2003L0091 — DE — 28.12.2006 — 001.001


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RICHTLINIE 2003/91/EG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2003

mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 254, 8.10.2003, p.11)

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RICHTLINIE 2006/127/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. Dezember 2006

  L 343

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8.12.2006




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RICHTLINIE 2003/91/EG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2003

mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG ( 2 ),insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 72/168/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten ( 3 ), geändert durch die Richtlinie 2002/8/EG ( 4 ), wurden im Hinblick auf die amtliche Zulassung der Sorten in den nationalen Katalogen der Mitgliedstaaten die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen festgelegt.

(2)

Der Verwaltungsrat des mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1650/2003 ( 6 ), errichteten Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) hat Testleitlinien für die Prüfung bestimmter Arten festgelegt.

(3)

Auf internationaler Ebene gibt es Testleitlinien mit den Bedingungen für die Prüfung der Sorten. Der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) hat Prüfungsrichtlinien erarbeitet.

(4)

Die Richtlinie 72/168/EWG wurde durch die Richtlinie 2002/8/EG geändert, um die Kohärenz zwischen den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts und den Bedingungen für die Prüfung der Sorten im Hinblick auf ihre Zulassung in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, soweit Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegt worden waren. Das Gemeinschaftliche Sortenamt hat seitdem Leitlinien für eine Reihe weiterer Arten festgelegt.

(5)

Es empfiehlt sich, die Kohärenz zwischen den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts und den Bedingungen für die Prüfung der Sorten im Hinblick auf ihre Zulassung in den Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6)

In Fällen, in denen das Gemeinschaftliche Sortenamt noch keine spezifischen Leitlinien erarbeitet hat, empfiehlt es sich, die UPOV-Prüfungsrichtlinien als Grundlage für die Gemeinschaftsregelung zu verwenden. Für die nicht unter diese Richtlinie fallenden Arten gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

(7)

Die Richtlinie 72/168/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Mitgliedstaaten nehmen Sorten von Gemüsearten, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, in einen nationalen Katalog im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG auf.

(2)  Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt Folgendes:

a) Die in Anhang I genannten Arten erfüllen die Bedingungen der in dem genannten Anhang aufgeführten „Protokolle für Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit“ des Verwaltungsrates des Gemeinsamen Sortenamts (GS);

b) die in Anhang II genannten Arten entsprechen den in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Artikel 2

Alle Sortenmerkmale im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) und alle mit einem Sternchen (*) versehenen Merkmale in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Richtlinien werden verwendet, sofern die Beobachtung eines Merkmals nicht durch den Ausdruck eines anderen Merkmals unmöglich gemacht wird und sofern der Ausdruck eines Merkmals nicht durch die Umweltbedingungen, unter denen die Prüfung durchgeführt wird, verhindert wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung der Prüfungen bei den in den Anhängen I und II genannten Arten die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich Planung und Anbaubedingungen gemäß den Testleitlinien erfüllt werden, die in den genannten Anhängen angegeben sind.

Artikel 4

Die Richtlinie 72/168/EWG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

(1)  Sofern Sorten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten zugelassen worden sind und amtliche Prüfungen gemäß den Vorschriften

a) der Richtlinie 72/168/EWG oder

b) der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, so gelten die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie als erfüllt.

(2)  Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die Prüfungen ergeben, dass die Sorten die Vorschriften

a) der Richtlinie 72/168/EWG oder

b) der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

erfüllen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG I



Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gemeinsprachliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Allium cepa L. (Cepa-Gruppe)

Zwiebel und Lauchzwiebe

TP 46/1 vom 14.6.2005

Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe)

Schalotte

TP 46/1 vom 14.6.2005

Allium porrum L.

Porree

TP 85/1 vom 15.11.2001

Allium sativum L.

Knoblauch

TP 162/1 vom 25.3.2004

Asparagus officinalis L.

Spargel

TP 130/1 vom 27.3.2002

Brassica oleracea L.

Blumenkohl

TP 45/1 vom 15.11.2001

Brassica oleracea L.

