2004R0794 — DE — 21.11.2006 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSION

vom 21. April 2004

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

(ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1627/2006 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2006

  L 302

10

1.11.2006


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 025 vom 28.1.2005, S.  74 (794/2004)

►C2

Berichtigung, ABl. L 131 vom 25.5.2005, S.  45 (794/2004)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSION

vom 21. April 2004

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags



KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

(1)  In dieser Verordnung sind Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genau festgelegt. Sie enthält auch Bestimmungen über die Berechnung der Fristen in allen Verfahren staatlicher Beihilfen sowie den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssatz.

(2)  Diese Verordnung findet Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen.



KAPITEL II

ANMELDUNGEN

Artikel 2

Anmeldeformulare

Unbeschadet der sich aus der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission ( 3 ) für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Kohlebeihilfen erfolgt die Anmeldung neuer Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, außer solchen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf dem Anmeldeformular in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung.

Für die Würdigung der Maßnahme gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderliche ergänzende Auskünfte werden mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III geliefert.

Bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen ändert die Kommission die Formulare und Bögen entsprechend.

Artikel 3

Übermittlung der Anmeldungen

(1)  Der Ständige Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats leitet die Anmeldung der Kommission zu. Die Anmeldung wird an den Generalsekretär der Kommission gerichtet.

Beabsichtigt der Mitgliedstaat, ein Verfahren nach Maßgabe einer bestimmten Verordnung, bestimmter Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder anderer für staatliche Beihilfen geltender Bestimmungen in Anspruch zu nehmen, ist dem zuständigen Generaldirektor eine Kopie der Anmeldung zuzuleiten. Der Generalsekretär und die Generaldirektoren können Kontaktstellen für den Eingang der Anmeldungen benennen.

(2)  Der anschließende Schriftverkehr ist an den zuständigen Generaldirektor oder an die vom Generaldirektor benannte Kontaktstelle zu richten.

(3)  Die Kommission richtet ihren Schriftverkehr an den Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete sonstige Anschrift.

(4)  Bis zum 31. Dezember 2005 legt der Mitgliedstaat die Anmeldungen in Papierform vor. Er übermittelt außerdem nach Möglichkeit auch eine elektronische Kopie der Anmeldung.

Ab 1. Januar 2006 erfolgt die Übermittlung von Anmeldungen elektronisch, soweit nicht zwischen der Kommission und dem anmeldenden Mitgliedstaat anders vereinbart.

Der Schriftwechsel in Verbindung mit einer nach dem 1. Januar 2006 vorgelegten Anmeldung erfolgt elektronisch.

(5)  Das Datum der Faxübersendung an die vom Empfänger angegebene Nummer gilt als Datum der Übermittlung der Papierfassung, wenn das unterzeichnete Original innerhalb von 10 Tagen nach diesem Datum eingeht.

(6)  Nach Anhörung der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission spätestens bis zum 30. September 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union die Einzelheiten für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen, einschließlich der Anschriften zusammen mit allen erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Angaben.

Artikel 4

Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren

(1)  Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

(2)  Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:

a) über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;

b) die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;

c) die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

Die Kommission setzt alles daran, für die auf dem vereinfachten Anmeldeformular mitgeteilten Beihilfen innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu erlassen.

(3)  Die Anmeldung im vereinfachten Verfahren wird nicht zur Meldung von Änderungen von Beihilferegelungen angewandt, für die die Mitgliedstaaten keine Jahresberichte nach Artikel 5, 6 und 7 vorgelegt haben, es sei denn, die Jahresberichte für die Jahre, für die Beihilfen gewährt wurden, werden gemeinsam mit der Anmeldung übermittelt.



KAPITEL III

JAHRESBERICHTE

Artikel 5

Form und Inhalt von Jahresberichten

(1)  Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes und zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auferlegt wurden, sowie unbeschadet der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingegangen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Standardberichtsformulars in Anhang III A die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 für jedes ganze Kalenderjahr der Anwendung der Regelung oder einen Teil davon zusammen.

Die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Agrarzeugnisse werden jedoch auf der Grundlage des Formulars in Anhang III B zusammengestellt.

Die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Fischereierzeugnisse werden mit Hilfe des Formulars in Anhang III C erstellt.

(2)  Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen verlangen, die im Voraus mit den Mitgliedstaaten abzusprechen sind.

Artikel 6

Übermittlung und Veröffentlichung von Jahresberichten

(1)  Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Berichtszeitraum seine Jahresberichte in elektronischer Form.

