2004D0410 — DE — 01.05.2004 — 000.002


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►B

▼C1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2004

zur Festlegung besonderer Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Tiere aus Saint Pierre und Miquelon und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1548)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/410/EG)

▼B

(ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 29)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 208 vom 10.6.2004, S.  32 (2004/410/EG)

►C2

Berichtigung, ABl. L 396 vom 31.12.2004, S.  62 (2004/410/EG)




▼B

▼C1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2004

zur Festlegung besonderer Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Tiere aus Saint Pierre und Miquelon und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1548)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/410/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder ►C2  von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 1 ), ◄ insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der ►C2  Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 2 ), ◄ insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

►C2  Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG wird die Einfuhr von Huftieren anderer als in den Richtlinien 64/432/EWG ( 3 ), 90/426/EWG ( 4 ) und 91/68/EWG ( 5 ) ◄ genannten Arten nur aus Drittländern zugelassen, die auf einer gemäß Artikel 17 der genannte Richtlinien erstellten Liste stehen.

(2)

►C2  In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates ( 6 ) ◄ sind in einer entsprechenden Liste die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter lebender Tiere zugelassen, sowie die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieser Tiere festgelegt, und es ist ein Haltungszeitraum im Drittland von mindestens sechs Monaten vorgesehen.

(3)

Tierärztliche Sachverständige der Kommission haben bei einem Besuch auf Saint Pierre und Miquelon festgestellt, dass die Tiergesundheitslage von den amtlichen Veterinärdienststellen zufrieden stellend kontrolliert wird und dass die Inseln insbesondere über eine Quarantänestation verfügen, die die unbedenkliche Einfuhr bestimmter Tiere nach Saint Pierre und Miquelon gestattet.

(4)

Die Einrichtungen der Quarantänestation von Saint Pierre und Miquelon erlauben die Haltung bestimmter Arten von Huftieren, die in den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG nicht vorgesehen sind.

(5)

Daher ist es angezeigt, die Liste der Tierarten und die besonderen Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr lebender Tiere der Tiergesundheitslage auf Saint Pierre und Miquelon anzupassen.

(6)

Die Entscheidung 79/542/EWG sollte entsprechend geändert werden, um künftig auch die Einfuhr von Tieren der in den Richtlinien 72/462/EWG und 92/65/EWG genannten Arten und insbesondere von Kameliden aus Saint Pierre und Miquelon zuzulassen und zu regeln.

(7)

Am 1. Mai 2004 werden die zehn beitretenden Länder Vollmitglieder der Europäischen Gemeinschaft, und geltende Gemeinschaftsvorschriften werden somit auch für sie verbindlich. Nach ihrem Beitritt sind diese Länder Teil des Binnenmarktes und sollten aus der Drittlandliste der Entscheidung 79/542/EWG gestrichen werden.

(8)

Die für Bulgarien geltenden bluetongue-bedingten Einfuhrbeschränkungen für lebende Rinder und Ziegen wurden ►C2  mit der Entscheidung 2003/845/EG der Kommission ( 7 ) ◄ aufgehoben.

(9)

Die mit der Entscheidung 79/542/EWG erstellte Liste von Drittländern und Drittlandgebieten sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 79/542/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Drittlandliste in Teil 1 wird durch die Liste in Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

2. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Liste der „Muster“ wird am Ende um folgenden Eintrag ergänzt:

„CAM: Muster eines besonderen Gesundheitsattests für die Einfuhr von Tieren aus Saint Pierre et Miquelon unter den Bedingungen gemäß Anhang I Teil 4“.

b) Das Muster „RUM“ wurd durch das Muster in Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

c) Das Muster des besonderen Gesundheitsattests in Anhang III dieser Entscheidung wird nach Muster „SUI“ eingefügt.

3. Der Text in Anhang IV dieser Entscheidung wird als Teil 4 angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I




„ANHANG I

LEBENDE TIERE

Teil 1



Liste von Drittländern und Drittlandgebieten (1)

Land

Gebiets-Code

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

BG – Bulgarien

BG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

-

 

VI

BG-1

Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Sofia distric, Sofia city, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Sliven, Starazagora, Vratza, Montana und Vidin

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

A

CA – Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

POR-X

 

IVb

IX

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme des wie folgt abgegrenzten Gebiets des Okanagan Valley in British Columbia:

— von einem Punkt auf 120°15' Länge und 49o Breite an der Grenze USA/Kanada

— nördlich bis zu einem Punkt auf 119°35' Länge und 50°30' Breite

— nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119o Länge und 50°45' Breite

südlich bis zu einem Punkt auf 118°15' Länge und 49o Breite auf der Grenzlinie USA/Kanada

BOV-X, OVI-X, OVI-Y

A

CH – Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y, RUM

 

