02004F0757 — DE — 12.01.2026 — 006.001
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RAHMENBESCHLUSS 2004/757/JI DES RATES vom 25. Oktober 2004 (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8) |
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RICHTLINIE (EU) 2017/2103 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 |
L 305 |
12 |
21.11.2017 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2019/369 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2018 |
L 66 |
3 |
7.3.2019 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2020/1687 DER KOMMISSION vom 2. September 2020 |
L 379 |
55 |
13.11.2020 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/802 DER KOMMISSION vom 12. März 2021 |
L 178 |
1 |
20.5.2021 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/1326 DER KOMMISSION vom 18. März 2022 |
L 200 |
148 |
29.7.2022 |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2025/2062 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2025 |
L 2062 |
1 |
23.12.2025 |
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RAHMENBESCHLUSS 2004/757/JI DES RATES
vom 25. Oktober 2004
zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels
Artikel 1
Definitionen
Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff
Der Begriff „Drogen“ bezeichnet:
eine Substanz, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist;
sämtliche im Anhang aufgeführten Substanzen;
„Grundstoffe“ die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfassten Stoffe, für die den Verpflichtungen nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 nachzukommen ist;
„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
„neue psychoaktive Substanz“ eine Substanz in reiner Form oder als Zubereitung, die nicht unter das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und nicht unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe fällt, jedoch möglicherweise mit Risiken für die Gesundheit oder die Gesellschaft verbunden ist, die denen ähnlich sind, die mit den Substanzen verbunden sind, die unter die genannten Übereinkommen fallen;
„Zubereitung“ eine Mischung, die eine oder mehrere neue psychoaktive Substanzen enthält.
Artikel 1a
Verfahren für die Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Definition von Drogen
Ferner berücksichtigt die Kommission, ob durch die neue psychoaktive Substanz für den Einzelnen und für die Gesellschaft ein ernster Schaden entsteht und insbesondere, ob die Auswirkungen der neuen psychoaktiven Substanz auf das Funktionieren der Gesellschaft und auf die öffentliche Ordnung dazu führen, dass es zu einer Störung der öffentlichen Ordnung oder zu gewalttätigem oder asozialem Verhalten mit einer Schädigung des Konsumenten oder anderer Personen oder von Eigentum kommt, oder ob kriminelle Handlungen, einschließlich organisierter Kriminalität, in Verbindung mit der neuen psychoaktiven Substanz systematischen Charakter haben, mit erheblichen illegalen Erträgen verbunden sind oder erhebliche wirtschaftliche Kosten verursachen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Rahmenbeschluss Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 1b
Nationale Kontrollmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der ihnen in diesem Rahmenbeschluss auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf neue psychoaktive Substanzen nationale Kontrollmaßnahmen, die sie für angebracht halten, auf ihrem Hoheitsgebiet beibehalten oder einführen.
Artikel 2
Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:
das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern — gleichviel zu welchen Bedingungen —, Vermitteln, Versenden — auch im Transit —, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;
das Anbauen des Opiummohns, des Kokastrauchs oder der Cannabispflanze;
das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen;
das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen.
Artikel 3
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 4
Strafen
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
die Straftat betrifft große Mengen von Drogen;
die Straftat betrifft entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen oder hat bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt.
Die Begriffe „Einziehung“, „Tatwerkzeuge“, „Erträge“ und „Vermögensgegenstände“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Übereinkommens des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.
Artikel 5
Besondere Umstände
Ungeachtet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 vorgesehenen Strafen gemildert werden können, wenn der Straftäter
sich von seinen kriminellen Aktivitäten im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen lossagt und
den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und ihnen auf diese Weise hilft,
die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,
andere Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,
Beweise zu sammeln oder
weitere Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 zu verhindern.
Artikel 6
Verantwortlichkeit juristischer Personen
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat, verantwortlich gemacht werden kann.
Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine gemäß Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
Ausschluss von steuerlichen oder sonstigen Vorteilen oder öffentlichen Zuwendungen;
vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
richterliche Aufsicht;
richterlich angeordnete Auflösung;
vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;
in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 5 Einziehung der Stoffe, die Gegenstand der in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten sind, der Tatwerkzeuge, die zur Begehung dieser Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, und der Erträge aus diesen Straftaten oder die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Erträge, Stoffe oder Tatwerkzeuge entspricht.
Artikel 8
Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen
die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder
die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.
Artikel 8a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 9
Durchführung und Berichte
Artikel 10
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Liste der Substanzen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
P-Methylthioamphetamin oder 4-Methylthioamphetamin gemäß dem Beschluss 1999/615/JI des Rates ( 4 ).