In begründeten Fällen können Mitgliedstaaten Schätzungen vorlegen, vorausgesetzt, die richtigen Daten werden spätestens mit den Angaben für das nachfolgende Jahr unterbreitet.

(2)  Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Beihilfenanzeiger, der eine Zusammenfassung der im Vorjahr in den Jahresberichten übermittelten Auskünfte enthält.

Artikel 7

Rechtlicher Status der Jahresberichte

Die Unterbreitung der Jahresberichte stellt weder die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfemaßnahmen vor ihrer Inkraftsetzung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar, noch greift sie dem Ergebnis der Prüfung angeblich rechtswidriger Beihilfen gemäß dem in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegten Verfahren in irgendeiner Weise vor.



KAPITEL IV

FRISTEN

Artikel 8

Fristenberechnung

(1)  Die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in der vorliegenden Verordnung oder von der Kommission gemäß Artikel 88 EG-Vertrag festgesetzten Fristen werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Konfliktfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang

(2)  Die Fristen werden nach Monaten oder Arbeitstagen bestimmt.

(3)  In Bezug auf den Termin für das Tätigwerden der Kommission ist der Eingang der Bekanntgabe oder des anschließenden Schriftverkehrs gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Für nach dem 31. Dezember 2005 übermittelte Anmeldungen und den sich darauf beziehenden Schriftverkehr ist der Eingang der elektronischen Anmeldung oder Mitteilung bei der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Adresse das maßgebliche Ereignis.

(4)  In Bezug auf den Termin für das Tätigwerden der Mitgliedstaaten ist der Eingang der Bekanntgabe oder des anschließenden Schriftverkehrs von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

(5)  In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Stellungnahmen durch Dritte und die von dem Verfahren nicht unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

(6)  Ersuchen um Fristverlängerung müssen begründet und mindestens 2 Tage vor Fristablauf schriftlich an die Anschrift übermittelt werden, die von der die Frist festsetzenden Partei bezeichnet wurde.



KAPITEL V

BEI DER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN ANZUWENDENDER ZINSSATZ

Artikel 9

Methode zur Festsetzung des Zinssatzes

(1)  Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.

Er wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den Satz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.

(2)  Weicht der letzte dreimonatige Durchschnitt der verfügbaren Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten um mehr als 15 % von dem bei Rückforderungsentscheidungen geltenden Zinssatz ab, so berechnet die Kommission den Zinssatz für die Rückforderung der Beihilfe neu.

Der neue Satz findet vom ersten Tag des Monats nach der Neuberechnung durch die Kommission an Anwendung. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten schriftlich von der Neuberechnung und dem Datum, ab dem sie gilt, in Kenntnis.

(3)  Der Zinssatz wird entweder für jeden einzelnen Mitgliedstaat oder für zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam festgesetzt.

(4)  Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.

Artikel 10

Veröffentlichung

Die Kommission veröffentlicht die geltenden und maßgebliche frühere bei Rückforderungsentscheidungen angewandte Zinssätze im Amtsblatt der Europäischen Union und zu Informationszwecken im Internet.

Artikel 11

Anwendung des Zinssatzes

(1)  Anzuwenden ist der zu dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde, geltende Zinssatz.

(2)  Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.

(3)  Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Rückforderungszeitraums bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Liegen zwischen dem Zeitpunkt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde und dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Beihilfe jedoch über 5 Jahre, so ist der Zinssatz alle 5 Jahre neu zu berechnen, wobei der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Satz zugrunde zu legen ist.



KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Überprüfung

Die Kommission überprüft 4 Jahre nach Inkrafttreten in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Kapitel II gilt für die der Kommission mehr als 5 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelten Anmeldungen.

Kapitel III gilt für Jahresberichte über Beihilfen, die vom 1. Januar 2003 an gewährt wurden.

Kapitel IV gilt für alle Fristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgesetzt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

Artikel 9 und 11 finden bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

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►(1) C1  

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▼M1

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▼C2

TEIL III.14

FRAGEBOGEN STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DEN FISCHREREISEKTOR

1. Ziele der Regelung (Zutreffendes ankreuzen):

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Beihilfe für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen durch deren Überführung in Drittländer (Beihilfen für die Ausfuhr bzw. den Aufbau von Unternehmensvereinigungen) (Ziffer 4.2 der Leitlinien);

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Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit (Ziffer 4.3 der Leitlinien);

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Beihilfe für Investitionen in die Fischereiflotte (Beihilfe für die Erneuerung bzw. Modernisierung und Ausrüstung oder den Kauf gebrauchter Fischereifahrzeuge) (Ziffer 4.4 der Leitlinien);

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sozioökonomische Maßnahmen (Ziffer 4.5 der Leitlinien);

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Beihilfe zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen (Ziffer 4.6 der Leitlinien);

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Sonstige (insbesondere ist anzugeben, ob die betreffende Beihilfe unter die Verordnung der Kommission für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere im Fischereisektor tätige Unternehmen fällt).

