2003L0048 — DE — 15.04.2014 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2003/48/EG DES RATES

vom 3. Juni 2003

im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

(ABl. L 157, 26.6.2003, p.38)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 2004/66/EG DES RATES vom 26. April 2004

  L 168

35

1.5.2004

►M2

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Juli 2004

  L 257

7

4.8.2004

►M3

RICHTLINIE 2006/98/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

129

20.12.2006

►M4

RICHTLINIE 2014/48/EU DES RATES vom 24. März 2014

  L 111

50

15.4.2014


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 41  (2003/48)




▼B

RICHTLINIE 2003/48/EG DES RATES

vom 3. Juni 2003

im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 56 bis 60 des Vertrags garantieren den freien Kapitalverkehr.

(2)

Zinserträge aus Forderungen stellen für die Gebietsansässigen sämtlicher Mitgliedstaaten steuerbares Einkommen dar.

(3)

Gemäß Artikel 58 Absatz 1 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten das Recht, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, und die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts, zu verhindern.

(4)

Gemäß Artikel 58 Absatz 3 des Vertrags dürfen die steuerrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Missbrauch und Steuerhinterziehung weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 des Vertrags darstellen.

(5)

Da es an jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme zur Besteuerung von Zinserträgen fehlt, insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen anbelangt, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden, können in einem Mitgliedstaat Ansässige derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat vereinnahmten Zinsen im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes vermeiden.

(6)

Dieser Zustand führt zu Verzerrungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(7)

Die vorliegende Richtlinie beruht auf dem Konsens, den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 19. Juni 2000 und 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira und der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ auf seinen Tagungen vom 26. November 2000 und 27. November 2000, 13. Dezember 2001 und 21. Januar 2003 erzielt haben.

(8)

Diese Richtlinie soll es letztendlich ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden.

(9)

Das Ziel dieser Richtlinie lässt sich am besten dadurch erreichen, dass die Zinszahlungen erfasst werden, die von einem in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten an wirtschaftliche Eigentümer, die als natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, geleistet oder zu deren Gunsten eingezogen werden.

(10)

Da das mit dieser Richtlinie angestrebte Ziel mangels Koordinierung der nationalen Systeme zur Besteuerung von Zinserträgen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt sich diese Richtlinie auf das zum Erreichen dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dafür erforderliche Maß hinaus.

(11)

Die Zahlstelle ist derjenige Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht.

(12)

Bei der Definition des Begriffs der Zinszahlung und des Zahlstellenmechanismus sollte, wo dies angebracht ist, auf die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ( 4 ) Bezug genommen werden.

(13)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt werden, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.

(14)

Die als letztliches Ziel angestrebte Ermöglichung der effektiven Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, kann im Wege des Austauschs von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten erreicht werden.

(15)

Die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern ( 5 ) bietet den Mitgliedstaaten bereits eine Grundlage für die zu steuerlichen Zwecken erfolgende gegenseitige Auskunftserteilung über die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Einkommen. Sie sollte deshalb in Ergänzung zu der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Auskunftserteilungen weiterhin angewandt werden, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

(16)

Der automatische Austausch von Auskünften zwischen den Mitgliedstaaten über die von dieser Richtlinie erfassten Zinszahlungen ermöglicht eine effektive Besteuerung dieser Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Daher ist festzulegen, dass sich die Mitgliedstaaten, die Auskünfte nach dieser Richtlinie austauschen, nicht auf die in Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG niedergelegten Grenzen des Auskunftsaustauschs berufen dürfen.

(17)

In Anbetracht struktureller Unterschiede können Österreich, Belgien und Luxemburg die automatische Auskunftserteilung nicht zur gleichen Zeit wie die anderen Mitgliedstaaten anwenden. Da ein Minimum an effektiver Besteuerung durch Erhebung einer Quellensteuer, insbesondere einer solchen, deren Steuersatz schrittweise auf 35 % angehoben wird, gewährleistet werden kann, sollten diese drei Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums eine Quellensteuer auf die von dieser Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.

(18)

Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollten Österreich, Belgien und Luxemburg nicht verpflichtet sein, die automatische Auskunftserteilung anzuwenden, bevor die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Andorra, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco und die Republik San Marino die effektive Auskunftserteilung über Zinszahlungen auf Ersuchen sicherstellen.

(19)

Diese Mitgliedstaaten sollten den größeren Teil ihrer Einnahmen aus der Quellensteuer an den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinsen weiterleiten.

(20)

Diese Mitgliedstaaten sollten ein Verfahren vorsehen, das es in anderen Mitgliedstaaten steuerlich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern ermöglicht, die Erhebung dieser Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Zahlstelle zur Meldung der Zinszahlungen ermächtigen oder dass sie eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie steuerlich ansässig sind, ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

(21)

Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers sollte jegliche Doppelbesteuerung von Zinszahlungen, die sich aus der Erhebung dieser Quellensteuer nach den Verfahren dieser Richtlinie ergeben könnte, ausschließen. Dies sollte in der Weise geschehen, dass er diese Quellensteuer bis zur Höhe des Steuerbetrags gutschreibt, der in seinem Gebiet geschuldet würde, und dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der eventuell zu viel einbehaltenen Steuer erstattet. Der Mitgliedstaat kann jedoch anstelle der Steuergutschrift eine Rückzahlung der Quellensteuer vorsehen.

(22)

Zur Vermeidung von Marktstörungen sollte diese Richtlinie während des Übergangszeitraums nicht für die Zahlung von Zinsen auf bestimmte umlauffähige Schuldtitel gelten.

(23)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, auf in ihren Gebieten entstehende Zinsen andere Arten der Quellensteuer als die in dieser Richtlinie bezeichnete zu erheben.

(24)

Solange die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten nicht insgesamt Maßnahmen erlassen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertig sind oder sich mit diesen decken, könnte die Kapitalflucht hin zu diesen Ländern und Gebieten die Erreichung ihrer Ziele gefährden. Daher ist es erforderlich, dass die Richtlinie von dem Zeitpunkt an gelten sollte, zu dem alle diese Länder und Gebiete die entsprechenden Maßnahmen anwenden.

(25)

Die Kommission sollte alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie berichten und dem Rat gegebenenfalls die Änderungen vorschlagen, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.

(26)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zielsetzung

(1)  Das letztliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden.

