2003R0091 — DE — 13.12.2016 — 004.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 014 vom 21.1.2003, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2003 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2003 |
L 167 |
13 |
4.7.2003 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2007 DER KOMMISSION vom 7. November 2007 |
L 290 |
14 |
8.11.2007 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 |
L 87 |
109 |
31.3.2009 |
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VERORDNUNG (EU) 2016/2032 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 |
L 317 |
105 |
23.11.2016 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2002
über die Statistik des Eisenbahnverkehrs
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, allgemein gültige Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr aufzustellen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen in der Gemeinschaft. Jeder Mitgliedstaat legt Statistiken über den Eisenbahnverkehr in seinem Hoheitsgebiet vor. Ist ein Eisenbahnunternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig, so fordern die betreffenden nationalen Behörden dieses Unternehmen auf, für jedes Land, in dem es tätig ist, getrennte Daten vorzulegen, so dass die einzelstaatlichen Statistiken erstellt werden können.
Die Mitgliedstaaten können die Eisenbahnunternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließen,
a) die ausschließlich oder hauptsächlich innerhalb industrieller oder ähnlicher Anlagen einschließlich Häfen tätig sind;
b) die hauptsächlich lokale Dienstleistungen für Touristen erbringen, z. B. historische Dampfeisenbahnen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „Meldeland“ den Mitgliedstaat, der Daten an Eurostat übermittelt;
2. „Einzelstaatliche Behörden“ die einzelstaatlichen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zuständig sind;
3. „Eisenbahn“ eine aus Schienen bestehende Verkehrsverbindung ausschließlich für den Gebrauch durch Eisenbahnfahrzeuge;
4. „Eisenbahnfahrzeug“ ausschließlich auf Schienen fahrendes mobiles Gerät, das sich entweder aus eigener Kraft fortbewegt (Triebfahrzeuge) oder von einem anderen Fahrzeug gezogen wird (Reisezugwagen, Beiwagen, Gepäckwagen und Waggons);
5. „Eisenbahnunternehmen“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, das Dienstleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen mit der Eisenbahn erbringt. Unternehmen, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen zur Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen zu erbringen, sind nicht eingeschlossen;
6. „Eisenbahngüterverkehr“ die Beförderung von Gütern zwischen Be- und Entladeort mit Eisenbahnfahrzeugen;
7. „Eisenbahnpersonenverkehr“ die Beförderung von Fahrgästen mit Eisenbahnfahrzeugen zwischen Einsteige- und Aussteigeort. Die Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen ist ausgeschlossen.
8. „Untergrundbahn“ (auch als U-Bahn bezeichnet) eine elektrifizierte Eisenbahn für die Personenbeförderung mit hinreichender Kapazität für die Bewältigung eines starken Verkehrsaufkommens, die folgende Merkmale aufweist: ausschließliches Wegerecht, aus mehreren Wagen bestehende Züge, hohe Geschwindigkeit und rasche Beschleunigung, komplexe Signalgebung und das Fehlen von Bahnübergängen, um eine hohe Zugfrequenz zu ermöglichen, sowie hohe Bahnsteige. Untergrundbahnen haben außerdem dicht beieinander liegende Haltepunkte, wobei die Bahnhöfe normalerweise etwa 700 bis 1 200 Meter voneinander entfernt sind. Die „hohe Geschwindigkeit“ ist im Vergleich zu Straßenbahnen und Stadtbahnen zu sehen und bedeutet Geschwindigkeiten von etwa 30 bis 40 Stundenkilometern auf kürzeren und 40 bis 70 Stundenkilometern auf längeren Strecken;
9. „Straßenbahn (Tram)“ ein Straßenfahrzeug für die Beförderung von Fahrgästen, das mit Sitzplätzen für mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) ausgestattet und an elektrische Fahrdrähte angeschlossen ist bzw. von einem Dieselmotor angetrieben wird und schienengebunden ist;