2. Beinhaltet eine Beihilferegelung die endgültige Überführung von Fischereischiffen in Entwicklungsländer, so ist anzugeben, wie sichergestellt wird, dass keine Verstöße gegen internationales Recht insbesondere hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auftreten.

3. Die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ist unter Nennung der einschlägigen Bestimmung der Leitlinie ausführlich zu begründen. In dieser Begründung ist genau zu belegen, dass alle Bedingungen der Leitlinien und — sofern sie sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 beziehen — die Bedingungen der entsprechenden Bestimmungen sowie der Anhänge der genannten Verordnung eingehalten werden. Ferner ist in der Begründung der Inhalt der mit der Notifizierung übermittelten erforderlichen Unterlagen (wie sozioökonomische Daten zu den begünstigten Gebieten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Begründung) zusammenzufassen.

4. Jede Notifizierung beinhaltet die Verpflichtung des Mitgliedstaats,

 dass die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind,

 dass die Begünstigten der Beihilfe die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme einhalten.

▼B




ANHANG II

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ANHANG III A

STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN

(Dieses Formular gilt für sämtliche Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Landwirtschaft)

Im Interesse eines einfacheren, einheitlicheren und damit rationelleren Berichtssystems für staatliche Beihilfen wird das derzeitige standardisierte Verfahren der Berichterstattung durch eine jährliche Aktualisierung ersetzt. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1. März eine tabellarische Aufstellung aller bestehenden Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen übermitteln. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni desselben Jahres in elektronischer Form an die Kommission zurückzuschicken. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t-1 im Jahr t veröffentlichen ( 4 ).

Das Formular wird von der Kommission bereits anhand der Angaben, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab ausgefüllt. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen lediglich überprüfen und erforderlichenfalls abändern und die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t-1) hinzufügen. Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten angeben, welche Beihilferegelungen ausgelaufen sind oder bei welchen Regelungen die Zahlungen eingestellt worden sind und ob sie über die Gemeinschaftsfonds kofinanziert werden.

Angaben zur Zielsetzung der Beihilfe, zum geförderten Wirtschaftssektor usw. sind auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe zu beziehen und nicht auf die Endbegünstigten. Hauptzweck einer Regelung beispielsweise, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt ist, ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Wurden hingegen mit einer Beihilferegelung ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen gefördert, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung allen Unternehmen offen stand, wird sie nicht als KMU-Beihilfe angesehen.

Die Aufstellung enthält folgende Angaben. Die Felder 1-3 und 6-12 werden von der Kommission vorab ausgefüllt und von den Mitgliedstaaten überprüft. Die Felder 4, 5 und 13 werden von den Mitgliedstaaten ausgefüllt.

1. Titel

2. Nummer der Beihilfe

3. Alle vorherigen Beihilfenummern (z.B. nach Verlängerung der Regelung)

4. Ende de Laufzeit

Die Mitgliedstaaten geben die Regelungen an, deren Laufzeit abgelaufen ist oder auf deren Grundlage keine Zahlungen mehr geleistet werden.

5. Kofinanzierung

Obwohl Fördermittel der Gemeinschaft ausgenommen sind, sind als Teil der staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten auch die Beihilfen aufzuführen, die über die Gemeinschaftsfonds kofinanziert werden. Um festzustellen, welche Regelungen kofinanziert werden und welchen Anteil diese Kofinanzierung gegenüber den staatlichen Beihilfen insgesamt ausmacht, müssen die Mitgliedstaaten angeben, ob eine Regelung kofinanziert wird und wenn ja, welchen Anteil diese Kofinanzierung an der Förderung ausmacht. Ist dies nicht möglich, muss eine Schätzung des gesamten kofinanzierten Beihilfebetrags vorgelegt werden.

6. Sektor

Die Einteilung der Wirtschaftssektoren stützt sich weitgehend auf die NACE-Klassifikation ( 5 ) auf der Zwei- und Dreistellerebene.