▼M4

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen und andere Wirtschaftsbeteiligte, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind oder deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich gegebenenfalls in ihrem Gebiet befindet, unabhängig davon wahrgenommen wird, wo der Schuldner der der Zinszahlung zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

▼M4

Artikel 1a

Definition bestimmter Begriffe

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) „Wirtschaftsbeteiligter“ ein Kredit- oder Finanzinstitut, jede andere juristische Person oder eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig oder gelegentlich eine Zinszahlung im Sinne dieser Richtlinie vornimmt oder einzieht;

b) „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit die Anschrift des Ortes, an dem die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden, die zur Durchführung der gesamten Geschäftstätigkeit der Einrichtung erforderlich sind. Werden diese Entscheidungen in mehr als einem Land oder einem Rechtssystem getroffen, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die Anschrift des Ortes, an dem die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie getroffen werden;

c) „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ eines Trusts oder einer anderen Rechtsvereinbarung

i) die ständige Anschrift der natürlichen Person, die die Hauptverantwortung für die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die Vermögenswerte der Rechtsvereinbarung trägt, oder im Falle eines Trusts die ständige Anschrift des Treuhänders. Trägt mehr als eine natürliche Person diese Hauptverantwortung, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die ständige Anschrift der Person, die die Hauptverantwortung für die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie trägt, oder

ii) die Anschrift, unter der die juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung der Vermögenswerte der Rechtsvereinbarung trägt, oder, im Falle eines Trusts, unter der der Treuhänder die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf diese Vermögenswerte trifft. Werden die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in mehr als einem Land oder mehr als einem Rechtssystem getroffen, so gilt als Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung die Anschrift des Ortes, an dem die Mehrheit der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen in Bezug auf die den Zinszahlungen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinie getroffen werden;

d) „effektiv besteuert“, dass eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung für ihre gesamten Einkünfte oder den Teil ihrer Einkünfte, der ihren gebietsfremden Teilnehmern zuzurechnen ist, einschließlich aller Zinszahlungen, steuerpflichtig ist.

▼M4

Artikel 2

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet der Absätze 2 bis 4als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h., dass sie

a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt oder

b) im Auftrag einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen, die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der Niederlassung der Einrichtung und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung mitteilt, sofern sich dieser in einem anderen Land oder Rechtssystem befindet;

c) im Auftrag einer Rechtsvereinbarung handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen (sofern vorhanden), die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Rechtsvereinbarung sowie den Namen der juristischen oder natürlichen Person gemäß Artikel 1a Buchstabe c mitteilt oder

d) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Zahlstelle mitteilt.

(2)  Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und findet auf diese natürliche Person Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftliche Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

(3)  Nimmt ein Wirtschaftsbeteiligter, der auch in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) fällt, eine Zinszahlung an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vor oder zieht er für diese eine Zinszahlung ein und wird die betreffende Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht effektiv besteuert und befindet sich der Ort ihrer Niederlassung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Land oder einem Rechtssystem außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 dieser Richtlinie und des räumlichen Geltungsbereichs von Abkommen oder Regelungen, die dieselben Maßnahmen wie diese Richtlinie oder diesen gleichwertige Maßnahmen vorsehen, so gelten die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes.

Die Zahlung gilt als zu unmittelbaren Gunsten einer natürlichen Person vorgenommen oder eingezogen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Wirtschaftsbeteiligte und gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG wirtschaftlicher Eigentümer der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung ist. Die Identität dieser natürlichen Person wird gemäß den Sorgfaltspflichten nach Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgestellt. Diese natürliche Person gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als der wirtschaftliche Eigentümer.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gelten die Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die in dem Verzeichnis in Anhang I genannt werden, als nicht effektiv besteuert.

Der in Unterabsatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte stellt die Rechtsform und den Ort der Niederlassung oder gegebenenfalls den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung anhand der Informationen fest, die eine natürliche Person, die insbesondere gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Auftrag der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung handelt, mitteilt, es sei denn, dem Wirtschaftsbeteiligten liegen zuverlässigere Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die erhaltenen Informationen für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes unrichtig oder unvollständig sind.

Fällt eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht unter eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien oder fällt sie zwar unter diese Kategorien, gibt aber an, effektiv besteuert zu werden, so legt der in Unterabsatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage allgemein anerkannter Tatsachen oder amtlicher Dokumente, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vorgelegt wurden oder aufgrund der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2005/60/EG verfügbar sind, fest, ob die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung effektiv besteuert wird.

(4)  Gilt eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Zahlstelle kraft Vereinnahmung oder Einziehung einer Zinszahlung, so gilt die Zinszahlung als den folgenden natürlichen Personen zugeflossen, die als wirtschaftlicher Eigentümer für die Zwecke dieser Richtlinie gelten:

a) jeder natürlichen Person, die einen Anspruch auf die vereinnahmten Erträge aus den Vermögenswerten hat, aus denen die Zahlung erwächst, oder einen Anspruch auf andere, anstelle der Erträge zu gewährenden Vermögensvorteile hat, wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung die Zahlung vereinnahmt oder die Zahlung zu ihren Gunsten erfolgt, und dies anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Anspruch auf diese Erträge;

b) für jeden Teil der Erträge aus den Vermögenswerten, aus denen die Zahlung erwächst, oder aus anderen Vermögensvorteilen, die anstelle der Erträge zu gewähren sind, auf die — wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung die Zahlung vereinnahmt oder die Zahlung zu ihren Gunsten erfolgt — natürliche Personen gemäß Buchstabe a keinen Anspruch haben, jeder natürlichen Person, die mittelbar oder unmittelbar einen Beitrag zu den Vermögenswerten der betreffenden Einrichtung oder Rechtsvereinbarung geleistet hat, unabhängig davon, ob die betreffende Person Anspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung hat;

c) wenn natürliche Personen nach Buchstabe a oder b zum Zeitpunkt der Vereinnahmung oder des Einzugs der Zinszahlung gemeinsam oder einzeln keinen Anspruch auf die gesamten Einkünfte aus den Vermögenswerten, aus denen die Zahlung erwächst, oder auf alle anderen Vermögensvorteile, die anstelle der Erträge zu gewähren sind, jeder natürlichen Person, die zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf die gesamten oder einen Teil der Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlung erwächst, oder auf andere einer solchen Zinszahlung entsprechenden Vermögenswerte hat und zwar anteilig zu ihrem Anspruch auf diese Einkünfte. Der Gesamtbetrag, der als einer solchen natürlichen Person zugeflossen gilt, übersteigt nicht die Höhe der von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlung nach Abzug derjenigen Teile, die gemäß diesem Absatz einer natürlichen Person nach den Buchstaben a und b zugerechnet worden sind.

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)  Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 8 bis 12 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln.

Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(2)  Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem wirtschaftlichen Eigentümer variieren:

a) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Staat ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 2005/60/EG zur Verfügung stehen;

b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung im Einklang mit dem Verzeichnis nach Absatz 4. Bei vertraglichen Beziehungen bzw. bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die vor dem 1. Juli 2015 eingegangen bzw. getätigt werden, sind Angaben zum Geburtsdatum und Geburtsort nur erforderlich, sofern keine solche Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung vorliegt.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden anhand eines vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes oder amtlichen Personalausweises oder eines anderen von ihm vorgelegten amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls gemäß den Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 4, ermittelt. Angaben, die nicht in diesen Dokumenten eingetragen sind, werden anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Identitätsnachweises ermittelt.

