeihilfen

A) Falls die Beihilfe auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt wird, machen Sie bitte Angaben zu dieser Regelung, einschließlich ihrer Fundstelle (Internetadresse) und der Nummer, unter der sie als staatliche Beihilfe registriert wurde:

B) Geben Sie gegebenenfalls bitte den für die Zwecke der Anmeldung zugrunde gelegten Wechselkurs an:

1.3.   Allgemeine Angaben

A) Geben Sie bitte die Art der Beihilfe an:

a)  Beihilfen für FuE-Vorhaben

b)  Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien

c)  Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

d)  Innovationsbeihilfen für KMU

e)  Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation

f)  Beihilfen für Innovationscluster

B) Betrifft die angemeldete Maßnahme Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

C) Betrifft die angemeldete Maßnahme Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ( 74 )?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

D) Betrifft die angemeldete Maßnahme Unternehmen, die einer Rückzahlungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus und geben Sie die noch zurückzufordernden Beträge an:

E) Betrifft die angemeldete Maßnahme Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung („Forschungseinrichtungen“) oder Forschungsinfrastrukturen im Sinne der Randnummer 15 Buchstabe ee bzw. ff. des FuEuI-Rahmens?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

F) Betrifft die angemeldete Maßnahme die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

G) Kann die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

H) Falls zutreffend, kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass die Beihilfeempfänger unter die Definition von KMU in Anhang I der AGVO fallen, und übermitteln Sie im Falle von Einzelbeihilfen entsprechende Informationen und Nachweise.

2.    Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen

A) Üben Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, die von der angemeldeten Beihilfemaßnahme betroffen sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten?



 Ja

 Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben:

B) Falls ein und dieselbe Einrichtung/Infrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, ihre Finanzierung und ihre Erlöse klar voneinander getrennt werden?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

C) Falls ein und dieselbe Einrichtung/Infrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist der Betrag der ihr für einen bestimmten Rechnungszeitraum zugewiesenen öffentlichen Mittel auf die auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten begrenzt?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

D) Falls ein und dieselbe Einrichtung/Infrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, stellt die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit dar, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und deren Umfang begrenzt ist?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus und geben Sie den berechneten oder geschätzten Teil der Gesamtkapazität an, der jedes Jahr für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt wird:

E) Kann, falls öffentliche Mittel für wirtschaftliche Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, die keine Nebentätigkeiten darstellen, bereitgestellt werden, dargelegt werden, dass sowohl die öffentlichen Mittel als auch durch sie erlangte Vorteile vollständig an die Endempfänger weitergegeben werden (zum Beispiel in Form niedrigerer Preise) und dass der vermittelnden Einrichtung/Infrastruktur kein weiterer Vorteil gewährt wird?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

3.    Mittelbare staatliche Beihilfen, die Unternehmen über Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden

3.1.   Forschung im Auftrag von Unternehmen

A) Erbringen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, die von der angemeldeten Beihilfemaßnahme betroffen sind, Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen für Unternehmen?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

B) Stellen die Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, falls sie für Unternehmen Auftragsforschung durchführen oder Forschungsdienstleistungen erbringen, dafür den Marktpreis in Rechnung?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

C) Stellen die Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, falls sie für Unternehmen Auftragsforschung durchführen oder Forschungsdienstleistungen erbringen und es keinen Marktpreis gibt, einen Preis in Rechnung, der den Gesamtkosten der Dienstleistungen entspricht und im Allgemeinen eine Gewinnspanne umfasst, die sich an den Gewinnspannen orientiert, die von den im Bereich der jeweiligen Dienstleistung tätigen Unternehmen im Allgemeinen angewandt werden, oder das Ergebnis von Verhandlungen zu Fremdvergleichsbedingungen ist, bei denen die Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen verhandeln, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen und zumindest ihre Grenzkosten zu decken?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

3.2.   Zusammenarbeit mit Unternehmen

A) Arbeiten Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen, die die angemeldete Beihilfemaßnahme in Anspruch nehmen könnten, wirksam mit Unternehmen zusammen, um gemeinsam bestimmte Vorhaben durchzuführen?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

B) Falls Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen wirksam mit Unternehmen zusammenarbeiten, geben Sie bitte an, ob eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten der Vorhaben.



 Ja

 Nein

b) Die Ergebnisse der Zusammenarbeit, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, und etwaige Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen ergeben, werden diesen in vollem Umfang zugeordnet.



 Ja

 Nein

c) Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus dem Vorhaben ergeben, sowie damit verbundene Zugangsrechte werden den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugeordnet, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung trägt.



 Ja

 Nein

Falls eine der vorstehenden Antworten „ja“ lautet, machen Sie bitte nähere Angaben:

C) Falls Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen wirksam mit Unternehmen zusammenarbeiten und keine der Antworten unter Buchstabe B „ja“ lautet, geben Sie bitte an, ob eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Die Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen erhalten ein Entgelt, dessen Höhe im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerbsbasierten Verfahrens festgesetzt wurde.



 Ja

 Nein

b) Die Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen erhalten ein Entgelt, dessen Höhe laut Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen mindestens dem Marktpreis entspricht.



 Ja

 Nein

c) Die Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen können nachweisen, dass sie das Entgelt tatsächlich zu Fremdvergleichsbedingungen ausgehandelt haben, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen.



 Ja

 Nein

d) In Fällen, in denen die Kooperationsvereinbarung den an der Kooperation beteiligten Unternehmen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums, die von Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen begründet werden, ein Vorkaufsrecht einräumt, üben die betreffenden Einrichtungen/Infrastrukturen ein beidseitiges Recht aus, wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen, so dass die an der Kooperation beteiligten Unternehmen ihr Angebot entsprechend anpassen müssen.



 Ja

 Nein

Falls eine der vorstehenden Antworten „ja“ lautet, machen Sie bitte nähere Angaben:

4.    Öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

A) Falls die angemeldete Maßnahme die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung an Unternehmen beinhaltet, werden die Anbieter im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den geltenden Richtlinien ( 75 ) ausgewählt?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

B) In allen anderen Fällen, in denen die angemeldete Maßnahme die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung an Unternehmen beinhaltet, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, geben Sie bitte an, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Das Auswahlverfahren ist offen, transparent und diskriminierungsfrei und stützt sich auf vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens festgelegte objektive Auswahl- und Zuschlagskriterien.



 Ja

 Nein

Falls nein, machen Sie bitte nähere Angaben und geben Sie an, ob ein wettbewerbsbasiertes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren im Einklang mit den geltenden Richtlinien (zum Beispiel Verhandlungsverfahren, Innovationspartnerschaft oder wettbewerblicher Dialog) eingehalten wurde.

b) Die geplanten vertraglichen Vereinbarungen, in denen alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner — unter anderem hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums — festgelegt sind, werden allen interessierten Bietern vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens zur Verfügung gestellt.



 Ja

 Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben:

c) Bei der Auftragsvergabe wird den beteiligten Anbietern bei der in kommerziellem Umfang erfolgenden Bereitstellung der Enderzeugnisse oder der Enddienstleistungen für einen öffentlichen Auftraggeber in dem jeweiligen Mitgliedstaat keine Vorzugsbehandlung zuteil ( 76 ), und

 alle Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können in einer Weise weit verbreitet werden, die andere Unternehmen in die Lage versetzt, sie zu reproduzieren, und alle Rechte des geistigen Eigentums werden dem öffentlichen Auftraggeber in vollem Umfang zugeordnet, oder

 Dienstleistungserbringer, denen die Ergebnisse, die Rechte des geistigen Eigentums begründen, zugewiesen werden, sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber kostenlos unbegrenzten Zugang zu diesen Ergebnissen zu gewähren und Dritten Zugang zu Marktbedingungen zu gewähren.



 Ja

 Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben:

5.    Beschreibung der angemeldeten Beihilfemaßnahme

5.1.   Beihilfen für FuE-Vorhaben

A) Geben Sie bitte an, welche FuE-Kategorien im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert werden:

a)  Grundlagenforschung

b)  Industrielle Forschung

c)  Experimentelle Entwicklung

B) Falls im Falle von Einzelbeihilfen das Vorhaben mehrere Forschungskategorien umfasst, führen Sie bitte die einzelnen Aufgaben auf und ordnen Sie diese den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung zu:

C) Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und im Falle von Einzelbeihilfen auch die Höhe der Beihilfe an:



 

Grundlagenforschung

Industrielle Forschung

Experimentelle Entwicklung

Personalkosten

 

 

 

Kosten für Instrumente und Ausrüstung

 

 

 

Kosten für Gebäude und Grundstücke

 

 

 

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und zu Fremdvergleichsbedingungen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente

 

 

 

Zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten

 

 

 

Sonstige Betriebsaufwendungen

 

 

 

D) Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten an:



 

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Große Unternehmen

Grundlagenforschung

Industrielle Forschung

— unter der Voraussetzung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

— unter der Voraussetzung einer weiten Verbreitung der Ergebnisse

 

 

 

Experimentelle Entwicklung

— unter der Voraussetzung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

— unter der Voraussetzung einer weiten Verbreitung der Ergebnisse

 

 

 

5.2.   Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien

A) Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und im Falle von Einzelbeihilfen auch die Höhe der Beihilfe an:

B) Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten an, einschließlich etwaiger KMU-Aufschläge:

5.3.   Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

A) Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und im Falle von Einzelbeihilfen auch die Höhe der Beihilfe an:

B) Geben Sie bitte die anwendbare Beihilfehöchstintensität an:

C) Falls die Forschungsinfrastrukturen sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass für die Finanzierungskosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt werden.

Übermitteln Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte entsprechende Informationen und Nachweise:

D) Falls die Forschungsinfrastrukturen sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhalten, kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus besteht, um sicherzustellen, dass die anwendbare Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird.

Übermitteln Sie bitte entsprechende Informationen und Nachweise:

E) Entspricht der für den Betrieb oder die Nutzung der Forschungsinfrastrukturen in Rechnung gestellte Preis dem Marktpreis?



 Ja

 Nein

Führen Sie dies bitte aus:

F) Steht der Zugang zu den Forschungsinfrastrukturen mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offen?



 Ja

 Nein

Falls einigen Unternehmen ein bevorzugter Zugang gewährt wird, machen Sie bitte nähere Angaben und geben Sie den von diesen Unternehmen getragenen Teil der Investitionskosten an:

5.4.   Innovationsbeihilfen für KMU

A) Geben Sie bitte an, welche Tätigkeiten im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert werden:

a)  Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten

b)  Abordnung hochqualifizierten Personals

c)  Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen

B) Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und im Falle von Einzelbeihilfen auch die Höhe der Beihilfe an:

C) Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten an:

5.5.   Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation

A) Geben Sie bitte an, welche Tätigkeiten im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert werden:

 Prozessinnovation

 Organisationsinnovation

B) Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und im Falle von Einzelbeihilfen auch die Höhe der Beihilfe an:



Personalkosten

 

Kosten für Instrumente und Ausrüstung (soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden)

 

Kosten für Gebäude und Grundstücke (soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden)

 

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und zu Fremdvergleichsbedingungen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente

 

Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebsaufwendungen, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen

 

C) Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten an:

D) Wenn die Beihilfe großen Unternehmen gewährt wird, kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass sie bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Übermitteln Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte entsprechende Informationen und Nachweise:

5.6.   Beihilfen für Innovationscluster

A) Kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass die Beihilfe ausschließlich der juristischen Person gewährt wird, die den Innovationscluster betreibt.

Machen Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte nähere Angaben:

B) Entsprechen die Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an den Tätigkeiten des Innovationsclusters dem Marktpreis beziehungsweise spiegeln sie die Kosten wider?



 Ja

 Nein

Führen Sie dies bitte aus:

C) Sind die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationsclusters mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich?



 Ja

 Nein

Falls einigen Unternehmen ein bevorzugter Zugang gewährt wird, machen Sie bitte nähere Angaben und geben Sie den von diesen Unternehmen getragenen Teil der Investitionskosten an:

D) Übermitteln Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte Informationen zur geplanten oder erwarteten Spezialisierung des Innovationsclusters, zum vorhandenen regionalen Potenzial und zum Bestehen von Innovationsclustern mit ähnlicher Zielsetzung in der Union.

5.6.1.   Investitionsbeihilfen

A) Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und im Falle von Einzelbeihilfen auch die Höhe der Beihilfe an:

B) Geben Sie bitte die anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten an, einschließlich etwaiger Aufschläge für Innovationscluster in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV:

5.6.2.   Betriebsbeihilfen

A) Geben Sie bitte an, welche Tätigkeiten im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert werden:

a)  Betreuung des Innovationsclusters

b)  Werbung für den Innovationscluster

c)  Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters

d)  Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen

B) Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten und im Falle von Einzelbeihilfen auch die Höhe der Beihilfe an:

C) Geben Sie bitte die anwendbare Beihilfehöchstintensität und die Laufzeit der Beihilfe an:

6.    Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt

Beschreiben Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte ausführlich das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit:

6.1.   Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse

A) Geben Sie bitte das verfolgte Ziel genau an und erläutern Sie, wie die angemeldete Maßnahme zur Förderung von FuEuI-Tätigkeiten in der Union beitragen soll:

B) Ist die Maßnahme, falls es sich um eine Beihilferegelung handelt, Teil eines umfassenden Programms oder eines umfassenden Aktionsplans zur Förderung von FuEuI-Tätigkeiten oder Strategien für eine intelligente Spezialisierung?



 Ja

 Nein

Führen Sie dies bitte aus, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Evaluierungen vergleichbarer früherer Beihilfemaßnahmen:

A) Wird der Umfang des Vorhabens mit der angemeldeten Maßnahme ausgeweitet?



 Ja

 Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Ausweitung an und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

a)  Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens (ohne die Ausgabenminderung des Beihilfeempfängers im Vergleich zur Durchführung des Vorhabens ohne Beihilfe)

b)  Erhöhung der Zahl der in FuEuI tätigen Mitarbeiter/innen

c)  Sonstige Art der Ausweitung

B) Wird der Gegenstand des Vorhabens mit der angemeldeten Maßnahme ausgedehnt?



 Ja

 Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Ausdehnung an und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

a)  Zunahme der erwarteten Ergebnisse des Vorhabens

b)  Erhöhung des Anspruchs des Vorhabens, was sich in einer größeren Zahl der beteiligten Partner, einer höheren Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder einem höheren Risiko des Scheiterns (insbesondere aufgrund des langfristigen Charakters des Vorhabens und der Unsicherheit hinsichtlich der Ergebnisse) manifestiert

c)  Sonstige Art der Ausdehnung

C) Wird das Vorhaben mit der angemeldeten Maßnahme beschleunigt?



 Ja

 Nein

Falls ja, legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor:

D) Erhöhen sich durch die angemeldete Maßnahme die Gesamtausgaben?



 Ja

 Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Art der Erhöhung an und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

a)  Erhöhung der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für FuEuI, sowohl in absoluten Zahlen als auch als prozentualer Anteil am Umsatz

b)  Änderung des Mittelansatzes für das Vorhaben (ohne entsprechende Verringerung der Mittelzuweisungen für andere Vorhaben)

c)  Sonstige Art der Erhöhung

E) Soll die angemeldete Maßnahme einer öffentlich zugänglichen Ex-post-Evaluierung ihres Beitrags zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse unterzogen werden?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

6.2.   Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

A) Nennen Sie bitte das Marktversagen, das die FuEuI-Tätigkeiten im vorliegenden Fall behindert und die Erforderlichkeit der staatlichen Beihilfe begründet, und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

a)  Positive externe Effekte/Wissens-Spillover

b)  Unzureichende und asymmetrische Informationen

c)  Koordinierungs- und Vernetzungsdefizite

B) Erläutern Sie bitte, wie durch die angemeldete Maßnahme das Marktversagen, das bei Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse ohne Beihilfe zu erwarten wäre, wirksam behoben werden kann.

6.2.1.   Einzelbeihilfen

A) Erläutern Sie bitte, ob mit der Beihilfe einem allgemeinen Marktversagen in Bezug auf FuEuI-Tätigkeiten in der Union oder einem spezifischen Marktversagen, beispielsweise in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Geschäftsbereich, begegnet werden soll:

B) Falls verfügbar übermitteln Sie bitte Branchenvergleiche und andere Studien, die die Analyse des geltend gemachten Marktversagens untermauern:

C) Falls verfügbar übermitteln Sie bitte Informationen über FuEuI-Vorhaben oder -Tätigkeiten in der Union, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit den von der angemeldeten Beihilfemaßnahme betroffenen Vorhaben bzw. Tätigkeiten vergleichbar sind, und erläutern Sie, warum die Beihilfe in dem betreffenden Fall erforderlich ist:

6.3.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

A) Erläutern Sie bitte, wie die Vorteile des Einsatzes eines selektiven Instruments der Wettbewerbspolitik wie einer staatlichen Beihilfe zur Förderung von FuEuI-Tätigkeiten ermittelt wurden, und legen Sie entsprechende Folgenabschätzungen und Belege vor:

B) Falls die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), legen Sie bitte eine Analyse anderer Optionen vor und erläutern Sie, warum bzw. inwieweit andere Beihilfeformen weniger geeignet wären, das festgestellte Marktversagen zu beheben.

6.4.   Anreizeffekt

A) Kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass bei Gewährung der Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Maßnahme sichergestellt ist, dass mit den Arbeiten an den betreffenden FuEuI-Tätigkeiten nicht begonnen wurde, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat ( 77 ), und geben Sie im Falle von Einzelbeihilfen die betreffenden Daten an.

B) Kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass Beihilfeanträge mindestens die folgenden Angaben enthalten müssen: Name des Antragstellers, Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Standorts sowie des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, Höhe der für die Durchführung des Vorhabens benötigten öffentlichen Unterstützung sowie Aufstellung der beihilfefähigen Kosten.

C) Falls die Beihilfe in Form einer steuerlichen Maßnahme gewährt wird, machen Sie bitte nähere Angaben und übermitteln Sie im Falle nichtinkrementeller Maßnahmen Evaluierungsstudien, die ihren Anreizeffekt belegen:

6.4.1.   Einzelbeihilfen

A) Beschreiben Sie bitte in einer kontrafaktischen Analyse das Verhalten des Beihilfeempfängers ohne Beihilfe und die angestrebte Verhaltensänderung:

B) Geben Sie bitte die Faktoren an, die für die angemeldete Maßnahme von Belang sind, und legen Sie Nachweise vor, zum Beispiel Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Vorhaben:

a)  Rentabilität

b)  Investitionsbetrag und Zeithorizont der Zahlungsströme

c)  Umfang des mit einem Vorhaben verbundenen Risikos

C) Falls verfügbar übermitteln Sie bitte branchenspezifische Daten, die belegen, dass die kontrafaktische Fallkonstellation des Empfängers, die erwartete Rentabilität und die erwarteten Cashflows angemessen sind:

6.5.   Angemessenheit der Beihilfe

A) Falls die Beihilfe in Form eines als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten rückzahlbaren Vorschusses gewährt wird, machen Sie bitte nähere Angaben zur Methode, die bei der Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents angewandt wurde, einschließlich der zugrunde liegenden nachprüfbaren Daten, oder geben Sie im Falle von Einzelbeihilfen die genehmigte Beihilferegelung an, auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird.

Falls die Beihilfe in Form eines als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückten rückzahlbaren Vorschusses gewährt wird und die im FuEuI-Rahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um nicht mehr als 10 Prozentpunkte überschreitet, bestätigen Sie bitte, dass

a)  die Beihilfemaßnahme bei einem erfolgreichen Ergebnis vorsieht, dass der Vorschuss zu einem Zinssatz zurückzuzahlen ist, der nicht niedriger ist als der Abzinsungssatz, der sich aus der Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ergibt ( 78 );

b)  der betreffende Mitgliedstaat, falls der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis übertrifft, nicht nur die Rückzahlung des Vorschussbetrags, einschließlich Zinsen gemäß dem anwendbaren Abzinsungssatz, sondern darüber hinaus zusätzliche Zahlungen verlangt;

c)  die Höhe der Rückzahlung im Falle eines partiellen Erfolgs oder fehlenden Erfolgs dem erzielten Erfolg entspricht.

Machen Sie bitte nähere Angaben zur Rückzahlung des Vorschusses und legen Sie auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und vorsichtigen Ansatzes eindeutig fest, was als erfolgreiches Ergebnis der geförderten Tätigkeiten anzusehen ist.

B) Falls die Beihilfe in Form einer steuerlichen Maßnahme gewährt wird, geben Sie bitte an, wie die Beihilfeintensitäten berechnet werden und machen Sie sachdienliche Angaben

 auf der Grundlage von Einzelvorhaben;

 auf Unternehmensebene, und zwar anhand des Verhältnisses zwischen der Gesamtsteuerbefreiung und der Summe sämtlicher beihilfefähiger FuEuI-Kosten, die in einem Zeitraum entstehen, der drei aufeinanderfolgende Steuerjahre nicht überschreitet.

6.5.1.   Einzelbeihilfen

A) Übermitteln Sie bitte einen umfassenden Geschäftsplan für das geförderte Vorhaben (mit und ohne Beihilfe), einschließlich aller erwarteten relevanten Kosten und Vorteile:

Falls der Beihilfeempfänger vor der Entscheidung steht, entweder das geförderte Vorhaben oder ein alternatives Vorhaben ohne Beihilfe durchzuführen, übermitteln Sie bitte auch einen umfassenden Geschäftsplan für das kontrafaktische Vorhaben:

B) Falls es kein alternatives Vorhaben gibt, erläutern Sie bitte, warum die Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten, so dass beispielsweise der interne Zinsfuß (internal rate of return — IRR) die branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Hurdle-Rate erreicht.

C) Falls der Beihilfeempfänger vor der Entscheidung steht, entweder das geförderte Vorhaben oder ein alternatives Vorhaben ohne Beihilfe durchzuführen, erläutern Sie bitte, warum die Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um die Nettomehrkosten zu decken, die bei der Durchführung des geförderten Vorhabens im Vergleich zu den Kosten des kontrafaktischen Vorhabens anfallen würden, wobei der Eintrittswahrscheinlichkeit unterschiedlicher Geschäftsszenarios Rechnung zu tragen ist:

Legen Sie bitte Belege vor, zum Beispiel interne Unternehmensunterlagen, die zeigen, dass das kontrafaktische Vorhaben in einem klar definierten und in ausreichendem Maße vorhersehbaren alternativen Vorhaben besteht, das vom Beihilfeempfänger im Rahmen seiner internen Beschlussfassung in Betracht gezogen wurde:

D) Erläutern Sie bitte, wie der Beihilfebetrag festgelegt wurde, und legen Sie entsprechende Belege vor:

E) Wird die Beihilfe, falls es für die Durchführung der geförderten Tätigkeit mehrere potenzielle Bewerber gibt, auf der Grundlage transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt?



 Ja

 Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben:

F) Falls die Beihilfe der Vermeidung tatsächlicher oder potenzieller direkter oder indirekter Verfälschungen des internationalen Handels dient, legen Sie bitte verfügbare Nachweise dafür vor, dass Wettbewerber außerhalb der Union (in der Regel in den vergangenen drei Jahren) für vergleichbare Vorhaben direkt oder indirekt Beihilfen gleicher Intensität erhalten haben bzw. noch erhalten werden.

Falls verfügbar übermitteln Sie auch ausreichende Informationen, anhand deren die Notwendigkeit, den Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers in einem Drittland zu berücksichtigen, beurteilt werden kann.

6.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

Geben Sie bitte an, ob

a) die Gewährung der Beihilfen davon abhängig ist, dass sich der Hauptsitz des Empfängers im betreffenden Mitgliedstaat befindet oder dass der Beihilfeempfänger in erster Linie in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist:



 Ja

 Nein

b) die Gewährung der Beihilfen davon abhängig ist, dass der Empfänger inländische Waren oder Dienstleistungen nutzt:



 Ja

 Nein

c) die Beihilfemaßnahme die Möglichkeiten des Beihilfeempfängers beschränken, die FuEuI-Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten zu verwerten:



 Ja

 Nein

d) dem Beihilfeempfänger mit der Beihilfemaßnahme sonstige Verpflichtungen auferlegt werden:



 Ja

 Nein

Falls eine der vorstehenden Antworten „ja“ lautet, machen Sie bitte nähere Angaben:

6.6.1.   Beihilferegelungen

Legen Sie im Falle von Beihilferegelungen bitte dar, wie sichergestellt wird, dass etwaige negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden (wobei zum Beispiel der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulierten Beihilfebeträge, die Zahl der voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind), und übermitteln Sie Folgenabschätzungen oder Ex-post-Evaluierungen zu vergleichbaren Vorgängerregelungen.

6.6.2.   Einzelbeihilfen

A) Beschreiben Sie bitte gegebenenfalls die wahrscheinlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb im Innovationsprozess:

B) Nennen Sie bitte die Produktmärkte, auf die sich die Beihilfe auswirken dürfte, und geben Sie den derzeitigen Marktanteil des Beihilfeempfängers auf jedem der betroffenen Märkte sowie Änderungen bei diesen Marktanteilen an, die sich aus den geförderten Tätigkeiten ergeben würden:

C) Nennen Sie bitte für jeden der betroffenen Produktmärkte die wichtigsten Wettbewerber des Beihilfeempfängers und geben Sie deren Marktanteile an:

Falls verfügbar geben Sie bitte den Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) an:

D) Übermitteln Sie bitte für jeden der betroffenen Produktmärkte Angaben zu den von den geförderten Tätigkeiten betroffenen Kunden oder Verbrauchern:

E) Beschreiben Sie bitte Struktur und Dynamik der relevanten Märkte in Bezug auf die folgenden Aspekte:

a) Jüngste Entwicklungen und künftige Wachstumsaussichten:

b) Aufwendungen der wichtigsten Marktteilnehmer für ähnliche Vorhaben:

c) Höhe der Zutritts- und Austrittsschranken:

d) Nachfragemacht:

e) Wettbewerbsanreize für künftige Märkte:

f) Produktdifferenzierung und Intensität des Wettbewerbs:

g) Sonstige Aspekte, die sich auf Wettbewerber, Kunden oder Verbraucher auswirken dürften:

F) Kann der Beihilfeempfänger das Auswahlverfahren beeinflussen, weil er zum Beispiel das Recht hat, Unternehmen im Auswahlprozess zu empfehlen oder die Ausrichtung der Forschung zu beeinflussen?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

G) Wird die Beihilfe auf Märkten mit Überkapazitäten oder für schrumpfende Wirtschaftszweige gewährt?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

H) Hat der Beihilfeempfänger andere Standorte für die geförderten Tätigkeiten in Betracht gezogen?



 Ja

 Nein

Machen Sie bitte nähere Angaben:

7.    Sonstige informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach dem FuEuI-Rahmen von Belang sind:

TEIL III.3.A

Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen zur Rettung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten: Einzelbeihilfen

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelrettungsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ( 79 )(„Leitlinien“) fallen.

1.    Beihilfefähigkeit

1.1.   Unternehmen in Schwierigkeiten

A) Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft mit einer beschränkten Haftung ( 80 ), bei der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist ( 81 )?



 Ja

 Nein

B) Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften ( 82 ) und bei der mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist?



 Ja

 Nein

C) Ist das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt es die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger?



 Ja

 Nein

D) Lag bei dem Unternehmen, falls es sich nicht um ein KMU handelt, in den beiden vergangenen Jahren

 der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5

 und

 das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0?



 Ja

 Nein

E) Falls Sie eine der Fragen unter den Buchstaben A bis D mit „ja“ beantwortet haben, führen Sie dies bitte unter Bezugnahme auf die in der Anlage übermittelten Belege oder Unterlagen aus (zum Beispiel letzte Gewinn- und Verlustrechnungen mit Bilanzen oder Gerichtsentscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft oder Nachweis, dass die im nationalen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind).

1.2.   Unternehmen mit einem akuten Liquiditätsbedarf

Falls Sie der Auffassung sind, dass der Beihilfeempfänger für eine Rettungsbeihilfe in Betracht kommt, obwohl es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf die Belege oder Unterlagen (zum Beispiel Cashflow-Prognosen), warum er Ihres Erachtens aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert ist.

1.3.   Neu gegründetes Unternehmen/größere Unternehmensgruppe

A) Wann wurde das Unternehmen gegründet?

B) Seit wann ist das Unternehmen tätig?

C) Gehört das Unternehmen einer größeren Unternehmensgruppe an?



 Ja

 Nein

D) Falls die Antwort unter Buchstabe C „ja“ lautet, übermitteln Sie bitte ausführliche Angaben zu der Gruppe (Organigramm, dem die Verbindungen zwischen den einzelnen Unternehmen zu entnehmen sind, mit Einzelheiten zu Kapital und Stimmrechten) und weisen Sie nach, dass es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können.

1.4.   Sektoraler Anwendungsbereich

Ist das Unternehmen



A)  im Steinkohlenbergbau (1) tätig?

 Ja

 Nein

B)  in der Stahlindustrie (2) tätig?

 Ja

 Nein

C)  in Branchen tätig, die unter die besonderen Vorschriften für Finanzinstitute (3) fallen?

 Ja

 Nein

(1)   Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.

(2)   Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(3)   Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

2.    Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

2.1.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

A) Hat der Beihilfeempfänger seinen Standort in (einem) Gebiet(en) (NUTS-Ebene 2), in dem (denen) die Arbeitslosenquote entweder

 dauerhaft über dem Unionsdurchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betroffenen Gebieten mit Schwierigkeiten verbunden ist oder

 dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den (dem) betroffenen Gebiet(en) mit Schwierigkeiten verbunden ist?



 Ja

 Nein

B) Ist die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes gegeben, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen (zum Beispiel nationaler Infrastrukturanbieter)?



 Ja

 Nein

C) Spielt das Unternehmen in einem bestimmten Gebiet oder Wirtschaftszweig eine systemrelevante Rolle? Könnte sein Marktaustritt negative Auswirkungen haben (weil es zum Beispiel Anbieter einer wichtigen Vorleistung ist)?



 Ja

 Nein

D) Besteht die Gefahr einer Unterbrechung der kontinuierlichen Bereitstellung einer DAWI?



 Ja

 Nein

E) Würden das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken?



 Ja

 Nein

F) Würde das Ausscheiden des betroffenen Unternehmens aus dem Markt zu einem unwiederbringlichen Verlust wichtiger technischer Kenntnisse und Fachkompetenzen führen?



 Ja

 Nein

G) Würden bei einem Ausfall des Beihilfeempfängers vergleichbare schwere Härtefälle eintreten, die oben nicht aufgeführt sind?



 Ja

 Nein

H) Falls Sie eine der Fragen unter den Buchstaben A bis G mit „ja“ beantwortet haben, begründen Sie Ihre Antwort(en) bitte vollumfänglich einschließlich unter Bezugnahme auf die in der Anlage übermittelten Belege oder Unterlagen.

2.2.   Geeignetheit/Form der Beihilfe

A) Handelt es sich bei der Beihilfe um eine Darlehensbürgschaft oder ein Darlehen?



 Ja

 Nein

B) Falls ja, beschreiben Sie bitte die Bedingungen des Darlehens bzw. der Bürgschaft und fügen Sie die entsprechenden Unterlagen bei (zum Beispiel den Entwurf des Darlehensvereinbarung oder der Bürgschaft).

C) Sind die Darlehenszinsen (bzw. die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie) auf einen Satz festgesetzt, der nicht unter dem Referenzsatz liegt, den die Kommission in ihrer Referenzsatzmitteilung ( 83 ) für schwache Unternehmen mit normaler Besicherung festgesetzt hat?



 Ja

 Nein

D) Erläutern Sie bitte, wofür die Rettungsbeihilfe verwendet werden soll: die Finanzierung struktureller Maßnahmen wie beispielsweise den Erwerb anderer wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte als derjenigen, die im Hinblick auf das Überleben des Beihilfeempfängers während der Laufzeit der Rettungsbeihilfe erforderlich sind?



 Ja

 Nein

E) Falls ja, erläutern Sie dies bitte.

F) Gilt für die Rückzahlung des Darlehens bzw. die Laufzeit der Bürgschaft eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an den Beihilfeempfänger?



 Ja

 Nein

G) Verpflichten Sie sich, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe Folgendes zu übermitteln:

 einen Nachweis dafür, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist, oder

 einen Umstrukturierungsplan oder

 einen Abwicklungsplan, in dem dargelegt und begründet wird, mit welchen Schritten die Abwicklung des Beihilfeempfängers innerhalb einer angemessenen Frist ohne weitere Beihilfen erreicht werden soll?



 Ja

 Nein

2.3.   Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

Wird der Betrag der Rettungsbeihilfe nach der Formel in Anhang I der Leitlinien bestimmt?



 Ja

 Nein

Falls ja, legen Sie bitte die Berechnung des Betrags der Rettungsbeihilfe nach der Formel vor.

Falls der Betrag der Rettungsbeihilfe über den anhand der Formel in Anhang I der Leitlinien errechneten Betrag hinausgeht, legen Sie bitte einen hinreichend begründeten Liquiditätsplan vor, in dem der Liquiditätsbedarf des Beihilfeempfängers für die kommenden sechs Monate dargelegt ist.

2.4.   Negative Auswirkungen — Grundsatz der einmaligen Beihilfe

Hat das Unternehmen (oder die Unternehmensgruppe, der es angehört) bereits in der Vergangenheit ( 84 ) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten?



 Ja

 Nein

Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben (Tag, Betrag, gegebenenfalls Bezugnahme auf frühere Beschlüsse der Kommission usw.) ( 85 ).

3.    Sonstige informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Leitlinien von Belang sind:

TEIL III.3.B

Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen zur Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten: Einzelbeihilfen

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelumstrukturierungsbeihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ( 86 )(„Leitlinien“) fallen.

1.    Beihilfefähigkeit

1.1.   Unternehmen in Schwierigkeiten

A) Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft mit einer beschränkten Haftung ( 87 ), bei der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist ( 88 )?



 Ja

 Nein

B) Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften ( 89 ) und bei der mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist?



 Ja

 Nein

C) Ist das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt es die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger?



 Ja

 Nein

D) Lag bei dem Unternehmen, falls es sich nicht um ein KMU handelt, in den beiden vergangenen Jahren

 der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5

 und

 das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1?



 Ja

 Nein

E) Falls Sie eine der Fragen unter den Buchstaben A bis D mit „ja“ beantwortet haben, führen Sie dies bitte unter Bezugnahme auf die in der Anlage übermittelten Belege oder Unterlagen aus (zum Beispiel letzte Gewinn- und Verlustrechnungen mit Bilanzen oder Gerichtsentscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft oder Nachweis, dass die im nationalen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind).

1.2.   Neu gegründetes Unternehmen oder größere Unternehmensgruppe

A) Wann wurde das Unternehmen gegründet?

B) Seit wann ist das Unternehmen tätig?

C) Gehört das Unternehmen einer größeren Unternehmensgruppe an?



 Ja

 Nein

D) Falls ja, übermitteln Sie bitte ausführliche Angaben zu der Gruppe (Organigramm, dem die Verbindungen zwischen den einzelnen Unternehmen zu entnehmen sind, mit Einzelheiten zu Kapital und Stimmrechten) und legen Sie Nachweise dafür vor, dass es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können.

1.3.   Sektoraler Anwendungsbereich

Ist das Unternehmen



A)  im Steinkohlenbergbau (1) tätig?

 Ja

 Nein

B)  in der Stahlindustrie (2) tätig?

 Ja

 Nein

C)  in Branchen tätig, die unter die besonderen Vorschriften für Finanzinstitute (3) fallen?

 Ja

 Nein

(1)   Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.

(2)   Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(3)   Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

1.4.   DAWI-Erbringer

A) Erbringt das Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)?



 Ja

 Nein

B) Falls die Antwort unter Buchstabe A „ja“ lautet, beschreiben Sie bitte die Dienstleistung(en) von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und übermitteln Sie eine Kopie des Betrauungsakts.

C) Falls die Antwort unter Buchstabe A „ja“ lautet, geben Sie bitte den Betrag der Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen an, beschreiben Sie die Methode für die Berechnung der Ausgleichsleistungen und geben Sie die einschlägige Rechtsgrundlage an, in der die Methode für die Berechnung der Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen festgelegt ist.

2.    Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

2.1.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

A) Hat der Beihilfeempfänger seinen Standort in (einem) Gebiet(en) (NUTS-Ebene 2), in dem (denen) die Arbeitslosenquote entweder

 dauerhaft über dem Unionsdurchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betroffenen Gebieten mit Schwierigkeiten verbunden ist oder

 dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den (dem) betroffenen Gebiet(en) mit Schwierigkeiten verbunden ist?



 Ja

 Nein

B) Ist die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes gegeben, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen (zum Beispiel nationaler Infrastrukturanbieter)?



 Ja

 Nein

C) Spielt das Unternehmen in einem bestimmten Gebiet oder Wirtschaftszweig eine systemrelevante Rolle? Könnte sein Marktaustritt negative Auswirkungen haben (weil es zum Beispiel Anbieter einer wichtigen Vorleistung ist)?



 Ja

 Nein

D) Besteht die Gefahr einer Unterbrechung der kontinuierlichen Bereitstellung einer DAWI?



 Ja

 Nein

E) Würden das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken?



 Ja

 Nein

F) Würde das Ausscheiden des betroffenen Unternehmens aus dem Markt zu einem unwiederbringlichen Verlust wichtiger technischer Kenntnisse und Fachkompetenzen führen?



 Ja

 Nein

G) Würden bei einem Ausfall des Beihilfeempfängers vergleichbare schwere Härtefälle eintreten, die oben nicht aufgeführt sind?



 Ja

 Nein

H) Falls Sie eine der Fragen unter den Buchstaben A bis G mit „ja“ beantwortet haben, begründen Sie Ihre Antwort(en) bitte vollumfänglich einschließlich unter Bezugnahme auf die in der Anlage übermittelten Belege oder Unterlagen.

2.2.   Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

Übermitteln Sie bitte den Umstrukturierungsplan ( 90 ), mit dem die langfristige Rentabilität ( 91 ) des Beihilfeempfängers innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden soll, zusammen mit einer Marktstudie und einer Sensitivitätsanalyse, in der die wichtigsten Parameter für die Leistung des Beihilfeempfängers und die Hauptrisikofaktoren für die Zukunft dargelegt sind (halten Sie sich bitte so weit wie möglich an das Muster für einen Umstrukturierungsplan in Anhang II der Leitlinien).

3.    Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens/Anreizeffekt

3.1.

Legen Sie bitte einen Vergleich zwischen den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und einem plausiblen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen ( 92 ) vor, der belegt, dass das Ziel bzw. die Ziele, die Sie in Abschnitt 2.1 bestimmt haben, bei diesem alternativen Szenario überhaupt nicht oder nur in einem geringerem Maße erreicht würden.

3.2.

Weisen Sie bitte nach, dass der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das in Abschnitt 2.1 festgelegte Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würde.

4.    Geeignetheit

4.1.

Beschreiben Sie bitte kurz die gewählten Beihilfeinstrumente und nennen Sie insbesondere Form, Betrag und Vergütung ( 93 ):

4.2.

Erläutern Sie bitte, ob die Schwierigkeiten des Beihilfeempfängers auf Liquiditäts- und/oder Solvenzprobleme zurückzuführen sind:

4.3.

Weisen Sie bitte nach, dass die gewählten Beihilfeinstrumente für die Lösung der unter Nummer 4.2 genannten Liquiditäts- bzw. Solvenzprobleme geeignet sind.

5.    Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

5.1.   Eigenbeitrag

A) Beläuft sich der Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers auf mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten ( 94 )?



 Ja

 Nein

B) Beschreiben und quantifizieren Sie bitte die einzelnen Arten der entstehenden Umstrukturierungskosten, nennen Sie ihren Gesamtbetrag und geben Sie an, welcher prozentuale Anteil an den Umstrukturierungskosten durch den Eigenbeitrag gedeckt wird:

C) Beschreiben und quantifizieren Sie bitte den Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten, der aus eigenen Mitteln des Beihilfeempfängers, seiner Anteilseigner oder Gläubiger oder der Unternehmensgruppe, der er angehört, oder von neuen Investoren zu leisten ist:

D) Erläutern Sie bitte, warum dieser Eigenbeitrag Ihres Erachtens konkret und beihilfefrei ist:

E) Belegen Sie bitte, dass der Eigenbeitrag in Bezug auf die Auswirkungen auf die Solvenz oder Liquiditätsposition des Beihilfeempfängers ( 95 ) mit der gewährten Beihilfe vergleichbar ist; sollte dies nicht der Fall sein, nennen Sie bitte die Gründe, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Belege (zum Beispiel Bilanzen oder Kapitalflussrechnungen).

5.2.   Lastenverteilung

A) Wurden die Verluste des Beihilfeempfängers in voller Höhe berücksichtigt, den bestehenden Anteilseignern und/oder nachrangigen Gläubigern zugewiesen und von ihnen ausgeglichen?



 Ja

 Nein

B) Falls die Antwort unter Buchstabe A „ja“ lautet, weisen Sie bitte anhand einer aktuellen Analyse der Bilanzsituation des Beihilfeempfängers nach, dass dies der Fall ist.

C) Wird ein Abfluss von Mitteln des Beihilfeempfängers an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten und/oder nachrangigen Schuldtiteln während des Umstrukturierungszeitraums verhindert?



 Ja

 Nein

D) Falls die Antwort unter Buchstabe C „nein“ lautet, nennen Sie bitte die Gründe.

E) Wird der Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Beihilfeempfängers erhalten, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist?



 Ja

 Nein

F) Falls die Antwort unter Buchstabe E „ja“ lautet, führen Sie dies bitte aus und legen Sie entsprechende Nachweise vor.

G) Falls die Verluste des Beihilfeempfängers nicht in voller Höhe ausgeglichen wurden (siehe oben Buchstabe A) und/oder ein Abfluss von Mitteln des Beihilfeempfängers an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten und/oder nachrangigen Schuldtiteln während des Umstrukturierungszeitraums nicht verhindert wird (siehe oben Buchstabe C), nennen Sie bitte die Gründe, insbesondere, warum die vollständige Umsetzung dieser Bedingungen zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde:

H) Leisten vorrangige Gläubiger einen Beitrag zur Wiederherstellung der Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers?



 Ja

 Nein

I) Falls die Antwort unter Buchstabe H „ja“ lautet, erläutern Sie bitte, welchen Beitrag die vorrangigen Gläubiger leisten.

6.    Negative Auswirkungen

6.1.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe

Hat das Unternehmen (oder die Unternehmensgruppe, der es angehört) bereits in der Vergangenheit ( 97 ) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten?



 Ja

 Nein

Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben (Tag, Betrag, gegebenenfalls Bezugnahme auf frühere Beschlüsse der Kommission usw.) ( 98 ):

6.2.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen

A) Beschreiben Sie bitte die Veräußerung von Vermögenswerten oder die Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz, zu der man sich verpflichtet. Legen Sie bitte dar, dass die Veräußerungen, die Abschreibungen und die Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, auf die sich die Verpflichtungszusagen beziehen, nicht notwendig sind, um die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers wiederherzustellen. Geben Sie bitte ferner an, auf welchen Märkten und wann ( 99 ) die Veräußerungen erfolgen sollen. Geben Sie bitte außerdem an, ob der Beihilfeempfänger Veräußerungen unterstützen wird, zum Beispiel durch eine Ausgliederung von Tätigkeiten und die Zusage, keine Kunden des veräußerten Geschäftsbereichs anzuwerben.

B) Falls strukturelle Maßnahmen ausnahmsweise nur in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten getroffen werden, in deren Rahmen kein rentables und wettbewerbsfähiges Unternehmen geschaffen wird, weisen Sie bitte nach, dass keine andere Art von strukturellen Maßnahmen durchführbar wäre oder dass andere strukturelle Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen würden:

C) Erklärt sich der Beihilfeempfänger bereit, während des Umstrukturierungszeitraums darauf zu verzichten, Unternehmensanteile zu erwerben, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des Beihilfeempfängers unerlässlich (in diesem Fall muss der Erwerb bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden)?



 Ja

 Nein

D) Erklärt sich der Beihilfeempfänger bereit, bei der Vermarktung seiner Waren und Dienstleistungen darauf zu verzichten, staatliche Beihilfen als Wettbewerbsvorteil anzuführen?



 Ja

 Nein

E) Sind sonstige Verhaltensmaßregeln vorgesehen?



 Ja

 Nein

F) Sind Maßnahmen der nationalen Behörden oder des Beihilfeempfängers vorgesehen, die zum Beispiel durch Erleichterung des Markteintritts oder des Marktaustritts zu einer Öffnung und Festigung der Märkte sowie zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen sollen ( 100 )?



 Ja

 Nein

G) Falls die Antwort unter Buchstabe F „ja“ lautet, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen und die betreffenden Märkte und geben Sie an, in welcher Weise die Maßnahmen mit den Geschäftsbereichen des Beihilfeempfängers in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen:

H) Sollen mit der Beihilfe auch die Sozialkosten der Umstrukturierung ( 101 ) gedeckt werden?



 Ja

 Nein

I) Falls die Antwort unter Buchstabe H „ja“ lautet, führen Sie dies bitte aus:

7.    Sonstige informationen

7.1.

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Leitlinien von Belang sind (z. B. in Bezug auf Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer oder auf Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle):

TEIL III.3.C

Ergänzender Fragebogen zu Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehenden Umstrukturierungshilfen: Beihilferegelungen

Dieser ergänzende Fragebogen ist für die Anmeldung von Rettungsbeihilferegelungen, Umstrukturierungsbeihilferegelungen und Regelungen für vorübergehende Umstrukturierungshilfe zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ( 102 )(„Leitlinien“) fallen.

1.    Anwendungsbereich der Regelung

1.1.

Betrifft die Regelung die Gewährung von



a)  Rettungsbeihilfen?

 Ja

 Nein

b)  Umstrukturierungsbeihilfen?

 Ja

 Nein

c)  vorübergehenden Umstrukturierungshilfen?

 Ja

 Nein

2.    Beihilfefähigkeit

2.1.

Gilt die Regelung nur für KMU ( 103 ) in Schwierigkeiten oder kleinere staatliche Unternehmen ( 104 ) in Schwierigkeiten (im Folgenden zusammen „KMU“, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben)?



 Ja

 Nein

2.2.

Gilt die Regelung nur für KMU, die eines der folgenden Förderkriterien erfüllen?

a) Die KMU sind Gesellschaften mit einer beschränkten Haftung ( 105 ), bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist ( 106 ):



 Ja

 Nein

b) Die KMU sind Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften ( 107 ) und bei denen mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist:



 Ja

 Nein

c) Die KMU sind Gegenstand von Insolvenzverfahren oder erfüllen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung von Insolvenzverfahren auf Antrag ihrer Gläubiger:



 Ja

 Nein

d) Die kleineren staatlichen Unternehmen sind Unternehmen, bei denen in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0 lag:



 Ja

 Nein

2.3.

Ist in der Regelung vorgesehen, dass KMU, die keine Unternehmen in Schwierigkeiten sind, sondern lediglich aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, Rettungsbeihilfen und/oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen gewährt werden können?



 Ja

 Nein

2.4.

Falls die Antwort unter Nummer 2.3 „ja“ lautet, erläutern Sie bitte, wie geprüft wird, ob ein KMU mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert ist, und welche Umstände als außergewöhnlich und unvorhersehbar angesehen werden.

2.5.

Gilt die Regelung für neu gegründete KMU?



 Ja

 Nein

2.6.

Gilt die Regelung für KMU, die



a)  im Steinkohlenbergbau (1) tätig sind?

 Ja

 Nein

b)  in der Stahlindustrie (2) tätig sind?

 Ja

 Nein

c)  in Branchen tätig sind, die unter die besonderen Vorschriften für Finanzinstitute (3) fallen?

 Ja

 Nein

(1)   Im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.

(2)   Im Sinne des Anhangs IV der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(3)   Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

3.    Beihilfehöchstbetrag

3.1.

Ist der Höchstbetrag der gesamten Beihilfen, die ein und demselben KMU auf der Grundlage der Regelung gewährt werden können, auf maximal 10 Mio. EUR einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder auf der Grundlage anderer Regelungen beschränkt?



 Ja

 Nein

3.2.

Geben Sie bitte den Höchstbetrag der Beihilfe an, die einem KMU auf der Grundlage der Regelung gewährt werden kann:

4.    Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

4.1.

Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

a) Findet die Regelung nur Anwendung, wenn der Ausfall des Beihilfeempfängers wahrscheinlich soziale Härten oder Marktversagen bewirken würde, insbesondere, wenn

 der Marktaustritt eines innovativen KMU oder eines KMU mit hohem Wachstumspotenzial negative Folgen haben könnte?

 



 Ja

 Nein

 der Marktaustritt eines KMU mit umfangreichen Verbindungen zu anderen lokalen oder regionalen KMU negative Folgen haben könnte?

 



 Ja

 Nein

 das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen KMU bewirkt würden?

 



 Ja

 Nein

 vergleichbare Härtefälle, die von dem Beihilfeempfänger hinreichend zu begründen sind, eintreten würden?

 



 Ja

 Nein

b) Falls die Antwort auf eine der Fragen unter Buchstabe a „ja“ lautet, begründen Sie Ihre Antwort(en) bitte vollumfänglich und erläutern Sie die Kriterien, anhand deren die nationalen Behörden den Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse prüfen werden.

4.2.   Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

Wird in der Regelung im Zusammenhang mit der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen die Vorlage eines Umstrukturierungsplans ( 108 ) verlangt, mit dem die langfristige Rentabilität ( 109 ) des Beihilfeempfängers innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden soll (ein Muster für einen Umstrukturierungsplan finden Sie in Anhang II der Leitlinien)?



 Ja

 Nein

5.    Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens und Anreizeffekt

5.1.

Wird in der Regelung im Zusammenhang mit der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen verlangt, dass die nationalen Behörden einen Vergleich zwischen den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und einem plausiblen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen ( 110 ) vornehmen, der belegt, dass die in Abschnitt 4.1 beschriebenen Ziele bei diesem alternativen Szenario überhaupt nicht oder nur in einem geringerem Maße erreicht würden? Wird in der Regelung insbesondere ein Nachweis dafür verlangt, dass der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass die in Abschnitt 4.1 beschriebenen Ziele von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würden?



 Ja

 Nein

5.2.

Falls die Antwort unter Nummer 5.1 „ja“ lautet, erläutern Sie bitte, welche Kriterien die nationalen Behörden ihrer Prüfung zugrunde legen werden.

6.    Geeignetheit

6.1.

Beschränken sich die auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfen auf Darlehensbürgschaften und Darlehen?



 Ja

 Nein

6.2.

Wird in der Regelung verlangt, dass die Finanzierungskosten des Darlehens (oder, im Falle von Darlehensbürgschaften, die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie) auf einen Satz festgesetzt werden, der nicht unter dem Referenzsatz liegt, den die Kommission in ihrer Referenzsatzmitteilung ( 111 ) für schwache Unternehmen mit normaler Besicherung festgesetzt hat?



 Ja

 Nein

6.3.

Ist in der Regelung vorgesehen, dass die Rettungsbeihilfe für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt wird, in dem die Lage des Beihilfeempfängers zu prüfen ist?



 Ja

 Nein

6.4.

Ist in der Regelung vorgesehen, dass innerhalb von sechs Monaten nach der Gewährung der Rettungsbeihilfe das Darlehen zurückgezahlt bzw. die Bürgschaft ausgelaufen sein muss, es sei denn, vor Ablauf dieser Frist a) haben die nationalen Behörden einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan genehmigt oder b) hat der Beihilfeempfänger (im Falle einer vorübergehenden Umstrukturierungshilfe) einen vereinfachten Umstrukturierungsplan ( 112 ) vorgelegt?



 Ja

 Nein

6.5.

Ist in der Regelung vorgesehen, dass die Rettungsbeihilfe nicht für die Finanzierung struktureller Maßnahmen verwendet werden darf wie beispielsweise den Erwerb anderer wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte als derjenigen, die im Hinblick auf das Überleben des Beihilfeempfängers während der Laufzeit der Rettungsbeihilfe erforderlich sind?



 Ja

 Nein

6.6.

Erläutern Sie bitte, auf der Grundlage welcher Kriterien die nationalen Behörden prüfen werden, inwieweit die Schwierigkeiten der Beihilfeempfänger auf Liquiditäts- und/oder Solvenzprobleme zurückzuführen sind, und wie sie die für die Lösung der festgestellten Probleme am besten geeigneten Beihilfeinstrumente wählen:

6.7.

Beschränken sich die auf der Grundlage der Regelung zu gewährenden vorübergehenden Umstrukturierungshilfen auf Darlehensbürgschaften und Darlehen?



 Ja

 Nein

6.8.

Wird in der Regelung verlangt, dass die Finanzierungskosten des Darlehens (oder, im Falle von Darlehensbürgschaften, die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie) auf einen Satz festgesetzt werden, der nicht unter dem Referenzsatz liegt, den die Kommission in ihrer Referenzsatzmitteilung für schwache Unternehmen mit normaler Besicherung festgesetzt hat?



 Ja

 Nein

6.9.

Wird in der Regelung verlangt, dass die Vergütung für die vorübergehende Umstrukturierungshilfe 12 Monate nach der Auszahlung der ersten Rate an den Beihilfeempfänger (abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe) um mindestens 50 Basispunkte angehoben wird?



 Ja

 Nein

6.10.

Ist in der Regelung vorgesehen, dass die vorübergehende Umstrukturierungshilfe nur für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe gewährt werden darf?



 Ja

 Nein

6.11.

Ist in der Regelung vorgesehen, dass die nationalen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Rate der vorübergehenden Umstrukturierungshilfe an den Beihilfeempfänger (abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe) einen vereinfachten Umstrukturierungsplan genehmigen müssen?



 Ja

 Nein

6.12.

Ist in der Regelung vorgesehen, dass innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag der Gewährung der vorübergehenden Umstrukturierungshilfe (abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe) das Darlehen zurückgezahlt bzw. die Bürgschaft ausgelaufen sein muss, es sei denn, die nationalen Behörden genehmigen vor Ablauf dieser Frist einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan des Beihilfeempfängers?



 Ja

 Nein

7.    Angemessenheit der Beihilfe oder Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

7.1.   Betrag der Beihilfe

a) Ist in der Regelung vorgesehen, dass der Betrag der Beihilfe nicht über den anhand der Formel in Anhang I der Leitlinien errechneten Betrag hinausgeht?



 Ja

 Nein

b) Falls die Antwort unter Buchstabe a „nein“ lautet, wird in der Regelung die Vorlage eines Liquiditätsplans verlangt, in dem der Liquiditätsbedarf des Beihilfeempfängers für die kommenden sechs Monate (im Falle vorübergehender Umstrukturierungshilfen 18 Monate) dargelegt ist?



 Ja

 Nein

c) Falls die Antwort unter Buchstabe b „ja“ lautet, erläutern Sie bitte, auf welcher Grundlage und anhand welcher Informationen die nationalen Behörden prüfen werden, ob der Liquiditätsplan, in dem der Liquiditätsbedarf des Beihilfeempfängers für die kommenden sechs Monate (im Falle vorübergehender Umstrukturierungshilfen 18 Monate) dargelegt ist, hinreichend begründet ist:

7.2.   Eigenbeitrag

a) Wird in der Regelung ein konkreter und beihilfefreier Beitrag zu den Umstrukturierungskosten verlangt, der aus eigenen Mitteln des Beihilfeempfängers, seiner Anteilseigner oder Gläubiger oder der Unternehmensgruppe, der er angehört, oder von neuen Investoren zu leisten ist und der bei mittleren Unternehmen mindestens 40 % der Umstrukturierungskosten und bei kleinen Unternehmen mindestens 25 % der Umstrukturierungskosten beträgt?



 Ja

 Nein

b) Falls die Antwort unter Buchstabe a „ja“ lautet, erläutern Sie bitte, welche Faktoren die nationalen Behörden bei der Prüfung, ob der Eigenbeitrag konkret und beihilfefrei ist, berücksichtigen werden.

c) Wird in der Regelung verlangt, dass der Eigenbeitrag in Bezug auf die Auswirkungen auf die Solvenz oder Liquiditätsposition des Beihilfeempfängers mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein sollte ( 113 )?



 Ja

 Nein

d) Falls die Antwort unter Buchstabe c „ja“ lautet, erläutern Sie bitte, wie die nationalen Behörden dies prüfen werden:

7.3.   Lastenverteilung

Auszufüllen, falls in der Regelung vorgesehen ist, dass die staatliche Beihilfe in einer Form gewährt werden kann, die die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt. ( 114 )

a) Ist in der Regelung vorgesehen, dass der Staat erst eingreifen darf, wenn die Verluste voll berücksichtigt und den bestehenden Anteilseignern und/oder Inhabern nachrangiger Schuldtitel zugewiesen wurden?



 Ja

 Nein

b) Wird ein Abfluss von Mitteln des Beihilfeempfängers an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten und nachrangigen Schuldtiteln während des Umstrukturierungszeitraums verhindert, soweit dies rechtlich möglich ist?



 Ja

 Nein

c) Falls die Antwort unter Buchstabe b „nein“ lautet, erläutern Sie bitte, auf der Grundlage welcher Kriterien die nationalen Behörden prüfen werden, ob dieser Abfluss von Mitteln nicht diejenigen, die frisches Kapital zugeführt haben, in unverhältnismäßiger Weise benachteiligen würde.

d) Werden die nationalen Behörden Ausnahmen von den unter den Buchstaben a und b beschriebenen Voraussetzungen zulassen?

 Nein

 Ja. Falls ja, erläutern Sie dies bitte.

e) Ist in der Regelung vorgesehen, dass der Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Beihilfeempfängers erhält, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist?



 Ja

 Nein

8.    Negative Auswirkungen

8.1.

Grundsatz der einmaligen Beihilfe

Ist nach der Regelung ausgeschlossen ( 115 ), dass Beihilfen KMU gewährt werden, die bereits in der Vergangenheit ( 116 ) eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe und/oder eine nicht angemeldete Beihilfe erhalten haben?



 Ja

 Nein

8.2.

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ( 117 )

a) Wird in der Regelung von den Beihilfeempfängern die Veräußerung von Vermögenswerten oder die Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz ( 118 ) zusammen mit der Angabe verlangt, auf welchen Märkten ( 119 ) und wann ( 120 ) die Veräußerungen erfolgen sollen?



 Ja

 Nein

b) Ist in der Regelung festgelegt, dass strukturelle Maßnahmen in der Regel in Form von Veräußerungen rentabler eigenständiger Geschäftsbereiche zwecks Weiterführung getroffen werden sollten, die, wenn sie von einem geeigneten Käufer betrieben werden, langfristig wettbewerbsfähig sein können?



 Ja

 Nein

c) Falls die Antwort unter Buchstabe b „nein“ lautet, ist in der Regelung vorgesehen, dass der Beihilfeempfänger, sollten solche Einheiten nicht vorhanden sein, auch eine bestehende, angemessen finanzierte Tätigkeit ausgliedern und anschließend veräußern und auf diese Weise ein neues, rentables Unternehmen schaffen könnte, das in der Lage sein sollte, im Wettbewerb zu bestehen?



 Ja

 Nein

d) Falls nach der Regelung nur strukturelle Maßnahmen in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten zulässig sind, in deren Rahmen kein rentables und wettbewerbsfähiges Unternehmen geschaffen werden kann, wird in der Regelung vom Beihilfeempfänger ein Nachweis dafür verlangt, dass keine andere Art von strukturellen Maßnahmen durchführbar wäre oder dass andere strukturelle Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen würden?



 Ja

 Nein

e) Wird in der Regelung verlangt, dass der Beihilfeempfänger während des Umstrukturierungszeitraums darauf verzichtet, Unternehmensanteile zu erwerben, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität unerlässlich?



 Ja

 Nein

f) Wird in der Regelung verlangt, dass der Beihilfeempfänger bei der Vermarktung seiner Waren und Dienstleistungen darauf verzichtet, staatliche Beihilfen als Wettbewerbsvorteil anzuführen?



 Ja

 Nein

g) Ist in der Regelung vorgesehen, dass der Beihilfeempfänger auf geschäftliche Tätigkeiten verzichtet, die auf die rasche Vergrößerung seines Marktanteils im Zusammenhang mit bestimmten sachlichen oder räumlichen Märkten ausgerichtet sind, indem Konditionen (zum Beispiel Preise und andere Geschäftsbedingungen) angeboten werden, bei denen Wettbewerber, die keine staatliche Beihilfen erhalten, nicht mithalten können?



 Ja

 Nein

h) Falls die Antwort unter Buchstabe g „ja“ lautet, unter welchen Umständen? Führen Sie dies bitte aus.

i) Sind in der Regelung sonstige Verhaltensmaßregeln vorgesehen?

 Nein

 Ja. Falls ja, beschreiben Sie diese bitte.

j) Sind in der Regelung Maßnahmen der nationalen Behörden oder des Beihilfeempfängers vorgesehen, die zum Beispiel durch Erleichterung des Markteintritts oder des Marktaustritts zu einer Öffnung und Festigung der Märkte sowie zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen sollen ( 121 )?



 Ja

 Nein

k) Falls die Antwort unter Buchstabe j „ja“ lautet, beschreiben Sie diese bitte:

9.    Allgemeines

9.1.

Gilt die Regelung für KMU in Fördergebieten?



 Ja

 Nein

9.2.

Gelten nach der Regelung für KMU in Fördergebieten besondere Bestimmungen?



 Ja

 Nein

9.3.

Falls die Antwort unter Nummer 9.2 „ja“ lautet, erläutern Sie bitte, welche besonderen Bestimmungen gelten und warum sie gerechtfertigt sind.

9.4.

Gedenken die nationalen Behörden, einen Beitrag als angemessen zu betrachten, der bei mittleren Unternehmen weniger als 40 % der Umstrukturierungskosten und bei kleinen Unternehmen weniger als 25 % der Umstrukturierungskosten beträgt?



 Ja

 Nein

9.5.

Falls die Antwort unter Nummer 9.4 „ja“ lautet, erläutern Sie bitte, wie die nationalen Behörden die Anforderungen an die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen anwenden werden, um die negativen systemischen Auswirkungen für das Gebiet zu begrenzen.