Broccoli oder Calabrese

TP 151/1 vom 27.3.2002

Brassica oleracea L.

Rosenkohl

TP 54/2 vom 1.12.2005

Brassica oleracea L.

Kohlrabi

TP 65/1 vom 25.3.2004

Brassica oleracea L.

Wirsing, Weißkohl und Rotkohl

TP 48/2 vom 1.12.2005

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika

TP 76/1 vom 27.3.2002

Cichorium endivia L.

Krausblättrige Endivie und vollblättrige Endivie

TP 118/2 vom 1.12.2005

Cichorium intybus L.

Wurzelzichorie

TP 172/2 vom 1.12.2005

Cichorium intybus L.

Chicorée

TP 173/1 vom 25.3.2004

Cucumis melo L.

Melone

TP 104/1 vom 27.3.2002

Cucumis sativus L.

Speisegurke und Gewürzgurke

TP 61/1 vom 27.3.2002

Cucurbita pepo L.

Eierkürbis oder Zucchini

TP 119/1 vom 25.3.2004

Cynara cardunculus L.

Artischocke und Kardone

TP 184/1 vom 25.3.2004

Daucus carota L.

Karotte und Futtermöhre

TP 49/2 vom 1.12.2005

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

TP 183/1 vom 25.3.2004

Lactuca sativa L.

Grüner Salat

TP 13/2 vom 1.12.2005

Lycopersicon esculentum Mill.

Tomate

TP 44/2 vom 15.11.2001

Phaseolus vulgaris L.

Buschbohne und Stangenbohne

TP 12/2 vom 1.12.2005

Pisum sativum L. (partim)

Runzelerbse, Rollerbse und Zuckererbse

TP 07/1 vom 6.11.2003

Raphanus sativus L.

Radieschen

TP 64/1 vom 27.3.2002

Spinacia oleracea L.

Spinat

TP 55/1 vom 27.3.2002

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Rapunzel oder Feldsalat

TP 75/1 vom 27.3.2002

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne

TP Broadbean/1 vom 25.3.2004

Zea mays L. (partim)

Süßmais und Puffmais

TP 2/2 vom 15.11.2001

Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.




ANHANG II



Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gemeinsprachliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Allium fistulosum L.

Hohllauch oder Winterzwiebel

TG/161/3 vom 1.4.1998

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

TG/198/1 vom 9.4.2003

Apium graveolens L.

Sellerie

TG/82/4 vom 17.4.2002

Apium graveolens L.

Knollensellerie

TG/74/4 Corr. vom 17.4.2002 + 5.4.2006

Beta vulgaris L.

Mangold oder Beißkohl

TG/106/4 vom 31.3.2004

Beta vulgaris L.

Rote Rübe einschl. der Sorte „Cheltenham beet“

TG/60/6 vom 18.10.1996

Brassica oleracea L.

Grünkohl

TG/90/6 vom 31.3.2004

Brassica rapa L.

Chinakohl

TG/105/4 vom 9.4.2003

Brassica rapa L.

Speiserübe

TG/37/10 vom 4.4.2001

Cichorium intybus L.

Breitblättriger Chicorée oder Italienische Zichorie

TG/154/3 vom 18.10.1996

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

TG/142/4 vom 31.3.2004

Cucurbita maxima Duchesne

Kürbis

TG/155/3 vom 18.10.1996

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

TG/136/5 vom 6.4.2005

Phaseolus coccineus L.

Feuerbohne

TG/9/5 vom 9.4.2003

Raphanus sativus L.

Schwarzer Rettich

TG/63/6 vom 24.3.1999

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

TG/62/6 vom 24.3.1999

Scorzonera hispanica L.

Scorzonera oder Schwarzwurzel

TG/116/3 vom 21.10.1988

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

TG/117/4 vom 17.4.2002

Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.



( 1 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 23.

( 2 ) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23.

( 3 ) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 6.

( 4 ) ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 7.

( 5 ) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

( 6 ) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 28.