(3)  Legt der wirtschaftliche Eigentümer von sich aus einen Nachweis über seinen steuerlichen Wohnsitz vor, der innerhalb der drei Jahre vor dem Tag der Zahlung oder einem späteren Tag, an dem die Zahlung als einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeflossen gilt, von der zuständigen Behörde eines Landes ausgestellt wurde, so gilt sein Wohnsitz als in diesem Land belegen. Anderenfalls gilt er als in dem Land wohnhaft, in dem er seine ständige Anschrift hat. Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand folgender Mindestanforderungen:

a) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die aktuelle ständige Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der besten Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Staat ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 2005/60/EG zur Verfügung stehen;

b) bei vertraglichen Beziehungen bzw. — beim Fehlen vertraglicher Beziehungen — bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle die aktuelle ständige Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Anschrift, die sich aus den Schritten zur Feststellung der Identität gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt, wobei diese Informationen anhand der der Zahlstelle verfügbaren aktuellsten Unterlagen zu aktualisieren sind.

In dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall, in dem wirtschaftliche Eigentümer einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument vorlegen, und ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland wohnhaft sind, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz ermittelt, der innerhalb von drei Jahren vor dem Tag der Zahlung oder einem späteren Tag, an dem die Zahlung als einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeflossen gilt, von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen eigenen Angaben nach wohnhaft ist. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass, der amtliche Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument ausgestellt wurde. Bei wirtschaftlichen Eigentümern, zu denen der Zahlstelle amtliche Dokumente vorliegen, die beweisen, dass ihr steuerlicher Wohnsitz aufgrund von Vorrechten im Zusammenhang mit ihrem Diplomatenstatus oder aufgrund anderer international vereinbarter Regelungen nicht in dem Land ihrer ständigen Anschrift liegt, wird der Wohnsitz anhand dieser der Zahlstelle verfügbaren amtlichen Dokumente ermittelt.

(4)  Jeder Mitgliedstaat, der Steuer-Identifikationsnummern oder deren Entsprechung erteilt, unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2014 über den Aufbau und das Format dieser Nummern sowie über die amtlichen Dokumente, die Informationen zu den erteilten Identifikationsnummern enthalten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission außerdem über jede Änderung, die in diesem Zusammenhang erfolgt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein vollständiges Verzeichnis der bei ihr eingegangenen Informationen.

Artikel 4

Zahlstellen

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „Zahlstelle“ jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der eine Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder eine solche Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es unerheblich, ob der betreffende Wirtschaftsbeteiligte Schuldner der Forderung oder Emittent des Wertpapiers ist, die den Erträgen zugrunde liegen, oder vom Schuldner, vom Emittenten oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Zahlstelle, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Er nimmt eine Zinszahlung an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten — einschließlich einer festen Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft des ersten Wirtschaftsbeteiligten — vor, der außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und des räumlichen Geltungsbereichs von Abkommen oder Regelungen, die dieselben Maßnahmen wie diese Richtlinie oder diesen gleichwertige Maßnahmen vorsehen, ansässig ist, und

b) der erste Wirtschaftsbeteiligte hat angesichts der ihm vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme, dass der zweite Wirtschaftsbeteiligte den Ertrag an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlen oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einziehen wird, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die nach Kenntnis des ersten Wirtschaftsbeteiligten in Anbetracht des Artikels 3 in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.

Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so gilt die Zinszahlung des ersten Wirtschaftsbeteiligten oder die Einziehung einer Zinszahlung durch diesen als zu unmittelbaren Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt.

(2)  Eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Mitgliedstaat befindet und die nach den allgemeinen Vorschriften über die direkte Besteuerung entweder dieses Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer Niederlassung befindet, oder eines Landes oder Rechtssystems, das in anderer Weise als steuerlicher Wohnsitz gilt, nicht effektiv besteuert wird, gilt als Zahlstelle kraft Vereinnahmung oder Einziehung einer Zinszahlung.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die in dem Verzeichnis in Anhang II genannt werden, als nicht effektiv besteuert.

Gehört eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht einer der in dem Verzeichnis in Anhang II genannten Kategorien an oder fällt sie zwar unter diesen Anhang, gibt aber an, effektiv besteuert zu werden, so legt der Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage allgemein anerkannter Tatsachen oder amtlicher Dokumente, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vorgelegt wurden oder aufgrund der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2005/60/EG verfügbar sind, fest, ob die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung effektiv besteuert wird.

Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gemäß diesem Absatz, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderem Mitgliedstaat als dem Staat belegen ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, eine Zinszahlung vornimmt oder für diese einzieht, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung unter Nutzung der Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder sonstiger verfügbarer Informationen über Folgendes:

i) den Namen der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung (sofern vorhanden),

ii) ihre Rechtsform,

iii) den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung,

iv) den gemäß Artikel 8 bestimmten Gesamtbetrag der Zinszahlung, die an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlt oder für diese eingezogen wurde,

v) den Zeitpunkt der letzten Zinszahlung.

Die natürlichen Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gezahlten oder für diese eingezogenen Zinszahlung gelten, werden nach den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 4 bestimmt. Kommt Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c zur Anwendung, so übermittelt die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung — falls einer natürlichen Person zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf die Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögensvorteile, die anstelle der Zinszahlung zu gewähren sind, entsteht — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung meldet der zuständigen Behörde auch jede Änderung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung.

Die Pflichten gemäß Unterabsatz 5 bestehen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Zinszahlung, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmt oder eingezogen wurde, oder ab dem letzten Zeitpunkt, zu dem einer natürlichen Person ein Anspruch auf die Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögenswerte, die der Zinszahlung entsprechen, entstanden ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Hat eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem Fall, in dem Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c zur Anwendung kommt, den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so übermittelt die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des neuen Mitgliedstaats die folgenden Informationen:

i) den Betrag der von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmten oder für sie eingezogenen Zinszahlung, der nach wie vor nicht von früheren Ansprüchen auf die betreffenden Vermögenswerte abgedeckt wird;

ii) den Zeitpunkt der letzten Zinszahlung, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmt oder für sie eingezogen wurde, oder den letzten Zeitpunkt, zu dem einer natürlichen Person ein Anspruch auf die gesamten oder einen Teil der Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögenswerte, die anstelle der Zinszahlung zu gewähren sind, entstanden ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung den Nachweis erbringt, dass einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft:

a) Es handelt sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder einen anderen Investmentfonds oder ein anderes Investmentsystem gemäß der Definition in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und iii oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e Ziffern i und iii;

b) es handelt sich um eine Einrichtung, die Altersversorgungsleistungen oder Versicherungsdienstleistungen erbringt, oder um ein Unternehmen, das von einer solchen Einrichtung mit der Verwaltung ihrer Vermögenswerte beauftragt wurde;

c) sie ist nach dem geltenden Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sich ihr steuerlicher Wohnsitz oder der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, als nach den allgemeinen Vorschriften über die direkte Besteuerung zur Befreiung von der effektiven Besteuerung berechtigt anerkannt, weil sie ausschließlich gemeinnützigen, karitativen Zwecken dient;

d) sie stellt gemeinsam gehaltenes wirtschaftliches Eigentum dar, bezüglich dessen der Wirtschaftsbeteiligte, der die Zahlung vornimmt oder einzieht, die Identität und den Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer nach Artikel 3 festgestellt hat und damit nach Absatz 1 selbst die Zahlstelle ist.