10.    Sonstige Informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für die Würdigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach den Leitlinien von Belang sind (z. B. in Bezug auf Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer oder auf Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle):

TEIL III.4

Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke

Dieser ergänzende Fragebogen ist für Anmeldungen von Beihilfen zu verwenden, die unter die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke ( 122 )fallen.

1.    Merkmale der angemeldeten Beihilfemaßnahme(n)

1.1.

Geben Sie für jede Maßnahme bitte so genau wie möglich das Ziel der Beihilfe an:

1.2.

Machen Sie bitte für jede Maßnahme folgende Angaben zum Anwendungsbereich:

1.2.1.

Art der abgedeckten Tätigkeiten (z. B. Entwicklung, Produktion, Vertrieb):

1.2.2.

Art der abgedeckten Werke (z. B. Kinofilme, Fernsehserien, Transmedia-Projekte):

1.3.

Falls die Beihilferegelung eine Fördermaßnahme für Transmedia-Projekte umfasst: Beziehen sich die geförderten Tätigkeiten direkt auf die Filmproduktionskomponente des Werks?



 Ja

 Nein

1.4.

Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe einem kulturellen Zweck zugutekommt:

2.    Voraussetzungen für die Förderfähigkeit

2.1.

Geben Sie bitte an, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeiten bzw. Werke im Rahmen der geplanten Beihilfemaßnahme förderfähig sind:

2.2.

Geben Sie bitte an, unter welchen Voraussetzungen die Beihilfeempfänger im Rahmen der geplanten Beihilfemaßnahme förderfähig sind:

 Sieht die Regelung eine unterschiedliche Behandlung je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnort vor?

 

 

 Müssen die Beihilfeempfänger neben der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Niederlassung unterhalten müssen, noch weitere Voraussetzungen erfüllen?

 

 

 

 Muss der Beihilfeempfänger im Fall von Beihilfen, die Steuervergünstigungen einschließen, neben der Voraussetzung, dass er über Einnahmen verfügt, die im Mitgliedstaat zu versteuern sind, noch weitere Voraussetzungen oder Auflagen erfüllen?

 

 

 Weitere Voraussetzungen:

 

 

3.    Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben

3.1.

Geben Sie bitte an, ob die Maßnahme Bestimmungen enthält, nach denen der Produzent das Produktionsbudget bzw. Teile dieses Budgets in dem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. einem seiner Teile ausgeben muss. Stehen diese Bestimmungen im Zusammenhang mit

3.1.1.

der Förderfähigkeit?



 Ja

 Nein

3.1.2.

der Beihilfegewährung?



 Ja

 Nein

3.2.

Bezieht sich die Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben auf bestimmte Posten des Produktionsbudgets?

3.3.

Falls die Förderfähigkeit an ein Mindestmaß an Territorialisierung der Ausgaben gebunden ist, beschreiben Sie bitte die Art der Anforderungen:

3.3.1.

implizite Anforderungen (z. B. eine Mindestanzahl an Produktionstagen in dem jeweiligen Gebiet):

3.3.2.

explizite Anforderungen (z. B. ein Mindestbetrag oder prozentualer Anteil der Ausgaben):

3.4.

Ist die Beihilfegewährung an territoriale Voraussetzungen geknüpft, erläutern Sie bitte Folgendes:

3.4.1.

Wird die Beihilfe als prozentualer Anteil der der Territorialisierungspflicht unterliegenden Ausgaben berechnet?

3.4.2.

Wird die verlangte Territorialisierung der Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtbudget des Films berechnet?

3.4.3.

Wird die verlangte Territorialisierung der Ausgaben im Verhältnis zur Höhe der gewährten Beihilfe berechnet?

4.    Förderfähige Kosten

Geben Sie bitte an, welche Kosten bei der Festsetzung des Beihilfebetrags berücksichtigt werden.

5.    Beihilfeintensität

5.1.

Geben Sie bitte an, ob die Regelung Beihilfeintensitäten zulässt, die über 50 % des Produktionsbudgets betragen? Falls ja, geben Sie bitte die Art der betroffenen Werke und die Obergrenzen für die Beihilfeintensität an.

5.2.

Falls der Begriff „schwierige audiovisuelle Werke“ verwendet wird, geben Sie bitte an, welche Kategorien von Werken unter diesen Begriff fallen (d.h. geben Sie die verwendete Definition an).

5.3.

Falls im Rahmen der Beihilferegelung Drehbuchgestaltung bzw. Entwicklung gefördert werden: Sind die Kosten für Drehbuchgestaltung und Entwicklung im Produktionsbudget enthalten? Werden sie bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt?

5.4.

Falls im Rahmen der Regelung Vertriebs- und Promotionskosten gefördert werden: Welche Beihilfeintensitäten sind im Rahmen der Regelung zulässig?

6.    Filmerbe

Machen Sie bitte gegebenenfalls Angaben zu den Maßnahmen, die sich auf das Filmerbe beziehen.

7.    Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

7.1.

Begründen Sie bitte, warum die Beihilfe auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke dargelegten Grundsätze mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

7.2.

Falls die Regelung Beihilfen für Kinos betrifft, begründen Sie bitte, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Beihilfe, warum die Beihilfe als Beihilfe zur Förderung der Kultur im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

8.    Sonstige Angaben

Machen Sie hier bitte alle sonstigen Angaben, die Sie als relevant für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme(n) auf der Grundlage der Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke ansehen.

TEIL III.5

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Breitbandbeihilfen

Dieser ergänzende Fragebogen ist für Anmeldungen von Beihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau ( 123 )(„Breitbandleitlinien“) fallen.

1.    Merkmale der angemeldeten Beihilfemaßnahme

1.1.

Geben Sie bitte das Ziel der Beihilfemaßnahme an:

1.2.

Erläutern Sie bitte, wie sich die Maßnahme in die nationale Breitbandstrategie und die Ziele der Union (u. a. die Strategie Europa 2020 und die Digitale Agenda ( 124 )) einfügt:

1.3.

Begründen Sie bitte die öffentliche Intervention und erläutern Sie die voraussichtlichen Vorteile der Beihilfemaßnahme (z. B. wirtschaftliche und soziale Vorteile, höhere Breitbandabdeckung und Verbreitung des Internet usw.):

1.4.

Welche Art von Netz soll durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden?

 Backbone-Netze (oder Rumpfnetze);

 Backhaul-Netze (oder regionale Netze, mittlere Netzebene);

 Zugangsnetze (oder letzte Meile).

1.5.

Welche Elemente des Netzes sollen mit der Beihilfemaßnahme gefördert werden?

 Elemente der passiven Infrastruktur;

 Elemente der aktiven Infrastruktur.

1.6.

Welche Arten von Breitbandnetzen sollen mit der Beihilfemaßnahme gefördert werden?

 Netze für die Breitbandgrundversorgung (Download-Geschwindigkeiten von mindestens 2 Mbit/s);

 Zugangsnetze der nächsten Generation (NGA-Netze) ( 125 );

 ultraschnelle Breitbandnetze ( 126 ).

1.7.

Auf welche Arten von Gebieten zielt die Beihilfemaßnahme ab? Stufen Sie bitte die Zielgebiete in Bezug auf das jeweilige Segment und die jeweilige Art des geförderten Netzes ein und begründen Sie Ihre Einstufung auf der Grundlage überprüfbarer Daten.



  Weiße Flecken der Grundversorgung

  Graue Flecken der Grundversorgung

  Schwarze Flecken der Grundversorgung

  Weiße NGA-Flecken

  Graue NGA-Flecken

  Schwarze NGA-Flecken

  Weiße Flecken der ultraschnellen Breitbandversorgung

  Graue Flecken der ultraschnellen Breitbandversorgung

  Schwarze Flecken der ultraschnellen Breitbandversorgung

1.8.

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die für das Verständnis des allgemeinen Kontexts der Beihilfemaßnahme von Belang sind:

1.9.

Welche Art von Investitions- und Geschäftsmodell soll gewählt werden ( 127 )?

2.    Verfahren und Gewährung der Beihilfemaßnahme

2.1.

Welchen Bereich deckt die Beihilfemaßnahme in räumlicher Hinsicht ab?

2.2.

Machen Sie bitte Angaben (einschließlich des Datums), und legen Sie die detaillierte Breitbandkarte und die Ergebnisse der Analyse der Breitbandabdeckung vor, die im Hinblick auf die Festlegung der Zielgebiete erstellt wurden:

2.3.

Beschreiben Sie bitte das Verfahren und die Ergebnisse der offenen und transparenten öffentlichen Konsultation, in deren Rahmen alle Betroffenen die Gelegenheit hatten, zu der geplanten Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. Übermitteln Sie bitte die einschlägigen Links zu Internetseiten, auf denen die Angaben zur Maßnahme veröffentlicht wurden:

2.4.

Falls das geförderte Netz von einem Drittbetreiber eingerichtet und/oder betrieben wird, bestätigen Sie bitte, dass ein wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den EU-Vergaberichtlinien ( 128 ) durchgeführt wird. Machen Sie dazu bitte umfassende Angaben:

2.5.

Legen Sie bitte dar, wie das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand qualitativer Kriterien (z. B. geografische Abdeckung, Nachhaltigkeit des technologischen Ansatzes oder Auswirkungen des Vorhabens auf den Wettbewerb) und des Preises ausgewählt werden soll (einschließlich der Zuschlagskriterien und der relativen Gewichtung der gewählten Kriterien):

2.6.

Muss das geförderte Netz bestimmte Mindestanforderungen an den Breitbanddienst erfüllen (z. B. Mindestübertragungsrate, Nachhaltigkeit der Dienste, geografische Mindestabdeckung usw.)?



 Ja

 Nein

2.7.

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben:

2.8.

Ist die Beihilfemaßnahme technologisch neutral?



 Ja

 Nein

2.9.

Falls die Antwort unter Nummer 2.8 „ja“ lautet, legen Sie bitte dar, wie dieser Grundsatz gewährleistet wird:

2.10.

Übermitteln Sie bitte eine Karte mit den in dem jeweiligen Land/der jeweiligen Region vorhandenen Infrastrukturen einschließlich neuer Infrastruktur, die von kommerziellen Betreibern in naher Zukunft, das heißt innerhalb von drei Jahren, geplant ist:

2.11.

Erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass Betreiber, die am Auswahlverfahren teilnehmen möchten, alle relevanten Informationen über eigene oder von ihnen kontrollierte Infrastruktur im Zielgebiet übermitteln:

2.12.

Erläutern Sie bitte, welche Arten von Verpflichtungen im Bereich des „Zugangs auf Vorleistungsebene“ in Bezug auf das geförderte Netz auferlegt werden (einschließlich des Zugangs zu passiver und aktiver Infrastruktur sowie des Rechts auf Nutzung von Leerrohren und Masten, unbeschalteten Glasfaserleitungen und Straßenverteilerkästen) und wie lange die Zugangsverpflichtungen aufrechterhalten werden:

2.13.

Erläutern Sie bitte, wie die Benchmarks für die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene festgelegt werden:

2.14.

Wird ein Rückforderungsmechanismus für die Maßnahme anwendbar sein?



 Ja

 Nein

2.15.

Falls die Antwort unter Nummer 2.14 „Ja“ lautet, beschreiben Sie bitte diesen Mechanismus, seine Merkmale und seine Dauer:

2.16.

Erläutern Sie bitte, wie die Überwachung der Beihilfemaßnahme erfolgen soll:

 Welche staatliche Stelle ist mit der Überwachung betraut?

 Welche Teile der Maßnahme unterliegen der Überwachung?

 Welche Leistungskriterien werden geprüft?

 Welcher Zeitplan gilt für die Überwachung?

2.17.

Beschreiben Sie bitte die Rolle der NRB insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Zielgebiete, die Vorleistungspreise einschließlich der Festlegung von Benchmarks, die Beilegung von Streitigkeiten usw.:

2.18.

Übermitteln Sie bitte die Position der NRB zu der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahme, und sofern vorhanden, die Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde:

3.    Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

Erläutern Sie bitte, inwieweit die angemeldete Beihilfemaßnahme die Voraussetzungen des Abschnitts 2.5 der Breitbandleitlinien, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte, erfüllt:

a) Ist die Beihilfemaßnahme auf ein genau definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet?



 Ja

 Nein

b) Falls die Antwort unter Buchstabe a „ja“ lautet, beschreiben Sie bitte die mit der Beihilfemaßnahme verfolgten Ziele von gemeinsamem Interesse:

c) Zielt die Beihilfemaßnahme auf ein Marktversagen oder wesentliche Ungleichheiten ab, die die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten beeinträchtigen?



 Ja

 Nein

d) Falls die Antwort unter Buchstabe c „ja“ lautet, beschreiben Sie bitte dieses Marktversagen und geben Sie einen allgemeinen Überblick über den Markt für Breitbanddienste in dem betreffenden Land/der betreffenden Region sowie über die Gebiete, die Gegenstand der Beihilfemaßnahme sind.

Dieser Überblick sollte folgende Informationen enthalten: derzeitiger Umfang der Breitbandversorgung, Verbreitung des Internet (Zahl der angeschlossenen Haushalte/Unternehmen), eine Aufschlüsselung zur Verfügbarkeit der Dienste nach Technologie, die wichtigsten Trends auf dem (nationalen bzw. regionalen) Breitbandmarkt, Kluft zwischen Stadt und Land in Bezug auf die Breitbandabdeckung, einen Vergleich der Endkundenpreise mit den Preisen, die für dieselben Dienste in stärker wettbewerbsbestimmten, aber ansonsten vergleichbaren Gebieten bzw. Regionen des Landes berechnet werden, die verfügbaren technologischen Lösungen für den Ausbau der Breitbandnetze und die Erbringung von Konnektivitätsdiensten, die Wettbewerbssituation auf den Märkten für elektronische Kommunikation (Struktur und Dynamik der Märkte), eine Übersicht über die nationalen Rechtsvorschriften und die bestehenden Verpflichtungen für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze:

e) Belegen Sie bitte, dass es sich bei der Beihilfemaßnahme um ein geeignetes Instrument handelt:

f) Sind bereits andere (weniger wettbewerbsverfälschende) Instrumente eingesetzt worden, um die Erbringung von Breitbanddiensten zu ermöglichen und die Versorgungslücke zu schließen (einschließlich Vorabregulierung oder Ankurbelung der Nachfrage)?



 Ja

 Nein

g) Falls die Antwort unter Buchstabe f „ja“ lautet, beschreiben Sie diese Initiativen bitte und erläutern Sie, warum sie als unzureichend angesehen wurden, um die gewünschten Ziele im Bereich des Breitbandausbaus zu erreichen:

h) Haben die bestehenden Netzbetreiber in den letzten drei Jahren private Investitionen in den Zielgebieten getätigt?



 Ja

 Nein

i) Falls die Antwort unter Buchstabe h „ja“ lautet, beschreiben Sie diese Investitionen bitte und erläutern Sie, warum die vorhandene Breitbandinfrastruktur nicht ausreicht, um die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen zu decken und warum staatliche Beihilfen erforderlich sind:

j) Beschreiben Sie bitte die positiven Auswirkungen, die die Beihilfemaßnahme voraussichtlich haben wird:

k) Wird die Beihilfemaßnahme eine „wesentliche Verbesserung“ der Breitbandversorgung bewirken?



 Ja

 Nein

l) Falls die Antwort unter Buchstabe k „ja“ lautet, belegen Sie dies bitte durch einen Vergleich der bestehenden Infrastruktur mit dem geplanten Netzausbau (d. h. vor und nach der geplanten Maßnahme). Führen Sie bitte insbesondere aus, ob und in welchem Umfang erhebliche neue Investitionen in das Breitbandnetz getätigt werden und welche neuen Kapazitäten im Hinblick auf die Verfügbarkeit und Qualität von Breitbanddiensten auf den Markt gebracht werden:

m) Erläutern Sie bitte, wie sich das Verhalten des Beihilfeempfängers/der Beihilfeempfänger voraussichtlich ändern wird:

n) Belegen Sie bitte, dass ohne staatliche Beihilfen innerhalb desselben Zeitraums und/oder unter denselben Bedingungen keine vergleichbaren Investitionen in das Breitbandnetz getätigt worden wären:

o) Erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass die Beihilfemaßnahme auf das erforderliche Minimum beschränkt ist:

p) Erläutern Sie bitte, welche potenziellen negativen Auswirkungen die Beihilfemaßnahme auf Wettbewerb und Handel haben könnte (z. B.: mögliche Verdrängung privater Investitionen oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung) und durch welche Merkmale der Maßnahme ( 129 ) diese Risiken auf ein Minimum beschränkt werden könnten:

4.    Sonstige Angaben

Machen Sie bitte an dieser Stelle sämtliche sonstigen Angaben, die Sie als relevant für die Würdigung der betreffenden Maßnahme im Rahmen der Breitbandleitlinien betrachten, sowie sonstige Informationen, die mit Blick auf das EU-Wettbewerbsrecht und die Binnenmarktvorschriften ( 130 ) von Belang sind.

TEIL III.6

Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Umweltschutz- und Energiebeihilfen

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfen zu verwenden, die unter die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 ( 131 )(im Folgenden „Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien“) fallen.

Alle von Mitgliedstaaten als Anlagen zum Anmeldeformular übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren; diese Nummern sind in den einschlägigen Abschnitten dieses ergänzenden Fragebogens anzugeben.

Falls eine einzelne Beihilfemaßnahme mehrere Beihilfeempfänger betrifft, sind die einschlägigen Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu machen.

Dieser ergänzende Fragebogen ist zusätzlich zum Fragebogen „Teil I — Allgemeine Angaben“ auszufüllen.

Anwendungsbereich

Vor dem Ausfüllen dieses Anmeldeformulars sollten Sie prüfen, ob die Maßnahme auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, „AGVO“) ( 132 ), insbesondere auf der Grundlage von deren Kapitel III Abschnitt 7 (Umweltschutzbeihilfen), durchgeführt werden könnte.

Könnte die Beihilfe auf der Grundlage der AGVO durchgeführt werden?



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, warum die Maßnahme angemeldet wird:

Vor dem Ausfüllen dieses Anmeldeformulars sollten Sie prüfen, ob die Maßnahme auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung ( 133 ) durchgeführt werden könnte:

Könnte die Beihilfe auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung durchgeführt werden?



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, warum die Maßnahme angemeldet wird:

Dieses Formular ist nur für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zu verwenden, die auf der Grundlage der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien durchgeführt werden sollen. Füllen Sie bitte die für die Art der angemeldeten Maßnahme relevanten Abschnitte des Anmeldeformulars aus.

Abschnitt A:    Allgemeine Angaben zu Umweltschutz- und Energiebeihilfemaßnahmen

1. Geben Sie bitte nachstehend die Art der Beihilfe an und füllen Sie anschließend den entsprechenden Teil in Abschnitt B dieses ergänzenden Fragebogens („Allgemeine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt“) aus: Wird im Rahmen der Beihilferegelung mehr als eine der in der nachstehenden Liste aufgeführten Beihilfearten gewährt, ist für jedes angekreuzte Feld Abschnitt B auszufüllen.

Falls es sich bei der Maßnahme um Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen oder in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien ( 134 ) handelt, füllen sie bitte Abschnitt C des Formulars („Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien mit dem Binnenmarkt“) aus.

a)  Beihilfen für Unternehmen, die über Unionsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

b)  Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über Unionsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern

c)  Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

d)  Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

 Bestätigen Sie bitte, dass im Rahmen der Maßnahme ausschließlich erneuerbare Energien im Sinne der Randnummer 19 Ziffern 5 und 11 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefördert werden.

 

 

 Bestätigten Sie bitte im Falle von Biokraftstoffen, dass im Rahmen der Maßnahme ausschließlich nachhaltige Biokraftstoffe im Sinne der Randnummer 19 Ziffer 9 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefördert werden.

 

 

e)  Beihilfen für Energieeffizienz-Maßnahmen

 Bestätigten Sie bitte, dass im Rahmen der Maßnahme ausschließlich Effizienzmaßnahmen im Sinne der Randnummer 19 Ziffer 2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefördert werden.

 

 

f)  Beihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte

 Bestätigten Sie bitte, dass im Rahmen der Maßnahme ausschließlich Maßnahmen im Bereich der energieeffizienten Fernwärme und Fernkälte im Sinne der Randnummer 19 Ziffer 14 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefördert werden.

 

 

g)  Beihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

 Bestätigten Sie bitte, dass im Rahmen der Maßnahme ausschließlich die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Randnummer 19 Ziffer 13 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefördert wird.

 

 

h)  Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung

i)  Beihilfen für Umweltstudien

j)  Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

k)  Beihilfen für Standortverlagerungen

l)  Beihilfen im Rahmen von Regelungen über handelbare Umweltzertifikate

m)  Beihilfen für Energieinfrastrukturen

n)  Beihilfen für CO2-Abscheidung, -Transport und -Speicherung (CCS)

o)  Beihilfen für Maßnahmen zugunsten einer angemessenen Stromerzeugung

p)  Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen

q)  Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien

2. Beschreiben Sie bitte ausführlich die wichtigsten Merkmale der angemeldeten Maßnahme (Ziel, voraussichtliche Auswirkungen der Beihilfe, Beihilfeinstrument, Beihilfeintensität, Beihilfeempfänger, Finanzausstattung, Bedingungen usw.).

3. Kann die Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert werden?



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie dies bitte und füllen Sie den Abschnitt über die Kumulierung im Abschnitt zur Angemessenheit in Abschnitt B aus.

4. Fällt die angemeldete Maßnahme unter eine Beihilferegelung, kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass auf der Grundlage der angemeldeten Regelung gewährte Beihilfen einzeln angemeldet werden, falls sie die unter Randnummer 20 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien festgesetzten Anmeldeschwellen überschreiten:

 Ja

5. Falls die angemeldete Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt wird, geben Sie bitte genau an, um welche Regelung es sich handelt (Nummer und Titel der Beihilferegelung, Tag der Genehmigung durch die Kommission):

6. Geben Sie bitte gegebenenfalls den Wechselkurs an, der für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde gelegt wurde:

7. Geben Sie bitte an, ob die Maßnahme (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) mit Bedingungen verbunden ist, die zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen können (Randnummer 29 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, wie die Einhaltung des Unionsrechts gewährleistet wird.

Abschnitt B:    Allgemeine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

1.    Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.1 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

1. Erläutern Sie bitte auf der Grundlage der in den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien anvisierten Ziele von gemeinsamem Interesse, welche Umwelt- oder Energieziele mit der angemeldeten Maßnahme verfolgt werden ( 135 ). Beschreiben Sie bitte ausführlich jede Art von Beihilfe, die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährt wird:

2. Ist die angemeldete Maßnahme bereits zuvor angewendet worden?



 Ja

 Nein

Falls ja, geben Sie bitte die erzielten Ergebnisse im Hinblick auf Verbesserungen des Umweltschutzes oder des Energiesystems, die Nummer der betreffenden Beihilfesache und den Tag der Genehmigung durch die Kommission an; fügen Sie nach Möglichkeit nationale Bewertungsberichte über die Maßnahme bei.

3. Im Falle einer neuen Maßnahme geben Sie bitte an, welche Ergebnisse angestrebt werden, in welchem Zeitraum diese Ergebnisse erreicht werden sollen und wie diese Ergebnisse zur Verwirklichung des verfolgten Ziels beitragen werden:

4. Erläutern Sie bitte, wie Sie sicherstellen, dass die Förderung der angemessenen Stromerzeugung nicht zu dem in Randnummer 220 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien verankerten Ziel der schrittweisen Abschaffung umweltgefährdender Subventionen, u. a. für die Stromerzeugung auf der Basis fossiler Brennstoffe, im Widerspruch steht. Wie wird zum Beispiel der Nachfragesteuerung und der Verbindungskapazität Rechnung getragen? Wird beispielsweise bei gleicher technischer Leistung Kapazitätsanbietern mit geringem CO2-Ausstoß der Vorzug gegeben?

5. Im Falle von Beihilfen zur Förderung einer angemessenen Stromerzeugung erläutern und definieren Sie bitte klar das erwartete Kapazitätsproblem. Gehen Sie dabei bitte auf die Kohärenz mit der regelmäßig vom ENTSO-E ( 136 ) vorgenommenen Analyse der angemessenen Stromerzeugung ein. Stützen Sie sich bei Ihrer Antwort bitte auf Randnummer 221 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

6. Im Falle von Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Der Grundsatz der Abfallhierarchie wird eingehalten (vgl. Randnummer 118 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

b)  Ziel der Investition ist die Reduzierung der von anderen Unternehmen („Verursachern“) und nicht der vom Beihilfeempfänger verursachten Umweltbelastung (vgl. Randnummer 158 Buchstabe a der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

c)  Die Verursacher werden durch die Beihilfe nicht indirekt von einer Last befreit, die sie nach Unionsrecht selbst tragen müssen oder die als normaler Unternehmensaufwand der Verursacher anzusehen ist (vgl. Randnummer 158 Buchstabe b der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

d)  Die Investition geht über den Stand der Technik hinaus (vgl. Randnummer 158 Buchstabe c der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

e)  Die behandelten Stoffe würden andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt (vgl. Randnummer 158 Buchstabe d der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

f)  Die Investition führt nicht dazu, dass sich lediglich die Nachfrage nach verwertbaren Stoffen erhöht, ohne dass dafür gesorgt wird, dass ein größerer Teil dieser Stoffe gesammelt wird (vgl. Randnummer 158 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

Führen Sie dies bitte näher aus und legen Sie Nachweise für die Erfüllung der unter dieser Nummer aufgeführten Voraussetzungen vor:

7. Im Falle von Beihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate machen Sie bitte ausführliche Angaben zum Emissionshandelssystem (u.a. Ziele, Methode der Zuteilung der Umweltzertifikate, beteiligte Behörden/Einrichtungen, Rolle des Staats, Beihilfeempfänger, Verfahrensschritte usw.):

Erläutern Sie bitte, wie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

a)  Die Regelung für handelbare Zertifikate ist so beschaffen, dass Umweltschutzziele erreicht werden, die über die Ziele hinausgehen, welche auf der Grundlage der für die begünstigten Unternehmen verbindlichen Unionsnormen erreicht werden müssen:

b)  Die Zuteilung erfolgt in transparenter Weise auf der Grundlage objektiver Kriterien und bestmöglicher Datenquellen:

c)  Die Gesamtzahl der handelbaren Zertifikate, die einem Unternehmen zu einem Preis unter ihrem Marktwert zugeteilt werden, ist nicht höher als der Bedarf, den das Unternehmen voraussichtlich ohne das Handelssystem hätte:

d)  Die Zuteilungsmethode schließt eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige aus:

Wenn die Zuteilungsmethode bestimmte Unternehmen bzw. Wirtschaftszweige begünstigt, erläutern Sie bitte, warum dies durch die dem System innewohnende Logik gerechtfertigt oder für die Übereinstimmung mit anderen umweltpolitischen Strategien notwendig ist:

e)  Verschmutzungsrechte und Zertifikate werden neuen Anbietern grundsätzlich nicht zu günstigeren Bedingungen zugeteilt als den bereits auf dem Markt vertretenen Unternehmen:

f)  Durch die Zuteilung einer höheren Zahl von Zertifikaten an bereits etablierte Unternehmen wird der Marktzugang für neue Anbieter nicht unangemessen beschränkt:

Führen Sie dies bitte näher aus und legen Sie Nachweise für die Erfüllung der unter dieser Nummer aufgeführten Voraussetzungen vor:

8. Wird die Beihilfe einzelnen Unternehmen zur Verfügung gestellt, dann machen Sie bitte möglichst umfangreiche quantifizierbare Angaben, um den Beitrag der angemeldeten Maßnahme zu dem jeweiligen gemeinsamen Ziel aufzuzeigen.

2.    Erforderlichkeit der staatlichen Beihilfe

Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.2 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

1. Geben Sie bitte an, welches Marktversagen eine Verbesserung des Umweltschutzes oder einen gut funktionierenden Energiemarkt mit sicheren, erschwinglichen und nachhaltigen Energien behindert (siehe Randnummer 35 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

2. Falls das Marktversagen bereits durch andere Strategien oder Maßnahmen angegangen wird, legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass die angemeldete Maßnahme ausschließlich auf die Behebung des verbleibenden Marktversagens ausgerichtet ist (siehe Randnummer 36 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

3. Machen Sie bitte detaillierte Angaben zur Art der angemeldeten Maßnahme und zu den Gründen, aus denen sie erforderlich ist:

4. Im Falle von Investitionen in Energieinfrastrukturprojekte beantworten Sie bitte folgende Fragen (siehe die Randnummern 206 bis 208 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

a) Inwieweit werden mit der Maßnahme Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, intelligente Stromnetze oder Infrastrukturinvestitionen in Fördergebieten unterstützt?

b) Inwieweit führt das Marktversagen zu einer suboptimalen Versorgung mit den erforderlichen Infrastrukturen?

c) Inwieweit haben Dritte Zugang zur Infrastruktur und inwieweit unterliegt diese einer Tarifregulierung?

5. Im Falle von Beihilfen zur Förderung der angemessenen Stromerzeugung machen Sie bitte die folgenden Angaben (siehe die Randnummern 222 bis 224 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

a) Bewertung der Auswirkungen der Stromerzeugung aus variablen Energiequellen einschließlich des Stroms aus benachbarten Systemen

b) Bewertung der Auswirkungen einer nachfrageseitigen Marktteilnahme, einschließlich der Beschreibung von Maßnahmen, um das Nachfragemanagement zu fördern

c) Ausführungen zum aktuellen und potenziellen Bestand an Verbindungsleitungen einschließlich einer Beschreibung der laufenden und geplanten Vorhaben

d) Ausführungen zu weiteren Aspekten, die die Sicherstellung einer angemessenen Stromerzeugung verhindern oder erschweren, z. B. regulatorische Mängel oder Marktversagen einschließlich einer etwaigen Plafonierung der Stromgroßhandelspreise

6. Falls die Beihilfe einzelnen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden soll, legen Sie bitte eindeutige Nachweise dafür vor, dass die jeweiligen einzelnen Unternehmen tatsächlich mit dem vorgenannten Marktversagen oder verbleibenden Marktversagen konfrontiert sind (siehe die Randnummern 38 und 39 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

7. Soweit relevant, machen Sie bitte konkrete Angaben zu folgenden Punkten:

a) Tragen bereits andere Maßnahmen dem Marktversagen hinreichend Rechnung (insbesondere Umweltnormen oder andere Unionsnormen, das Emissionshandelssystem der Union oder Umweltsteuern)?

b) Sind staatliche Maßnahmen erforderlich? Bei der Prüfung dieser Frage sind die Kosten, die der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe aufgrund der Umsetzung nationaler Normen zu tragen hätte, mit den entsprechenden Kosten (bzw. nicht bestehenden Kosten) seiner wichtigsten Wettbewerber vergleichen.

c) Im Falle von Koordinierungsproblemen: Zahl der Unternehmen, die zusammenarbeiten müssten, divergierende Interessen der Kooperationspartner und praktische Probleme bei der Koordinierung der Zusammenarbeit (z. B. Sprachprobleme, vertrauliche Informationen, nicht harmonisierte Normen).

3.    Geeignetheit der Beihilfe

Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.3 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

1. Erläutern Sie bitte, weshalb die staatliche Beihilfe als Instrument besser geeignet ist als andere (nicht in den Bereich der staatlichen Beihilfen fallende) Instrumente oder die volle Umsetzung des Verursacherprinzips ( 137 ) (siehe die Randnummern 41 bis 44 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

2. Erläutern Sie bitte, warum das gewählte Beihilfeinstrument als das zur Verwirklichung des angestrebten Ziels am besten geeignete Beihilfeinstrument betrachtet wird und warum es im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten wahrscheinlich die geringsten Verfälschungen von Wettbewerb und Handel verursachen wird (siehe die Randnummern 45 bis 48 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

3. Im Falle von Beihilfen zur Förderung der angemessenen Stromerzeugung bestätigen und erklären Sie bitte, dass die Beihilfe ausschließlich eine Vergütung für die Bereitstellung der Erzeugungskapazität im Sinne der Randnummer 225 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien darstellt. Beschreiben Sie bitte auch, wie die Maßnahme nach Randnummer 226 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien angemessene Anreize für etablierte und künftige Erzeuger sowie für Betreiber vorsieht, die substituierbare Technologien, wie die Laststeuerung oder Speicherlösungen (die etwa potenziell unterschiedliche Vorlaufzeiten zulassen, um verschiedene Technologien zu ermöglichen) einsetzen. Erläutern Sie bitte, in welchem Umfang Verbindungskapazitäten genutzt werden könnten, um ein etwaiges Kapazitätsproblem zu beheben (siehe Randnummer 226 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

4.    Anreizeffekt

Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.4 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

1. Soll die Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt werden?



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte das Ausschreibungsverfahren und fügen Sie eine Kopie der Bekanntmachung der Ausschreibung oder den Entwurf der Bekanntmachung bei.

2. Ist bei der Gewährung von Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme sichergestellt, dass mit den Arbeiten an dem Vorhaben nicht bereits begonnen wurde, bevor der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden eingereicht hat? Ist für den Fall, dass bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags durch den Begünstigen bei den nationalen Behörden mit den Arbeiten an dem geförderten Vorhaben begonnen wurde, sichergestellt, dass die Beihilfe in keinem Fall ausgezahlt wird bzw. wurde ( 138 )?



 Ja

 Nein

3. Enthalten die Beihilfeanträge mindestens den Namen des Antragstellers und ggf. die Größe des Unternehmens, eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zu Standort, Beginn und Abschluss des Vorhabens, dem für die Durchführung benötigten Beihilfebetrag und den beihilfefähigen Kosten?



 Ja

 Nein

4. Beschreiben Sie bitte anhand von Beispielen, wie die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation geprüft wird, um sicherzustellen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat.

5. Falls der Zweck der gewährten Beihilfe darin besteht, die Anpassung an künftige Unionsnormen oder das Hinausgehen über Unionsnormen zu fördern, geben Sie bitte an, worin die Beihilfe besteht, welche Normen erfüllt werden sollen und wann dies der Fall sein wird bzw. welche Normen übertroffen werden sollen (siehe die Randnummern 53 bis 55 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

6. Falls die Beihilfe für Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr gewährt wird, machen Sie bitte detaillierte Angaben zur Anwendbarkeit der Unionsnormen (gegebenenfalls einschließlich des räumlichen Geltungsbereichs) und insbesondere zur deren rückwirkender Anwendung (siehe Randnummer 54 Buchstabe a oder b der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

Wurde eine Unionsnorm angenommen?



 Ja

 Nein

7. Falls die Antwort auf Frage 6 „ja“ lautet, geben Sie bitte an, ob sie in Kraft getreten ist. Falls sie noch nicht in Kraft getreten ist, wann wird dies der Fall sein?



 Ja

 Nein

8. Falls die Antwort auf Frage 6 „ja“ lautet, wird die Investition spätestens ein Jahr vor Inkrafttreten der einschlägigen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen?



 Ja

 Nein

Geben Sie bitte an, wann die Investition abgeschlossen sein wird:

9. Falls die Beihilfe Energieaudits bei großen Unternehmen betrifft, können Sie bestätigen, dass sie nicht der Finanzierung eines Energieaudits dient, welches der Beihilfeempfänger nach der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz ( 139 ) durchführen muss?



 Ja

 Nein

10. Wird die Beihilfe einzelnen Unternehmen gewährt, legen Sie bitte eindeutige Nachweise dafür vor, dass die Beihilfe die Investitionsentscheidung dahingehend beeinflusst, dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und den Umweltschutz verbessert oder dass dies zu einem besser funktionierenden Energiemarkt der Union führt (siehe Abschnitt 3.2.4.2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

11. Erläutern Sie bitte, welche Vorteile, insbesondere Produktionsvorteile, das geförderte Vorhaben für den Beihilfeempfänger haben wird (zum Beispiel Auswirkungen auf die Kapazität und die Qualität der Erzeugnisse) (siehe Randnummer 59 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

12. Beschreiben, erläutern und begründen Sie bitte die kontrafaktische Fallkonstellation für das betreffende einzelne Unternehmen (siehe Randnummer 60 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

13. Machen Sie bitte Angaben zur Rentabilität des betreffenden Projekts und zu den normalen Renditesätzen, die das Unternehmen bei anderen, ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Legen Sie bitte Nachweise für Ihre Angaben vor (siehe die Randnummern 61 bis 65 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

14. Im Falle einer jetzt oder in Zukunft anwendbaren Unionsnorm legen Sie bitte — unter anderem quantitative — Nachweise dafür vor, dass die Norm den Anreizeffekt der Beihilfe nicht beseitigt (siehe die Randnummern 66 bis 68 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

5.    Angemessenheit der Beihilfe

Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.5 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

Falls die Maßnahme ausschließlich Investitionsbeihilfen betrifft, füllen Sie bitte den ersten Teil dieses Abschnitts aus. Handelt es sich um Betriebsbeihilfen, füllen Sie bitte den zweiten Teil dieses Abschnitts aus. Umfasst die Maßnahme sowohl Investitions- als auch Betriebsbeihilfen, sind beide Abschnitte auszufüllen.

5.1.   Beihilferegelungen

5.1.1.   Investitionsbeihilferegelungen

Der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger sollte auf das zur Verwirklichung des angestrebten Umwelt- oder Energieziels erforderliche Minimum beschränkt sein. In der Regel wird eine Beihilfe als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen, wenn sie den Gesamtnettokosten entspricht, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation zusätzlich anfallen, um das Ziel zu verwirklichen (siehe Abschnitt 3.2.5, Randnummer 70 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.)

Bei Beihilfen für energieeffiziente Fernwärme- oder Fernkältesysteme gilt dieser Abschnitt nur für den Bau der Erzeugungsanlagen. Für den Bau des Netzes wird jedoch, ähnlich wie bei der Prüfung von Energieinfrastrukturen, die Finanzierungslücke zugrunde gelegt (siehe Abschnitt 5.1.2 Betriebsbeihilferegelungen) (Randnummer 76 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

5.1.1.1.   Beihilfefähige Kosten ( 140 ): Machen Sie bitte soweit erforderlich detaillierte Angaben zu den beihilfefähigen Kosten.

(1) Bestätigen Sie bitte, dass die beihilfefähigen Kosten auf die zur Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlichen Investitionsmehrkosten beschränkt sind und eine Beihilfeintensität von 100 % nicht überschreiten.

 Ja

(2) Bestätigen Sie bitte das Folgende durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens und machen Sie nähere Angaben:

 Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig.

oder

 Die Investitionsmehrkosten werden durch Vergleich der geförderten Investition mit der kontrafaktischen Fallkonstellation, d. h. mit der Referenzinvestition, ermittelt ( 141 ).

(3) Bei integrierten Vorhaben, wie integrierten Energieeffizienzmaßnahmen oder Biogas-Vorhaben, ist die kontrafaktische Fallkonstellation mitunter schwer zu ermitteln. Wenn keine kontrafaktische Fallkonstellation ermittelt werden kann, kann die Kommission alternativ die Gesamtkosten des Vorhabens heranziehen, was jedoch geringere Beihilfeintensitäten bedeuten kann, da der Berechnung der beihilfefähigen Kosten Rechnung getragen werden muss (siehe Randnummer 75 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

Falls Sie vorschlagen, diesen Ansatz zu verwenden, legen Sie bitte ausführlich ihre Gründe sowie die detaillierte Berechnung dar; zeigen Sie dabei insbesondere auf, wie die Beihilfehöchstintensitäten entsprechend angepasst werden.

(4) Erläutern Sie bitte ausführlich, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten unter Bezugnahme auf die kontrafaktische Fallkonstellation für alle Einzelbeihilfen berechnet werden. Fügen Sie bitte aussagekräftige Nachweise bei.

(5) In welcher Form fallen die beihilfefähigen Kosten an?

a)  Investitionen in materielle Vermögenswerte

b)  Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

Falls sich die Investition auf materielle Vermögenswerte bezieht, füllen sie bitte Nummer 6 aus. Falls sie sich auf immaterielle Vermögenswerte bezieht, füllen sie bitte Nummer 7 aus. Falls sich die Investition sowohl auf materielle als auch auf immaterielle Vermögenswerte bezieht, sind die Nummern 6 und 7 auszufüllen.

(6) Investitionen in materielle Vermögenswerte: Geben Sie bitte an, um welche Form(en) von Investitionen es sich handelt:

a)  Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt erforderlich sind

b)  Investitionen in Gebäude mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu reduzieren oder zu beseitigen

c)  Investitionen in Anlagen und Ausrüstungsgüter mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu reduzieren oder zu beseitigen

d)  Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt

(7) Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder von Patenten und Know-how): Bestätigen Sie bitte, dass alle diese Vermögenswerte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)  Sie werden als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen.

b)  Sie werden zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt.

c)  Sie werden von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert, verbleiben im Betrieb des Beihilfeempfängers und werden dort mindestens fünf Jahre genutzt. ( 142 )

Wenn ein immaterieller Vermögenswert während der ersten fünf Jahre veräußert werden sollte, bestätigen Sie bitte Folgendes:

 Der Verkaufserlös wird von den beihilfefähigen Kosten abgezogen

und

 die Beihilfe wird gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt.

Falls sich die Investition auf Unionsnormen bezieht, füllen Sie bitte Nummer 8 aus;

(8) Im Falle von Maßnahmen zur Erreichung eines höheren Umweltschutzniveaus als auf Unionsebene vorgeschrieben, bestätigen Sie bitte durch Ankreuzen des jeweiligen Kästchens die zutreffenden Aussagen ( 143 ):

a)  Kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die angenommen wurden, ohne dass verbindliche Unionsnormen bestehen, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus.

b)  Passt sich ein Unternehmen nationalen Normen an, die strenger als die einschlägigen Unionsnormen sind, oder übertrifft es diese oder geht es freiwillig über Unionsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines Umweltschutzniveaus, das über das auf Unionsebene vorgeschriebene Niveau hinausgeht ( 144 ).

c)  Fehlen verbindliche Umweltnormen, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionskosten, die notwendig sind, um ein Umweltschutzniveau zu erreichen, das höher ist als das Umweltschutzniveau, das ein Unternehmen ohne Umweltschutzbeihilfe erreichen würde.

5.1.1.2.   Beihilfeintensität und Aufschläge/Boni

Die für die verschiedenen Maßnahmen zulässigen Beihilfeintensitäten sind in Anhang 1 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien aufgeführt.

(9) Wie hoch ist die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge/Boni, siehe nachfolgend unter Nummer 10) im Rahmen der angemeldeten Maßnahme?

(10) Aufschläge/Boni:

a) Ist ein Aufschlag vorgesehen, weil die Investition in einem Fördergebiet getätigt wird ( 145 )?



 Ja

 Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags (in Prozent der beihilfefähigen Kosten) an:

b) Bestätigen Sie bitte, dass im Falle von Beihilfen bzw. Aufschlägen zugunsten von unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fallenden Gebieten nur Beihilfeempfänger, die in diesen unter Randnummer 19 Ziffer 46 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien definierten Gebieten ansässig sind, für derartige Beihilfen/Aufschläge in Frage kommen:

 Ja

c) Bestätigen Sie bitte, dass im Falle von Beihilfen bzw. Aufschlägen zugunsten von unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallenden Gebieten nur Beihilfeempfänger, die in diesen unter Randnummer 19 Ziffer 46 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien definierten Gebieten ansässig sind, für derartige Beihilfen/Aufschläge in Frage kommen:

 Ja

d) Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein KMU-Aufschlag ( 146 ) gewährt?



 Ja

 Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags (in Prozent der beihilfefähigen Kosten) an: …

e) Bestätigen Sie bitte im Falle von Beihilfen/Aufschlägen für kleine Unternehmen, dass es sich bei den Beihilfeempfängern um kleine Unternehmen im Sinne der Randnummer 19 Ziffer 17 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien handelt.

 Ja

f) Bestätigen Sie bitte im Falle von Beihilfen/Aufschlägen für mittlere Unternehmen, dass es sich bei den Beihilfeempfängern um mittlere Unternehmen im Sinne der Randnummer 19 Ziffer 17 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien handelt.

 Ja

g) Wird im Rahmen der angemeldeten Maßnahme ein Öko-Innovationsbonus ( 147 ) gewährt?



 Ja

 Nein

h) Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Bonus an und erläutern Sie, wie die spezifischen Anforderungen unter Randnummer 78 Buchstabe c Ziffern i bis iii der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien erfüllt werden:

i) Wird die Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung ( 148 ) gewährt?



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte das Ausschreibungsverfahren und legen Sie Nachweise für die Erfüllung der Kriterien nach Randnummer 19 Ziffer 43 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vor. Fügen Sie bitte eine Kopie der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Entwurf der Bekanntmachung bei:

(11) Geben Sie bitte die Gesamtbeihilfeintensität (einschließlich Aufschlägen/Boni) für die im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten Vorhaben in % an:

5.1.1.3.   Kumulierung (siehe Abschnitt 3.2.5.2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien)

(12) Wird die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert?



 Ja

 Nein

(13) Falls die Antwort unter Nummer 12 „Ja“ lautet, legen Sie bitte die für die angemeldete Beihilfemaßnahme geltenden Kumulierungsvorschriften dar (siehe die Randnummern 81 und 82 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

(14) Bitte geben Sie an, ob das Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme überprüft werden wird:

5.1.2.   Betriebsbeihilferegelungen

5.1.2.1.   Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

1. Welche Arten von erneuerbaren Energien werden im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gefördert? Bitte führen Sie dies näher aus.

Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoffen sind nur für nachhaltige Biokraftstoffe zulässig. Für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen dürfen keine Investitionsbeihilfen gewährt werden; Betriebsbeihilfen für diese Biokraftstoffe dürfen nur noch bis 2020 gewährt werden, es sei denn, die Anlage ist bereits abgeschrieben. Bestätigen Sie bitte, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Randnummer 113 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

2. Falls Wasserkraft gefördert wird: Können Sie bestätigen, dass die Richtlinie 2000/60/EG ( 149 ) eingehalten wird?



 Ja

 Nein

3. Falls die Nutzung von Abfällen als Energiequelle gefördert wird: Können Sie bestätigen, dass die Abfallhierarchie nicht umgangen wird?



 Ja

 Nein

4. Bitte erläutern Sie, ob Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen gewährt werden. Falls ja, unter welchen Voraussetzungen? (Siehe Randnummer 113 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.)

5. Falls im Rahmen der Maßnahme Biokraftstoffe gefördert werden: Können Sie bestätigen, dass bei Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind?

a) Betriebsbeihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen werden nur bis 2020 gewährt.



 Ja

 Nein

b) Betriebsbeihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen werden ausschließlich für Anlagen gewährt, die vor dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen wurden.



 Ja

 Nein

c) Betriebsbeihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen sind auf Anlagen beschränkt, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind.



 Ja

 Nein

6. Besteht eine Liefer- oder Beimischverpflichtung für Biokraftstoffe oder wird eine solche in Betracht gezogen?



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte unter Vorlage von Nachweisen, dass die geförderten Biokraftstoffe der Liefer- oder Beimischverpflichtung unterliegen. Legen Sie bitte dar, ob die geförderten Biokraftstoffe teurer sind als Biokraftstoffe, die nur mit der Verpflichtung (und ohne Beihilfe) auf den Markt kommen könnten. (Für weitere Einzelheiten siehe Randnummer 114 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

7. Geben Sie bitte an, ob eine Kooperationsvereinbarung besteht.



 Ja

 Nein

Falls ja, machen Sie bitte ausführliche Angaben zu dieser Kooperationsvereinbarung (siehe Randnummer 122 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

5.1.2.1.1.   Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (bis zur Abschreibung der Anlage)

8. Können Sie bestätigen, dass die Beihilfe nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage nach den üblichen Rechnungslegungsstandards gewährt wird? Erläutern Sie dies bitte:



 Ja

 Nein

9. Können Sie bestätigen, dass bereits erhaltene Investitionsbeihilfen von der Betriebsbeihilfe abgezogen werden? Erläutern Sie dies bitte:



 Ja

 Nein

Um einen Anreiz für die Integration von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in den Markt zu schaffen, ist es wichtig, dass die Beihilfeempfänger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen und Marktverpflichtungen unterliegen (siehe die Randnummern 124 und 125 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

10. Können Sie bestätigen, dass die Beihilfe zusätzlich zu dem Marktpreis, zu dem die Stromerzeuger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen, gewährt wird? (Siehe Randnummer 124 Buchstabe a der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.)



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte ausführlich, wie diese Voraussetzung in der Praxis umgesetzt wird:

11. Können Sie bestätigen, dass die Beihilfeempfänger einer Standardbilanzausgleichsverantwortung unterliegen?



 Ja

 Nein

Falls ja: Erläutern Sie bitte ausführlich die Bilanzausgleichsverantwortung der Erzeuger erneuerbarer Energien und die anderer Erzeuger (siehe Randnummer 124 Buchstabe b der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

Falls nein: Gibt es Ihrer Auffassung nach in Ihrem Staat keine liquiden Intraday-Märkte?



 Ja

 Nein

Falls nein: Erläutern Sie dies bitte ausführlich und begründen Sie, warum Erzeuger erneuerbarer Energien nicht der Bilanzausgleichsverantwortung unterliegen:

12. Können Sie bestätigen, dass Maßnahmen in Kraft sind, um sicherzustellen, dass die Stromerzeuger keinen Anreiz haben, Strom zu negativen Preisen zu erzeugen? (Siehe Randnummer 124 Buchstabe c der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.)



 Ja

 Nein

Falls ja: Erläutern Sie bitte ausführlich, wie dies in der Praxis sichergestellt wird:

13. Beinhaltet die Regelung Beihilfen für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 500 kW, ausgenommen Windkraftanlagen?



 Ja

 Nein

Falls ja: Geben Sie bitte an, ob dies für alle Beihilfeempfänger oder nur für eine Gruppe von Beihilfeempfängern gilt. Legen Sie bitte dar, ob die Voraussetzungen der Randnummer 124 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auf derartige Anlagen Anwendung finden:

14. Sieht die Regelung Beihilfen für Demonstrationsvorhaben im Sinne der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vor? (Siehe Randnummer 127 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.)



 Ja

 Nein

Falls ja: Machen Sie bitte detaillierte Angaben und belegen Sie, dass diese Vorhaben sämtliche Voraussetzungen, die in der Definition der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien dargelegt sind (Randnummer 19 Ziffer 45 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien), erfüllen:

Falls ja: Geben Sie bitte an, ob dies für alle Beihilfeempfänger oder nur für eine Gruppe von Beihilfeempfängern gilt. Geben Sie bitte an, ob die Voraussetzungen der Randnummer 124 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auf Demonstrationsvorhaben Anwendung finden:

15. Beinhaltet die Regelung Beihilfen für Windkraftanlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 3 MW oder 3 Erzeugungseinheiten? (Siehe Randnummer 125 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.)



 Ja

 Nein

Falls ja: Machen Sie bitte genaue Angaben zu den Anlagen, die unter diese Bestimmung fallen:

Falls ja: Geben Sie bitte an, ob dies für alle Beihilfeempfänger oder nur für eine Gruppe von Beihilfeempfängern gilt. Geben Sie bitte an, ob die Voraussetzungen der Randnummer 124 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auf derartige Anlagen Anwendung finden:

In einer Übergangsphase, die die Jahre 2015 und 2016 umfasst, sollten die Beihilfen für mindestens 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden (siehe die Randnummern 124 und 125 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

16. Können Sie bestätigen, dass die Beihilfen für mindestens 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden sollten?



 Ja

 Nein

17. Bitte erläutern Sie im Einzelnen, wie diese Voraussetzung in der Praxis erfüllt wird, einschließlich der Berechnung des Mindestwerts von 5 % für die Jahre 2015 und 2016.

18. Ab dem 1. Januar 2017 werden Betriebsbeihilfen grundsätzlich im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, es sei denn, es gelten bestimmte Ausnahmen (siehe Randnummer 126 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien). Können Sie bestätigen, dass die Beihilfe im Rahmen einer Ausschreibung gewährt wird?



 Ja

 Nein

Falls ja, machen Sie bitte ausführliche Angaben zu der Ausschreibung:

Falls nein, legen Sie bitte dar, ob einer der folgenden Gründe für eine Ausnahme vorliegt:

a)  Nur eine sehr begrenzte Zahl von Vorhaben wäre beihilfefähig.

b)  Eine Ausschreibung würde zu einem höheren Förderniveau führen.

c)  Eine Ausschreibung würde dazu führen, dass nur wenige Vorhaben verwirklicht werden.

19. Begründen und erläutern Sie bitte ausführlich, warum keine Ausschreibung durchgeführt wird. Legen Sie bitte quantitative und qualitative Nachweise dafür vor, dass einer der genannten Gründe tatsächlich zutreffend ist:

Falls die Antwort zu diesem Punkt „Nein“ lautet, beantworten Sie bitte die Fragen in Abschnitt 5.1.2.1.2 (Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen (bis zur Abschreibung der Anlage)).

20. Geben Sie bitte an, ob das Ausschreibungsverfahren allen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen offen steht.



 Ja

 Nein

Falls ja, erläutern Sie bitte, inwiefern die Ausschreibung offen ist:

Falls nein, erläutern Sie bitte, ob einer der folgenden Gründe für eine Ausnahme vorliegt:

a)  längerfristiges Potenzial einer bestimmten neuen innovativen Technologie

b)  Notwendigkeit einer Diversifizierung

c)  Netzeinschränkungen und Netzstabilität

d)  System(integrations)kosten

e)  Notwendigkeit, durch die Förderung von Biomasse verursachte Wettbewerbsverfälschungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden

21. Begründen und erläutern Sie bitte ausführlich, warum eine Ausnahme von der allen Erzeugern offenstehenden Ausschreibung gilt. Legen Sie bitte quantitative und qualitative Nachweise dafür vor, dass einer der unter Nummer 20 aufgeführten Gründe tatsächlich relevant ist:

22. Begründen und erläutern Sie bitte ausführlich, warum es nicht möglich ist, durch die Ausgestaltung der Ausschreibung dafür zu sorgen, dass die Gründe für die Ausnahme hinfällig werden (siehe Randnummer 124 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

23. Beinhaltet die Regelung Beihilfen für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW, ausgenommen Windkraftanlagen?



 Ja

 Nein

Falls ja: Geben Sie bitte an, ob dies für alle Beihilfeempfänger oder nur für eine Gruppe von Beihilfeempfängern gilt. Führen Sie bitte aus, ob derartige Anlagen Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung erhalten werden.

24. Sieht die Regelung Beihilfen für Demonstrationsvorhaben im Sinne der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vor?



 Ja

 Nein

Falls ja: Geben Sie bitte an, ob dies für alle Beihilfeempfänger oder nur für eine Gruppe von Beihilfeempfängern gilt. Führen Sie bitte aus, ob derartige Anlagen Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung erhalten werden:

25. Beinhaltet die Regelung Beihilfen für Windkraftanlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten?



 Ja

 Nein

Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben zu den Anlagen, die unter diese Bestimmung fallen:

Falls ja, geben Sie bitte an, ob dies für alle Beihilfeempfänger oder nur für eine Gruppe von Beihilfeempfängern gilt. Führen Sie bitte aus, ob derartige Anlagen Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung erhalten werden:

5.1.2.1.2.   Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen (bis zur Abschreibung der Anlage)

26. Bitte belegen Sie anhand der folgenden Informationen, dass die gewährten Betriebsbeihilfen die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der mit der jeweiligen Technologie erzeugten Energie (levelized costs of producing energy — LCOE) und dem Marktpreis der jeweiligen Energieform nicht überschreiten:

 eine detaillierte Analyse der Kosten der mit der jeweiligen Technologie erzeugten Energie in Form von LCOE pro Einheit jeder erneuerbaren Energiequelle ( 151 ):

 

 

 eine detaillierte Analyse des Marktpreises der jeweiligen Energieform:

 

 

27. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass die Beihilfe nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage nach den üblichen Rechnungslegungsstandards gewährt wird und fügen Sie für jede Art von Umweltschutzinvestition einen detaillierten Abschreibungsplan bei (siehe Randnummer 131 Buchstabe d der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

28. Erläutern Sie bitte, wie bei Beihilferegelungen die Erfüllung der unter Randnummer 131 Buchstabe d der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien genannten Voraussetzung sichergestellt wird:

29. Legen Sie im Zusammenhang mit der Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe bitte dar, wie etwaige Investitionsbeihilfen, die dem betreffenden Unternehmen für die Errichtung einer neuen Anlage gewährt wurden, von den Produktionskosten abgezogen werden:

30. Wird durch die Beihilfe auch eine marktübliche Kapitalrendite sichergestellt?



 Ja

 Nein

Falls ja, fügen Sie bitte Details und Informationen oder Berechnungen bei, aus denen der marktübliche Renditesatz hervorgeht. Begründen Sie bitte, warum der gewählte Renditesatz angemessen ist:

31. Werden die Erzeugungskosten regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, aktualisiert?



 Ja

 Nein

Übermitteln Sie bitte Einzelheiten und Erläuterungen:

5.1.2.1.3.   Betriebsbeihilfen für bestehende Biomasseanlagen nach deren Abschreibung

Betriebsbeihilfen für Biomasseanlagen nach deren Abschreibung können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die vom Beihilfeempfänger zu tragenden Betriebskosten nach Abschreibung der Anlage nach wie vor höher sind als der Marktpreis der erzeugten Energie (siehe Randnummer 133 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

32. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe ausschließlich auf der Grundlage der erneuerbaren Energien gewährt wird und erläutern Sie dies.

33. Legen Sie bitte Folgendes vor:

 eine detaillierte Analyse der Betriebskosten der Energieerzeugung aus Biomasse nach Abschreibung der Anlage:

 

 

 eine detaillierte Analyse des Marktpreises der jeweiligen Energieform:

 

 

 eine detaillierte Analyse der Ausgestaltung der Maßnahme, aus der hervorgeht, dass sie lediglich darauf abzielt, die Differenz zwischen den Betriebskosten nach Abschreibung der Anlage und dem Marktpreis der jeweiligen Energieform auszugleichen:

 

 

34. Gibt es einen Monitoringmechanismus, mit dem überprüft werden kann, ob die Betriebskosten nach wie vor höher sind als der Marktpreis der jeweiligen Energie?



 Ja

 Nein

Wird das Monitoring mindestens einmal pro Jahr auf der Grundlage aktueller Informationen durchgeführt?



 Ja

 Nein

Geben Sie bitte eine detaillierte Beschreibung des Monitoringmechanismus.

Betriebsbeihilfen für Biomasseanlagen nach deren Abschreibung können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat nachweist, dass die Verwendung fossiler Brennstoffe unabhängig vom Marktpreis der erzeugten Energie wirtschaftlich günstiger ist als die Verwendung von Biomasse (siehe Randnummer 134 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

35. Bestätigen und erläutern Sie bitte, dass die Beihilfe ausschließlich auf der Grundlage der erneuerbaren Energien gewährt wird.

36. Legen Sie bitte Folgendes vor:

 eine detaillierte Analyse der Betriebskosten der Energieerzeugung aus Biomasse nach Abschreibung der Anlage.

 

 

 eine detaillierte Analyse der Betriebskosten der Energieerzeugung aus dem jeweiligen fossilen Brennstoff nach Abschreibung der Anlage.

 

 

 eine detaillierte Analyse der Ausgestaltung der Maßnahme, aus der hervorgeht, dass sie lediglich darauf abzielt, die Differenz zwischen den Betriebskosten nach Abschreibung der Anlage bei Verwendung von Biomasse und bei Verwendung fossiler Brennstoffe auszugleichen.

 

 

37. Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass ohne die Beihilfe eine Umstellung der Anlage von Biomasse auf fossile Brennstoffe erfolgen würde.

38. Gibt es einen Monitoringmechanismus, mit dem überprüft werden kann, ob die Betriebskosten bei Verwendung von Biomasse nach wie vor höher sind als die Betriebskosten bei Verwendung des jeweiligen fossilen Brennstoffs?



 Ja

 Nein

39. Wird dieses Monitoring mindestens einmal pro Jahr auf der Grundlage aktueller Informationen durchgeführt?



 Ja

 Nein

Geben Sie bitte eine detaillierte Beschreibung des Monitoringmechanismus.

5.1.2.1.4.   Betriebsbeihilfen in Form von Umweltzertifikaten

40. Erläutern Sie bitte ausführlich die für Umweltzertifikate oder Ausschreibungen geltenden Verfahren und Regelungen (u. a. mit Angaben zu den jeweiligen Ermessensspielräumen, zur Rolle des zuständigen Registerführers, zur Preisfestsetzung, zu Finanzierungs- und Sanktionsmaßnahmen sowie zu Umverteilungsverfahren).

41. Geben Sie bitte die Laufzeit der angemeldeten Maßnahme an ( 152 ):

42. Fügen Sie bitte Informationen bzw. Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass ohne die Beihilfe die Rentabilität der betreffenden erneuerbaren Energiequelle nicht gewährleistet ist.

43. Fügen Sie bitte Informationen bzw. Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe insgesamt keine Überkompensation für die erneuerbare Energie zur Folge hat.

44. Fügen Sie bitte Informationen bzw. Berechnungen bei, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe Erzeuger erneuerbarer Energien nicht davon abhält, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

45. Machen Sie bitte die in Abschnitt 5.1.2.1.1 Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (bis zur Abschreibung der Anlage) verlangten Angaben.

46. Wenn die Voraussetzungen der Randnummern 124 und 125 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien aus technischen Gründen nicht angewendet werden können, übermitteln Sie bitte entsprechende Informationen oder Berechnungen.

5.1.2.2.   Betriebsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)

47. Machen Sie bitte die in Abschnitt 5.1.2.1 verlangten Angaben, sofern der jeweilige Teilabschnitt auf Folgendes anwendbar ist:

 Förderung von Strom aus KWK-Anlagen bis zur Abschreibung der Anlage: Abschnitt 5.1.2.1.1.

