2003D0804 — DE — 25.11.2006 — 004.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. November 2003

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4153)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/804/EG)

(ABl. L 302, 20.11.2003, p.22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 2004

  L 102

73

7.4.2004

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. August 2004

  L 274

17

24.8.2004

►M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 2004

  L 280

26

31.8.2004

►M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Mai 2005

  L 139

16

2.6.2005

►M5

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. November 2006

  L 320

58

18.11.2006




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. November 2003

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4153)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/804/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, eine Liste der Drittländer bzw. der Drittlandgebiete festzulegen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr lebender Weichtiere, ihrer Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr in die Gemeinschaft genehmigen können.

(2)

Zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern, die die Weichtierbestände der Gemeinschaft gefährden könnten, müssen für die betreffenden Drittländer spezifische Veterinärbedingungen und Bescheinigungsmuster festgelegt werden, die der Tiergesundheitslage im Land und dem Gesundheitsstatus der einzuführenden Weichtiere, Eier oder Gameten Rechnung tragen.

(3)

Dabei sollten neu auftretende Seuchen und für die Gemeinschaft exotische Seuchen, die die Weichtierbestände der Gemeinschaft ernsthaft gefährden könnten, besonders berücksichtigt werden. Außerdem sollte der Situation am Herkunftsort und gegebenenfalls am Bestimmungsort in Bezug auf bestimmte andere Tierseuchen, insbesondere hinsichtlich der Weichtierkrankheiten gemäß Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, und gemäß Anhang A Liste II Spalte 1 der Richtlinie 91/67/EWG Rechnung getragen werden.

(4)

Es ist erforderlich, dass die Länder oder Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten Weichtiere, ihre Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr einführen können, Seuchenbekämpfungs- und -überwachungsmaßnahmen anwenden, die den in den Richtlinien 91/67/EWG und 95/70/EG festgelegten Gemeinschaftsvorschriften zumindest gleichwertig sind. Die angewendeten Probenahme- und Testmethoden sollten zumindest denjenigen der Entscheidung 2002/878/EG der Kommission ( 4 ) gleichwertig sein. In Fällen, in denen die Probenahme- und Testmethoden nicht in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind, sollten die angewendeten Probenahme- und Testmethoden denjenigen im Diagnosehandbuch des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) für Wassertierkrankheiten entsprechen.

(5)

Die zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer sollten verpflichtet werden, der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden jedes Vorkommen von Krankheiten gemäß Anhang D der Richtlinie 95/70/EG und Anhang A Liste II Spalte 1 der Richtlinie 91/67/EWG sowie anderer Krankheiten, die in Weichtierbeständen innerhalb ihres Hoheitsgebiets oder den Teilen ihres Hoheitsgebiets, aus dem Einfuhren im Sinne dieser Entscheidung zugelassen sind, zu abnormaler Mortalität führen, per Fax oder Telegramm oder auf elektronischem Wege mitzuteilen. In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden dieser Drittländer Maßnahmen treffen, um die Einschleppung von Seuchenerregern in die Gemeinschaft zu verhüten.

(6)

Angesichts der auf internationaler Ebene erzielten praktischen und wissenschaftlichen Erfahrungen ist es angezeigt, die Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 95/352/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Austern der Art Crassostrea gigas aus Drittländern zwecks Umsetzung in Gemeinschaftsgewässer ( 5 ) zu aktualisieren und gegebenenfalls zu ändern. Der Klarheit halber sollten diese Bestimmungen in die vorliegende Entscheidung übernommen und sollte die Entscheidung 95/352/EG aufgehoben werden.

(7)

Die in der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, festgelegten, die Verbrauchergesundheit betreffenden Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr lebender Muscheln und unverarbeiteter Muschelerzeugnisse sollten daher durch die Tiergesundheit betreffende Bescheinigungsanforderungen ergänzt werden.

(8)

Diese Entscheidung sollte unbeschadet der Hygienevorschriften der Richtlinie 91/492/EWG und der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen ( 7 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 806/2003/EG, Anwendung finden.

(9)

Die Gefahr der Einschleppung von Seuchen, die erhebliche Auswirkungen auf Weichtiere in der Gemeinschaft haben, durch die Einfuhr von nicht lebensfähigen Weichtieren gilt als gering. Die Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG, insbesondere von Artikel 11 der Richtlinie, geben ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich von nicht lebensfähigen Weichtieren; daher sind zusätzliche Veterinärbescheinigungen für nicht lebensfähige Weichtiere nicht erforderlich.

