2003R1788 — DE — 01.01.2007 — 003.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1788/2003 DES RATES vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270, 21.10.2003, p.123) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2217/2004 DES RATES vom 22. Dezember 2004 |
L 375 |
1 |
23.12.2004 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/2006 DES RATES vom 18. September 2006 |
L 265 |
8 |
26.9.2006 |
Geändert durch:
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
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L 093 |
1 |
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L 157 |
29 |
21.6.2005 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1788/2003 DES RATES
vom 29. September 2003
über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 2 ) wurde ab 2. April 1984 eine Zusatzabgabenregelung in diesem Sektor eingeführt. Diese Regelung wurde mehrmals verlängert, insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ( 3 ) und zuletzt — bis zum 31. März 2008 — mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ( 4 ). |
(2) |
Um die bisherigen Erfahrungen zu nutzen und die Regelung einfacher und klarer zu gestalten, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 aufgehoben und durch eine neu gestaltete und klarere Fassung der geltenden Bestimmungen ersetzt werden. |
(3) |
Hauptziel der Regelung ist es, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Es ist daher angezeigt, die Regelung ab dem 1. April 2008 für weitere sieben aufeinander folgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden, zu denen diejenigen hinzukommen, die bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vorgesehen sind. |
(4) |
Das 1984 eingeführte Verfahren, nach dem bei Überschreitung einer Garantieschwelle eine Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe erhoben wird, sollte beibehalten werden. Als Garantieschwelle wird für jeden Mitgliedstaat eine Gesamtgarantiemenge mit einem Referenzgehalt an Milchfett festgesetzt. |
(5) |
Die Abgabe sollte auf eine abschreckende Höhe festgesetzt werden und vom Mitgliedstaat zu zahlen sein, sobald die einzelstaatliche Referenzmenge überschritten ist. Sie sollte anschließend vom Mitgliedstaat auf die Erzeuger aufgeteilt werden, die zu der Überschreitung beigetragen haben. Diese haben dem Mitgliedstaat, allein aufgrund der Tatsache, dass sie die ihnen verfügbare Referenzmenge überschritten haben, einen Beitrag zu der fälligen Abgabe zu zahlen. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten an den EAGFL, Abteilung Garantie, die Abgabe überweisen, die der Überschreitung ihrer einzelstaatlichen Referenzmenge entspricht, gekürzt um einen Pauschalbetrag von 1 %, damit den Fällen Rechnung getragen werden kann, in denen ein Konkurs eintritt oder Erzeuger endgültig nicht in der Lage sind, ihren Beitrag zu der geschuldeten Abgabe zu leisten. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten über eine gewisse Frist verfügen, um die fällige Abgabe auf die Erzeuger aufzuteilen und sie an den EAGFL, Abteilung Garantie, überweisen zu können. Können sie die vorgesehene Frist nicht einhalten, so sollte dafür gesorgt werden, dass der EAGFL, Abteilung Garantie, dadurch über die fälligen Beträge verfügt, dass er sie von den monatlichen Rückzahlungen an die Mitgliedstaaten abzieht. Daher sollte von dem in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin ( 5 ) vorgesehenen Verfahren abgewichen werden. |
(8) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wurde eine Unterscheidung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen eingeführt. Wie die Erfahrung gezeigt hat, empfiehlt es sich, die Verwaltung zu vereinfachen, indem die Lieferungen auf Vollmilch begrenzt werden, unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse. Folglich sollten Direktverkäufe künftig den Verkauf und die Abgabe von Milch direkt an die Verbraucher sowie jeden Verkauf und jede Abgabe anderer Milcherzeugnisse umfassen. |
(9) |
Den einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen sollte ein repräsentativer Fettgehalt beigegeben werden, der anhand des bestehenden Fettgehalts bestimmt wird und nach noch festzulegenden Regeln geändert werden kann. Es sollten Vorschriften vorgesehen werden, die sicherstellen, dass der Abstand zwischen dem gewogenen Mittel der einzelbetrieblichen repräsentativen Fettgehalte und dem nationalen Referenzfettgehalt minimal bleibt. |
(10) |
Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Aufteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen auf solche für Lieferungen und solche für Direktverkäufe sowie die Übermittlung der für diese Aufteilung und für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten an die Kommission vorgesehen werden. Dieser Aufteilung sollten die Referenzmengen zugrunde gelegt werden, über die die Erzeuger während des am 1. April 2003 beginnenden Zwölfmonatszeitraums verfügten. Die Summe der Mengen, die den Erzeugern von den Mitgliedstaaten zugeteilt werden, sollte die einzelstaatlichen Referenzmengen nicht überschreiten. Die einzelstaatlichen Referenzmengen werden für die elf Zeiträume ab 1. April 2004 festgesetzt und berücksichtigen die verschiedenen Elemente der vorherigen Regelung. |
(11) |
Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird. Es ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Milchmenge, die die Gesamtgarantiemenge eines Mitgliedstaats überschreitet, keinesfalls von der Abgabe befreit werden kann, wenn infolge des Fettgehalts der gelieferten Milch individuelle Korrekturen nach unten erfolgen oder die Milch in verschiedene Bestandteile getrennt wird. Angesichts des geringen Umfangs der betreffenden Mengen braucht der Fettgehalt bei Direktverkäufen nicht berücksichtigt zu werden. |
(12) |