 Förderung von Wärme aus KWK-Anlagen bis zur Abschreibung der Anlage: Abschnitt 5.1.2.1.2.

 Förderung von Wärme oder Strom aus KWK-Anlagen nach der Abschreibung der Anlage: Abschnitt 5.1.2.1.3.

 Förderung in Form von Umweltzertifikaten: Abschnitt 5.1.2.1.4.

48. Bestätigen Sie bitte, dass die Betriebsbeihilfe für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ausschließlich gewährt wird für

 Unternehmen, die Strom und Wärme für die Allgemeinheit liefern, wenn die Kosten für deren Erzeugung über dem Marktpreis liegen ( 153 ).

 den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung in der Industrie, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kosten für die Erzeugung einer Energieeinheit mit dieser Technik über dem Marktpreis für eine Einheit konventionell erzeugter Energie liegen ( 154 ).

Bitte führen Sie dies näher aus und legen Sie Nachweise für die Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen vor:

5.1.2.3.   Betriebsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen

49. Weisen Sie bitte anhand einschlägiger Informationen bzw. Berechnungen nach, dass die Beihilfe auf den Ausgleich der mit der Investition verbundenen Produktionsmehrkosten (netto) unter Berücksichtigung der Vorteile aus der Energieeinsparung beschränkt ist ( 155 )

50. Geben Sie bitte die Laufzeit der Betriebsbeihilfe an ( 156 ).

5.1.2.4.   Betriebsbeihilfen für Energieinfrastruktur und CO2-Abscheidung, -Transport und Speicherung (CCS)

51. Weisen Sie bitte anhand einschlägiger Informationen und Berechnungen nach, dass die Beihilfe auf den Ausgleich der mit der Investition verbundenen Produktionsmehrkosten (netto) unter Berücksichtigung der Kosten und Vorteile des Vorhabens beschränkt ist.

Legen Sie bitte für die gesamte Lebensdauer des Vorhabens eine ausführliche Übersicht über die Zahlungsströme vor.

Erläutern Sie bitte die verwendeten Abzinsungs- und Renditesätze.

Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur kontrafaktischen Fallkonstellation bzw. begründen Sie, warum diese nicht vorliegt.

52. Im Falle von CCS: Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe nicht einer CO2 ausscheidenden Anlage zugutekommt und machen Sie nähere Angaben dazu:

53. Bei Energieinfrastrukturen entsprechen die beihilfefähigen Kosten der Finanzierungslücke. Weisen Sie bitte nach, dass die Beihilfe nicht höher ist als die Finanzierungslücke, indem Sie detaillierte Berechnungen vorlegen und die verwendeten Daten (zum Beispiel Renditesatz) begründen (siehe Randnummer 211 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

54. Geben Sie bitte die Laufzeit der Betriebsbeihilfe an:

5.1.2.5.   Betriebsbeihilfen zur Förderung einer angemessenen Stromerzeugung

55. Beschreiben Sie bitte die Mechanismen der Regelung zur Vermeidung von Zufallsgewinnen:

56. Beschreiben Sie den Mechanismus, mit dem der Preis für die Verfügbarkeit von Erzeugungskapazität gegen null geht, wenn davon auszugehen ist, dass die bereitgestellte Kapazität den Kapazitätsbedarf decken kann (siehe Randnummer 231 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

57. Sieht die Regelung eine Ausschreibung vor? Machen Sie hierzu bitte nähere Angaben (siehe Randnummer 229 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

58. Machen Sie bitte Angaben zur im Rahmen der Regelung erwarteten Rendite der Beihilfeempfänger:

5.1.2.6.   Betriebsbeihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate (siehe Randnummer 235 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien)

59. Bestätigen Sie bitte, dass die Regelung alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)  Die Beihilfeempfänger werden anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, und die Beihilfen werden grundsätzlich für alle in demselben Wirtschaftszweig bzw. relevanten Markt tätigen Wettbewerber, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt.

b)  Die vollständige Versteigerung hat einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge.

c)  Der mit den handelbaren Umweltzertifikaten verbundene Kostenanstieg kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt.

d)  Als Richtwert für den Wert der zugeteilten Zertifikate wird die wirksamste Technik im EWR zugrunde gelegt.

Erläutern Sie bitte, inwiefern die unter dieser Nummer genannten Kriterien vorliegen:

5.2.   Einzeln anzumeldende Beihilfen — zusätzliche Angaben

60. Im Falle von Einzelbeihilfen ist ausführlich zu erläutern, nach welcher Methode die beihilfefähigen Kosten des angemeldeten Investitionsvorhabens berechnet werden. Bitte beziehen Sie sich dabei auf die kontrafaktische Fallkonstellation und fügen Sie einschlägige Nachweise bei:

61. Beschreiben Sie bitte ausführlich jede einzeln anzumeldende Maßnahme. Die Angaben sollten keine Informationen allgemeiner, zum Beispiel sektorspezifischer Art sein, sondern sich auf den einzelnen Empfänger beziehen:

6.    Vermeidung negativer Auswirkungen

Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.6 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

6.1.   Beihilferegelungen

1. Erläutern Sie bitte, wie durch die angemeldete Beihilferegelung bedingte Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel so gering wie möglich gehalten werden (siehe Abschnitt 3.2.6 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

2. Verhindert die Maßnahme, dass effizientere und innovativere Erzeuger effiziente ökologische Ergebnisse selbst erzielen?



 Ja

 Nein

Falls nein, nennen Sie bitte die Gründe.

3. Wird die Beihilfe durch Stärkung bzw. Wahrung der Marktmacht des Beihilfeempfängers eine verfälschende Wirkung haben?

4. Wurde die Beihilfe so konzipiert, dass ein angemessener Zugang zu der Maßnahme gewährt wird? Erläutern Sie bitte, welche Maßnahmen getroffen wurden, um diesen Zugang zu gewährleisten.

5. Erläutern Sie bitte, inwiefern die Maßnahme mit Randnummer 233 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien im Einklang steht.

6. Erläutern Sie bitte, inwiefern die Maßnahme so ausgestaltet ist, dass alle Kapazitäten, die konkret zur Behebung des Erzeugungsdefizits beitragen können, an der Maßnahme teilnehmen können (siehe Randnummer 232 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

6.2.   Einzeln anzumeldende Beihilfen — zusätzliche Angaben

7. Zeigen Sie bei Beihilfen, die einzelnen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, bitte deutlich die negativen Auswirkungen auf der Ebene des Unternehmens auf (siehe Abschnitt 3.2.4.2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

7.    Transparenz

Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte auf Abschnitt 3.2.7 sowie auf die Abschnitte 3.2 bis 3.6 und 3.8 bis 3.10 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

1. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Bewilligungsbehörde zumindest die folgenden Informationen über die angemeldeten Beihilferegelungen auf einer zentralen Website oder einer Website, die Informationen von verschiedenen anderen Websites (z. B. von regionalen Websites) abruft, zu veröffentlichen hat: den vollen Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe und ihrer Durchführungsbestimmungen oder einen entsprechenden Link, den Namen der Bewilligungsbehörde(n), den Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, die Form und den Betrag der jedem Beihilfeempfänger gewährten Beihilfe, den Tag der Gewährung, die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), die Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, sowie den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (siehe Randnummer 3.2.7 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

2. Geben Sie bitte den Link zu der Website an:

Abschnitt C:    Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien

Stützen Sie sich bei der Beantwortung der Fragen in diesem Abschnitt bitte insbesondere auf Abschnitt 3.2.7 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

Füllen Sie bitte Abschnitt C1 für Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltsteuerermäßigungen und Abschnitt C2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abschnitt C3, für Maßnahmen im Zusammenhang mit Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien aus.

Füllen Sie bitte den Abschnitt über Transparenz in Abschnitt B Nummer 7 aus.

Abschnitt C1:    Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen ( 157 )

1. Erläutern Sie bitte, auf welche Weise die Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, und legen Sie dar, warum die Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen dem übergeordneten Ziel der Umweltsteuer nicht zuwiderlaufen:

2. Sollte es sich um Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle unionsrechtlich harmonisierter Steuern handeln, bestätigen Sie bitte Folgendes:

a)  Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt;

und

b)  die Beihilfeempfänger werden anhand objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien ausgewählt;

und

c)  die Beihilfen werden grundsätzlich allen Wettbewerbern in demselben Wirtschaftszweig in derselben Weise gewährt, wenn sich diese in einer ähnlichen Lage befinden;

und

d)  die Beihilfeempfänger entrichten mindestens die in der einschlägigen Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge der Union ( 158 ).

Weisen Sie bitte für jede Gruppe von Beihilfeempfängern den Mindeststeuerbetrag nach (tatsächlich zu entrichtender Betrag, vorzugsweise in Euro und in der Einheit, die in den einschlägigen Unionsvorschriften verwendet wird):

e)  die Ermäßigungen bzw. Befreiungen entsprechen den einschlägigen Unionsvorschriften und den dort festgelegten Grenzen und Voraussetzungen.

Nennen Sie bitte die jeweils maßgebliche(n) Vorschrift(en) und legen Sie einschlägige Nachweise vor:

3. Falls die vorstehend unter Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen bestätigt werden und ihre Einhaltung ordnungsgemäß nachgewiesen wird, braucht dieser Abschnitt nicht ausgefüllt werden, es sei denn, dass die genannten Voraussetzungen nicht für die gesamte Maßnahme erfüllt werden.

4. Sollte es sich um Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle unionsrechtlich nicht geregelter Umweltsteuern handeln oder sollten die Beihilfeempfänger im Falle unionsrechtlich geregelter Steuern weniger als den Mindeststeuerbetrag der Union entrichten: Können Sie bestätigen, dass die Beihilfe für höchstens 10 Jahre gewährt wird?



 Ja

 Nein

Übermitteln Sie bitte Folgendes:

 eine ausführliche Beschreibung der Wirtschaftszweige, in denen die Befreiungen/Ermäßigungen gelten:

 

 

 eine Liste der 20 größten Beihilfeempfänger, die die Befreiungen/Ermäßigungen in Anspruch nehmen, und eine ausführliche Erläuterung der Situation dieser Beihilfeempfänger (insbesondere Umsatz, Marktanteile und Steuerbemessungsgrundlage):

 

 

5. Bestätigen Sie bitte:

a)  Die Beihilfeempfänger werden anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, und die Beihilfen werden grundsätzlich allen Wettbewerbern in demselben Wirtschaftszweig bzw. relevanten Markt, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt

und

b)  die Umweltsteuer würde ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge haben

und

c)  ohne die Beihilfe würde der erhebliche Anstieg der Produktionskosten im Falle der Weitergabe an die Abnehmer zu deutlichen Absatzeinbußen führen ( 159 ).

6. Legen Sie bitte qualitative und quantitative Nachweise zu den unter Nummer 2 genannten Voraussetzungen vor:

7. Bitte erläutern Sie, in welcher Form die Steuerermäßigungen oder -befreiungen gewährt werden (Randnummer 174 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

8. Bitte geben Sie an, welche der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.

a) Entrichten die Beihilfeempfänger mindestens 20 % der nationalen Umweltsteuer?



 Ja

 Nein

Falls nein, legen Sie bitte dar, wie sich ein niedrigerer Satz im Hinblick auf eine nur begrenzte Verfälschung des Wettbewerbs rechtfertigen lässt.

b) Sind die Ermäßigungen oder Befreiungen an die Bedingung geknüpft, dass der Mitgliedstaat und die begünstigten Unternehmen bzw. deren Vereinigungen Vereinbarungen schließen?



 Ja

 Nein

Falls ja, führen Sie dies bitte näher aus und legen Sie Nachweise dafür vor, dass sich die Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichten, die dieselbe Wirkung haben wie die Anwendung i) von 20 % der nationalen Steuer oder ii) des Mindeststeuerbetrags der Union:

Bestätigen Sie bitte ferner, dass

a)  die Vereinbarungen von dem Mitgliedstaat ausgehandelt wurden und die Ziele und einen Zeitplan für die Erreichung dieser Ziele enthalten;

b)  der Mitgliedstaat ein unabhängiges und zeitnahes Monitoring der in den Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen sicherstellt;

c)  die Vereinbarungen regelmäßig dem Stand der technologischen und sonstigen Entwicklung angepasst werden und für den Fall, dass die Verpflichtungen nicht eingehalten werden, wirksame Sanktionen vorsehen werden.

Geben Sie für jeden Wirtschaftszweig die Ziele und den Zeitplan an und beschreiben Sie die Monitoring- und Überprüfungsmechanismen (z. B. durch wen und in welchem zeitlichen Abstand die Durchführung erfolgt) sowie den Sanktionsmechanismus:

9. Falls eine CO2-Steuer auf Energieerzeugnisse, die bei der Stromerzeugung verwendet werden, eingeführt und ein Ausgleich für den verwendeten Strom in Betracht gezogen wird (Randnummer 179 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien), bitten wir um Folgendes:

a) Erläuterung der direkten Verknüpfung mit den ETS-Zertifikatpreisen:

b) Angabe der Beihilfehöchstintensitäten im Laufe der Zeit und Erläuterung ihrer Vereinbarkeit mit den Beihilfeintensitäten in den ETS-Beihilfeleitlinien der Union ( 160 ):

c) Vorlage einer Liste der Beihilfeempfänger und Beantwortung der Frage, ob sie auf der Grundlage der ETS-Beihilfeleitlinien der Union förderfähig sind:

d) ausführliche Darlegung, wie die Zahlung des Pauschalbetrags erfolgt:

Abschnitt C2:    Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien

1. Erläutern Sie bitte, welche zusätzlichen Kosten ( 161 ) aus der Finanzierung erneuerbarer Energien entstehen und wie sie sich auf die Strompreise auswirken. Bitte im Einzelnen ausführen:

2. Bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme lediglich Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien abdeckt und keine anderen Kosten beihilfefähig sind. Bitte im Einzelnen ausführen. Die zusätzlichen Kosten dürfen den Beitrag zur Finanzierung erneuerbarer Energien nicht übersteigen.

3. Geben Sie bitte einen Überblick über die Beihilfeempfänger und geben Sie an, inwieweit sie in den in Anhang 3 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien genannten Wirtschaftszweige tätig sind.

4. Soweit die Beihilfeempfänger nicht in den in Anhang 3 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien genannten Wirtschaftszweigen tätig sind, geben Sie bitte an, inwieweit sie in Wirtschaftszweigen tätig sind, die in Anhang 5 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien aufgeführt sind.

5. Weisen Sie für die begünstigten Unternehmen, auf die in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, bitte die Stromintensität nach (Randnummer 186 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien). Falls vorhanden, ziehen Sie dazu bitte die Standard-Benchmarks für den Stromverbrauch heran.

6. Soweit die Beihilfeempfänger nicht in den in Anhang 3 oder Anhang 5 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien genannten Wirtschaftszweigen tätig sind,

 belegen Sie bitte die Stromintensität der jeweiligen Unternehmen. Falls vorhanden, ziehen Sie bitte die Standard-Benchmarks für den Stromverbrauch heran.

 

 

 zeigen Sie bitte für die Unternehmen die Handelsintensität auf Unionsebene auf.

 

 

7. Bestätigen und belegen Sie bitte, dass die Beihilfeempfänger anhand objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien ausgewählt werden und dass die Beihilfen grundsätzlich allen Wettbewerbern in demselben Wirtschaftszweig bzw. relevanten Markt in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

8. Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfeempfänger mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten selbst tragen.

9. Geben Sie bitte an, ob für die Beiträge stromintensiver Unternehmen folgende Obergrenzen gelten:

 4 % der Bruttowertschöpfung (BWS)

 0,5 % der BWS (bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %)

Ist dies der Fall,

a) zeigen Sie bitte auf, wie die Obergrenzen und die BWS berechnet werden (siehe Anhang 4 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

b) legen Sie bitte dar, ob die Berechnung angepasst wird, um alle Arbeitskosten abzudecken (Randnummer 191 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien):

c) erläutern Sie bitte, wie diese Obergrenzen auf alle beihilfefähigen Unternehmen angewandt werden:

Abschnitt C3:    Übergangsbestimmungen für Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien

Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn der Kommission vor dem 1. Juli 2015 ein Anpassungsplan vorgelegt wurde.

1. Erläutern Sie bitte ausführlich, ob vor dem 1. Juli 2014 Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien bzw. Befreiungen von diesem Beitrag gewährt wurden.

Falls ja, zeigen Sie bitte auf, ob nach dem 1. Juli 2014 neue Beihilfeempfänger die Regelung in Anspruch nehmen.

2. Geben Sie bitte einen Überblick über die Beihilfeempfänger, die die Maßnahme vor dem 1. Juli 2014 in Anspruch genommen haben.

3. Teilen Sie diese Beihilfeempfänger bitte in zwei Gruppen auf: Gruppe 1 mit den nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien beihilfefähigen Unternehmen und Gruppe 2 mit den nicht nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien beihilfefähigen Unternehmen.

4. Legen Sie bitte einen Anpassungsplan vor, der eine progressive Anpassung der Förderung an die Beihilfesätze, die sich aus der Anwendung der in Abschnitt C.2 enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit ergeben, vorsieht.

a) Zeigen Sie bitte auf, wie für die in Nummer 3 genannte Gruppe 1 bis zum Jahr 2019 im Rahmen des Plans ein Eigenbeitrag von mindestens 15 % erreicht werden soll.

b) Zeigen Sie bitte auf, wie für die in Nummer 3 genannte Gruppe 2 im Rahmen des Plans bis zum Jahr 2019 ein Eigenbeitrag von mindestens 20 % erreicht werden soll.

TEIL III.7

Ergänzender Fragebogen zu Risikofinanzierungsbeihilfen

Für die Anmeldung von Beihilferegelungen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen ( 162 )(im Folgenden „Risikofinanzierungsleitlinien“) fallen, füllen Sie bitte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben“ auch diesen ergänzenden Fragebogen aus.

Definitionen sind Randnummer 52 der Risikofinanzierungsleitlinien zu entnehmen.

1.    Anwendungsbereich

1.1.

Gründe für die Anmeldung der Regelung:

a)  Die Regelung steht nicht im Einklang mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „AGVO“) ( 163 ). Bitte geben Sie an, welche Bestimmungen in der Rechtsgrundlage der Regelung über die AGVO hinausgehen und über welche Bestimmungen der AGVO sie hinausgehen:

b)  Die Regelung steht nicht im Einklang mit der De-minimis-Verordnung ( 164 ). Nennen Sie bitte die Gründe dafür:

c)  Die Regelung steht auf einer oder mehreren Ebenen nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (auf der Ebene der Investoren, der Finanzintermediäre und ihrer Manager sowie der Unternehmen, in die investiert wird) (siehe Abschnitt 2.1 der Risikofinanzierungsleitlinien; für Darlehen wird auf die Referenzsatzmitteilung ( 165 ) und für Garantien auf die Garantiemitteilung ( 166 ) verwiesen). Nennen Sie bitte die Gründe dafür:

d)  Die Regelung beinhaltet keine Beihilfen und wird aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet.

1.2.

Anwendungsbereich der angemeldeten Regelung: Kreuzen Sie bitte zur Bestätigung das Zutreffende an.

a)  Die Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung werden durch Finanzintermediäre oder alternative Handelsplattformen bereitgestellt, sofern es sich nicht um Steueranreize für Direktinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen handelt (Randnummer 20 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

b)  Im Rahmen der angemeldeten Regelung werden keine Beihilfen für große Unternehmen gewährt; in Ausnahmefällen kann eine Risikofinanzierungsmaßnahme auf kleine und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung abzielen (Randnummer 21 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

c)  Im Rahmen der angemeldeten Regelung werden keine Risikofinanzierungsbeihilfen für zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem geregelten Markt notierte Unternehmen gewährt (Randnummer 22 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

d)  Die Risikofinanzierungsregelung sieht die Beteiligung privater Investoren vor (Randnummer 23 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

e)  Die Risikofinanzierungsregelung sieht in Bezug auf die asymmetrische Risiko-Rendite-Teilung zwischen Staat und privaten Investoren vor, dass private Investoren ein nennenswertes Risiko eingehen müssen oder der Staat eine angemessene Rendite für seine Investition erhalten muss (Randnummer 24 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

f)  Die Risikofinanzierungsregelung darf nicht zur Unterstützung von Buy-outs eingesetzt werden (Randnummer 25 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

g)  Die Risikofinanzierungsregelung sieht vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Risikofinanzierungsleitlinien keine Risikofinanzierungsbeihilfen gewährt werden. (Für die Zwecke der Risikofinanzierungsleitlinien werden KMU, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen, innerhalb des Zeitraums von sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, es sei denn, sie sind Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllen die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger).

Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

h)  Im Rahmen der Risikofinanzierungsregelung werden keine Beihilfen für Unternehmen gewährt, die eine unzulässige staatliche Beihilfe erhalten haben, die nicht vollständig eingezogen wurde (Randnummer 26 der Risikofinanzierungsleitlinien).

i)  Im Rahmen der Risikofinanzierungsregelung werden weder Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten gewährt, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Kosten in Zusammenhang stehen, noch Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten (Randnummer 27 der Risikofinanzierungsleitlinien).

j)  Die Risikofinanzierungsregelung macht Beihilfen nicht davon abhängig, dass einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch genommen werden; sie verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, indem sie die Gewährung der Beihilfe davon abhängig macht, dass Finanzintermediäre, deren Manager oder Endempfänger ihren Hauptsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben oder diesen dorthin verlegen.

2.    Beschreibung der Regelung

2.1.

Mittelausstattung der Regelung:

 Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Risikofinanzierung (öffentlicher und privater Teil) je Zielunternehmen (nicht jährlich, sondern während des gesamten Investitionszyklus für jedes durch die Regelung geförderte Unternehmen): Führen Sie dies bitte aus:

 

 Wie hoch ist die jährliche Mittelausstattung der Regelung?

 Wie groß ist die Gesamtmittelausstattung der Maßnahme während ihrer gesamten Laufzeit? Führen Sie dies bitte aus:

 

 Welchen Umfang hat der (haben die) im Rahmen der Regelung eingerichtete(n) Investmentfonds?

 Wird die Regelung aus Unionsmitteln kofinanziert (z. B. Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung)? Führen Sie dies bitte aus:

 

2.2.

Laufzeit der Regelung:

a) Welche Laufzeit hat die Regelung? (Geben Sie bitte das Datum ihres Inkrafttretens und des Endes ihrer Geltungsdauer an)

b) Welcher Investitionszeitraum ist geplant?

c) Welche Haltedauer ist geplant?

2.3.

Zielunternehmen als Endbegünstigte der Regelung:

Der Ex-ante-Prüfung ( 167 ) zufolge ist es erforderlich, dass die Beihilferegelung auf die folgenden Unternehmen als Endempfänger abzielt (Randnummern 63-79 der Risikofinanzierungsleitlinien) (machen Sie dazu detaillierte Angaben):

a)  Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, d. h. Unternehmen, die i) nicht mehr als 499 Angestellte beschäftigen und ii) deren Jahresumsatz 100 Mio. EUR nicht übersteigt oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 86 Mio. EUR erreicht. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

b)  Innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, d. h. Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die nicht mehr als 1 500 Angestellte beschäftigen und deren Kosten für FuE und Innovationen im Sinne der AGVO a) in mindestens einem der drei Jahre vor der ersten Investition im Rahmen der Risikofinanzierungsbeihilfe mindestens 15 % der gesamten Betriebsausgaben ausmachen oder b) in den drei Jahren vor der ersten Investition im Rahmen der Risikofinanzierungsbeihilfe mindestens 10 % jährlich der gesamten Betriebsausgaben ausmachen. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

c)  Unternehmen, die die erste Risikofinanzierung mehr als sieben Jahre nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf erhalten. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

d)  Unternehmen, die eine Risikofinanzierung in einer Gesamthöhe (öffentlicher und privater Teil) benötigen, die die in der AGVO festgelegte Obergrenze von 15 Mio. EUR überschreitet. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

e)  Alternative Handelsplattformen, die die Voraussetzungen des Artikels 23 der AGVO nicht erfüllen. Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

f)  Sonstige:

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

2.4.

Finanzinstrumente: Die Ex-ante-Prüfung zeigt, dass die folgenden nicht mit der AGVO im Einklang stehenden Gestaltungsparameter erforderlich sind (Randnummern 80 bis 86 der Risikofinanzierungsleitlinien):

a)  Finanzinstrumente, bei denen die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in Artikel 21 Absatz 10 der AGVO festgelegten Sätzen liegt (Randnummern 80-81 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung dafür, dass die Beteiligung unter den in der AGVO festgelegten Sätzen liegt:

b)  Finanzinstrumente, bei denen die finanziellen Ausgestaltungsparameter über den in der AGVO festgelegten Obergrenzen liegen, d. h. bei denen der öffentliche Investor ein höheres Risiko eingeht als nach der AGVO zulässig (Randnummern 82-83 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung dafür, dass die finanziellen Ausgestaltungsparameter die in der AGVO festgelegten Obergrenzen überschreiten:

c)  Finanzinstrumente, ausgenommen Garantien, bei denen die Auswahl der Investoren, Finanzintermediäre und ihrer Manager erfolgt, indem der Absicherung nach unten gegenüber einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug gegeben wird.

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

d)  Sonstige: …

Geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

2.5.

Steuerliche Instrumente: Die Ex-ante-Prüfung zeigt, dass die folgenden nicht mit der AGVO im Einklang stehenden Gestaltungsparameter erforderlich sind:

a)  Steueranreize für Unternehmensinvestoren (einschließlich Finanzintermediären oder deren Managern, die als Koinvestoren agieren).

Geben Sie bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

b)  Steueranreize für Unternehmensinvestoren für Investitionen in KMU über eine alternative Handelsplattform.

Geben Sie bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

c)  Sonstige: …

Geben Sie bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise und eine angemessene Begründung:

2.6.

Private Investoren, die sich mit Beteiligungskapital, Darlehen oder Garantien an der Maßnahme beteiligen:

a) Nennen Sie bitte die Merkmale der privaten Investoren, die sich an der Maßnahme beteiligen (z. B. Unternehmensinvestoren, natürliche Personen usw.):

b) Stellen die privaten Investoren Beteiligungskapital, Darlehen oder Garantien auf der Ebene des Finanzintermediärs (z. B. Dachfonds) oder auf der Ebene der Endbegünstigten bereit? Führen Sie dies bitte aus:

c) Tätigen die Finanzintermediäre, die die Regelung durchführen, eine Koinvestition (so dass sie als private Investoren zu betrachten sind)?

 Ja. Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

 Nein

2.7.

Finanzintermediäre, die die Regelung durchführen:

(Siehe die allgemeine Begriffsbestimmung unter Randnummer 52 der Risikofinanzierungsleitlinien; sie umfasst auch Fonds mit und ohne Rechtspersönlichkeit.)

a) Geben Sie bitte die Art der Finanzintermediäre an, die die Regelung durchführen:

b) Ist eine „betraute Einrichtung“ (im Sinne der Definition unter Randnummer 52 Ziffer v der Risikofinanzierungsleitlinien) an der Durchführung der Maßnahme beteiligt?

 Ja. Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben: …

 Nein

c) Koinvestiert die betraute Einrichtung aus eigenen Mitteln gemeinsam mit dem Mitgliedstaat?

 Ja. Falls ja, geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an, die der betrauten Einrichtung eine derartige Koinvestition erlaubt:

 Nein. Falls nein, erläutern Sie bitte die Methode, nach der der Ausgleich für die Durchführung der Maßnahme berechnet wird, damit es nicht zu einer Überkompensation kommt:

d) Wird die betraute Einrichtung in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt oder wird sie direkt ernannt? Bitte führen Sie dies aus:

e) Verwaltet die betraute Einrichtung den/die Fonds, über den/die die Förderung bereitgestellt wird, im Rahmen der Risikofinanzierungsregelung?



 Ja

 Nein

f) Merkmale der Verwaltungsgesellschaft, die für die Durchführung der Maßnahme auf der Ebene des Finanzintermediärs zuständig ist:

g) Wenn mehrere Ebenen von Finanzintermediären an der Regelung beteiligt sind (einschließlich Dachfonds), machen Sie bitte zu jeder Finanzintermediärebene alle sachdienlichen Angaben:

2.8.

Sind neben der Bewilligungsbehörde, den Zielunternehmen, den Finanzintermediären, die die vorgenannte Regelung durchführen und den daran beteiligten privaten Investoren noch andere an der Regelung beteiligt?

 Ja. Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

 Nein

2.9.

Ausführliche Beschreibung des Instruments/der Instrumente:

Anmerkung: Zum besseren Verständnis fügen Sie bitte eine grafische Darstellung der Struktur der Regelung und ihrer Instrumente mit Angabe aller Beteiligten und des Umfangs ihrer Beteiligung, sowie gegebenenfalls einen Anhang mit einer Zusammenfassung der Gesamtgestaltung der angemeldeten Regelung bei.

Nennen Sie bitte die Gestaltungsparameter, die Sie gewählt haben, um potenzielle Finanzintermediäre dazu aufzufordern, ihr Interesse an einer Teilnahme an der Risikofinanzierungsregelung zu bekunden; beantworten Sie dazu die detaillierten Fragen in diesem Abschnitt.

2.9.1.   Finanzinstrumente

Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Finanzinstrumenten müssen durch Finanzintermediäre bereitgestellt werden (Randnummer 20 der Risikofinanzierungsleitlinien). Somit beinhalten derartige Maßnahmen mindestens eine staatliche Maßnahme für Finanzintermediäre sowie Risikofinanzierungen durch Finanzintermediäre in endbegünstigte Unternehmen.

2.9.1.1.   Maßnahme auf der Ebene der Finanzintermediäre

A)    Staatliche Maßnahme auf der Ebene der Finanzintermediäre

Der Staat stellt für Finanzintermediäre Folgendes bereit (bitte Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen):

   BETEILIGUNGSKAPITAL (EINSCHLIESSLICH BETEILIGUNGSÄHNLICHEM KAPITAL SEITENS DES STAATES AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE)

1. Machen Sie bitte folgende Angaben:

 Bedingungen für die Zuführung des Beteiligungskapitals (fügen Sie bitte auch einen Vergleich mit den Marktbedingungen für eine derartige Kapitalzuführung bei):

 

 Art des Finanzintermediärs: …

 Art der Finanzierungsstruktur des Finanzintermediärs (z. B. Investmentfonds mit Angabe des Prozentsatzes der privaten und öffentlichen Beteiligung, mehrstufige Dachfondsstruktur mit spezialisierten Teilfonds, öffentlicher Fonds, der bei einzelnen Transaktionen mit privaten Investoren koinvestiert). Bitte erläutern Sie dies ausführlich:

 

2. Im Falle beteiligungsähnlicher Instrumente beschreiben Sie bitte ausführlich die Art des in Betracht gezogenen Instruments:

3. Im Falle einer privaten Beteiligung (z. B. wenn private Investoren dem Finanzintermediär parallel zum Staat Beteiligungskapital zur Verfügung stellen):

 Geben Sie bitte die Beteiligungsquoten der öffentlichen und der privaten Investoren an:

 

 Nennen Sie bitte die Art der vorgesehenen Präferenzbehandlung für die beteiligten Privatinvestoren, wie in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben (bitte ausführlich beschreiben):

 

 

 Anreize durch Vorzugsrenditen:

 Absicherung nach unten:

 Bei einer asymmetrischen Verlustteilung, bei der die in der AGVO festgelegten Grenzwerte überschritten werden, geben Sie bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung wirtschaftliche Nachweise und eine Begründung (Randnummer 110 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 Falls zutreffend, geben Sie bitte an, ob die vom öffentlichen Investor übernommene Erstverlust-Tranche begrenzt ist (Randnummer 110 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 Ja. Bitte erläutern Sie, wie diese Obergrenze festgesetzt wurde:

 Nein. Führen Sie dies bitte aus:

4. Welche Strategie verfolgt der öffentliche Investor?

Erläutern Sie bitte, wie das gewählte Instrument die vom öffentlichen Investor verfolgten politischen Zielsetzungen fördert:

5. Beschreiben Sie bitte, wie das Instrument ausgestaltet wurde, um die mit der Investitionsstrategie des Finanzintermediärs verfolgten Interessen und die politischen Ziele des öffentlichen Investors anzugleichen:

6. Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Laufzeit des Instruments oder der Ausstiegsstrategie für die Beteiligungen, sowie zur Strategie des öffentlichen Investors für den Ausstieg:

7. Sonstige zweckdienliche Angaben:

   DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: DARLEHEN AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE (NACHSTEHEND „DARLEHEN“)

1. Machen Sie bitte folgende Angaben:

 Art der Darlehen (z. B. nachrangige Darlehen, Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio): Machen Sie bitte nähere Angaben:

 Darlehenskonditionen im Rahmen der Maßnahme (fügen Sie bitte auch einen Vergleich mit den Marktbedingungen für derartige Darlehen bei):

 

 Maximaler Umfang des Darlehens:

 Maximale Laufzeit des Darlehens:

 Sicherheiten bzw. sonstige Anforderungen:

 Sonstige zweckdienliche Angaben:

2. Bitte geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an, nach denen die Nutzung der Beihilfe zur Refinanzierung bestehender Darlehen untersagt ist (Randnummer 115 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3. Falls auf dieser Ebene eine private Beteiligung erfolgt (z. B. wenn private Investoren dem Finanzintermediär parallel zum Staat Darlehen gewähren):

 Geben Sie bitte die Beteiligungsquoten der öffentlichen und der privaten Investoren/Kreditgeber an:

 

 

 Insbesondere bei Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio: Wie hoch ist die Koinvestitionsrate seitens des ausgewählten Finanzintermediärs? Beachten Sie bitte, dass sie nicht unter 30 % des Werts des zugrunde liegenden Darlehensportfolios liegen sollte (Randnummer 114 der Risikofinanzierungsleitlinien): … %

 Bitte beschreiben Sie die Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren bzw. Kreditgebern:

 

 Insbesondere wenn der öffentliche Investor den Erstverlust übernimmt: Welche Obergrenze ist anwendbar? Bitte beachten Sie, dass diese Obergrenze 35 % nicht übersteigen sollte (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien): Obergrenze von …%.

 Wenn der öffentliche Investor/Kreditgeber eine Erstverlust-Tranche übernimmt, die über dem in der AGVO festgelegten Höchstsatz (25 %) liegt, so muss dies durch ein im Rahmen der Ex-ante-Prüfung festgestelltes schwerwiegendes Marktversagen gerechtfertigt sein (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien). Fassen Sie bitte zusammen, warum dies gerechtfertigt ist:

 

 

 Erläutern Sie bitte, falls vorhanden, die weiteren Mechanismen zur Risikominderung zugunsten der privaten Investoren bzw. Kreditgeber:

 

 

4. Worin besteht der (nach Randnummer 104 der Risikofinanzierungsleitlinien vorgeschriebene) Mechanismus für die Weitergabe, der gewährleistet, dass der Finanzintermediär den vom Staat erhaltenen Vorteil an die endbegünstigten Unternehmen weitergibt? Welche Anforderungen muss der Finanzintermediär an die Endempfänger stellen (z. B. in Bezug auf Zinssatz, Sicherheiten, Risikoklasse)? (Machen Sie bitte ganz genaue Angaben) Geben Sie bitte auch im Einzelnen an, inwieweit das im Rahmen der Maßnahme aufzubauende Portfolio über die übliche Kreditrisikopolitik des Finanzintermediärs hinausgeht.

5. Welche Strategie verfolgt der öffentliche Investor?

Erläutern Sie bitte, wie das gewählte Instrument die vom öffentlichen Investor verfolgten politischen Zielsetzungen fördert:

6. Beschreiben Sie bitte, wie das Instrument ausgestaltet wurde, um die mit der Investitionsstrategie des Finanzintermediärs verfolgten Interessen und die politischen Ziele des öffentlichen Investors anzugleichen:

7. Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Laufzeit des Instruments oder der Ausstiegsstrategie für die Investition in Kreditinstrumente, sowie zur Strategie des öffentlichen Investors für den Ausstieg:

8. Sonstige zweckdienliche Angaben:

   NICHT DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: STAATLICHE GARANTIEN AUF DER EBENE DER FINANZINTERMEDIÄRE FÜR TRANSAKTIONEN MIT ENDBEGÜNSTIGTEN

1. Bitte geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der zu den Transaktionen, für die eine Garantie gewährt werden kann, neu bereitgestellte beihilfefähige Risikokreditfinanzierungen, einschließlich Leasinginstrumenten, sowie beteiligungsähnliche Investitionen, nicht aber Beteiligungen gehören (Randnummer 116 der Risikofinanzierungsleitlinien): …

2. Decken die Garantien für Finanzintermediäre ein Portfolio und nicht eine einzelne Transaktion ab?



 Ja

 Nein

3. Art der Garantie:

 Mit Obergrenze: Die Obergrenze beträgt … %

(Diese Obergrenze ist auf von Finanzintermediären gehaltene Portfolios anwendbar. Der einschlägige Wert (Cap Rate) sollte 35 % nicht übersteigen) (Randnummer 118 der Risikofinanzierungsleitlinien) Bitte begründen Sie diese Cap Rate:

Kreuzen Sie außerdem bitte die zutreffenden Feststellungen an:

a)  Die Cap Rate deckt nur erwartete Verluste ab.

b)  Die Cap Rate deckt auch unerwartete Verluste ab. Zeigen Sie in diesem Fall bitte auf, wie der Garantiepreis der durch die Garantie gebotenen zusätzlichen Risikodeckung Rechnung trägt:

 Es gibt keine Obergrenze; begründen Sie in diesem Fall bitte die Notwendigkeit und zeigen Sie auf, wie der Garantiepreis der durch die Garantie gebotenen zusätzlichen Risikodeckung Rechnung trägt:

 Es wird eine Rückgarantie (Garantie zur Absicherung von Institutionen) gewährt.

 Sonstige: …

4. Garantiesatz (Prozentsatz der Verlustdeckung durch einen öffentlichen Investor bei jeder im Rahmen einer Risikofinanzierungsbeihilfe beihilfefähigen Transaktion (siehe Definition unter Randnummer 52 Ziffer xvi der Risikofinanzierungsleitlinien). Der Garantiesatz darf jedoch 90 % nicht überschreiten (Randnummer 117 der Risikofinanzierungsleitlinien)): … %;

Nennen Sie bitte den Grund für diese Deckungshöhe:

5. Durch die Garantie abgedeckte zugrunde liegende Transaktionen:

 Art der zugrunde liegenden Transaktionen:

 Nominaler Gesamtumfang der zugrunde liegenden Transaktionen (in Euro):

 Nominaler Höchstbetrag der zugrunde liegenden Transaktion je Endbegünstigten:

 Laufzeit der zugrunde liegenden Transaktionen:

 Andere relevante Eigenschaften der zugrunde liegenden Transaktionen (Risikoeinstufung, andere):

6. Beschreiben Sie bitte die übrigen Merkmale der Garantie (fügen Sie bitte auch einen Vergleich mit den Marktbedingungen für eine derartige Garantie bei):

 Maximale Laufzeit der Garantie:(Beachten Sie bitte, dass diese Laufzeit in der Regel nicht über 10 Jahren liegen sollte) (Randnummer 119 der Risikofinanzierungsleitlinien)

 Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der die Garantie herabzusetzen ist, wenn der Finanzintermediär in einem bestimmten Zeitraum nicht einen gewissen Mindestbetrag in das Portfolio investiert, und nach der für nicht in Anspruch genommene Beträge Bereitstellungsprovisionen in Rechnung zu stellen sind:

 Ist eine Garantiegebühr vorgesehen?

 



 Ja

 Nein

Geben Sie bitte an, wer die Garantiegebühr zu entrichten hat:

Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Festsetzung der Gebühr:

Sonstiges:

7. Worin besteht der (nach Randnummer 104 der Risikofinanzierungsleitlinien vorgeschriebene) Mechanismus für die Weitergabe, der gewährleistet, dass der Finanzintermediär den vom Staat erhaltenen Vorteil an die endbegünstigten Unternehmen weitergibt? Welche Anforderungen muss der Finanzintermediär an die Endempfänger stellen (z. B. in Bezug auf Zinssatz, Sicherheiten, Risikoklasse)? Machen Sie bitte ganz genaue Angaben. Geben Sie bitte auch im Einzelnen an, inwieweit das im Rahmen der Maßnahme aufzubauende Portfolio über die übliche Kreditrisikopolitik des Finanzintermediärs hinausgeht.

8. Welche Strategie verfolgt der öffentliche Investor?

Erläutern Sie bitte, wie das gewählte Instrument die vom öffentlichen Investor verfolgten politischen Zielsetzungen fördert:

9. Beschreiben Sie bitte, wie das Instrument ausgestaltet wurde, um die mit der Investitionsstrategie des Finanzintermediärs verfolgten Interessen und die politischen Ziele des öffentlichen Investors anzugleichen:

10. Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Laufzeit des Instruments oder der Ausstiegsstrategie für die Investition in Kreditinstrumente, sowie zur Strategie des öffentlichen Investors für den Ausstieg:

11. Sonstige zweckdienliche Angaben:

   SONSTIGE FINANZINSTRUMENTE

Beschreiben Sie bitte das im Rahmen der Maßnahme genutzte Finanzinstrument und gehen Sie ausführlich auf alle in Abschnitt 2.9.1.1 enthaltenen Elemente ein, soweit sie sich auf das gewählte Finanzinstrument beziehen:

B)    Beteiligung von Finanzintermediären auf mehreren Ebenen

In bestimmten Fällen (unter anderem bei Dachfondsstrukturen) ist es möglich, dass beispielsweise der Staat einem Finanzintermediär Beteiligungskapital, Darlehen oder Garantien zur Verfügung stellt, der diese seinerseits einem weiteren Finanzintermediär zur Verfügung stellt, welcher dann Endempfängern Risikofinanzierungen gewährt. Erfolgt die Beteiligung von Finanzintermediären im Rahmen der Regelung auf zwei oder mehreren Ebenen, machen Sie bitte für jede zusätzliche Ebene gegebenenfalls alle in Abschnitt 2.9.1.1.A verlangten relevanten Angaben zu Beteiligungskapital, Darlehen, Garantien, anderen Finanzinstrumenten:

2.9.1.2.   Von Finanzintermediären getätigte Risikofinanzierungen zugunsten von Endempfängern

Bei der Risikofinanzierung zugunsten der Endempfänger handelt es sich um (bitte Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen):

   BETEILIGUNGEN (EINSCHLIESSLICH BETEILIGUNGSÄHNLICHER INVESTITIONEN) VON FINANZINTERMEDIÄREN AN ENDEMPFÄNGERN

a) Im Falle beteiligungsähnlicher Investitionen beschreiben Sie bitte ausführlich die Art des in Betracht gezogenen Instruments:

b) Machen Sie bitte detaillierte Angaben zu den Beteiligungskonditionen (fügen Sie bitte auch einen Vergleich mit den Marktbedingungen für derartige Beteiligungen bei):

c) Geben Sie bitte eine ausführliche Beschreibung der vom Finanzintermediär vorzunehmenden Beteiligung einschließlich der Anforderungen, denen die Investitionsstrategie der in Betracht kommenden Finanzintermediäre entsprechen sollte:

d) Erläutern Sie bitte ausführlich die Laufzeit des Instruments oder die Ausstiegsstrategie für die Beteiligungen:

e) Falls eine private Beteiligung erfolgt (z. B. wenn auch private Investoren den Endbegünstigten Beteiligungskapital zur Verfügung stellen):

 Geben Sie bitte den Anteil der privaten Beteiligung an:

 Nennen Sie bitte die Art der vorgesehenen Präferenzbehandlung für die beteiligten Privatinvestoren, wie in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben (bitte ausführlich beschreiben):

 

 

 Anreize durch Vorzugsrenditen:

 Absicherung nach unten:

 Bei einer asymmetrischen Verlustteilung, bei der die in der AGVO festgelegten Grenzwerte überschritten werden, geben Sie bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung wirtschaftliche Nachweise und eine Begründung an (Randnummer 110 der Risikofinanzierungsleitlinien): …

 

 Falls zutreffend, geben Sie bitte an, ob die vom öffentlichen Investor übernommene Erstverlust-Tranche begrenzt ist (Randnummer 110 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 Ja. Bitte erläutern Sie, wie die Obergrenze festgesetzt wurde:

 Nein. Führen Sie dies bitte aus:

   DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: DARLEHEN VON FINANZINTERMEDIÄREN AN ENDEMPFÄNGER

 Art des Darlehens: Machen Sie bitte nähere Angaben:

 

 Darlehenskonditionen im Rahmen der Maßnahme (fügen Sie bitte auch einen Vergleich mit den Marktbedingungen für derartige Darlehen bei):

 

 Maximaler Umfang des Darlehens pro Empfänger: …

 

 Maximale Laufzeit der Darlehen: …

 

 Machen Sie bitte ausführliche Angaben zur Laufzeit des Instruments oder der Ausstiegsstrategie für die Investition in Kreditinstrumente:

 

 Risikoeinstufung der Endbegünstigten: …

 

 Sicherheiten bzw. sonstige Anforderungen: …

 

 Sonstige zweckdienliche Angaben: …

 

 Falls auf dieser Ebene eine private Beteiligung erfolgt (z. B. wenn auch private Investoren den Endbegünstigten Darlehen gewähren):

Geben Sie bitte den Anteil der privaten Beteiligung an: …

Bitte beschreiben Sie die Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren:

Insbesondere wenn der öffentliche Investor den Erstverlust übernimmt: Welche Obergrenze ist anwendbar? Obergrenze von %. (Bitte beachten Sie, dass diese Obergrenze 35 % nicht übersteigen sollte) (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien).

Wenn der öffentlichen Investor/Kreditgeber eine Erstverlust-Tranche übernimmt, die über dem in der AGVO festgelegten Höchstsatz (25 %) liegt, begründen Sie dies bitte unter Bezugnahme auf ein im Rahmen der Ex-ante-Prüfung festgestelltes schwerwiegendes Marktversagen (Randnummer 113 der Risikofinanzierungsleitlinien) und übermitteln Sie eine Zusammenfassung dieser Begründung:

Erläutern Sie bitte, falls vorhanden, die weiteren Mechanismen zur Risikominderung zugunsten der privaten Investoren/Kreditgeber:

   NICHT DIREKT ZAHLUNGSFINANZIERTE KREDITINSTRUMENTE: GARANTIEN VON FINANZINTERMEDIÄREN FÜR ENDEMPFÄNGER:

1. Machen Sie bitte ausführliche Angaben zu Art und Bedingungen der Garantien (fügen Sie bitte auch einen Vergleich mit den Marktbedingungen derartiger Garantien bei):

2. Bitte geben Sie die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, nach der zu den Transaktionen, für die eine Garantie gewährt werden kann, neu bereitgestellte beihilfefähige Risikokreditfinanzierungen, einschließlich Leasinginstrumenten, sowie beteiligungsähnliche Investitionen, nicht aber Beteiligungen gehören (Randnummer 116 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3. Geben Sie bitte Art und Bedingungen der zugrunde liegenden Transaktionen an:

   SONSTIGE FINANZINSTRUMENTE

Beschreiben Sie bitte die Finanzinstrumente, die im Rahmen der Maßnahme eingesetzt werden sollen, und legen Sie alle in Abschnitt 2.9.1.2 enthaltenen Elemente ausführlich dar, soweit sie sich auf das gewählte Finanzinstrument beziehen:

2.9.2.

Steuerliche Instrumente:

 Steueranreiz für:

 

a)  Direktinvestitionen in Unternehmen

b)  indirekte Investitionen in Unternehmen (d. h. über Finanzintermediäre)

c)  indirekte Investitionen in Unternehmen über eine alternative Handelsplattform

 Steueranreiz zugunsten von:

 

a)  Unternehmensinvestoren

b)  Investoren, die natürliche Personen sind, für Investitionen, die nicht unter die AGVO fallende Investitionen:

 Form des Steueranreizes:

 

a)  auf die Steuerbemessungsgrundlage anwendbare Einkommensteuervergünstigung

b)  auf die Steuerschuld anwendbare Steuerersparnis

c)  Vergünstigungen bei der Besteuerung von anderen Kapitalerträgen als Dividenden

d)  Vergünstigungen bei der Besteuerung von Dividenden

e)  Sonstige:

 Beschreiben Sie bitte im Einzelnen die Voraussetzungen, die die Investition für die Gewährung des Steueranreizes erfüllen muss:

 

 

 Beschreiben Sie bitte im Einzelnen die Berechnung des Steueranreizes (z. B. einschließlich des prozentualen Höchstsatzes des investierten Betrags, den der Investor von der Steuer absetzen kann, des Höchstbetrags der Steuerersparnis, der von der Steuerschuld des Investors abgezogen werden kann usw.):

 

 

 Übermitteln Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung bitte wirtschaftliche Nachweise und eine Begründung für die Kategorie beihilfefähiger Unternehmen (Randnummer 121 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 

 Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass die Auswahl der beihilfefähigen Unternehmen auf der Grundlage gut strukturierter Investitionsanforderungen erfolgt, die mit geeigneter Publizität veröffentlicht wurden und in denen die Merkmale der beihilfefähigen, mit einem nachgewiesenen Marktversagen konfrontierten Unternehmen festgelegt sind (Randnummer 123 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 

 Maximale Laufzeit des vorgesehenen Steueranreizes: …(Beachten Sie bitte, dass steuerliche Regelungen eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren haben sollten) (Randnummer 124 der Risikofinanzierungsleitlinien)

 Erläutern Sie bitte die besonderen Merkmale des nationalen Steuersystems, die für das Verständnis des Steueranreizes relevant sind:

 

 

 Beschreiben Sie bitte damit verbundene/ähnliche/relevante Steueranreize, die in dem Mitgliedstaat bereits bestehen, sowie das Zusammenwirken zwischen diesem und dem angemeldeten Steueranreiz:

 

 

 Kommt der Steueranreiz für alle Investoren in Frage, die die erforderlichen Kriterien erfüllen, unabhängig von ihrem Sitz (Randnummer 126 der Risikokapitalleitlinien)?

 



 Ja

 Nein

 Legen Sie bitte Nachweise für die geeignete Publizität hinsichtlich des Umfangs und der technischen Parameter (einschließlich Obergrenzen für den maximalen Vorteil und Höchstbetrag der Investition) vor (Randnummer 126 der Risikokapitalleitlinien):

 Überschreitet die Gesamtinvestition für jedes begünstigte Unternehmen den in der Risikofinanzierungsbestimmung der AGVO festgesetzten Höchstbetrag (Randnummer 149 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 



 Ja

 Nein

 Handelt es sich bei den beihilfefähigen Aktien um von einem beihilfefähigen Unternehmen im Sinne der Ex-ante-Prüfung neu ausgegebene Stammaktien mit vollem Risiko, die mindestens drei Jahre lang gehalten werden müssen (Randnummer 150 der Risikokapitalleitlinien)?

 

 Ja

 Nein. Führen Sie dies bitte aus:

 

 

 Steht die Vergünstigung Investoren zur Verfügung, die von dem Unternehmen, in das investiert wird, nicht unabhängig sind (Randnummer 150 der Risikokapitalleitlinien)?

 

 Nein

 Ja. Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

 

 

 Wie hoch ist im Falle von Einkommensteuervergünstigungen der maximale Prozentsatz des in beihilfefähige Unternehmen investierten Betrags, bis zu dem Investoren Vergünstigen erhalten können (Randnummer 151 der Risikokapitalleitlinien)? Eine Begrenzung der Steuervergünstigung auf 30 % des investierten Betrags ist als angemessen anzusehen: … %

Kann die Vergünstigung den vor der Anwendung der steuerlichen Maßnahme festgestellten Höchstbetrag der Einkommensteuerschuld des Investors überschreiten?

 Nein

 Ja. Führen Sie dies bitte aus: …

Werden im Rahmen der Maßnahme mehrere Arten von Steueranreizen gewährt, beantworten Sie bitte die Fragen in Abschnitt 2.9.2 für jede Beihilfeart.

2.9.3.

Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen:

 Bestehende Plattform:

 

 Ja

 Nein, die Plattform ist neu einzurichten.

 Handelt es sich bei der Plattform um eine Unterplattform oder Tochtergesellschaft einer bestehenden Börse?

 

 Ja. Führen Sie dies bitte aus:

 Nein

 Bestehen in dem Mitgliedstaat bereits alternative Handelsplattformen (Randnummer 129 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 

 Ja. Führen Sie dies bitte aus:

 Nein

 Wird die Plattform von mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet und ist sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig (Randnummer 128 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 

 Ja. Führen Sie dies bitte aus:

 Nein

 Art der auf der Plattform gehandelten Unternehmen:

 

 den Nachweis, dass die Finanzinstrumente, die zum Handel auf den alternativen Handelsplattformen zugelassen sind, derzeit oder künftig mehrheitlich von KMU begeben werden.

 einen Geschäftsplan des Betreibers der Plattform, der belegt, dass sich die geförderte Plattform in weniger als 10 Jahren finanziell selbst tragen können wird (Randnummer 127 der Risikobeihilfeleitlinien).

 plausible kontrafaktische Fallkonstellationen, d. h., es muss ein Vergleich angestellt werden zwischen den Situationen, mit denen die handelbaren Unternehmen im Hinblick auf den Zugang zu den erforderlichen Finanzmitteln bei Bestehen der Plattform und ohne die Plattform konfrontiert wären (Randnummer 127 der Risikofinanzierungsleitlinien).

 bei bestehenden Plattformen die Geschäftsstrategie der Plattform, aus der hervorgeht, dass die betreffende Plattform aufgrund eines dauerhaften Mangels an Notierungen, der Liquiditätsengpässe nach sich zieht, trotz ihrer langfristigen Rentabilität kurzfristig unterstützt werden muss (Randnummer 129 der Risikofinanzierungsleitlinien).

 Steueranreize für Unternehmensinvestoren für ihre über eine alternative Handelsplattform getätigten Risikofinanzierungen in beihilfefähige Unternehmen. Füllen Sie bitte den vorstehenden Abschnitt 2.9.2 zu steuerlichen Instrumenten aus.

 Förderung von Plattformbetreibern:

 Der Plattformbetreiber ist ein kleines Unternehmen oder größer als ein kleines Unternehmen.

 Höchstbetrag der Maßnahme: … EUR.

 Überschreitet der Höchstbetrag die nach der AGVO zulässige Startbeihilfe?

 



 Ja

 Nein

 Bei der Einrichtung der Plattform entstandene Investitionskosten: … EUR

 Überschreitet die Beihilfe für den Betreiber 50 % dieser Investitionskosten (Randnummer 153 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 



 Ja

 Nein

 Bis zu wie vielen Jahren ab der Inbetriebnahme der Plattform sind Beihilfen zulässig?

 

 Bei Plattformen, bei denen es sich um eine Unterplattform oder Tochtergesellschaft einer bestehenden Börse handelt bzw. handeln wird, legen Sie bitte Nachweise vor für den Mangel an Finanzmitteln, mit dem diese Unterplattform konfrontiert wäre:

 

 Sonstige zweckdienliche Angaben:

 

3.    Weitere Informationen für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt

3.1.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse und Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (Abschnitte 3.2 und 3.3 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Eine Risikofinanzierungsbeihilferegelung kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie auf die Behebung eines spezifischen Marktversagens in Form einer Finanzierungslücke ausgerichtet ist, die sich negativ auf bestimmte Unternehmen in einer bestimmten Entwicklungsphase, einem bestimmten geografischen Gebiet und gegebenenfalls einem bestimmten Wirtschaftszweig auswirkt.

Fügen Sie dieser Anmeldung bitte die umfassende Ex-ante -Prüfung bei, die das spezifische Marktversagen belegt.

3.1.1.

Angaben zur Ex-ante-Prüfung (Randnummern 65 und 66 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Datum der Ex-ante-Prüfung: …

Die Prüfung wurde durchgeführt von:

 einer unabhängigen Einrichtung

 einer mit folgender Behörde verbundenen Einrichtung:

Der Prüfung lagen folgende Daten zugrunde:

Kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass die Ex-ante-Prüfung auf Daten basiert, die die der Anmeldung vorangehenden 5 Jahre abdecken: □

Die Risikofinanzierungsregelung wird teilweise aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert, und die Prüfung wurde im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) ( 168 ) vorgenommen: □

3.1.2.

Ermittlung der spezifischen politischen Ziele und Festlegung der Leistungsindikatoren für die Risikofinanzierungsregelung in der Ex-ante-Prüfung (Randnummern 58 und 59 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Führen Sie bitte die ermittelten spezifischen politischen Ziele auf und verweisen Sie auf den einschlägigen Abschnitt der Ex-ante-Prüfung:

Führen Sie bitte die festgelegten Leistungsindikatoren (siehe die Beispiele unter Randnummer 58 der Risikofinanzierungsleitlinien) auf und verweisen Sie auf den einschlägigen Abschnitt der Ex-ante-Prüfung:

3.1.3.

Wirtschaftliche Nachweise und Begründung für die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen in der Ex-ante-Prüfung (Abschnitt 3.3 der Risikofinanzierungsleitlinien): siehe die Abschnitte 2.3, 2.4 und 2.5 dieses Formulars

3.2.   Geeignetheit und Anreizeffekt der Risikofinanzierungsregelung (Abschnitte 3.4 und 3.5 der Risikofinanzierungsleitlinien)

3.2.1.

Allgemeines

A) Erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung, warum das festgestellte Marktversagen durch die bestehenden und geplanten politischen Maßnahmen des Mitgliedstaats und der Union, mit denen dasselbe festgestellte Marktversagen behoben werden soll, nicht angemessen behoben werden kann (Randnummern 90 und 91 der Risikofinanzierungsleitlinien):

B) Erläutern Sie bitte, warum das geplante Beihilfeinstrument am besten geeignet ist, eine effiziente Finanzierungsstruktur zu gewährleisten (Randnummern 92 und 93 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3.2.2.

Voraussetzungen für die Geeignetheit von Finanzinstrumenten (Abschnitt 3.4.2 der Risikofinanzierungsleitlinien)

1. Mindestanteil privater Investitionen (Randnummern 95 bis 97 der Risikofinanzierungsleitlinien)

 Wie hoch ist die aggregierte (d. h. zusammengefasste, alle Ebenen einschließende) Mindestbeteiligung unabhängiger privater Investoren an der Risikofinanzierungsinvestition in das endbegünstigte Unternehmen? … % der für das endbegünstigte Unternehmen bereitgestellten (öffentlichen und privaten) Risikofinanzierung

 Falls die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in der AGVO festgelegten Sätzen liegt, fassen Sie bitte die wirtschaftlichen Nachweise zusammen und geben Sie unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung eine ausführliche Begründung für den betreffenden Satz (Randnummer 95 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 

 Ist durch die Ex-ante-Prüfung nachgewiesen, dass die Regelung zusätzliche private Mittel mobilisiert, die sonst entweder nicht oder aber in anderer Form, in anderem Umfang oder zu anderen Bedingungen bereitgestellt worden wären? Führen Sie dies bitte aus:

 

 

 Kann eine private Beteiligung nicht-unabhängiger Natur an der Risikofinanzierungsregelung akzeptiert werden (Randnummer 96 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 

 Ja. Falls ja, übermitteln Sie bitte wirtschaftliche Nachweise und eine Begründung:

 Nein

 Welche angemessenen Beschränkungen umfasst die Regelung im Falle von Unternehmen, die die erste Risikofinanzierung mehr als sieben Jahre nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf erhalten? … Beträgt die private Beteiligung mindestens 60 %?

 

 Ja

 Nein (Randnummer 97 der Risikofinanzierungsleitlinien)

2. Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren (Randnummern 98 bis 100 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Erläutern Sie bitte, warum die oben in den Abschnitten über die betreffenden Finanzinstrumente beschriebene Aufteilung der Risiken und der Rendite zwischen öffentlichen und privaten Investoren als ausgewogen betrachtet werden kann (Randnummer 98 der Risikofinanzierungsleitlinien):

3. Art der Anreize, die im Rahmen der Auswahl der Finanzintermediäre sowie der Fondsmanager oder Investoren zu bestimmen ist (Randnummern 101 und 102 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an:

A) Auswahl der Finanzintermediäre, die die Regelung durchführen:

a)  Die Finanzintermediäre werden in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt, in dem die genaue Art der Anreize bestimmt wird.

 Falls nicht, geben Sie bitte den Grund an (und erläutern Sie die Auswahl der Investoren):

 Beschreiben Sie bitte das wettbewerbliche Verfahren und wie der Auswahlprozess den Anforderungen entspricht:

 

 

 Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, in der festgelegt ist, dass der Auswahlprozess gemäß den Vorschriften der Risikofinanzierungsleitlinien offen und diskriminierungsfrei sein muss:

 

 

 Führen Sie bitte die Auswahlkriterien für Finanzintermediäre auf, wie in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben:

 

 

 Fügen Sie dieser Anmeldung bitte den für die Prüfung der Finanzintermediäre im Auswahlverfahren verwendeten Bewertungsbogen bei.

 Beschreiben Sie bitte die Due-Diligence-Prüfung in Bezug auf die ausgewählten Finanzintermediäre:

 

 

 Beschreiben Sie bitte, wie die Erfüllung der in der AGVO (Artikel 21 Absätze 14 und 15) festgelegten Voraussetzungen sichergestellt wird, die die Verwaltung nach wirtschaftlichen Grundsätzen und gewinnorientierte Entscheidungen betreffen (Randnummer 160 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 

 Legen Sie bitte Nachweise vor und geben Sie die Rechtsgrundlage an:

 

 

b)  Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens müssen die Finanzintermediäre (anhand der in der Ex-ante-Prüfung festgelegten Leistungsindikatoren) nachweisen, wie die von ihnen vorgeschlagene Investitionsstrategie dazu beiträgt, die politischen Zielsetzungen zu verwirklichen.

 Fügen Sie dieser Anmeldung bitte für jeden ausgewählten Finanzintermediär die von diesem vorgelegten Unterlagen bei, in denen er seine Investitionsstrategie, einschließlich der Preispolitik, darlegt und erläutert, wie sie dazu beiträgt, die einzelnen politischen Zielsetzungen zu verwirklichen.