(10)

Mit der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse ( 8 ) ist die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen geregelt worden. Die gemäß der vorliegenden Entscheidung von bescheinigungsbefugten Drittlandbeamten angewandten Vorschriften und Grundregeln sollten Garantien bieten, die den Garantieanforderungen der genannten Richtlinie gleichwertig sind.

(11)

Es sind die Grundsätze der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 9 ), insbesondere Artikel 3 der Richtlinie, zu berücksichtigen.

(12)

Würden Weichtiere, die möglicherweise Seuchenträger sind, in der Gemeinschaft in freien Gewässern ausgesetzt, so würde dies die Möglichkeit der Bekämpfung und Tilgung von für die Gemeinschaft exotischen Seuchen verringern, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Weichtierbestände in der Gemeinschaft haben könnten. Lebende Weichtiere, Eier und Gameten sollten daher nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie in einen Betrieb verbracht werden, der von der zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/70/EG registriert worden ist.

(13)

Die Einfuhr von Ziermuscheln zur ständigen Haltung in Aquarien sollte vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgeschlossen werden.

(14)

Zur Umsetzung der neuen Einfuhrbescheinigungsvorschriften sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden.

(15)

Anhang I der vorliegenden Entscheidung sollte vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung überprüft werden.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Geltungsbereich

(1)  Diese Entscheidung enthält harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von

a) lebenden Weichtieren, ihren Eiern und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung und

b) lebenden Weichtieren und nicht lebensfähigen Weichtieren zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr.

(2)  Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Ziermuscheln zur ständigen Haltung in Aquarien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinien 91/67/EWG und 95/70/EG.

(2)  Darüber hinaus bedeuten folgende Begriffe:

a) „zugelassenes Einfuhrzentrum“: jede Anlage, jedes Versandzentrum oder jedes Reinigungszentrum in der Gemeinschaft, die bzw. das gemäß der Richtlinie 91/492/EWG oder 91/493/EWG zugelassen worden ist und in der bzw. dem besondere Biosicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und die bzw. das von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Weiterverarbeitung eingeführter lebender Weichtiere zugelassen ist;

b) „Küstengebiet“: ein aus einem Teil der Küste oder des Meeres oder eines Mündungsgebietes bestehendes Gebiet,

i) das geografisch genau abgegrenzt ist und aus einem homogenen System von Wasserressourcen oder einer Reihe derartiger Systeme besteht oder

ii) das zwischen den Mündungen zweier Wasserläufe liegt oder

iii) in dem einer oder mehrere Zuchtbetriebe liegen, von denen jeder einzelne von einer geeigneten Pufferzone umschlossen ist;

c) „ausgewiesener Zuchtbetrieb“: ein an der Küste oder einem Binnengewässer gelegener Zuchtbetrieb, der aus künstlichen Wasserressourcen versorgt wird, die die vollständige Abtötung der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheitserreger gewährleisten;

d) „Weiterverarbeitung“: jede Art und Methode der Zurichtung und Verarbeitung vor dem Verzehr, bei der Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die einer Verschleppung von Krankheitserregern Vorschub leisten könnten, einschließlich das Einsetzen lebender Weichtiere in Wasser zum Regenerieren während des Transports oder nach dem Transport (Immersion), Hältern, Säubern, Reinigen oder Auftauen sowie andere Maßnahmen, die die anatomische Unversehrtheit der Muschel beeinträchtigen, wie beispielsweise das Entfernen der Schalen;

e) „unmittelbarer Verzehr“: die zum Verzehr eingeführten Weichtiere werden keiner weiteren Verarbeitung in der Gemeinschaft unterworfen, bevor sie für den Verzehr auf den Einzelhandelsmarkt gebracht werden;

f) „Weichtiere“: Wasserorganismen des Stammes der Mollusca und der Klassen Bivalvia und Gastropoda; aus Zuchtbetrieben, einschließlich Anlagen und natürliche Ernteplätze, oder generell jeder geografisch begrenzten Einrichtung, in der Weichtiere zwecks Inverkehrbringen gezüchtet oder gehalten werden;

g) „nicht lebensfähige Weichtiere“: Weichtiere, die nicht länger als lebende Tiere überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückgebracht werden, aus der sie stammen; umfasst auch Weichtiererzeugnisse zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr;

h) „Umsetzen“: Vorgang, bei dem lebende Weichtiere während des für die Ausscheidung von Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 91/492/EWG notwendigen Zeitraums unter Überwachung der zuständigen Behörde in zugelassene Meeres-, Lagunen- oder Mündungsgebiete verlagert werden; nicht unter diesen Begriff fällt der besondere Vorgang des Aussetzens von Weichtieren in zur Weiterzucht oder zu Mastzwecken geeignetere Gebiete, da unter diesem Vorgang die Zucht verstanden wird;

i) „Gebiet“: das gesamte Hoheitsgebiet eines Landes, ein Küstengebiet, ein ausgewiesener Zuchtbetrieb, ein Erzeugungsgebiet oder ein natürlicher Ernteplatz, das (der) von der zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Drittlands zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