Um die Effizienz der Regelung zu gewährleisten, sollte der Beitrag, den die Erzeuger zu der Abgabe zu leisten haben, durch den Abnehmer erhoben werden, der am besten in der Lage ist, die nötigen Vorgänge abzuwickeln, und dem daher die Mittel zur Beitragserhebung an die Hand zu geben sind. Andererseits erscheint es zweckmäßig vorzusehen, den über die fällige Abgabe des Mitgliedstaats hinaus erhobenen Betrag zur Finanzierung einzelstaatlicher Umstrukturierungsprogramme zu verwenden und/oder den Erzeugern bestimmter Kategorien oder Erzeugern, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden, rückzuerstatten. Stellt sich indessen heraus, dass keine Abgabe des Mitgliedstaats fällig ist, werden die erhobenen Vorauszahlungen rückerstattet. |
(13) |
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführung dieser Regelung eine einzelstaatliche Reserve voraussetzt, dank deren die Erzeuger nach objektiven Kriterien zusätzliche Mengen erhalten oder neue Erzeuger ihre Tätigkeit aufnehmen können und der alle Mengen zuzuführen sind, die, aus welchem Grund auch immer, nicht oder nicht mehr einem Betrieb zugeteilt sind. Damit der Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien festgelegten besonderen Situationen gerecht werden kann, sollte er ermächtigt werden, die einzelstaatliche Reserve auch insbesondere mittels einer linearen Kürzung sämtlicher Referenzmengen oder durch Einbehaltung von Mengen bei endgültigen Übertragungen aufzustocken. |
(14) |
Um eine gewisse Flexibilität bei der administrativen Handhabung der Regelung zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die am Ende eines Zeitraums nicht genutzten Mengen auf nationaler Ebene oder unter den Abnehmern neu aufzuteilen. |
(15) |
Die unvollständige Ausschöpfung der Referenzmengen durch die Erzeuger kann eine harmonische Entwicklung des Milcherzeugungssektors behindern. Um solche Nachteile zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass bei Inaktivität oder einer erheblichen Nichtausschöpfung während eines erheblichen Zeitraums die nicht genutzten Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen werden, damit sie anderen Erzeugern zugeteilt werden können. Allerdings ist für den Fall von Erzeugern vorzusorgen, die zeitweilig verhindert waren und die Erzeugung wieder aufnehmen wollen. |
(16) |
Die zeitweilige Übertragung eines Teils der einzelbetrieblichen Referenzmenge in den Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit eingeräumt haben, hat zur Effizienz der Regelung beigetragen. Die Anwendung dieses Mechanismus sollte jedoch der weiteren Strukturentwicklung und Strukturanpassung nicht im Wege stehen, die sich hieraus ergebenden administrativen Schwierigkeiten sollten nicht verkannt werden, und den ehemaligen Erzeugern, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollte nicht gestattet werden, ihre Quote länger zu behalten, als für die Übertragung an einen aktiven Erzeuger unbedingt erforderlich ist. |
(17) |
Bei der Einführung der Regelung im Jahr 1984 wurde grundsätzlich festgelegt, dass die einem Betrieb entsprechende Referenzmenge im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des Betriebs mit den Flächen auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben übertragen wird. Es wäre unangebracht, diese ursprüngliche Entscheidung zu ändern. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass bei allen Übertragungen die erforderlichen einzelstaatlichen Vorschriften zur Wahrung der berechtigten Interessen der Parteien zum Tragen kommen, wenn die Parteien untereinander keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben. |
(18) |
Im Interesse der weiteren Umstrukturierung der Milcherzeugung und der Verbesserung der Umwelt sollten bestimmte Ausnahmeregelungen von der grundsätzlichen Bindung der Referenzmenge an einen Betrieb vorgesehen und die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Möglichkeit der Durchführung einzelstaatlicher oder regionaler Umstrukturierungsprogramme beizubehalten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen. |
(19) |
Die Mitgliedstaaten sollten je nach Art der Übertragung von Referenzmengen nach objektiven Kriterien ermächtigt werden, gegebenenfalls einen Teil der übertragenen Mengen für die einzelstaatliche Reserve einzubehalten. |
(20) |
Die Erfahrung mit der zusätzlichen Abgabe hat gezeigt, dass die Übertragung von Referenzmengen über Rechtsformen wie Pachtverträge, die nicht unbedingt zu einer ständigen Zuteilung der betreffenden Referenzmengen zugunsten des Übernehmers führen, einen zusätzlichen Kostenfaktor für die Milcherzeugung darstellen kann, der die Verbesserung der Produktionsstrukturen behindert. Um den Regulierungseffekt der Referenzmengen auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die mit Pachtverträgen oder anderen vergleichbaren Rechten übertragenen Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, damit sie nach objektiven Kriterien erneut den aktiven Erzeugern, insbesondere denjenigen, die sie zuvor genutzt haben, zugeteilt werden können. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen. |
(21) |
Um einen Anstieg der Kosten für Produktionsmittel oder Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass beim Erwerb oder bei der Übertragung von Referenzmengen keinerlei öffentliche Finanzhilfen gewährt werden dürfen. |
(22) |
Die in dieser Verordnung vorgesehene Abgabe dient in erster Linie der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes. Das Aufkommen aus dieser Abgabe sollte daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt werden. |
(23) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Ab dem 1. April 2004 wird für elf aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten (nachstehend „Zwölfmonatszeiträume“ genannt) beginnend mit dem 1. April auf die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum vermarkteten Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die in Anhang I festgesetzten einzelstaatlichen Referenzmengen überschreiten, eine Abgabe erhoben (nachstehend „Abgabe“ genannt).