 Beschreiben Sie bitte ausführlich den in der Risikofinanzierungsregelung vorgesehenen Mechanismus, mit dem der Mitgliedstaat sicherstellt, dass die Investitionsstrategie der Intermediäre stets mit den vereinbarten politischen Zielen im Einklang steht (zum Beispiel durch Überwachung, Berichterstattung oder Beteiligung an den Vertretungsgremien) und dass wesentliche Änderungen an der Investitionsstrategie die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats erfordern.

 Geben Sie bitte auch die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an:

 

 

c)  Jeder ausgewählte Finanzintermediär ist in einem wettbewerblichen Verfahren unter Berücksichtigung seiner Preispolitik in Bezug auf die im Rahmen der Risikofinanzierungsregelung eingesetzten Instrumente (unter anderem Finanzierungskosten, Kreditrisikoprämien, Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren) ausgewählt worden. Legen Sie bitte für jeden ausgewählten Finanzintermediär entsprechende Nachweise vor.

d)  Der Manager des Finanzintermediärs oder die Verwaltungsgesellschaft („Manager“) wird in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt, oder die Vergütung des Managers spiegelt das Marktniveau voll und ganz wider.

 Falls nicht, geben Sie bitte den Grund an (und erläutern Sie die Auswahl der Investoren):

 

 

 Beschreiben Sie bitte das wettbewerbliche Verfahren und wie der Auswahlprozess den Anforderungen dieses Buchstabens entspricht:

 Geben Sie bitte die einschlägige Bestimmung der Rechtsgrundlage an, in der diese Anforderungen enthalten sind:

 

 

e)  Dachfondsmanager müssen sich im Rahmen ihres Anlagemandats rechtsverbindlich dazu verpflichten, die Vorzugsbedingungen, die auf der Ebene der Zielfonds gelten könnten, in einem wettbewerblichen Verfahren festzulegen (Randnummer 101 der Risikofinanzierungsleitlinien).

B) Auswahl privater Investoren

 Die privaten Investoren werden in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt, in dem die genaue Art der Anreize bestimmt wird (Randnummer 101 der Risikofinanzierungsleitlinien). Beschreiben Sie bitte die Modalitäten für die Ermittlung und Auswahl privater Investoren:

4. Übernahme von mindestens 10 % der Erstverlust-Tranche durch den koinvestierenden Finanzintermediär oder Fondsmanager (Randnummer 103 der Risikofinanzierungsleitlinien)

 Wenn der Finanzintermediär oder der Fondsmanager parallel zu dem Mitgliedstaat investiert, sollten potenzielle Interessenkonflikte vermieden werden. In diesem Fall muss der Finanzintermediär oder der Fondsmanager mindestens 10 % der Erstverlust-Tranche übernehmen (Randnummer 103 der Risikofinanzierungsleitlinien). Bestätigen Sie (falls zutreffend), dass dies der Fall ist:

 

 

5. Mechanismus für die Vorteilsweitergabe im Falle von Kreditinstrumenten (Darlehen oder Garantien) (Randnummer 104 der Risikofinanzierungsleitlinien)

a)  In der Risikofinanzierungsregelung ist ein (in Abschnitt 2.9.1.1.A beschriebener) Mechanismus für die Vorteilsweitergabe vorgesehen, der gewährleistet, dass der Finanzintermediär den vom Staat erhaltenen Vorteil an die endbegünstigten Unternehmen weitergibt. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

b)  Der Mechanismus für die Weitergabe umfasst eine geeignete Monitoringregelung und einen Rückforderungsmechanismus. Geben Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

3.2.3.

Voraussetzungen für die Geeignetheit steuerlicher Instrumente (Abschnitt 3.4.3 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Für die Zwecke dieser Anforderungen werden Ihre Angaben in Abschnitt 2.9.2 berücksichtigt.

Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Geeignetheit von Belang sind:

3.2.4.

Voraussetzungen für die Geeignetheit von Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen (Abschnitt 3.4.4 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Für die Zwecke dieser Anforderungen werden Ihre Angaben in Abschnitt 2.9.3 berücksichtigt.

Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Geeignetheit von Belang sind:

3.3.   Angemessenheit der Beihilfe (Abschnitt 3.6 der Risikofinanzierungsleitlinien)

3.3.1.

Angemessenheit im Verhältnis zu dem festgestellten Marktversagen

 Beschreiben und quantifizieren Sie bitte die den Zielunternehmen zur Verfügung stehenden Finanzierungsquellen, wie sie in der Ex-ante-Prüfung analysiert wurden (vgl. Randnummer 65 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 

 Beschreiben Sie bitte kurz unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung Art und Umfang der Finanzierungslücke für jede Kategorie von Zielunternehmen, wie sie in der Ex-ante-Prüfung nachgewiesen wurde (d. h. die Höhe der Nachfrage der Zielunternehmen nach Finanzmitteln, die nicht durch die unter Nummer 3.3.1 genannten Finanzierungsquellen gedeckt wird; geben Sie bitte an, wie die Finanzierungslücke berechnet wurde):

 

 

 Beschreiben Sie bitte, wie der im Rahmen der Risikofinanzierungsmaßnahme vorgesehene Gesamtbetrag der (öffentlichen und privaten) Konsortialfinanzierung auf den Umfang der Finanzierungslücke beschränkt wird (Randnummer 134 der Risikofinanzierungsleitlinien).

 

 

 Erläutern Sie bitte unter Bezugnahme auf die Ex-ante-Prüfung, wie die Vorzugsbehandlung privater Investoren auf das Minimum beschränkt wird, das erforderlich ist, um den in der Regelung verlangten Mindestanteil privaten Kapitals zu erreichen (Randnummer 134 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 

 Dauer der Finanzierungslücke für jede Kategorie von Zielunternehmen, wie sie in der Ex-ante-Prüfung geschätzt wurde:

 

 

 Legen Sie bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise vor:

 Die Ex-ante-Prüfung enthält Nachweise für das oben genannte Marktversagen in folgenden Wirtschaftszweigen: …und in folgendem geografischen Gebiet:

 

 

 Legen Sie bitte eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Nachweise vor:

3.3.2.

Voraussetzungen für die Angemessenheit von Finanzinstrumenten (Abschnitt 3.6.1 der Risikofinanzierungsleitlinien)

1. Finanzintermediäre/Fondsmanager

Wird der genaue Wert der Anreize im Verfahren zur Auswahl der Finanzintermediäre oder Fondsmanager bestimmt (Randnummer 136 der Risikofinanzierungsleitlinien)?



 Ja

 Nein

Machen Sie bitte folgende Angaben zur Vergütung der Finanzintermediäre oder Fondsmanager (Randnummer 143 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 Umfasst sie im Einklang mit den Risikofinanzierungsleitlinien eine jährliche Verwaltungsgebühr (Randnummer 143 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 



 Ja

 Nein. Machen Sie bitte nähere Angaben:

 Umfasst sie im Einklang mit den Risikofinanzierungsleitlinien leistungsbezogenen Anreize, einschließlich Anreize für die finanziellen Ergebnisse und politikbezogene Anreize (Randnummer 144 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 



 Ja

 Nein. Machen Sie bitte nähere Angaben:

 Geben Sie bitte die Sanktionen an, die für den Fall vorgesehen sind, dass die politischen Ziele nicht erreicht werden:

 

 

 Geben Sie bitte die leistungsbezogene Vergütung an und vergleichen Sie sie mit der Marktpraxis (Randnummer 145 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 

 Geben Sie bitte die Gesamtverwaltungsgebühren an und vergleichen Sie sie mit der Marktpraxis (Randnummer 146 der Risikofinanzierungsleitlinien):

 

 

 Wird die Gesamtgebührenstruktur bei der Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens geprüft und die Höchstvergütung auf der Grundlage der Auswahl festgelegt (Randnummer 147 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 



 Ja

 Nein. Erläutern Sie bitte, warum nicht:

Falls es sich bei dem Finanzintermediär und dessen Manager um öffentliche Einrichtungen handelt, die nicht in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurden, kreuzen Sie bitte das Zutreffende an und legen Sie entsprechende Nachweise vor (Randnummer 41 der Risikofinanzierungsleitlinien):

a)  Ihre Verwaltungsgebühr ist begrenzt und ihre Vergütung insgesamt erfolgt nach marktüblichen Bedingungen und ist leistungsabhängig:

b)  Die öffentlichen Finanzintermediäre werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet, und ihre Manager treffen gewinnorientierte Investitionsentscheidungen, die im Verhältnis zum Staat dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen. Erläutern Sie bitte insbesondere die Mechanismen, die eingerichtet wurden, um eine mögliche Beeinflussung der laufenden Verwaltung des öffentlichen Fonds durch den Staat auszuschließen:

c)  Die privaten Investoren werden bei jeder Investition in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt.

Wie hoch ist im Falle der direkten Bestellung einer betrauten Einrichtung deren jährliche Verwaltungsgebühr ohne die leistungsbezogenen Anreize? … % des in die Einrichtung einzubringenden Kapitals. Beachten Sie bitte, dass sie nicht mehr als 3 % betragen sollte (Randnummer 148 der Risikofinanzierungsleitlinien).

2. Private Investoren

Werden im Falle von Koinvestitionen eines öffentlichen Fonds und privater Investoren, die sich an einzelnen Transaktionen beteiligen, die privaten Investoren für jede Transaktion in einem gesonderten wettbewerblichen Verfahren ausgewählt, um die angemessene Kapitalrendite zu ermitteln (Randnummer 137 der Risikofinanzierungsleitlinien)?

 Ja. Falls ja, legen Sie bitte Nachweise vor.

 Nein

Wird die angemessene Kapitalrendite, wenn die privaten Investoren nicht im Wege eines solchen Verfahrens ausgewählt werden, von einem unabhängigen Sachverständigen anhand einer Analyse der Marktbenchmarks und der Marktrisiken unter Anwendung von Discounted-Cashflow-Methoden ermittelt, wird die Mindesthöhe der angemessenen Kapitalrendite errechnet und eine den Risiken entsprechende Marge hinzufügt (Randnummer 138 der Risikofinanzierungsleitlinien), und sind alle Voraussetzungen der Randnummer 139 der Risikofinanzierungsleitlinien erfüllt?

 Nein

 Ja. Falls ja, legen Sie bitte den Bericht vor, in dem die Evaluierung enthalten ist, nennen Sie den Sachverständigen, beschreiben Sie die bestehenden Vorschriften für seine Bestellung und legen Sie entsprechende Nachweise vor:

Kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um zu bestätigen, dass ein unabhängiger Sachverständiger innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht zweimal bestellt werden darf: 

Erläutern Sie bitte, wie die risikoadäquate Rendite für die privaten Investoren auf die angemessene Kapitalrendite beschränkt wird (Randnummer 140 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Erläutern Sie bitte auf der Grundlage der Ex-ante-Prüfung die wirtschaftliche Begründung für die spezifischen finanziellen Parameter, die der Maßnahme zugrunde liegen:

3.3.3.

Voraussetzungen für die Angemessenheit steuerlicher Instrumente (Abschnitt 3.6.2 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Für die Zwecke dieser Anforderungen werden die Angaben in Abschnitt 2.9.2 berücksichtigt.

Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Angemessenheit von Belang sind: …

3.3.4.

Voraussetzungen für die Angemessenheit alternativer Handelsplattformen (Abschnitt 3.6.3 der Risikofinanzierungsleitlinien):

Für die Zwecke dieser Anforderungen werden die Angaben in Abschnitt 2.9.3 berücksichtigt.

Machen Sie bitte weitere Angaben, die Ihres Erachtens mit Blick auf die Voraussetzungen für die Angemessenheit von Belang sind: …

3.4.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (Abschnitt 3.7 der Risikofinanzierungsleitlinien)

 Übermitteln Sie als Teil der Ex-ante-Prüfung bitte Angaben zu den potenziellen negativen Auswirkungen der Risikofinanzierungsregelung. Diese Angaben sollten die potenziellen negativen Auswirkungen auf allen drei Ebenen betreffen, d. h. auf dem Markt für Risikofinanzierungen (z. B. Gefahr einer Verdrängung privater Investoren), auf der Ebene der Finanzintermediäre und ihrer Manager und auf der Ebene der endbegünstigten Unternehmen (einschließlich der Märkte, auf denen die Beihilfeempfänger tätig sind).

 Ist bei der Risikofinanzierungsregelung gewährleistet, dass die staatlichen Risikofinanzierungsbeihilfen nur auf potenziell rentable Unternehmen ausgerichtet sind?

 



 Ja

 Nein

 Falls die Antwort auf die vorstehende Frage „ja“ lautet, beschreiben Sie bitte, wie dies sichergestellt wird, und geben Sie die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsgrundlage an:

 

 Ist die Risikofinanzierungsregelung auf geografische Gebiete oder Regionen beschränkt?

 



 Ja

 Nein

 Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

 Ist die Risikofinanzierungsregelung in der Rechtsgrundlage (rechtlich) auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt?

 



 Ja

 Nein

 Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

 Ist die Risikofinanzierungsregelung in der Praxis auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet?

 



 Ja

 Nein

 Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

 Wie werden die negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten?

 

 

4.    Kumulierung von Beihilfen (Abschnitt 3.9 der Risikofinanzierungsleitlinien)

Risikofinanzierungsbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, oder mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, bis die höchste einschlägige Obergrenze für die Gesamtfinanzierung erreicht ist, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist (Randnummer 168 der Risikofinanzierungsleitlinien).

 Kreuzen Sie bitte das nachstehende Kästchen an, um die Einhaltung dieser Vorschrift zu bestätigen: 

 Geben Sie bitte die Rechtsgrundlage an:

 

 Erläutern Sie bitte, wie die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften erreicht wird:

 

5.    Sonstige Informationen

Machen Sie hier bitte sonstige Angaben, die Ihres Erachtens für die Würdigung der betreffenden Maßnahme(n) nach den Risikofinanzierungsleitlinien von Belang sind:

TEIL III.8

Ergänzender Fragebogen für die Anmeldung eines Evaluierungsplans

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung eines Evaluierungsplans nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ( 169 )sowie im Falle einer angemeldeten Beihilferegelung, die nach den einschlägigen Leitlinien der Kommission der Evaluierungspflicht unterliegt, zu verwenden.

Hinweise für die Erstellung eines Evaluierungsplans bietet die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“ ( 170 ).

1.    Angaben zu der zu evaluierenden Beihilferegelung

1. Bezeichnung der Beihilferegelung:

2. Der Evaluierungsplan betrifft

a)  eine Regelung, die der Evaluierungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unterliegt.

b)  eine bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldete Regelung.

3. Aktenzeichen der Regelung (von der Kommission auszufüllen):

4. Geben Sie bitte etwaige Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen, die für die Beihilferegelung erfolgt sind, sowie zu Vorläuferregelungen oder ähnlichen Regelungen bereits vorliegende Ex-post-Evaluierungen oder Studien an. Machen Sie bitte zu jeder dieser Studien die folgenden Angaben: a) kurze Beschreibung der Ziele, verwendeten Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Studie und b) besondere Herausforderungen, die bei diesen Evaluierungen und Studien möglicherweise aus methodischer Sicht bestanden (z. B. Verfügbarkeit von Daten), die für die Bewertung des aktuellen Evaluierungsplans relevant sind. Nennen Sie bitte gegebenenfalls einschlägige Bereiche oder Themen, die in bisherigen Evaluierungsplänen nicht berücksichtigt sind und Ihrer Meinung nach bei der aktuellen Evaluierung berücksichtigt werden sollten. Fügen Sie bitte die Zusammenfassungen solcher Evaluierungen und Studien als Anhang bei und geben Sie sofern vorhanden die Internetlinks zu diesen Dokumenten an:

2.    Ziele zu der zu evaluierenden Beihilferegelung ( 171 )

2.1.

Beschreiben Sie bitte die Regelung und gehen Sie darauf, auf welche Erfordernisse und Probleme die Regelung eingeht und an welche Beihilfeempfängergruppen sie sich richtet (z. B. Größe, Wirtschaftszweig, Standort, voraussichtliche Anzahl).

2.2.

Beschreiben Sie bitte die Ziele der Regelung und die erwarteten Auswirkungen sowohl auf der Ebene der anvisierten Beihilfeempfänger als auch in Bezug auf das jeweilige Ziel von allgemeinem Interesse.

2.3.

Nennen Sie bitte die möglichen negativen Auswirkungen auf die Beihilfeempfänger oder auf die Wirtschaft im Allgemeinen, die sich direkt oder indirekt aus der Beihilferegelung ergeben könnten ( 172 ).

2.4.

Geben Sie bitte a) die geplante jährliche Mittelausstattung der Regelung, b) die geplante Laufzeit der Regelung ( 173 ), c) das Beihilfeinstrument bzw. die Beihilfeinstrumente und d) die beihilfefähigen Kosten an.

2.5.

Erläutern Sie bitte kurz die Förderfähigkeitskriterien und die Methoden zur Auswahl der Beihilfeempfänger. Gehen Sie bitte insbesondere darauf ein, a) wie die Beihilfeempfänger ausgewählt werden (z. B. Einstufung), b) welche Mittel voraussichtlich für die einzelnen Gruppen von Beihilfeempfängern zur Verfügung stehen werden, c) ob das Budget für einzelne Beihilfeempfängergruppen voraussichtlich eher erschöpft sein wird als für andere Gruppen, d) welche Einstufungsregeln gegebenenfalls bei der Regelung zur Anwendung kommen, e) welche Obergrenzen für die Beihilfeintensität gelten und f) welche Kriterien die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der Anträge zugrunde legen wird.

2.6.

Geben Sie bitte an, ob spezifische Einschränkungen oder Risiken bestehen, die die Durchführung der Beihilferegelung, die erwarteten Auswirkungen und die Verwirklichung der Ziele beeinträchtigen könnten.

3.    Evaluierungsfragen

3.1.

Führen Sie bitte spezifische Fragen an, die bei der Evaluierung behandelt werden sollten und fügen sie quantitative Nachweise für die Auswirkungen der Beihilfe bei. Trennen Sie bitte zwischen a) Fragen zu den direkten Auswirkungen der Beihilfe auf die Beihilfeempfänger, b) Fragen zu den indirekten Auswirkungen und c) Fragen zur Angemessenheit und Geeignetheit der Beihilfe. Erläutern Sie bitte, wie sich die Evaluierungsfragen aus den Zielen der Beihilferegelung ergeben.

4.    Ergebnisindikatoren

4.1.

Verwenden Sie bitte die folgende Tabelle, um anzugeben, welche Indikatoren herangezogen werden, um die Ergebnisse der Regelung zu messen; nennen Sie bitte die relevanten Kontrollvariablen einschließlich der Datenquellen, und geben Sie an, wie die einzelnen Ergebnisindikatoren den Evaluierungsfragen entsprechen. Führen Sie bitte insbesondere Folgendes auf: a) die relevante Evaluierungsfrage, b) den Indikator, c) die Datenquelle, d) die Frequenz der Datenerhebung (zum Beispiel jährlich, monatlich usw.), e) die Ebene, auf der Daten erhoben werden (zum Beispiel Unternehmensebene, Betriebsebene, regionale Ebene usw.), f) die in der Datenquelle abgedeckte Gruppe (zum Beispiel Beihilfeempfänger, Nicht-Beihilfeempfänger, alle Unternehmen usw.).



Evaluierungsfrage

Indikator

Quelle

Frequenz

Ebene

Gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläutern Sie bitte, warum die gewählten Indikatoren für die Messung der erwarteten Auswirkungen der Beihilferegelung am besten geeignet sind.

5.    In Erwägung gezogene Methoden für die Durchführung der Evaluierung

5.1.

Erläutern Sie bitte vor dem Hintergrund der Evaluierungsfragen, anhand welcher Methoden im Rahmen der Evaluierung der kausale Effekt der Beihilfe auf die Beihilfeempfänger sowie andere, indirekte Auswirkungen ermittelt werden sollen. Erläutern Sie bitte insbesondere die Gründe, aus denen diesen Methoden gegenüber anderen der Vorzug gegeben wurde (zum Beispiel Gründe im Zusammenhang mit der Gestaltung der Regelung) ( 174 ).

5.2.

Erläutern Sie bitte genau die Identifikationsstrategie für die Evaluierung des kausalen Effekts der Beihilfe und die Annahmen, auf denen die Strategie beruht. Gehen Sie dabei insbesondere auf die Zusammenstellung und die Relevanz der Kontrollgruppe ein.

5.3.

Erläutern Sie bitte, wie die in Erwägung gezogenen Methoden das Problem der auswahlbedingten Verzerrung berücksichtigen. Kann mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass beim Ergebnis für die einzelnen Beihilfeempfänger die beobachteten Unterschiede auf die Beihilfe zurückzuführen sind?

5.4.

Erläutern Sie bitte, falls zutreffend, wie mit den in Erwägung gezogenen Methoden auf die spezifischen Herausforderungen, die sich bei komplexen Beihilferegelungen stellen (z. B. Beihilferegelungen, die auf regionaler Ebene unterschiedlich durchgeführt werden oder Regelungen, die mehrere Beihilfeinstrumente vorsehen), eingegangen wird.

6.    Datenerhebung

6.1.

Beschreiben Sie bitte die Mechanismen und Quellen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten über die Beihilfeempfänger und für die Erstellung der kontrafaktischen Fallkonstellation ( 175 ). Beschreiben Sie bitte alle relevanten Informationen, die sich auf die Auswahlphase beziehen: erhobene Daten zu den Antragstellern, von den Antragstellern übermittelte Angaben und Auswahlergebnisse. Gehen Sie ebenfalls auf etwaige Probleme in Bezug auf die Verfügbarkeit von Daten ein.

6.2.

Machen Sie bitte Angaben zur Häufigkeit der Erhebung der für die Evaluierung relevanten Daten. Gibt es ausreichend aufgeschlüsselte Beobachtungen, d. h. Beobachtungen zu einzelnen Unternehmen?

6.3.

Geben Sie bitte an, ob der Zugang zu den für die Evaluierung erforderlichen Daten durch Gesetze oder Vorschriften im Bereich des Datenschutzes beschränkt sein könnte und wie Fragen des Datenschutzes behandelt werden. Nennen Sie bitte andere mögliche Herausforderungen, die sich in Verbindung mit der Datenerhebung stellen und geben Sie an, wie diese bewältigt würden.

6.4.

Geben Sie bitte an, ob Umfragen bei Beihilfeempfängern oder bei anderen Unternehmen geplant sind und ob ergänzende Informationsquellen herangezogen werden sollen.

7.    Zeitlicher Rahmen für die Evaluierung

7.1.

Skizzieren Sie bitte den zeitlichen Rahmen für die Evaluierung einschließlich der Eckdaten für die Datenerhebung, für Zwischenberichte und die Einbeziehung von Interessenträgern. Fügen Sie, falls Sie es als sinnvoll erachten, eine Anlage mit der ausführlichen zeitlichen Planung bei.

7.2.

Geben Sie bitte an, wann der abschließende Evaluierungsbericht bei der Kommission vorgelegt werden wird.

7.3.

Nennen Sie Faktoren, die die Einhaltung des geplanten zeitlichen Rahmens erschweren könnten.

8.    Das Evaluierungsgremium

8.1.

Machen Sie bitte konkrete Angaben zu dem Gremium, das die Evaluierung vornimmt; falls das Gremium noch nicht eingesetzt wurde, beschreiben Sie bitte die zeitliche Planung sowie das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien.

8.2.

Erläutern Sie bitte, wie die Unabhängigkeit des Evaluierungsgremiums gewährleistet wird und wie etwaige Interessenkonflikte während des Auswahlverfahrens ausgeschlossen werden.

8.3.

Geben Sie bitte die maßgebliche Erfahrung und maßgeblichen Kompetenzen des Evaluierungsgremiums an oder führen Sie aus, wie diese Fachkompetenz während des Auswahlverfahrens gewährleistet ist.

8.4.

Welche Vorkehrungen wird die Bewilligungsbehörde für die Leitung und das Monitoring der Evaluierung treffen?

8.5.

Machen Sie bitte Angaben — gegebenenfalls auch nur in Form von Richtwerten — zu den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen, die für die Evaluierung bereitgestellt werden.

9.    Veröffentlichung der Evaluierung

9.1.

Geben Sie bitte an, wie die Öffentlichkeit über die Evaluierung informiert werden soll, d. h. durch Veröffentlichung des Evaluierungsplans und des endgültigen Evaluierungsberichts auf einer Website.

9.2.

Erläutern Sie bitte, wie die Einbeziehung von Interessenträgern gewährleistet wird. Geben Sie bitte an, ob öffentliche Konsultationen oder Veranstaltungen zu der Evaluierung geplant sind.

9.3.

Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde und andere Stellen die Evaluierungsergebnisse nutzen werden (z. B. für die Ausgestaltung von Folgeregelungen oder ähnliche Beihilferegelungen).

9.4.

Erläutern Sie bitte, ob und unter welchen Bedingungen Daten, die für Evaluierungszwecke und für die Verwendung im Rahmen der Evaluierung erhoben wurden, für weitergehende Studien und Analysen zur Verfügung gestellt werden.

9.5.

Geben Sie bitte an, ob der Evaluierungsplan vertrauliche Informationen enthält, die die Kommission nicht offenlegen sollte.

10.    Sonstige Informationen

10.1.

Geben Sie bitte an dieser Stelle sämtliche sonstigen Informationen an, die für die Bewertung des Evaluierungsplans von Belang sind.

10.2.

Führen Sie bitte alle der Anmeldung beigefügten Unterlagen auf und übermitteln Sie entweder Fassungen in Papierform oder geben Sie die Internetadressen an, unter denen die betreffenden Unterlagen direkt zugänglich sind.

▼M9

TEIL III.12

ALLGEMEINER FRAGEBOGEN FÜR DIE RAHMENREGELUNG DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR STAATLICHE BEIHILFEN IM AGRAR- UND FORSTSEKTOR UND IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser allgemeine Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen gilt für alle Sektoren, die unter die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 ( 176 ) (im Folgenden „Rahmenregelung“) fallen. Darüber hinaus sind für alle unter die Rahmenregelung fallenden Maßnahmen die entsprechenden ergänzenden Fragebögen auszufüllen.

0.    GEMEINSAME BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE

1. Erfüllt die staatliche Beihilfemaßnahme die folgenden gemeinsamen Bewertungsgrundsätze?

Die Maßnahme trägt zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse bei.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie durch Behebung eines Marktversagens wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein.

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden.

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag muss auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor durchgeführt werden.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme müssen hinreichend begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt.

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.

2. Führt die staatliche Beihilfemaßnahme zwangsläufig zu einem der folgenden Verstöße gegen Unionsrecht?

Auflage, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sein muss ( 177 );

Auflage, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwenden oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nehmen muss;

Einschränkung der Möglichkeit für die Beihilfeempfänger, die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen;

sonstige zwangsläufige Verstöße gegen Unionsrecht.

Falls eine dieser Aussagen zutrifft, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 41 der Rahmenregelung eine solche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.    BEITRAG ZU EINEM ZIEL VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.1. Wird die Beihilfe eine rentable Nahrungsmittelerzeugung gewährleisten und eine effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen fördern, um intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen?



ja

nein

1.2. Hat diese Beihilfe einen engen Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und stimmt sie mit den Zielen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Randnummer 10 der Rahmenregelung überein?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung eine solche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3. Ist die Beihilfe im Falle landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung eine solche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

Entwicklungsziele für den ländlichen Raum

1.4. Kann der Mitgliedstaat bei Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum nachweisen, wie die Beihilfe sich in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit ihm in Einklang steht?



ja

nein

Falls ja, sind dieser Anmeldung entsprechende Unterlagen beizufügen.

Zusätzliche Bedingungen für auf der Grundlage einer Regelung gewährte einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen

1.5. Kann die Bewilligungsbehörde bei Beihilfen, die für einzeln angemeldete Investitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden, nachweisen, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zu den Zielen der Regelung und somit zu den Zielen der Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten leistet? Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat die Informationen heranziehen, die der Antragsteller übermittelt hat und in denen die positiven Auswirkungen der Investition zu beschreiben sind.



ja

nein

Umweltziele

1.6. Enthält die Mitteilung der staatlichen Beihilfe eine Erklärung darüber, ob mit Umweltauswirkungen der geförderten Maßnahme gerechnet wird oder nicht?



ja

nein

1.7. Wird die Beihilfe Umweltauswirkungen haben?



ja

nein

Falls ja, muss der Mitgliedstaat mit der Mitteilung Angaben liefern, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfemaßnahme nicht zu einem Verstoß gegen geltende Umweltschutzvorschriften der Union führt.

1.8. Sind bei einer angemeldeten staatlichen Beihilfe, die Teil des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums ist, die für die staatliche Beihilfe geltenden Umweltvorschriften mit den Umweltanforderungen der Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums identisch?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 52 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.    GEEIGNETHEIT DER BEIHILFEMASSNAHME

2.1. Ist die angemeldete Beihilfemaßnahme gleichzeitig im entsprechenden Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen?



ja

nein

Falls ja, kann der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Vorteile eines solchen nationalen Beihilfeinstruments im Vergleich zu der fraglichen Maßnahme im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums überwiegen?

2.2. Wird im Falle von Investitionsbeihilfen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 178 ) im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung erfolgen, die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Beihilfeempfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben usw.)?



ja

nein

Falls ja, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen (z. B. rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (z. B. zinsgünstige Kredite oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

2.3. Fällt die Beihilfe unter die Regelung für Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung?



ja

nein

Falls ja, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die angestrebten Umwelt-, Schutz- und Freizeitziele mit den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitte 2.1 bis 2.7 der Rahmenregelung nicht erreicht werden können.

2.4. Betrifft die Maßnahme eine der folgenden Beihilfearten?

Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklung sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beihilfen für Beratungsdienste

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall

Beihilfen für den Tierhaltungssektor

Die Beihilfe muss den Endbegünstigten der Beihilfe indirekt als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden. In diesen Fällen ist die Beihilfe an den Anbieter des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Tätigkeit zu zahlen.

3.    ANREIZEFFEKT

3.1. Wird der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder der betreffenden Tätigkeiten einen Beihilfeantrag vorlegen, der mindestens den Namen des Antragstellers und Angaben zur Größe des Unternehmens, eine Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags sowie eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten enthält?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, es sei denn, die Beihilfe fällt unter eine der in Frage 3.6 dieses allgemeinen Fragebogens aufgelisteten Beihilfearten.

3.2. Wird die Beihilfe großen Unternehmen gewährt?



ja

nein

Falls ja, werden die Beihilfeempfänger in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (d. h. die kontrafaktische Fallkonstellation), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern?



ja

nein

3.3. Handelt es sich um Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 148 Buchstabe c der Rahmenregelung für die Einhaltung von Normen, die großen Unternehmen gewährt werden?



ja

nein

Falls ja, muss das betreffende Unternehmen nachweisen, dass es ohne die Beihilfe Gefahr laufen würde, schließen zu müssen?



ja

nein

3.4. Wird die Bewilligungsbehörde bei Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung eine kontrafaktische Fallkonstellation plausibel ist, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

3.5. Handelt es sich um Beihilfen in Form von Steuervorteilen, die KMU gewährt werden, und sind folgende Bedingungen erfüllt?

a) Die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

b) die Beihilferegelung wurde eingeführt und war in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde ( 179 ).



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 73 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

3.6. Fällt die Beihilfe unter eine der folgenden Beihilfearten der Rahmenregelung?

a) Beihilferegelungen für landwirtschaftliche und forstliche Flurbereinigung gemäß Teil II Abschnitt 1.3.4 bzw. 2.9.2 der Rahmenregelung und Beihilferegelungen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung, sofern Folgendes gegeben ist:

i) Die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf,

ii) die Beihilferegelung ist eingeführt worden und in Kraft getreten, bevor der Beihilfeempfänger die beihilfefähigen Ausgaben gemäß Teil II Abschnitte 1.3.4, 2.9.2 bzw. 2.8 getätigt hat, und

iii) die Beihilferegelung betrifft nur KMU.



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

b) Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Wasserrahmenrichtlinie“) ( 180 ), die KMU gewährt werden, gemäß Teil II Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

c) Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Teil II Abschnitt 1.1.7 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

d) Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.1 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

e) Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

f) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch diese Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

g) Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

h) Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

i) Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden, gemäß Teil II Abschnitt 2.8.5 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

j) Investitionsbeihilfen für die Einhaltung von Normen gemäß Randnummer 148 Buchstaben a und b der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

k) Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 148 Buchstabe c der Rahmenregelung für die Einhaltung von Normen, die KMU gewährt werden



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

l) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.2 der Rahmenregelung, mit Ausnahme von Einzelbeihilfen, die 500 000  EUR je Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

m) Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstaben b, c und d der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

n) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Teil II Abschnitte 1.3.6 und 2.9.1 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

o) Beihilfen für die Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert gemäß Randnummer 644 Buchstabe e der Rahmenregelung; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Kultur- und Naturerbe von Dörfern, mit ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, bei denen die Anmeldeschwellen gemäß Randnummer 37 Buchstabe c der Rahmenregelung überschritten werden



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

p) Beihilfen für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert gemäß Randnummer 644 Buchstabe a der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

q) Beihilfen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Krankheiten, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Teil II Abschnitt 2.1.3 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

r) Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingsbefall und Baumkrankheiten sowie zum Ausgleich der durch Schädlingsbefall und Baumkrankheiten entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 2.8.1 der Rahmenregelung



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

Einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen

3.7. Erbringt der Mitgliedstaat bei einzeln angemeldeten Investitionsbeihilfen in der Mitteilung eindeutige Beweise dafür, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitionsentscheidung beeinflusst hat?



ja

nein

Falls ja, präzisieren Sie bitte, wie die Beihilfe die Entscheidung beeinflusst hat.

Falls ja, beachten Sie bitte, dass der Mitgliedstaat gemäß Randnummer 76 der Rahmenregelung nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem Empfänger von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln muss, um eine umfassende Bewertung zu ermöglichen.

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 76 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

Wenn keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt ist, kann von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn eine Finanzierungslücke besteht, d. h., wenn die Investitionskosten höher sind als der Kapitalwert der durch die Investition ermöglichten Betriebseinnahmen, die nach dem vorab erstellten Geschäftsplan zu erwarten waren.

4.    VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND KUMULIERUNG VON BEIHILFEN

4.1. Wird der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten überschreiten?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 82 der Rahmenregelung eine solche Beihilfe nicht als verhältnismäßig gilt und daher nicht gewährt werden kann.

4.2. Fällt die Beihilfe unter Teil II Abschnitte 1.1.3 und 1.2.2 der Rahmenregelung?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Randnummer 82 der Rahmenregelung keine Anwendung findet.

4.3. Werden die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ermittelt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass dies gemäß Randnummer 85 der Rahmenregelung eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe ist.

4.4. Werden die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen belegt, die klar, spezifisch und aktuell sind?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden müssen. Bitte beachten Sie auch, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) nicht beihilfefähig ist, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

4.5. Wird die Beihilfe in anderer Form als in Form von Zuschüssen gewährt?



ja

nein

Falls ja, entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe?



ja

nein

4.6. Ist die Beihilfe in mehreren Tranchen zu zahlen?



ja

nein

Falls ja, wird die Beihilfe auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die beihilfefähigen Kosten auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst werden müssen. Darüber hinaus ist für die Abzinsung der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde zu legen.

4.7. Wird die Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen gewährt?



ja

nein

Falls ja, wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird?



ja

nein

4.8. Handelt es sich bei den Beihilfen um Investitionsbeihilfen im ländlichen Raum?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfehöchstintensität für große Investitionsvorhaben auf den angepassten Beihilfebetrag gemäß Randnummer 35 Ziffer 31 der Rahmenregelung herabgesetzt werden muss. Außerdem kommen große Investitionsvorhaben nicht für die erhöhten Beihilfeintensitäten für KMU in Betracht.

4.9. Werden Verpflichtungen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.8, 2.3 und 3.4 der Rahmenregelung nach anderen als den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Einheiten bemessen, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen anhand dieser anderen Einheiten berechnen. Trägt der Mitgliedstaat in diesem Fall dafür Sorge, dass die jährlichen Höchstbeträge eingehalten werden?



ja

nein

4.10. Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.2, 2.3, 3.4 und 3.5 der Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen. In diesen Fällen muss der Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen

nur überprüfbare Elemente umfassen,

sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,

genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen enthalten,

gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert sind und

keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente enthalten.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

4.11. Entspricht im Falle einzeln angemeldeter Investitionsbeihilfen der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass in der Regel einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden.

4.12. Werden die Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt?



ja

nein

Falls ja, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist?



ja

nein

Die Beihilfe darf das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so darf z. B. der interne Zinsfuß des Vorhabens nicht über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder, wenn diese Sätze nicht verfügbar sind, über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden.

4.13. Falls Sie Frage 4.12 mit „Ja“ beantwortet haben, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht?



ja

nein

Die unter Randnummer 96 der Rahmenregelung erläuterte Methode muss zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten zur Festlegung einer Obergrenze herangezogen werden.

4.14. Handelt es sich um einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission unter Verwendung der unter Randnummer 96 der Rahmenregelung genannten Methode prüft, ob die Beihilfe möglicherweise das für die Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum übersteigt. Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zugrunde gelegt werden.

4.15. Bitte weisen Sie die Verhältnismäßigkeit anhand geeigneter Unterlagen nach (siehe Randnummer 77 der Rahmenregelung). Diese Anforderung gilt nicht für Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

Kumulierung von Beihilfen

4.16. Wird die angemeldete Beihilfe im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert?



ja

nein

Falls ja, übersteigt der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in der Rahmenregelung festgesetzten Beihilfeobergrenzen?



ja

nein

4.17. Lassen sich bei der angemeldeten Beihilfe die beihilfefähigen Kosten bestimmen?



ja

nein

Falls ja, wird diese Beihilfe mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert?



ja

nein

Falls ja, betreffen diese Beihilfemaßnahmen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 100 der Rahmenregelung Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden können. Wird allerdings durch diese Kumulierung die höchste nach der Rahmenregelung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag überschritten?



ja

nein

4.18. Wird die nach der Rahmenregelung freigestellte staatliche Beihilfe mit De-minimis-Beihilfen kumuliert?



ja

nein

Falls ja, wird die Beihilfe in diesem Fall für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert und werden durch diese Kumulierung die in der Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten?



ja

nein

4.19. Wird die Beihilfe zugunsten des Agrarsektors mit Zahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert und werden dadurch die in der Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten?



ja

nein

4.20. Wird die Beihilfe mit Unionsmitteln, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden, kombiniert?



ja

nein

Falls ja, werden für den Fall, dass die Unionsmittel nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

4.21. Betreffen die Beihilfen Investitionen zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass diese Beihilfen nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.3 der Rahmenregelung kombiniert werden sollten.

Bitte beachten Sie, dass eine Doppelfinanzierung von für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.6, 1.1.8 und 3.5 der Rahmenreglung und von gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 181 ) ausgeschlossen werden sollte. Durch die Überprüfungsklausel gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung soll auch sichergestellt werden, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird.

4.22. Handelt es sich um Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass diese Beihilfen nicht mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden sollten.

4.23. Handelt es sich um Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte oder Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2 der Rahmenregelung?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass diese Beihilfen nicht mit Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte oder Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden sollten, sofern durch diese Kumulierung die in der Rahmenregelung festgesetzten Beihilfebeträge überschritten würden.

5.    AUSWIRKUNGEN AUF WETTBERWERB UND HANDEL

5.1. Kann der Mitgliedstaat bei Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor und in ländlichen Gebieten nachweisen, dass negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind?

5.2. Hat der Mitgliedstaat bei Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor und in ländlichen Gebieten der Kommission alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen von ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung gestellt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die in Rede stehende Beihilferegelung auf mögliche negative Auswirkungen zu prüfen?



ja

nein

5.3. Hat der Mitgliedstaat mit Blick auf die negativen Auswirkungen von Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in ländlichen Gebieten für die Ermittlung und Bewertung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel in der Anmeldung Beweise vorgelegt, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann?



ja

nein

Falls ja, bitte präzisieren:

6.    TRANSPARENZ

6.1. Wird der Mitgliedstaat sicherstellen, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden?

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen oder ein Link dazu;

Name(n) der Bewilligungsbehörde(n),

Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen, die folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, abgesehen werden:

i) 60 000  EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

ii) 500 000  EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

6.2. Bitte bestätigen Sie, dass bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR):

0,06 bis 0,5 (nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion)

0,5 bis 1

1-2

2-5

5-10

10-30

30 und mehr.

6.3. Bitte bestätigen Sie, dass diese Angaben

nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe veröffentlicht werden;

mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden;

ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden. ( 182 )

Vor dem 1. Juli 2016 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, derartige Angaben zu veröffentlichen ( 183 ).

6.4. Wird der Mitgliedstaat Einzelbeihilfen auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung veröffentlichen?



ja

nein

6.5. Falls nein, wird die Einzelbeihilfe nicht veröffentlicht, weil sie

in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fällt und

entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird und

gemäß den Artikeln 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( 184 ) bereits veröffentlicht wurde?

In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung auf die Website gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verweisen.

7.    SONSTIGE FRAGEN

7.1. Betrifft die Maßnahme Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer Erzeugnisse gegenüber eingeführten gebunden sind, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass eine solche Beihilfe nicht genehmigt wird.

Wir weisen darauf hin, dass Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen darstellen.

7.2. Ist das Finanzierungssystem, z. B. Finanzierung durch parafiskalische Abgaben, integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme?



ja

nein

Falls ja, ist das Finanzierungssystem mitzuteilen.

8.    BEIHILFEART

Verzeichnis der in der Rahmenregelung enthaltenen Art(en) von Beihilfen:

1. Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen

1.1. Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

1.1.1. Investitionsbeihilfen

1.1.1.1. Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion

1.1.1.2. Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

1.1.1.3. Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

1.1.1.4. Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1.1.2. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

1.1.3. Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe

1.1.4. Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

1.1.5. Beihilfen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzverpflichtungen

1.1.5.1. Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

1.1.5.2. Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen

1.1.6. Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie

1.1.7. Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

1.1.8. Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau

1.1.9. Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

1.1.10. Beihilfe zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

1.1.10.1. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

1.1.10.2. Beihilfen für Beratungsdienste

1.1.10.3. Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

1.1.11. Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor

1.2. Risiko- und Krisenmanagement

1.2.1. Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung

1.2.1.1. Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden

1.2.1.2. Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

1.2.1.3. Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden

1.2.1.4. Beihilfen für Falltiere

1.2.1.5. Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

1.2.1.6. Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien

1.2.1.7. Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit

1.2.2. Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität

1.2.2.1. Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie aus Hygiene- oder Umweltgründen

1.2.2.2. Stilllegung von Kapazitäten aus anderen Gründen

1.3. Andere Arten von Beihilfen im Agrarsektor

1.3.1. Beihilfen für den Tierhaltungssektor

1.3.2. Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.3.3. Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

1.3.4. Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

1.3.5. Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

1.3.6. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor

2. Beihilfen für den Forstsektor, die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert, als zusätzliche nationale Finanzierung für solche kofinanzierten Maßnahmen gewährt oder als reine staatliche Beihilfe gewährt werden

2.1. Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

2.1.1. Beihilfe für die Aufforstung und Anlage von Wäldern

2.1.2. Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

2.1.3. Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen

2.1.4. Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

2.1.5. Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

2.1.6. Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor

2.2. Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten

2.3. Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

2.4. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

2.5. Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

2.6. Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

2.7. Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

2.8. Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen

2.8.1. Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen

2.8.2. Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums

2.8.3. Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor

2.8.4. Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden

2.8.5. Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden

2.8.6. Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen

2.9. Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor

2.9.1. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor

2.9.2. Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

3. Beihilfen für Maßnahmen in ländlichen Gebieten, für die eine Kofinanzierung aus dem ELER oder eine zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird

3.1. Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

3.2. Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

3.3. Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

3.4. Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zugunsten von anderen Landbewirtschaftern und nicht im Agrarsektor tätigen Unternehmen in ländlichen Gebieten

3.5. Beihilfen für andere Landbewirtschafter zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten

3.6. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten

3.7. Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten

3.8. Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

3.9. Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel

3.10. Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

3.11. Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit

1.1.1.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU INVESTITIONSBEIHILFEN FÜR IN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRIMÄRPRODUKTION TÄTIGE UNTERNEHMEN

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.    ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.1. Wird durch die Investitionen, für die die Beihilfe bestimmt ist, die Produktion über Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union hinaus gesteigert, zu denen eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe führt?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.2. Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.    BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN MATERIELLE ODER IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRIMÄRPRODUKTION

2.1. Wird die Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion von einem oder mehreren Beihilfeempfängern getätigt?



ja

nein

2.2. Falls nein, betrifft die Investition von einem oder mehreren Beihilfeempfängern genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte?



ja

nein

2.3. Ist die Beihilfe für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt?



ja

nein

Falls nein, sind die Fragen 2.4 bis 2.17 nicht zu beantworten.

2.4. Wird die Investition zur Herstellung von Biokraftstoffen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 185 ) getätigt?



ja

nein

2.5. Falls Sie Frage 2.4 mit „Ja“ beantwortet haben: Ist die Produktionskapazität der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht größer als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.6. Wird der erzeugte Biokraftstoff vermarktet?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.7. Wird die Investition zur Erzeugung von Wärme und/oder Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben getätigt?



ja

nein

2.8. Falls Sie Frage 2.7 mit „Ja“ beantwortet haben:

a) Dienen die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im landwirtschaftlichen Betrieb nur zur Deckung des eigenen Energiebedarfs?



ja

nein

und

b) Ist die Produktionskapazität der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht?



ja

nein

Falls Sie die Frage a) oder b) mit „Nein“ beantwortet haben, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.9. Wird bei Strom der Wert für den jährlichen Eigenverbrauch eingehalten?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.10. Wie ist der jährliche durchschnittliche Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen, wenn die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie oder Biokraftstoffen von mehr als einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt werden?

2.11. Gibt es bei Investitionen in Infrastrukturen, die Energie verbrauchen oder produzieren, auf nationaler Ebene bestehende Mindestnormen für Energieeffizienz?



ja

nein

2.12. Falls Sie Frage 2.11 mit „Ja“ beantwortet haben: Gibt es auf nationaler Ebene eine Vorschrift, wonach die in Frage 2.11 genannten Mindestnormen einzuhalten sind?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.13. Ist die Beihilfe speziell für Investitionen in Anlagen bestimmt, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist?



ja

nein

2.14. Falls Sie Frage 2.13 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird für die Anlagen ein vom Mitgliedstaat festgelegter Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie genutzt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.15. Hat der Mitgliedstaat für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festgelegt, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.16. Sind die Beihilfen für Bioenergievorhaben auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.17. Übersteigt die Produktionskapazität der Anlage den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch des/der Beihilfeempfänger(s)?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 ( 186 ) anwenden müssen, es sei denn, die betreffende Beihilfe ist von der Anmeldepflicht (z. B. durch die AGVO ( 187 )) freigestellt.

2.18. Auf welches der folgenden Ziele ist die Investition ausgerichtet?

a)

Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;

b)

Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes, sofern die Ziele der Investitionen über geltende Unionsnormen hinausgehen;

c)

Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und der Einsparung von Energie und Wasser.

Bitte präzisieren, falls die Investition eine andere Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels abdeckt:

d)

Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen Gebiets von hohem Naturwert, sofern es sich um nichtproduktive Investitionen handelt.

Bitte präzisieren, falls die Investition eine andere Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels abdeckt:

e)

Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Schädlingsbefall oder geschützte Tiere geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse und Faktoren verursacht werden.

Bitte präzisieren, falls die Investition eine andere Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels abdeckt:

f)

erstmalige Niederlassung von Junglandwirten in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber bei Investitionen, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit zu entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass bei diesem Ziel Investitionsbeihilfen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gewährt werden können. Wird diese Frist eingehalten?



ja

nein

g)

Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates ( 188 ) („Nitratrichtlinie“) in Kroatien, wobei Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie nur während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem Beitritt gewährt werden dürfen;

h)

Erfüllung neuer Anforderungen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen durch Unionsrecht auferlegt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei diesem Ziel Investitionsbeihilfen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden können, zu dem die Anforderungen, die dem betreffenden Unternehmen durch Unionsrecht auferlegt werden, obligatorisch werden. Wird diese Frist eingehalten?



ja

nein

i)

Sonstige (bitte angeben):

Falls die Investition auf andere Ziele ausgerichtet ist, weisen wir darauf hin, dass nur auf eines oder mehrere der Ziele gemäß den Buchstaben a bis h ausgerichtete Investitionen für Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommen.

2.19. Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.

Betrugen die Kosten für die erworbenen Flächen höchstens 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens?



ja

nein

Falls nein, dient das Vorhaben dem Umweltschutz?



ja

nein

Falls ja, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen ein höherer Prozentsatz gestattet werden.

Bitte machen Sie genauere Angaben zu den hinreichend begründeten Ausnahmefällen, damit die Kommission den betreffenden Fall prüfen kann.

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert der Wirtschaftsgüter;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Zielen gemäß Randnummer 143 Buchstabe d der Rahmenregelung;

f)

bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden Produktionspotenzials getätigt werden;

g)

bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Schädlingsbefall oder geschützte Tiere können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung der Folgen solcher voraussichtlichen Ereignisse getätigt werden;

h)

Sonstige (bitte angeben):

2.20. Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und einjährigen Kulturen;

b)

Anpflanzung einjähriger Kulturen;

c)

Kauf von Tieren, ausgenommen Investitionen zu folgenden Zwecken:

i) Kauf von Tieren im Hinblick auf das Ziel gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung

und

ii) Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands; für letztere Ausnahme müssen die Bedingungen unter Frage 2.23 dieses ergänzenden Fragebogens erfüllt sein;

d)

Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen, ausgenommen die unter Randnummer 148 der Rahmenregelung aufgeführten Ausnahmen;

e)

andere als die unter Randnummer 144 der Rahmenregelung genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

f)

Betriebskapital.

Falls die Beihilfen Kosten gemäß den Buchstaben a bis f umfassen, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.21. Umfassen die beihilfefähigen Kosten Investitionen, die im Hinblick auf das Ziel gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung getätigt werden?



ja

nein

2.22. Umfassen die beihilfefähigen Kosten den Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands?



ja

nein

2.23. Falls Sie Frage 2.22 mit „Ja“ beantwortet haben: Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt?

a)

Beihilfen können nur für den Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands bei Rindern, Schafen und Ziegen gewährt werden;

b)

nur Investitionen zur Verbesserung der genetischen Qualität des Bestands durch den Kauf von (sowohl männlichen als auch weiblichen) Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbücher eingetragen sind, sind beihilfefähig;

c)

im Falle des Ersatzes von vorhandenen Zuchttieren darf die Beihilfe nur für den Ersatz von Tieren gewährt werden, die nicht in einem Zuchtbuch eingetragen sind;

d)

nur aktive Landwirte kommen für die Beihilfe in Betracht;

e)

es werden nur Tiere gekauft, bei denen für einen bestimmten Zeitraum ein optimales Reproduktionspotenzial gewährleistet ist; zu diesem Zweck sind nur weibliche Tiere, die vor der ersten Niederkunft gekauft wurden, beihilfefähig;

f)

die angekauften Tiere müssen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren im Bestand gehalten werden.

Bitten beachten Sie, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f kumulativ erfüllt sein müssen, damit Investitionsbeihilfen in diesem besonderen Fall als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

2.24. Sind im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter Flächen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt?

a)

Der Kommission ist für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie mitgeteilt worden;

b)

die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, wurden in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt;

c)

Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, sind installiert worden oder werden als Teil der Investition installiert;

d)

eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur ist nur beihilfefähig, wenn eine ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist;

e)

betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so

i)

muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird;

ii)

muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ebenfalls dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des landwirtschaftlichen Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs muss auch Wasser umfassen, das von dem Betrieb verkauft wird;

f)

die unter Buchstabe e genannten Bedingungen finden keine Anwendung, da es sich um eine Investition in eine bestehende Anlage handelt, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder um eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt;

g)

bei einer Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

i)

der Zustand des Wasserkörpers wurde nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft und

ii)

mit einer Umweltanalyse wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird. Eine solche Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.

Bitten beachten Sie, dass die Kriterien gemäß den Ziffer i und ii beide erfüllt sein müssen, damit Investitionsbeihilfen in diesem besonderen Fall als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können;

h)

die Bedingung gemäß Buchstabe g Ziffer i gilt nicht für Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, da

i)

die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastruktur, bei der eine ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und

ii)

die Investition gewährleistet, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird.

Bitte beachten Sie, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii des vorliegenden Buchstabens beide erfüllt sein müssen, damit Buchstabe g Ziffer i keine Anwendung findet;

i)

die Bedingung gemäß Buchstabe g Ziffer i gilt nicht für Investitionen in die Einrichtung einer neuen Bewässerungsanlage, der Wasser aus einem bestehenden Speicherbecken zugeführt wird und die von der zuständige Behörde vor dem 31. Oktober 2013 genehmigt wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

das betreffende Speicherbecken ist in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete ausgewiesen und unterliegt den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Wasserrahmenrichtlinie genannten Begrenzungen,

ii)

am 31. Oktober 2013 galt entweder eine Obergrenze für die Gesamtentnahmen aus dem Speicherbecken oder ein Mindestwert für die Durchflussmenge in den Wasserkörpern, auf die sich das Speicherbecken auswirkt,

iii)

die Obergrenze bzw. der Mindestwert für die Durchflussmenge gemäß Ziffer ii dieses Buchstabens erfüllt die in Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie genannten Bedingungen und

iv)

die betreffende Investition führt nicht dazu, dass die Entnahmen über die am 31. Oktober 2013 geltende Obergrenze hinausgehen oder die Durchflussmenge in den betroffenen Wasserkörpern unter den am 31. Oktober 2013 geltenden Mindestwert fällt.

Bitte beachten Sie, dass die vier Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv des vorliegenden Buchstabens kumulativ erfüllt sein müssen, damit Buchstabe g Ziffer i keine Anwendung findet.

2.25. Wurden Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die vom Mitgliedstaat festzulegen und zu rechtfertigen sind, zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet?



ja

nein

2.26. Wird der Mitgliedstaat sicherstellen, dass im Falle von Bewässerungsvorhaben ab dem 1. Januar 2017 in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.27. Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des beihilfefähigen Investitionsvolumens, an:

a) … der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

b) … der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c) … der beihilfefähigen Kosten in Kroatien für die Umsetzung der Nitratrichtlinie gemäß Randnummer 148 Buchstabe b der Rahmenregelung;

d) … der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

e) … der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen;

f) … der beihilfefähigen Kosten für den Kauf von Zuchttieren gemäß Randnummer 147 der Rahmenregelung.

2.28. Sofern die unter Frage 2.27 dieses ergänzenden Fragebogens angegebenen Beihilfeintensitäten die unter Randnummer 152 der Rahmenregelung genannten Sätze übersteigen, geben Sie bitte an, ob einer der folgenden Ausnahmefälle zutrifft, der eine Anhebung um 20 Prozentpunkte gestattet:

a)

Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;

b)

kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

c)

Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

d)

Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;

e)

Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Randnummer 143 Buchstabe b der Rahmenregelung; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß dem genannten Buchstaben nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken;

f)

Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 143 Buchstabe a der Rahmenregelung im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und dem ökologischen/biologischen Landbau gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 bzw. 1.1.8 der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass der kombinierte Beihilfehöchstsatz 90 % des Investitionsvolumens nicht übersteigen darf, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.29. Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität, die in Abweichung von den Höchstsätzen der beihilfefähigen Kosten gemäß den Randnummern 152 und 153 der Rahmenregelung für nichtproduktive Investitionen gemäß Randnummer 143 Buchstabe d der Rahmenregelung und für Investitionen zum Wiederaufbau des Produktionspotenzials gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung gilt, ausgedrückt in Prozent der beihilfefähigen Kosten, an.

… des Betrags der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.

2.30. Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität, die in Abweichung von den Höchstsätzen der beihilfefähigen Kosten gemäß den Randnummern 152 und 153 der Rahmenregelung für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung gilt, ausgedrückt in Prozent der beihilfefähigen Kosten, an.

… des Betrags der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass die maximale Beihilfeintensität außer für die unter den Fragen 2.31 und 2.32 genannte Ausnahme 80 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.

2.31. Wird die Investition im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen von mehreren Beihilfeempfängern gemeinsam vorgenommen?



ja

nein

2.32. Falls Sie Frage 2.31 mit „Ja“ beantwortet haben: Geben Sie bitte die maximale Beihilfeintensität, ausgedrückt in Prozent der beihilfefähigen Kosten, an:

… des Betrags der beihilfefähigen Kosten.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.1.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR ERHALTUNG DES KULTUR- UND NATURERBES IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.    ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.1. Wird durch die Investitionen, für die die Beihilfe bestimmt ist, die Produktion über Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union hinaus gesteigert, zu denen eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe führt?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.2. Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.    BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR ERHALTUNG DES KULTUR- UND NATURERBES IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

2.1. Ist das Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden, für das die Beihilfe gewährt wird, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.2. Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Investitionen in materielle Vermögenswerte;

b)

bauliche Maßnahmen;

c)

sonstige (bitte angeben): …

Falls es sich um andere als die unter den Buchstaben a und b angegebenen Arten von beihilfefähigen Kosten handelt, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.3. Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt in Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten, und unter Buchstabe f einen Betrag in Euro/Jahr an:

a) bei Investitionen zur Erhaltung von produktivem Betriebserbe im landwirtschaftlichen Betrieb und unter der Voraussetzung, dass diese nicht zur Steigerung der Produktionskapazität führen:

i) … der tatsächlich entstandenen Kosten in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

ii) … der tatsächlich entstandenen Kosten in weniger entwickelten Regionen;

iii) … der tatsächlich entstandenen Kosten in den übrigen Gebieten;

b) bei einer Steigerung der Produktionskapazität:

i) … der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

ii) … der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

iii) … der beihilfefähigen Kosten in Kroatien für die Umsetzung der Nitratrichtlinie gemäß Randnummer 148 Buchstabe b der Rahmenregelung;

iv) … der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

v) … der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen;

vi) … der beihilfefähigen Kosten für den Kauf von Zuchttieren gemäß Randnummer 147 der Rahmenregelung.

Sofern die unter den Ziffern i bis vi dieser Frage angegebenen Beihilfeintensitäten die unter Randnummer 152 der Rahmenregelung genannten Sätze übersteigen, geben Sie bitte an, ob einer der folgenden Ausnahmefälle zutrifft, der eine Anhebung um 20 Prozentpunkte gestattet:

a)

Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;

b)

kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

c)

Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

d)

Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;

e)

Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Randnummer 143 Buchstabe b der Rahmenregelung; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß dem genannten Buchstaben nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken;

f)

Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 143 Buchstabe a der Rahmenregelung im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und dem ökologischen/biologischen Landbau gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 bzw. 1.1.8 der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass der kombinierte Beihilfehöchstsatz 90 % des Investitionsvolumens nicht übersteigen darf, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

c) … der beihilfefähigen Kosten bei zusätzlichen Beihilfen zur Deckung der Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes im landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind;

d) … der beihilfefähigen Kosten bei Beihilfen gemäß den Buchstaben a, b und c, wenn die Investitionen kleine Infrastruktur betreffen;

e) … der tatsächlich entstandenen Kosten bei Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktivem Betriebserbe im landwirtschaftlichen Betrieb wie archäologischen oder historischen Merkmalen;

f) … EUR pro Jahr für bauliche Maßnahmen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.1.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU INVESTITIONSBEIHILFEN FÜR DIE AUSSIEDLUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGEBÄUDEN

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.    ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.1. Wird durch die Investitionen, für die die Beihilfe bestimmt ist, die Produktion über Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union hinaus gesteigert, zu denen eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe führt?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.2. Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.    INVESTITIONSBEIHILFEN FÜR DIE AUSSIEDLUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGEBÄUDEN

2.1. Erfolgt die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes in einem öffentlichen Interesse, das in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erläutert ist?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass das öffentliche Interesse, in dem die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt, in der in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Rechtsgrundlage der Beihilfe erläutert sein muss.

2.2. Umfassen die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Aussiedlung Folgendes?

a)

für die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen tatsächlich entstandene Kosten;

b)

über die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a hinaus eine Modernisierung der Anlagen;

c)

über die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a hinaus eine Steigerung der Produktionskapazität;

d)

Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden, sofern es sich um kleine Infrastruktur handelt;

e)

sonstige (bitte angeben): …

Falls es sich um andere als die unter den Buchstaben a bis d angegebenen Arten von beihilfefähigen Kosten handelt, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.3. Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des beihilfefähigen Investitionsvolumens, an:

a) … der tatsächlich entstandenen Kosten für die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Gebäude oder Anlagen;

b) falls die Aussiedlung über die Kosten gemäß Buchstabe a hinaus zur Modernisierung von Anlagen ( 189 ) oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt:

i) … der beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität (nachstehend „einschlägige Kosten“) in den Gebieten in äußerster Randlage;

ii) … der einschlägigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

iii) … der einschlägigen Kosten in Kroatien für die Umsetzung der Nitratrichtlinie gemäß Randnummer 148 Buchstabe b der Rahmenregelung;

iv) … der einschlägigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

v) … der einschlägigen Kosten in den übrigen Regionen.

