2004D0111 — DE — 27.08.2004 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2004

zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 134)

(2004/111/EG)

(ABl. L 032, 5.2.2004, p.20)

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Amtsblatt

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►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 2004

  L 278

59

27.8.2004




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2004

zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 134)

(2004/111/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest ( 2 ) ist die regelmäßige Überwachung von Haus- und Wildgeflügelbeständen auf eine etwaige Präsenz des Krankheitserregers nicht vorgesehen.

(2)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bestimmte Stämme des Geflügelpestvirus, die von den Seuchenbekämpfungsvorschriften der genannten Richtlinie bislang nicht erfasst sind, zu hochpathogenen Stämmen mutieren können, wenn sie während längerer Zeit in der Geflügelpopulation zirkulieren.

(3)

Dieser Umstand könnte hohe Mortalität und der Geflügelwirtschaft schwere wirtschaftliche Verluste verursachen, die sich durch Reihenuntersuchungen in den Mitgliedstaaten zur Früherkennung und Bekämpfung derartiger Vorläuferstämme verringern ließen.

(4)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz hat zur Definition der Geflügelpest und zur Impfung gegen die Seuche Stellung genommen und empfohlen, die Geflügelpestdefinition dahin gehend zu ändern, dass sie verschiedene aviäre Influenzaviren umfasst, bei deren Auftreten Tilgungsmaßnahmen erforderlich werden. Darüber hinaus sollten zur Feststellung der Prävalenz dieser Stämme in verschiedenen Geflügelpopulationen, auch zur Schätzung der Kosten der Anpassung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Erhebungen durchgeführt werden.

(5)

Im November 2001 hat die Kommission ein Symposium über die Vorbereitung auf Influenzapandemien in der Humanbevölkerung veranstaltet. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass Erhebungen in verschiedenen Tierpopulationen angezeigt sind, um die zoonotischen Auswirkungen derartiger Infektionen beurteilen zu können.

(6)

Sowohl der zoonotische Aspekt als auch die Implikationen für die Tiergesundheit unterstreichen die Notwendigkeit von Erhebungen über Influenzavorkommen in Tierpopulationen.

(7)

2002/2003 wurden in allen Mitgliedstaaten Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügelbeständen durchgeführt, und die meisten Länder haben auch Wildgeflügel gemäß der Entscheidung 2002/649/EG der Kommission ( 3 ) Reihenuntersuchungen unterzogen.

(8)

Die einzelnen Programme und die Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes dieser Programme wurden mit der Entscheidung 2002/673/EG der Kommission ( 4 ) genehmigt.

(9)

Im Zuge der Erhebungen wurden bei Geflügel in mehreren Mitgliedstaaten Geflügelpestviren der Subtypen H5 und H7 nachgewiesen. Obgleich die Virusprävalenz zurzeit für relativ gering gehalten wird, sollte diesen Positivbefunden dennoch nachgegangen und die Überwachung zum besseren Verständnis der Epidemiologie von Geflügelpestviren auch im Jahr 2004 fortgesetzt werden.

(10)

Um eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Programme zur Genehmigung vorlegen.

(11)

Gemäß Artikel 32 der Beitrittsakte von 2003 erhalten die neuen Mitgliedstaaten dieselben Mittel aus den Veterinärfonds wie die alten Mitgliedstaaten.

(12)

Eine Mittelbindung zugunsten der betreffenden Programme kann jedoch erst nach dem endgültigen Beitritt der betreffenden Länder eingegangen werden. Darüber hinaus kann die Überwachung bestimmter Tierseuchen in beitretenden Ländern auch über andere Gemeinschaftsinstrumente kofinanziert werden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M1

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Juni 2004 gemäß den im Anhang festgelegten Vorschriften und Leitlinien Pläne für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen vor.

▼B

Artikel 2

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 1 wird auf 50 % der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für die Entnahme und Analyse von Proben entstehen, bzw. — die Ausgaben alle Mitgliedstaaten zusammengerechnet — auf einen Gesamtbetrag von ►M1  1 000 000 EUR ◄ festgesetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

Pläne zur Überwachung der Geflügelpest in Haus- und Wildflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004

ZIELE:

1. Feststellung der Prävalenz von Infektionen verschiedener Geflügelarten mit H5- und H7-Subtypen des Geflügelpestvirus durch Wiederholung der Reihenuntersuchung von 2002/03 in geänderter und gezielterer Form.

2. Weitere Unterstützung einer Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Tilgung aller H5- und H7-Subtypen aus Geflügelbeständen (im Zuge der Änderung der Geflügelpestdefinition).

3. Fortsetzung der fakultativen Überwachung von Wildgeflügel auf Geflügelpestvorkommen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die bereits eng mit ornithologischen oder anderen Organisationen zusammenarbeiten. Die Ergebnisse der Überwachung dürften weitere nützliche Daten für die Früherkennung von Virusstämmen führen, die über Wildgeflügel in Hausgeflügelbestände eingeschleppt werden können.

4. Verbesserung der Kenntnisse über die gesundheitliche Gefährdung von Haustierbeständen durch wild lebende Tiere.

5. Förderung der Integration human- und veterinärmedizinischer Netze zur Influenzaüberwachung.

A.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN FÜR ERHEBUNGEN ÜBER GEFLÜGELBESTÄNDE

 Probenahmen erfolgen in den Wintermonaten, da in vielen Ländern in der Weihnachtszeit große Mengen Geflügel (insbesondere Puten und Gänse) geschlachtet werden.

 Die endgültigen Ergebnisse der Erhebung werden am 15. März 2005 vorgelegt.

 Die Untersuchung der Proben erfolgt in den für Geflügelpest zuständigen nationalen Labors (NL) in den Mitgliedstaaten oder durch andere, von den zuständigen Behörden zugelassene und den NL unterstehende Labors.

 Alle (serologischen und virologischen) Untersuchungsergebnisse sind dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor (CRL) zwecks Vergleich zu übermitteln. Dabei wird ein reibungsloser Informationsfluss sichergestellt. Das GRL leistet technische Unterstützung und hält einen großen Vorrat an Diagnosereagenzien zur Verfügung.

 Alle GP-Virusisolate werden dem GRL zugesandt. Viren vom H5/H7-Subtyp werden nach dem Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG charakterisiert.

 Alle positiven Befunde werden im Nachhinein im landwirtschaftlichen Betrieb überprüft; die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden der Kommission und dem GRL übermittelt.

 Spezifische Protokolle, die Materialsendungen an das GRL begleiten, sowie Tabellen zur Erfassung von Erhebungsdaten werden vom GRL festgelegt. In diesen Tabellen ist anzugeben, welche Untersuchungsverfahren angewandt wurden.

 In jedem landwirtschaftlichen Betrieb werden von mindestens 5—10 Tieren jeder Geflügelart (ausgenommen Enten und Gänse) Blutproben für die serologische Untersuchung entnommen. Verfügt der Betrieb über mehrere Ställe, so sind Proben aus allen Ställen zu entnehmen.

 Die Proben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können, wobei insbesondere Folgendes zu beachten ist:

 

a) die Zahl der Betriebe, in denen Proben zu entnehmen sind. Der Stichprobenumfang wird dabei so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabelle 1);

b) die Zahl der Vögel, von denen in einem Betrieb Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

 Außerdem ist bei der Probenahme Folgendes zu beachten:

 

a) die Haltungsformen mit den jeweiligen Risiken wie z. B. Freilandhaltung, Auslaufhaltung, Legehennen verschiedener Altersgruppen, Nutzung von Oberflächenwasser, relativ längere Lebensdauer, Haltung mehrerer Arten in einem Betrieb usw.

b) Die Zahl der Putenhaltungsbetriebe, in denen Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 99 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann.

c) Befinden sich in einem Mitgliedstaat Betriebe mit Laufvogel- und Wachtelhaltung, so werden diese in den Überwachungsplan einbezogen.

d) Der Zeitraum; gegebenenfalls ist die Probenahme möglichst dann vorzunehmen, wenn die Präsenz anderer Geflügelwirte im Betrieb das Risiko der Erregereinschleppung erhöhen könnte.

e) Die Mitgliedstaaten, die zur Erhaltung ihres Gesundheitsstatus als Newcastle-Disease (ND)-freies nichtimpfendes Land (Entscheidung 94/327/EG) ND-Stichprobenuntersuchungen durchführen müssen, können das diesbezügliche Probenmaterial aus Zuchttierbeständen auch auf H5/H7-Antikörper untersuchen.



TABELLE 1

Zahl der für jede Geflügelkategorie (ausgenommen Puten) zu untersuchenden Betriebe

Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie (ausgenommen Putenhaltungsbetriebe)

Zahl der zu untersuchenden Betriebe

Bis 34

Alle

35—50

35

51—80

42

81—250

53

> 250

60



TABELLE 2

Zahl der zu untersuchenden Putenhaltungsbetriebe

Zahl der Putenhaltungsbetriebe

Zahl der zu untersuchenden Betriebe

Bis 46

Alle

47—60

47

61—100

59

101—350

80

> 350

90

B.   SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON GEFLÜGELPESTINFEKTIONEN DER H5/H7-SUBTYPEN BEI ENTEN UND GÄNSEN

 Blutproben für die serologische Untersuchung werden vorzugsweise von im Freien gehaltenen Tieren entnommen.

 In jedem ausgewählten Betrieb werden für die serologische Untersuchung 40—50 Blutproben entnommen.

C.   ERHEBUNG IN WILDFLÜGELBESTÄNDEN

C.1.   Konzept und Durchführung der Erhebung

 Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungsstationen ist unerlässlich. Proben werden wahrscheinlich am besten von sachkundigem Personal dieser Einrichtungen entnommen. Für Proben von Flugwild kann auch die Zusammenarbeit mit Jägern zweckdienlich sein.

 Bei früheren Erhebungen war die Virusisolationsrate außerordentlich niedrig; deshalb sollten sich die Probenahmen auf Vögel konzentrieren, die im Herbst oder zum Winteranfang nach Süden wandern.

C.2.   Probenahmeverfahren

 Für virologische Untersuchungen sollten Kloakenabstriche entnommen werden, wobei die Erfolgschancen bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgeflügel (z. B. Stockenten) und „einjährigen“ Vögeln am größten sind.

 Die Anteile der verschiedenen Arten sind idealerweise wie folgt:

 

70 % Wasservögel,

20 % Küstenvögel,

10 % andere Wildvögel.

 Von in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen Wildvögeln sind kothaltige Abstriche oder Frischkotproben zu entnehmen.

 Es können bis zu 5 Einzelproben derselben Geflügelart zusammengefasst werden.

 Bei Lagerung und Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden in einem Transportmedium bei 4 °C beim Labor abgeliefert werden, so sind sie zu lagern und anschließend in Trockeneis bei – 70 °C zu transportieren.

D.   LABORUNTERSUCHUNG

Die Laboruntersuchung (einschließlich der serologischen Untersuchung bei Enten und Gänsen durch HI-Test) wird nach den Leitlinien des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG durchgeführt. Sind Laboruntersuchungen geplant, die weder in der genannten Richtlinie noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL zeitgleich zur Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission die erforderlichen Validierungsdaten. Alle positiven serologischen Befunde werden von den für die Geflügelpest zuständigen nationalen Labors anhand eines Hämaglutinationshemmungstests unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor bereitgestellten Virusstämme überprüft:

H5

a) Ersttest mit Duck/Denmark/64650/03 (H5N7);

b) Untersuchung aller Positivproben mit Ostrich/Denmark/72420/96 (H5N2), um N9-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.

H7

a) Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7);

b) Untersuchung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABL. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 2 ) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

( 3 ) ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 38.

( 4 ) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/21/EG (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 37).