(2) Diese Mengen werden gemäß Artikel 6 auf die Erzeuger aufgeteilt, wobei zwischen Lieferungen und Direktverkäufen im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 5 unterschieden wird. Die Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge und die sich daraus ergebende Abgabe werden gemäß Kapitel 3 und getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene festgestellt.
(3) Die einzelstaatlichen Referenzmengen des Anhangs I werden vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.
(4) Für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Tabelle g des Anhangs I zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2006 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder — seit 1998 für Estland und Lettland und seit 2000 für die Tschechische Republik, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei — zurückgegangen ist. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission bis 31. Dezember 2005 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.
Für Bulgarien und Rumänien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Tabelle g des Anhangs I zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2009 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder seit 2002 zurückgegangen ist. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 auf der Grundlage einer Bewertung eines Berichts, den Bulgarien und Rumänien der Kommission bis 31. Dezember 2008 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.
(5) Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Referenzmengen alle Kuhmilch bzw. jedes Kuhmilchäquivalent ein, die bzw. das an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft werden, wie dies in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt ist, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erzeugt bzw. vermarktet worden sind oder nicht.
6. Für Bulgarien und Rumänien gilt, dass die Abgabe ab 1. April 2007 erhoben wird.
Artikel 2
Abgabe
Die Abgabe wird je 100 Kilogramm Milch für den Zeitraum 2004/2005 auf 33,27 EUR, für den Zeitraum 2005/2006 auf 30,91 EUR, für den Zeitraum 2006/2007 auf 28,54 EUR und für die Zeiträume 2007/2008 und folgende auf 27,83 EUR festgesetzt.
Artikel 3
Zahlung der Abgabe
(1) Die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Abgabe, die sich aus der Überschreitung der in Anhang I festgesetzten einzelstaatlichen Referenzmenge ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird; sie überweisen 99 % des geschuldeten Betrags dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.
(2) Ist die Zahlung nach Absatz 1 nicht vor dem festgelegten Zeitpunkt erfolgt, so zieht die Kommission nach Anhörung des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft einen der nicht gezahlten Abgabe entsprechenden Betrag von den monatlichen Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getätigten Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 7 ) ab. Vor ihrer Entscheidung unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, der binnen einer Woche seine Stellungnahme übermittelt. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 ist nicht anwendbar.
(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel fest.
Artikel 4
Beitrag der Erzeuger zu der fälligen Abgabe
Die Abgabe wird gemäß den Artikeln 10 und 12 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zu den jeweiligen Überschreitungen der einzelstaatlichen Referenzmengen nach Artikel 1 Absatz 2 beigetragen haben.
Unbeschadet von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 schulden die Erzeuger dem Mitgliedstaat ihren nach Maßgabe von Kapitel 3 berechneten Beitrag zur fälligen Abgabe allein aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Referenzmengen.
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Milch“ das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
b) „andere Milcherzeugnisse“ jedes Milcherzeugnis außer Milch, insbesondere entrahmte Milch, Rahm, Butter, Joghurt und Käse; diese Erzeugnisse werden gegebenenfalls mit Hilfe von Koeffizienten, die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzen sind, in „Milchäquivalente“ umgerechnet;
c) „Erzeuger“ einen Landwirt im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 8 ), der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet sowie Milch erzeugt und vermarktet oder Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun;
d) „Betrieb“ einen Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
e) „Abnehmer“ ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das bzw. die Milch beim Erzeuger kauft, um
— sie, auch im Rahmen eines Lohnvertrags, einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen,
— sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.
Als Abnehmer gilt auch ein Zusammenschluss von Abnehmern in demselben geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung der Abgabe vornimmt. Für die Anwendung von Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt Griechenland als ein einziges geografisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung dem genannten Zusammenschluss von Abnehmern gleichstellen;
f) „Lieferung“ jede Lieferung von Milch — unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse — von einem Erzeuger an einen Abnehmer, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Abnehmer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;
g) „Direktverkauf“ jeden Verkauf bzw. jede Abgabe von Milch von einem Erzeuger direkt an den Verbraucher sowie jeden Verkauf bzw. jede Abgabe anderer Milcherzeugnisse durch einen Erzeuger. Die Kommission kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren unter Beachtung der Begriffsbestimmung für „Lieferung“ gemäß Buchstabe f) des vorliegenden Artikels die Begriffsbestimmung für „Direktverkauf“ anpassen, um insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei vermarktete Menge Milch oder anderer Milcherzeugnisse aus der Abgabenregelung ausgeschlossen bleibt;
h) „Vermarktung“ die Lieferung von Milch oder den Direktverkauf von Milch und anderen Milcherzeugnissen;
i) „einzelstaatliche Referenzmenge“ die für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang I festgesetzte Referenzmenge;
j) „einzelbetriebliche Referenzmenge“ die Referenzmenge eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums;
k) „verfügbare Referenzmenge“ die Referenzmenge, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Abgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Überlassungen, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.