 

POR-X, POR-Y, SUI

B

CL – Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI-X, RUM

 

 

POR-X, SUI

B

 

CY – Zypern(**)

CY-

Gesamtes Hoheitsgebiet

POR-X, POR-Y

B

 

CZ – Tschechische Republik (2)

CZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y, POR-X, POR-Y

 

IVa

V

EE – Estland (2)

EE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-Y

 

 

GL – Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI-X, RUM

 

V

HR – Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

HU – Ungarn (2)

HU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

V

POR-X, POR-Y

B

IS – Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

I

POR-X, POR-Y

B

LT – Litauen (2)

LT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, OVI-Y, RUM

 

 

LV – Lettland (2)

LV-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, OVI-Y, RUM

 

 

MT – Malta (2)

MT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

NZ – Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y

 

I

PL – Polen (2)

PL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

PM – Saint Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

RO – Rumänen

RO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

V

SI – Slowenien (2)

SI-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-Y

 

 

SK – Slowakei (2)

SK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

V

(1)   Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)   Gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Land Mitgliedstaat der Gemeinschaft wird.“

▼C2

Besondere Bedingungen (vgl. Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen):

„I“

:

Gebiet, in dem das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y in die Europäische Gemeinschaft als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde.

„II“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

„III“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

„IVa“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

„IVb“

:

Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

„V“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

„VI“

:

Geografische Beschränkungen

„VII“

:

Gebiet, das zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

„VIII“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

„IX“

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde.

▼C1




ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

„Teil 4

▼C2

Tierart

▼C1



Taxon

ORDNUNG

FAMILIE

GATTUNG UND ART

Artiodactila

Camelidae

Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.

Tiergesundheitsbedingungen

Einfuhr- und Quarantänebedingungen für Tiere, die in den sechs Monaten vor ihrer Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden

Kapitel 1

Haltung und Quarantäne

1. Tiere, die nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden, müssen vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft während mindestens 60 Tagen in einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden. Dieser Zeitraum kann für bestimmte Tierarten je nach Testanforderungen verlängert werden. Darüber hinaus müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

a) Verschiedene Tiersendungen können gleichzeitig in die Quarantänestation eingestellt werden. Bei der Einstellung sollten jedoch alle Tiere ein und derselben Art als eine zusammengehörige Gruppe angesehen und als solche behandelt werden. Die Quarantäne beginnt in diesem Falle für die gesamte Gruppe an dem Tag, an dem das letzte Tier eingestellt wurde.

b) Innerhalb der Quarantänestation sind die einzelnen Tiergruppen so abzusondern, dass sie weder direkt noch indirekt mit anderen Tieren in Berührung kommen, einschließlich etwa vorhandenen Tieren aus anderen Sendungen. Die einzelnen Tiersendungen dürfen die zugelassene Quarantänestation nicht verlassen, und müssen vor Vektorinsekten geschützt werden.

c) Wird die Absonderungsvorschrift während der Quarantäne für eine gegebenen Gruppe nicht eingehalten und kommt es zu Kontakten mit anderen Tieren, so gilt die Quarantäne als null und nichtig, und die betreffende Tiergruppe muss für dieselbe Dauer eine neue Quarantäne beginnen.

d) In der Station eingestellte Tiere, die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, sind unter folgenden Bedingungen direkt zu verladen und zu versenden:

i) Sie dürfen nicht mit Tieren in Berührung gekommen sein, die die Gesundheitsanforderungen für die Einfuhr der betreffen den Tierkategorie in die Europäische Gemeinschaft nicht erfüllen;

ii) sie sind so in Sendungen einzuteilen, dass kein Kontakt mit Tieren, die für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft nicht in Frage kommen, möglich ist;

iii) sie sind in Transportmitteln oder Containern zu befördern, die vor ihrer Verwendung mit einem in St. Pierre und Miquelon amtlich zur Abtötung der Krankheitserreger gemäß Kapitel II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die so gebaut sind, dass Kot, Urin, Einstreu oder Trockenfutter während der Fahrt nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können.