(3)  Eine Einrichtung nach Absatz 2, die einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einem Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen nach Absatz 2 Unterabsatz 8 Buchstabe a ähnlich ist, hat die Möglichkeit, sich für die Zwecke dieser Richtlinie als einen Organismus, einen Investmentfond oder ein Investmentsystem dieser Art behandeln zu lassen.

Nutzt eine Einrichtung die Möglichkeit nach Unterabsatz 1, so stellt der Mitgliedstaat, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Einrichtung legt die Bescheinigung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, vor. Der Wirtschaftsbeteiligte ist in diesem Fall von den Pflichten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 befreit.

Zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung dieser Richtlinie regeln die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Wahlmöglichkeit für die Einrichtungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

▼B

Artikel 5

Definition der zuständigen Behörde

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „zuständige Behörde“:

a) in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und

b) in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.

▼M4

Artikel 6

Definition der Zinszahlung

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „Zinszahlung“

a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b) alle gezahlten oder erzielten oder einem Konto gutgeschriebenen Erträge, die mit Wertpapieren jeder Art zusammenhängen, es sei denn, die Erträge gelten unmittelbar als Zinszahlung nach den Buchstaben a, c, d oder e, und wenn

i) die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen für die Kapitalrückzahlung die Zusage an den Kapitalgeber enthalten, dass er bei Fälligkeit mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals erhält, oder

ii) die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen vorsehen, dass mindestens 95 % der Erträge aus Wertpapieren an Zinsen oder Erträge gemäß den Buchstaben a, c, d oder e gebunden sind;

c) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen und alle bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Wertpapieren nach Buchstabe b aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge;

d) Erträge aufgrund von Zahlungen nach den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes, die entweder unmittelbar oder mittelbar erfolgen, eingeschlossen solche über eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, und die ausgeschüttet werden von

i) Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Union angehören, als solche registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem für Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen geltenden Recht eines der genannten Staaten oder Länder unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform solcher Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

ii) Einrichtungen, die von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;

iii) Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

e) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über andere solche Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme oder über Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen nach Buchstabe a dieses Absatzes oder in Wertpapieren nach Buchstabe b dieses Absatzes angelegt haben:

i) Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Union angehören, als solche registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem für Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen geltenden Recht eines der genannten Staaten oder Länder unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform solcher Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

ii) Einrichtungen, die von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;

iii) Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Vermögenswerte, die Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme aufgrund ihrer Vereinbarungen, Verträge oder sonstigen Rechtsübereinkünfte zur Verwirklichung ihrer Anlageziele als Sicherheit halten müssen, bei denen jedoch der Kapitalgeber nicht einbezogen ist und ihm auch keine Rechte erwachsen, nicht als Forderungen gemäß Buchstabe a oder als Wertpapiere gemäß Buchstabe b;

f) Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn

i) in dem Vertrag eine Rendite garantiert wird oder

ii) die tatsächliche Vertragsleistung zu über 40 % an Zinsen oder Erträge im Sinne der Buchstaben a, b, c, d und e gebunden ist.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gelten ein Überschuss einer vom Lebensversicherer vor Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrags geleisteten Rückzahlung oder Teilrückzahlung sowie ein Überschuss eines vom Lebensversicherer ausgezahlten Betrags gegenüber der Summe aller Zahlungen, die im Rahmen desselben Lebensversicherungsvertrags an den Versicherer geleistet wurden, als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Abtretung einer Lebensversicherung an einen Dritten gilt ein Überschuss des Wertes des übertragenen Vertrags gegenüber der Summe aller an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen ebenfalls als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Eine Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag, der lediglich eine Rente oder eine über mindestens fünf Jahre zu leistende feste Auszahlungsrate vorsieht, gilt nur dann als solche, wenn es sich um eine Rückzahlung oder eine Abtretung an einen Dritten handelt, die vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. Ein Betrag, der ausschließlich wegen Tod, Invalidität oder Krankheit ausgezahlt wird, gilt nicht als Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, für Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinszahlung einzubeziehen, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b oder c jenes Unterabsatzes stammen.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii steht es einem Mitgliedstaat frei, Erträge ungeachtet der Zusammensetzung der Leistung in die Definition der Zinszahlung einzubeziehen, sofern diese von einem Lebensversicherer mit Sitz in diesem Staat gezahlt oder erhalten werden.

Macht ein Mitgliedstaat von einer oder beiden Wahlmöglichkeiten nach Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit. Die Tatsache, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben; diese Festlegung ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich.

(2)  In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe des gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Ertrags vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe der bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen oder Erträge vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b oder c jenes Unterabsatzes an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe der Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung.

(3)  In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen, einschlägigen Wertpapieren oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht ermitteln, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung der Anteile.

In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii gilt für den Fall, dass der Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Vertragsleistung vorliegen, der an Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b, c, d oder e jenes Unterabsatzes gebunden ist, dieser Anteil als über 40 % liegend.

(4)  Wird eine Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 vorgenommen oder einem Konto einer solchen Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gutgeschrieben, so gilt sie als einer natürlichen Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 zugeflossen. Im Falle einer Einrichtung gilt dies nur, sofern die Einrichtung nicht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat.

(5)  In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e können die Mitgliedstaaten von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlstellen verlangen, Zinsen oder andere relevante Erträge für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen oder andere relevante Erträge auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist.

(6)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung Erträge im Sinne dieser Bestimmungen ausnehmen, die von Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen, deren Vertragsbedingungen oder Satzung nach dem Recht der Mitgliedstaaten geregelt sind, ausgeschüttet werden, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Buchstabe a jenes Unterabsatzes oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b angelegt haben.

Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 diejenigen Zinszahlungen ausnehmen, die auf ein Konto einer Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in ihrem Hoheitsgebiet belegen ist, eingezahlt oder einem solchen Konto gutgeschrieben worden sind, sofern die betreffende Einrichtung oder Rechtsvereinbarung höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b angelegt hat. Im Falle einer Einrichtung gilt dies nur, sofern die Einrichtung nicht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat.

Macht ein Mitgliedstaat von einer oder beiden Wahlmöglichkeiten nach Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit. Die Tatsache, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben; diese Festlegung ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich.

(7)  Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und Buchstabe f Ziffer ii sowie in Absatz 3 genannten Schwellenwerte von jeweils 40 % betragen ab dem 1. Januar 2016 jeweils 25 %.