KAPITEL 2
ZUTEILUNG DER REFERENZMENGE
Artikel 6
Einzelbetriebliche Referenzmengen
(1) Vor dem 1. Juni 2004 setzen die Mitgliedstaaten die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge bzw. Referenzmengen fest, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 während des am 1. April 2003 beginnenden Zwölfmonatszeitraums zugeteilt wurden.
Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei ist die Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmengen in Tabelle f des Anhangs I angegeben.
Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei beginnt der Zwölfmonatszeitraum für die Festsetzung der einzelbetrieblichen Referenzmengen wie folgt: für Ungarn am 1. April 2001, für Malta und Litauen am 1. April 2002, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 1. April 2003, für Polen und Slowenien am 1. April 2004 und für Bulgarien und Rumänien am 1. April 2006.
Zur Anwendung von Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( 9 ) können Polen und Slowenien jedoch gegebenenfalls auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums, der am 1. April 2003 beginnt, vorläufige einzelbetriebliche Referenzmengen und ab 1. April 2005 endgültige einzelbetriebliche Referenzmengen festlegen. Bis 1. April 2005 gelten die Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung nicht für die Erzeuger in Polen und Slowenien.
Für Polen wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen über Lieferungen und Direktverkäufe für 2003 überarbeitet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 angepasst.
Für Bulgarien und Rumänien wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf ‚Lieferungen‘ und ‚Direktverkäufe‘ auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen über Lieferungen und Direktverkäufe für 2006 überarbeitet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 angepasst.
(2) Ein Erzeuger kann über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Umwandlungen zwischen Referenzmengen eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.
(3) Verfügt ein Erzeuger über zwei Referenzmengen, so wird sein Beitrag zu der etwa fälligen Abgabe für jede der beiden Referenzmengen gesondert berechnet.
(4) Der Teil der finnischen einzelstaatlichen Referenzmenge, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 1 zugeteilt wurde, kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen „SLOM“-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Diese gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zuzuteilende Reserve wird nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wurde.
(5) Die einzelbetrieblichen Referenzmengen werden gegebenenfalls für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen und für Direktverkäufe die entsprechende nach Artikel 8 angepasste einzelstaatliche Referenzmenge nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der nationalen Reserve nach Artikel 14 zu berücksichtigen sind.
Artikel 7
Zuteilung von Mengen aus der nationalen Reserve
Die Mitgliedstaaten sehen die erforderlichen Bestimmungen vor, nach denen die Mengen aus der nationalen Reserve ganz oder teilweise den Erzeugern anhand von objektiven, der Kommission mitgeteilten Kriterien nach Artikel 14 zugeteilt werden.
KAPITEL 3
BERECHNUNG DER ABGABE
Artikel 8
Verwaltung der Referenzmengen
(1) Die Kommission passt jeweils vor dem Ende eines Zeitraums nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren für die einzelnen Mitgliedstaaten die Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen auf „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ für den betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen und für Direktverkäufe an.
Für den Zeitraum 2005/2006 kann die Kommission für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei nach demselben Verfahren die Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen auf ‚Lieferungen‘ und ‚Direktverkäufe‘ nach Ablauf des betreffenden Zeitraums auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats anpassen. Dieser Antrag ist bei der Kommission vor dem 10. Oktober 2006 einzureichen. Die Kommission passt die Aufteilung dann baldmöglichst an.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem Zeitpunkt und nach den Modalitäten, die beide nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren hierfür festgelegt wurden, die
a) für die Anpassung nach Absatz 1 und
b) die Berechnung der von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Abgabe
erforderlichen Daten.
Artikel 9
Fettgehalt
(1) Jedem Erzeuger, der über eine einzelbetriebliche Referenzmenge für Lieferungen verfügt, wird für diese Menge ein Referenzfettgehalt zugewiesen.
(2) Für die Referenzmengen, die den Erzeugern am 31. März 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 1 zugewiesen worden sind, entspricht der Fettgehalt nach Absatz 1 dieses Artikels dem Referenzfettgehalt dieser Menge zu diesem Zeitpunkt.
Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei entspricht der Referenzfettgehalt gemäß Absatz 1 dem Referenzfettgehalt der Mengen, die den Erzeugern an folgenden Zeitpunkten zugeteilt waren: für Ungarn am 31. März 2002, für Litauen am 31. März 2003, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 31. März 2004 sowie für Polen und Slowenien am 31. März 2005 und für Bulgarien und Rumänien am 31. März 2007.
(3) Dieser Fettgehalt wird anlässlich der Umwandlungen nach Artikel 6 Absatz 2 und im Falle des Erwerbs oder der Übertragung einer Referenzmenge oder zeitweiliger Überlassungen nach Regeln geändert, die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
(4) Für neue Erzeuger, die über eine einzelbetriebliche Referenzmenge für Lieferungen verfügen, die insgesamt aus der nationalen Reserve stammt, wird der Fettgehalt nach Regeln festgesetzt, die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
(5) Der einzelbetriebliche Rererenzfettgehalt nach Absatz 1 wird gegebenenfalls bei Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend bei Bedarf jeweils zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat der gewogene Durchschnitt dieser Fettgehalte den in Anhang II festgesetzten Referenzfettgehalt nicht um mehr als 0,1 g/kg überschreitet.