10. „Stadt- und S-Bahnen“ Eisenbahnen für die Personenbeförderung auf festen Doppelgleisen, häufig mit elektrisch angetriebenen Schienenwagen, die entweder als Einzelwagen oder als Kurzzüge betrieben werden. Die Bahnhöfe/Haltepunkte liegen im Allgemeinen weniger als 1 200 Meter voneinander entfernt. Stadt- und S-Bahnen sind im Vergleich zu Untergrundbahnen leichter gebaut, für ein geringeres Verkehrsaufkommen ausgelegt und fahren normalerweise mit niedrigeren Geschwindigkeiten. Manchmal ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen Stadt-/S-Bahnen und Straßenbahnen nicht ohne weiteres möglich. Straßenbahnen fahren im Allgemeinen nicht vom Straßenverkehr getrennt, während Stadt-/S-Bahnen getrennt von anderen Verkehrssystemen betrieben werden können;
11. „innerstaatlicher Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland ggf. mit Durchfuhr durch ein zweites Land;
12. „grenzüberschreitender Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland und einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) in einem anderen Land;
13. „Transitverkehr“ den Eisenbahnverkehr, bei dem auf der Fahrt zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) außerhalb des Meldelandes das Meldeland durchquert wird. Beförderungen, die ein Beladen/Einsteigen bzw. Entladen/Aussteigen von Gütern/Fahrgästen an der Grenze des Meldelandes von einer anderen bzw. auf eine andere Verkehrsart mit einschließen, gelten nicht als Transitverkehr;
14. „Eisenbahnfahrgast“ eine mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen;
15. „Zahl der Fahrgäste“ die Zahl der beförderten Eisenbahnfahrgäste, wobei jede Eisenbahnfahrt als die Beförderung vom Einsteige- zum Aussteigeort mit oder ohne Umsteigen von einem Eisenbahnfahrzeug in ein anderes definiert ist. Wenn die Fahrgäste die Dienstleistungen mehr als eines Eisenbahnunternehmens in Anspruch nehmen, werden sie möglichst nur einmal gezählt;
16. „Personenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung eines Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt;
17. „Gewicht“ die in Tonnen ausgedrückte Menge an Gütern (1 000 Kilogramm). Das zu berücksichtigende Gewicht umfasst außer dem Gewicht der beförderten Güter das Gewicht der Verpackung und das Eigengewicht der Container, Wechselbehälter, Paletten und Straßenfahrzeuge, die im kombinierten Verkehr mit der Eisenbahn befördert werden. Wenn an der Beförderung der Güter mehr als ein Eisenbahnunternehmen beteiligt ist, so ist das Gewicht der Güter möglichst nur einmal zu zählen;
18. „Tonnenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Gütergewicht mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt.
19. „Zug“ ein oder mehrere Eisenbahnfahrzeuge, das/die von einer oder mehreren Lokomotiven bzw. Schienenfahrzeugen gezogen wird/werden, oder ein allein fahrendes Eisenbahnfahrzeug, das unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Bezeichnung von einem festen Ausgangspunkt zu einem festen Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende Lokomotive, gilt nicht als Zug;
20. „Zugkilometer“ die Maßeinheit, die eine Zugbewegung über eine Entfernung von einem Kilometer misst. Die berücksichtigte Entfernung ist — sofern bekannt — die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt zugrunde gelegt. Es wird nur die Entfernung auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes erfasst;
21. „vollständige Zugladung“ eine aus einer oder mehreren Wagenladungen bestehende Sendung, die gleichzeitig von demselben Absender von demselben Bahnhof befördert wird und ohne Veränderung der Zugzusammensetzung an die Adresse desselben Empfängers an denselben Zielbahnhof verschickt wird;
22. „vollständige Wagenladung“ eine Warensendung, für deren Beförderung ein gesonderter Güterwagen eingesetzt wird, unabhängig davon, ob dessen volle Ladefähigkeit genutzt wird oder nicht;
23. „TEU (Twenty-foot Equivalent Unit — Einheit entsprechend 20 Fuß)“ eine Standardeinheit unter Zugrundelegung eines ISO-Containers von 20 Fuß (6,10 m) Länge, die als statistisches Maß der Verkehrsflüsse bzw. der Kapazitäten verwendet wird. Ein Standard-40'-ISO-Container der Serie 1 ist gleich 2 TEUs. Wechselbehälter unter 20 Fuß entsprechen 0,75 TEU, solche zwischen 20 und 40 Fuß 1,5 TEU und über 40 Fuß 2,25 TEU.