7. Vorrangige Zweckbestimmung

8. Sekundäre Zweckbestimmung

Eine sekundäre Zweckbestimmung ist ein Zweck, für den die Beihilfe (oder ein bestimmter Teil davon) zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung zusätzlich zum Hauptziel ausschließlich bestimmt war. Eine Beihilferegelung, deren vorrangige Zweckbestimmung beispielsweise auf die Förderung von Forschung und Entwicklung gerichtet ist, kann als Nebenziel die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen anvisieren, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Bei einer Regelung, deren Hauptziel die Förderung von KMU ist, kann die sekundäre Zweckbestimmung auch Ausbildung und gleichzeitig Beschäftigung sein, wenn bei der Genehmigung der Beihilfe die Prozentsätze ausgewiesen sind, die für Ausbildung bzw. für Beschäftigung bestimmt sind.

9. Region(en)

Zum Zeitpunkt der Genehmigung können Beihilfen ausschließlich einer oder mehreren Regionen vorbehalten sein. Gegebenenfalls ist zwischen Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu unterscheiden. Ist eine Beihilfe einer bestimmten Region vorbehalten, sollte diese Region auf der NUTS-Ebene II ( 6 ) angegeben werden.

10. Art der Beihilfe

Hier ist zwischen sechs Kategorien zu unterscheiden: Zuschuss, Steuerermäßigung/-befreiung, Kapitalbeteiligung, zinsgünstiges Darlehen, Steueraufschub, Bürgschaft.

11. Beschreibung der Beihilferegelung in der Landessprache

12. Form der Beihilfe

Hier ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden: Beihilferegelung, individuelle Anwendung einer Regelung, Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).

13. Ausgaben

Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. die tatsächlichen Einnahmeverluste bei steuerlichen Maßnahmen) zugrunde gelegt werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jede Beihilfenart innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für t-1, t-2, t-3, t-4, t-5.




ANHANG III B

STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN

(Formular für die Landwirtschaft)

Im Interesse eines einfacheren, einheitlicheren und damit rationelleren Berichtssystems für staatliche Beihilfen wird das derzeitige standardisierte Verfahren der Berichterstattung durch eine jährliche Aktualisierung ersetzt. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1.März eine tabellarische Aufstellung aller bestehenden Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen übermitteln. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni desselben Jahres in elektronischer Form an die Kommission zurückzuschicken. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t-1 im Jahr t veröffentlichen ( 7 ).

Das Formular wird von der Kommission bereits anhand der Angaben, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab ausgefüllt. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen lediglich überprüfen und erforderlichenfalls abändern und die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t-1) hinzufügen. Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten angeben, welche Beihilferegelungen ausgelaufen sind oder bei welchen Regelungen die Zahlungen eingestellt worden sind und ob sie über die Gemeinschaftsfonds kofinanziert werden.

Angaben zur Zielsetzung der Beihilfe, zum geförderten Wirtschaftssektor usw. sind auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe zu beziehen und nicht auf die Endbegünstigten. Hauptzweck einer Regelung beispielsweise, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt ist, ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Wurden hingegen mit einer Beihilferegelung ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen gefördert, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung allen Unternehmen offen stand, wird sie nicht als KMU-Beihilfe angesehen.

Die Aufstellung enthält folgende Angaben. Die Felder 1-3 und 6-12 werden von der Kommission vorab ausgefüllt und von den Mitgliedstaaten überprüft. Die Felder 4, 5, 13 und 14 werden von den Mitgliedstaaten ausgefüllt.

1. Titel

2. Nummer der Beihilfe

3. Alle vorherigen Beihilfenummern (z.B. nach Verlängerung der Regelung)

4. Ende der Laufzeit

Die Mitgliedstaaten geben die Regelungen an, deren Laufzeit abgelaufen ist oder auf deren Grundlage keine Zahlungen mehr geleistet werden.

5. Kofinanzierung

Obwohl Fördermittel der Gemeinschaft ausgenommen sind, sind als Teil der staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten auch die Beihilfen aufzuführen, die über die Gemeinschaftsfonds kofinanziert werden. Um festzustellen, welche Regelungen kofinanziert werden und welchen Anteil diese Kofinanzierung gegenüber den staatlichen Beihilfen insgesamt ausmacht, müssen die Mitgliedstaaten angeben, ob eine Regelung kofinanziert wird und wenn ja, welchen Anteil diese Kofinanzierung an der Förderung ausmacht. Ist dies nicht möglich, muss eine Schätzung des gesamten kofinanzierten Beihilfebetrags vorgelegt werden.

6. Sektor

Die Einteilung der Wirtschaftssektoren stützt sich weitgehend auf die NACE-Klassifikation ( 8 ) auf der Dreistellenebene.