(8)  Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1Buchstabe e und Absatz 6 sind die Anlagepolitik oder die Anlagestrategie und -ziele, die in den Unterlagen über die Funktionsweise der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme dargelegt sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen diese Unterlagen Folgendes:

a) die Vertragsbedingungen oder Satzung der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme;

b) Vereinbarungen, Verträge oder sonstige Rechtsübereinkünfte, die die betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme geschlossen haben und die einem Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellt werden und

c) den Kapitalgebern zur Verfügung gestellte Prospekte oder ähnliche Unterlagen, die von den betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen oder in deren Auftrag herausgegeben werden.

Fehlen in den Unterlagen Angaben zur Anlagepolitik oder zur Anlagestrategie und zu den Anlagezielen, so ist für die Bestimmung der Prozentanteile die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme maßgeblich, die sich aus dem Durchschnittswert des Vermögens jeweils zu Beginn oder zum Zeitpunkt des ersten Halbjahresberichts und zum Ende des letzten Rechnungslegungszeitraums vor dem Tag ergibt, an dem die Zahlstelle die Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder für diesen einzieht. Für neu gegründete Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme ist für die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der Durchschnittswert des Vermögens zum Zeitpunkt der Gründung und zum Zeitpunkt der ersten Bewertung der Vermögenswerte gemäß den Unterlagen über deren Funktionsweise maßgebend.

Die Zusammensetzung des Vermögens wird nach den geltenden Bestimmungen des Mitgliedstaats oder eines nicht der Union angehörenden Landes des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt, in dem ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein anderer Investmentfonds oder ein anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen als solcher bzw. solches registriert ist oder dessen Recht seine Vertragsbedingungen oder Satzung unterliegen. Die so ermittelte Zusammensetzung ist für die anderen Mitgliedstaaten bindend.

(9)  Erträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Juli 2014 oder danach begeben wurden. Vor diesem Zeitpunkt begebene Wertpapiere werden in den Prozentanteilen gemäß Buchstabe e jenes Unterabsatzes und Absatz 6 nicht berücksichtigt.

(10)  Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag gelten entsprechend Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Juli 2014 oder danach abgeschlossen wurde.

(11)  Die Mitgliedstaaten können Erträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer i aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen es sich nicht um nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) zugelassene OGAW handelt, nur dann als Zinszahlungen behandeln, wenn sie diesen Organismen am 1. Juli 2014 oder danach zugeflossen sind.

▼B

Artikel 7

Räumlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Zinszahlungen durch eine Zahlstelle, die in dem Gebiet niedergelassen ist, auf das der Vertrag gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet.



KAPITEL II

AUSKUNFTSERTEILUNG

▼M4

Artikel 8

Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte

(1)  Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:

a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers, oder, in Fällen gemeinsam gehaltenen wirtschaftlichen Eigentums, Identität und Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 fallen;

b) Name und Anschrift der Zahlstelle;

c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, des Lebensversicherungsvertrages, des Wertpapiers oder des Anteils, die der Zinszahlung zugrunde liegen;

d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2.

Ist der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2, so erteilt diese Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Auskünfte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes. Eine solche Zahlstelle erteilt zusätzlich folgende Auskünfte:

i) Gesamtbetrag der von ihr vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlungen, die als ihren wirtschaftlichen Eigentümern zugeflossen gelten;

ii) wenn eine natürliche Person gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c wirtschaftlicher Eigentümer wird: Betrag, der als dieser natürlichen Person zugeflossen gilt und Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag als zugeflossen gilt.

(2)  In den Mindestauskünften zu Zinszahlungen, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinszahlungen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben:

a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a: der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b: entweder der Betrag aller gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Erträge oder der Gesamtbetrag der Zahlung;

c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder e: entweder der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder der Gesamtbetrag des Erlöses aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d: entweder der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der Gesamtbetrag der Ausschüttung;

e) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: der Betrag der Zinsen, der jedem vom Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erfassten wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen ist;

f) wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: der Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder andere relevante Erträge;

g) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: entweder der entsprechend dieser Bestimmung berechnete Ertrag oder der Gesamtbetrag der Zahlung. Liegen der Zahlstelle im Falle der Abtretung an einen Dritten keine Informationen über den übertragenen Wert vor: die Summe der im Rahmen des Lebensversicherungsvertrags an den Versicherer geleisteten Zahlungen.

Die Zahlstelle teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, mit, wann sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und g dieses Absatzes meldet.

(3)  Bei gemeinsam gehaltenem wirtschaftlichem Eigentum unterrichtet die Zahlstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, darüber, ob es sich bei dem für jeden wirtschaftlichen Eigentümer angegebenen Betrag um den allen wirtschaftlichen Eigentümern zusammen zuzurechnenden Gesamtbetrag, um den dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer tatsächlich zustehenden Anteil, oder um einen Anteil zu gleichen Teilen handelt.

(4)  Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Zahlstellen gestatten, nur Folgendes zu melden:

a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder d den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge;

b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c oder e den vollständigen Betrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die mit der Zahlung verbunden sind;

c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: entweder die Erträge, die der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund von anderen gesetzlichen Bestimmungen als den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen nicht anderweitig von der Zahlstelle entweder direkt oder über ihren Steuervertreter oder über die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemeldet wurden, oder den aufgrund von Lebensversicherungsverträgen, aus denen solche Zahlungen erwachsen, ausgezahlten Gesamtbetrag.

Die Zahlstelle teilt mit, ob sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes meldet.

▼B

Artikel 9

Automatische Auskunftserteilung

(1)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zahlstelle erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

▼M4

(1a)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, erteilt die Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung befindet.

(1b)  Hat eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so erteilt die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats die Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 der zuständigen Behörde des neuen Mitgliedstaats.

▼M4

(2)  Die Auskünfte werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, und sie erstrecken sich auf folgende Ereignisse, die während des betreffenden Steuerjahres eingetreten sind:

i) alle Zinszahlungen;

ii) alle Fälle, in denen natürliche Personen wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 2 Absatz 4 geworden sind;

iii) alle Verlegungen des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Zahlstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2.

▼B

(3)  Soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten für die in dieser Richtlinie vorgesehene Auskunftserteilung die Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG. Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG gilt jedoch nicht für Auskünfte, die nach diesem Kapitel zu erteilen sind.



KAPITEL III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Übergangszeitraum

▼M4

(1)  Während eines Übergangszeitraums ab dem in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 müssen Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II nicht anwenden.

Diese Länder erhalten jedoch Auskünfte nach Kapitel II von den anderen Mitgliedstaaten.

Während des Übergangszeitraums soll diese Richtlinie eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, erzielt werden.

▼B

(2)  Der Übergangszeitraum endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt:

 den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden „OECD-Musterabkommen“ genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten;

 den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.

▼M4

(3)  Am Ende des Übergangszeitraums müssen Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II anwenden; gleichzeitig stellen diese Länder die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 ein. Entscheiden sich Luxemburg oder Österreich während des Übergangszeitraums für die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II, so stellen sie die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 ein.

▼B

Artikel 11

Quellensteuer

▼M4

(1)  Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Zahlstelle befindet, erheben Luxemburg und Österreich während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren eine Quellensteuer in Höhe von 20 % und danach eine Quellensteuer in Höhe von 35 %.