Artikel 3

Bedingungen für die Einfuhr lebender Weichtiere, ihrer Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast und Umsetzung in Gemeinschaftsgewässern

(1)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast und Umsetzung bestimmten lebenden Weichtieren, ihren Eiern und Gameten in ihr Hoheitsgebiet nur, wenn

a) die Weichtiere aus einem der Gebiete gemäß Anhang I stammen und dort geerntet wurden und

b) die Sendung die Garantieanforderungen erfüllt, einschließlich der Verpackungs- und Etikettierungsbedingungen und ggf. aller zusätzlich erforderlichen Garantien, die in der unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang III ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II festgelegt sind, und

c) die Weichtiere unter Bedingungen befördert wurden, die ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Weiterzucht, Ausmast und Umsetzung in Gemeinschaftsgewässern bestimmte eingeführte Weichtiere, ihre Eier und Gameten nur in Zuchtbetriebe verbracht werden, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/70/EG registriert worden sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eingeführte lebende Weichtiere, ihre Eier und Gameten unverzüglich zu dem in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebenen Bestimmungsbetrieb verbracht werden.

▼M5

Artikel 4

Bedingungen für die Einfuhr lebender Weichtiere zum Verzehr

(1)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr lebender Weichtiere zum Verzehr in ihr Hoheitsgebiet nur, wenn:

a) das Versendedrittland in der mit der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission ( 10 ) festgelegten Liste aufgeführt ist;

b) mit der Sendung eine gemeinsame Bescheinigung über Genusstauglichkeit und Tiergesundheit gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission mitgeführt wird;

c) die Sendung die Bestimmungen über Verpackung und Etikettierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt.

(2)  Sollen Weichtiere umgesetzt oder wieder in Gemeinschaftsgewässer eingesetzt werden, muss die Sendung auch die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllen.

Artikel 5

Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Weichtiere zum Verzehr

(1)  Sendungen mit Weichtierarten, die für eine oder mehrere der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 4:

a) aus einer Quelle stammen, in der keine ungeklärte abnormale Mortalität vorliegt und die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands als frei von fraglichen Krankheiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder der entsprechenden OIE-Norm (OIE = Internationales Tierseuchenamt) anerkannt ist, oder

b) als verarbeitete oder nicht verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt werden oder

c) direkt an ein zugelassenes Einfuhrzentrum gesandt werden, wo die Weichtiere unbeschadet von Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 weiter verarbeitet werden.

(2)  Sendungen mit Weichtierarten, die empfänglich sind für die Infektion mit Bonamia ostrea und/oder Marteilia refringens und in die Mitgliedstaaten oder Zonen eingeführt werden, die als frei von diesen Krankheiten erklärt sind, oder in ein Programm einbezogen sind, in dessen Rahmen ein solcher Status gemäß Artikel 5 oder Artikel 10 der Richtlinie 91/67/EWG erreicht werden soll, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 4 Folgendes erfüllen:

a) Die Quelle muss von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands als frei von den entsprechenden Krankheiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder der entsprechenden OIE-Norm anerkannt sein, oder

b) die Sendung muss als verarbeitete oder unverarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt werden, oder

c) die Sendung muss direkt an ein zugelassenes Einfuhrzentrum gesandt werden, wo die Weichtiere unbeschadet von Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 weiter verarbeitet werden.

(3)  Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Weichtiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum Verkauf an den Endverbraucher verpackt und etikettiert werden.

▼M3

Artikel 6

Kontrollverfahren

(1)  Aus Drittstaaten eingeführte lebende Muscheln unterliegen Veterinärkontrollen an der Grenzkontrollstelle im Gebiet des erstberührten Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG.

(2)  Bei der Einfuhr zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmter lebender Weichtiere, ihrer Eier und Gameten wird das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr der Verordnung (EG) 282/2004 entsprechend ausgefüllt.

(3)  Bei der Einfuhr zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmter lebender Weichtiere, ihrer Eier und Gameten in die Gemeinschaft wird das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr nach der Verordnung (EG) 136/2004 entsprechend ausgefüllt.