2. Die Quarantäneeinrichtungen müssen zumindest die Mindestanforderungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG sowie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie stehen unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes.

b) Sie liegen inmitten eines Gebiets von 20 km Durchmesser, in dem nach amtlicher Feststellung zumindest in den 30 Tagen vor ihrer Inanspruchnahme als Quarantänestation kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

c) Sie werden vor ihrer Verwendung zur Quarantänisierung von Tieren mit einem in Saint Pierre und Miquelon amtlich zur Abtötung der Krankheitserreger gemäß Kapitel II zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.

d) Sie umfassen unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität

i) Räumlichkeiten zur Quarantänisierung von Tieren, einschließlich tiergerechte Stallungen;

ii) geeignete Räumlichkeiten, die

 leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,

 einschließlich Anlagen zum sicheren Ver- und Entladen von Tieren,

 Vorrichtungen zum vorschriftsgemäßen Füttern und Tränken der Tiere,

 alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen gestatten;

iii) geeignete Untersuchungsräume und Isolierstationen;

iv) geeignete Ausrüstungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumen und Fahrzeugen;

v) eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;

vi) ein geeignetes Abwasserableitungssystem;

vii) ein Büro für den amtlichen Tierarzt.

e) Ist die die Station in Betrieb, so sind genügend Tierärzte anwesend, um alle Aufgaben zu bewältigen.

f) Es werden nur Tiere aufgenommen, die individuell so gekennzeichnet sind, dass ihre Herkunft zweifelsfrei ermittelt werden kann. In diesem Sinne müssen sich Besitzer oder Betreiber der Quarantänestation bei der Aufnahme von Tieren vergewissern, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet und von den für die betreffende Tierart und Tierkategorie erforderlichen Gesundheitspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen begleitet sind. Der Besitzer oder Betreiber der Station ist außerdem verpflichtet, in entsprechenden Büchern oder einer Datenbank die Namen der Tierbesitzer sowie Herkunft, Einstallungs- und Ausstallungsdaten, Nummern und Kennzeichnungen der Tiere und ihre Bestimmung einzutragen, und diese Angaben mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

g) Die zuständige Behörde regelt die amtliche Überwachung der Quarantänestation und trägt dafür Sorge, dass diese Überwachung effektiv stattfindet; unter anderem ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen nach wie vor erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Zulassungsbedingungen und bei Aussetzung der Zulassung darf letztere erst wieder erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass die vorgenannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.

Kapitel 2

Nachweisverfahren

1.   ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Die Tiere sind den nachstehend beschriebenen Tests zu unterziehen. Dazu werden, soweit anderweitig nicht anders geregelt, frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne Blutproben gezogen. Die Laboranalyse erfolgt in einem zugelassenen Labor in der Europäischen Gemeinschaft, und eine Beschreibung aller durchgeführten Tests, Testbefunde, Impfungen und Behandlungen sind der Gesundheitsbescheinigung beizufügen. Um Interventionen am Tier auf ein Minimum zu begrenzen, sind Probenahmen, Tests und etwaige Impfungen unter Beachtung der in den Testprotokollen vorgegebenen Mindestzeitabstände so weit möglich zusammenzufassen.

2.   BESONDERE BEDINGUNGEN

2.1   KAMELIDEN

2.1.1.   Tuberkulose

a) Testverfahren: komparative Intrakutanreaktion: Applikation von PPD-Rinder- und Geflügeltuberkulin in Einklang mit den Standards für die Herstellung von Rinder- und Geflügeltuberkulinen gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. Injiziert wird hinter der Schulterblattgräte (Achselgegend) nach dem Verfahren gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates.

b) Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test.

c) Ergebnisauswertung:

Die Reaktion gilt als

 negativ, wenn die Hautdickenzunahme weniger als 2 mm beträgt,

 positiv, wenn die Hautdickenzunahme über 4 mm beträgt,

 unschlüssig, wenn die Hautdickenzunahme bei Rinder-PPD zwischen 2 mm und 4 mm oder aber über 4 mm beträgt, jedoch geringer ist als die Hautdickenzunahme bei Geflügel-PPD.

d) Mögliche Maßnahmen nach dem Test

Reagiert ein Tier auf die Intrakutan-Injektion von Rinder-PPD positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

Reagieren mehrere Tier der Gruppe positiv, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

Zeigen ein oder mehrere Tiere unschlüssige Reaktionen, so ist die gesamte Gruppe nach 42 Tagen einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

2.1.2.   Brucellose

a) Testverfahren:

 B. Abortus: SAT und RBT gemäß Anhang C Nummer 2.6 bzw. 2.5 der Richtlinie 64/432/EWG. Bei positiver Reaktion ist zur Bestätigung ein Komplementbindungstest durchzuführen.

 B. Melitensis: SAT und RBT gemäß Anhang C Nummer 2.6 bzw. 2.5 der Richtlinie 64/432/EWG. Bei positiver Reaktion ist zur Bestätigung nach dem Verfahren von Anhang C der Richtlinie 91/68/EG ein Komplementbindungstest durchzuführen.

 B. Ovis: Komplementbindungstest gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EG

b) Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test.

c) Ergebnisauswertung:

Eine positive Testreaktion ist eine Reaktion im Sinne von Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG.

d) Mögliche Maßnahmen nach dem Test:

Reagiert ein Tier auf einen der Tests positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

Nur Tiere, die auf zwei aufeinander folgende Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.