Sofern die unter den Ziffern i bis v angegebenen Sätze für die Beihilfeintensität die unter Randnummer 152 der Rahmenregelung genannten Sätze übersteigen, geben Sie bitte an, ob einer der folgenden Ausnahmefälle zutrifft, der eine Anhebung um 20 Prozentpunkte gestattet:

Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;

kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;

Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Randnummer 143 Buchstabe b der Rahmenregelung; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß dem genannten Buchstaben nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken;

Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 143 Buchstabe a der Rahmenregelung im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und dem ökologischen/biologischen Landbau gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 bzw. 1.1.8 der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass bei Anwendung dieser Ausnahmen auf die Beihilfeintensitäten gemäß den Ziffern i bis v der Höchstsatz von 90 % des Investitionsvolumens nicht überschritten werden darf, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

c) … der beihilfefähigen Kosten für die Aussiedlung von Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden, sofern es sich um kleine Infrastruktur handelt.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.1.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN DIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ( 190 ) und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ( 191 ) gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1. Wird durch die Investitionen, für die die Beihilfe bestimmt ist, die Produktion über Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union hinaus gesteigert, zu denen eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe führt?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2. Wird die Beihilfe für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen gewährt?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß dem in den horizontalen Vorschriften für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen vorgegebenen Ziel, einen Anreiz für die Umstellung auf die Herstellung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3. Wird die Beihilfe für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Randnummer 35 Ziffern 11 und 12 der Rahmenregelung getätigt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4. Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewähren, wenn die Beihilfen alle Bedingungen eines der folgenden Beihilfeinstrumente erfüllen. Bitte geben Sie an, im Rahmen welches der folgenden Beihilfeinstrumente diese Beihilfe gewährt werden soll:

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ( 192 );

Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 ( 193 );

die Bedingungen von Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.4 der Rahmenregelung.

5. Wenn die Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) gewährt wird:

Bitte nennen Sie die Gründe, warum die zuständige Behörde dennoch die Einreichung einer Anmeldung auf der Grundlage der Rahmenregelung wünscht. In diesem Fall füllen Sie bitte den entsprechenden Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular in Teil I und den spezifischen Fragebogen in Teil III des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ( 194 ) oder jeder Rechtsvorschrift, die diese ersetzt, aus.

6. Wenn die Beihilfe im Rahmen der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 gewährt wird:

Erfüllt die Beihilfe die in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 festgelegten Bedingungen?



ja

nein

Falls nein, kann die Beihilfe nicht gemäß Randnummer 168 Buchstabe b der Rahmenregelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beurteilung dieser Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 erfolgt. Bitte füllen Sie den entsprechenden Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (siehe Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission ( 195 )) aus.

7. Falls die Beihilfe auf der Grundlage von Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.4 der Rahmenregelung gewährt werden soll: Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

Betrugen die Kosten für die erworbenen Flächen höchstens 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass der Erwerb der Flächen nicht beihilfefähig ist.

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;

Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

Sonstige (bitte angeben):

Falls die Investition auf andere Ziele als die gemäß den Buchstaben a bis d ausgerichtet ist, weisen wir darauf hin, dass nur Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beihilfefähig sind, die zumindest auf eines der unter diesen Buchstaben genannten Ziele ausgerichtet sind.

8. Umfassen die beihilfefähigen Kosten folgende Ausgaben?

a)

andere als die in Frage 6 (Randnummer 169 der Rahmenregelung) genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

b)

Betriebskapital;

c)

Kosten für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen.

Falls Ausgaben gemäß Buchstabe a, b oder c einbezogen sind, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

9. Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des beihilfefähigen Investitionsvolumens, an:

a) … der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

b) … der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c) … der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

d) … der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.

10. Sofern die unter Frage 8 angegebenen Beihilfesätze die unter Randnummer 171 der Rahmenregelung genannten Sätze übersteigen, geben Sie bitte an, ob einer der folgenden Ausnahmefälle zutrifft, der eine Anhebung um 20 Prozentpunkte für folgende Maßnahmen gestattet:

a)

Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

b)

Maßnahmen, die im Rahmen der EIP unterstützt werden.

Falls einer dieser Ausnahmefälle zutrifft, bezeichnen Sie bitte die Dokumentation, aus der dies hervorgeht, nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden ergänzenden Fragebogen: …

Bitte beachten Sie, dass der kombinierte Beihilfehöchstsatz 90 % des Investitionsvolumens nicht übersteigen darf, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

11. Wie hoch ist der Betrag (in Euro) der beihilfefähigen Kosten bei Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse?

… EUR

Wenn dieser Betrag 25 Mio. EUR überschreitet (siehe Randnummer 37 Buchstabe a der Rahmenregelung), muss die Einzelbeihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission gesondert angemeldet werden.

12. Wie hoch ist der Betrag (in Euro) des Bruttosubventionsäquivalents bei Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse?

… EUR

Wenn dieser Betrag 12 Mio. EUR überschreitet (siehe Randnummer 37 Buchstabe a der Rahmenregelung), muss die Einzelbeihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission gesondert angemeldet werden.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU EXISTENZGRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR JUNGLANDWIRTE UND BEIHILFEN FÜR DIE ENTWICKLUNG KLEINER LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2. Wird die Beihilfe Junglandwirten gemäß Randnummer 35 Ziffer 29 der Rahmenregelung gewährt, bei deren Unternehmen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen handelt?



ja

nein

3. Wird die Beihilfe kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, bei denen es sich um Kleinst- und kleine Unternehmen handelt?



ja

nein

4. Falls Sie Frage 3 mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte an, nach welchen Kriterien die Beihilfeempfänger als kleine landwirtschaftliche Betriebe gelten. Bitte beachten Sie, dass solche Kriterien objektiv sein müssen.

5. Wurden die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates ( 196 ) und Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission ( 197 ) oder einer gleichwertigen Grundlage festgesetzt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

6. Bitte geben Sie die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe an.



 

Junglandwirte

Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Obergrenze

 

 

Untergrenze

 

 

Wie weisen darauf hin, dass die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte höher als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe liegen muss.

7. Gründet der Junglandwirt, dem eine Existenzgründungsbeihilfe gewährt wird, einen Betrieb in Form einer juristischen Person?



ja

nein

8. Falls Sie Frage 7 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird die juristische Person von diesem Junglandwirt wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert?



ja

nein

Bitte geben Sie an, wie eine solche Kontrolle sichergestellt wird: …

9. Falls Sie Frage 8 mit „Ja“ beantwortet haben und mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt sind: Übt der Junglandwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen eine wirksame und langfristige Kontrolle aus?



ja

nein

Bitte geben Sie an, wie dies sichergestellt wird: …

10. Falls Sie Frage 8 mit „Ja“ beantwortet haben und die juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person als dem Junglandwirt kontrolliert wird: Übt der Junglandwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen eine wirksame und langfristige Kontrolle über diese andere juristische Person aus?



ja

nein

Bitte geben Sie an, wie dies sichergestellt wird: …

11. Ist die Gewährung der Beihilfe an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

12. Wird mit der Durchführung des Geschäftsplans innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

13. Ist bei Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte im Geschäftsplan vorgesehen, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung der Begriffsbestimmung für aktive Landwirte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen muss?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

14. Ist bei Junglandwirten, die nicht über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, für diese im Geschäftsplan die Verpflichtung vorgesehen, dass sie dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe erlangen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

15. Wird bei Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte im Geschäftsplan Folgendes beschrieben?

a)

die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;

b)

Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs;

c)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste oder sonstige Maßnahmen).

Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen gemäß den Buchstaben a, b und c kumulativ erfüllt sein müssen.

16. Wird bei Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe im Geschäftsplan Folgendes beschrieben?

a)

die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;

b)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen können (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Zusammenarbeit oder sonstige Maßnahmen).

Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen gemäß den Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein müssen.

17. Wie wird die Beihilfe gewährt?

a)

jährlich;

b)

in mindestens zwei Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren.

Bitte näher ausführen: …

18. Ist im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte die Zahlung der letzten Beihilfetranche bzw. -rate von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Randnummer 179 der Rahmenregelung abhängig?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

19. Wie hoch ist die maximale Beihilfeintensität (in Euro)?

a) pro Junglandwirt: … EUR

b) pro kleiner landwirtschaftlicher Betrieb: … EUR

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

Wird die Beihilfe nur gewährt, wenn alle unter den Punkten 1 bis 7 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind?

1. Die Beihilfe wird in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb endgültig an ein anderes in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätiges Unternehmen übertragen.



ja

nein

2. Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die Anspruch auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben.



ja

nein

3. Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die bei Vorlage ihres Beihilfeantrags mindestens ein Jahr lang teilnahmeberechtigt waren.



ja

nein

4. Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich verpflichten, ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen zu übertragen.



ja

nein

5. Die Beihilfe wird gewährt



als jährliche Zahlung

als einmalige Zahlung

(Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 188 der Rahmenregelung entweder als jährliche Zahlung oder als einmalige Zahlung zu gewähren ist.)

6. Die Beihilfe wird ab dem Zeitpunkt der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt.



ja

nein

7. Die Beihilfe entspricht 120 % der jährlichen Zahlungen, auf die der Beihilfeempfänger im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Anspruch hat.



ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU GRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR ERZEUGERGRUPPIERUNGEN UND -ORGANISATIONEN IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Gewährung von Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.    BEIHILFEART

1.1. Wird die Beihilfe für neu gegründete Erzeugergruppierungen und -organisationen gewährt?



ja

nein

1.2. Sind die Erzeugergruppierungen und -organisationen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines eingereichten Geschäftsplans förmlich anerkannt worden?



ja

nein

1.3. Wird die Beihilfe erst gewährt, nachdem der Mitgliedstaat nachgeprüft hat, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind?



ja

nein

1.4. Wird die Beihilfe anderen Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften gewährt, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen an diese Organisationen, Einrichtungen oder Stellen nicht unter Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung fallen.

1.5. Wird die Beihilfe anderen landwirtschaftlichen Vereinigungen gewährt, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen an diese Vereinigungen nicht unter Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung fallen.

1.6. Wird die Beihilfe Erzeugergruppierungen oder -organisationen zur Deckung von Ausgaben gewährt, die nicht im Zusammenhang mit der Gründung stehen, z. B. für Investitionen oder Absatzförderungsmaßnahmen?



ja

nein

Falls ja, wird die Beihilfe gemäß den für diese Beihilfen geltenden besonderen Vorschriften beurteilt. Wir verweisen auf die betreffenden Abschnitte des Anmeldeformulars.

2.    BEIHILFEEMPFÄNGER

2.1. Wird die Gründungsbeihilfe ausschließlich Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die der Definition von KMU ( 198 ) entsprechen?



ja

nein

2.2. Ist die Beihilferegelung an die Auflage geknüpft, dass sie an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte anzupassen ist?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Kommission die Beihilferegelung gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung nicht genehmigen kann.

3.    BEIHILFEINTENSITÄT UND BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

3.1. Bitte bestätigen Sie, dass der Gesamtbetrag der einer Erzeugergruppierung oder -organisation gewährten Beihilfe 500 000  EUR nicht übersteigt.



ja

nein

3.2. Sieht die Beihilferegelung ausdrücklich vor, dass für Kosten, die nach dem fünften Jahr nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde entstanden sind, keine Beihilfen mehr gewährt werden?



ja

nein

3.3. Umfassen die beihilfefähigen Kosten ausschließlich folgende Kosten?

a)

Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke;

b)

Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software;

c)

Kosten für Verwaltungspersonal;

d)

Gemeinkosten;

e)

Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.



ja

nein

Falls nein, verweisen wir auf das Verzeichnis der beihilfefähigen Kosten in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung.

3.4. Wird die Beihilfe als Pauschalbeihilfe in jährlichen, degressiv gestaffelten Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan gewährt?



ja

nein

3.5. Zahlt der Mitgliedstaat die letzte Tranche erst, nachdem er die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft hat?



ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.5.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AGRARUMWELT- UND KLIMAVERPFLICHTUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu verwenden, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen (Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen) und die unter Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) fallen.

1. Bezieht sich die Beihilfe ausschließlich auf Umweltinvestitionen (Abschnitt 1.1.1 der Rahmenregelung)?



ja

nein

Falls ja, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.1.4 zu Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2. Werden mit der Agrarumweltbeihilfe andere Ziele wie beispielsweise Ausbildung und Beratung zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeuger verfolgt (Abschnitt 1.1.10 der Rahmenregelung)?



ja

nein

Falls ja, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.10 „Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“.

3. Sonstige?

Bitte geben Sie eine vollständige Beschreibung der Maßnahme(n): …

4. Ist der Anmeldung eine Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass sich die Beihilfe in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit diesem im Einklang steht?



ja

nein

Falls ja, bezeichnen Sie bitte diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden ergänzenden Fragebogen.

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Randnummer 47 der Rahmenregelung verlangt ist.

1.    ZIEL DER MAßNAHME

1.1. Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren abzielt, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken.



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass dies gemäß Randnummer 209 der Rahmenregelung eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe ist.

1.2. Welches der folgenden spezifischen Ziele wird mit der Fördermaßnahme verfolgt?

a)

Förderung einer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt sowie der Verringerung der Produktionskosten vereinbar ist;

b)

Förderung einer umweltfreundlichen Extensivierung der Landwirtschaft und einer Weidewirtschaft geringer Intensität sowie Verbesserung und Umstellung der Erzeugung;

c)

Erhaltung und Qualitätssteigerung bedrohter, besonders wertvoller landwirtschaftlich genutzter Kulturlandschaften;

d)

Erhaltung der Landschaft und der historischen Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen;

e)

Einbeziehung der Umweltplanung in die landwirtschaftliche Praxis.

Wird mit der Maßnahme keines der unter den Buchstaben a bis e genannten Ziele verfolgt, geben Sie bitte an, welche umweltschutzrelevanten Ziele sie verfolgt. Bitte geben Sie eine detaillierte Beschreibung.

Wenn die betreffende Maßnahme bereits in der Vergangenheit angewendet wurde, welche umweltschutzrelevanten Ergebnisse wurden erzielt?

2.    FÖRDERKRITERIEN

2.1. Wird die Beihilfe landwirtschaftlichen Unternehmen oder Zusammenschlüssen solcher Unternehmen gewährt, die für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen eingehen?



ja

nein

2.2. Ist für alle oder für bestimmte Arten von Verpflichtungen ein längerer Zeitraum erforderlich?



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl dieses Zeitraums an:

2.3. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen als Entschädigung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gewährt werden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die sonstigen einschlägigen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen.



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Randnummer 210 der Rahmenregelung Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, die nicht über die Anwendung dieser obligatorischen Standards und Anforderungen hinausgehen, nicht genehmigt werden können.

2.4. Bitte geben Sie eine Beschreibung der in Frage 2.3 genannten obligatorischen Standards und Anforderungen und erläutern Sie, wie die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen über diese hinausgehen.

2.5. Die Mitgliedstaaten müssen sich bemühen sicherzustellen, dass den landwirtschaftlichen Unternehmen oder Zusammenschlüssen solcher Unternehmen, die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen eingehen, das Know-how und die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Ausführung dieser Verpflichtungen benötigen. Hierzu können sie unter anderem sachverständige Beratung betreffend die eingegangenen Verpflichtungen bieten und/oder die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme von einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen. Bitte bestätigen Sie dies und beschreiben Sie, ob und wie dieser Verpflichtung nachgekommen wird.



ja

nein

2.6. Bestätigen Sie bitte gegebenenfalls, dass die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte eingehalten werden.



ja

nein

3.    BEIHILFEBETRAG

3.1. Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe an, der sich nach der den Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen unterliegenden Fläche des Betriebs richten muss:

a)

für mehrjährige Sonderkulturen … (Höchstbetrag: 900 EUR je Hektar und Jahr);

b)

für einjährige Kulturen … (Höchstbetrag: 600 EUR je Hektar und Jahr);

c)

für sonstige Flächennutzungen … (Höchstbetrag: 450 EUR je Hektar und Jahr);

d)

lokale Tierrassen, die für die landwirtschaftliche Nutzung verloren gehen könnten … (Höchstbetrag: 200 EUR je Großvieheinheit (GVE) und Jahr)

e)

sonstige …

Falls die unter den Buchstaben a bis e dieser Frage genannten Beihilfehöchstbeträge überschritten werden, erläutern Sie bitte die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Bestimmungen des Abschnitts 1.1.5.1 der Rahmenregelung.

3.2. Wird die Beihilfe jährlich gewährt?



ja

nein

Falls nein, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl des anderen Zeitraums an:

3.3. Wird der Betrag der jährlichen Beihilfe nach einem der folgenden Kriterien berechnet?

a)

Einkommensverluste,

b)

zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung,

c)

Notwendigkeit, eine Ausgleichszahlung für Transaktionskosten zu bieten.



ja

nein

Bitte legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag der jährlichen Beihilfe berechnet wird und spezifizieren Sie die Einkommensverluste, die zusätzlichen Kosten und die Transaktionskosten:

3.4. Werden als Bezugsgröße für die Berechnung der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten, die infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstanden sind, die unter Frage 2.3 angeführten obligatorischen Standards und Anforderungen herangezogen?



ja

nein

Falls nein, erläutern Sie bitte, welche Bezugsgröße herangezogen wurde:

3.5. Erfolgen die Zahlungen je Produktionseinheit?



ja

nein

Falls ja, erläutern Sie bitte die Gründe für die Wahl dieser Methode und die Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge gemäß Randnummer 228 der Rahmenregelung und dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehalten werden.

3.6. Beabsichtigt der Mitgliedstaat, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zu gewähren, die bereits eingegangen wurden?



ja

nein

3.7. Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen.

4.    ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

4.1. Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Abschnitt 1.5.1.1 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

4.2. Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.5.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR TIERSCHUTZVERPFLICHTUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu verwenden, die auf die Verbesserung des Tierschutzes ausgerichtet sind und unter Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) fallen.

1. Bezieht sich die Beihilfe ausschließlich auf Umweltinvestitionen (Abschnitt 1.1.1 der Rahmenregelung)?



ja

nein

Falls ja, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.1.4 zu Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2. Werden mit der Umweltbeihilfe andere Ziele wie beispielsweise Ausbildung und Beratung zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeuger verfolgt (Abschnitt 1.1.10 der Rahmenregelung)?



ja

nein

Falls ja, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.10 zu Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

3. Sonstige?

Bitte geben Sie eine vollständige Beschreibung der Maßnahme(n): …

4. Ist der Anmeldung eine Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass sich die staatliche Beihilfe in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit diesem im Einklang steht?



ja

nein

Falls ja, bezeichnen Sie bitte diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden ergänzenden Fragebogen.

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Randnummer 47 der Rahmenregelung verlangt ist.

1.    ZIEL DER MAßNAHME

1.1. Für welchen der folgenden Bereiche bieten die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards?

a)

auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;

b)

Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung;

c)

Zugang zu Auslauf im Freien;

d)

Vermeidung von Verstümmelung und/oder Kastration der Tiere oder Verwendung von Betäubungsmitteln, schmerzstillenden Mitteln und entzündungshemmenden Arzneimitteln oder Immunokastration in den Fällen, in denen die Verstümmelung oder Kastration der Tiere erforderlich ist.

Bitte geben Sie eine detaillierte Beschreibung: …

Wenn die betreffende Maßnahme bereits in der Vergangenheit angewendet wurde, welche tierschutzrelevanten Ergebnisse wurden erzielt?

2.    FÖRDERKRITERIEN

2.1. Wird die Beihilfe in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt, die aktive Landwirte im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 232 der Rahmenregelung die Beihilfe nur in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt werden kann, die aktive Landwirte sind.

2.2. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nur als Entschädigung für Tierschutzverpflichtungen gewährt wird, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen.



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Randnummer 233 der Rahmenregelung Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen, die nicht über die Anwendung dieser obligatorischen Standards und Anforderungen hinausgehen, nicht genehmigt werden können.

2.3. Bitte geben Sie eine Beschreibung der in Frage 2.2 genannten obligatorischen Standards und Anforderungen und erläutern Sie, wie die Tierschutzverpflichtungen über diese hinausgehen.

2.4. Wird die Beihilfe ausschließlich Landwirten gewährt, die die Tierschutzverpflichtungen für einen erneuerbaren Zeitraum von einem bis sieben Jahren eingehen?



ja

nein

2.5. Wird der Vertrag automatisch verlängert?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 236 der Rahmenregelung die Einzelheiten der Verlängerung im Vertrag beschrieben sein müssen und die Kommission über die Verfahren zur Verlängerung bei der Mitteilung der Beihilfe zu unterrichten ist.

3.    BEIHILFEBETRAG

3.1. Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe für Tierschutzmaßnahmen an:

… (Höchstbetrag: 500 EUR je Großvieheinheit)

Übersteigt der Betrag 500 EUR je Großvieheinheit, so ist darzulegen (detaillierte Aufschlüsselung), dass er mit den Bestimmungen von Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung in Einklang steht.

3.2. Wird die Beihilfe jährlich gewährt?



ja

nein

Falls nein, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl des anderen Zeitraums an:

3.3. Wird der Betrag der jährlichen Beihilfe nach einem der folgenden Kriterien berechnet?

a)

Einkommensverluste,

b)

zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung,

c)

gegebenenfalls Notwendigkeit, eine Ausgleichszahlung für Transaktionskosten zu bieten.



ja

nein

Bitte legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag der Beihilfemaßnahme berechnet wird und spezifizieren Sie die Einkommensverluste, die zusätzlichen Kosten und etwaige Transaktionskosten:

3.4. Werden als Bezugsgröße für die Berechnung der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten, die infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstanden sind, die unter Frage 2.2 angeführten obligatorischen Standards und Anforderungen herangezogen?



ja

nein

Falls nein, erläutern Sie bitte, welche Bezugsgröße herangezogen wurde:

3.5. Erfolgen die Zahlungen je Großvieheinheit?



ja

nein

Falls nein, erläutern Sie bitte die Gründe für die Wahl der Methode und die Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass der jährliche Höchstbetrag gemäß Randnummer 240 der Rahmenregelung und dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehalten wird.

3.6. Beabsichtigt der Mitgliedstaat, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten zu gewähren, die bei der Verwirklichung von Tierschutzverpflichtungen anfallen?



ja

nein

Falls ja, erbringen Sie bitte einen Nachweis für diese Transaktionskosten, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Tierschutzverpflichtungen nicht eingegangen sind.

3.7. Beabsichtigt der Mitgliedstaat, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Tierschutzverpflichtungen zu gewähren, die bereits eingegangen wurden?



ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass solche Transaktionskosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen.

3.8. Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet?



ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte gemäß Randnummer 239 der Rahmenregelung nach, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden.

4.    ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

4.1. Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.5.1.2 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem genannten Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

4.2. Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN HINSICHTLICH ZAHLUNGEN IM RAHMEN VON NATURA 2000 UND ZAHLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER WASSERRAHMENRICHTLINIE

Dieser Fragebogen ist von dem Mitgliedstaat für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu verwenden, die gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zum Ausgleich von Nachteilen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie ( 199 ) gewährt werden.

1.    ZIEL DER MAßNAHME

1.1. Dient die Beihilfe als Ausgleichszahlung für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, oder wird sie anderen Landbewirtschaftern gewährt?



ja

nein

Wenn die Beihilfemaßnahme auch andere Landbewirtschafter betrifft, liefern Sie bitte eine detaillierte Begründung gemäß Randnummer 243 der Rahmenregelung.

1.2. Wird die Beihilfe gewährt, um die Landwirte für Kosten und Einkommensverluste zu entschädigen, die ihnen in den betreffenden Gebieten durch die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 200 ) („FFH-Richtlinie“), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 201 ) („Vogelschutzrichtlinie“) und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen?



ja

nein

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Randnummer 244 der Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich anderer Kosten als derjenigen, die aufgrund von Nachteilen im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen, nicht zulässig sind.

1.3. Wird der Ausgleich im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen?



ja

nein

1.4. Wird die Beihilfe im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie nur für besondere Anforderungen gemäß Randnummer 246 der Rahmenregelung gewährt?



ja

nein

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Randnummer 246 der Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich anderer Kosten als derjenigen im Zusammenhang mit den besonderen Anforderungen, die unter der genannten Randnummer festgelegt sind, nicht zulässig sind.

2.    FÖRDERKRITERIEN

2.1. Sind in den betreffenden Gebieten aufgrund von Nachteilen im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie Kosten und Einkommensverluste entstanden?



ja

nein

2.1.1. Falls ja, nennen Sie bitte alle Einzelheiten hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie(n):

2.1.2. Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Randnummer 244 der Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich anderer Kosten als derjenigen, die aufgrund von Nachteilen im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen, nicht zulässig sind.

2.2. Wird die Beihilfe nur für besondere Anforderungen gewährt, die mit der Wasserrahmenrichtlinie eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der genannten Richtlinie in Einklang stehen und über die Maßnahmen zur Durchführung anderer Rechtsvorschriften der Union zum Gewässerschutz hinausgehen?



ja

nein

2.2.1. Falls nein, legen Sie bitte die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung dar:

2.3. Wird die Beihilfe für besondere Anforderungen gewährt, die über das Schutzniveau der Rechtsvorschriften der Union hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Wasserrahmenrichtlinie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben, und wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen?



ja

nein

2.3.1. Falls ja, nennen Sie bitte alle Elemente, die eine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung begründen.

3.    BEIHILFEBETRAG

3.1. Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe an, der sich nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) richtet:

a)

… (Anfängliche Höchstzahlung für höchstens 5 Jahre bei Natura-2000-Auflagen: 500 EUR je Hektar)

b)

… (Normale Höchstzahlung bei Natura-2000-Auflagen: 200 EUR je Hektar)

c)

… (Mindestbetrag im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie: 50 EUR je Hektar)

3.2. Bitte erläutern Sie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um bei der Festlegung der Ausgleichszahlungen eine Überkompensierung zu vermeiden:

4.    SONSTIGE ANGABEN

4.1. Ist der Anmeldung eine Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass sich die staatliche Beihilfe in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit diesem im Einklang steht?



ja

nein

Falls ja, bezeichnen Sie bitte diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden ergänzenden Fragebogen.

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Randnummer 47 der Rahmenregelung verlangt ist.

4.2. Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.7.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AUS NATURBEDINGTEN ODER ANDEREN SPEZIFISCHEN GRÜNDEN BENACHTEILIGTE GEBIETE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von naturbedingten oder mit anderen spezifischen Gründen zusammenhängenden Nachteilen in bestimmten Gebieten zu verwenden — siehe hierzu Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.7 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“). Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

1. Die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete müssen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als solche ausgewiesen sein. Geben Sie bitte den Absatz von Artikel 32 an, nach dem das Gebiet ausgewiesen ist, und beschreiben Sie den Nachteil.

2. Berechnen Sie die Zahlungen (zusätzliche Kosten und Einkommensverluste) im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

3. Differenziert der Mitgliedstaat bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, soweit hinreichend begründet, den Umfang der Zahlung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der festgestellten beständigen naturbedingten Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen, und des Bewirtschaftungssystems?



ja

nein

4. Werden die Beihilfen jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 257 der Rahmenregelung diese Beihilfe nicht gewährt werden kann.

5. Wie hoch sind die Mindest- und Höchstbeträge der Beihilfe je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Beihilfeempfänger die Beihilfe erhält?

Mindestbetrag: … Höchstbetrag: …

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Beihilfen zwischen folgenden Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen sind: mindestens 25 EUR je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Beihilfeempfänger die Beihilfe erhält, und höchstens 250 EUR je Hektar und Jahr. Der Höchstbetrag kann in Berggebieten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zu 450 EUR je Hektar und Jahr betragen.

6. Kann der Mitgliedstaat bei Überschreitung der zulässigen Höchstbeträge die besonderen Umstände erläutern, die dies rechtfertigen?

7. Die Mitgliedstaaten müssen ab einem festzusetzenden Schwellenwert für die Fläche des Betriebs degressive Beihilfen vorsehen, es sei denn, die Beihilfe umfasst nur den Mindestbetrag je Hektar und Jahr gemäß Randnummer 258 der Rahmenregelung. Kann der Mitgliedstaat zu diesem Zweck die Größe der Betriebe angeben, denen solche Beihilfen zugute kommen?

8. Wird der Mitgliedstaat zusätzlich zu den in dieser Regelung vorgesehenen Beihilfezahlungen Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme Beihilfeempfängern in Gebieten gewähren, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( 202 ) beihilfefähig waren?



ja

nein

Falls ja, werden die Beihilfezahlungen für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht mehr beihilfefähig sind, über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv gestaffelt sein, wobei dieser Zeitraum mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, spätestens jedoch 2018 beginnt und die Beihilfezahlungen anfangs höchstens 80 % der im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten durchschnittlichen Zahlung oder — falls die Maßnahme ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wurde — der in dem entsprechenden Beschluss über die staatliche Beihilfe festgelegten Zahlung gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betragen dürfen und spätestens im Jahr 2020 bei höchstens 20 % enden müssen?



ja

nein

Geben Sie die Zahlungsbeträge an:

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Beihilfe, wenn die Anwendung der Degressivität zur Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiter gewähren kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.8.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN LANDBAU

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.    ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Sind die Beihilfen nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion bestimmt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion gewährt werden kann.

1.2. Handelt es sich bei den Beihilfeempfängern um landwirtschaftliche Unternehmen oder Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 203 ) einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Landwirte sind?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2.    VERPFLICHTUNGEN

2.1. Werden die Beihilfen nur für Verpflichtungen gewährt, die über folgende Standards und Anforderungen hinausgehen?

a) die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b) die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

c) die einschlägigen Mindestvorschriften für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;

d) sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß dem nationalen Recht.



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur für Verpflichtungen gewährt werden können, die über diese Standards und Anforderungen hinausgehen.

2.2. Werden die Verpflichtungen für einen Anfangszeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur gewährt werden können, wenn dieser Anfangszeitraum eingehalten wird, vorbehaltlich der in den Fragen 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Ausnahmen/Verlängerungen.

2.3. Falls die Beihilfe für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird: Ist ein kürzerer anfänglicher Zeitraum als der in Frage 2.2 vorgesehen, der dem Zeitraum der Umstellung entspricht?



ja

nein

Falls ja, wie lang ist dieser Zeitraum?

… Jahre

2.4. Falls die Beihilfe für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt wird: Ist eine jährliche Verlängerung nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums gemäß Frage 2.2 vorgesehen?



ja

nein

2.5. Ist für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums gemäß Frage 2.2 anschließen, ein kürzerer Zeitraum vorgesehen?



ja

nein

Falls ja, wie lang ist dieser Zeitraum?

… Jahre

2.6. Bitte erläutern Sie gegebenenfalls, wie die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte eingehalten werden:

3.    PERIODIZITÄT UND BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

3.1. Welche der folgenden Kosten werden durch die Beihilfen gedeckt?

a) ein Teil der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste



ja

nein

Falls ja, welcher Anteil der Kosten? … %

b) die Gesamtheit der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste



ja

nein

c) Transaktionskosten bis zu einem Höchstsatz von 20 % der für die Verpflichtung gezahlten Prämie



ja

nein

d) Transaktionskosten bis zu einem Höchstsatz von 30 % der für die Verpflichtung gezahlten Prämie, wenn die Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von landwirtschaftlichen Unternehmen eingegangen werden



ja

nein

3.2. Werden die in den Fragen 3.1.c und 3.1.d genannten Beihilfen jährlich gewährt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur jährlich gewährt werden dürfen.

3.3. Soweit die Anmeldung den Ausgleich der bei der Verwirklichung der Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau anfallenden Transaktionskosten betrifft, erbringen Sie bitte einen überzeugenden Kostennachweis, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind.

3.4. Besteht die Absicht, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau zu gewähren, die bereits eingegangen wurden?



ja

nein

3.5. Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen:

3.6. Für Transaktionskosten, die auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden:

3.7. Können Sie bestätigen, dass für Verpflichtungen im Rahmen einer Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme oder für Kosten, die unter eine Beihilfe zur Förderung der Teilnahme an Qualitätsregelungen fallen, keine Beihilfen gewährt werden?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung für Verpflichtungen im Rahmen einer Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme oder für Kosten, die unter eine Beihilfe zur Förderung der Teilnahme an Qualitätsregelungen fallen, keine Beihilfen gewährt werden dürfen.

3.8. Besteht die Absicht, Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Primärproduktion und/oder der Verarbeitung/Vermarktung von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus zu gewähren?



ja

nein

Falls ja, füllen Sie bitte den entsprechenden ergänzenden Fragebogen (1.1.1.1 oder 1.1.1.4) aus.

4.    BEIHILFEART UND BEIHILFEBETRAG

4.1. Welche Art von Beihilfe soll gewährt werden?

a)

jährliche Hektarbeihilfe für einjährige Kulturen;

b)

jährliche Hektarbeihilfe für mehrjährige Sonderkulturen;

c)

jährliche Hektarbeihilfe für sonstige Flächennutzung.

4.2. Bitte geben Sie an, welche Beträge gewährt werden sollen:

a) Beihilfe für einjährige Kulturen: … EUR je Hektar (max. 600 EUR je Hektar);

b) Beihilfe für mehrjährige Sonderkulturen: … EUR je Hektar (max. 900 EUR je Hektar);

c) Beihilfe für sonstige Flächennutzung: … EUR je Hektar (max. 450 EUR je Hektar).

4.3. Ist vorgesehen, die für die betreffende(n) Beihilfeart(en) vorgesehenen Obergrenzen zu überschreiten?



ja

nein

4.4. Falls ja, geben Sie den zu gewährenden Beihilfebetrag an und erläutern und begründen Sie anhand von Zahlen die besonderen Umstände, die zu diesem Beschluss geführt haben:

5.    ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

5.1. Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

5.2. Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.9.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ERSTMALIGE TEILNAHME VON ERZEUGERN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AN QUALITÄTSREGELUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfen zur Förderung der Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.    ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Sind die Beihilfen nur für Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestimmt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

1.2. Sind die Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstabe a der Rahmenregelung nur für aktive Landwirte bestimmt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

2.    BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

2.1. Dienen die Beihilfen zur Deckung mindestens einer Art der folgenden Kosten im Zusammenhang mit Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 der Rahmenregelung?

a)

Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen;

b)

Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden;

c)

Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklung sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.

2.2. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen dienen wird, die der Beihilfeempfänger selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.

bestätigt

3.    ART DER REGELUNG UND ZUGANG ZUR REGELUNG

Für welche Art von Regelung wird die Beihilfe für eine erstmalige Teilnahme gewährt?

im Rahmen der nachstehenden Verordnungen und Vorschriften geschaffene Qualitätsregelungen:

i) Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ( 204 ) in Bezug auf Wein,



ja

nein

ii) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 205 ),



ja

nein

iii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007,



ja

nein

iv) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 206 ),



ja

nein

v) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 207 ).



ja

nein

Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

a) die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

i) besondere Erzeugnismerkmale oder

ii) besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

iii) eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

b) die Qualitätsregelung steht allen Erzeugern offen;

c) die Qualitätsregelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

d) die Qualitätsregelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ ( 208 ) festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.    ZUGANG ZUR REGELUNG

Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

5.    PERIODIZITÄT

Wird Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstabe a der Rahmenregelung in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

6.    BEIHILFEBETRAG/-INTENSITÄT UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1. Wie hoch ist der Betrag der Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstabe a der Rahmenregelung, der pro Beihilfeempfänger und Jahr gewährt wird?

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung auf 3 000  EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt ist.

6.2. Welches ist die Intensität der Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstaben b und c der Rahmenregelung?

… % der tatsächlich entstandenen Kosten

Wir weisen darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen kann.

6.3. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstaben b und c der Rahmenregelung keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfasst und der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Einrichtung, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt wird.

bestätigt

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.10.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG TECHNISCHER HILFE IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.10 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN (Bitte füllen Sie diesen Abschnitt und den dem Ziel der staatlichen Beihilfe entsprechenden Abschnitt aus)

1.1. Betrifft die Beihilfe den Agrarsektor, einschließlich landwirtschaftliche Primärproduktion sowie Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe nur in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt werden können.

1.2. Wer sind die Empfänger der Beihilfe?

a)

Landwirte;

b)

Erzeugergruppierungen;

c)

Sonstige (bitte präzisieren):

1.3. Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.4. Ist bei technischer Hilfe, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten wird, die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.5. Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation gemäß Frage 1.4 auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.    BEIHILFEN FÜR WISSENSTRANSFER UND INFORMATIONSMASSNAHMEN (Abschnitt 1.1.10.1)

2.1. Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme finanziert werden?

a)

Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops und Coaching);

b)

Demonstrationsvorhaben;

c)

Informationsmaßnahmen;

d)

Beihilfen für den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe.

2.2. Welche der folgenden beihilfefähigen Kosten werden durch die Maßnahme gedeckt?

a)

Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

b)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

c)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

d)

Kosten im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben.

2.3. Umfassen die beihilfefähigen Kosten bei Demonstrationsvorhaben Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i und ii der Rahmenregelung genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit kleinen Demonstrationsvorhaben;

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter Randnummer 293 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

2.4. Zählen Durchführbarkeitsstudien auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i und ii der Rahmenregelung getätigt werden?



ja

nein

2.5. Falls die Absicht besteht, Beihilfen für zusätzliche Ausgaben und Einkommensverluste bei kleinen Demonstrationsvorhaben zu gewähren, werden Sie gebeten, dies zu begründen:

2.6. Sind die Kosten gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung nur insoweit beihilfefähig, als sie für ein Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens?



ja

nein

2.7. Verfügen die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben?



ja

nein

2.8. Die Beihilfe wird gewährt in Form von

a)

bezuschussten Dienstleistungen;

b)

Direktzahlungen an die Erzeuger nur als Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Randnummer 293 Buchstaben a und c und Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen darf.

2.9. Ist abweichend von Frage 2.8 der Empfänger der Beihilfe gemäß Randnummer 293 Buchstaben a und c und Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung der Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten gemäß Randnummer 293 Buchstabe c der Rahmenregelung wahlweise direkt dem Anbieter der Vertretungsdienste gezahlt werden können und dass die Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung den Beihilfeempfängern direkt gezahlt werden können.

2.10. Falls Sie Frage 2.9 mit „Nein“ beantwortet haben, geben Sie bitte eine Begründung.

2.11. Wird die Beihilfe gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffer v der Rahmenregelung den Beihilfeempfängern direkt gezahlt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.12. Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität an (max. 100 %): …

2.13. Ist der Beihilfebetrag für die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 293 Buchstabe d der Rahmenregelung auf 100 000  EUR über einen Zeitraum von 3 Steuerjahren begrenzt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.    BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE (Abschnitt 1.1.10.2)

3.1. Ist die Beihilfe dazu bestimmt, Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, und Junglandwirten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs und/oder ihrer Investition zu helfen?



ja

nein

3.2. Die Beratung betrifft mindestens eines der folgenden Elemente:

a)

Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b)

die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;

c)

Maßnahmen zur Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;

d)

von den Mitgliedstaaten festgelegte Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;

e)

von den Mitgliedstaaten festgelegte Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 209 ) und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Pestizidrichtlinie“) ( 210 );

f)

Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;

g)

spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu wirtschaftlicher Tragfähigkeit und ökologischer Nachhaltigkeit.

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.3. Steht die Beratung zu einem oder mehreren der unter Frage 3.2 aufgeführten Themen mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung?



ja

nein

Machen Sie bitte nähere Angaben:

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.4. Welche der folgenden Beratungstätigkeiten kann durch die Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme finanziert werden?

a)

Beratung zu Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz;

b)

Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit;

c)

Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung;

d)

Beratung zu anderen Themen.

Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

3.5. Die Beihilfe muss an den Erbringer der Beratungsdienste gezahlt werden und darf keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen:



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.6. Verfügen die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.7. Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Beratung, soweit hinreichend begründet und angezeigt, teilweise in Gruppen erfolgen kann, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

3.8. Falls Sie die Frage 3.7 mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte eine Begründung.

3.9. Ist der Beihilfebetrag auf 1 500  EUR je Beratung begrenzt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.10. Halten die Anbieter von Beratungsdiensten bei ihrer Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.    BEIHILFEN FÜR VERTREGUNGSDIENSTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE (Abschnitt 1.1.10.3)

4.1. Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.2. Die Beihilfe muss an den Erbringer des Vertretungsdienstes gezahlt werden und darf keine Direktzahlungen an die Landwirte umfassen:



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.3. Wird die Beihilfe zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub, während des Pflichtwehrdienstes oder im Todesfalle gewährt?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter Randnummer 310 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

4.4. Ist die Dauer der Vertretung auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und während des Pflichtwehrdienstes?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass in ordnungsgemäß begründeten Fällen für die Gesamtdauer der Vertretung ein längerer Zeitraum genehmigt werden kann.

4.5. Falls Sie Frage 4.4 mit „Nein“ beantwortet haben, geben Sie bitte eine Begründung.

4.6. Ist die Gesamtdauer der Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub auf jeweils sechs Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass für die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub in ordnungsgemäß begründeten Fällen ein längerer Zeitraum genehmigt werden kann.

4.7. Falls Sie Frage 4.6 mit „Nein“ beantwortet haben, geben Sie bitte eine Begründung.

4.8. Ist die Gesamtdauer der durch die Beihilfe gedeckten Vertretung während des Pflichtwehrdienstes auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.9. Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität an (max. 100 %): …

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.11.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ZUSAMMENARBEIT IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.11 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.    BEIHILFEARTEN

1.1. Betrifft diese Zusammenarbeit den Agrarsektor, einschließlich landwirtschaftliche Primärproduktion sowie Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse?



ja

nein

1.2. Die Zusammenarbeit betrifft mindestens zwei Einrichtungen:

a)

Konzepte für die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Agrarsektor, in der Nahrungsmittelkette (nur wenn das Ergebnis der Verarbeitung ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist) und anderen Akteuren des Agrarsektors, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken im Agrarsektor;

c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2.    BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN UND BEIHILFEINTENSITÄT

2.1. Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor, soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

d)

die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen ( 211 ) und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;

i)

Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 212 ) definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

2.2. Werden Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 317 der Rahmenregelung diese Beihilfe nicht gewährt werden kann.

2.3. Beihilfen für Pilotprojekte und die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor (soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt) können auch Einzelakteuren gewährt werden. Werden bei Beihilfen, die Einzelakteuren gewährt werden, die Ergebnisse des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit verbreitet?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 318 der Rahmenregelung diese Beihilfe nicht gewährt werden kann.

2.4. Werden die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Randnummer 316 Buchstaben d und e der Rahmenregelung nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 319 der Rahmenregelung diese Beihilfe nicht gewährt werden kann.

2.5. Wird die Beihilfe die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 320 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

Falls ja, erklären Sie bitte, wie dies sichergestellt wird.

2.6. Die Beihilfen können zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden, sofern diese landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)

Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

c)

laufende Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

d)

Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests; direkte Kosten im Zusammenhang mit Investitionen müssen sich auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen im Sinne von Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung beschränken;

e)

Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

2.7. Sind die Beihilfen auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen?



ja

nein

Bitte geben Sie eine Begründung für gemeinsame Umweltaktionen, die über einen Zeitraum von sieben Jahren hinausgehen:

2.8. Die Beihilfe wird gewährt bis zu % der beihilfefähigen Kosten.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR BESEITIGUNG VON DURCH NATURKATASTROPHEN ODER SONSTIGE AUSSERGEWÖHNLICHE EREIGNISSE VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Welche Naturkatastrophe oder welches außergewöhnliche Ereignis hat zu den Schäden geführt, die ausgeglichen werden sollen, oder — im Falle einer Ex-ante-Beihilferahmenregelung ( 213 ) — könnte zu diesen Schäden führen?

2. Zu welchem Zeitpunkt ist das unter Frage 1 genannte Ereignis eingetreten?

3. Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen ausgezahlt werden dürfen.

4. Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das eingetretene Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt?



ja

nein

5. Bitte weisen Sie nach, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen entstanden ist, besteht.

6. An wen werden die Beihilfen gezahlt? Werden die Beihilfen direkt an das betreffende landwirtschaftliche Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist?

7. Wie wird bei Beihilfen, die an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, sichergestellt, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreitet, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte?

8. Bitte liefern Sie eine möglichst genaue Bewertung des den potenziellen Beihilfeempfängern entstandenen Schadens.

9. Gelten als beihilfefähig nur die Kosten der unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden?



ja

nein

10. Wurde die in Frage 9 erwähnte direkte Folge von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt?



ja

nein

Wenn ja, geben Sie bitte an, von wem. ….

11. Welche Arten von Entschädigung sind durch die Beihilfe gedeckt (Mehrfachnennungen sind möglich)?

a)

Ausgleich für Sachschäden an Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;

b)

Ausgleich für Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der landwirtschaftlichen Betriebsmittel.

12. Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet?



ja

nein

13. Werden die in Frage 11 erwähnten Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis berechnet?



ja

nein

14. Werden zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers Indizes herangezogen?



ja

nein

15. Falls Sie Frage 14 mit „Ja“ beantwortet haben: Lässt sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen?



ja

nein

16. Wird das Ausmaß der Schäden — abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse — unter Rückgriff auf die folgenden Indizes bemessen?

a)

biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

b)

Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.



ja

nein

17. Falls Frage 16 Buchstabe a oder b mit „Ja“ beantwortet wurde: Wie stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die betreffenden Berechnungen repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Beihilfeempfängern führen?

18. Ist ein weites Gebiet in gleichem Maße von der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffen?



ja

nein

19. Falls Sie Frage 18 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird bei den Beihilfezahlungen von durchschnittlichen Verlusten ausgegangen?



ja

nein

20. Falls Frage 19 mit „Ja“ beantwortet wurde: Wie stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die durchschnittlichen Verluste gemäß Frage 19 repräsentativ sind und nicht zu einer starken Überkompensation von Beihilfeempfängern führen?

21. Werden vom Beihilfeempfänger erhaltene sonstige Zahlungen wie Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen vom Betrag der beihilfefähigen Kosten abgezogen?



ja

nein

22. Wie stellt der Mitgliedstaat sicher, dass andere Kosten, die aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstanden sind, vom Betrag der beihilfefähigen Kosten abgezogen werden?

23. Bitte geben Sie die maximale Bruttobeihilfeintensität in Prozent der beihilfefähigen Kosten an.

Die folgende Frage betrifft angemeldete Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden:

24. Bitte legen Sie klar fest, unter welchen Bedingungen Beihilfen bei Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs gewährt werden können.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON SCHÄDEN INFOLGE VON NATURKATASTROPHEN GLEICHZUSETZENDEN WIDRIGEN WITTERUNGSVERHÄLTNISSEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen verursachten Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Welche Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse begründen die Gewährung der Beihilfe?

2. Zu welchem Zeitpunkt sind die Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse in Frage 1 eingetreten?

3. Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen ausgezahlt werden dürfen.

4. Bitte weisen Sie nach, warum die widrigen Witterungsverhältnisse einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind.

5. Werden die Beihilfen nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion gewährt?



ja

nein

6. Wurde das Eintreten der Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats förmlich anerkannt?



ja

nein

7. Bitte weisen Sie nach, dass zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen entstanden ist, ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang besteht.

8. Wurden im Voraus Kriterien für die förmliche Anerkennung von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen aufgestellt?



ja

nein

9. Bitte legen Sie geeignete meteorologische Daten zu den betreffenden widrigen Witterungsverhältnissen vor.

10. Werden die Beihilfen direkt gezahlt an

a)

das betreffende Unternehmen, das in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist, oder

b)

eine Erzeugergruppierung oder -organisation, in der das landwirtschaftliche Unternehmen gemäß Buchstabe a Mitglied ist?

11. Falls Sie zu Frage 10 den Buchstaben „b“ angekreuzt haben, erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreitet, der dem einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen gezahlt werden könnte?

12. Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

a)

Ausgleich für die Einkommensverluste des Beihilfeempfängers aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Randnummer 354 Buchstabe b der Rahmenregelung;

b)

Ausgleich für die unter Randnummer 354 Buchstabe a der Rahmenregelung genannten Sachschäden an landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.

13. Falls Sie zu Frage 12 den Buchstaben „a“ angekreuzt haben, wird zur Berechnung der Einkommensverluste Folgendes voneinander abgezogen: das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis?



ja

nein

14. Falls Sie Frage 13 mit „Ja“ beantwortet haben: Werden zu dem errechneten Betrag der Einkommensverluste sonstige Kosten addiert, die dem Beihilfeempfänger infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind?



ja

nein

15. Falls Sie Frage 13 mit „Ja“ beantwortet haben: Werden von dem errechneten Betrag der Einkommensverluste etwaige Versicherungszahlungen und aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstandene Kosten (z. B. durch Ernteausfall) abgezogen?



ja

nein

16. Werden zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers Indizes herangezogen?



ja

nein

17. Falls Sie Frage 16 mit „Ja“ beantwortet haben: Lässt sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen?



ja

nein

18. Wird das Ausmaß der Schäden — abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse — unter Rückgriff auf die folgenden Indizes berechnet?

a) biologische Indizes (d. h. Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

b) Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.



ja

nein

19. Ist ein weites Gebiet in gleichem Maße von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffen?



ja

nein

20. Falls Sie Frage 19 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird bei den Beihilfezahlungen von durchschnittlichen Verlusten ausgegangen?



ja

nein

21. Falls Sie Frage 20 mit „Ja“ beantwortet haben: Wie wird sichergestellt, dass die durchschnittlichen Verluste gemäß Frage 20 repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Beihilfeempfängern führen?

22. Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet?



ja

nein

23. Erfolgt die Berechnung der Verluste auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers?



ja

nein

24. Bitte geben Sie die maximale Bruttobeihilfeintensität in Prozent der beihilfefähigen Kosten an.

25. Sind aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffen?



ja

nein

26. Wird der gewährte Ausgleich um 50 % gekürzt, wenn der betreffende Landwirt keine Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region häufigsten klimatischen Risiken abdeckt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass Abweichungen von dieser Bedingung nur möglich sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimarisiken abgeschlossen werden konnte.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE BEKÄMPFUNG VON TIERSEUCHEN UND PFLANZENKRANKHEITEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und staatlichen Beihilfen zum Ausgleich der durch Tierseuchen und Schädlingsbefall entstandenen Schäden gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Um welche Tierseuche bzw. welchen Schädlingsbefall handelt es sich?

2. Werden die Beihilfen nur Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?



ja

nein

3. Werden die Beihilfen nur in folgenden Fällen gezahlt?

a)

im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Schädlingsbefall, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt

b)

als Teil

i) eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Schädlingsbefalls oder

ii) einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme oder

iii) von Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates ( 214 ) zur Tilgung oder Eindämmung einer Schädlingsplage durchgeführt werden.

4. Bitte fügen Sie der Anmeldung eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen bei.

5. Was die durch Schädlingsbefall entstandenen Schäden betrifft, hat der Mitgliedstaat Artikel 14 Absatz 1 der Pestizidrichtlinie ( 215 ) und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 216 ) durchgeführt?



ja

nein

6. Betrifft die Beihilfe eine Tierseuche oder Schädlingsplage, bei denen die Kosten der getroffenen Maßnahmen nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind?



ja

nein

7. Wurde die Tierseuche oder der Befall durch Pflanzenschädlinge vom Beihilfeempfänger vorsätzlich oder fahrlässig verursacht?



ja

nein

8. Soweit es sich um Tierseuchen handelt, beantworten Sie bitte, ob die betreffende Tierseuche in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 ( 217 ) aufgeführt ist.



ja

nein

9. Wann sind die durch die Tierseuche oder den Schädlingsbefall verursachten Kosten oder Verluste entstanden?

10. Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen ausgezahlt werden dürfen.

11. Sind Kosten, die dem Beihilfeempfänger als direkte Folge des Ausbruchs der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls nicht entstanden sind und die andernfalls angefallen wären, beihilfefähig?



ja

nein

12. Bitte kreuzen Sie an, welche Kosten im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit noch nicht aufgetretenen Tierseuchen oder noch nicht aufgetretenem Schädlingsbefall) beihilfefähig sind:

a)

Gesundheitskontrollen;

b)

Untersuchungen;

c)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;

d)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzerzeugnissen;

e)

präventive Tötung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

13. Bitte kreuzen Sie an, welche Kosten im Falle von Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist) beihilfefähig sind:

a)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie);

b)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen zur Behandlung von Tieren sowie von Pflanzenschutzerzeugnissen;

c)

Tötung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und von Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden, sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

14. Bitte geben Sie an, wie die Beihilfe gewährt wird:

a)

in Form von Sachleistungen;

b)

als Erstattung der dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstandenen Kosten.

15. Falls Sie zu Frage 14 den Buchstaben „b“ angekreuzt haben, beantworten Sie bitte, ob es sich um die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 374 Buchstabe d und Randnummer 375 Buchstabe b der Rahmenregelung handelt.



ja

nein

16. Falls Sie Frage 15 mit „Nein“ beantwortet haben: Geht es um Pflanzen?



ja

nein

17. Falls Sie Frage 16 mit „Ja“ beantwortet haben, beantworten Sie bitte, ob es sich um die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 374 Buchstabe e und Randnummer 375 Buchstabe c der Rahmenregelung handelt.



ja

nein

18. Werden die Ausgleichszahlungen im Falle von Beihilfen zur Beseitigung der durch eine Tierseuche oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden auf folgender Grundlage berechnet?

a) Marktwert der Tiere, die getötet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, oder der tierischen Erzeugnisse oder Pflanzen, die vernichtet wurden infolge der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls sowie im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Randnummer 366 Buchstabe b der Rahmenregelung



ja

nein

b) Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischem Fruchtwechsel



ja

nein

19. Sind die Beihilfen auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Schädlingsbefall begrenzt, für die die zuständige Behörde

a)

den Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) förmlich festgestellt hat, oder

b)

das Auftreten (im Fall von Schädlingsbefall) förmlich anerkannt hat.

20. Sichert der Mitgliedstaat zu, dass die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sind?



ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN Für Falltiere

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Falltiere gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Werden die Beihilfen nur Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?



ja

nein

2. Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten und die geltenden Beihilfeintensitäten an:

a)

Kosten für die Entfernung von Falltieren: .…%

b)

Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere: .…%

c)

Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden: … %

d)

Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 ( 218 ) aufgeführt sind: … %

3. Sind die Beihilfen an die Bedingung geknüpft, dass es ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährleistet?



ja

nein

4. Umfassen die Beihilfen Direktzahlungen an Unternehmen, die im Tierhaltungssektor tätig sind?



ja

nein

5. Werden die Beihilfen Wirtschaftsteilnehmern gezahlt, die auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung der Falltiere erbringen?



ja

nein

6. Werden die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt?



ja

nein

7. Werden die Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt?



ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.5.   ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON DURCH GESCHÜTZTE TIERE VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2. Wurden von den Beihilfeempfängern geeignete Vorbeugungsmaßnahmen gefordert, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nur als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn klar nachgewiesen wird, dass keine derartigen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

3. Falls Sie Frage 2 mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte an, welche Art von Vorbeugungsmaßnahmen gefordert wurden (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, Hütehunde usw.).

4. Welche geschützten Tiere haben die Schäden verursacht, die ausgeglichen werden sollen?

5. Welche Art von Schäden wurden verursacht?

6. Bitte weisen Sie nach, dass ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schäden, die dem in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen entstanden sind, und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht.

7. Werden die Beihilfen direkt an das betreffende landwirtschaftliche Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Unternehmen Mitglied ist?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8. Überschreitet der Beihilfebetrag bei Beihilfen, die an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, den Betrag, der dem einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen gezahlt werden könnte?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

9. Wann ist das Schadensereignis eingetreten?

Beachten Sie bitte, dass die Beihilferegelung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens oder Verlustes eingeführt werden muss.

10. Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen ausgezahlt werden dürfen.

Beachten Sie bitte, dass die Beihilfen binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens oder Verlustes ausgezahlt werden müssen.

11. Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

12. Welche Arten von Entschädigung sind durch die Beihilfe gedeckt (Mehrfachnennungen sind möglich)?

a)

Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen;

b)

Ausgleich für indirekte Kosten;

c)

Ausgleich für Sachschäden an landwirtschaftlichen Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftlichen Gebäuden und Lagerbeständen.

Bitte beachten Sie, dass Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch geschützte Tiere unter den Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung und nicht gemäß Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung gewährt werden können.

13. Falls Sie bei Frage 12 den Buchstaben „a“ angekreuzt haben: Werden die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Marktwertes der getöteten Tiere oder vernichteten Pflanzen berechnet?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

14. Falls Sie bei Frage 12 den Buchstaben „b“ angekreuzt haben: Bitte liefern Sie eine erschöpfende Aufstellung der indirekten Kosten, die erstattet werden können (z. B. Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere und Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren).

15. Falls Sie bei Frage 12 den Buchstaben „c“ angekreuzt haben: Werden die Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis berechnet?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

16. Falls Sie bei Frage 12 den Buchstaben „c“ angekreuzt haben: Ist die Beihilfe höher als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

17. Ist die Beihilfe auf Schäden begrenzt, die unmittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen sind?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

18. Welche der folgenden Stellen ist für die Schätzung der beihilfefähigen Kosten zuständig?

a)

eine Behörde;

b)

ein von der Bewilligungsbehörde anerkannter unabhängiger Sachverständiger;

c)

ein Versicherungsunternehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten nur beihilfefähig sind, wenn die Schätzung durch eine der drei Stellen gemäß den Buchstaben a, b und c vorgenommen wurde.

19. Werden vom Beihilfeempfänger erhaltene sonstige Zahlungen wie Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen vom Betrag der beihilfefähigen Kosten abgezogen?



ja

nein

20. Werden aufgrund des Schadensereignisses nicht angefallene Kosten, die dem Beihilfeempfänger andernfalls entstanden wären, vom Beihilfebetrag abgezogen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

21. Wie soll sichergestellt werden, dass die Kombination dieser Beihilfemaßnahme mit anderen Unions- oder einzelstaatlichen Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungen nicht zu einer Überkompensation führt?

22. Bitte geben Sie die Bruttobeihilfeintensität in Prozent der direkten beihilfefähigen Kosten an.

23. Bitte geben Sie die Bruttobeihilfeintensität in Prozent der indirekten beihilfefähigen Kosten an.

Bitte beachten Sie, dass Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten nicht mehr als 80 % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten betragen dürfen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZAHLUNG VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Sieht die Beihilfemaßnahme die Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten von Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, vor?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 406 der Rahmenregelung nur für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien genehmigen kann.

2. Bitte geben Sie an, welche Schäden durch die Versicherung gedeckt werden, für die eine Teilfinanzierung der Prämie im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Schädlingsbefall, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren und durch geschützte Tiere gemäß den Abschnitten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 der Rahmenregelung sowie durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden;

Schäden infolge von Umweltvorfällen.

3. Wurde bei Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten infolge von Umweltvorfällen der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt?



ja

nein

3.1. Falls ja, hat der Mitgliedstaat im Voraus Kriterien aufgestellt, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt?



ja

nein

3.2. Wurden zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers und des Ausmaßes der Verluste Indizes herangezogen?



ja

nein

4. Ist die Beihilfe auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 407 der Rahmenregelung keine Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien genehmigen kann, wenn die Beihilfen auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sind.

5. Sind die Beihilfen an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 407 der Rahmenregelung keine Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien genehmigen kann, die das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich beeinträchtigen.

6. Dienen die Beihilfen zur Deckung einer Rückversicherungsregelung?



ja

nein

Falls ja, machen Sie bitte alle erforderlichen Angaben, um der Kommission eine Überprüfung etwaiger Beihilfeelemente auf den verschiedenen Ebenen (d. h. auf Ebene des Versicherers und/oder des Rückversicherers) und der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen. Liefern Sie insbesondere bitte ausreichende Informationen, damit die Kommission nachprüfen kann, ob der Landwirt die Beihilfe tatsächlich erhalten hat.

7. Welche Kosten sind beihilfefähig?

a)

Die Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten, die durch Ereignisse gemäß Frage 2 verursacht wurden;

b)

die Kosten im Zusammenhang mit einer Rückversicherungsregelung. Bitte präzisieren Sie:

8. Wie hoch ist der vorgesehene Beihilfehöchstsatz? (in Prozent)

Wir weisen darauf hin, dass die Bruttobeihilfeintensität 65 % der Kosten für Versicherungsprämien nicht übersteigen darf, mit Ausnahme von Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, bei denen die Beihilfeintensität höchstens 100 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere betragen darf.

9. Ist der Betrag der beihilfefähigen Versicherungsprämie durch die Anwendung einer Obergrenze beschränkt?



ja

nein

Falls ja, welches ist die Obergrenze? …

10. Sind die Versicherungszahlungen so beschränkt, dass sie nur die Kosten für den Ausgleich der durch die Ereignisse gemäß Frage 2 verursachten Schäden ausgleichen?



ja

nein

11. Sind die Versicherungszahlungen mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Versicherungszahlungen gemäß Randnummer 410 der Rahmenregelung nur die Kosten für den Ausgleich der durch die Ereignisse gemäß Frage 2 verursachten Schäden ausgleichen dürfen und nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden sein dürfen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.7.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR FINANZBEITRÄGE ZU FONDS AUF GEGENSEITIGKEIT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von Finanzbeiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.7 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Sieht die Beihilfemaßnahme Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit zugunsten von großen Unternehmen und/oder Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, vor?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 415 der Rahmenregelung nur für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit genehmigen kann.

2. Bitte geben Sie an, welche Schäden durch den Fonds auf Gegenseitigkeit gedeckt werden, für den eine Teilfinanzierung der Finanzbeiträge im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Schädlingsbefall gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.2.1.2 und 1.2.1.3 der Rahmenregelung.

Schäden infolge von Umweltvorfällen.

3. Wurde bei Finanzbeiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Ausgleichszahlungen für durch Umweltvorfälle verursachte Schäden gewährt werden, der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 419 der Rahmenregelung der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt sein muss.

3.1. Falls ja, hat der Mitgliedstaat im Voraus Kriterien aufgestellt, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt?



ja

nein

3.2. Wurden zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers und des Ausmaßes der Verluste Indizes herangezogen?



ja

nein

4. Welche Kosten sind beihilfefähig?

Die Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Landwirten für Schäden gemäß Frage 2 Ausgleichszahlungen gewährt werden, die sich auf Beträge beziehen, die durch den Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, ausgezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass keine anderen Kosten beihilfefähig sind.

5. Wie hoch ist der vorgesehene Beihilfesatz? (in Prozent)

Bitte beachten Sie, dass der Beihilfesatz auf 65 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt ist.

6. Ist der Betrag der beihilfefähigen Kosten beschränkt?



ja

nein

6.1. Falls ja, wie wird der Betrag beschränkt?

Obergrenzen je Fonds: …

angemessene Obergrenzen je angeschlossenes Mitglied des Fonds: …

7. Wurde der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen?



ja

nein

8. Verfolgt der Fonds auf Gegenseitigkeit bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen?



ja

nein

9. Hat der Fonds auf Gegenseitigkeit klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 416 der Rahmenregelung die Fragen 7, 8 und 9 des ergänzenden Fragebogens bejaht sein müssen, damit die Kommission die Beihilfe genehmigen kann.