▼B

Artikel 7

Verhütung der Kontamination von natürlichen Gewässern

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmte eingeführte Weichtiere nicht in natürliche Gewässer ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden und diese nicht kontaminieren.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche Gewässer ihres Hoheitsgebiets nicht durch das Transportwasser eingeführter Sendungen kontaminiert werden.

Artikel 8

Zulassung von Einfuhrzentren

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen einen Betrieb als Einfuhrzentrum zu, sofern die in Anhang V dieser Entscheidung festgelegten veterinärhygienischen Mindestanforderungen erfüllt sind.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Einfuhrzentren und erteilen jedem dieser Zentren eine amtliche Zulassungsnummer.

(3)  Die Liste der zugelassenen Einfuhrzentren und etwaige spätere Änderungen dieser Liste werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 95/352/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Überprüfung

Anhang I dieser Entscheidung sollte vor dem 1. Mai 2004 überprüft werden.

Artikel 11

Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M4




ANHANG I



Gebiete, aus denen die Einfuhr bestimmter Arten lebender Weichtiere, ihrer Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung in Gemeinschaftsgewässer bzw. die Einfuhr lebender Weichtiere zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr zugelassen ist

Land

Gebiet

Bemerkungen

ISO-Code

Name

Code

Abgrenzung

CA

Kanada

 
 

Lebende Weichtiere ausschließlich zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr

MA

Marokko

 
 

Lebende Weichtiere ausschließlich zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr

NZ

Neuseeland

 
 

Lebende Weichtiere ausschließlich zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr

TN

Tunesien

 
 

Lebende Weichtiere ausschließlich zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr

TR

Türkei

 
 

Lebende Weichtiere ausschließlich zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr

US

Vereinigte Staaten

US-01 Fassung 1/2005

— Humboldt Bay (Kalifornien)

— Netarts Bay (Oregon),

— Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

— NELHA (Hawai)

Lebende Weichtiere zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung und zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr

▼M3




ANHANG II

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von [lebenden Weichtieren, Eiern und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung]( (1) [lebenden Weichtieren zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr] (1) in die Europäische Gemeinschaft (EG)Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt. Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.Bezugscode Nr.ORIGINALGgf. Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung1. Ausfuhrland und Behörden 1.1 Ausfuhrland: 1.2 Zuständige Behörde: 1.3 Zuständige Ausstellungsbehörde:4 Angaben zur Bestimmung der Sendung 4.1 Mitgliedstaat: [4.2 Zone oder Teilgebiet (3) des Mitgliedstaats ] (1) [4.3 Name des Zuchtbetriebs: ] (1)2. Herkunftsort der Sendung4.4 Anschrift:2.1 Code des Herkunftsgebiets (2):4.5 Name, Anschrift und Telefonnummer des Empfängers:[2.2 Name des Zuchtbetriebs:] (1)[2.3 Anschrift des Zuchtbetriebs:] (1)5. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung ()2.4 Name, Anschrift und Telefonnummer des Versenders:5.1 [LKW] (1) [Eisenbahnwaggon] (1) [Schiff] (1) [Flugzeug] (1):3. Ernteplatz (soweit es sich nicht um den Herkunftsort handelt) 3.1 Land:5.2 [Zulassungsnummer(n)] (1) [Schiffsname] (1) [Flugnummer] (1):5.3 Kennzeichen der Warensendung:3.2 Code des Erntegebiets (2):[3.3 Name des Erntebetriebs:] (1)[3.4 Anschrift des Betriebs:] (1)6. Beschreibung der Sendung Zuchtbestände Wildbestände Gameten Eier LarvenWeichtierart(en)Gesamtgewicht der Weichtiere (in kg)[Eiermenge] (1) [Gametenmenge] (1)[Anzahl Weichtiere] (1) [Durchschnittsgröße der Weichtiere (in cm)] (1)Alter lebender WeichtiereWissenschaft-licher Name:Gemeiner Name:> 24 Monate 12—24 Monate 0—11 Monate unbekannt