2.1.3.   Bluetongue und Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

a) Testverfahren: AGID-Test gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG.

Bei positiver Reaktion sind die Tiere gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG einem kompetitiven ELISA zu unterziehen, um zwischen den beiden Krankheiten zu differenzieren.

b) Zeitplan:

Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 21 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test:

i) Bluetongue

Reagieren ein oder mehrere Tiere beim ELISA gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG positiv, so sind das(die) betreffende(n) Tier(e) aus der Grupe auszuschließen, und die verbleibende Gruppe wird ab dem Tag, an dem die Proben für den betreffenden Test gezogen wurden, für 100 Tage quarantänisiert. Die Gruppe gilt erst dann als seuchenfrei, wenn bei regelmäßigen amtstierärztlichen Kontrollen während der gesamten Dauer der Quarantäne keine klinischen Krankheitssymptome nachgewiesen wurden und die Quarantänestation frei von Bluetongue-Vektoren (Culicoides) geblieben ist.

Zeigen sich während der vorgenannten Quarantäne bei einem weiteren Tier klinische Krankheitssymptome, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

ii) Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

Zeigen sich beim Bestätigungs-ELISA bei einem oder mehreren positiven Tieren Antikörper gegen EHD-Virus, so gelten das (die) betreffende(n) Tier(e) als positiv und werden aus der Gruppe ausgeschlossen. In diesem Falle muss die gesamte Gruppe Wiederholungstests unterzogen werden, wobei der erste Test frühestens 21 Tage nach dem erstem Positivbefund und der zweite Wiederholungstest frühestens 21 Tage nach dem ersten Test durchgeführt werden muss und beide Tests einen Negativbefund ergeben müssen. Zeigen weitere Tiere beim den Wiederholungstests positive Reaktionen, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

2.1.4.   Maul- und Klauenseuche

a) Testverfahren: Diagnosetests (Probang-Test und serologische Untersuchungen) mittels ELISA und NV-Techniken nach den Protokollen gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim MKSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

Anmerkung: Jeder Nachweis von Antikörpern gegen strukturelle oder nicht strukturelle Proteine des MKS-Virus werden unbeschadet des Impfstatus als Folge einer früheren MKS-Infektion angesehen.

2.1.5.   Rinderpest

a) Testverfahren: Der kompetitive ELISA gemäß den Verfahrensvorschriften des OIE-Handbuchs ist obligatorisch für den internationalen Handel und ist der gängigste Test. Der Serumneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen können ebenfalls angewandt werden.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RPV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

2.1.6.   Vesikuläre Stomatitis

a) Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim VSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

2.1.7.   Rifttalfieber

a) Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RTFV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

2.1.8.   Lumpy skin disease

a) Testverfahren: Serologische Nachweisverfahren (ELISA, Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen).

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im LSDV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage.

2.1.9.   Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber

a) Testverfahren: ELISA, Virusneutralisationstest, Immunofluoreszenztest oder andere anerkannte Testmethoden.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Erreger des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen.

2.1.10.   Surra (Trypanosoma evansi)

a) Testverfahren: Der Parasit kann in konzentrierten Butproben gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen nachgewiesen werden.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Werden bei einem Tier Anzeichen von T. evansi festgestellt, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen. Die verbleibende Gruppe sollte innerlich und äußerlich mit geeigneten Mitteln antiparasitär behandelt werden.

2.1.11.   Bösartiges Katarrhalfieber

a) Testverfahren: Der Nachweis viraler DNA zur Erregeridentifizierung durch Immunofluoreszenz oder Immunozytochemie nach den in den einschlägigen Abschnitten des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen ist die gängigste Methode.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Katarrhalfiebererreger, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen.

2.1.12.   Tollwut

Impfung: In bestimmten Fällen kann gegen Tollwut geimpft werden, und es sollten Blutproben zur Durchführung eines Serumneutralisationstests gezogen werden.

2.1.13.   Rinderleukose (nur, soweit die Tiere für eine leukosefreie Region bestimmt sind)

a) Testverfahren: AGID-Test oder Blocking-ELISA nach den im OIE-Handbuch beschriebenen Protokollen.

b) Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet.

c) Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Tiere mit positiver Testreaktion werden aus der Gruppe ausgeschlossen, und die verbleibenden Tiere sind frühestens 21 Tage nach dem ersten positiven Test einem Wiederholungstest zu unterziehen, der in diesem Falle als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist.

Nur Tiere, die bei zwei aufeinanderfolgenden Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.“



( 1 ) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

( 2 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission vom 30. März 2001 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).

( 3 ) ABl. 121 vom 29.7.1965, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

( 4 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 5 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 6 ) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).

( 7 ) ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 61.