Für Rumänien wird der in Anhang II festgesetzte Referenzfettgehalt auf der Grundlage der Zahlen für das volle Jahr 2004 überprüft und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 angepasst.
Artikel 10
Abgabe bei Lieferungen
(1) Zur Endabrechnung der Abgabe werden die von einem Erzeuger gelieferten Mengen, falls der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzfettgehalt abweicht, mittels Koeffizienten und unter Bedingungen, die beide nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, nach oben bzw. unten berichtigt.
(2) Liegt die Summe der nach Absatz 1 berichtigten Lieferungen auf nationaler Ebene unter den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Abgabe auf der Grundlage der tatsächlichen Lieferungen berechnet. In diesem Fall wird jede Berichtigung nach unten proportional verringert, um die Summe der berichtigten Lieferungen auf die Höhe der tatsächlichen Lieferungen zu bringen.
Liegt die Summe der gemäß Absatz 1 berichtigten Lieferungen über den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Abgabe auf der Grundlage der berichtigten Lieferungen berechnet.
(3) Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge, die proportional zu den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgt, wie folgt festgelegt:
a) entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der verfügbaren Referenzmenge des einzelnen Erzeugers,
b) oder zunächst auf der Ebene des Abnehmers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene.
Artikel 11
Rolle des Abnehmers
(1) Der Abnehmer ist für die Erhebung der Beiträge von den Erzeugern zuständig, die die Erzeuger als fällige Abgabe zu entrichten haben, und zahlt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis zu einem Zeitpunkt und nach Bedingungen, die beide nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, den Betrag dieser Beiträge, die er bei der Zahlung des Milchpreises an die Erzeuger, die für die Überschreitung verantwortlich sind, einbehält oder ansonsten auf andere geeignete Weise erhebt.
(2) Tritt ein Abnehmer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer Abnehmer, so werden für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die für die Erzeuger verfügbaren einzelbetrieblichen Referenzmengen, abzüglich der bereits gelieferten Mengen unter Berücksichtigung von deren Fettgehalt, in Rechnung gestellt. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn ein Erzeuger von einem Abnehmer zu einem anderen wechselt.
(3) Überschreiten die von einem Erzeuger gelieferten Mengen im Laufe des Referenzzeitraums die für ihn verfügbare Referenzmenge, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, dass der Abnehmer nach Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die die für ihn verfügbare Referenzmenge für Lieferungen überschreitet, einen Teil des Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers zur Abgabe einbehält. Der Mitgliedstaat kann besondere Vorschriften vorsehen, nach denen die Abnehmer diese Vorauszahlung einbehalten können, wenn die Erzeuger an mehrere Abnehmer liefern.
Artikel 12
Abgabe bei Direktverkäufen
(1) Bei Direktverkäufen wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der Abgabe je nach Entscheidung des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Direktverkäufe zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge auf der geeigneten Gebietsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Grundlage für die Berechnung des Beitrags der Erzeuger zu der fälligen Abgabe anhand der Gesamtmenge der verkauften bzw. abgegebenen oder für die Herstellung der verkauften bzw. abgegebenen Milcherzeugnisse verwendeten Milch unter Anwendung von Kriterien, die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
(3) Bei der Endabrechnung der Abgabe wird keine mit dem Fettgehalt zusammenhängende Berichtigung zugelassen.
(4) Die Modalitäten und der Zeitpunkt der Zahlung der Abgabe an die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
KAPITEL 4
VERWALTUNG DER ABGABE
Artikel 13
Überschussbeträge und nichtgezahlte Beträge
(1) Wird bei Lieferungen oder Direktverkäufen festgestellt, dass die Abgabe fällig ist und der von den Erzeugern erhobene Beitrag diese übersteigt, so kann der Mitgliedstaat
a) den Überschussbetrag ganz oder teilweise zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) verwenden und/oder
b) ihn ganz oder teilweise Erzeugern rückerstatten, die vorrangigen Kategorien angehören, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und innerhalb von Fristen zu bestimmen sind, welche nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, oder Erzeugern, die infolge einer innerstaatlichen Bestimmung, die mit der vorliegenden Regelung in keinem Zusammenhang steht, von einer außergewöhnlichen Lage betroffen sind.
(2) Wird festgestellt, dass keine Abgabe fällig ist, so werden die vom Abnehmer oder vom Mitgliedstaat gegebenenfalls erhobenen Vorauszahlungen auf die Abgabe spätestens am Ende des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums zurückgezahlt.
(3) Ist der Abnehmer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Abgabe gemäß Artikel 11 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Abnehmer die nichtgezahlten Beträge direkt beim Erzeuger erheben.
(4) Hält der Erzeuger bzw. der Abnehmer die Zahlungsfrist nicht ein, so gehen die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzenden Verzugszinsen an den Mitgliedstaat.
Artikel 14
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat bildet im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen eine einzelstaatliche Reserve insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 7 vorgesehenen Zuteilungen. In diese fließen gegebenenfalls gemäß Artikel 15 eingezogene bzw. bei Übertragungen gemäß Artikel 19 einbehaltene bzw. durch eine lineare Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen frei werdende Mengen ein. Diese Mengen behalten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung für „Lieferungen“ oder „Direktverkäufe“.
(2) Jede einem Mitgliedstaat zugeteilte zusätzliche Menge wird automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen und je nach zu erwartendem Bedarf in Referenzmengen für „Lieferungen“ und solche für „Direktverkäufe“ aufgeteilt.
(3) Die Mengen in der einzelstaatlichen Reserve haben keinen Referenzfettgehalt.
Artikel 15
Inaktivität
(1) Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über einzelbetriebliche Referenzmengen verfügt, während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mehr die in Artikel 5 Buchstabe c) genannten Bedingungen, so werden diese Mengen spätestens am 1. April des darauf folgenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, es sei denn, diese Person wird vor diesem Zeitpunkt wieder Erzeuger im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c).
Wird diese Person spätestens am Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Entzug dieser Mengen folgt, wieder Erzeuger, so wird ihr die entzogene einzelbetriebliche Referenzmenge spätestens an dem auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung folgenden 1. April ganz oder teilweise wieder zugeteilt.
(2) Vermarktet ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens eine Menge, die 70 % seiner einzelbetrieblichen Referenzmenge entspricht, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Referenzmenge ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.
Der Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen eine Referenzmenge dem betreffenden Erzeuger wieder zuzuteilen ist, falls dieser die Vermarktung wieder aufnimmt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.
Artikel 16
Zeitweilige Übertragungen
(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen vor dem Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zeitraum zeitweilige Übertragungen eines Teils der einzelbetrieblichen Referenzmengen, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.
Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugerkategorien oder Milchproduktionsstrukturen regeln, sie auf der Ebene der Abnehmer oder innerhalb der Regionen begrenzen; sie können in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 die vollständige Übertragung genehmigen und festlegen, inwieweit der Erzeuger die Übertragung erneuern kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können nach einem der oder nach den nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:
a) Erfordernis der Erleichterung struktureller Entwicklungen und Anpassungen,
b) zwingende Verwaltungserfordernisse.
Artikel 17
Übertragungen von Referenzmengen mit Flächen
(1) Bei Verkauf, Verpachtung, Vererbung, vorweggenommener Erbfolge oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Auswirkungen für die Erzeuger wird die einzelbetriebliche Referenzmenge nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder anderer objektiver Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragene Teil der Referenzmenge wird der nationalen Reserve zugeschlagen.
(2) Wurden oder werden Referenzmengen gemäß Absatz 1 im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien beschließen, dass die Referenzmenge nicht mit dem Betrieb übertragen wird, damit die Referenzmenge ausschließlich Erzeugern zugewiesen wird.
(3) Wird eine landwirtschaftliche Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere dafür gesorgt ist, dass der ausscheidende Erzeuger die Milcherzeugung fortsetzen kann, wenn er dies beabsichtigt.
(4) Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen oder unter Umständen, die rechtlich vergleichbare Wirkung haben, nicht möglich und wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Referenzmengen nach den von Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die diese Referenzmengen übernehmen.
Artikel 18
Spezielle Übertragungsmaßnahmen
(1) Im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen,
a) Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Referenzmengen der nationalen Reserve zuschlagen;
b) nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle einzelbetriebliche Referenzmengen gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe des vorstehend genannten Entgelts endgültig freigesetzt wurden;
c) Übertragungen von Referenzmengen ohne Flächen zentralisieren und beaufsichtigen;
d) bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, dass dem ausscheidenden Erzeuger die betreffende einzelbetriebliche Referenzmenge zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch zu erzeugen beabsichtigt;
e) anhand objektiver Kriterien die Regionen und Erfassungszonen bestimmen, in denen zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;
f) auf Antrag des Erzeugers bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder zur Extensivierung der Erzeugung die endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können auf nationaler Ebene, auf der geeigneten Gebietsebene oder in den Erfassungszonen durchgeführt werden.
Artikel 19
Einbehaltung von Referenzmengen bei Übertragungen
(1) Bei den Übertragungen nach den Artikeln 17 und 18 können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien einen Teil der einzelbetrieblichen Referenzmenge zugunsten der nationalen Reserve einbehalten.
(2) Wurden oder werden Referenzmengen gemäß den Artikeln 17 und 18 mit oder ohne die entsprechenden Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien und um die Referenzmengen ausschließlich Erzeugern zuzuweisen, beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.
Artikel 20
Beihilfen für den Erwerb von Referenzmengen
Für Kauf, Übertragung oder Zuteilung von Referenzmengen in Anwendung dieser Verordnung darf von einer öffentlichen Behörde keinerlei finanzielle Unterstützung gewährt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb dieser Mengen zusammenhängt.
Artikel 21
Zulassung
Die Tätigkeit des Abnehmers bedarf der vorherigen Zulassung durch den Mitgliedstaat nach Kriterien, die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzen sind.
Die Bedingungen, die ein Erzeuger im Falle des Direktverkaufs zu erfüllen hat, und die Angaben, die er dabei zu machen hat, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
KAPITEL 5
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Verwendung der Abgabe
Die Abgabe gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte und wird zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet.
Artikel 23
Verwaltungsausschuss
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 10 ) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 24
Durchführungsmaßnahmen
Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 25
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird mit Wirkung vom 1. April 2004 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang III enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.
Artikel 26
Übergangsmaßnahmen
Soweit Übergangsmaßnahmen notwendig sind, um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen zu erleichtern, werden diese nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. April 2004, mit Ausnahme der Artikel 6 und 24, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
REFERENZMENGEN
a) Zeitraum 2004/2005
Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gelten die nationalen Referenzmengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 vom 1. Mai 2004 bis 31. März 2005.
Mitgliedstaat |
Menge in Tonnen |
Belgien |
3 310 431,000 |
Tschechische Republik |
2 682 143,000 |
Dänemark |
4 455 348,000 |
Deutschland |
27 864 816,000 |
Estland |
624 483,000 |
Griechenland |
820 513,000 |
Spanien |
6 116 950,000 |
Frankreich |
24 235 798,000 |
Irland |
5 395 764,000 |
Italien |
10 530 060,000 |
Zypern |
145 200,000 |
Lettland |
695 395,000 |
Litauen |
1 646 939,000 |
Luxemburg |
269 049,000 |
Ungarn |
1 947 280,000 |
Malta |
48 698,000 |
Niederlande |
11 074 692,000 |
Österreich |
2 749 401,000 |
Polen |
8 964 017,000 |
Portugal |
1 870 461,000 |
Slowenien |
560 424,000 |
Slowakei |
1 013 316,000 |
Finnland |
2 407 003,324 |
Schweden |
3 303 000,000 |
Vereinigtes Königreich |
14 609 747,000 |
b) Zeitraum 2005/2006
Mitgliedstaat |
Menge in Tonnen |
Belgien |
3 310 431,000 |
Tschechische Republik |
2 682 143,000 |
Dänemark |
4 455 348,000 |
Deutschland |
27 864 816,000 |
Estland |
624 483,000 |
Griechenland |
820 513,000 |
Spanien |
6 116 950,000 |
Frankreich |
24 235 798,000 |
Irland |
5 395 764,000 |
Italien |
10 530 060,000 |
Zypern |
145 200,000 |
Lettland |
695 395,000 |
Litauen |
1 646 939,000 |
Luxemburg |
269 049,000 |
Ungarn |
1 947 280,000 |
Malta |
48 698,000 |
Niederlande |
11 074 692,000 |
Österreich |
2 749 401,000 |
Polen |
8 964 017,000 |
Portugal (1) |
1 920 461,000 |
Slowenien |
560 424,000 |
Slowakei |
1 013 316,000 |
Finnland |
2 407 003,324 |
Schweden |
3 303 000,000 |
Vereinigtes Königreich |
14 609 747,000 |
(1) Besondere Erhöhung um 50 000 Tonnen ausschließlich zugunsten der Erzeuger auf den Azoren. |
c) Zeitraum 2006/2007
Mitgliedstaat |
Menge in Tonnen |
Belgien |
3 326 983,000 |
Tschechische Republik |
2 682 143,000 |
Dänemark |
4 477 624,000 |
Deutschland |
28 004 140,000 |
Estland |
624 483,000 |
Griechenland |
820 513,000 |
Spanien |
6 116 950,000 |
Frankreich |
24 356 977,000 |
Irland |
5 395 764,000 |
Italien |
10 530 060,000 |
Zypern |
145 200,000 |
Lettland |
695 395,000 |
Litauen |
1 646 939,000 |
Luxemburg |
270 394,000 |
Ungarn |
1 947 280,000 |
Malta |
48 698,000 |
Niederlande |
11 130 066,000 |
Österreich |
2 763 148,000 |
Polen |
8 964 017,000 |
Portugal |
1 929 824,000 |
Slowenien |
560 424,000 |
Slowakei |
1 013 316,000 |
Finnland |
2 419 025,324 |
Schweden |
3 319 515,000 |
Vereinigtes Königreich |
14 682 697,000 |
d) Zeitraum 2007/2008
Mitgliedstaat |
Menge in Tonnen |
Belgien |
3 343 535,000 |
Bulgarien |
979 000,000 |
Tschechische Republik |
2 682 143,000 |
Dänemark |
4 499 900,000 |
Deutschland |
28 143 464,000 |
Estland |
624 483,000 |
Griechenland |
820 513,000 |
Spanien |
6 116 950,000 |
Frankreich |
24 478 156,000 |
Irland |
5 395 764,000 |
Italien |
10 530 060,000 |
Zypern |
145 200,000 |
Lettland |
695 395,000 |
Litauen |
1 646 939,000 |
Luxemburg |
271 739,000 |
Ungarn |
1 947 280,000 |
Malta |
48 698,000 |
Niederlande |
11 185 440,000 |
Österreich |
2 776 895,000 |
Polen |
8 964 017,000 |
Portugal |
1 939 187,000 |
Rumänien |
3 057 000,000 |
Slowenien |
560 424,000 |
Slowakei |
1 013 316,000 |
Finnland |
2 431 047,324 |
Schweden |
3 336 030,000 |
Vereinigtes Königreich |
14 755 647,000 |
e) Zeiträume 2008/2009 bis 2014/2015
Mitgliedstaat |
Menge in Tonnen |
Belgien |
3 360 087,000 |