(2)  Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b: auf den Betrag aller gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Erträge;

c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder e: entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom wirtschaftlichen Eigentümer zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

e) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: auf den Betrag der jedem vom Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erfassten wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnenden Zinsen. Der Gesamtbetrag, auf den die Steuer erhoben wird, darf den Betrag der von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlung nicht übersteigen;

f) wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder anderer relevanter Erträge;

g) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: auf den entsprechend dieser Bestimmung berechneten Ertrag. Die Mitgliedstaaten können der Zahlstelle gestatten, Quellensteuer nur auf die Erträge einzubehalten, die der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund von anderen gesetzlichen Bestimmungen als den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen noch nicht von der Zahlstelle oder ihren Steuervertretern gemeldet wurden.

Bei der Weiterleitung der Einnahmen aus der Quellensteuer an die zuständige Behörde unterrichtet die Zahlstelle diese über die Zahl der von der Quellensteuer betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach ihrem jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat.

▼B

(3)  Für Zwecke des ►M4  Absatz 2 Buchstaben a, b und c ◄ wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Datum er sie erworben hat.

(4)  Die Anwendung der Quellensteuer durch den Mitgliedstaat der Zahlstelle steht einer Besteuerung der Erträge durch den Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern dies mit dem Vertrag vereinbar ist.

▼M4

(5)  Die Mitgliedstaaten, die die Quellensteuer erheben, können während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung oder Rechtsvereinbarung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen einbehalten lassen, es sei denn, die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name, sofern vorhanden, ihre Rechtsform und der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung sowie der Gesamtbetrag der an sie gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen entsprechend Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 mitgeteilt werden.

▼B

Artikel 12

Aufteilung der Einnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 1 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiter.

(2)  Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die übrigen Mitgliedstaaten weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.

(3)  Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Mitgliedstaats der Zahlstelle — in dem in Absatz 1 genannten Fall — bzw. des Mitgliedstaats des Wirtschaftsbeteiligten — in dem in Absatz 2 genannten Fall.

(4)  Mitgliedstaaten, die Quellensteuer erheben, treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

▼M4

Artikel 13

Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren

(1)  Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, sehen folgende Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:

a) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer ausdrücklich gestattet, die Zahlstelle zur Erteilung der Auskünfte nach Kapitel II zu ermächtigen; diese Ermächtigung gilt für sämtliche Zinszahlungen dieser Zahlstelle, die dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 9 anzuwenden;

b) ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.

(2)  Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

a) Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung sowie Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;

b) Name und Anschrift der Zahlstelle;

c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.

Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.

▼B

Artikel 14

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)  Der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 11 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.

(2)   ►M4  Wurde eine einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnete Zinszahlung im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. ◄ Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

▼M4

(3)  Wurde eine einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnete Zinszahlung über die Quellensteuer nach Artikel 11 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.

▼B

(4)  Der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer im Sinne von Artikel 11 vorsehen.

Artikel 15

Umlauffähige Schuldtitel

(1)  Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates ( 8 ) oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum nach Artikel 10 über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn

 diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten,

 die Zahlstelle des Emittenten in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der die Quellensteuer nach Artikel 11 erhebt, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß ►M4  Anhang III ◄ , die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).

(2)  Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.



KAPITEL IV

VERSCHIEDENES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Andere Quellensteuern

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 11 zu erheben.

Artikel 17

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem ►M2  1. Juli 2005 ◄ an, sofern

i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;

ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).

(3)  Der Rat stellt mindestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2005 einstimmig fest, ob die in Absatz 2 genannte Bedingung in Anbetracht der Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einschlägigen Maßnahmen in den betreffenden Drittstaaten und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sein wird. Stellt der Rat nicht fest, dass die Bedingung erfüllt sein wird, so legt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen neuen Zeitpunkt für die Zwecke des Absatzes 2 fest.

(4)  Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(5)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen ihr den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 18

Überprüfung

►M4  Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang IV genannten statistischen Angaben, die jeder Mitgliedstaat ihr übermittelt, über die Anwendung dieser Richtlinie. ◄ Auf der Grundlage dieser Berichte schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.

▼M4

Artikel 18a

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Kommission kann nach dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zu folgenden Zwecken ergreifen:

a) Nennung der Datenanbieter, die Zahlstellen in Anspruch nehmen können, um die Auskünfte zu erhalten, die erforderlich sind, um Erträge für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und e richtig behandeln zu können;

b) Festlegung gemeinsamer Formate und praktischer Modalitäten, die für die elektronische Auskunftserteilung nach Artikel 9 erforderlich sind;

c) Festlegung gemeinsamer Musterformulare für Bescheinigungen und andere Dokumente, die die Anwendung dieser Richtlinie erleichtern, insbesondere für die von denjenigen Mitgliedstaaten, die Quellensteuern erheben, ausgestellten Dokumente, die von dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, für die Zwecke des Artikels 14 verwendet werden.

(2)  Auf Antrag der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten aktualisiert die Kommission das Verzeichnis in Anhang III.

Artikel 18b

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼B

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M4




ANHANG I

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 als nicht effektiv besteuert gelten

1. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der Niederlassung bzw. tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Land oder einem Rechtssystem befindet, das nicht in den räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 7 fällt und nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt ist



Länder und Rechtssysteme

Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Antigua und Barbuda

International business company

Anjouan (Komoren)

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Bahamas

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Foundation (Stiftung)

International business company

Bahrain

Financial Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Barbados

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

International Society with Restricted Liability

Belize

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Bermuda

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

steuerbefreite Gesellschaft

Brunei Darussalam

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

International trust

International Limited Partnership

Cookinseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International trust

International company

International partnership

Costa Rica

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Dschibuti

Steuerbefreite Gesellschaft

Trust nach ausländischem Recht

Dominica

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Fidschi

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Französisch-Polynesien

Société (Gesellschaft)

Société de personnes (Personengesellschaft)

Société en participation (Joint Venture)

Trust nach ausländischem Recht

Grenada

International business company

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Guam

Company (Gesellschaft)

Einzelunternehmen

Partnership (Personengesellschaft)

Trust nach ausländischem Recht

Guatemala

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Fundación (Stiftung)

Hongkong

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Private Limited Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Kiribati

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Labuan (Malaysia)

Offshore company

Malaysian offshore bank

Offshore limited partnership

Offshore trust

Libanon

Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen

Trust nach ausländischem Recht

Liberia

Gebietsfremde Gesellschaft

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Macao

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Fundação (Stiftung)

Malediven

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Trust nach ausländischem Recht

Nördliche Marianen

Foreign sales corporation

Offshore banking corporation

Trust nach ausländischem Recht

Marshallinseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Mauritius

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Global business company categories 1 and 2

Mikronesien

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Trust nach ausländischem Recht

Nauru

Trust/nominee company (Trust/Briefkastengesellschaft)

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Einzelunternehmen

Ausländisches Vermächtnis

Ausländisches Vermögen

Andere mit der Regierung ausgehandelte Unternehmensform

Neukaledonien

Société (Gesellschaft)

Société civile (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Société de personnes (Personengesellschaft)

Joint-Venture

Nachlass

Trust nach ausländischem Recht

Neuseeland

Trust nach ausländischem Recht

Niue

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Panama

Fideicomiso (Trust nach inländischem Recht) und Trust nach ausländischem Recht

Fundación de interés privado (Stiftung)

International business company

Palau

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Einzelunternehmen

Repräsentanz

Credit Union (Finanzgenossenschaft)

Cooperative (Genossenschaft)

Trust nach ausländischem Recht

Philippinen

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Puerto Rico

Estate (Nachlass)

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International banking entity

St. Kitts und Nevis

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Foundation (Stiftung)

Steuerbefreite Gesellschaft

Exempt Limited Partnership (steuerbefreite Kommanditgesellschaft)

St. Lucia

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

St. Vincent und die Grenadinen

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

São Tomé und Príncipe

International business company

Trust nach ausländischem Recht

Samoa

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International trust

International company

Offshore bank

Offshore insurance company

International partnership

Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

Seychellen

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Singapur

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Salomonen

Company (Gesellschaft)

Partnership (Personengesellschaft)

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Südafrika

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Tonga

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Tuvalu

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Provident fund (Pensionsfonds)

Vereinigte Arabische Emirate

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Offshore company

US-Bundesstaat Delaware

Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

US-Bundesstaat Wyoming

Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Amerikanische Jungferninseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Steuerbefreite Gesellschaft

Uruguay

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Sociedad Anónima Financiera de Inversión

Vanuatu

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Steuerbefreite Gesellschaft

International company

2. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der Niederlassung bzw. tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem der von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Länder und Rechtssysteme befindet und auf die Artikel 2 Absatz 3 Anwendung findet, bis in dem betreffenden Land oder Rechtssystem Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gleichwertig sind



Länder und Rechtssysteme

Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Andorra

Trust nach ausländischem Recht

Anguilla

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Aruba

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Stichting Particulier Fonds

Britische Jungferninseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Kaimaninseln

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Steuerbefreite Gesellschaft

Guernsey

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Stiftung

Isle of Man

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Jersey

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Company (Gesellschaft)

Stiftung

Liechtenstein

Anstalt (Trust nach inländischem Recht) und Trust nach ausländischem Recht

Stiftung

Monaco

Trust nach ausländischem Recht

Fondation (Stiftung)

Montserrat

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

International business company

Niederländische Antillen

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Stichting Particulier Fonds

San Marino

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht

Fondazione (Stiftung)

Schweiz

Trust nach ausländischem Recht

Stiftung

Turks- und Caicosinseln

Steuerbefreite Gesellschaft

Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

Trust nach inländischem oder ausländischem Recht




ANHANG II

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten



Länder

Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Anmerkungen

Alle EU-Mitgliedstaaten

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

 

Belgien

— Société de droit commun/Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)

— Société momentanée/Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

— Société interne/Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine Person oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von einer oder mehreren anderen Personen für sie geführt werden)

Werden nur dann erfasst, wenn der vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte, der die Zinszahlung an sie leistet oder die Zahlung für sie eingezogen hat, nicht die Identität und den Wohnort aller betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt hat; andernfalls fallen sie unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d.

Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Bulgarien

— Дружество със специална инвестиционна цел (Investment-Zweckgesellschaft)

— Инвестиционно дружество (nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Es sei denn, der Treuhänder kann nachweisen, dass der Trust tatsächlich der bulgarischen Einkommensteuer unterliegt.

Tschechische Republik

— Veřejná obchodní společnost veř. obch. spol. oder v.o.s.) (Personengesellschaft)

— Sdruženi (Vereinigung)

— Komanditní společnost

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Dänemark

— Interessentskab (Offene Handelsgesellschaft)

— Kommanditselskab (Kommanditgesellschaft)

— Kommanditaktieselskab/Partnerselskab

— Partrederi

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Deutschland

— Gesellschaft bürgerlichen Rechts

— Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Estland

— Seltsing (Personengesellschaft)

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Irland

—  Personengesellschaften und Investmentclubs

Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts im Allgemeinen steuerpflichtig. Ist der Begünstigte oder Treuhänder allerdings nicht in Irland ansässig, so ist lediglich das Einkommen aus irischen Quellen steuerpflichtig.

Griechenland

— Ομόρρυθμος εταιρεία (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

— Ετερόρρυθμος εταιρεία (EE) (Kommanditgesellschaft)

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichem Steuersatz besteuert.

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Spanien

— Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:

— 

— Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)

— Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)

— Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)

— Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Frankreich

— Société en participation (Joint-Venture-Gesellschaft)

— Société ou association de fait (De-facto-Gesellschaft)

— Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)

— Fiducie

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Italien

—  Alle Personengesellschaften bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtungen

Zu den Personengesellschaften bürgerlichen Rechts zählen: „società in accomandita semplice“, „società semplici“, associazioni (Vereinigungen) von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs ohne Rechtspersönlichkeit, „società in nome collettivo“, „società di fatto“ (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft) und „società di armamento“

—  Unternehmen mit einer begrenzten Zahl von Gesellschaftern, die sich für steuerliche Transparenz entschieden haben

Die Regelung der „steuerlichen Transparenz“ kann von Unternehmen mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften angewendet werden, deren Gesellschafter/Mitglieder natürliche Personen sind (Artikel 116 des TUIR).

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Es sei denn, der Treuhänder kann anhand von Unterlagen nachweisen, dass der Trust seinen Steuersitz in Italien hat und dort effektiv besteuert wird.

Zypern

— Συνεταιρισμός (Personengesellschaft)

— Σύνδεσμος oder σωματείο (Vereinigung)

 

—  Συνεργατικές (Kooperative)

Nur Umsätze mit Mitgliedern

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach inländischem oder ausländischem Recht

Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.

Lettland

— Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)

— Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)

— Biedrība un nodibinājums (Vereinigung und Stiftung)

— Lauksaimniecības kooperatīvs (Landwirtschaftliche Kooperative)

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Litauen

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Luxemburg

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Ungarn

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Rechtspersonen“.

Malta

— Soċjetà In Akkomandita (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)

— Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)

— Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.

Niederlande

— Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)

— Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

— Vereniging (Vereinigung)

— Stichting (Stiftung)

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Österreich

— Offene Gesellschaft — (OG)

— Offene Handelsgesellschaft — (OHG)

— Kommanditgesellschaft — (KG)

— Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Polen

— Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)

— Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)

— Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

— Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

— Spólka cywilna (s.c.) (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Portugal

— Personengesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben

— Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

— Gesellschaften, die lediglich Vermögenswerte halten und entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Gesellschaftern stehen

 

—  Gesellschaften, die eine Zulassung für das International Business Centre of Madeira haben und von der Körperschaftsteuer (IRC) befreit werden können (Artikel 33 EBF)

In Artikel 33 EBF, der auf Gesellschaften anzuwenden ist, die vor dem 31. Dezember 2000 zugelassen wurden, ist eine Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zum 31. Dezember 2011 vorgesehen.

—  Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit

 

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts.

Rumänien:

— Association (Personengesellschaft)

— Cooperative (Genossenschaft)

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Slowenien

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Slowakei

— Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)

— Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft)

— Združenie (Vereinigung)

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Finnland

— Avoin yhtiö/öppet bolag (Personengesellschaft)

— Kommandiittiyhtiö/kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Schweden

— Handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)

— Kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

— Enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)

— „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

 

Vereinigtes Königreich

— General partnership (Offene Handelsgesellschaft)

— Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

— Limited Liability Partnership (LLP) (geschlossene Kommanditgesellschaft)

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und geschlossene Kommanditgesellschaften sind steuerlich transparent

—  Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)

 

Gibraltar (1)

—  „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach inländischem oder ausländischem Recht

Die Erträge des Trusts sind nach den Einkommensteuervorschriften von 1992 steuerbefreit, wenn

a)  der Trust von einer nicht gebietsansässigen Person oder in deren Namen eingerichtet wird und

b)  die Erträge

— außerhalb von Gibraltar anfallen oder bezogen werden oder

— von einem Trust vereinnahmt werden und dann, wenn sie direkt vom Begünstigten vereinnahmt worden wären, nach der Income Tax Ordinance nicht steuerpflichtig wären.

Dies gilt nicht, wenn der Trust vor dem 1. Juli 1983 eingerichtet wurde und in der Treuhandregelung ausdrücklich festgelegt ist, dass in Gibraltar ansässige Personen nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen.

(1)   Das Vereinigte Königreich ist nach Maßgabe von Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Außenbeziehungen Gibraltars zuständig.




▼M4

ANHANG III

▼B

Liste der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 15

Für die Zwecke des Artikels 15 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

 Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

 



Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

Région wallonne (Wallonische Region)

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

▼M3

Bulgarien

Общините (Städte und Gemeinden)

Социалноосигурителни фондове (Sozialversicherungsfonds)

▼B

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

Griechisches Eisenbahnennetz

Staatliche Elektrizitätswerke

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

Regionen

Provinzen

Städte und Gemeinden

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

▼M1

Lettland

Pašvaldības (Kommunalverwaltungen)

Polen

gminy (Gemeinden)

powiaty (Bezirke)

województwa (Woiwodschaften)

związki gmin (Gemeindeverbände)

powiatów (Bezirksverbände)

województw (Woiwodschaftsverbände)

miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Nieruchomości Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)

▼B

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Städte und Gemeinden

▼M3

Rumänien

autoritățile administrației publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung)

▼M1

Slowakei

mestá a obce (Gemeinden)

Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds)

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)

▼B

 internationale Einrichtungen:

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Europäische Investitionsbank

Asiatische Entwicklungsbank

Afrikanische Entwicklungsbank

Weltbank/IBRD/IWF

Internationale Finanzkorporation

Interamerikanische Entwicklungsbank

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

EURATOM

Europäische Gemeinschaft

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Eurofima

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Nordische Investitionsbank

Karibische Entwicklungsbank

 Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind.

 Einrichtungen in Drittländern:

 Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

 

1. Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.

2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.

3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.

4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.

▼M4




ANHANG IV

VERZEICHNIS DER ANGABEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION ZU STATISTISCHEN ZWECKEN JÄHRLICH ZUR VERFÜGUNG STELLEN MÜSSEN

1.    Wirtschaftliche Angaben

1.1.   Quellensteuer

Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der untereinander aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer anzugeben, aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat der wirtschaftlichen Eigentümer.

Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 anzugeben.

Die Angaben zu den erhobenen Gesamtbeträgen aus der Quellensteuer (aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers) sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden.

1.2.   Betrag der Zinszahlungen/Abtretungserlöse

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet vorgenommenen Zinszahlungen, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet angefallenen Abtretungserlöse, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung gewählt haben, melden den Betrag der Zinszahlungen, über die Auskünfte zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach der Art der Zinszahlungen entsprechend den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Kategorien.

Die Angaben zu den Gesamtbeträgen der Zinszahlungen und Abtretungserlöse, aufgeschlüsselt nach Wohnsitzmitgliedstaaten der wirtschaftlichen Eigentümer, sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden.

1.3.   Wirtschaftlicher Eigentümer

Alle Mitgliedstaaten melden die Anzahl der in anderen Mitgliedstaaten und in abhängigen oder assoziierten Gebieten wohnhaften wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten.

1.4.   Zahlstellen

Alle Mitgliedstaaten geben (je übermittelnden Mitgliedstaat) die Anzahl der für die Zwecke dieser Richtlinie am Informationsaustausch oder an der Aufteilung der Quellensteuer beteiligten Zahlstellen an.

1.5.   Zahlstellen kraft Vereinnahmung

Alle Mitgliedstaaten geben die Anzahl der Zahlstellen kraft Vereinnahmung an, die Zinszahlungen nach Artikel 6 Absatz 4 erhalten haben. Dies betrifft sowohl übermittelnde Mitgliedstaaten, in denen Zinszahlungen an Zahlstellen kraft Vereinnahmung vorgenommen wurden, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, als auch Empfängermitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich solche Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen befinden.

2.    Technische Angaben

2.1.   Meldungen

Alle Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, teilen die Anzahl der versandten und erhaltenen Meldungen mit. Eine Meldung entspricht einer Zahlung an einen wirtschaftlichen Eigentümer.

2.2.   Bearbeitete/berichtigte Meldungen

Anzahl und Prozentsatz syntaktisch ungültiger Meldungen, die bearbeitet werden können;

Anzahl und Prozentsatz syntaktisch ungültiger Meldungen, die nicht bearbeitet werden können;

Anzahl und Prozentsatz nicht bearbeiteter Meldungen;

Anzahl und Prozentsatz auf Anfrage berichtigter Meldungen;

Anzahl und Prozentsatz spontan berichtigter Meldungen;

Anzahl und Prozentsatz erfolgreich bearbeiteter Meldungen.

3.    Fakultative Angaben

3.1. Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Zinszahlungen an Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen mitteilen, zu denen Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 erteilt werden, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

3.2. Die Mitgliedstaaten können den Betrag der an Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen geflossenen Abtretungserlöse mitteilen, zu denen Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 erteilt werden, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen diese ansässig sind.

3.3. Ferner können die jeweiligen Anteile am Gesamtbetrag der pro Jahr von gebietsansässigen Steuerpflichtigen erhobenen Steuern auf die durch inländische und durch ausländische Zahlstellen an diese Steuerpflichtigen gezahlten Zinsten gemeldet werden.



( 1 ) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 259.

( 2 ) ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S.553.

( 3 ) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 55.

( 4 ) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35).

( 5 ) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag von 1994.

( 6 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

( 7 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302vom 17.11.2009, S. 32).

( 8 ) ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).