2003R0810 — DE — 04.03.2007 — 003.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2003 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2003

betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 117, 13.5.2003, p.12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 12/2005 DER KOMMISSION vom 6. Januar 2005

  L 5

3

7.1.2005

 M2

VERORDNUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 2006

  L 36

32

8.2.2006

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 185/2007 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2007

  L 63

4

1.3.2007




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2003 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2003

betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine vollständige Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich der Aufnahme einer Reihe strenger Bestimmungen. Außerdem legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.

(2)

Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich anzupassen. Darüber hinaus müssen alternative Verfahren zur Abholung/Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Verfahren zur Beseitigung dieser Nebenprodukte weiterentwickelt werden.

(3)

Folglich sollte als Übergangsmaßnahme eine Ausnahmeregelung erlassen werden, damit es die weitere Anwendung nationaler Vorschriften auf die Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden, durch die Unternehmer zulassen kann.

(4)

Zur Vermeidung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in den Mitgliedstaaten während des Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, geeignete Kontrollsysteme unterhalten werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verarbeitung von Material der Kategorie 3 und Gülle in Biogasanlagen

(1)  Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und abweichend von Anhang VI Kapitel II Abschnitte A, C und D der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten den Betreibern von Betrieben und Einrichtungen gemäß den nationalen Vorschriften bis spätestens ►M3  30. Juni 2008 ◄ weiterhin einzelne Zulassungen für die Anwendung solcher Vorschriften auf die Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 3 und Gülle erteilen, die in Biogasanlagen verwendet werden, sofern die nationalen Vorschriften

a) die Verringerung von Krankheitserregern insgesamt gewährleisten;

b) nur in Betrieben und Einrichtungen angewandt werden, die diese Vorschriften am 1. November 2002 anwendeten, und

c) den Bestimmungen des Anhangs VI Kapitel II Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

(2)  Biogasanlagen müssen über folgende Installationen verfügen:

a) Geräte zur Überwachung der Temperaturentwicklung;

b) Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse;

c) ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung und

d) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Biogasanlage.

(3)  Jede Biogasanlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

Artikel 2

Kontrollmaßnahmen

Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Einrichtungen zu kontrollieren.

Artikel 3

Entzug von Zulassungen und Beseitigung von Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt

(1)  Einzelne durch die zuständige Behörde erteilte Zulassungen für die Verarbeitungsstandards von Material der Kategorie 3 oder von Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden, werden hinsichtlich des Betreibers, des Betriebs oder der Einrichtung sofort und endgültig entzogen, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(2)  Die zuständige Behörde entzieht alle gemäß Artikel 1 erteilten Zulassungen spätestens am ►M3  30. Juni 2008 ◄ .

Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine endgültige Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie auf der Grundlage ihrer Inspektionen davon überzeugt ist, dass die in Artikel 1 genannten Betriebe und Einrichtungen alle Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.

(3)  Material, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfüllt, ist gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu beseitigen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Mai 2003 bis ►M3  30. Juni 2008 ◄ .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

( 2 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.