2004R0447 — DE — 16.12.2005 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 447/2004 DER KOMMISSION

vom 10. März 2004

mit Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 zur Förderung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1260/1999

(ABl. L 072, 11.3.2004, p.64)

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2003/2005 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2005

  L 322

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9.12.2005




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VERORDNUNG (EG) Nr. 447/2004 DER KOMMISSION

vom 10. März 2004

mit Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 zur Förderung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1260/1999



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates ( 1 ) wurde eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Sapard-Programm) eingeführt. Dieses Programm umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die nach dem Beitritt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ( 2 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ( 3 ) gefördert werden. Um den Übergang zwischen diesen beiden Förderarten zu erleichtern, ist der Zeitraum zu präzisieren, während dessen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Sapard-Programms eingegangen werden können.

(2)

Die Bedingungen sind festzulegen, unter denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Vorhaben, die für eine Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung nicht mehr in Betracht kommen, in die Programmpläne zur Entwicklung des ländlichen Raums übernommen werden können.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind die „neuen Mitgliedstaaten“ die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei.

Artikel 2

Ende des Verpflichtungszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999

(1)  Für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nach dem Beitritt für eine Unterstützung aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, in Betracht kommen, können die neuen Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum an die Kommission weiterhin im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen.

(2)  Für die Maßnahmen oder Teilmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999, die nach dem Beitritt für eine Unterstützung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Betracht kommen, können die neuen Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, weiterhin im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen.

Artikel 3

Finanzierung der Sapard-Vorhaben nach Ausschöpfung der Mittel

(1)  Für die Vorhaben, für die ab dem Jahr 2002 im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 Verträge geschlossen wurden, können die Zahlungen, die über den 31. Dezember 2006 hinausgehen, in die Programmplanung für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2004-2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einbezogen und aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

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(2)  Die Ex-post-Bewertungen der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission ( 4 ) sowie die Zahlungen für Vorhaben, für die die Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 ausgeschöpft oder unzureichend sind, können in die Programmplanung für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2004-2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einbezogen und aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

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(3)  Wenden die neuen Mitgliedstaaten die Absätze 1 und 2 an, so geben sie die entsprechenden Beträge der Mittelbindungen in dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission ( 5 ) aufgeführten Finanzierungsplan an.

(4)  Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung.

(5)  Das Verzeichnis der ausgewählten Vorhaben wird vom jeweiligen neuen Mitgliedstaat erstellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24).

( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.

( 3 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).

( 4 ) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.

( 5 ) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25.