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(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die fachlichen Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 8 bis 10 und 21 bis 23 anzupassen und zusätzliche fachliche Begriffsbestimmungen vorzusehen, um bei Bedarf neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist.
Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
Artikel 4
Datenerhebung
(1) Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:
a) jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang A),
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c) jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang C),
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e) vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang E),
f) regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang F),
g) Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang G).
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(2) Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen A und C die Daten für Unternehmen:
a) deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200 000 000 Tonnenkilometer oder mindestens 500 000 Tonnen beträgt;
b) deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100 000 000 Personenkilometer beträgt.
Die Berichterstattung gemäß den Anhängen A und C ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.
(3) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang L die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen A und C gemeldet werden, wie in Anhang L aufgeführt.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang J klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang K klassifiziert.
(5) Der Inhalt der Anhänge kann von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 5
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine öffentliche oder private Stelle, die sich an der Erhebung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten beteiligt.
(2) Die erforderlichen Daten können erhoben werden, indem die nachstehenden Quellen beliebig miteinander kombiniert werden:
a) obligatorische Erhebungen,
b) administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls er verfügbar ist;
c) statistische Schätzverfahren;
d) Daten, die von den Fachverbänden des Eisenbahnsektors zur Verfügung gestellt werden;
e) Ad-hoc-Studien.
(3) Die einzelstaatlichen Behörden treffen Maßnahmen, um die verwendeten Datenquellen miteinander abzustimmen und die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken zu gewährleisten.
Artikel 6
Übermittlung der Statistiken an Eurostat
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 genannten Statistiken an Eurostat.
(2) Die Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 7
Verbreitung
Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen A, C, E, F, G und L aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) verbreitet.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Qualität der Statistiken
(1) Um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Qualität der Statistiken im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu unterstützen, erarbeitet und veröffentlicht Eurostat methodische Empfehlungen. Diese Empfehlungen berücksichtigen die bewährten Verfahren von einzelstaatlichen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Fachverbänden des Eisenbahnsektors.
(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.
(2) Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet. Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten Eurostat auf Anfrage über die bei der Erstellung der Statistiken verwendeten Methoden.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit für die Standardqualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9
Durchführungsberichte
Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.
In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Methoden zur Datenerhebung sowie Informationen über mögliche Verbesserungen und über die Bedürfnisse der Nutzer.
Der Bericht enthält insbesondere
a) eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten;
b) eine Bewertung der Qualität der übermittelten Daten, der angewandten Methoden zur Datenerhebung und der erstellten Statistiken.
Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 2 ) enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 11
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG A
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in — Tonnen — Tonnenkilometern Güterzugbewegungen ausgedrückt in — Zugkilometern Anzahl der beförderten intermodalen Transporteinheiten nach — Anzahl — TEU (Twenty-foot-equivalent unit, Einheit entsprechend 20 Fuß) (für Container und Wechselaufbauten) |
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Bezugszeitraum |
Jahr |
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Periodizität |
Jährlich |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle A1: Beförderte Güter nach Beförderungsart Tabelle A2: Beförderte Güter nach Güterarten (Anhang J) Tabelle A3: Beförderte Güter (bei grenzüberschreitendem Verkehr und Transitverkehr) nach Be- und Entladeland Tabelle A4: Beförderte Güter nach Gefahrgutklassen (Anhang K) Tabelle A5: Beförderte Güter nach Art der Sendung (fakultative Angabe) Tabelle A6: Mit intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle A7: Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle A8: Anzahl der ohne Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle A9: Güterzugbewegungen |
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Frist für die Datenübermittlung |
Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum für die Tabellen A1, A2 und A3 |
2003 |
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Erster Bezugszeitraum für die Tabellen A4, A5, A6, A7, A8 und A9 |
2004 |
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Anmerkungen |
1. Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern: — innerstaatlich — Empfang aus dem Ausland — Versand in das Ausland — Transitverkehr 2. Es kann nach folgenden Sendungen untergliedert werden: — vollständige Zugladungen — vollständige Wagenladungen — sonstige Sendungen 3. Es ist nach folgenden Transporteinheiten zu untergliedern: — Container und Wechselbehälter — Sattelanhänger (unbegleitet) — Straßenfahrzeuge (begleitet) 4. Für Tabelle A3 können Eurostat und die Mitgliedstaaten Absprachen zur Vereinfachung der Konsolidierung von Daten treffen, die von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten stammen, um die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten. 5. Die Mitgliedstaaten geben an, auf welche Verkehrstätigkeiten sich die Daten der Tabelle A4 gegebenenfalls nicht beziehen. 6. Sofern für die Tabellen A2 bis A8 keine vollständigen Informationen über Transitverkehr vorliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Daten. |
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ANHANG C
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JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR —AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in: — Zahl der Fahrgäste — Personenkilometern Personenzugbewegungen ausgedrückt in: — Zugkilometern |
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Jährlich |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle C3: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart Tabelle C4: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland Tabelle C5: Personenzugbewegungen |
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Frist für die Datenübermittlung |
Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2016 |
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Anmerkungen |
1. Die Beförderungsart wird wie folgt untergliedert: — innerstaatlich — grenzüberschreitend 2. Für die Tabellen C3 und C4 melden die Mitgliedstaaten Daten, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise umfassen. Diese Informationen können entweder direkt bei den nationalen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden. |
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ANHANG E
VIERTELJÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in — Tonnen — Tonnenkilometern Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in — Zahl der Fahrgäste — Personenkilometern |
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Bezugszeitraum |
Quartal |
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Periodizität |
Vierteljährlich |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle E1: Beförderte Güter Tabelle E2: Beförderte Fahrgäste |
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Frist für die Datenübermittlung |
Drei Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
Erstes Quartal 2004 |
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Anmerkungen |
1. Die Tabellen E1 und E2 können auf vorläufigen Daten einschließlich Schätzungen beruhen. Für Tabelle E2 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den im Meldeland verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen. 2. Diese Daten werden für die Unternehmen vorgelegt, die in den Anhängen A und C erfasst sind. |
ANHANG F
REGIONALE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in — Tonnen Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in — Zahl der Fahrgäste |
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Alle fünf Jahre |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle F1: Innerstaatlicher Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2) Tabelle F2: Grenzüberschreitender Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2) Tabelle F3: Innerstaatlicher Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2) Tabelle F4: Grenzüberschreitender Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2) |
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Frist für die Datenübermittlung |
Zwölf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2005 |
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Anmerkungen |
1. Liegt der Be- oder Entladeort (Tabellen F1 und F2) oder der Ein- oder Aussteigeort (Tabellen F3 und F4) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, geben die Mitgliedstaaten nur das Land an. 2. Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Tabellen zu unterstützen, stellt Eurostat ihnen eine Liste mit UIC-Bahnhofcodes und den entsprechenden NUTS-Codes zur Verfügung. 3. Für die Tabellen F3 und F4 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen. 4. Diese Daten werden für die Unternehmen vorgelegt, die in den Anhängen A und C erfasst sind. |