7. Vorrangige Zweckbestimmung

8. Sekundäre Zweckbestimmung

Eine sekundäre Zweckbestimmung ist ein Zweck, für den die Beihilfe (oder ein bestimmter Teil davon) zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung zusätzlich zum Hauptziel ausschließlich bestimmt war. Eine Beihilferegelung, deren vorrangige Zweckbestimmung beispielsweise auf die Förderung von Forschung und Entwicklung gerichtet ist, kann als Nebenziel die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen anvisieren, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Bei einer Regelung, deren Hauptziel die Förderung von KMU ist, kann die sekundäre Zweckbestimmung auch Ausbildung und gleichzeitig Beschäftigung sein, wenn bei der Genehmigung der Beihilfe die Prozentsätze ausgewiesen sind, die für Ausbildung bzw. für Beschäftigung bestimmt sind.

9. Region(en)

Zum Zeitpunkt der Genehmigung können Beihilfen ausschließlich einer oder mehreren Regionen vorbehalten sein. Gegebenenfalls ist zwischen Ziel 1 - Gebieten und benachteiligten Gebieten zu unterscheiden.

10. Art der Beihilfe

Hier ist zwischen sechs Kategorien zu unterscheiden: Zuschuss, Steuerermäßigung/-befreiung, Kapitalbeteiligung, zinsgünstiges Darlehen, Steueraufschub, Bürgschaft.

11. Beschreibung der Beihilferegelung in der Landessprache

12. Form der Beihilfe

Hier ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden: Beihilferegelung, individuelle Anwendung einer Regelung, Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).

13. Ausgaben

Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. die tatsächlichen Einnahmeverluste bei steuerlichen Maßnahmen) zugrunde gelegt werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jede Beihilfenart innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für t-1, t-2, t-3, t-4, t-5.

14. Beihilfeintensität und Begünstigte

Von den Mitgliedstaaten anzugeben sind:

 die reale Beihilfeintensität der tatsächlich gewährten Mittel aufgeschlüsselt nach Beihilfetyp und Fördergebiet,

 die Zahl der Empfänger,

 der durchschnittliche Beihilfebetrag je Empfänger.




▼C1

ANHANG III C

STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN

(Formular für den Fischereisektor)

▼B

Die Berichte sind in EDV-gestützter Form zu übermitteln. Sie enthalten folgende Angaben:

1.

Bezeichnung der Beihilferegelung, Beihilfenummer und Entscheidung der Kommission.

2.

Die Ausgaben sind in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung anzugeben. Bei Steuerermäßigungen sind die jährlichen Einnahmeausfälle anzugeben. Liegen keine genauen Zahlen vor, können im letzteren Fall auch Schätzwerte genannt werden. Dabei sind für das betreffende Berichtsjahr aufgeschlüsselt nach den Beihilfearten der Regelung (wie z. B. Zuschüsse, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) folgende Angaben zu übermitteln:

2.1.

Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für neue Fördervorhaben; bei Bürgschaftsregelungen der Gesamtbetrag aller neu ausgereichten Bürgschaften;

2.2.

tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für neue und laufende Vorhaben; bei Bürgschaftsregelungen: Gesamtbetrag aller Bürgschaften, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen augrund des Erlöschens einer Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts eines Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis;

2.3.

Zahl der bezuschussten Vorhaben und/oder Unternehmen;

2.4.

geschätzter Gesamtbetrag der

 Beihilfe für die endgültige Stilllegung von Fischereischiffen durch Überführung in Drittländer;

 Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit;

 Beihilfe für die Erneuerung der Fischereiflotte;

 Beihilfe für die Modernisierung der Fischereiflotte;

 Beihilfe für den Kauf von gebrauchten Fischereifahrzeugen;

 Beihilfe für sozioökonomische Maßnahmen;

 Beihilfe zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen;

 Beihilfe für Gebiete in äußerster Randlage;

 Aus steuerähnlichen Abgaben finanzierte Beihilfe;

2.5.

Aufschlüsselung der Beträge gemäß Ziffer 2.1 nach Ziel-1-Regionen und sonstigen Gebieten;

3.

Sonstige Angaben und Bemerkungen.



( 1 ) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1; Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt 2003.

( 2 ) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

( 3 ) ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 42.

( 4 ) t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.

( 5 ) Bei NACE Rev.1 handelt es sich um die statistische Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft.

( 6 ) NUTS - Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik in der EG.

( 7 ) t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.

( 8 ) Bei NACE Rev.1 handelt es sich um die statistische Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft.