02004D0003 — DE — 01.01.2021 — 002.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2003

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/3/EG)

(ABl. L 002 vom 6.1.2004, S. 47)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Februar 2014

  L 56

16

26.2.2014

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2113 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020

  L 427

21

17.12.2020




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2003

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/3/EG)



▼M1

Artikel 1

Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken:

a) 

für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut

i) 

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse S“ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission ( 1 ) erfüllt oder

ii) 

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse SE“ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt;

b) 

für den Kartoffelanbau

i) 

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse S“ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt,

ii) 

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse SE“ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt oder

iii) 

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse E“ gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt.

▼B

Artikel 2

Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung auf Dauer erfüllt werden, schaffen die betreffenden Mitgliedstaaten ein ständiges System regelmäßiger amtlicher Kontrollen und entsprechender Kontrollberichte, das von der Kommission überwacht wird.

Artikel 3

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 4

Die Entscheidung 93/231/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG I



Mitgliedstaat (1)

Gebiet

Deutschland

— Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

— Gemeinde Groß Lüsewitz

— Ortsteile Lindenhof und Pentz der Gemeinde Metschow

— Gemeinden Böhlendorf, Breesen, Langsdorf sowie Ortsteil Grammow der Gemeinde Grammow

— Gemeinden Hohenbrünzow, Hohenmocker, Ortsteil Ganschendorf der Gemeinde Sarow sowie Ortsteil Leistenow der Gemeinde Utzedel

— Gemeinden Ranzin, Lüssow und Gribow

— Gemeinde Pelsin

Irland

Das gesamte Hoheitsgebiet

Portugal

Azoren (höher als 300 m gelegene Gebiete)

Finnland

Gemeinden Liminka und Tyrnävä

Vereinigtes Königreich (1)

Nordirland

(1)   

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

▼B




ANHANG II



Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Entscheidung 93/231/EWG

ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 11

Entscheidung 95/21/EG

ABl. L 28 vom 7.2.1995, S. 13

Entscheidung 95/76/EG

ABl. L 60 vom 18.3.1995, S. 31

Entscheidung 96/332/EG

ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 31

Entscheidung 2003/242/EG

ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 24




ANHANG III



Entsprechungstabelle

Entscheidung 93/231/EWG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III



( 1 ) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).