10. Wurden Regeln für die Errichtung und Verwaltung des Fonds auf Gegenseitigkeit festgelegt, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln?



ja

nein

11. Sehen die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vor?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 417 der Rahmenregelung die Fragen 10 und 11 des ergänzenden Fragebogens bejaht sein müssen, damit die Kommission die Beihilfe genehmigen kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR STILLLEGUNG VON PRODUKTIONSKAPAZITÄT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu verwenden, durch die die Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie Hygiene-, Ethik- oder Umweltgründen gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) gefördert wird.

Sieht die geplante Beihilfemaßnahme Folgendes vor?

a) Der Beihilfebegünstigte muss eine Gegenleistung erbringen;

b) Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Maßnahme ausgeschlossen;

c) es darf keine Überkompensation des Wertverlusts der Vermögenswerte eintreten.



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.2 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

1.    STILLLEGUNG VON KAPAZITÄTEN AUS GRÜNDEN DER TIER-, PFLANZEN- ODER HUMANGESUNDHEIT SOWIE HYGIENE-, ETHIK- ODER UMWELTGRÜNDEN

1.1. Aus welchem Grund erfolgt die Stilllegung von Kapazitäten?

a)

Tiergesundheit;

b)

Pflanzengesundheit;

c)

Humangesundheit;

d)

Hygienegründe;

e)

ethische Gründe;

f)

Umweltgründe.

Bitte beschreiben Sie den Grund/die Gründe ausführlich:

1.2. Handelt es sich um eine Beihilferegelung oder um eine Einzelmaßnahme?

a)

Beihilferegelung;

b)

Einzelmaßnahme.

1.2.1. Ist im Falle einer Beihilferegelung diese allen berechtigten Unternehmen, die sich in ähnlicher Lage befinden, zu gleichen Bedingungen zugänglich?



ja

nein

1.3. Bitte beschreiben Sie die Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme unter Angabe der Gründe für die Notwendigkeit der Maßnahme.

1.4. Gegenleistung des/der Beihilfeempfänger(s)

1.4.1. In welchem Umfang werden die Kapazitäten des/der betreffenden Unternehmen(s) stillgelegt?

a)

vollständige Stilllegung der Produktionskapazität;

b)

teilweise Stilllegung der Produktionskapazität.

Bei einer teilweisen Stilllegung der Produktionskapazität ist diese zu begründen:

1.4.2. Ist/sind der/die Beihilfeempfänger die rechtlich verbindliche Verpflichtung eingegangen, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er/sie die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird/werden, und sind an diese Verpflichtung auch künftige Käufer der betreffenden Fläche/Anlage gebunden?



ja

nein

1.4.3. Nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für eine Beihilfe in Betracht. Ist dies der Fall bei dem/den Beihilfeempfänger(n) dieser Maßnahme?



ja

nein

1.5. Kommen nur Unternehmen, die Unionsnormen erfüllen, für die Beihilfen in Betracht?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, auszuschließen sind.

1.6. Negative Umweltauswirkungen

1.6.1. Um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, müssen Besitzer von offenen Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, eine der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Verpflichtungen eingehen. Welche dieser Verpflichtungen wurden von dem/den Beihilfeempfänger(n) eingegangen?

a)

offene Nutzflächen innerhalb von zwei Jahren nach der Stilllegung so aufzuforsten oder in Naturgebiete umzuwandeln, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden;

b)

die Flächen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( 219 ) und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten, um die Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder zu nutzen;

c)

sicherzustellen, dass die Schließung von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 ( 220 ) fallen, in Einklang mit den Artikeln 11 und 22 der genannten Richtlinie erfolgt, wonach die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

Bitte beschreiben Sie, wie der Beihilfeempfänger dieser Verpflichtung nachkommt:

1.7. Beihilfefähige Kosten

1.7.1. Welche Kosten sind beihilfefähig?

a)

Verluste von Vermögenswerten — gemessen am aktuellen Vermögensverkaufswert;

b)

bei der Stilllegung von Kapazitäten aus Umweltgründen eine zusätzliche Anreizzahlung, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreitet;

c)

Kosten des Abbaus der Produktionskapazität;

d)

verbindliche Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen dieser Maßnahme keine anderen Kosten als die gemäß den Buchstaben a bis d beihilfefähig sind.

Beihilfen für die Aufforstung und die Umwandlung von Flächen in Naturgebiete müssen gemäß den Vorschriften in Teil II Kapitel 1 Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 der Rahmenregelung und den Vorschriften über nichtproduktive Investitionen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung gewährt werden.

1.8. Beihilfeintensität

1.8.1. Welche Beihilfeintensitäten wurden gewählt?

a)

Für den Wertverlust der Vermögenswerte (bis zu 120 %, wenn die Stilllegung aus Umweltgründen erfolgt; bis zu 100 % bei den anderen unter Frage 1.1 aufgeführten Gründen);

b)

für den Ausgleich der Kosten des Abbaus der Produktionskapazität (bis zu 100 %);

c)

als Ausgleich für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind (bis zu 100 %).

2.    STILLLEGUNG VON KAPAZITÄTEN AUS ANDEREN GRÜNDEN

2.1. Aus welchem Grund erfolgt die Stilllegung von Kapazitäten?

a)

Umstrukturierung eines Sektors;

b)

Diversifizierung;

c)

Vorruhestand.

2.2. Handelt es sich bei der Maßnahme um eine Beihilferegelung?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen zur Stilllegung von Kapazitäten aus den in Frage 2.1 aufgeführten Gründen Teil einer Beihilferegelung sein müssen.

2.3. Kann sichergestellt werden, dass Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beeinträchtigen würden, nicht gewährt werden?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 440 der Rahmenregelung keine Beihilfen gewährt werden dürfen, die die Mechanismen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beeinträchtigen würden.

2.4. Für welchen/welche Sektor(en) gilt die Regelung?

2.5. Gelten für diesen/diese Sektor(en) gemäß Frage 2.4 Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen?



ja

nein

Falls ja, bitte beschreiben:…

Wir weisen darauf hin, dass Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, auf Fallbasis geprüft werden.

2.6. Bestehen in dem/den Sektor(en) gemäß Frage 2.4 auf regionaler oder nationaler Ebene Überkapazitäten?



ja

nein

Falls ja, bitte beschreiben:…

2.7. Ist die Beihilfemaßnahme Teil eines Programms mit klar definierten Zielen und einem bestimmten Zeitplan zur Umstrukturierung des Sektors, für die Diversifizierung oder den Vorruhestand?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte das Programm: …

2.8. Welche Laufzeit hat die geplante Beihilferegelung?

Wir weisen darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 442 der Rahmenregelung derartige Beihilfemaßnahmen nur genehmigen kann, wenn ihre Laufzeit befristet ist. Die Laufzeit von Beihilferegelungen, die aus den in Frage 2.1 des ergänzenden Fragebogens genannten Gründen auf den Abbau von Kapazitäten ausgerichtet sind, muss in der Regel auf höchstens sechs Monate für die Bearbeitung der Teilnahmeanträge und weitere zwölf Monate für die tatsächliche Stilllegung begrenzt sein.

Längere als die oben genannten Laufzeiten sind zu begründen.

Wir weisen darauf hin, dass die Kommission keine Beihilferegelungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren genehmigt, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich durch derartige Beihilferegelungen die erforderlichen Anpassungen verzögern können.

2.9. Steht die Beihilferegelung allen Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors zu gleichen Bedingungen offen und wird ein transparentes Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung angewendet, bei dem alle potenziell interessierten Unternehmen öffentlich zur Teilnahme aufgefordert werden?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Kommission gemäß Randnummer 443 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht genehmigen kann, wenn die Einhaltung dieser Bedingung nicht gewährleistet ist.

2.10. Ist die Beihilferegelung so organisiert, dass wettbewerbsverfälschende Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den betreffenden Unternehmen weder erforderlich sind noch erleichtert werden?



ja

nein

Bitte beschreiben Sie, wie dies sichergestellt wird:

2.11. Gegenleistung des Beihilfeempfängers

2.11.1. In welchem Umfang werden die Kapazitäten des betreffenden Unternehmens stillgelegt?

a)

vollständige Stilllegung der Produktionskapazität;

b)

teilweise Stilllegung der Produktionskapazität.

Bei einer teilweisen Stilllegung der Produktionskapazität ist diese zu begründen:

2.11.2. Ist/sind der/die Beihilfeempfänger die rechtlich verbindliche Verpflichtung eingegangen, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er/sie die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird/werden, und sind an diese Verpflichtung auch künftige Käufer der betreffenden Fläche/Anlage gebunden?



ja

nein

2.11.3. Nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für eine Beihilfe in Betracht. Ist dies der Fall bei dem/den Beihilfeempfänger(n) dieser Maßnahme?



ja

nein

2.12. Kommen nur Unternehmen, die Unionsnormen erfüllen, für die Beihilfen in Betracht?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, auszuschließen sind.

2.13. Negative Umweltauswirkungen

2.13.1. Um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, müssen Besitzer von offenen Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, eine der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Verpflichtungen eingehen. Welche dieser Verpflichtungen wurden von dem/den Beihilfeempfänger(n) eingegangen?

a)

offene Nutzflächen innerhalb von zwei Jahren nach der Stilllegung so aufzuforsten oder in Naturgebiete umzuwandeln, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden;

b)

die Flächen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten, um die Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder zu nutzen;

c)

sicherzustellen, dass die Schließung von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, in Einklang mit den Artikeln 11 und 22 der genannten Richtlinie erfolgt, wonach die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

Bitte beschreiben Sie, wie der Beihilfeempfänger dieser Verpflichtung nachkommt:

2.14. Welche Kosten sind beihilfefähig?

a)

Verluste von Vermögenswerten — gemessen am aktuellen Verkaufswert;

b)

Kosten des Abbaus der Produktionskapazität;

c)

verbindliche Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen dieser Maßnahme keine anderen Kosten als die gemäß den Buchstaben a, b und c beihilfefähig sind.

Beihilfen für die Aufforstung und die Umwandlung von Flächen in Naturgebiete müssen gemäß den Vorschriften in Teil II Kapitel 1 Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 der Rahmenregelung und den Vorschriften über nichtproduktive Investitionen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung gewährt werden.

2.15. Beihilfeintensität

2.15.1. Welche der folgenden Beihilfeintensitäten wurden gewählt?

a)

Für den Wertverlust der Vermögenswerte (bis zu 100 %);

b)

für den Ausgleich der Kosten des Abbaus der Produktionskapazität (bis zu 100 %);

c)

als Ausgleich für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind (bis zu 100 %).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN TIERHALTUNGSSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung des Tierhaltungssektors gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.    BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

1.1. Welche der folgenden beihilfefähigen Kosten werden durch die Beihilfe gedeckt?

a)

Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern;

b)

Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere (und zwar Tests, die durch oder für Dritte durchgeführt werden)

Vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

2.    BEIHILFEBETRAG

2.1. Bitte geben Sie den Höchstsatz der staatlichen Unterstützung, ausgedrückt als Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben, an:

a)

… zur Deckung der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern (Höchstsatz 100 %);

b)

… für die Kosten von Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere (Höchstsatz 70 %).

2.2. Welche Maßnahmen werden getroffen, um eine Überkompensierung des Beihilfeempfängers zu vermeiden und um zu überprüfen, ob die Beihilfeintensitäten gemäß Frage 2.1 eingehalten werden?

2.3. Bitte beschreiben Sie die durch die Beihilfe abgedeckten beihilfefähigen Kosten:

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter Randnummer 449 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 447 der Rahmenregelung in Form von Sachleistungen gewährt werden und keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen sollten.

3.    BEIHILFEEMPFÄNGER

3.1. Ist die Beihilfe Unternehmen vorbehalten, die der Definition der Union für KMU entsprechen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 446 der Rahmenregelung große Unternehmen von der Gewährung der Beihilfe auszuschließen sind.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Wo wird die Maßnahme durchgeführt?

a)

auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats;

b)

auf dem heimischen Markt;

c)

auf einem Drittlandsmarkt.

2. Wer wird die Werbekampagne durchführen?

a)

Erzeugergruppen oder andere Organisationen gleich welcher Größe;

b)

sonstige (bitte erläutern): … …

3. Kann der Mitgliedstaat der Kommission Muster oder Modelle des Werbematerials übermitteln?



ja

nein

Falls nein, nennen Sie bitte die Gründe.

4. Falls das Werbematerial gemäß Frage 3 zurzeit nicht vorliegt, kann der Mitgliedstaat sich verpflichten, es zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Werbekampagne vorzulegen?



ja

nein

5. Bitte legen Sie eine vollständige Liste der beihilfefähigen Kosten bei.

6. Wer sind die Empfänger der Beihilfe?

a)

Landwirte;

b)

Erzeugergruppierungen und/oder Erzeugerorganisationen;

c)

in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen;

d)

sonstige (bitte präzisieren):

7. Kommen als Empfänger der Beihilfe für die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen und Ausstellungen nur KMU in Betracht?



ja

nein

8. Ist bei Absatzförderungsmaßnahmen, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden, die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen Teilnahmevoraussetzung?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 459 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

9. Ist die Werbekampagne auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet, die unter Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 der Rahmenregelung fallen?



ja

nein

10. Falls nein, kann der Mitgliedstaat gewährleisten, dass die Werbekampagne generischer Art ist und allen Erzeugern des betreffenden Erzeugnistyps zugute kommt?



ja

nein

11. Steht die Werbekampagne mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 221 ) und gegebenenfalls mit den für verschiedene Erzeugnisse bestehenden besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Einklang?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 456 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

12. Überschreitet die Werbekampagne ein Jahresbudget von 5 Mio. EUR?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Werbekampagne gemäß Randnummer 458 der Rahmenregelung einzeln anzumelden ist.

13. Die Beihilfe muss gewährt werden

a)

in Form von Sachleistungen; oder

b)

als Erstattung der dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstandenen Kosten.

14. Gemäß Randnummer 461 der Rahmenregelung sind Beihilfen für Werbekampagnen nur in Form von Sachleistungen zu gewähren. Werden die Beihilfen ausschließlich durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 461 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

15. Umfassen in Form von Sachleistungen gewährte Beihilfen Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 462 der Rahmenregelung die Beihilfe nur dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahmen gezahlt werden kann.

16. Umfasst die Werbekampagne Absatzförderungsmaßnahmen zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über Qualitätsregelungen oder generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung oder auf den Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen in den Medien oder in Einzelhandelsgeschäften?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 465 der Rahmenregelung der Hinweis auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung nicht zulässig ist.

17. Sind auf den Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen in den Medien oder in Einzelhandelsgeschäften den Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen vorbehalten?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 465 der Rahmenregelung eine solche Mittelzuweisung nicht zulässig ist.

18. Falls Sie Frage 17 mit „Ja“ beantwortet haben: Betrifft die Werbekampagne von der Union anerkannte Bezeichnungen, die einen Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse enthalten?



ja

nein

19. Falls Sie Frage 18 mit „Ja“ beantwortet haben: Entspricht der Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse genau der von der Union eingetragenen Bezeichnung?



ja

nein

20. Betrifft die Werbekampagne Erzeugnisse, die unter andere Qualitätsregelungen als die Regelungen für von der Union anerkannte Bezeichnungen fallen?



ja

nein

21. Weist das Qualitätszeichen auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse hin?



ja

nein

Falls ja, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass der Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse in der Werbebotschaft eine untergeordnete Rolle einnimmt.

22. Handelt es sich um eine Werbekampagne generischer Art, die allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommt?



ja

nein

23. Falls Sie Frage 22 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird die Werbekampagne ohne Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse durchgeführt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

24. Wird die Werbemaßnahme direkt auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen oder Handelsmarken ausgerichtet?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

25. Für die Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen wird folgende Beihilfeintensität angewandt:

bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: … %)

26. Für Werbekampagnen wird folgende Beihilfeintensität angewandt:

bis zu 50 % (bitte genauen Satz angeben: … %) bei Werbekampagnen, die auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet sind, da der Sektor den Rest der Werbekampagne selbst finanziert,

bis zu 80 % (bitte genauen Satz angeben: … %) bei Werbekampagnen, die auf Qualitätserzeugnisse in Drittländern ausgerichtet sind,

bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: … %), da der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Art des Beitrags,

bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: … %), da es sich um eine allgemeine Werbemaßnahme handelt, die allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommt.

27. Betrifft die Werbekampagne Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Kommission gemäß Randnummer 470 der Rahmenregelung nationale Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, wenn diese die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze der Rahmenregelung einhalten und mit den Vorschriften für Beihilfen zur Absatzförderung gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung in Einklang stehen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR GEBIETE IN ÄUSSERSTER RANDLAGE UND DIE KLEINEREN INSELN DES ÄGÄISCHEN MEERES

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Fällt die vorgeschlagene Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres unter andere Bestimmungen der Rahmenregelung?



ja

nein

Falls ja, füllen Sie bitte den ergänzenden Fragebogen für die betreffende Art der angemeldeten Beihilfe aus.

Falls nein, füllen Sie bitte den vorliegenden ergänzenden Fragebogen aus.

2. Umfasst die Maßnahme die Gewährung von Betriebsbeihilfen?



ja

nein

3. Dient die Beihilfe dazu, die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage ergeben?



ja

nein

3.1. Falls Sie Frage 3 mit „Ja“ beantwortet haben, nennen Sie bitte die Höhe der zusätzlichen Kosten, die sich aus solchen spezifischen Sachzwängen ergeben, und legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag berechnet wird:

3.2. Wie kann der Mitgliedstaat den Zusammenhang zwischen den Mehrkosten gemäß Frage 3.1 und den spezifischen Sachzwängen, die diese Kosten verursachen, feststellen?

4. Ist bei den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres die Beihilfe zum Ausgleich der durch die Insellage, die geringe Größe und die schwierigen Relief- und Klimabedingungen, die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen sowie die Entfernung von Absatzmärkten bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf diesen Inseln bestimmt?



ja

nein

4.1. Falls Sie Frage 4 mit „Ja“ beantwortet haben, nennen Sie bitte die Höhe der zusätzlichen Kosten, die sich aus solchen spezifischen Sachzwängen ergeben, und legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag berechnet wird:

4.2. Wie kann der Mitgliedstaat den Zusammenhang zwischen den Mehrkosten gemäß Frage 4.1 und den spezifischen Sachzwängen, die diese Kosten verursachen, feststellen?

5. Soll diese Beihilfe einen Teil der Mehrkosten für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugt wurden, ausgleichen?



ja

nein

5.1. Falls Sie Frage 5 mit „Ja“ beantwortet haben: Erfüllt die Beihilfe die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d?

a)

Die Beihilfeempfänger produzieren in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

b)

die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen einschlägigen Einheit objektiv quantifiziert werden;

c)

die zusätzlichen Transportkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit den für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der externen Umweltkosten berechnet;

d)

für Gebiete in äußerster Randlage können die beihilfefähigen zusätzlichen Transportkosten die Kosten des Transports landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Ort ihrer Erzeugung zu Standorten in Gebieten in äußerster Randlage im Hinblick auf ihre Weiterverarbeitung umfassen.

5.2. Falls diese Beihilfe einen Teil der Mehrkosten für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgleichen soll, belegen Sie bitte diese Mehrkosten und geben Sie die Methode zur Berechnung des Betrags der zusätzlichen Transportkosten an ( 222 ):

5.3. Geben Sie bitte auch den Beihilfehöchstbetrag (auf der Grundlage des Verhältnisses „Beihilfebetrag je Kilometer“ oder auf der Grundlage des Verhältnisses „Beihilfebetrag je Kilometer“ und „Beihilfebetrag je Gewichtseinheit“) und den von der Beihilfe gedeckten Prozentsatz der zusätzlichen Kosten an:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE FLURBEREINIGUNG

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Deckung der Kosten für die landwirtschaftliche Flurbereinigung gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Ist die Beihilfemaßnahme Teil eines allgemeinen Flurbereinigungsprogramms, das in Übereinstimmung mit den Verfahren durchgeführt wird, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hierfür vorsehen?



ja

nein

2. Umfassen die zuschussfähigen Ausgaben ausschließlich für die Flurbereinigung entstandene Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter Randnummer 480 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

3. Wie hoch ist die geplante Beihilfeintensität (Höchstsatz 100 %)?: ……

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSBEIHILFEN IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Betrifft die Beihilfe Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind?



ja

nein

Falls ja, geben Sie die Art der landwirtschaftlichen Erzeugnisse an:

2. Ist das geförderte Vorhaben für alle Unternehmen, die in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse?



ja

nein

Falls ja, bitte entsprechende Nachweise übermitteln:

3. Werden folgende Informationen vor Beginn des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht?

a) die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;



ja

nein

b) die Ziele des geförderten Vorhaben;



ja

nein

c) der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;



ja

nein

d) ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;



ja

nein

e) ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.



ja

nein

Falls die Buchstaben a, b, c, d oder e mit „Ja“ beantwortet wurden, bitte den Nachweis erbringen und die Internet-Adresse angeben:

4. Sollen die Ergebnisse des geförderten Vorhabens

a) ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist?



ja

nein

b) mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben?



ja

nein

Falls die Buchstaben a oder b mit „Ja“ beantwortet wurden, bitte entsprechende Nachweise übermitteln:

5. Wird die Beihilfe der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt?



ja

nein

Falls ja, bitte entsprechende Nachweise übermitteln:

6. Umfasst die Maßnahme Beihilfezahlungen, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden?



ja

nein

Falls nein, bitte entsprechende Nachweise übermitteln:

7. Bitte die Beihilfeintensität angeben (in %): …

8. Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a) Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. (Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.);



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. (Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig);



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

SONSTIGE ZU BERÜCKSICHTIGENDE ELEMENTE

9. Kann die Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert werden?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die für die angemeldete Beihilferegelung geltenden Kumulierungsvorschriften:

Bitte geben Sie an, wie die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung überprüft werden wird:

Besondere Bedingungen für rückzahlbare Vorschüsse

10. Wird die Beihilfe für die FuE-Vorhaben in Form eines rückzahlbaren Vorschusses gewährt?



ja

nein

11. Falls Sie Frage 10 mit „Ja“ beantwortet haben: Ist die im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung in Form eines rückzahlbaren Vorschusses gewährte Beihilfe als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt?



ja

nein

Bitte legen Sie ferner die angewandte Methode vollständig dar und übermitteln Sie die (nachprüfbaren) Daten, auf denen jene Methode beruht:

Besondere Bedingungen für steuerliche Maßnahmen

12. Wird die Beihilfe für die im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung geförderten FuE-Vorhaben in Form einer steuerlichen Maßnahme gewährt?



ja

nein

13. Falls Sie Frage 12 mit „Ja“ beantwortet haben, erläutern Sie bitte, wie die Beihilfeintensitäten ermittelt werden:

Bitte legen Sie die angewandte Berechnungsmethode ausführlich dar:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.   FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen ( 223 )für den Forstsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Teil III.12) zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen und je nach Art der Beihilfe die Fragebögen zum Forstsektor 2.1 bis 2.9 aus.

Bitte legen Sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechtsgrundlage (oder ihren Entwurf) und sonstige zusätzliche Unterlagen (Berechnungsmethode, Sachverständigengutachten usw.) vor, in denen die staatliche Beihilfemaßnahme näher beschrieben wird.

Falls Beihilfen für den Forstsektor gemäß Unionsvorschriften gewährt werden sollen, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen, verwenden Sie bitte für die Anmeldung einer staatlichen Beihilfemaßnahme bei den Dienststellen der GD Wettbewerb das jeweilige Anmeldformular für diese Sektoren.

1.    ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.1. Entspricht die Beihilfe den Zielen und sämtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ( 224 ), einschließlich über die Beihilfeempfänger, sowie etwaiger auf der Grundlage dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierter Rechtsakte?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Kommission Beihilfen für den Forstsektor nur dann als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar erklärt, wenn die Beihilfe die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ausgenommen für Maßnahmen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitte 2.8 und 2.9 der Rahmenregelung) erfüllt.

1.2. Ist die Beihilfe auf Investitionen in Energieeinsparungen und erneuerbare Energien ausgerichtet?



ja

nein

1.2.1. Falls ja, betrifft die Beihilfe Investitionen in Energieeinsparungen und erneuerbare Energien im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle, die auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt sind ( 225 )?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Randnummer 495 der Rahmenregelung andere Beihilfen als Beihilfen für diese Investitionen in Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energien nicht in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung fallen, da solche Beihilfen mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 ( 226 ) in Einklang stehen sollten, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind.

1.3. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nicht für die Holzwirtschaft bestimmt ist.



ja

nein

2.    BEIHILFEART

2.1.

 

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Bitte Fragebogen 2.1 ausfüllen.

2.2.

 

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten

Bitte Fragebogen 2.2 ausfüllen.

2.3.

 

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

Bitte Fragebogen 2.3 ausfüllen.

2.4.

 

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.4 ausfüllen.

2.5.

 

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.5 ausfüllen.

2.6.

 

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.6 ausfüllen.

2.7.

 

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.7 ausfüllen.

2.8.

 

Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen

Bitte Fragebogen 2.8 ausfüllen.

2.9.

 

Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.9.1 oder 2.9.2 ausfüllen.

3.    IN BETRACHT KOMMENDE BEIHILFEEMPFÄNGER

3.1. Betrifft die Beihilfe eine aus dem ELER kofinanzierte Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass für die Beihilfe nur die Beihilfeempfänger in Betracht kommen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unter der jeweiligen Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum aufgeführt sind. Bitte beschreiben Sie die in Betracht kommenden Beihilfeempfänger:

3.2. Bitte beschreiben Sie für Beihilfemaßnahmen, die nicht aus dem ELER kofinanziert, sondern nur über staatliche Mittel finanziert werden, welche Beihilfeempfänger in Betracht kommen:

3.3. Bitte bestätigen Sie, dass bei Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.1.5 oder 2.7 der Rahmenregelung nur KMU als Beihilfeempfänger in Betracht kommen:



ja

nein

Bei Maßnahmen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.1.5 der Rahmenregelung kann die Beihilfe auch privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährt werden.

2.1.   INVESTITIONEN IN DIE ENTWICKLUNG VON WALDGEBIETEN UND VERBESSERUNG DER LEBENSFÄHIGKEIT VON WÄLDERN

1.1. Hängt die Beihilfe von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments ab, wie dies gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für aus dem ELER kofinanzierte Beihilfemaßnahmen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vorgeschrieben ist?



ja

nein

1.2. Falls ja, führen Sie diese Anforderung bitte näher aus (wann muss die Anforderung erfüllt sein, Größe des Forstbetriebs, Beschreibung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum):

2. Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gestattet werden;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; letztere zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten;

f)

andere mit der spezifischen forstwirtschaftlichen Maßnahme zusammenhängende Kosten (wie einmalige Interventionen), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen. Bitte beschreiben Sie diese anderen Kosten und begründen Sie, wie diese mit dem Ziel und der Art der bestimmten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zusammenhängen:

3. Bitte bestätigen Sie, dass für Folgendes keine Beihilfen gewährt werden:

a)

Betriebskapital;

b)

andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten.

4. Bitte geben Sie an, was die Beihilfe betrifft:

4.1.   

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

(Abschnitt 2.1.1 der Rahmenregelung)

4.1.1. Bitte geben Sie an, welche beihilfefähigen Kosten betroffen sind:

a)

die Aufforstung und die Anlage von Wäldern auf

landwirtschaftlichen Flächen oder

nichtlandwirtschaftlichen Flächen

b)

eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren.

Bitte liefern Sie nähere Angaben zu den Beihilfebeträgen und Berechnungsmethoden:

4.1.2. Sind bei Beihilfemaßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, öffentliche und private Landbesitzer und deren Vereinigungen die Empfänger der Beihilfe?



ja

nein

Falls ja, können Beihilfen für die Anlegungskosten und die jährliche Prämie gewährt werden.

4.1.3. Kann der Mitgliedstaat bestätigen, dass die Beihilfe in folgenden Fällen nur die Anlegungskosten deckt?

a)

Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand;

oder

b)

schnellwachsende Bäume.

4.1.4. Kann der Mitgliedstaat bestätigen, dass die Beihilfe bei Land im Eigentum der öffentlichen Hand nur gewährt werden darf, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist?



ja

nein

4.1.5. Kann der Mitgliedstaat im Falle anderer als der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Beihilfeempfänger bestätigen, dass die Beihilfemaßnahme nicht aus dem ELER kofinanziert, sondern ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird?



ja

nein

4.1.6. Bitte bestätigen Sie, dass für die Anpflanzung von Bäumen für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung keine Beihilfe gewährt wird.



ja

nein

4.1.7. Bitte bestätigen Sie, dass die gepflanzten Arten an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sind und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen.



ja

nein

4.1.8. Bitte bestätigen Sie und weisen Sie anhand einer Beschreibung mit zusätzlichen Informationen nach, dass die Beihilfe die folgenden Mindestumweltanforderungen erfüllt:

a)

Bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden sind eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfmooren und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebiete, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, zu vermeiden. In ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten gemäß der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie sind nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden;

b)

bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der Beihilfeempfänger muss verpflichtet sein, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Bewirtschaftungskosten gezahlt wird. Dies muss Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Wälder und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Mindest- und Höchstdauer festlegen, die für das Fällen von schnellwachsenden Arten einzuhalten ist. Die Mindestdauer darf nicht weniger als acht Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen;

c)

in Fällen, in denen wegen schwieriger Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich von Umweltschäden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Begünstigten eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen anlegen. Der Beihilfeempfänger muss für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern gewährleisten;

d)

im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, besteht die Aufforstung aus

i) der ausschließlichen Anpflanzung ökologisch angepasster Arten und/oder klimaresistenter Arten in der biogeografischen Region, von denen einer Bewertung der Auswirkungen zufolge keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, oder

ii) der Anpflanzung von Mischbeständen mit mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmacht.

4.1.9. Bitte bestätigen Sie, dass in Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, Beihilfen für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche) gewährt werden können.

4.1.10. Ist die Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

4.2.   

Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

(Abschnitt 2.1.2 der Rahmenregelung)

4.2.1. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen für die Einrichtung von Landnutzungssystemen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 65 der Rahmenregelung gewährt werden können, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird.



ja

nein

Bitte beschreiben Sie die Beihilfemaßnahme:

4.2.2. Bitte bestätigen Sie, dass bei Maßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, die Beihilfen nur privaten Landbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und deren Vereinigungen gewährt werden können.



ja

nein

4.2.3. Sofern andere als die in Frage 4.2.2 genannten Beihilfeempfänger in Betracht kommen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:



ja

nein

4.2.4. Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

die Einrichtung eines Agrarforstsystem

Falls ja, ist die Beihilfe auf 80 % des Betrags der beihilfefähigen Investitionskosten für die Einrichtung von Agrarforstsystemen begrenzt?



ja

nein

b)

eine jährliche Hektarprämie zur Deckung der Erhaltungskosten

Falls ja, ist die Beihilfe auf 100 % der jährlichen Prämie begrenzt?



ja

nein

4.2.5. Bitte geben Sie die maximale Laufzeit an (Höchstdauer: fünf Jahre):

4.2.6. Bitte setzen Sie die Mindest- und Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume fest und weisen Sie nach, dass dabei die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, die Waldbaumarten und die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen, berücksichtigt werden.

4.3.   

Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen

(Abschnitt 2.1.3 der Rahmenregelung)

4.3.1. Bitte bestätigen Sie, dass aus dem ELER im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum kofinanzierte Beihilfen nur privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden können.



ja

nein

4.3.2. Sofern andere als die in Frage 4.3.1 genannten Beihilfeempfänger in Betracht kommen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:



ja

nein

4.3.3. Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur (im Fall von Waldbrandschutzstreifen können auch die Erhaltungskosten gedeckt werden);

Bitte bestätigen Sie, dass für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gelten, keine Beihilfen gewährt werden;



ja

nein

b)

örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;

c)

Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen;

d)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Schädlingsbefall, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

4.3.4. Bitte bestätigen Sie, dass eine förmliche Anerkennung durch die zuständigen Behörden darüber vorliegt, dass ein Ereignis gemäß Buchstabe d von Frage 4.3.3 eingetreten ist und dass entweder dieses Ereignis oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Bekämpfung, Tilgung oder Eindämmung eines Schädlingsbefalls zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt haben.



ja

nein

4.3.5. Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge liefern Sie bitte wissenschaftliche Nachweise für die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen und die Anerkennung dieser Gefahr durch öffentliche wissenschaftliche Organisationen. Bitte übermitteln Sie gegebenenfalls ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen, die einen Schädlingsbefall hervorrufen können.

4.3.6. Bitte bestätigen Sie, dass die geförderten Vorhaben mit dem vom Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan und insbesondere mit den im Plan vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Schäden und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern in Einklang stehen.



ja

nein

4.3.7. Ist das Waldbrandrisiko des betreffenden Gebiets gemäß dem Waldschutzplan des Mitgliedstaats mittel bis hoch?



ja

nein

Falls ja, kommt es für Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.

4.3.8. Bitte bestätigen Sie, dass für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel keine Beihilfen gewährt werden.



ja

nein

4.3.9. Dient die Beihilfe zur Behebung von Schäden durch Schädlingsbefall?



ja

nein

4.3.10. Falls Frage 4.3.9 mit „Ja“ beantwortet wurde: Hat der Mitgliedstaat Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt?



ja

nein

4.3.11. Ist die für die in Frage 4.3.3 genannten Kosten gewährte Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

4.3.12. Bitte beschreiben Sie, welche Maßnahmen getroffen werden, um eine Überkompensation auszuschließen und insbesondere sicherzustellen, dass die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gewährte Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sind.

4.4.   

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

(Abschnitt 2.1.4 der Rahmenregelung)

4.4.1. Für aus dem ELER im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum kofinanzierte Beihilfen bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfen nur natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden können.



ja

nein

4.4.2. Im Falle anderer als der in Frage 4.4.1 genannten Beihilfeempfänger bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfemaßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:



ja

nein

4.4.3. Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

die Einhaltung von Verpflichtungen aufgrund von Umweltzielen, im Hinblick auf die Erbringung von Ökosystemleistungen;

b)

die Steigerung des öffentlichen Freizeitwertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet;

c)

die Steigerung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels.

Bitte beschreiben Sie etwaige langfristige wirtschaftliche Vorteile:

4.4.4. Ist die Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

4.5.   

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(Abschnitt 2.1.5 der Rahmenregelung)

4.5.1. Bitte bestätigen Sie, dass bei geförderten Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, die Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, eingehalten werden.



ja

nein

Bitte beschreiben Sie etwaige Mindestnormen dieser Art und inwieweit sie diese Maßnahme betreffen:

4.5.2. Falls die Investitionen Anlagen betreffen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, bestätigen Sie bitte, dass ein Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie genutzt wird.



ja

nein

Bitte beschreiben Sie etwaige Anforderungen dieser Art in Bezug auf den zu nutzenden Mindestanteil der Wärmeenergie und inwieweit sie diese Maßnahme betreffen:

4.5.3. Sind die Beihilfen für Bioenergievorhaben auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt?



ja

nein

Bitte beschreiben Sie etwaige Anforderungen dieser Art und inwieweit sie diese Maßnahme betreffen:

4.5.4. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nur privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU oder in den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 ( 227 ) und der französischen überseeischen Departements auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden können.



ja

nein

4.5.5. Bitte beschreiben Sie die in Betracht kommenden Beihilfeempfänger:

4.5.6. Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials:

i)

Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren;

ii)

sonstige Investitionen;

b)

Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirken.

4.5.7. Bitte die Maßnahme näher beschreiben:

4.5.8. Bei Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder begründen Sie diese bitte anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe und geben Sie an, ob sie Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen:

4.5.9. Sind Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt?



ja

nein

4.5.10. Bitte geben Sie an, ob folgende Beihilfeintensitäten zutreffen:

a) Ist die Beihilfe in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf 75 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

b) Ist die Beihilfe in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt, auf 50 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

c) Ist die Beihilfe in den übrigen Regionen auf 40 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

4.6.   

Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor

(Abschnitt 2.1.6 der Rahmenregelung)

4.6.1. Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a) Investitionen in

i)

materielle Vermögenswerte und/oder

ii)

immaterielle Vermögenswerte.

b) Infrastrukturen für

i)

die Entwicklung im Forstsektor;

ii)

die Modernisierung im Forstsektor;

iii)

die Anpassung im Forstsektor;

c) Investitionen, die Folgendes umfassen:

i)

Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen;

ii)

Flurbereinigung und Bodenverbesserung;

iii)

Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser.

4.6.2. Bitte die Maßnahme näher beschreiben:

4.6.3. Bitte geben Sie an, ob folgende Beihilfeintensitäten zutreffen:

a) Ist die Beihilfe bei folgenden Investitionen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

i)

Nichtproduktive Investitionen;

ii)

Investitionen, die ausschließlich zur Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder dienen;

iii)

Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen.



ja

nein

b) Ist die Beihilfe bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf 75 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

c) Ist die Beihilfe bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt, auf 50 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

d) Ist die Beihilfe bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder in den übrigen Regionen auf 40 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

e) Werden Investitionen zur Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen gefördert, so geben Sie bitte die durchschnittliche Dichte des Waldwege-/Forststraßen-Netzes in dem betreffenden Gebiet vor und nach der Investition an (in m/ha). …

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.2.   BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON NACHTEILEN IM ZUSAMMENHANG MIT NATURA 2000 IN FORSTWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN

1.1. Bitte bestätigen Sie, dass bei Maßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, die Beihilfen nur privaten Waldbesitzern und/oder deren Vereinigungen gewährt werden können.



ja

nein

1.2. Sofern andere als die in Frage 1.1 genannten Beihilfeempfänger in Betracht kommen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:



ja

nein

2. Wird die Beihilfe jährlich je Hektar Waldfläche gewährt?



ja

nein

3. Bitte geben Sie an, welche Gebiete in Betracht kommen:

a)

als Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete;

b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für Wälder, die zur Umsetzung von Artikel 10 der FFH-Richtlinie beitragen. Dabei dürfen bei Maßnahmen, die als Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, diese Gebiete nicht mehr als 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen. Für Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, findet letztere räumliche Begrenzung keine Anwendung.

4. Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

a)

zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie;

b)

Einkommensverluste aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet.

Bitte beschreiben Sie die Berechnungsmethode:

5. Bitte geben Sie den Betrag je Hektar und Jahr an:

Wir weisen darauf hin, dass die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme auf 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge auf 200 EUR je Hektar und Jahr begrenzt sind. Werden diese Höchstbeträge überschritten, so begründen Sie dies bitte unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum oder anderweitig (wenn die Maßnahme ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird) beschrieben sind:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.3.   BEIHILFEN FÜR WALDUMWELT- UND -KLIMALEISTUNGEN UND DIE ERHALTUNG DER WÄLDER

1.    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen bei Maßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, nur privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden können und dass bei Wäldern im Eigentum der öffentlichen Hand die Beihilfen nur gewährt werden dürfen, wenn die Stelle, die diesen Wald verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist.



ja

nein

1.1.1. Sofern andere als die in Frage 1.1 genannten Beihilfeempfänger in Betracht kommen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:



ja

nein

1.1.2. Bitte geben Sie bei Beihilfen für die Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft an, welche Beihilfeempfänger in Betracht kommen:



a)  öffentliche Einrichtungen

b)  private Einrichtungen

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den in Betracht kommenden Beihilfeempfängern:

1.2. Bitte beschreiben Sie die freiwillig einzugehende(n) Verpflichtung(en) und geben Sie an, ob diese über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen relevanten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinausgehen.

Bitte geben Sie Folgendes an:

a)

bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum:

b)

bei Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen mit einer näheren Beschreibung in den beigefügten Unterlagen:

c) bitte geben Sie an, für welchen Zeitraum die Verpflichtungen eingegangen werden (fünf bis sieben Jahre): …

d) bei einem längeren Verpflichtungszeitraum begründen Sie bitte, warum dieser für die bestimmte Verpflichtungsart erforderlich ist.

1.3. Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten folgende Zahlungen betreffen:

a)

Ausgleich (der Gesamtheit oder eines Teils) der zusätzlichen Kosten, die den Beihilfeempfängern durch die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen entstehen;

Bitte Betrag angeben:

b)

Ausgleich der Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen entstehen;

Bitte Betrag angeben:

c)

Deckung von Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die freiwilligen Forstumweltverpflichtungen gezahlten Beihilfeprämie. Bitte begründen Sie, warum dies erforderlich ist:

d)

bei Umweltschutzvorhaben: Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit für die freiwillig eingegangene Verpflichtung, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten, wobei die Zahlung anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste berechnet wird.

Bitte beschreiben Sie die Berechnungsmethode:

1.4. Wird die Beihilfe je Hektar Waldfläche gewährt?



ja

nein

Hängt die Beihilfe bei aus dem ELER kofinanzierten Beihilfemaßnahmen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Falle von Forstbetrieben, die eine bestimmte (vom Mitgliedstaat festgesetzte) Schwelle überschreiten, von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab?



ja

nein

Bitte führen Sie die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie er auf der Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa ( 228 ) definiert worden ist, an.

1.5. Ist die Beihilfe auf den Höchstbetrag von 200 EUR je Hektar und Jahr begrenzt (mit Ausnahme der unter Frage 1.6 beschriebenen Beihilfen)?



ja

nein

Ist der Betrag höher als 200 EUR je Hektar und Jahr, so begründen Sie bitte diesen höheren Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum (im Falle von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum) oder andernfalls in dieser Anmeldung beschrieben sind.

1.6. Wird die Beihilfe für Maßnahmen zur Erhaltung von forstgenetischen Ressourcen gewährt?



ja

nein

Bitte bestätigen Sie, dass die Vorhaben Folgendes umfassen:

a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.

Bitte die Vorhaben zur Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft gemäß den Buchstaben a, b und c näher beschreiben:

1.7. Ist die Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

2.    ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

2.1. Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.3 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem genannten Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

2.2. Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.4.   ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR WISSENSTRANSFER UND INFORMATIONSMASSNAHMEN IM FORSTSEKTOR

1.    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1. Bitte geben Sie an, wer die Empfänger der Beihilfe sind:

1.2. Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3. Ist für den Fall, dass Erzeugergruppierungen oder -organisationen Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen sind, die Mitgliedschaft in solchen Erzeugergruppierungen oder -organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.4. Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.    BEIHILFEN FÜR WISSENSTRANSFER UND INFORMATIONSMASSNAHMEN

2.1. Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme finanziert werden?

a)

Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops und Coaching);

b)

Demonstrationsvorhaben;

c)

Informationsmaßnahmen;

d)

Beihilfen für den kurzzeitigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe.

2.2. Welche der folgenden beihilfefähigen Kosten werden durch die Beihilfemaßnahme gedeckt?

a)

Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

b)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

c)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

d)

Kosten im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben.

2.3. Umfassen die beihilfefähigen Investitionskosten bei Demonstrationsvorhaben Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter den Randnummern 293 und 565 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

2.4. Zählen Durchführbarkeitsstudien auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i und ii der Rahmenregelung getätigt werden?



ja

nein

2.5. Sind Dauer und Inhalt der Regelungen für den kurzfristigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und für die Besuche forstwirtschaftlicher Betriebe festgelegt?



ja

nein

Bitte geben Sie die Einzelheiten an

aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum: …

oder hiermit in diesem Anmeldeformular: …

2.6. Welches sind die Schwerpunkte dieser Regelungen und Besuche?

a)

Verfahren und/oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft;

b)

Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten;

c)

Entwicklung neuer Technologien;

d)

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder;

e)

sonstige (bitte präzisieren):

2.7. Verfügen die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben?



ja

nein

2.8. Wie wird die Beihilfe gewährt?

a)

als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen;

b)

in Form von Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger nur als Erstattung der Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Randnummer 293 Buchstabe a und Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen darf.

2.9. Ist der Empfänger der Beihilfe gemäß Randnummer 293 Buchstabe a und Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung der Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen?



ja

nein

2.10. Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität an (max. 100 %): …

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.5.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE IM FORSTSEKTOR

1.    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1. Bitte geben Sie an, wer die Empfänger der Beihilfe sind.

1.2. Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3. Ist für den Fall, dass Erzeugergruppierungen oder -organisationen Anbieter der Beratungsdienste sind, die Mitgliedschaft in solchen Erzeugergruppierungen oder -organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.4. Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.    BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE

2.1. Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung/Einzelmaßnahme ( 229 ) finanziert werden?

a)

Unterstützung von Unternehmen, die im Forstsektor tätig sind, bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs, Unternehmens und/oder ihrer Investition;

b)

Beratung zu anderen Themen.

Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

2.2. Die Beratung von Unternehmen des Forstsektors umfasst zumindest Folgendes:

a)

die einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der

FFH-Richtlinie

Vogelschutz-Richtlinie

Wasserrahmenrichtlinie

b)

Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs;

c)

sonstige Themen wie

2.3. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt und umfasst keine Direktzahlungen an Unternehmen, die im Forstsektor tätig sind (Beihilfeempfänger):



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.4. Verfügen die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.5. Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?



ja

nein

Bitte begründen Sie unter Berücksichtigung der Situation des Einzelnen, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt, warum die Beratung teilweise in Gruppen erfolgt:

2.6. Ist der Beihilfebetrag auf 1 500  EUR je Beratung begrenzt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.7. Halten die Anbieter von Beratungsdiensten bei ihrer Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein?



ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Zusammenarbeit im Forstsektor gemäß der Beschreibung in Abschnitt 2.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden. Für Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor, die sich auf horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Energieerzeugung und für industrielle Verfahren sowie für den ländlichen Tourismus beziehen, ist der Fragebogen zu Teil II Abschnitt 3.10 der Rahmenregelung auszufüllen.

1.    BEIHILFEART

1.1. An der Zusammenarbeit beteiligt sind mindestens:

zwei Einrichtungen im Forstsektor;

eine Einrichtung im Forstsektor und eine im Agrarsektor.

1.2. Die Beihilfe wird zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt, die dem Forstsektor zugute kommen und insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Konzepte für die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren des Forstsektors und anderen Akteuren des Forstsektors, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken im Forstsektor;

c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Forstwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2.    BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN UND BEIHILFEINTENSITÄT

2.1. Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor;

c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

d)

eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Fördermaßnahmen in einem örtlichen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein forstwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;

i)

Ausarbeitung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments;

j)

Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

2.2. Werden Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass diese Beihilfe gemäß der Rahmenregelung nicht gewährt werden kann.

2.3. Beihilfen für Pilotprojekte und die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor können auch Einzelakteuren gewährt werden. Werden bei Beihilfen, die Einzelakteuren gewährt werden, die Ergebnisse des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit verbreitet?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass diese Beihilfe gemäß der Rahmenregelung nicht gewährt werden kann.

2.4. Wird die Beihilfe die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 706 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

Falls ja, erklären Sie bitte, wie dies sichergestellt wird.

2.5. Die Beihilfen können zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden, sofern diese forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)

die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP „Forstwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

c)

laufende Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

d)

Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments, einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests; die damit zusammenhängenden direkten Kosten müssen sich auf die beihilfefähigen Kosten und maximalen Beihilfeintensitäten von Investitionsbeihilfen im Forstsektor im Sinne von Teil II Abschnitt 2.1 der Rahmenregelung über Investitionsbeihilfen beschränken;

e)

Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

2.6. Ist die Beihilfe auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen?



ja

nein

Bitte geben Sie eine Begründung für gemeinsame Umweltaktionen, die über einen Zeitraum von sieben Jahren hinausgehen:

2.7. Die Beihilfe wird gewährt bis zu … % der beihilfefähigen Kosten (Höchstsatz:100 %, mit Ausnahme der Direktkosten).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.7.   GRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR ERZEUGERGRUPPIERUNGEN UND -ORGANISATIONEN IM FORSTSEKTOR

1. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt wird, bei denen es sich um KMU handelt, und dass 1) Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer forstwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind, oder 2) sonstige forstwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen, keine Beihilfe erhalten.



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission im Rahmen von Teil II Abschnitt 2.7 der Rahmenregelung keine Beihilfen für große Unternehmen gewährt.

2. Bitte bestätigen Sie, dass Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen die einschlägigen Wettbewerbsregeln und insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV einhalten.



ja

nein

3. Wurden die Erzeugergruppierungen oder -organisationen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt?



ja

nein

4. Ist der Mitgliedstaat verpflichtet nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind?



ja

nein

5. Falls die Beihilfe ausschließlich aus staatlichen Quellen finanziert wird, geben Sie bitte an, welche beihilfefähigen Kosten betroffen sind:

a)

die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke,

b)

der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6. Sind beim Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken gemäß Frage 5 die Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt?



ja

nein

7. Falls die Beihilfe ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird: Sind die Kosten nach dem fünften Jahr nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan entstanden?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass diese Beihilfe gemäß der Rahmenregelung nicht gewährt werden kann.

8. Falls die Beihilfe im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gewährt wird: Wird die Beihilfe auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung berechnet, die die Gruppierung oder Organisation vermarktet hat?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass für den Fall, dass keine Daten über die vermarktete Erzeugung der Gruppierung oder Organisation vorliegen, die Beihilfen im ersten Jahr auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung berechnet werden, die die Mitglieder der Gruppierung oder Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

9. Falls die Beihilfe im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gewährt wird, wird sie als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan gewährt und ist sie degressiv gestaffelt?



ja

nein

10. Zahlt der Mitgliedstaat bei Beihilfen, die in jährlichen Tranchen gezahlt werden, die letzte Tranche erst, nachdem er die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft hat?



ja

nein

11. Beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten?



ja

nein

12. Bitte bestätigen Sie, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe auf 500 000  EUR begrenzt ist.



ja

nein

13. Wenn die Beihilfen Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen, können Sie bestätigen, dass die Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags gewährt werden dürfen?



ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.8.   ANDERE BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR MIT UMWELT-, SCHUTZ- UND FREIZEITZIELEN

1.    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1. Bitte beschreiben Sie, wie die Maßnahmen direkt zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der biologischen Vielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen. Diese Ziele müssen die Hauptziele der Beihilfemaßnahme sein.

1.2. Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe oder für die wirtschaftlich rentable Holzgewinnung, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Erzeugnissen oder Brennstoffen gewährt werden.



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung diese Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

1.3. Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für Fällmaßnahmen gewährt werden, deren Hauptzweck in der wirtschaftlich rentablen Holzgewinnung besteht, oder für Wiederaufforstungsmaßnahmen, wenn gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden sollen.



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung diese Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

1.4. Werden die Beihilfen im Forstsektor tätigen Unternehmen gewährt?



ja

nein

1.5. Bitte erläutern Sie, warum die unter Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung fallenden Maßnahmen mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen nicht mit den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gemäß Teil II Abschnitte 2.1 bis 2.7 der Rahmenregelung erreicht werden können (Randnummer 63 der Rahmenregelung):

2.    SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

2.1. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze und die für Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften einhält.



ja

nein

3.    ABSCHNITT 2.8.1.

Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen.

3.1. Bitte bestätigen Sie, dass das Hauptziel der Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen gestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen, der Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen und Baumkrankheiten sowie der Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge und Baumkrankheiten entstanden sind, darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen.



ja

nein

3.2. Bitte die Maßnahme näher beschreiben:

3.3. Umfassen die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen und Baumkrankheiten sowie die Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge und Baumkrankheiten entstanden sind, folgende Kosten?

a)

präventive und therapeutische Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien. Biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen mechanischen Vorbeugungs- und Behandlungsmethoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Methoden für eine zufriedenstellende Bekämpfung der betreffenden Krankheit oder des betreffenden Schädlings nicht ausreichen;

b)

Bestandsverluste und Wiederaufstockungskosten bis in Höhe des Marktwertes der auf Anweisung der Behörden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheiten oder Schädlinge vernichteten Bestände. Bei der Berechnung des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden.

3.4. Maximale Beihilfeintensität: … (bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten).

4.    ABSCHNITT 2.8.2.

Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums

4.1. Werden die Beihilfen für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums gewährt?



ja

nein

4.2. Bitte die Maßnahme näher beschreiben:

4.3. Umfassen die Maßnahmen die Bodenverbesserung durch Düngung und andere Behandlungen zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts, zur Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte und zur Gewährleistung eines ausreichenden Wasserrückhaltevermögens und einer angemessenen Dränage, einschließlich der Planungskosten dieser Maßnahmen?



ja

nein

4.4. Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass die Maßnahmen nicht zur Verringerung der Biodiversität oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen.

4.5. Sind die Planungskosten gedeckt?



ja

nein

4.6. Maximale Beihilfeintensität: … (bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten).

5.    ABSCHNITT 2.8.3.

Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor

5.1. Betreffen die beihilfefähigen Kosten die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren, einschließlich der Planungskosten?



ja

nein

5.2. Bitte die Maßnahme und die beihilfefähigen Kosten näher beschreiben:

5.3. Bitte bestätigen Sie, dass Maßnahmen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie nicht zu dieser Art von Beihilfen gehören (für diese Maßnahmen gilt der Fragebogen zu Abschnitt 2.2).



ja

nein

5.4. Maximale Beihilfeintensität: … (bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten).

6.    ABSCHNITT 2.8.4.

Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden

6.1. Beschreiben Sie bitte die Beihilfemaßnahme:

6.2. Bitte beschreiben Sie den Zusammenhang zwischen dem Ziel der Beihilfe (Verhütung von Waldbränden) und der Instandhaltung der Straßen.

6.3. Maximale Beihilfeintensität: … (bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten).

7.    ABSCHNITT 2.8.5.

Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden

7.1. Handelt es sich bei den Tieren, die die Schäden verursacht haben, um

a)

geschützte Tiere gemäß Randnummer 35 Ziffer 28 der Rahmenregelung;

b)

Arten, die unter spezifische nationale Rechtsvorschriften fallen?

Falls Sie Buchstabe „b“ angekreuzt haben, weisen Sie bitte das Interesse an der Erhaltung des Bestands der Arten nach:

7.2. Wurden geeignete Vorbeugungsmaßnahmen getroffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch unter das Gesetz fallende Tiere in dem betreffenden Waldgebiet stehen?



ja

nein

Falls keine solchen geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, erläutern Sie bitte, warum keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

7.3. Kann ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der Tiere festgestellt werden?



ja

nein

7.4. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilferegelung binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt wurde und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.



ja

nein

7.5. Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet?



ja

nein

7.6. Wurden die Kosten der unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt?



ja

nein

7.7. Bitte geben Sie die Art der Schäden an:

a)

Schäden an lebenden Bäumen. Eine Beihilfe kann gewährt werden, um Bestandsverluste und die Wiederaufstockungskosten bis zum Marktwert der durch unter das Gesetz fallende Tiere vernichteten Bestände auszugleichen. Bei der Berechnung des Wertes des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden;

b)

sonstige Kosten, die dem Beihilfeempfänger durch das Schadensereignis entstanden sind, wie Behandlungsmaßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien;

c)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: forstwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen und Gebäude. Der Sachschaden ist auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen. Er ist nicht höher als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

7.8. Wurden von diesem Betrag etwaige Kosten abgezogen, die dem Beihilfeempfänger infolge des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die andernfalls angefallen wären?



ja

nein

7.9. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu … (max. 100 % der beihilfefähigen Kosten).

7.10. Sind die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

8.    ABSCHNITT 2.8.6.

Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen

8.1. Steht die Beihilfe mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen in Einklang?



ja

nein

8.2. Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.3. Ist bei technischer Hilfe, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten wird, die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.4. Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.5. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Dienste gezahlt und umfasst keine Direktzahlungen an Unternehmen, die im Forstsektor tätig sind (Beihilfeempfänger):



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.6. Verfügen die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.7. Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?



ja

nein

Bitte begründen Sie unter Berücksichtigung der Situation des Einzelnen, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt, warum die Beratung teilweise in Gruppen erfolgt:

8.8. Halten die Anbieter von Beratungsdiensten bei ihrer Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein?



ja

nein

8.9. Ist der Anbieter der Beratungsdienste die Einrichtung, die den Waldbewirtschaftungsplan ausarbeitet?



ja

nein

8.10. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu … (max. 100 % der beihilfefähigen Kosten).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.9.1.   FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSBEIHILFEN IM FORSTSEKTOR

1. Ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

2. Ist das geförderte Vorhaben für alle Unternehmen, die in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse?



ja

nein

3. Werden folgende Informationen vor Beginn des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht?

a) die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;

b) die Ziele des geförderten Vorhabens;

c) der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

d) ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

e) ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.



ja

nein

4. Bitte bestätigen Sie, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens

a)

ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist, und

b)

mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben.

5. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt werden und keine Zahlungen umfassen, die im Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.



ja

nein

6. Bitte beschreiben Sie die durch die Beihilfe abgedeckten Kosten:

a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das unterstützte Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe auf die Kosten gemäß den Buchstaben a bis e begrenzt sein muss.

7. Bitte geben Sie die Beihilfeintensität an: … (max. 100 %).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.9.2.   BEIHILFEN FÜR FORSTLICHE FLURBEREINIGUNG

1. Ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?



ja

nein

2. Bitte weisen Sie nach, dass die Beihilfemaßnahme der forstlichen Flurbereinigung dient:

3. Ist die Beihilfe auf die tatsächlich anfallenden Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung beschränkt?



ja

nein

4. Bitte beschreiben Sie die durch diese Maßnahme abgedeckten Kosten:

5. Nennen Sie bitte die Beihilfeintensität: … (max. 100 %).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Maßnahmen in ländlichen Gebieten gemäß Teil II Abschnitt 3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Teil III.12) zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen und je nach Art der Beihilfe die Fragebögen für ländliche Gebiete 3.1 bis 3.11 aus.

Bitte legen Sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechtsgrundlage (oder ihren Entwurf) und sonstige zusätzliche Unterlagen (Berechnungsmethode, Sachverständigengutachten usw.) vor, in denen die staatliche Beihilfemaßnahme näher beschrieben wird.

Falls Beihilfen für den Forstsektor gemäß Unionsvorschriften gewährt werden sollen, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen, verwenden Sie bitte für die Anmeldung einer staatlichen Beihilfemaßnahme bei den Dienststellen der GD Wettbewerb das jeweilige Anmeldformular für diese Sektoren.

1.    ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1. Werden die Beihilfen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2. Bitte geben Sie das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) und die Maßnahme an, in deren Rahmen die Beihilfe gewährt wird.

EPLR:

:

Maßnahme:

:

3. Wird die Beihilfe aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung gewährt?

a)

Kofinanzierung aus dem ELER

b)

zusätzliche nationale Finanzierung

4. Ist die Investition auf erneuerbare Energien und/oder Energieeinsparungen ausgerichtet?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass solche Beihilfen nicht in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 der Rahmenregelung fallen. Eine solche Beihilfe muss im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 erfolgen, sofern die Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt ist.

Fragen, die sich ausschließlich auf staatliche Beihilferegelungen, einschließlich Investitionen, in ländlichen Gebieten gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.1, 3.2, 3.6 und 3.10 der Rahmenregelung beziehen

5. Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

i) Beläuft sich der Betrag für die erworbenen Flächen auf höchstens 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens?



ja

nein

ii) Falls sich der Betrag für die erworbenen Flächen auf mehr als 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens beläuft: Dient das Vorhaben dem Umweltschutz?



ja

nein

Falls ja, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen ein höherer Prozentsatz gestattet werden. Bitte machen Sie genauere Angaben, damit die Kommission den betreffenden Fall prüfen kann.

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

die folgenden Investitionen in immaterielle Vermögenswerte: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

sonstige (bitte präzisieren):

Bitte beachten Sie, dass die Liste der beihilfefähigen Kosten gemäß den Buchstaben a bis d erschöpfend ist.

6. Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

andere als die in Frage 5 (Randnummer 635 der Rahmenregelung) genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

b)

Betriebskapital;

Falls die Beihilfen die Kosten gemäß den Buchstaben a und b umfassen, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

7. Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des beihilfefähigen Investitionsvolumens, an:

a) in weniger entwickelten Regionen:

i) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

ii) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

iii) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

b) in Gebieten in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 75 % des EU-27-Durchschnitts:

i) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

ii) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

iii) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

c) in anderen Gebieten in äußerster Randlage:

i) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

ii) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

iii) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

d) in C-Fördergebieten:

i) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder zur Europäischen Freihandelszone (EFTA) gehört;

ii) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in nicht prädefinierten C-Fördergebieten;

iii) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in ehemaligen A-Fördergebieten nur im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017;

iv) … % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den an ein A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen in einem betreffenden C-Fördergebiet.

Wie groß ist die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete?

e) Wird die Beihilfe für große Investitionsvorhaben gewährt?



ja

nein

Falls Sie die Frage mit „Ja“ beantwortet haben, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Randnummer 638 Buchstaben a bis c der Rahmenregelung nicht für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte und nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte angehoben werden können;

f) in allen anderen als den unter den Buchstaben a bis d dieser Frage genannten Gebieten:

… % des Betrags der beihilfefähigen Kosten

g) für Beihilfen für große Investitionsvorhaben:

Bitte geben Sie den anhand der Formel unter Randnummer 35 Ziffer 31 der Rahmenregelung berechneten angepassten Beihilfebetrag an (Beihilfehöchstbetrag = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C). Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). B entspricht den beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR. C steht für die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR):

8. Verpflichtet sich der Mitgliedstaat, Einzelinvestitionsbeihilfen im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV anzumelden, wenn die Beihilfen aus allen Quellen die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 37 Buchstabe c der Rahmenregelung übersteigen?



ja

nein

3.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN DIE VERARBEITUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ZU NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN, INVESTITIONEN IN DIE BAUMWOLLERZEUGUNG ODER INVESTITIONEN IN DIE GRÜNDUNG UND ENTWICKLUNG VON NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN

Dieser ergänzende Fragebogen gilt für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1. Betreffen die Beihilfen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte?



ja

nein

2. Wofür ist die Beihilfe bestimmt?

a)

die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei der das Ergebnis des Produktionsprozesses ein nichtlandwirtschaftliches Erzeugnis ist;

b)

die Baumwollerzeugung, einschließlich Entkörnen;

c)

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt werden.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR BASISDIENSTLEISTUNGEN UND DORFERNEUERUNG IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser ergänzende Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1. Betreffen die Beihilfen die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert?



ja

nein

2. Betreffen die Beihilfen Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen gemäß Randnummer 35 Ziffer 48 der Rahmenregelung, ausgenommen Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen und Breitbandinfrastruktur?



ja

nein

3. Betreffen die Beihilfen Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung (einschließlich Freizeit und Kultur) und die dazugehörige Infrastruktur?



ja

nein

4. Betreffen die Beihilfen Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen?



ja

nein

5. Betreffen die Beihilfen Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins?



ja

nein

6. Betreffen die Beihilfen Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern?



ja

nein

7. Werden die dazugehörigen Investitionsvorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und von deren Basisdienstleistungen — sofern es solche Pläne gibt — durchgeführt?



ja

nein

8. Sind die dazugehörigen Investitionsvorhaben auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt?



ja

nein

9. Werden die Beihilfen gemäß Randnummer 644 Buchstabe e der Rahmenregelung für von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell anerkanntes Kultur- oder Naturerbe gewährt?



ja

nein

Beihilfefähige Kosten

10. Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

die Kosten für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung und Bewirtschaftung von ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen für Gebiete mit hohem Naturschutzwert;

b)

die Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

c)

die Kosten für die Erstellung von Studien im Zusammenhang mit Kultur- und Naturerbe, ländlichen Landschaften und Gebieten von hohem Naturwert;

d)

die Kosten von Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins;

e)

die Kosten baulicher Maßnahmen kommen ebenfalls für Beihilfen gemäß Randnummer 644 Buchstabe e der Rahmenregelung in Betracht.

Beihilfeintensität

11. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstaben a und b der Rahmenregelung 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet.



ja

nein

12. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstaben c, d und e der Rahmenregelung 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet.



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Nettoeinnahmen vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen werden müssen.

13. Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstabe f der Rahmenregelung folgende Werte nicht überschreitet:

a)

wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen umfasst: 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten;

b)

wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen über die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Randnummer 650 Buchstabe a der Rahmenregelung hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt: für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität gelten die Beihilfeintensitäten für Investitionen gemäß Randnummer 638 der Rahmenregelung.

Wir weisen darauf hin, dass für die Zwecke von Randnummer 650 Buchstabe b der Rahmenregelung die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung gilt.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU EXISTENZGRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser ergänzende Fragebogen gilt für staatliche Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1. Wem wird die Beihilfe gewährt?

a)

Landwirten;

b)

Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden;

c)

Kleinst- und kleinen Unternehmen;

d)

natürlichen Personen in ländlichen Gebieten;

e)

mittleren und großen Unternehmen in ländlichen Gebieten.

Für den Fall, dass mittlere und große Unternehmen in ländlichen Gebieten als Beihilfeempfänger in Betracht kommen, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen nur für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden können.

2. Bitte bestätigen Sie, dass ein Geschäftsplan vorgelegt wird.



ja

nein

3. Bitte bestätigen Sie, dass mit der Durchführung des Geschäftsplans innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen wird.



ja

nein

4. Bitte bestätigen Sie, dass der Geschäftsplan zumindest Folgendes beschreibt:

a)

die wirtschaftliche Ausgangssituation des antragstellenden Beihilfeempfängers;

b)

Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Tätigkeiten des Beihilfeempfängers;

c)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste und sonstige Tätigkeiten).

5. Wird die Beihilfe in mindestens zwei Tranchen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird.

6. Sind die Tranchen degressiv?



ja

nein

7. Hängt die Zahlung der letzten Tranche von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird.

8. Berücksichtigt der Mitgliedstaat bei der Festsetzung des Beihilfebetrags die sozioökonomische Lage des Programmgebiets?



ja

nein

9. Bitte bestätigen Sie, dass der Beihilfebetrag auf 70 000  EUR je Unternehmen begrenzt ist.



ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AGRARUMWELT- UND KLIMAVERPFLICHTUNGEN ZUGUNSTEN VON ANDEREN LANDBEWIRTSCHAFTERN UND NICHT IM AGRARSEKTOR TÄTIGEN UNTERNEHMEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

1.    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1. Werden die Beihilfen unter den geltenden einschlägigen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.1 der Rahmenregelung gewährt?



ja

nein

1.2. Werden die Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen Gruppen von im Agrarsektor tätigen Unternehmen und anderen Landbewirtschaftern gewährt?



ja

nein

1.3. Falls Sie Frage 1.2 mit „Ja“ beantwortet haben: Verpflichten sich diese Gruppen auf freiwilliger Basis zur Durchführung von Maßnahmen, die eine oder mehrere Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen umfassen?



ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass der Mitgliedstaat die landwirtschaftlichen Flächen, darunter unter anderem landwirtschaftliche Flächen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 50 der Rahmenregelung, festzulegen hat.

1.4. Werden die Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anderen Landbewirtschaftern im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 51 der Rahmenregelung oder Gruppen anderer Landbewirtschafter gewährt?



ja

nein

Falls ja, sind solche Beihilfen gemäß Randnummer 662 der Rahmenregelung zu rechtfertigen.

1.5. Werden die Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen Unternehmen in ländlichen Gebieten, die nicht im Agrarsektor tätig sind, gewährt?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft Beihilfen für Vorhaben gewährt werden können, die nicht unter die Bestimmungen von Teil II Abschnitt 1.1.5.1 Randnummern 208 bis 219 der Rahmenregelung fallen.

2.    ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

2.1. Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.4 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

2.2. Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.5.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ANDERE LANDBEWIRTSCHAFTER ZUM AUSGLEICH VON NACHTEILEN IM ZUSAMMENHANG MIT NATURA-2000-GEBIETEN

1. Bitte begründen Sie, warum die Beihilfe anderen Landbewirtschaftern gewährt wird:

2. Bitte bestätigen Sie, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfen werden anderen Landbewirtschaftern zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen;

b)

beihilfefähig sind nur Maßnahmen für die folgenden Gebiete:

i) als Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete;

ii) andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zur Umsetzung von Artikel 10 der FFH-Richtlinie beitragen;

c)

die Beihilfen sind auf die unter Randnummer 668 der Rahmenregelung festgesetzten Beträge begrenzt:

i) 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet;

ii) in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr.

d)

Werden die Höchstbeträge von 500 EUR und 200 EUR vom Mitgliedstaat in Ausnahmefällen angehoben, kann der Mitgliedstaat die besonderen Umstände, die eine solche Anhebung rechtfertigen, erklären?

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR WISSENSTRANSFER UND INFORMATIONSMASSNAHMEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Welche der folgenden Beihilfearten werden finanziert?

a)

Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops und Coaching);

b)

Demonstrationsvorhaben;

c)

Informationsmaßnahmen;

d)

Beihilfen für die Ausbildung von Beratern im Zusammenhang mit den Beratungsdiensten gemäß Teil II Abschnitte 1.1.10.2., 2.5 und 3.7 der Rahmenregelung.

2. Werden die Beihilfen Personen, die im Lebensmittelsektor tätig sind, anderen Landbewirtschaftern als im Agrarsektor tätigen Unternehmen sowie KMU in ländlichen Gebieten gewährt?



ja

nein

3. Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität an: …

Wir weisen darauf hin, dass die maximale Beihilfeintensität auf 50 % der beihilfefähigen Kosten bei großen Unternehmen, 60 % bei mittleren Unternehmen und 70 % bei Kleinst- und kleinen Unternehmen begrenzt sein muss.

4. Wird die Beihilfe für die Ausbildung von Beratern großen Unternehmen gewährt?



ja

nein

5. Ist die Beihilfe für die Ausbildung von Beratern auf 200 000  EUR je Dreijahreszeitraum begrenzt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

6. Welche der folgenden beihilfefähigen Kosten werden durch die Beihilfemaßnahme gedeckt?

a)

Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme;

b)

bei Demonstrationsvorhaben die zugehörigen Investitionskosten;

c)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

7. Die Beihilfe wird gewährt in Form von

a)

bezuschussten Dienstleistungen;

b)

Direktzahlungen an die Erzeuger nur als Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Randnummer 672 Buchstaben a und b der Rahmenregelung die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen darf.

8. Ist der Empfänger der Beihilfe gemäß Randnummer 672 Buchstaben a und b der Rahmenregelung der Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

9. Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

10. Verfügen die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.7.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.7 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Werden die Beihilfen gewährt, um anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen?



ja

nein

2. Die Beratung betrifft mindestens eines der folgenden Elemente:

a)

Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b)

die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;

c)

Maßnahmen zur Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;

d)

von den Mitgliedstaaten festgelegte Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;

e)

von den Mitgliedstaaten festgelegte Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 230 ) und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ( 231 );

f)

Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;

g)

spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.

3. Welche der folgenden Beihilfearten wird durch die Beihilferegelung/Einzelmaßnahme finanziert?

a)

Beratung von KMU in ländlichen Gebieten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Beihilfeempfängers;

b)

Beratung zu Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz;

c)

Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit;

d)

Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung;

e)

Beratung zu anderen Themen.

Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

4. Die Beihilfe muss an den Erbringer der Beratungsdienste gezahlt werden und darf keine Direktzahlungen an die Erzeuger umfassen:



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

5. Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Beratung, soweit hinreichend begründet und angezeigt, teilweise in Gruppen erfolgen kann, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

6. Falls Sie die Frage 5 mit „Ja“ beantwortet haben, begründen Sie bitte, weshalb die Beratung in Gruppen erfolgt.

7. Ist der Beihilfebetrag auf 1 500  EUR je Beratung begrenzt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8. Halten die Anbieter von Beratungsdiensten bei ihrer Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.8.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ERSTMALIGE TEILNAHME VON AKTIVEN LANDWIRTEN AN QUALITÄTSREGELUNGEN FÜR BAUMWOLLE ODER LEBENSMITTEL

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.8 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Für welche Art von Regelung wird die Beihilfe für eine erstmalige Teilnahme gewährt?

a)

durch Rechtsvorschriften der Union eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel;

b)

Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i) die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

 besondere Erzeugnismerkmale oder

 besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

 eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii) die Qualitätsregelung steht allen Erzeugern offen;

iii) die Qualitätsregelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv) die Regelung ist transparent und gewährleistet die vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die Leitlinien der Union für eine gute Praxis beim Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfüllen.

2. Wird die Beihilfe in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.8 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Welcher Beihilfebetrag wird pro Beihilfeempfänger und Jahr gewährt?

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.8 der Rahmenregelung auf 3 000  EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt ist.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.9.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INFORMATIONS- UND ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR UNTER QUALITÄTSREGELUNGEN FALLENDE BAUMWOLLE UND LEBENSMITTEL

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.9 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Werden die Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Teil II Abschnitt 3.8. der Rahmenregelung gewährt werden?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 691 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

2. Wird die Beihilfe nur Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 692 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

3. Dienen die Beihilfen nur zur Deckung der Kosten für Maßnahmen, die

a) den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle, die unter Qualitätsregelungen fallen, motivieren sollen;

b) die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der Lebensmittel bzw. der Baumwolle vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 693 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

4. Sollen die Maßnahmen der Beihilferegelung die Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 694 der Rahmenregelung keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können, ausgenommen für Lebensmittel oder Baumwolle, die unter eine mit Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Qualitätsregelung fallen.

5. Wird bei den Maßnahmen der Beihilferegelung der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle angegeben?



ja

nein

6. Falls Sie Frage 5 mit „Ja“ beantwortet haben: Ist der Hinweis auf den Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle der Hauptwerbebotschaft untergeordnet?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 695 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

7. Stehen die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken?



ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 696 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

8. Werden die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur im Binnenmarkt durchgeführt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 697 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

9. Für diese Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden folgende Beihilfesätze angewandt:

bis zu 70 % (bitte genauen Satz angeben: … %)

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.10.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.10 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Wird die Beihilfe gewährt, um Formen der Zusammenarbeit zwischen im Agrarsektor tätigen Unternehmen, Unternehmen der Nahrungsmittelkette und sonstigen Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden, zu fördern?



ja

nein

2. Falls Sie Frage 1 mit „Ja“ beantwortet haben: Kommt die Zusammenarbeit ländlichen Gebieten zugute?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 700 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

3. Sind an der Zusammenarbeit mindestens zwei Einrichtungen beteiligt?



ja

nein

4. Betrifft die Zusammenarbeit Folgendes?

a)

Konzepte für die Zusammenarbeit;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

5. Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor;

c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;

d)

die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;

i)

die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;

j)

die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten hin zu Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung.

6. Werden die Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 703 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

7. Werden die Beihilfen für Pilotprojekte und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor auch Einzelakteuren gewährt, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist?



ja

nein

8. Falls Sie Frage 7 mit „Ja“ beantwortet haben: Werden die Ergebnisse der von Einzelakteuren durchgeführten Pilotprojekte und sonstigen Tätigkeiten verbreitet?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 704 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

9. Werden die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 705 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

10. Halten die Beihilfen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, ein?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 706 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

Falls ja, erklären Sie bitte, wie dies sichergestellt wird.

11. Ist die Beihilfe auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen?



ja

nein

Bitte geben Sie eine Begründung für gemeinsame Umweltaktionen, die über einen Zeitraum von sieben Jahren hinausgehen:

12. Werden die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt?

a)

Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

c)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

d)

die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, einer anderen als der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;

e)

Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

Wir weisen darauf hin, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 708 der Rahmenregelung nur zur Deckung dieser beihilfefähigen Kosten gewährt werden können.

13. Sind die Direktkosten auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen gemäß den Randnummern 635 und 636 der Rahmenregelung begrenzt und erfüllen sie die besonderen Bedingungen gemäß Randnummer 634 der Rahmenregelung?



ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 709 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

14. Bitte geben Sie die Beihilfeintensität in Prozent der beihilfefähigen Kosten an.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.11.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON FONDS AUF GEGENSEITIGKEIT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.11 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1. Bitte geben Sie an, welche Verluste durch den Fonds auf Gegenseitigkeit gedeckt werden, für den eine Teilfinanzierung der Finanzbeiträge im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

a)

Verluste infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Schädlingsbefall gemäß Teil II Kapitel I Abschnitte 1.2.1.2 und 1.2.1.3 der Rahmenregelung;

b)

Verluste infolge von Umweltvorfällen.

2. Welche Kosten sind beihilfefähig?

Die Verwaltungskosten der Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit degressiv über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.

Bitte beachten Sie, dass keine anderen Kosten beihilfefähig sind. Ursprüngliches Grundkapital zählt nicht zu den beihilfefähigen Kosten.

3. Wie hoch ist der vorgesehene Beihilfesatz? (in Prozent)

Bitte beachten Sie, dass der Beihilfesatz auf 65 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt ist.

4. Ist der Betrag der beihilfefähigen Kosten beschränkt?



ja

nein

4.1. Falls ja, wie wird der Betrag beschränkt?

Obergrenzen je Fonds: …

5. Wurde der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen?



ja

nein

6. Verfolgt der Fonds auf Gegenseitigkeit bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen?



ja

nein

7. Hat der Fonds auf Gegenseitigkeit klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 714 der Rahmenregelung die Kommission bei Verneinung der Fragen 5, 6 und 7 die Beihilferegelung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann.

8. Wurden Regeln für die Errichtung und Verwaltung des Fonds auf Gegenseitigkeit festgelegt, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln?



ja

nein

9. Sehen die Regelungen des Fonds auf Gegenseitigkeit bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vor?



ja

nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 715 der Rahmenregelung die Kommission bei Verneinung der Fragen 8 und 9 die Beihilferegelung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

▼C3

TEIL III.12.R

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ABSATZFÖRDERUNGS- UND WERBEMASSNAHMEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen ist für staatliche Beihilfen für Werbemaßnahmen für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse zu verwenden.

Wir weisen darauf hin, dass Aktionen zur Absatzförderung wie die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme hieran sowie ähnliche Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Umfragen und Marktforschung nicht als Werbung gelten. Staatliche Beihilfen für derartige Aktionen zur Absatzförderung im weiteren Sinne unterliegen den Abschnitten IV Buchstaben j) und k) des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2007-2013 ( 232 ).

1.    Werbemaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft

1.1. Wo wird die Maßnahme durchgeführt?

auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats

auf dem heimischen Markt

Wer wird die Werbemaßnahme durchführen?

Erzeugergruppen oder andere Organisationen gleich welcher Größe

andere (bitte erläutern):

1.2. Können Ihre Behörden der Kommission Muster oder Modelle des Werbematerials übermitteln?



ja

nein

Wenn nicht, erklären Sie bitte warum.

1.3. Bitte legen Sie eine vollständige Liste der zuschussfähigen Ausgaben bei.

1.4. Wer sind die Begünstigten der Beihilfen?

Landwirte;

Erzeugergruppen und/oder Erzeugerorganisationen;

in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen;

andere (bitte angeben)

1.5. Können Ihre Behörden zusichern, dass alle Erzeuger der betreffenden Produkte in gleicher Weise Nutzen aus der Beihilfe ziehen?



ja

nein

1.6. Wird die Werbemaßnahme auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet, die die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( 233 ) festzulegenden Kriterien erfüllen?



ja

nein

1.7. Wird die Werbemaßnahme auf EU-weit anerkannte Bezeichnungen mit Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse ausgerichtet?



ja

nein

1.8. Falls ja, wird der genannte Hinweis exakt mit den von der Gemeinschaft eingetragenen Bezeichnungen übereinstimmen?



ja

nein

1.9. Wird die Werbemaßnahme auf Erzeugnisse ausgerichtet, die nationale oder regionale Qualitätszeichen tragen?



ja

nein

1.10. Weist das Qualitätszeichen auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse hin?



ja

nein

1.11. Falls ja, weisen Sie bitten nach, dass der Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse in der Botschaft eine untergeordnete Rolle einnimmt.

1.12. Handelt es sich um eine allgemeine Werbemaßnahme zugunsten aller Erzeuger der betreffenden Erzeugnisart?



ja

nein

1.13. Falls ja, wird die Werbemaßnahme ohne Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse durchgeführt?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.14. Wird die Werbemaßnahme direkt auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen ausgerichtet?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.15. Ist die Werbemaßnahme vereinbar mit den Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 234 ) sowie gegebenenfalls mit den besonderen Kennzeichnungsvorschriften für verschiedene Erzeugnisse (Wein, Molkereierzeugnisse, Eier und Geflügel)?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können.

1.16. Es wird folgender Beihilfesatz angewandt:

bis zu 50 % (bitte genauen Satz angeben: %), da der Sektor den Rest der Werbemaßnahme selbst finanziert;

bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: %), da der Sektor den Rest der Werbemaßnahme durch steuerähnliche Abgaben oder verpflichtende Beiträge finanziert;

bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: %), da es sich um eine allgemeine Werbemaßnahme handelt, die allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommt.

2.    Werbemaßnahmen in Drittländern

2.1. Ist die Werbemaßnahme mit den Grundlagen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates ( 235 ) vereinbar?



ja

nein

Falls nicht, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

Falls ja, bitte weisen Sie anhand von Belegen die Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 nach.

2.2. Ist die Werbemaßnahme auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

2.3. Könnte die Werbemaßnahme den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlecht machen?



ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass unter Abschnitt VI.D des Gemeinschaftsrahmens für solche Maßnahmen keine Beihilfen gewährt werden können.

TEIL III.12.S

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN IN FORM VON STEUERBEFREIUNGEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 2003/96/EG

Dieses Formular ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates ( 236 ) zu verwenden.

1. Welche Art von Beihilfemaßnahme ist vorgesehen?

Steuerermäßigung für Kraftstoff zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung

Steuerermäßigung für Energieerzeugnisse und Elektrizität zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung

2. Wie hoch ist die vorgesehene Ermäßigung?

3. Nach welchem Artikel der Richtlinie 2003/96/EG des Rates soll diese Befreiung gewährt werden?

4. Wird die Höhe der Befreiung innerhalb des betreffenden Sektors differenziert?



ja

nein

5. Erfüllt die vorgesehene Befreiung ohne Differenzierung in dem betreffenden Sektor alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, falls der Rat die Möglichkeit aufhebt, die Besteuerung von Energieerzeugnissen und Elektrizität in der Landwirtschaft auf Null zu senken?



ja

nein

Welche Artikel der Richtlinie werden angewandt?

TEIL III.12.T

FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Mitteilung staatlicher Beihilfen zu verwenden, die der Förderung des Forstsektors gemäß Abschnitt VII des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 ( 237 ) dienen.

1.   Ziel der Maßnahme

1.1. Trägt die Beihilfemaßnahme zu Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems bei oder betrifft sie die zuschussfähigen Kosten gemäß den Punkten 175-181 in Kapitel VII des Gemeinschaftsrahmens?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nur Beihilfen genehmigt werden, die mindestens eines dieser Ziele oder zuschussfähigen Kosten betreffen.

2.   Förderkriterien

2.1. Sind staatliche Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe, für den kommerziell rentablen Einschlag von Holz, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Brennstoffen von der Maßnahme ausgeschlossen?



ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen für den vorgenannten Zweck von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen sind. Beantragen Sie diese Beihilfen bitte im Rahmen der entsprechenden staatlichen Beihilfemaßnahmen.

3.   Art der Maßnahme

3.1. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für Kosten des Pflanzens, Fällens, Auslichtens und Beschneidens von Bäumen und anderer Vegetation (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe a)?



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

Pflanzen, Fällen und Beschneiden im Allgemeinen

Entfernen umgestürzter Bäume

Wiederaufforstung von durch Luftverschmutzung, Tiere, Sturm, Überschwemmung, Brand oder andere Naturereignisse geschädigten Wäldern

Sofern eine der vorgenannten Maßnahmen zutrifft, beschreiben Sie diese bitte und bestätigen Sie, dass das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften beizutragen und dass keine Beihilfen gewährt werden für das Fällen von Bäumen mit dem wesentlichen Ziel der kommerziell rentablen Holzgewinnung oder für die Wiederaufforstung, bei der gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden.

Aufforstung zur Vergrößerung der Forstflächen

Bitte beschreiben Sie die Umweltgründe, die die Aufforstung zur Vergrößerung der Forstflächen rechtfertigen, und bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für die Aufforstung mit Baumarten im Kurzumtrieb gewährt werden:

Aufforstung zur Förderung der Artenvielfalt

Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen und geben Sie die betroffenen Gebiete an:

Aufforstung zur Schaffung bewaldeter Flächen, die Freizeitzwecken dienen

Sind die vorgenannten bewaldeten Flächen der Öffentlichkeit für Freizeitzwecke kostenlos zugänglich? Falls nein, ist der Zugang zum Schutz empfindlicher Gebiete beschränkt?

Aufforstung zur Bekämpfung von Bodenerosion und Wüstenbildung oder zur Förderung einer vergleichbaren Schutzfunktion des Waldes

Beschreiben Sie bitte die Maßnahmen und nennen Sie die betreffenden Bereiche, die geplante Schutzfunktion, die Baumarten, die gepflanzt werden sollen, sowie alle begleitenden und erhaltenden Maßnahmen:

Sonstige (bitte erläutern)

3.2. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und/oder die Förderung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe b)?



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

Düngung

andere Behandlungen des Bodens

Nennen Sie bitte die Arten der Düngung und/oder Behandlung des Bodens

Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte

Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Dränage

Bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahmen nicht zur Verringerung der Artenvielfalt oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen und erläutern Sie die Umsetzung der Überwachung in die Praxis:

3.3. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden sowie Baumkrankheiten oder die Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere oder Beihilfen für gezielte Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe c)?



ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte an, für welche Maßnahmen die zuschussfähigen Kosten anfallen:

Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden sowie Baumkrankheiten oder Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere

Geben Sie bitte die betreffenden Schädlinge, Baumkrankheiten oder Tiere an:

Erläutern Sie bitte die präventiven und therapeutischen Maßnahmen und nennen Sie die entsprechenden notwendigen Präparate, Geräte und Materialien. Werden biologische und mechanische Vorbeugungs- und Behandlungsmethoden bei der Beihilfegewährung bevorzugt berücksichtigt? Falls nein, weisen Sie bitte nach, dass diese Methoden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit oder des betreffenden Schädlings nicht ausreichen:

gezielte Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden

Beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

Wird die Beihilfe gewährt, um den Wert von Beständen auszugleichen, die durch Tiere oder auf Anweisung der Behörden vernichtet wurden, um die betreffende Krankheit oder den Schädling zu tilgen?



ja

nein

Bitte beschreiben Sie, wie der Bestandswert berechnet wird, und bestätigen Sie, dass der Ausgleich auf den so ermittelten Wert begrenzt wird:

3.4. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe d)?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

3.5. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Errichtung, Verbesserung und Erhaltung von forstlichen Wirtschaftswegen und/oder Besucherinfrastrukturen (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe e)?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen:

Sind die Wälder und Infrastrukturen für Freizeitzwecke der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich?



ja

nein

Falls nein, ist der Zugang beschränkt, um empfindliche Gebiete zu schützen oder die angemessene und sichere Nutzung der Infrastruktur zu gewährleisten? Beschreiben Sie bitte die Beschränkungen sowie die Gründe dafür:

3.6. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Kosten des Informationsmaterials und von Tätigkeiten zur Verbreitung allgemeiner Waldinformationen (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe f)?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und bestätigen Sie, dass die geförderten Maßnahmen und Materialien der Verbreitung allgemeiner Waldinformationen dienen und weder Hinweise auf Produktbezeichnungen oder Erzeuger enthalten noch einheimische Erzeugnisse begünstigen:

3.7. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für den Erwerb von Forstflächen zu Umweltschutzzwecken (Abschnitt VII.C. Punkt 174 Buchstabe g)?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie sich ausführlich die Nutzung der betreffenden Forstflächen zu Umweltschutzzwecken und bestätigen Sie, dass dieses Land mittels einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung vollständig und dauerhaft für Umweltschutzzwecke gesichert ist:

3.8. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen, zur Einführung agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, Natura 2000 Zahlungen, Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials und zur Einführung präventiver Maßnahmen und nichtproduktiver Investitionen gemäß den Artikeln 43-49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( 238 ) oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung?



ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in den Artikeln 43-49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder in etwaigen Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

3.9. Umfasst die Maßnahme Beihilfen zur Deckung zusätzlicher Kosten und Einkommenseinbußen, die durch die Anwendung umweltverträglicher Forstbewirtschaftungstechniken Forsttechnologien entstehen?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte ausführlich die verwendeten Technologien und bestätigen Sie, dass diese über die entsprechenden vorgeschriebenen Anforderungen hinausgehen:

Erfolgt die Augleichszahlung auf der Grundlage einer freiwilligen vom Waldbesitzer eingegangenen Verpflichtung, die den Bedingungen von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung entspricht?



ja

nein

Falls nein, müssen wir darauf hinweisen, dass die Beihilfe unter Abschnitt VII des Gemeinschaftsrahmens nicht genehmigt werden kann. Falls ja, beschreiben Sie bitte die eingegangenen Verpflichtungen:

3.10. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für den Ankauf von Forstflächen (mit Ausnahme von Forstflächen für Umweltschutzzwecke — vgl. Nummer 3.7)?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und geben Sie die Beihilfeintensität an:

3.11. Umfasst die Maßnahme Beihilfen zur Ausbildung von Waldbesitzern und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften, zur Bereitstellung von Beratungsdiensten, zur Erstellung von Unternehmens- oder Waldbewirtschaftungsplänen oder Durchführbarkeitsstudien sowie die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen?



ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in Artikel 15 der Freistellungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

3.12. Umfasst die Maßnahme Beihilfen für die Gründung von Forstverbänden?



ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass die Maßnahme die in Artikel 9 der Freistellungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt:

3.13. Umfasst die Maßnahme Beihilfen zugunsten der Verbreitung neuer Techniken wie beispielsweise kleinere Pilotvorhaben oder Demonstrationsvorhaben?



ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahmen und weisen Sie nach, dass diese die in Punkt 107 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Bedingungen erfüllen:

4.   Beihilfebetrag

4.1. Ist die Beihilfe für die unter den Punkten 3.1 bis 3.7 genannten Maßnahmen auf 100 % der zuschussfähigen Kosten begrenzt und eine Überkompensierung ausgeschlossen?



ja

nein

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

4.2. Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.8 genannten Maßnahmen begrenzt auf die Beihilfehöchstintensität bzw. den in Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaigen Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung festgelegten Betrag?



ja

nein

Werden die unter Punkt 3.8 genannten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder etwaiger Rechtsvorschriften zur Ersetzung dieser Verordnung kofinanziert oder ist eine Kofinanzierung geplant oder möglich?



ja

nein

Falls ja, legen Sie bitte dar, wie eine Doppelförderung, die zu einer Überkompensierung führt, ausgeschlossen wird:

4.3. Kann die Kompensierung für die Maßnahmen gemäß Punkt 3.9 höher liegen als der Beihilfehöchstbetrag gemäß Artikel 47, festgelegt im Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, jedoch keinesfalls höher als die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste?



ja

nein

Geben sie in beiden Fällen die Höhe der Beihilfe an und beschreiben Sie, wie diese berechnet wird. Falls ja, beschreiben Sie bitte die besonderen Umstände und die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt und legen Sie Berechnungen vor, die zeigen, dass die zusätzlich gezahlten Beihilfen die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverluste nicht überschreiten:

4.4. Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.10 angeführten Maßnahmen begrenzt auf die in Artikel 4 Absatz 8 der Freistellungsverordnung festgelegte maximale Beihilfeintensität für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen?



ja

nein

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

4.5. Ist die Beihilfe für die unter Punkt 3.11 bis 3.13 angeführten Maßnahmen auf die in den geltenden Vorschriften der Freistellungsverordnung oder des Gemeinschaftsrahmens festgelegte Beihilfehöchstintensität begrenzt?



ja

nein

Beschreiben Sie bitte, wie die Vermeidung einer Überkompensierung überwacht wird:

▼M8

TEIL III.13.A

Ergänzender Fragebogen zu Investitionsbeihilfen für Flughäfen

Für die Anmeldung von Investitionsbeihilfen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften ( 239 )fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben“ auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.

1.    Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger, zum Investitionsvorhaben und zur Beihilfe

1.1.   Beihilfeempfänger

1.1.1.

Wird die Beihilfe dem Flughafeneigentümer direkt gewährt?



 Ja

 Nein

1.1.2.

Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „nein“ lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend i) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält/erhalten und ii) die juristische(n) Person(en) die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle oder den Flughafen, der das Investitionsvorhaben durchführt, überweist/überweisen.

1.1.3.

Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „nein“ lautet, beschreiben Sie bitte, wie die nationalen Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird.

1.1.4.

Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtliche, organisatorische und finanzielle Beziehung zwischen dem Empfänger der Beihilfe und i) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, ii) seinen Tochtergesellschaften, iii) etwaigen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen).

Handelt es sich um Beihilferegelungen, so beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde die genannten rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen bewerten wird.

1.1.5.

Handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger auch um den Betreiber der Infrastruktur?



 Ja

 Nein

1.1.6.

Falls die Antwort auf die vorstehende Frage „nein“ lautet, beschreiben Sie bitte i) das Verfahren, nach dem der Betreiber der Infrastruktur ausgewählt wird bzw. ausgewählt wurde und ii) die Auswahlkriterien.

1.1.7.

Wird der Flughafen/Werden die Flughäfen von der nationalen Armee, der Polizei, gemeinnützigen Flugrettungsdiensten oder anderweitigen Flugdiensten nichtwirtschaftlicher Art genutzt, dann geben Sie bitte Folgendes an: a) Art der Dienste und b) ihren Anteil an der Nutzung der Flughafenkapazitäten (z. B. Nutzung der Start- und Landebahnen und anderer Flughafenanlagen als prozentualer Anteil der jährlichen Flugbewegungen).

1.1.8.

Geben Sie bitte für den Flughafen/die Flughäfen, der/die die Beihilfe erhält/erhalten, die folgenden Daten zum Passagierluftverkehr an:

a) Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der über die letzten zwei Geschäftsjahre hinausreicht: das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. der tatsächlichen Gewährung der Beihilfe vorausgehen.

b) Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der sich auf weniger als zwei Geschäftsjahre erstreckt: das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs.

c) Für alle Flughäfen ist das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen für die prognostizierte wirtschaftliche Lebensdauer der geförderten Infrastruktur anzugeben.

Führen Sie bitte diese Daten für jeden Flughafen tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:



Jahr

Passagiere insgesamt

 

 

 

 

Die Passagierzahlen beziehen sich auf jede Flugstrecke, d. h. ein Passagier, der von einem Flughafen abfliegt und dann an demselben Flughafen wieder zurückfliegt, wird zweimal gezählt werden. Gehört ein Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für jeden einzelnen Flughafen berechnet.

1.2.   Das Investitionsvorhaben

1.2.1.

Beschreiben Sie bitte das Investitionsvorhaben und alle dazugehörigen Schätzungen und legen Sie den vorab erstellen Wirtschaftsplan vor (in Form einer Excel-Tabelle), auf den sich das Vorhaben stützt. Der Wirtschaftsplan sollte die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Investitionsvorhabens abdecken. Alle Schätzungen sollten auf soliden Nachfrageprognosen basieren. Erklären Sie bitte, ob und in welchem Umfang diese Schätzungen im Wirtschaftsplan für den Flughafen, für den die Beihilfe bestimmt ist, berücksichtigt wurden.

1.2.2.

Machen Sie bitte folgende Angaben zu dem Investitionsvorhaben:



Beantragung der Beihilfe am

 

Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben am

 

Voraussichtliches Ende der Arbeiten am

 

Voraussichtliche Inbetriebnahme am

 

Voraussichtliche Erreichung der vollen Produktionskapazität am

 

1.2.3.

Erstellen Sie bitte eine Tabelle, in der Sie im Einzelnen alle auszuführenden Arbeiten, ihre Finanzierungsquelle, die voraussichtliche Dauer, verbundene Kostenpunkte und den Tag der geplanten Inbetriebnahme angeben.

Geben Sie bitte für jeden Kostenpunkt an, ob und warum es sich um Investitionskosten handelt, i) die in direkter Verbindung stehen mit Infrastrukturen nichtwirtschaftlicher Art für Aufgaben mit hoheitlichem Bezug (z. B. Sicherheit, Flugsicherung und andere Tätigkeiten, für die der Mitgliedstaat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist) oder ii) die in Verbindung stehen mit luftverkehrsbezogenen Flughafeninfrastrukturen wirtschaftlicher Art (z. B. Start- und Landebahnen, Bodenabfertigungsinfrastruktur) oder iii) die in Verbindung stehen mit nicht luftverkehrsbezogener Infrastruktur wirtschaftlicher Art (z. B. Parkplätze und Hotels).



Art der Arbeiten

Finanzierung

Kostenstruktur

Zeitliche Planung

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.4.

Geben Sie bitte eine Übersicht über i) die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten ( 240 ) wirtschaftlicher Art und ii) die gesamten beihilfefähigen Kosten nichtwirtschaftlicher Art. Die Kosten müssen auf ihren Barwert abgezinst und der Diskontierungssatz angegeben werden.

Geben Sie bitte in der Übersicht an, welcher Teil der angemeldeten Beihilfen für Investitionen der Kategorie i) und welche für Investitionen der Kategorie ii) bestimmt ist.

1.2.5.

Wenn Investitionskosten in Verbindung mit nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten wirtschaftlicher Art ebenfalls aus staatlichen Beihilfen finanziert werden, erläutern Sie bitte, auf welcher Grundlage die Behörden eine solche Förderung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten.

1.2.6.

Haben Sie sich verpflichtet oder verpflichten Sie sich, für die Investition eine Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) durchzuführen (Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften)?



 Ja

 Nein

Falls nein, erläutern Sie bitte, warum für dieses Vorhaben keine UVP durchgeführt werden muss:

1.3.   Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten mit hoheitlichem Bezug

1.3.1.

Können Sie bestätigen, dass sich die Investition auf Tätigkeiten bezieht, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist (z. B. Flugsicherung, Polizei, Zoll, Brandbekämpfung und die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlichen Tätigkeiten). Investitionen in die zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung werden im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft und fallen folglich nicht unter die Beihilfevorschriften der Union. Berücksichtigen Sie in der Tabelle in Abschnitt 1.2.3 alle relevanten Investitionen.



 Ja

 Nein

1.3.2.

Nennen Sie bitte das nationale, regionale oder andere Rechtsinstrument, das den Begriff der Tätigkeiten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und deren Finanzierung klärt. Sollte es ein solches Rechtsinstrument nicht geben, erläutern Sie bitte, wie diese Tätigkeiten in der Regel von den zuständigen Behörden finanziert werden.

1.3.3.

Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass öffentliche Fördermittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Flughäfen führen. Dies wäre der Fall, wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Verkehrsflughäfen normalerweise bestimmte mit ihren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Kosten tragen müssen, während bestimmte andere Verkehrsflughäfen diese Kosten nicht tragen müssen. Führen Sie bitte die sachliche und territoriale Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften für die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten von Flughäfen aus und geben Sie gegebenenfalls die Ebene der regionalen Zuständigkeit in dieser Sache an.

1.3.4.

Bestätigen Sie bitte, belegt durch einschlägige Nachweise, dass der Ausgleich der Kosten in Verbindung mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten streng auf solche Kosten beschränkt ist und dass eine etwaige Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Ausgleichszahlungen wirksam ausgeschlossen ist.

1.3.5.

Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen eine buchmäßige Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vornimmt.

2.    Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

2.1.   Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse

2.1.1.

Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an: Die Investitionsbeihilfe

a)  erhöht die Mobilität der Bürger der Union und die Anbindung von Gebieten durch Einrichtung von Zugangspunkten zu Flügen innerhalb der Union.

b)  wirkt der Überlastung des Luftraums an den großen Drehkreuz-Flughäfen in der Union entgegen.

c)  begünstigt die regionale Entwicklung.

Erläutern Sie bitte, wie die Investitionsbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt.

2.1.2.

Ist die Investition auf die Schaffung neuer Flughafenkapazitäten ausgerichtet?



 Ja

 Nein

2.1.3.

Falls die Antwort auf die Frage 2.1.2 „ja“ lautet, belegen Sie bitte auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans, auf den in Abschnitt 1.2 — „Das Investitionsvorhaben“ eingegangen wird, dass die neue Infrastruktur mittelfristig der prognostizierten Nachfrage der Luftverkehrsgesellschaften, Passagiere und Spediteure im Einzugsgebiet des Flughafens entsprechen wird.

2.1.4.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Befindet sich der begünstigte Flughafen in demselben Einzugsgebiet ( 241 ) wie ein anderer Flughafen, der nicht voll oder wenigstens beinahe voll ausgelastet ist?



 Ja

 Nein

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an: a) Größe und Gestalt des Einzugsgebiets; b) Entfernung und Reisezeit zwischen dem begünstigten Flughafen und anderen Flughäfen in demselben Einzugsgebiet; c) Passagieraufkommen anderer Flughäfen in demselben Einzugsgebiet in den letzten fünf Jahren vor dem Jahr der Anmeldung; d) Gesamtnachfrage und Gesamtkapazität im Einzugsgebiet des begünstigten Flughafens, die nach dem Wirtschaftsplan für mindestens die nächsten zehn Jahre erwartet werden (und zwar für alle drei Szenarien — Worst Case, Base Case und Best Case).

2.1.5.

Im Falle einer Beihilferegelung: Geben Sie bitte Folgendes an: a) Standort und Einzugsgebiete der beihilfefähigen Flughäfen, die in den territorialen Geltungsbereich der Beihilferegelung fallen; b) Entfernung und Reisezeit zwischen den beihilfefähigen Flughäfen und anderen Flughafen im Einzugsgebiet; c) die Methoden und Kriterien der nationalen Behörden zur Festlegung der Größe und der Gestalt der Einzugsgebiete und die Auslastungskapazität der Flughäfen in demselben Einzugsgebiet.

2.1.6.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.1.4 „ja“ lautet, übermitteln Sie bitte Angaben zu den zu erwartenden Auswirkungen der Investition auf die Auslastung bereits bestehender Infrastruktur in demselben Einzugsgebiet. Aus diesen Angaben müssen die mittelfristigen Auslastungsperspektiven hervorgehen, die Angaben müssen auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen und in dem vorab erstellten Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen berücksichtigt worden sein.

2.1.7.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.1.4 „ja“ lautet, legen Sie bitte Prognosen zur Entwicklung des Passagieraufkommens (Worst-Case-, Base-Case- und Best-Case-Szenario) vor und begründen Sie, warum diese Prognosen Ihrer Meinung nach eine Investitionsbeihilfe für die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten bzw. die Aufrechterhaltung bestehender Kapazitäten rechtfertigen.

2.2.   Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

2.2.1.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Erläutern Sie bitte anhand des Wirtschaftsplans des Flughafens, inwieweit die Fähigkeit des Flughafens, seine Kapitalkosten selbst zu tragen, von der Größe des Flughafens (nach jährlichem Passagieraufkommen) abhängt.

2.2.2.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Erläutern Sie bitte, warum der Flughafen kein ausreichendes privates Kapital erhalten hat.

2.2.3.

Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, dass die Bewilligungsbehörde die Erforderlichkeit der staatlichen Maßnahme in jedem einzelnen Fall anhand i) der Größe des Flughafens ( 242 ) und ii) der Fähigkeit des Flughafens, privates Kapital zu erschließen, prüfen wird.

2.3.   Geeignetheit der Maßnahme

2.3.1.

Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden könnte und dass es sich bei der in Rede stehenden Beihilfe um ein geeignetes politisches Instrument handelt. Falls zum Beispiel die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft ( 243 ), weisen Sie bitte nach, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen ( 244 ) nicht geeignet sind.

2.4.   Anreizeffekt der Beihilfe

2.4.1.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Bestätigen Sie bitte, dass die Arbeiten an der angemeldeten Einzelinvestition erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wurden. Zu diesem Zweck übermitteln Sie bitte eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag die Arbeiten aufgenommen wurden.

2.4.2.

Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, dass die Arbeiten an den beihilfefähigen Investitionsvorhaben erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen werden.

2.4.3.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Beschreiben Sie bitte den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit im Fall der Gewährung der Beihilfe und stellen Sie diesen dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Nichtgewährung der Beihilfe gegenüber (kontrafaktische Analyse). Legen Sie bitte Nachweise vor, z. B. interne Dokumente, die sich auf alternative Tätigkeiten beziehen, die von dem begünstigten Flughafen im Zuge der internen Entscheidungsfindung in Betracht gezogen wurden.

2.4.4.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Wenn ein Gegenszenario mit alternativen Tätigkeiten bekannt ist, vergleichen Sie bitte beide Szenarien und zeigen Sie dabei die zusätzliche Tätigkeit auf, die nur im Falle einer Beihilfe durchgeführt werden würde (kontrafaktische Analyse).

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Ist das konkrete Gegenszenario mit alternativen Tätigkeiten nicht bekannt, geben Sie bitte die Kapitalkosten-Finanzierungslücke an, die auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans des begünstigten Flughafens ermittelt wurde. Die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ist die Differenz zwischen den im Laufe der Lebensdauer der Anlageinvestition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten).

2.4.5.

Im Falle einer Beihilferegelung: a) Bestätigen Sie bitte, dass die Bewilligungsbehörde Einzelbeihilfen im Rahmen der Beihilferegelung erst dann gewähren wird, nachdem sie sich vergewissert hat, dass ein Anreizeffekt besteht, indem sie den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Gewährung und bei Nichtgewährung der Beihilfe verglichen hat (kontrafaktische Analyse) oder indem sie, falls das Gegenszenario nicht bekannt sein sollte, auf der Grundlage des vorab erstellten Wirtschaftsplans für den begünstigten Flughafen die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ermittelt hat ( 245 ). b) Beschreiben Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen, die die Bewilligungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Anreizeffekt vorliegt, berücksichtigen wird.

2.5.   Angemessenheit der Beihilfe

2.5.1.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Bei Vorliegen einer kontrafaktischen Fallkonstellation mit alternativen Tätigkeiten a) übermitteln Sie bitte in Form von Excel-Tabellen den vorab erstellten Wirtschaftsplan für die Fallkonstellation bei Gewährung einer Beihilfe und für das Szenario ohne Beihilfe; b) erläutern Sie bitte auf der Grundlage dieser Tabellen die Nettomehrkosten (abzüglich der zusätzlichen Einnahmen), die sich daraus ergeben, dass anstelle des alternativen Vorhabens bzw. der alternativen Tätigkeit, die im kontrafaktischen Szenario (d. h. ohne Beihilfe) vom Beihilfeempfänger durchgeführt worden wäre, das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird; c) erläutern Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen.

Der Wirtschaftsplan sollte die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Investitionsvorhabens abdecken.

2.5.2.

Im Falle einer Einzelinvestitionsbeihilfe: Ist das konkrete Gegenszenario nicht bekannt, a) übermitteln Sie bitte in Form einer Excel-Tabelle den vorab erstellten Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen; b) geben Sie bitte auf der Grundlage dieser Tabelle die Kapitalkosten-Finanzierungslücke an, bei der es sich um den Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten) handelt; c) erläutern Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen.

2.5.3.

Im Falle einer Beihilferegelung: Sagen Sie bitte zu, dass a) in jedem einzelnen Fall auf der Grundlage des vorab erstellen Wirtschaftsplans das Gegenszenario ohne Beihilfe geprüft wird; b) dass die zusätzlichen Kosten (abzüglich der zusätzlichen Einnahmen) ermittelt werden, die sich daraus ergeben, dass anstelle des alternativen Vorhabens bzw. der alternativen Tätigkeit, die im kontrafaktischen Szenario (d. h. ohne Beihilfe) vom Beihilfeempfänger durchgeführt worden wäre, das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird; c) dass in jenen Fällen, in denen keine alternativen Tätigkeiten durchgeführt worden wären, die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ermittelt wird, bei der es sich um den Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten) handelt.

Beschreiben Sie bitte alle zugrunde liegenden Daten, Parameter und Annahmen, die die Bewilligungsbehörde für die Zwecke der Nachprüfungen und Analyse berücksichtigen wird.

2.5.4.

Beihilfeintensität

Geben Sie bitte den Beihilfehöchstbetrag in Prozent der beihilfefähigen Kosten („Beihilfeintensität“) an, einschließlich etwaiger Aufschläge:

Wenn die Beihilferegelung für Flughäfen unterschiedlicher Größe gilt, geben Sie bitte für die nachfolgenden Kategorien von Flughäfen die Beihilfehöchstintensität an:



Flughafengröße gemessen am durchschnittlichen Passagieraufkommen (Passagiere pro Jahr)

Höchstintensität der Investitionsbeihilfe

> 3-5 Mio.

 

1-3 Mio.

 

< 1 Mio.

 

2.6.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

2.6.1.

Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen einschließlich aller Infrastrukturen und Anlagen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt wird, allen potenziellen Nutzern offenstehen und nicht nur einem bestimmten Nutzer vorbehalten sein wird.

2.6.2.

Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Zuteilung der Flughafenkapazitäten an die Nutzer nach einschlägigen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgt.

2.7.   Anmeldung von Einzelbeihilfen im Rahmen der Investitionsbeihilferegelung

2.7.1.

Die folgenden Einzelbeihilfen im Rahmen der Investitionsbeihilferegelung müssen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet werden:

a) Investitionsbeihilfen für Flughäfen mit durchschnittlich mehr als 3 Mio. Passagieren pro Jahr;

b) Investitionsbeihilfen für Flughäfen mit durchschnittlich weniger als 1 Mio. Passagieren pro Jahr, wenn die Beihilfehöchstintensität 75 % übersteigt, mit Ausnahme von Flughäfen in abgelegenen Gebieten;

c) Investitionsbeihilfen für die Verlegung von Flughäfen;

d) Investitionsbeihilfen zur Finanzierung kombinierter Flughäfen für Passagier- und Frachtverkehr, an denen in den beiden Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr der Anmeldung der Beihilfe vorausgehen, mehr als 200 000 Tonnen Fracht abgefertigt wurden;

e) Investitionsbeihilfen, die auf die Einrichtung neuer Passagierflughäfen ausgerichtet sind (einschließlich der Umwandlung bestehender Flugplätze in Passagierflughäfen);

f) Investitionsbeihilfen, die auf die Einrichtung oder den Ausbau von Flughäfen ausgerichtet sind, die sich im Umkreis von 100 Kilometern oder 60 Minuten Fahrzeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug um einen bestehenden Flughafen befinden.

TEIL III.13.B

Ergänzender Fragebogen zu Betriebsbeihilfen für Flughäfen

Für die Anmeldung von Einzelbetriebsbeihilfen, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften ( 246 )fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben“ auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.

1.    Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger und seinen Tätigkeiten

1.1.   Beihilfeempfänger

1.1.1.

Wird die Beihilfe dem Flughafenbetreiber direkt gewährt?



 Ja

 Nein

1.1.2.

Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „nein“ lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend, i) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält/erhalten; ii) die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe als zwischengeschaltete Stelle an den Flughafen, der die beihilfefähigen Dienste erbringt, überweist/überweisen.

1.1.3.

Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „nein“ lautet, beschreiben Sie bitte, wie die Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird.

1.1.4.

Ist der Beihilfeempfänger auch der Eigentümer des Flughafens?



 Ja

 Nein

1.1.5.

Falls die Antwort auf die Frage 1.1.4 „nein“ lautet, geben Sie bitte an, wer der Eigentümer ist/sein wird und beschreiben Sie die Eigentümerstruktur.

1.1.6.

Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen zwischen dem Empfänger der Beihilfe und i) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, ii) seinen Tochtergesellschaften, iii) etwaigen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen).

Handelt es sich um Beihilferegelungen, beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen (siehe Nummern 1.1.1 bis 1.1.5) bewerten wird.

1.2.   Allgemeine Angaben zum Flughafenbetreiber

1.2.1.

Wird der Flughafen/Werden die Flughäfen von der nationalen Armee, der Polizei, gemeinnützigen Flugrettungsdiensten oder anderweitigen Flugdiensten nichtwirtschaftlicher Art genutzt, dann geben Sie bitte Folgendes an: a) Art der Dienste; und b) ihren Anteil an der Nutzung der Flughafenkapazitäten (z. B. Nutzung der Start- und Landebahnen und anderer Flughafenanlagen als prozentualer Anteil der jährlichen Flugbewegungen).

1.2.2.

Geben Sie bitte für den Flughafen/die Flughäfen, der/die die Beihilfe erhält/erhalten, die folgenden Daten zum Passagierluftverkehr an:

a) Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der über die letzten zwei Geschäftsjahre hinausreicht: das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. der tatsächlichen Gewährung der Beihilfe vorausgehen.

b) Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der sich auf weniger als zwei Geschäftsjahre erstreckt: das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs.

Führen Sie bitte diese Daten tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:



Jahr

Passagiere insgesamt

 

 

 

 

Die Passagierzahlen beziehen sich auf jede Flugstrecke. Zum Beispiel: Ein Passagier, der an einen Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zählt zweimal. Gehört ein Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für jeden einzelnen Flughafen berechnet.

1.2.3.

Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Übermitteln Sie bitte den Wirtschaftsplan, den der Beihilfeempfänger im Zeitraum 2009-2013 umgesetzt und den er im folgenden Zehnjahreszeitrum bis zum 4. April 2024 umzusetzen plant. Beschreiben Sie bitte die Annahmen, die diesem Zehnjahreszeitraum zugrunde liegen.

Der Wirtschaftsplan muss Folgendes enthalten: Angaben zum Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen, Kosten und Kostenschätzungen, Finanzdaten und Finanzprognosen zur erwarteten Rentabilität und zu den erwarteten Cashflows (unter Bezugnahme auf Methoden, die nachweislich von dem Flughafen verwendet werden, z. B. Methoden zur Bewertung des Kapitalwerts (net present value — NPV) einer Investition, des internen Zinsfußes (internal rate of return — IRR) und der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed — ROCE). Der Wirtschaftsplan muss als Excel-Tabelle vorgelegt werden und Erläuterungen zu den verwendeten Formeln enthalten.

Im Falle einer Beihilferegelung erläutern Sie bitte im Detail a) die formalen und materiellen Kriterien, die die Wirtschaftspläne beihilfefähiger Flughäfen erfüllen müssen, b) die Methode, nach der die nationalen Behörden die Wirtschaftspläne prüfen.

1.2.4.

Geben Sie bitte im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe eine Übersicht über die operativen Verluste ( 247 ) des Beihilfeempfängers im Zeitraum 2009-2013 sowie über die prognostizierten operativen Verluste für die Zeit bis zum 4. April 2024. Führen Sie bitte diese Daten tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:



Einnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Operative Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betriebsergebnis

 

 

 

 

Im Falle von Beihilferegelungen erläutern Sie bitte die Methode, nach der die Behörden die operativen Verluste der beihilfefähigen Flughäfen feststellen.

1.2.5.

Handelt es sich um eine Einzelbetriebsbeihilfe, so übermitteln Sie bitte Kopien der Finanzberichte ( 248 ) der beihilfefähigen Flughäfen für die fünf Jahre vor dem Jahr der Antragstellung für die Betriebsbeihilfe.

Bei Beihilferegelungen: Sagen Sie bitte zu, dass Sie die obengenannten Finanzberichte bei der Prüfung der Einzelbeihilfen berücksichtigen.

1.2.6.

Erläutern Sie bitte, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Überkompensation zu vermeiden und um sicherzustellen, dass zu viel gezahlte Beträge vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden.

1.3.   Flughafendienstleistungen

1.3.1.

Nennen Sie bitte die beihilfefähigen Flughafendienstleistungen ( 249 ) und die verschiedenen Kategorien von beihilfefähigen Betriebskosten ( 250 ) in Verbindung mit der Erbringung dieser Dienstleistungen.

1.4.   Tätigkeiten mit hoheitlichem Bezug

1.4.1.

Bezieht sich die Betriebsbeihilfe auf Tätigkeiten, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist (z. B. Flugsicherung, Polizei, Zoll, Brandbekämpfung und die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlichen Tätigkeiten)? Betriebskosten, die sich auf die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung beziehen, werden im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft und fallen folglich nicht unter die Beihilfevorschriften der Union.



 Ja

 Nein

1.4.2.

Nennen Sie bitte das relevante nationale, regionale oder andere Rechtsinstrument, das den Begriff der Tätigkeiten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und deren Finanzierung klärt. Sollte es ein solches Rechtsinstrument nicht geben, erläutern Sie bitte, wie diese Tätigkeiten in der Regel von den zuständigen Behörden finanziert werden.

1.4.3.

Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass öffentliche Fördermittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Flughäfen führen. Dies wäre der Fall, wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Verkehrsflughäfen normalerweise bestimmte mit ihren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Kosten tragen müssen, während bestimmte andere Verkehrsflughäfen diese Kosten nicht tragen müssen. Führen Sie bitte die sachliche und territoriale Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften für die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten von Flughäfen aus und geben Sie gegebenenfalls die Ebene der regionalen Zuständigkeit in dieser Sache an.

1.4.4.

Bestätigen Sie bitte, belegt durch einschlägige Nachweise, dass der Ausgleich der Kosten in Verbindung mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten streng auf solche Kosten beschränkt ist und dass eine etwaige Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Ausgleichszahlungen wirksam ausgeschlossen ist.

1.4.5.

Bestätigen Sie bitte, dass der Flughafen eine buchmäßige Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vornimmt.

2.    Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

2.1.   Wurde die Beihilfe vor dem 4. April 2014 gewährt?



 Ja

 Nein

2.2.   Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse

2.2.1.

Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an: Die Betriebsbeihilfe

a)  erhöht die Mobilität der Bürger der Union und die Anbindung von Gebieten durch Einrichtung von Zugangspunkten zu Flügen innerhalb der Union;

b)  wirkt der Überlastung des Luftraums an den großen Drehkreuz-Flughäfen in der Union entgegen.

c)  begünstigt die regionale Entwicklung.

Erläutern Sie bitte, wie die Betriebsbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt.

2.2.2.

Betrifft die angemeldete Betriebsbeihilfe den Betreiber eines neuen Flughafens?



 Ja

 Nein

2.2.3.

Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Befindet sich der begünstigte Flughafen in demselben Einzugsgebiet ( 251 ) wie ein anderer Flughafen mit ungenutzten Kapazitäten?



 Ja

 Nein

2.2.4.

Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Falls die Antwort auf die Frage 2.2.3 „ja“ lautet, geben Sie bitte Größe und Gestalt des Einzugsgebiets an. Übermitteln Sie bitte Angaben zu den zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen des anderen Flughafens im selben Einzugsgebiet. Diese Angaben sollten Teil des Wirtschaftsplans des begünstigten Flughafens sein und müssen auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen.

Im Falle einer Beihilferegelung: a) Bestätigen Sie bitte, dass die Behörden verpflichtet sind, die zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen an einem anderen Flughafen/an anderen Flughäfen in demselben Einzugsgebiet auf der Grundlage von Informationen zu prüfen, die Teil des Wirtschaftsplans für den begünstigten Flughafen sind und die auf zuverlässigen Prognosen für den Passagier- und Frachtverkehr beruhen. b) Beschreiben Sie bitte die Methode und die Kriterien, nach denen die nationalen Behörden die zu erwartenden Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen an dem anderen Flughafen/an den anderen Flughäfen bewerten werden.

2.3.   Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

2.3.1.

Bestätigen Sie bitte, dass das jährliche Verkehrsaufkommen an dem beihilfefähigen Flughafen/an den beihilfefähigen Flughäfen nicht mehr als 3 Mio. Passagiere beträgt (siehe auch Frage 1.2.2).

2.4.   Geeignetheit der Maßnahme

2.4.1.

Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden könnte und dass es sich bei der in Rede stehenden Beihilfe um ein geeignetes politisches Instrument handelt. Falls zum Beispiel die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft ( 252 ), weisen Sie bitte nach, warum andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen ( 253 ) nicht geeignet sind.

2.4.2.

Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Wurde der Beihilfebetrag vorab als Festbetrag bestimmt, der die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Empfängers erwartete operative Finanzierungslücke bei den Betriebskosten während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren (beginnend am 4. April 2014) abdeckt?



 Ja

 Nein

Falls ja, legen Sie bitte die im Wirtschaftsplan enthaltenen einschlägigen Angaben vor.

2.4.3.

Im Falle einer Beihilferegelung: Wurde der Beihilfebetrag in jedem Einzelfall vorab als Festbetrag bestimmt, der die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Empfängers erwartete operative Finanzierungslücke bei den Betriebskosten während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren (beginnend am 4. April 2014) abdeckt?



 Ja

 Nein

Falls ja, sollte der Empfänger die im Wirtschaftsplan enthaltenen einschlägigen Angaben vorlegen.

2.4.4.

Falls die Antwort auf die Fragen 2.4.2 und 2.4.3 „nein“ lautet, geben Sie bitte an, a) inwieweit die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist, b) inwieweit eine Informationsasymmetrie vorliegt, die die nationalen Behörden daran hindert, den zulässigen Höchstbetrag einer Betriebsbeihilfe vorab auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans zu berechnen.

2.4.5.

Falls die Antwort auf die Fragen 2.4.2 und 2.4.3 „nein“ lautet, bestätigen Sie bitte, dass der zulässige Höchstbetrag der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Betriebsbeihilfe anhand eines Modells berechnet wurde/wird, das auf dem Durchschnitt der operativen Finanzierungslücken ( 254 ) während der fünf Jahre von 2009 bis 2013 aufbaut.

2.4.6.

Können Sie bestätigen, dass die Höhe der Betriebsbeihilfe nachträglich nicht erhöht wird?



 Ja

 Nein

2.4.7.

Sollte die Antwort „nein“ lauten, erläutern Sie bitte, warum Ihrer Meinung nach die Möglichkeit, die Betriebsbeihilfe nachträglich zu erhöhen, die Anreize für einen effizienten Flughafenbetrieb nicht mindert.

2.5.   Anreizeffekt und Angemessenheit der Maßnahme

2.5.1.

Beschreiben Sie bitte im Falle von Einzelbetriebsbeihilfen, warum es wahrscheinlich ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Flughafens ohne die Beihilfe wesentlich geringer ausfallen würde. Machen Sie bitte die erforderlichen Angaben auf der Grundlage des Wirtschaftsplans (siehe auch Nummer 1.2.3) und vergleichen Sie den voraussichtlichen Umfang der geplanten Tätigkeit bei Gewährung der Beihilfe und bei Nichtgewährung der Beihilfe (kontrafaktische Analyse) unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer etwaigen Investitionsbeihilfe und des Verkehrsaufkommens.

Im Falle von Beihilferegelungen beschreiben Sie bitte die Methode, nach der die Bewilligungsbehörde die Wirtschaftspläne bewertet, sowie — unter Berücksichtigung einer etwaigen Investitionsbeihilfe und des Verkehrsaufkommens — die Wahrscheinlichkeit, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Flughafens wesentlich geringer ausfallen würde.

2.5.2.

Weisen Sie im Fall einer Einzelbetriebsbeihilfe bitte nach, dass der Wirtschaftsplan für den Flughafen eine volle Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2024 gewährleistet. Nennen Sie bitte die relevanten Schlüsselparameter des Wirtschaftsplans.

Bestätigen Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, dass die Bewilligungsbehörde nur dann eine Einzelbetriebsbeihilfe gewährt, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Wirtschaftsplan für den begünstigten Flughafen eine volle Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2024 gewährleistet. Geben Sie bitte an, welche Schlüsselparameter des Wirtschaftsplans die Bewilligungsbehörde prüft, um in jedem einzelnen Fall diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen.

2.5.3.

Geben Sie bitte Folgendes an:

Im Falle einer Einzelbetriebsbeihilfe: Die anfängliche Finanzierungslücke des begünstigten Flughafens über 10 Jahre, beginnend mit der Deckung der Betriebskosten am 4. April 2014 zu Beginn des Übergangszeitraums und bis zur vollen Deckung der Betriebskosten zum 4. April 2024 am Ende des Übergangszeitraums.

Im Falle einer Beihilferegelung: Bestätigen Sie bitte, a) dass die Finanzierungslücke der beihilfefähigen Flughäfen mit Hilfe der unter Nummer 2.5.2 genannten Methode ermittelt werden wird; b) dass die beihilfefähigen Flughäfen nachweisen müssen, dass sie zum 4. April 2024 eine volle Deckung der Betriebskosten erreichen werden.