Bulgarien |
979 000,000 |
Tschechische Republik |
2 682 143,000 |
Dänemark |
4 522 176,000 |
Deutschland |
28 282 788,000 |
Estland |
624 483,000 |
Griechenland |
820 513,000 |
Spanien |
6 116 950,000 |
Frankreich |
24 599 335,000 |
Irland |
5 395 764,000 |
Italien |
10 530 060,000 |
Zypern |
145 200,000 |
Lettland |
695 395,000 |
Litauen |
1 646 939,000 |
Luxemburg |
273 084,000 |
Ungarn |
1 947 280,000 |
Malta |
48 698,000 |
Niederlande |
11 240 814,000 |
Österreich |
2 790 642,000 |
Polen |
8 964 017,000 |
Portugal |
1 948 550,000 |
Rumänien |
3 057 000,000 |
Slowenien |
560 424,000 |
Slowakei |
1 013 316,000 |
Finnland |
2 443 069,324 |
Schweden |
3 352 545,000 |
Vereinigtes Königreich |
14 828 597,000 |
f) Referenzmengen für Lieferungen und Direktverkäufe gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
Mitgliedstaat |
Referenzmengen für Lieferungen in Tonnen |
Referenzmengen für Direktverkäufe in Tonnen |
Bulgarien |
722 000 |
257 000 |
Tschechische Republik |
2 613 239 |
68 904 |
Estland |
537 188 |
87 365 |
Zypern |
141 337 |
3 863 |
Lettland |
468 943 |
226 452 |
Litauen |
1 256 440 |
390 499 |
Ungarn |
1 782 650 |
164 630 |
Malta |
48 698 |
— |
Polen |
8 500 000 |
464 017 |
Rumänien |
1 093 000 |
1 964 000 |
Slowenien |
467 063 |
93 361 |
Slowakei |
990 810 |
22 506 |
g) Mengen der Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Artikel 1 Absatz 4
Mitgliedstaat |
Mengen für die Sonderreserve für die Umstrukturierung in Tonnen |
Bulgarien |
39 180 |
Tschechische Republik |
55 788 |
Estland |
21 885 |
Lettland |
33 253 |
Litauen |
57 900 |
Ungarn |
42 780 |
Polen |
416 126 |
Rumänien |
188 400 |
Slowenien |
16 214 |
Slowakei |
27 472 |
ANHANG II
REFERENZFETTGEHALT
Mitgliedstaat |
Referenzfettgehalt (g/kg) |
Belgien |
36,91 |
Bulgarien |
39,10 |
Tschechische Republik |
42,10 |
Dänemark |
43,68 |
Deutschland |
40,11 |
Estland |
43,10 |
Griechenland |
36,10 |
Spanien |
36,37 |
Frankreich |
39,48 |
Irland |
35,81 |
Italien |
36,88 |
Zypern |
34,60 |
Lettland |
40,70 |
Litauen |
39,90 |
Luxemburg |
39,17 |
Ungarn |
38,50 |
Niederlande |
42,36 |
Österreich |
40,30 |
Polen |
39,00 |
Portugal |
37,30 |
Rumänien |
35,93 |
Slowenien |
41,30 |
Slowakei |
37,10 |
Finnland |
43,40 |
Schweden |
43,40 |
Vereinigtes Königreich |
39,70 |
ANHANG III
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
Vorliegende Verordnung |
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 |
|
Artikel 1 |
Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Absatz 2 |
— |
|
Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 3 |
— |
|
Artikel 4 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 5 |
Artikel 9 |
|
Artikel 6 |
Absätze 1, 2 und 3 |
— |
Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 7 |
— |
|
Artikel 8 |
— |
|
Artikel 9 |
— |
|
Artikel 10 |
Absätze 1 und 2 |
— |
Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 11 |
Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 12 |
Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Absätze 2 und 3 |
— |
|
Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 3 |
|
Artikel 13 |
Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Absätze 2, 3, 4 |
— |
|
Artikel 14 |
Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Absätze 2 und 3 |
— |
|
Artikel 15 |
Artikel 5 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 16 |
Artikel 6 |
|
Artikel 17 |
Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Absatz 2 |
Artikel 8a Buchstabe b) |
|
Absätze 3 und 4 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 3 |
|
Artikel 18 |
Artikel 8 |
|
Artikel 19 |
Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Absatz 2 |
Artikel 8a Buchstabe a) |
|
Artikel 20 |
— |
|
Artikel 21 |
— |
|
Artikel 22 |
Artikel 10 |
|
Artikel 23 |
Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Absätze 2 und 3 |
— |
|
Artikel 24 |
Artikel 11 Absatz 1 |
|
Artikel 25 |
Artikel 12 |
|
Anhang I |
Anhang |
|
Anhang II |
— |
|
Anhang III |
— |
( 1 ) Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 2 ) ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10.
( 3 ) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2028/2002 (ABl. L 313 vom 16.11.2002, S. 3).
( 4 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73.
( 5 ) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.
( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 7 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
( 8 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
( 9 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
( 10 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.