Paramethoxymethamphetamin oder N-Methyl-1-(4-methoxyphenyl)-2-Aminopropane gemäß dem Beschluss 2002/188/JI des Rates ( 5 ).
2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiophenethylamin und 2,4,5-Trimethoxyamphetamin gemäß dem Beschluss 2003/847/JI des Rates ( 6 ).
1-Benzylpiperazin oder 1-Benzyl-1,4 Diazacyclohexan oder N-Benzylpiperazin oder Benzylpiperazin gemäß dem Beschluss 2008/206/JI des Rates ( 7 ).
4-Methylmethcathinon gemäß dem Beschluss 2010/759/EU des Rates ( 8 ).
4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1873 des Rates ( 9 ).
4-Methylamphetamin gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1874 des Rates ( 10 ).
4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1875 des Rates ( 11 ).
5-(2-Aminopropyl)indol gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1876 des Rates ( 12 ).
1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1070 des Rates ( 13 ).
Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/369 des Rates ( 14 ).
N-(1-Phenethylpiperidin-4-yl)-N-Phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1774 des Rates ( 15 ).
N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2170 des Rates ( 16 ).
N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates ( 17 ).
1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates ( 18 ).
N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid (Methoxyacetylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates ( 19 ).
N,N-Diethyl-2-[[4-(1-methylethoxy)phenyl]methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-ethanamin (Isotonitazen) ( *1 ).
Methyl-3,3-dimethyl-2-{[1-(pent-4-en-1-yl)-1H-indazol-3-carbonyl]amino}Butanoat (MDMB-4en-PINACA) ( 20 ).
Methyl-2-{[1-(4-fluorbutyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino}-3,3-Dimethylbutanoat (4F-MDMB-BICA) (20) .
2-(Methylamino)-1-(3-methylphenyl)propan-1-on (3-MMC) ( 21 ).
1-(3-Chlorophenyl)-2-(methylamino)propan-1-on (3-CMC) (21) .
2-(Methylamin)-1-(2-methylphenyl)propan-1-on (2-Methylmethcathinon, 2-MMC) ( 22 ).
2-(Ethylamin)-1-phenylpentan-1-on (N-Ethylnorpentedron, NEP) (22) .
1-(4-Bromphenyl)-2-(methylamin)propan-1-on (4-Brommethcathinon, 4-BMC) (22) .
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).
( 2 ) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.
( 3 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 4 ) Beschluss 1999/615/JI des Rates vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA (ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 1).
( 5 ) Beschluss 2002/188/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMA (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 14).
( 6 ) Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 (ABl. L 321 vom 6.12.2003 S. 64).
( 7 ) Beschluss 2008/206/JI des Rates vom 3. März 2008 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP) (ABl. L 63 vom 7.3.2008 S. 45).
( 8 ) Beschluss 2010/759/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron) (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 44).
( 9 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1873 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 32).
( 10 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1874 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 35).
( 11 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1875 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 38).
( 12 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1876 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 43).
( 13 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1070 des Rates vom 27. Juni 2016 über Kontrollmaßnahmen für 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) (ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 18).
( 14 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/369 des Rates vom 27. Februar 2017 über Kontrollmaßnahmen für Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 210).
( 15 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1774 des Rates vom 25. September 2017 über Kontrollmaßnahmen für N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 21).
( 16 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2170 des Rates vom 15. November 2017 über Kontrollmaßnahmen für N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 19).
( 17 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 8).
( 18 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA) (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 10).
( 19 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates vom 28. September 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid (Methoxyacetylfentanyl) (ABl. L 245 vom 1.10.2018, S. 9).
( *1 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2020/1687 der Kommission vom 2. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz, N,N-Diethyl-2-[[4-(1-methylethoxy)phenyl]methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-ethanamin (Isotonitazen), in die Definition von Drogen (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 55).
( 20 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2021/802 der Kommission vom 12. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen Methyl-3,3-dimethyl-2-{[1-(pent-4-en-1-yl)-1H-indazol-3-carbonyl]amino}Butanoat (MDMB-4en-PINACA) und Methyl-2-{[1-(4-fluorbutyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino}-3,3-Dimethylbutanoat (4F-MDMB-BICA) in die Definition von Drogen (ABl. L 178, vom 20.05.2021, S.1).
( 21 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1326 der Kommission vom 18. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen in die Drogendefinition (ABl. L 200 vom xx.xx.2022, S. 148).
( 22 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2062 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition (ABl. L, 2025/2062, 13.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2025/2062/oj).