Der zulässige Beihilfehöchstbetrag liegt bei:

Der prozentuale Anteil der Finanzierungslücke, der durch die Betriebsbeihilfe gedeckt werden soll, beträgt:

Zeitraum, für den die Betriebsbeihilfe gewährt wird:

2.6.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

2.6.1.

Weisen Sie bitte nach, dass alle Flughäfen, die in demselben Einzugsgebiet wie der beihilfefähige Flughafen bzw. die beihilfefähigen Flughäfen liegen, in der Lage sein werden, zum 4. April 2024 volle Betriebskostendeckung zu erreichen.

2.6.2.

Können Sie bestätigen, dass der Flughafen bzw. die Flughäfen einschließlich etwaiger Investitionen, für die eine Beihilfe gewährt wird, allen potenziellen Nutzern offenstehen und nicht nur einem bestimmten Nutzer vorbehalten sein wird/werden?



 Ja

 Nein

2.6.3.

Geben Sie bitte an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Zuteilung der Flughafenkapazitäten an die Nutzer nach einschlägigen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgt.

TEIL III.13.C

Ergänzender Fragebogen zu Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften

Für die Anmeldung von Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften ( 255 )fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben“ in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden

Dieser Fragebogen bezieht sich sowohl auf die Anmeldung von Beihilferegelungen als auch von Einzelbeihilfen.

1.    Zusätzliche Angaben zum Beihilfeempfänger, zum Vorhaben und zur Beihilfe

1.1.   Beihilfeempfänger

1.1.1.

Wird die Beihilfe der Luftverkehrsgesellschaft, die die neue Strecke bedient, direkt gewährt?



 Ja

 Nein

1.1.2.

Falls die Antwort auf die Frage 1.1.1 „nein“ lautet, nennen Sie bitte, sofern zutreffend, die juristische(n) Person(en), a) die die Beihilfe erhält (erhalten); b) die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle oder an die Luftverkehrsgesellschaft überweist (überweisen), die die neue Strecke bedient.

1.1.3.

Falls die Antwort auf Frage 1.1.1 „nein“ lautet, beschreiben Sie bitte, wie die nationalen Behörden sicherstellen, dass den zwischengeschalteten Ebenen kein Vorteil gewährt wird.

1.1.4.

Wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, beschreiben Sie bitte die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen zwischen dem Empfänger der Beihilfe und a) den Unternehmen, mit denen er eine Unternehmensgruppe bildet, b) seinen Tochtergesellschaft und c) anderen verbundenen Unternehmen (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen).

Handelt es sich um Beihilferegelungen, so beschreiben Sie bitte die Methode, anhand derer die Bewilligungsbehörde diese rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Beziehungen bewerten wird.

1.1.5.

Auswahl des Beihilfeempfängers: Beschreiben Sie bitte a) das Verfahren, nach dem der Beihilfeempfänger ausgewählt wird bzw. wurde, b) das für die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gewählte Medium und den Umfang der Bekanntmachung, c) die Förderfähigkeitsbedingungen, d) die operationellen Anforderungen und e) die Auswahlkriterien.

2.    Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

2.1.   Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse

2.1.1.

Kreuzen Sie bitte das Zutreffende an. Die Anlaufbeihilfe

a)  erhöht die Mobilität der Bürger der Union und die Anbindung von Gebieten durch Einrichtung neuer Strecken.

b)  begünstigt die regionale Entwicklung abgelegener Gebiete.

Erläutern Sie bitte, wie die Anlaufbeihilfe zu jedem der vorgenannten Ziele beiträgt.

2.1.2.

Weisen Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte nach, dass die Strecke bzw. die Strecken nicht bereits von einer Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung ( 256 ) oder ab einem anderen Flughafen in demselben Einzugsgebiet ( 257 ) unter vergleichbaren Bedingungen angeboten wird/werden. Wenn die Bedingungen nicht als vergleichbar betrachtet werden, erläutern Sie bitte warum.

Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde sicherstellt, dass für jede einzelne Anlaufbeihilfe die unter dieser Nummer aufgeführte Bestimmung erfüllt ist.

2.2.   Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens

2.2.1.

Geben Sie bitte an, für welche Art von Strecke die Anlaufbeihilfe bestimmt ist:

a)  Strecken zwischen einem Flughafen mit weniger als 3 Mio. Passagieren pro Jahr ( 258 ) und einem anderen Flughafen im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum ( 259 );

b)  Strecken zwischen einem Flughafen in einem abgelegenen Gebiet und einem anderen Flughafen (inner- oder außerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums) unabhängig von der Größe der betreffenden Flughäfen;

c)  Strecken zwischen einem Flughafen mit mehr als 3 Mio. Passagieren pro Jahr und einem Flughafen mit weniger als 5 Mio. Passagieren pro Jahr, die sich nicht in einem abgelegenen Gebiet befinden. Legen Sie bitte in diesem Fall die spezifischen Umständen ausführlich dar.

d)  Sonstiges (bitte angeben).

2.2.2.

Geben Sie bitte bei Einzelbeihilfen den Standort der Flughäfen an, die über die beihilfefähigen neuen Strecken angeflogen werden.

2.2.3.

Machen Sie bitte im Falle von Einzelanlaufbeihilfen für Strecken zwischen einem Flughafen, der nicht in einem abgelegenen Gebiet liegt, und einem anderen Flughafen die folgenden Angaben zum Passagieraufkommen der Flughäfen, die von der/den neuen Strecke(n) bedient werden:

a) Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der über die letzten zwei Geschäftsjahre hinausreicht: das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. der tatsächlichen Gewährung der Beihilfe vorausgehen.

b) Bei Flughäfen mit kommerziellem Passagierluftverkehrsbetrieb, der sich auf weniger als zwei Geschäftsjahre erstreckt: das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs.

Führen Sie bitte diese Daten tabellarisch in der nachstehend vorgegebenen Form auf:



Jahr

Flughafen

Flughafen

Jahr

Anzahl der Passagiere

Anzahl der Passagiere

Jahr

Anzahl der Passagiere

Anzahl der Passagiere

Die Passagierzahlen beziehen sich auf jede Flugstrecke, d. h. ein Passagier, der z. B. an einen Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zählt zweimal. Gehört der Flughafen einer Gruppe von Flughäfen an, wird das Passagieraufkommen für den einzelnen Flughafen berechnet.

2.2.4.

Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde für jede einzelne Anlaufbeihilfe anhand des Flughafenstandorts, des Passagieraufkommens und der Strecken prüfen wird, ob ein staatliches Eingreifen erforderlich ist.

2.3.   Geeignetheit der Maßnahme

2.3.1.

Im Falle einer Einzelbeihilfe: Weisen Sie bitte nach, dass die in Rede stehende Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen. Erläutern Sie bitte insbesondere, wie die Behörden festgestellt haben, dass dasselbe Ziel und dasselbe Problem nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Strategien oder Beihilfeinstrumenten erreicht bzw. gelöst werden könnte. Falls zum Beispiel die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft ( 260 ), weisen Sie bitte nach, dass andere, möglicherweise mit geringeren Wettbewerbsverfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (260)  nicht geeignet sind.

2.3.2.

Im Falle einer Einzelbeihilfe, bei der die begünstigte Luftverkehrsgesellschaft vorab einen Wirtschaftsplan für die Strecke erstellt hat, für die die Beihilfe bestimmt ist: Übermitteln Sie bitte den Wirtschaftsplan. Aus dem vorab erstellten Wirtschaftsplan muss klar hervorgehen, ob die geförderte Strecke nach 3 Jahren ohne öffentliche Zuwendungen für die Luftverkehrsgesellschaft rentabel sein wird.

2.3.3.

Im Falle einer Einzelbeihilfe, für die vorab kein Wirtschaftsplan für die Strecke erstellt wurde, für die die Beihilfe bestimmt ist: Übermitteln Sie bitte ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die in Rede stehende Luftverkehrsgesellschaft unwiderruflich zugesagt hat, die Strecke mindestens so lange zu betreiben, wie sie durch Anlaufbeihilfen gefördert wird.

2.3.4.

Erläutern Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen, wie die Bewilligungsbehörde jede einzelne Anlaufbeihilfe auf ihre Geeignetheit überprüft.

2.4.   Anreizeffekt und Angemessenheit der Maßnahme

2.4.1.

Beschreiben Sie bitte im Falle von Einzelbeihilfen (falls vorhanden auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans), warum es wahrscheinlich ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft ohne die Beihilfe nicht ausgeweitet würde.

Beschreiben Sie bitte im Falle von Beihilferegelungen die Methode, mit der die Bewilligungsbehörde prüft, wie wahrscheinlich es ist, dass der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft ohne die Beihilfe nicht ausgeweitet würde.

2.4.2.

Bestätigen Sie im Falle von Einzelbeihilfen bitte, dass der Betrieb der neuen Strecke erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wird/wurde, und übermitteln Sie bitte a) eine Kopie des Beihilfeantrags, den der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde eingereicht hat, und b) Unterlagen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag der Betrieb der neuen Strecke aufgenommen wird/wurde.

Bestätigen Sie im Falle von Beihilferegelungen bitte, dass der Betrieb der neuen beihilfefähigen Strecken erst nach Stellung des Beihilfeantrags bei der Bewilligungsbehörde aufgenommen wird.

2.4.3.

Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe pro Strecke höchstens drei Jahre gewährt wird.

2.4.4.

Geben Sie bitte die Beihilfeintensität an (die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ( 261 ) ausgedrückte Gesamtbeihilfehöhe). In diesem Zusammenhang ist der Kapitalwert (net present value) zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung vor Abzug von Steuern und anderen Abgaben anzugeben.

2.4.5.

Erläutern Sie bitte, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Überkompensation zu vermeiden und um sicherzustellen, dass zu viel gezahlte Beträge von der begünstigten Luftverkehrsgesellschaft zurückgefordert werden.

2.4.6.

Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um eine Quersubventionierung anderer Strecken der begünstigten Luftverkehrsgesellschaft zwischen den betreffenden Flughäfen zu vermeiden?

2.5.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

2.5.1.

Im Falle einer Einzelbeihilfe: Bestätigen Sie bitte, dass die Verbindung (z. B. ein Städtepaar), die im Rahmen der neuen Luftverkehrsstrecke bedient werden soll, nicht bereits unter vergleichbaren Bedingungen, besonders in Bezug auf die Reisedauer, von einer Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung oder einem anderen Flughafen im selben Einzugsgebiet angeboten wird. Siehe auch Nummer 2.1.2.

Im Falle einer Beihilferegelung: Erläutern Sie bitte, wie die Bewilligungsbehörde sicherstellt, dass diese Bestimmung für jede einzelne Anlaufbeihilfe erfüllt ist.

2.5.2.

Legen Sie bitte Nachweise dafür vor, dass die staatliche Stelle, die beabsichtigt(e), einer Luftverkehrsgesellschaft — sei es über einen Flughafen oder anderweitig — eine Anlaufbeihilfe für die Eröffnung einer neuen Strecke zu gewähren, dies rechtzeitig und hinreichend bekanntgegeben hat bzw. bekanntgeben wird, damit alle interessierten Luftverkehrsgesellschaften ihre Dienste anbieten können.

2.5.3.

Bestätigen Sie bitte, dass die betreffende Anlaufbeihilfe mit keiner anderen Beihilfeart für den Betrieb derselben Strecke kombiniert werden darf.

TEIL III.13.D

Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen sozialer Art nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV — Flugverkehrsdienstleistungen

Für die Anmeldung der Gewährung von Beihilfen sozialer Art, die unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften ( 262 )fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben“ in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.

1.    Angaben zum Beihilfeempfänger/zu den Beihilfeempfängern, zum Vorhaben und zur Beihilfe

1.1.

Beschreiben Sie bitte das soziale Ziel/die sozialen Ziele der angemeldeten Maßnahme und warum die Maßnahme Ihrer Ansicht nach dieses Ziel/diese Ziele erreicht.

1.2.

Weitere Angaben zur geplanten Beihilfe

1.2.1.

Beschreiben Sie bitte a) die Methode für die Gewährung sowie die Zuweisung der Beihilfe an die Endverbraucher; b) gegebenenfalls die juristische(n) Person(en), die die Beihilfe erhält (erhalten) oder die die Beihilfe an eine zwischengeschaltete Stelle überweist (überweisen), die für die Zuweisung der Beihilfe an die beihilfefähigen Endverbraucher zuständig ist.

1.2.2.

Beschreiben Sie bitte, welche Gruppen von Endverbrauchern für eine Beihilfe in Betracht kommen (z. B. Passagiere mit bestimmten Bedürfnissen wie Kinder, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit geringem Einkommen, Schüler/Studenten, Senioren usw.) ( 263 ).

1.2.3.

Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe tatsächlich den beihilfefähigen Endverbrauchern zugutekommt.

1.2.4.

Beschreiben Sie bitte die Strecken, die für eine Beihilfe in Betracht kommen.

1.2.5.

Wird die Beihilfe für den Personenverkehr auf einer Strecke gewährt, die einen Flughafen/Flughäfen in einem entlegenen Gebiet ( 264 ) mit einem anderen Flughafen/anderen Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum verbindet?



 Ja

 Nein

1.2.6.

Falls die Antwort auf die Frage 1.2.5 „ja“ lautet, beschreiben Sie bitte die beihilfefähigen Gebiete und Strecken.

1.2.7.

Geben Sie bitte die beihilfefähigen Kosten an, die durch die Beihilfe ausgeglichen werden sollen, und bestätigen Sie, dass sich die beihilfefähigen Kosten auf den Preis beschränken, der dem Verbraucher von dem Verkehrsunternehmen für die Hin- und Rückreise einschließlich aller Steuern und Gebühren in Rechnung gestellt wird.

1.2.8.

Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe unabhängig vom Verteilernetz (z. B. Reisebüros, Bodendienste der Luftverkehrsgesellschaft und Websites) gewährt werden wird.

1.2.9.

Beschreiben Sie bitte a) das Verfahren, nach dem die Flugdienstleistungsanbieter ausgewählt werden bzw. worden sind; b) die Förderfähigkeitsbedingungen und c) die Auswahlkriterien.

1.2.10.

Bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfe unabhängig von der Herkunft der Dienstleistungen, d. h. unabhängig davon, welche Luftverkehrsgesellschaft die Dienstleistungen erbringt, gewährt wird.

1.2.11.

Beschreiben Sie bitte die Kontrollen und Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Beihilferegelung nur beihilfefähigen Endverbrauchern zugutekommt und keine Überkompensation entsteht.

TEIL III.13.E

Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen im Seeverkehr

Für die Anmeldung der Gewährung von Beihilfen, die unter die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr ( 265 )(im Folgenden „Leitlinien“) fallen, sollte zusätzlich zum Fragebogen „Allgemeine Angaben“ in Teil I auch dieser ergänzende Fragebogen beantwortet werden.

1.    Angaben zur Art der Beihilferegelung

Begründet oder enthält die Regelung:

a)  eine Tonnagesteuer

b)  eine Ermäßigung der Sozialabgaben

c)  eine Ermäßigung kommunaler Steuern

d)  eine Ermäßigung der Eintragungsgebühren

e)  Ausbildungsbeihilfen

f)  Beihilfen zur Verkehrsverlagerung von der Straße auf den Seeweg

g)  einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder das einschlägige Vergabeverfahren

h)  Beihilfen aus sozialen Gründen

i)  Sonstiges, bitte angeben

2.    Angaben zur Beihilfefähigkeit

Zu den unter Nummer 1 aufgeführten Kategorien a, b, c, d, e und f beantworten Sie bitte die Fragen 2.2. bis 2.7.:

2.1. Unter welchen Voraussetzungen sind Unternehmen beihilfefähig?

2.2. Unter welchen Voraussetzungen sind Boote beihilfefähig? Bestehen insbesondere Vorschriften in Bezug auf die Flaggenführung? Welche Beflaggungsvorschriften gelten für die Flotte von Unternehmen, die dem Tonnagesteuersystem nach dem 17. Januar 2004 beitreten? Gelten die Beflaggungsvorschriften für die gesamte Flotte des begünstigten Unternehmens oder nur für die in seinem Eigentum stehenden Schiffe und für die „bareboat“ gecharterten Schiffe?

2.3. Unter welchen Voraussetzungen sind „bareboat“ vercharterte Schiffe beihilfefähig?

2.4. Unter welchen Voraussetzungen sind für auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt gecharterte Schiffe beihilfefähig?

2.5. Welche Voraussetzungen gelten gegebenenfalls für Seeleute?

2.6. Geben Sie bitte an, welche Tätigkeiten beihilfefähig sind. Beinhaltet die Regelung insbesondere:



 Schlepptätigkeiten?

 Baggerarbeiten?

Ist die Beihilferegelung allgemeiner ausgedrückt anwendbar auf Seeverkehrstätigkeiten, bei denen es sich nicht um die Beförderung von Waren und Personen auf dem Seeweg handelt?

2.7. Welche Vorkehrungen sind vorgesehen, um Auswirkungen auf andere Tätigkeitsbereiche desselben Unternehmens zu vermeiden?

Zu Kategorie g unter Nummer 1:

2.8. Welche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestehen? Wie wird die Höhe des Ausgleichs berechnet? Führen Sie bitte die einzelnen im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Angebote an und legen Sie die Gründe für die Auswahl des begünstigten Unternehmens dar.

Zu Kategorie h unter Nummer 1:

2.9. Für welche Strecken und Nutzergruppen werden die Einzelzuschüsse unter welchen Voraussetzungen gewährt?

3.    Angaben zur Beihilfeintensität

3.1.

Wie wird gewährleistet, dass die in Kapitel 11 der Leitlinien aufgeführten Beihilfehöchstgrenzen eingehalten werden? Wie werden die einschlägigen Unterlagen geführt?

Zu Kategorie a unter Nummer 1 beantworten Sie bitte die Fragen 3.2. bis 3.7:

3.2. Anhand welcher Sätze wird das zu versteuernde Einkommen pro 100 Nettotonnen (NT) berechnet?

Bis 1 000 NT …

1 001 bis 10 000 NT …

10 001 bis 20 000 NT …

ab 20 001 NT …

3.3. Sind die Unternehmen zur getrennten Buchführung verpflichtet, wenn sie sowohl beihilfefähige als auch nicht beihilfefähige Tätigkeiten durchführen?

3.4. Wie werden Unternehmensgruppen und Transaktionen innerhalb von Unternehmensgruppen behandelt?

3.5. In wieweit unterliegen die Einnahmen aus seeverkehrsnahen Tätigkeiten dem Tonnagesteuersystem?

3.6. Bestehen besondere Steuervorschriften für der Tonnagebesteuerung beitretende Schiffe, wenn deren Marktwert über ihrem Steuerwert liegt?

3.7. Werden auf die Vergütungen der Direktoren und Gesellschafter der Reedereien die nach den allgemeinen Steuervorschriften der Mitgliedstaaten üblichen Steuersätze angewandt?

Zu den Kategorien b, c und d unter Nummer 1 beantworten Sie bitte die Fragen 3.8. bis 3.10.:

3.8. Wie hoch ist die Beihilfeintensität als Anteil an den Steuern und Sozialbeiträgen oder Abgaben und Gebühren, die von den Seeleuten oder Schiffseignern normalerweise zu entrichten wären?

3.9. Oder auf welchen Höchstbetrag wurden diese in Nummer 3.8. genannten Beiträge, Gebühren und Abgaben begrenzt?

3.10. Ist die Beihilfe im Falle von Baggern und Schleppern streng auf den Seeverkehrsteil der Tätigkeiten beschränkt?

3.11. Zu Kategorie e unter Nummer 1: Wie hoch ist die Beihilfeintensität als Anteil der Ausbildungskosten oder der Entlohnung des Auszubildenden?

3.12. Zu Kategorie f unter Nummer 1: Wie hoch ist die Beihilfe pro verlegten Tonnenkilometer?

3.13. Zu Kategorie h unter Nummer 1: Wie hoch sind die Einzelzuschüsse?

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TEIL III.14

FRAGEBOGEN STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DEN FISCHEREI- UND AQUAKULTURSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe gemäß den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (nachstehend „die Leitlinien“) zu verwenden.

ZIELE DER REGELUNG bzw. DER BEIHILFE (Zutreffendes ankreuzen und die verlangten Informationen einfügen):

Dieser Abschnitt entspricht der Gliederung von Absatz 4 der Leitlinien: „Mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfen“.

   Nummer 4.1 der Leitlinien: Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellung fallen

Allgemeine Bemerkungen zu der Art der Beihilfe

Es sind zwei Gruppenfreistellungsverordnungen in Kraft: Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission ( 266 ), die den Fischerei- und Aquakultursektor betrifft, und Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission ( 267 ), die die allgemeine Freistellungsverordnung für alle Sektoren ist.

Daher müssen derartige Beihilfen nicht grundsätzlich angemeldet werden.

Gemäß Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gelten diese Verordnungen jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnungen fallende Ziele verfolgt werden.

Des Weiteren kommen folgende Arten von Beihilfen nicht für eine Freistellung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 736/2008 und (EG) Nr. 800/2008 in Frage: Beihilfen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, wie in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 bzw. Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 dargelegt, ferner Beihilfen mit spezifischen Merkmalen, insbesondere Beihilfen für andere Unternehmen als KMU, Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, nicht-transparente Beihilfen, Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsame Markt nicht Folge geleistet haben.

Merkmale der angemeldeten Beihilfen:

Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 736/2008

Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008

Beihilfen, die einen bestimmten Betrag übersteigen

Beihilfen für andere Unternehmen als KMU

Nicht-transparente Beihilfen

Beihilfen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben

Andere Merkmale: näher ausführen

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

Der Mitgliedstaat muss die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Einzelnen begründen.

   Nummer 4.2 der Leitlinien: Beihilfen im Geltungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien

Der Mitgliedstaat muss Angaben zu den einschlägigen Leitlinien machen, die als auf die betreffende Beihilfemaßnahme anwendbar gelten, und im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb die Beihilfe als mit diesen Leitlinien vereinbar betrachtet werden kann.

Der Mitgliedstaat muss auch die übrigen Fragebögen, die dieser Verordnung beigefügt sind, ausfüllen.

 Ausbildungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.2,

 Beschäftigungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.3,

 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe — Fragebogen in Teil III.6.A bzw. III.6.B,

 Beihilfe zur Rettung bzw. Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — Fragebogen in Teil III.7 bzw. III.8,

 Umweltschutzbeihilfe — Fragebogen in Teil III.10.

   Nummer 4.3 der Leitlinien: Beihilfen für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen von Artikel 25 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ( 268 ) entspricht.

Er muss auch begründen, warum die Beihilfe nicht Teil des operationellen Programms ist, das aus diesem Fonds kofinanziert wird.

   Nummer 4.4 der Leitlinien: Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen, sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen

Der Mitgliedstaat muss folgende Informationen liefern, aus denen die Vereinbarkeit der Beihilfe deutlich wird:

 ausführliche Informationen, mit denen das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses nachgewiesen wird, einschließlich technische und/oder wissenschaftliche Berichte,

 Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und dem Schaden,

 Methode für die Berechnung des Schadens,

 sonstige Nachweise.

   Nummer 4.5 der Leitlinien: Steuerermäßigungen und reduzierte Beschäftigungskosten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die außerhalb der Gemeinschaftsgewässer tätig sind

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen von Nummer 4.5 der Leitlinien entspricht.

Aus diesen Informationen muss im Einzelnen hervorgehen, dass für die unter die Beihilfemaßnahme fallenden Fischereifahrzeuge die Gefahr der Deregistrierung aus dem Fischereiflottenregister besteht.

   Nummer 4.6 der Leitlinien: Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen

Der Mitgliedstaat muss

 darlegen, wie die Mittel aus steuerähnlichen Abgaben verwendet werden, und

 nachweisen, wie und auf welcher Grundlage ihre Verwendung mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Des Weiteren muss er darlegen, wie die Beihilferegelung sowohl einheimischen als auch eingeführten Erzeugnissen zugute kommt.

   Nummer 4.7 der Leitlinien: Beihilfe für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe den Bestimmungen unter dieser Nummer und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion ( 269 ) entspricht.

   Nummer 4.8 der Leitlinien: Beihilfe für die Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, die Beihilfe den Bestimmungen unter dieser Nummer und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten ( 270 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor ( 271 ) entspricht.

   Nummer 4.9 der Leitlinien: Beihilfen für andere Maßnahmen

Der Mitgliedstaat muss die Art der Beihilfe und ihre Ziele sehr genau beschreiben.

Des Weiteren muss er im Einzelnen die Gründe darlegen, weshalb die Beihilfe den Bestimmungen unter Nummer 3 der Leitlinien entspricht und nachweisen, wie die Beihilfe zu den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass keine Beihilfe für Maßnahmen, die der Empfänger bereits eingeleitet hat, bzw. für Tätigkeiten, die der Empfänger unter normalen Marktbedingungen durchführen würde, gewährt wird.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass keine Beihilfe unter Umständen gewährt wird, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht beachtet werden.

Daher muss der Mitgliedstaat erklären, dass die Beihilfemaßnahme ausdrücklich vorsieht, dass der Beihilfeempfänger während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einhält und dass der Zuschuss nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zurückgezahlt werden muss, wenn während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme festgestellt wird, dass der Empfänger den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachkommt.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass die Beihilfe auf höchstens zehn Jahre begrenzt ist, bzw. muss, wenn dies nicht der Fall ist, die Beihilfe mindestens zwei Monate vor Ablauf des zehnten Jahres nach ihrem Inkrafttreten erneut anmelden.

SONSTIGE ANFORDERUNGEN

Der Mitgliedstaat muss ein Verzeichnis aller mit der Anmeldung übermittelten zweckdienlichen Unterlagen sowie eine Zusammenfassung des Inhalts (wie sozioökonomische Daten zu den begünstigten Gebieten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Begründung) vorlegen.

Der Mitgliedstaat muss erklären, dass diese Beihilfe nicht mit einer anderen Beihilfe für die gleichen förderfähigen Ausgaben oder für die gleiche Leistung kumuliert wird.

Im Falle einer Kumulierung muss der Mitgliedstaat die Angaben zu der betreffenden Beihilfe (Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe) vorlegen und nachweisen, dass alle gewährten Beihilfen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Mitgliedstaat jegliche Art staatlicher Beihilfen, einschließlich De-minimis-Beihilfen.

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ANHANG II

ANMELDEFORMULAR FÜR DAS VEREINFACHTE VERFAHREN

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ANHANG III.A

Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen

(Formular für alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Landwirtschaft)

Um die jährliche Berichterstattung über staatliche Beihilfen weiter zu vereinfachen und zu verbessern, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1. März eine vorformatierte zugriffsbasierte Online-Plattform mit ausführlichen Angaben zu allen bestehenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen diese Angaben dann bis zum 30. Juni desselben Jahres prüfen und ergänzen. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t – 1 im Jahr t ( 272 ) veröffentlichen.

Die Angaben auf der Plattform werden von der Kommission zum größten Teil bereits anhand der Daten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab eingegeben. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen lediglich überprüfen, erforderlichenfalls ändern und um die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t – 1) ergänzen.

Die Angaben zum Ziel der Beihilfe und zum Wirtschaftszweig, für den sie bestimmt ist, beziehen sich auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe und auf das Rechtsinstrument, auf dessen Grundlage die Beihilfe genehmigt wurde.

Es müssen folgende Angaben übermittelt werden:

(1) Titel

(2) Nummer der Beihilfe

(3) Frühere Beihilfenummern (z. B. nach Verlängerung einer Regelung)

(4) Wirtschaftszweig

Die Angabe des Wirtschaftszweigs muss sich weitgehend auf die NACE ( 273 ) [dreistellige Ebene] stützen.

(5) Ziel

(6) Gebiet(e)

Eine Beihilfemaßnahme kann zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für ein Gebiet oder mehrere Gebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV bestimmt sein.

(7) Beihilfeinstrument(e)

Es ist zwischen mehreren Instrumenten zu unterscheiden: Zuschuss, bezuschusste Dienstleistung, Zinszuschuss, Darlehen, Garantie, Steuervergünstigung, rückzahlbarer Vorschuss, Kapitalbeteiligung und sonstige.

(8) Form der Beihilfe

Es ist zwischen drei Formen zu unterscheiden: Regelung, Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer Regelung und Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).

(9) Ausgaben

Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. im Falle von Steuervergünstigungen der tatsächliche Einnahmenverzicht) angegeben werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jedes Beihilfeinstrument innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss oder Darlehen) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für die Jahre t – 1, t – 2, t – 3, t – 4 und t – 5.




ANHANG III.B

Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen

(Formular für die Landwirtschaft)

Um die jährliche Berichterstattung über staatliche Beihilfen weiter zu vereinfachen und zu verbessern, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1. März eine vorformatierte zugriffsbasierte Online-Plattform mit ausführlichen Angaben zu allen bestehenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen diese Angaben dann bis zum 30. Juni desselben Jahres prüfen und ergänzen. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t – 1 im Jahr t ( 274 ) veröffentlichen.

Die Angaben auf der Plattform werden von der Kommission zum größten Teil bereits anhand der Daten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab eingegeben. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen lediglich überprüfen, erforderlichenfalls ändern und um die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t – 1) ergänzen.

Die Angaben zum Ziel der Beihilfe und zum Wirtschaftszweig, für den sie bestimmt ist, beziehen sich auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe und auf das Rechtsinstrument, auf dessen Grundlage die Beihilfe genehmigt wurde.

Es müssen folgende Angaben übermittelt werden:

(1) Titel

(2) Nummer der Beihilfe

(3) Frühere Beihilfenummern (z. B. nach Verlängerung einer Regelung)

(4) Wirtschaftszweig

Die Angabe des Wirtschaftszweigs muss sich weitgehend auf die NACE ( 275 ) [dreistellige Ebene] stützen.

(5) Ziel

(6) Gebiet(e)

Eine Beihilfemaßnahme kann zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für ein Gebiet oder mehrere Gebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV bestimmt sein.

(7) Beihilfeinstrument(e)

Es ist zwischen mehreren Instrumenten zu unterscheiden: Zuschuss, bezuschusste Dienstleistung, Zinszuschuss, Darlehen, Garantie, Steuervergünstigung, rückzahlbarer Vorschuss, Kapitalbeteiligung und sonstige.

(8) Form der Beihilfe

Es ist zwischen drei Formen zu unterscheiden: Regelung, Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer Regelung und Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).

(9) Ausgaben

Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. im Falle von Steuervergünstigungen der tatsächliche Einnahmenverzicht) angegeben werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jedes Beihilfeinstrument innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss oder Darlehen) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für die Jahre t – 1, t – 2, t – 3, t – 4 und t –5.

(10) Beihilfeintensität und Beihilfeempfänger

Die Mitgliedstaaten müssen Folgendes angeben:

 die tatsächliche Beihilfeintensität der gewährten Unterstützung, aufgeschlüsselt nach Beihilfeform und Gebiet,

 die Zahl der Beihilfeempfänger,

 den durchschnittlichen Beihilfebetrag je Empfänger.




▼C1

ANHANG III C

STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN

(Formular für den Fischereisektor)

▼B

Die Berichte sind in EDV-gestützter Form zu übermitteln. Sie enthalten folgende Angaben:

1.

Bezeichnung der Beihilferegelung, Beihilfenummer und Entscheidung der Kommission.

2.

Die Ausgaben sind in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung anzugeben. Bei Steuerermäßigungen sind die jährlichen Einnahmeausfälle anzugeben. Liegen keine genauen Zahlen vor, können im letzteren Fall auch Schätzwerte genannt werden. Dabei sind für das betreffende Berichtsjahr aufgeschlüsselt nach den Beihilfearten der Regelung (wie z. B. Zuschüsse, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) folgende Angaben zu übermitteln:

2.1.

Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für neue Fördervorhaben; bei Bürgschaftsregelungen der Gesamtbetrag aller neu ausgereichten Bürgschaften;

2.2.

tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für neue und laufende Vorhaben; bei Bürgschaftsregelungen: Gesamtbetrag aller Bürgschaften, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen augrund des Erlöschens einer Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts eines Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis;

2.3.

Zahl der bezuschussten Vorhaben und/oder Unternehmen;

2.4.

geschätzter Gesamtbetrag der

 Beihilfe für die endgültige Stilllegung von Fischereischiffen durch Überführung in Drittländer;

 Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit;

 Beihilfe für die Erneuerung der Fischereiflotte;

 Beihilfe für die Modernisierung der Fischereiflotte;

 Beihilfe für den Kauf von gebrauchten Fischereifahrzeugen;

 Beihilfe für sozioökonomische Maßnahmen;

 Beihilfe zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen;

 Beihilfe für Gebiete in äußerster Randlage;

 Aus steuerähnlichen Abgaben finanzierte Beihilfe;

2.5.

Aufschlüsselung der Beträge gemäß Ziffer 2.1 nach Ziel-1-Regionen und sonstigen Gebieten;

3.

Sonstige Angaben und Bemerkungen.

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ANHANG IV

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( 1 ) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1; Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt 2003.

( 2 ) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

( 3 ) ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 42.

( 4 ) Verordnung (EG) Nr 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

( 5 ) NACE Rev. 2 oder spätere Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ersetzt wird. NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

( 6 ) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 7 ) Im Falle von verbundenen und Partnerunternehmen sind bei den für den Beihilfeempfänger angegebenen Beträgen die Zahl der Beschäftigten und die Finanzdaten der verbundenen und/oder Partnerunternehmen ebenfalls zu berücksichtigen.

( 8 ) Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

( 10 ) Nummer, unter der die genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung bei der Kommission registriert wurde.

( 11 ) Nach Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) bezeichnet der Ausdruck „Einzelbeihilfen“ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung.

( 12 ) Tag der rechtlich bindenden Zusage, die Beihilfe zu gewähren.

( 13 ) Was Beihilfen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur betrifft, so werden Informationen über die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung in den Teilen III.12 (Ergänzender Fragebogen zu Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten) bzw. III.14 (Ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor) verlangt.

( 14 ) Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30).

( 15 ) Zuschuss/Zinszuschuss, Darlehen/rückzahlbarer Vorschuss/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, sonstiges Beihilfeinstrument (bitte angeben). Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, ist der Beihilfebetrag für jedes Instrument anzugeben.

( 16 ) Auf diese Angabe kann bei Einzelbeihilfen unter 500 000 EUR verzichtet werden. Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): [0,5–1], [1-2], [2-5], [5-10], [10–30], [30 und mehr].

( 17 ) Gesamtbetrag der geplanten Beihilfe (voller Betrag in Landeswährung). Bei steuerlichen Maßnahmen: geschätzter Gesamteinnahmeverlust aufgrund der Steuervergünstigungen. Wenn die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung für die staatliche Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR beträgt, ist der Abschnitt „Evaluierung“ auszufüllen.

( 18 ) Wenn die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR beträgt, füllen Sie bitte den Abschnitt „Evaluierung“ dieses Anmeldeformulars aus. Die Evaluierungspflicht gilt nicht für Beihilferegelungen, die unter den ergänzenden Fragebogen für Agrarbeihilfen fallen.

( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

( 20 ) Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche Unionsmittel mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, nur die anderen öffentlichen Mittel berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel die in der anwendbaren Unionsgesetzgebung festgelegten Höchstfinanzierungssätze nicht überschreitet.

( 21 ) Die Evaluierungspflicht gilt nicht für Beihilferegelungen, die unter den ergänzenden Fragebogen für Agrarbeihilfen fallen.

( 22 ) Hinweise bietet die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“ (SWD(2014)179 final vom 28.5.2014), abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/state_aid_evaluation_methodology_de.pdf.

( 23 ) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

( 24 ) Anhaltspunkte bietet Artikel 339 AEUV, der sich auf „Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente“ bezieht. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte sind „Geschäftsgeheimnisse“ Informationen, „durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit erfolgt, sondern auch bei bloßer Weitergabe an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können“ (Urteil Postbank/Kommission, T-353/94, ECLI:EU:T:1996:119, Randnummer 87).

( 25 ) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).

( 26 ) Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4).

( 27 ) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

( 28 ) Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).

( 29 ) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).

( 30 ) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

( 31 ) „Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“ ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.

( 32 ) Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

( 33 ) ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1.

( 34 ) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

( 35 ) „KMU“ sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 36 ) Der alleinige Erwerb von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

( 37 ) „Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“ ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.

( 38 ) Randnummer 94 der Regionalbeihilfeleitlinien gilt nicht für KMU oder für den Erwerb einer Betriebsstätte.

( 39 ) Nach Randnummer 101 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, an das betreffende Empfängergebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:

 Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

 Sie müssen abschreibungsfähig sein.

 Sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden.

Nach Randnummer 102 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen die immateriellen Vermögenswerte auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei kleinen und mittleren Unternehmen drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.

( 40 ) Zur Methodik siehe Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedstaaten anwendbar vom 1. Januar 2007 (ABl. C 317 vom 23.12.2006, S. 2) und Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

( 41 ) Für die Höhe der Beihilfe(n) und der beihilfefähigen Kosten ist sowohl der Nominalwert als auch der abgezinste Wert anzugeben.

( 42 ) Dies könnte beispielsweise anhand der unter Randnummer 40 der Regionalbeihilfeleitlinien genannten Kriterien und/oder des Geschäftsplans des Empfängers aufgezeigt werden.

( 43 ) Nicht relevant für subventionierte Darlehen, öffentliche Eigenkapitaldarlehen oder öffentliche Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, staatliche Garantien mit Beihilfeelementen und staatliche Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.

( 44 ) Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen, usw.

( 45 ) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.

( 46 ) Der bei der Berechnung des IRR zugrunde gelegte Zeitraum sollte einem bei ähnlichen Vorhaben branchenüblichen Zeitrahmen entsprechen.

( 47 ) Dabei müssen alle relevanten Kosten und Vorteile berücksichtigt werden (zum Beispiel Verwaltungskosten, Beförderungskosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und unterschiedliche Lohnkosten). Befindet sich der andere Standort jedoch im EWR, sind Zuwendungen, die an dem anderen Standort gewährt werden, nicht zu berücksichtigen.

( 48 ) Nähere Angaben zu den verschiedenen Klassifikationen sind auf folgender Eurostat-Website abrufbar: http://ec.europa.eu/eurostat/data/classifications.

( 49 ) Bezugsgröße für die Bestimmung eines Marktes mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das EWR-BIP der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorhabens; hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Weitere Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Marktes und die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Wettbewerber aufgrund der dadurch bedingten Preise und Gewinnspannen sein.

( 50 ) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

( 51 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

( 52 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

( 53 ) „Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“ ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.

( 54 ) Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

( 55 ) „KMU“ sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 56 ) Der alleinige Erwerb von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

( 57 ) „Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“ ist eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt.

( 58 ) Der Begriff „Anmeldeschwelle“ ist unter Randnummer 20 Buchstabe n der Regionalbeihilfeleitlinien definiert.

( 59 ) Im Verkehrswesen können Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln nicht in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Aufwendungen sind keine Erstinvestitionen.

( 60 ) Diese Bestimmung muss nicht für KMU oder für den Erwerb einer Betriebsstätte gelten.

( 61 ) Nach Randnummer 101 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, an das betreffende Empfängergebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:

 Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

 Sie müssen abschreibungsfähig sein.

 Sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden.

Nach Randnummer 102 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen die immateriellen Vermögenswerte auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.

( 62 ) Operatives Programm oder Entwicklungsprogramm, das im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes oder dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) aufgestellt wurde.

( 63 ) Nicht relevant für subventionierte Darlehen, öffentliche Eigenkapitaldarlehen oder öffentliche Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, staatliche Garantien mit Beihilfeelementen und staatliche Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.

( 64 ) Zu diesem Zweck kann unter anderem auf Folgenabschätzungen für die geplante Regelung oder Ex-post-Evaluierungen ähnlicher Regelungen Bezug genommen werden.

( 65 ) Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen, usw.

( 66 ) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen, usw.

( 67 ) Ein kontrafaktisches Szenario ist plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgebend waren.

( 68 ) Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die in Rede stehende Beihilferegelung auf mögliche negative Auswirkungen zu prüfen, könnte der Mitgliedstaat ihr beispielsweise ihm zur Verfügung stehende Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen zu ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung stellen (Randnummer 125 der Regionalbeihilfeleitlinien).

( 69 ) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

( 70 ) „KMU“ sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 71 ) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten für die Beförderung von Gütern, die in für Betriebsbeihilfen in Betracht kommenden Gebieten hergestellt werden, nur im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) gewährt werden können.

( 72 ) ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.

( 73 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

( 74 ) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

( 75 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

( 76 ) Unbeschadet etwaiger Verfahren, die sowohl die Entwicklung als auch den anschließenden Erwerb von einmaligen oder spezialisierten Waren oder Dienstleistungen abdecken.

( 77 ) Bei Beihilfeanträgen, die ein FuE-Vorhaben betreffen, schließt dies nicht aus, dass der potenzielle Beihilfeempfänger bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Beihilfeantrag erfasst werden.

( 78 ) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

( 79 ) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

( 80 ) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.

( 81 ) Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

( 82 ) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.

( 83 ) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) oder jede künftige Mitteilung, die an ihre Stelle tritt.

( 84 ) Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.

( 85 ) Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.

( 86 ) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

( 87 ) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.

( 88 ) Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

( 89 ) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.

( 90 ) Umstrukturierungen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Beihilfeempfängers auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen sie auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.

( 91 ) Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Das umstrukturierte Unternehmen sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen.

( 92 ) Bei dem alternativen Szenario kann es sich zum Beispiel um Umschuldung, Veräußerung von Vermögenswerten, Aufnahme privaten Kapitals, Verkauf an einen Wettbewerber oder Aufspaltung handeln; dies kann jeweils durch Einleitung eines Insolvenz- oder eines Umstrukturierungsverfahrens oder auf andere Weise erfolgen.

( 93 ) Beachten Sie bitte auch Randnummer 56 der Leitlinien.

( 94 ) Beachten Sie bitte auch Randnummer 64 der Leitlinien.

( 95 ) Wenn die zu gewährende Beihilfe zum Beispiel die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt, sollte der Eigenbeitrag ebenfalls eigenkapitalstärkende Maßnahmen beinhalten, wie etwa die Beschaffung neuen Eigenkapitals von bestehenden Anteilseignern, die Abschreibung bestehender Verbindlichkeiten und Schuldscheine oder die Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in Eigenkapital oder die Beschaffung von neuem externen Beteiligungskapital zu Marktkonditionen.

( 96 ) Zum Beispiel, wenn der Staat Zuschüsse gewährt, Kapital zuführt oder Schulden abschreibt.

( 97 ) Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.

( 98 ) Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.

( 99 ) Veräußerungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Laufzeit des Umstrukturierungsplans stattfinden; dabei sind der Art der zu veräußernden Vermögenswerte sowie Hindernissen bei deren Veräußerung Rechnung zu tragen.

( 100 ) Dies sind insbesondere Maßnahmen, die dazu dienen, bestimmte Märkte, die mit den Geschäftsbereichen des Beihilfeempfängers in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, im Einklang mit dem Unionsrecht für andere Unternehmen aus der Union zu öffnen. Derartige Initiativen können andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ersetzen, die normalerweise von dem Beihilfeempfänger verlangt würden.

( 101 ) Welche Arten von Maßnahmen unter den Begriff „Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen“ fallen, ist den Randnummern 32 bis 35 der Leitlinien zu entnehmen.

( 102 ) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

( 103 ) Im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 104 ) „Kleinere staatliche Unternehmen“ sind wirtschaftliche Gruppierungen mit eigenem Entscheidungsorgan, die nach der Empfehlung 2003/361/EG als kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft würden, wenn nicht 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert würden.

( 105 ) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) aufgeführt sind.

( 106 ) Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

( 107 ) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.

( 108 ) Umstrukturierungen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Beihilfeempfängers auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen sie auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.

( 109 ) Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Das umstrukturierte Unternehmen sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen.

( 110 ) Bei dem alternativen Szenario, das keine staatliche Beihilfen enthalten darf, kann es sich zum Beispiel um Umschuldung, Veräußerung von Vermögenswerten, Aufnahme privaten Kapitals, Verkauf an einen Wettbewerber oder Aufspaltung handeln; dies kann jeweils durch Einleitung eines Insolvenz- oder eines Umstrukturierungsverfahrens oder auf andere Weise erfolgen.

( 111 ) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) oder jede künftige Mitteilung, die an ihre Stelle tritt.

( 112 ) Im Einklang mit Randnummer 115 Buchstabe e der Leitlinien braucht dieser Plan nicht alle unter den Randnummern 47 bis 52 der Leitlinien aufgeführten Elemente zu umfassen, muss aber mindestens die Maßnahmen enthalten, die der Beihilfeempfänger durchzuführen plant, um seine langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.

( 113 ) Wenn die zu gewährende Beihilfe zum Beispiel die Eigenkapitalposition des Beihilfeempfängers stärkt, sollte der Eigenbeitrag ebenfalls eigenkapitalstärkende Maßnahmen beinhalten, wie etwa die Beschaffung neuen Eigenkapitals von bestehenden Anteilseignern, die Abschreibung bestehender Verbindlichkeiten und Schuldscheine oder die Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in Eigenkapital oder die Beschaffung von neuem externen Beteiligungskapital zu Marktkonditionen.

( 114 ) Zum Beispiel, wenn der Staat Zuschüsse gewährt, Kapital zuführt oder Schulden abschreibt.

( 115 ) Wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), können weitere Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen nur gewährt werden, wenn a) sich eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; b) sich eine Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt; c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern i) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein würde, und ii) neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat; d) ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vorliegt, den der Beihilfeempfänger nicht zu vertreten hat.

( 116 ) Auch vor dem Zeitpunkt, seit dem die Kommission die Leitlinien anwendet, d. h. vor dem 1.8.2014.

( 117 ) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, derartige Maßnahmen von kleinen Unternehmen zu verlangen, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben. Kleine Unternehmen sollten jedoch in der Regel während des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.

( 118 ) Veräußerungen, Abschreibungen und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig wären, werden in der Regel nicht als ausreichend betrachtet.

( 119 ) Solche Maßnahmen sollten an den Märkten ansetzen, auf denen der Beihilfeempfänger nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat, insbesondere dort, wo bedeutende Überkapazitäten bestehen.

( 120 ) Veräußerungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Laufzeit des Umstrukturierungsplans stattfinden; dabei sind der Art der zu veräußernden Vermögenswerte sowie Hindernissen bei deren Veräußerung Rechnung zu tragen.

( 121 ) Dies sind insbesondere Maßnahmen, die dazu dienen, bestimmte Märkte, die mit den Geschäftsbereichen des Beihilfeempfängers in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, im Einklang mit dem Unionsrecht für andere Unternehmen aus der Union zu öffnen. Derartige Initiativen können andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ersetzen, die normalerweise von dem Beihilfeempfänger verlangt würden.

( 122 ) Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1).

( 123 ) Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

( 124 ) EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020.

( 125 ) Siehe die Randnummern 56 bis 60 der Breitbandleitlinien.

( 126 ) Siehe die Randnummern 82 bis 85 der Breitbandleitlinien.

( 127 ) Siehe zum Beispiel den Leitfaden der Kommission für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze (http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docgener/presenta/broadband2011/broadband2011_en.pdf).

( 128 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) sowie Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

( 129 ) Beispielsweise gewähltes Investitions- und Geschäftsmodell, Größe und Merkmale der von der Maßnahme abgedeckten Bereiche oder Maßnahmen zur Kontrolle der Projektkosten.

( 130 ) Die Liste der Beschlüsse der Kommission über staatliche Beihilfen im Breitbandsektor finden Sie auf der Homepage der GD Wettbewerb: http://ec.europa.eu/competition/sectors/telecommunications/broadband_decisions.pdf.

( 131 ) ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1. Nähere Ausführungen zu bestimmten Aspekten der Anwendbarkeit dieses ergänzenden Fragebogens auf Landwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur sind Randnummer 14 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien zu entnehmen.

( 132 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

( 133 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

( 134 ) Siehe Abschnitt 3.7 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien: Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

( 135 ) Bei der Einführung von Maßnahmen, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanziert werden, können die Mitgliedstaaten sich bei der Angabe der mit der Maßnahme verfolgten Umwelt- oder Energieziele auf die Argumentation in den einschlägigen Operationellen Programme stützen.

( 136 ) Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (European Network of Transmission System Operators for Electricity).

( 137 ) Den Nachweis der Geeignetheit von Regelungen kann der Mitgliedstaat auch anhand der Ergebnisse früherer Evaluierungen erbringen (vgl. Kapitel 4 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

( 138 ) Der Begriff „Beginn der Arbeiten“ ist unter Randnummer 19 Ziffer 44 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien definiert.

( 139 ) Diese Verpflichtung gilt nicht für KMU und greift der Würdigung des Anreizeffekts staatlicher Beihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund eines Energieaudits durchgeführt werden bzw. durchgeführt werden müssen, oder für Energieeffizienzmaßnahmen, die sich aus anderen Instrumenten ergeben, in keiner Weise vor (siehe die Randnummern 56 und 57 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien).

( 140 ) Zu Einzelheiten siehe die Randnummern 72 bis 76 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

( 141 ) Die korrekte kontrafaktische Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das geltenden verbindlichen Unionsnormen entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte. Siehe Randnummer 73 Buchstabe b der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Siehe zum Beispiel die Liste in Anhang 2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Ist die Referenzinvestition nicht die in Anhang 2 aufgeführte, erläutern und begründen Sie bitte, warum sie geeignet ist.

( 142 ) Diese Voraussetzung entfällt, wenn der immaterielle Vermögenswert technisch veraltet ist.

( 143 ) Siehe Anhang 2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien: Investitionsmehrkosten sind die zusätzlichen Investitionskosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen.

( 144 ) Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Unionsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig.

( 145 ) Siehe Randnummer 78 Buchstabe a der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

( 146 ) Siehe Randnummer 78 Buchstabe b der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

( 147 ) Siehe Randnummer 78 Buchstabe c der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Der Begriff „Öko-Innovation“ ist unter Randnummer 19 Ziffer 4 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien definiert.

( 148 ) Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung sind Randnummer 19 Ziffer 43 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien zu entnehmen.

( 149 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

( 150 ) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

( 151 ) Bei Beihilferegelungen kann dies in Form einer typischen Kalkulation (oder verschiedener Beispiele) erfolgen.

( 152 ) Die Kommission kann angemeldete Maßnahmen dieser Art für einen Zeitraum von 10 Jahren genehmigen.

( 153 ) Ob die Beihilfe erforderlich ist, bestimmt sich nach den Kosten und Einnahmen, die sich aus der Erzeugung und dem Verkauf von Strom und Wärme ergeben.

( 154 ) Die Produktionskosten können die marktübliche Kapitalrendite der Anlage beinhalten; etwaige Gewinne des Unternehmens durch die Wärmeerzeugung müssen jedoch von den Produktionskosten abgezogen werden.

( 155 ) Bei der Ermittlung des Betrags der Betriebsbeihilfe müssen Investitionsbeihilfen, die dem betreffenden Unternehmen für die neue Anlage gewährt wurden, von den Produktionskosten abgezogen werden.

( 156 ) Die Laufzeit von Betriebsbeihilfen ist auf fünf Jahre beschränkt.

( 157 ) Siehe Abschnitt 3.7.1 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien.

( 158 ) Wie unter Randnummer 19 Ziffer 16 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien dargelegt, bezeichnet der Begriff „Mindeststeuerbeträge der Union“ die im Unionsrecht vorgesehenen Mindeststeuerbeträge. Für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

( 159 ) In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Schätzungen unter anderem zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf dem räumlich relevanten Markt sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig/der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern vorlegen.

( 160 ) Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4).

( 161 ) Der kausale Zusammenhang kann am direktesten durch Bezugnahme auf eine auf den Strompreis erhobene Steuer oder sonstige Abgabe nachgewiesen werden, die der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien dient. Ein indirekter Nachweis für die zusätzlichen Kosten besteht darin, die Auswirkungen der aufgrund von Umweltzertifikaten entstehenden höheren Nettokosten für den Stromversorger und für den Fall, dass der Stromversorger die höheren Nettokosten an die Verbraucher weitergibt, die Auswirkungen auf den Strompreis zu berechnen.

( 162 ) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).

( 163 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

( 164 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

( 165 ) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

( 166 ) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

( 167 ) Nach den Risikofinanzierungsleitlinien (Randnummern 46 bis 49) muss für alle anmeldepflichtigen Risikofinanzierungen eine Ex-ante-Prüfung durchgeführt und vorgelegt werden.

( 168 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 169 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

( 170 ) SWD(2014)179 final vom 28.5.2014.

( 171 ) Dieser Abschnitt enthält eine allgemeine Beschreibung der Ziele und Förderfähigkeitsbestimmungen der Regelung. Darüber hinaus soll er helfen zu bewerten, wie die Förderfähigkeits- und Ausschlussbestimmungen der Beihilferegelung genutzt werden können, um die Wirksamkeit der Beihilfe zu ermitteln. In einigen Fällen werden die genauen Förderfähigkeitsbestimmungen möglicherweise nicht vorab bekannt sein. In diesen Fällen sollte angegeben werden, was im besten Falle zu erwarten ist.

( 172 ) Beispiele negativer Auswirkungen wären durch die Beihilferegelung bedingte Nachteile auf regionaler Ebene oder auf Ebene des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder die Verdrängung privatwirtschaftlicher Investitionen.

( 173 ) Beihilferegelungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr in den Geltungsbereich der genannten Verordnung. Nach Bewertung des Evaluierungsplans kann die Kommission beschließen, die Anwendbarkeit der Verordnung für solche Beihilferegelungen zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die geplante Laufzeit der Regelung genau anzugeben.

( 174 ) Nehmen Sie bitte Bezug auf SWD(2014)179 final vom 28.5.2014.

( 175 ) Bedenken Sie bitte, dass für die Evaluierung sowohl die Erhebung historischer Daten als auch die Erhebung von Daten, die während der Durchführung der Beihilferegelung nach und nach zur Verfügung stehen werden, erforderlich sein könnten. Nennen Sie bitte die Quellen für beiden Arten von Informationen. Vorzugsweise sollten beide Arten von Daten aus den denselben Quellen stammen, um über die Zeit eine gewisse Kohärenz zu gewährleisten.

( 176 ) ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. geändert durch ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4.

( 177 ) Es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.

( 178 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

( 179 ) Beachten Sie bitte, dass die zweite Bedingung nicht für steuerliche Folgeregelungen gilt, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

( 180 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) („Wasserrahmenrichtlinie“).

( 181 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

( 182 ) Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Steuererklärung fällig ist) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

( 183 ) Für Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 gewährt werden, bzw. für steuerliche Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 beantragt oder gewährt werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht.

( 184 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

( 185 ) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

( 186 ) ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.

( 187 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

( 188 ) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

( 189 ) Für die Zwecke dieser Randnummer gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.

( 190 ) „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.

( 191 ) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.

( 192 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

( 193 ) ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

( 194 ) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

( 195 ) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10.

( 196 ) Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

( 197 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).

( 198 ) Siehe Randnummer 35 Ziffer 13 der Rahmenregelung für die Definition des Begriffs „KMU“.

( 199 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

( 200 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

( 201 ) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

( 202 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

( 203 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

( 204 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

( 205 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

( 206 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

( 207 ) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

( 208 ) ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

( 209 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

( 210 ) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

( 211 ) Dies gilt für die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Herstellung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung erfüllt sind.

( 212 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 213 ) Im Falle von Ex-ante-Beihilferahmenregelungen entfallen die Fragen 2, 3, 4 und 8.

( 214 ) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

( 215 ) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

( 216 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

( 217 ) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

( 218 ) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

( 219 ) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

( 220 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

( 221 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

( 222 ) Aus der Beschreibung muss hervorgehen, wie der Mitgliedstaat sicherstellen will, dass die Beihilfe nur für die Mehrkosten des Transports von Waren innerhalb der Landesgrenzen gewährt wird, dass sie auf der Grundlage der wirtschaftlichsten Transportweise und der kürzesten Entfernung zwischen dem Ort der Erzeugung oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und den Absatzmärkten berechnet wird und dass sie nicht für die Kosten des Transports der landwirtschaftlichen Erzeugnisse von Unternehmen mit Standortalternative gewährt werden kann.

( 223 ) Wir weisen darauf hin, dass nur Maßnahmen, die der Definition und Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe entsprechen, anzumelden sind. Maßnahmen, bei denen nicht sicher ist, dass sie die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe erfüllen, können der Europäischen Kommission zur Bewertung vorgelegt werden. Bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie alle Kriterien einer staatlichen Beihilfe erfüllen.

( 224 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17.12.2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

( 225 ) Gemäß Randnummer 495 der Rahmenregelung ist diese Ausnahme in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen.

( 226 ) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).

( 227 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

( 228 ) Zweite Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, 16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 — Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“.

( 229 ) Für Beihilfen für den Aufbau von Beratungsdiensten und für die Ausbildung von Beratern in ländlichen Gebieten füllen Sie bitte die Fragebögen zu Teil II Abschnitte 3.3 und 3.6 der Rahmenregelung aus.

( 230 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

( 231 ) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

( 232 ) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

( 233 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

( 234 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

( 235 ) Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7).

( 236 ) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

( 237 ) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

( 238 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.)

( 239 ) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

( 240 ) Beihilfefähige Kosten im Rahmen von Investitionsbeihilfen für Flughäfen sind die Kosten in Verbindung mit Investitionen in Flughafeninfrastruktur, einschließlich Planungskosten, Bodenabfertigungsinfrastruktur (wie z. B. Gepäckband) und Flughafenausrüstung. Investitionskosten in Verbindung mit nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten (besonders Parkplätze, Hotels, Restaurants und Büroräume) sind nicht beihilfefähig. Die Investitionskosten für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (wie z. B. Busse, Fahrzeuge usw.) sind nicht beihilfefähig, sofern sie nicht Teil der Bodenabfertigungsinfrastruktur sind.

( 241 ) „Einzugsgebiet eines Flughafens“ ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.

( 242 ) Verwenden Sie bitte die folgenden Größenordnungen: Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr; Flughäfen mit 200 000 bis 1 Mio. Passagieren pro Jahr; Flughäfen mit 1 bis 3 Mio. Passagieren pro Jahr.

( 243 ) Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen.

( 244 ) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.

( 245 ) Die Kapitalkosten-Finanzierungslücke ist der Kapitalwert der Differenz zwischen den im Laufe der Lebensdauer der Anlageinvestition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen (einschließlich Investitionskosten).

( 246 ) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

( 247 ) „Operative Finanzierungslücke“: die operativen Verluste des Flughafens in dem betreffenden Zeitraum, die auf der Grundlage der Kapitalkosten auf ihren Barwert abgezinst werden, d. h. den (als Kapitalwert ausgedrückten) Betrag, um den die Einnahmen des Flughafens seine Betriebskosten unterschreiten.

( 248 ) Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Erklärung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

( 249 ) Dienstleistungen, die ein Flughafen oder eine seiner Tochtergesellschaften für Luftverkehrsgesellschaften erbringt, um die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können, einschließlich der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und der Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur.

( 250 ) Die mit der Erbringung von Flughafendienstleistungen verbundenen Kosten eines Flughafens; dazu gehören Kostenkategorien wie Personalkosten, Kosten für fremdvergebene Dienstleistungen, Kommunikation, Abfallentsorgung, Energie, Instandhaltung, Mieten und Verwaltung, jedoch weder Kapitalkosten, Marketingunterstützung bzw. andere Anreize, die der Flughafen den Luftverkehrsgesellschaften bietet, noch Kosten für Aufgaben mit hoheitlichem Bezug.

( 251 ) „Einzugsgebiet eines Flughafens“ ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.

( 252 ) Zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben oder Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen.

( 253 ) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.

( 254 ) „Operative Finanzierungslücke“: die operativen Verluste des Flughafens in dem betreffenden Zeitraum, die auf der Grundlage der Kapitalkosten auf ihren Barwert abgezinst werden, d. h. den (als Kapitalwert ausgedrückten) Betrag, um den die Einnahmen des Flughafens seine Betriebskosten unterschreiten.

( 255 ) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

( 256 ) Ein „Hochgeschwindigkeitszug“ ist ein Zug, der Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen kann.

( 257 ) „Einzugsgebiet eines Flughafens“ ist eine räumliche Marktabgrenzung, die in der Regel bei 100 Kilometern oder rund 60 Minuten Reisezeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug vorgenommen wird. Das Einzugsgebiet eines bestimmten Flughafens muss dieser Abgrenzung jedoch nicht entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Flughafens festzulegen. Größe und Gestalt des Einzugsgebiets variieren von einem Flughafen zum anderen und hängen von verschiedenen Merkmalen des Flughafens ab, so z. B. vom Geschäftsmodell, dem Standort und den bedienten Zielflughäfen.

( 258 ) Tatsächliches durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr der Anmeldung der Beihilfe bzw. bei nicht angemeldeten Beihilfen der tatsächlichen Gewährung oder Auszahlung der Beihilfe vorausgehen. Im Falle eines neu geschaffenen Passagierflughafens sollte das prognostizierte durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen während der beiden Geschäftsjahre nach Aufnahme des kommerziellen Passagierluftverkehrsbetriebs herangezogen werden. Diese Schwellenwerte beziehen sich auf jede Flugstrecke. So zählt ein Passagier, der z. B. zu einem Flughafen fliegt und von demselben Flughafen auch wieder abfliegt, zweimal; die Zählung bezieht sich auf Einzelstrecken.

( 259 ) Beschluss 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1).

( 260 ) Zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen.

( 261 ) Die förderfähigen Kosten sind die mit der Strecke verbundenen Flughafenentgelte.

( 262 ) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3).

( 263 ) Handelt es sich bei der betreffenden Strecke jedoch um eine Verbindung zu einem abgelegenen Gebiet, wie einem Gebiet in äußerster Randlage, einer Insel oder einem Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte, könnte die Beihilfe für die gesamte Bevölkerung des Gebiets gewährt werden.

( 264 ) Zum Beispiel ein Gebiet in äußerster Randlage, eine Insel oder ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte.

( 265 ) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3).

( 266 ) ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16.

( 267 ) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

( 268 ) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

( 269 ) ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1.

( 270 ) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

( 271 ) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

( 272 ) t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.

( 273 ) NACE Rev. 2 oder spätere Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ersetzt wird. NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

( 274 ) t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.

( 275 ) NACE Rev. 2 oder spätere Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ersetzt wird. NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).