ANHANG G
STATISTIKEN ÜBER VERKEHRSSTRÖME IM EISENBAHNNETZ
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Güterverkehr: — Zahl der Züge Personenverkehr: — Zahl der Züge Sonstiger Verkehr (Dienstzüge usw.) (fakultative Angabe): — Zahl der Züge |
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Alle fünf Jahre |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle G1: Güterverkehr nach Netzabschnitt Tabelle G2: Personenverkehr nach Netzabschnitt Tabelle G3: sonstiger Verkehr (Dienstzüge usw.) nach Netzabschnitt (fakultative Angabe) |
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Frist für die Datenübermittlung |
18 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2005 |
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Anmerkung |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen Netzabschnitte, die zumindest das Transeuropäische Eisenbahnnetz (TEN) in ihrem Hoheitsgebiet umfassen. Sie übermitteln an Eurostat: — die geografischen Koordinaten sowie andere Angaben, die erforderlich sind, um die einzelnen Netzabschnitte sowie die Verbindungen zwischen ihnen zu lokalisieren und auf einer Karte zu verzeichnen; — Angaben über die Merkmale (einschließlich der Kapazität) der auf den einzelnen Netzabschnitten verkehrenden Züge. 2. Jeder Netzabschnitt, der Teil des TEN ist, ist mit einem zusätzlichen Attribut im Datensatz zu versehen, um das Verkehrsaufkommen im TEN quantifizieren zu können. |
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ANHANG J
NST 2007
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Abteilung |
Bezeichnung |
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01 |
Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse |
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02 |
Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |
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03 |
Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze |
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04 |
Nahrungs- und Genussmittel |
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05 |
Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren |
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06 |
Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger |
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07 |
Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
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08 |
Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe |
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09 |
Sonstige Mineralerzeugnisse |
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10 |
Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte |
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11 |
Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren |
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12 |
Fahrzeuge |
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13 |
Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse |
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14 |
Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle |
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15 |
Post, Pakete |
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16 |
Geräte und Material für die Güterbeförderung |
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17 |
Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g. |
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18 |
Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden |
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19 |
Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können |
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20 |
Sonstige Güter a.n.g. |
ANHANG K
GEFAHRGUTSYSTEMATIK
1. Explosive Stoffe
2. Gase (verdichtet, verflüssigt oder unter Druck gelöst)
3. Entzündbare flüssige Stoffe
4.1. Entzündbare feste Stoffe
4.2. Selbstentzündliche Stoffe
4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
5.1. Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.2. Organische Peroxide
6.1. Giftige Stoffe
6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe
7. Radioaktive Stoffe
8. Ätzende Stoffe
9. Verschiedene gefährliche Stoffe
Anmerkung:
Diese Kategorien entsprechen den Kategorien, wie sie in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (gewöhnlich RID genannt) festgelegt sind, die mit der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( 4 ) und den nachfolgenden Änderungen erlassen wurde.
ANHANG L
Tabelle L.1
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AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM GÜTERVERKEHR |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in: — Tonnen insgesamt — Tonnenkilometern insgesamt Güterzugbewegungen ausgedrückt in: — Zugkilometern insgesamt |
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Jährlich |
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Frist für die Datenübermittlung |
Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2017 |
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Anmerkungen |
Nur für Unternehmen, deren gesamtes Frachtverkehrsaufkommen weniger als 200 Mio. Tonnenkilometer und weniger als 500 000 Tonnen beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden |
Tabelle L.2
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AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM PERSONENVERKEHR |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in: — Fahrgästen insgesamt — Personenkilometern insgesamt Personenzugbewegungen ausgedrückt in: — Zugkilometern insgesamt |
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Jährlich |
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Frist für die Datenübermittlung |
Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2017 |
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Anmerkungen |
Nur für Unternehmen, deren gesamtes Personenverkehrsaufkommen weniger als 100 Mio. Personenkilometer beträgt und die keine Daten nach Anhang C (ausführliche Berichterstattung) melden |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
( 2 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 4 ) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 42).