Bezugscode Nr.ORIGINAL7. Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von (1) lebenden Weichtieren, deren Eiern und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung] (1) [lebenden Weichtieren zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr] Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bestätigt, dass die unter Nummer 6 dieser Bescheinigung genannten lebenden Weichtiere, Eier bzw. Gameten folgende Anforderungen erfüllen:7.1 entweder(1) [Sie stammen aus und wurden geerntet in dem Gebiet (2) mit dem Code: , das folgende Anforderungen erfüllt: a) Alle Aufzuchtbetriebe für lebende Weichtiere, Eier bzw. Gameten werden von der zuständigen Behörde amtlich registriert. b) Alle Aufzuchtbetriebe für lebende Weichtiere, Eier bzw. Gameten führen aktuelle Aufzeichnungen über abnormale Mortalität () und über alle Zugänge und alle Abgänge von lebenden Weichtieren, Eiern bzw. Gameten zwecks Einsetzung in andere Zuchtbetriebe oder Gewässer, mit Angaben über Anlieferung und Versand, Anzahl oder Gewicht, Größe, Herkunft, Lieferanten und Bestimmung (), die der zuständigen amtlichen Stelle jederzeit zur Einsicht zur Verfügung gehalten werden. c) Es galt in den letzten zwei Jahren als frei von Bonamiose (Bonamia exitiosa und Mikrocytos roughleyi), Marteiliose (Marteilia sydneyi), Mikrocytose (Mikrocytos mackini), Perkinsose (Perkinsus marinus und P. olseni/atlanticus), Haplosporidiose (Haplosporidium nelsoni und H. costale) und Vertrocknungssyndrom (Candidatus Xenohaliotis californiensis). d) Es fällt unter ein — von der zuständigen Behörde eingeführtes oder amtlich anerkanntes — risikoorientiertes Überwachungs- und Probennahmeprogramm zur Feststellung abnormaler Mortalität () und zur Überwachung des Gesundheitszustands empfänglicher () Bestände, insbesondere hinsichtlich der Bonamiose (Bonamia ostreae, B. exitiosa und Mikrocytos roughleyi), Marteiliose (Marteilia refringens und Marteilia sydneyi), Mikrocytose (Mikrocytos mackini), Perkinsose (Perkinsus marinus und P. olseni/atlanticus), Haplosporidiose (Haplosporidium nelsoni und H. costale) und Vertrocknungssyndrom (Candidatus Xenohaliotis californiensis). e) Alle Aufzuchtbetriebe für lebende Weichtiere, Eier bzw. Gameten sind verpflichtet, der zuständigen Behörde so bald wie möglich jede Feststellung abnormaler Mortalität () und jeden Verdacht auf die genannten Krankheiten mitzuteilen. f) Es werden erforderlichenfalls angemessene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, die den in den Richtlinien 91/67/EWG und 95/70/EG und — wenn zu Überwachungszwecken und bei Seuchenverdacht, einschließlich bei abnormaler Mortalität () Proben entnommen und analysiert werden müssen — in der Entscheidung 2002/878/EG vorgesehenen Maßnahmen zumindest gleichwertig sind; in Ermangelung gemeinschaftlicher Verfahrensvorschriften für die Entnahme und Analyse von Proben sind die in den entsprechenden Kapiteln des Diagnosehandbuchs des OIE () für Wassertierkrankheiten, vierte Ausgabe, 2003, vorgesehenen Methoden anzuwenden. g) In den letzten zwei Jahren vor der Versendung wurde in keinem Aufzuchtbetrieb für lebende Weichtiere, Eier bzw. Gameten eine unerklärt abnormale Mortalität () oder eine abnormale Mortalität () wegen Vorliegens eines Krankheitserregers verzeichnet. h) In den letzten zwei Jahren vor der Versendung wurden in keinen Aufzuchtbetrieb für lebende Weichtiere, Eier bzw. Gameten lebende Weichtiere, Eier bzw. Gameten mit niedrigerem Gesundheitsstatus eingesetzt. i) Am Tag des Verladens wurden keine abnormale Mortalität () ) und keinerlei Anzeichen einer der Krankheiten gemäß Nummer 7.1 Buchstabe d) dieser Bescheinigung festgestellt, und …].Oder(1) [Sie stammen aus und wurden geerntet in dem Gebiet (2) mit dem Code: (1) und a) Sie stammen aus und wurden geerntet in einem ausgewiesenen Zuchtbetrieb oder einem Betrieb, der nicht an Küsten- oder Mündungsgewässer angeschlossen ist und der keine Weichtiere, Eier oder Gameten aus Küsten- oder Mündungsgewässern der für die folgenden Krankheiten empfänglichen Arten hält: Bonamiose (Bonamia exitiosa und Mikrocytos roughleyi), Marteiliose (Marteilia sydneyi), Mikrocytose (Mikrocytos mackini), Perkinsose (Perkinsus marinus und P. olseni/atlanticus), Haplosporidiose (Haplosporidium nelsoni und H. costale) und Vertrocknungssyndrom (Candidatus Xenohaliotis californiensis). b) Der Betrieb ist von der zuständigen Behörde amtlich registriert worden. c) Der Betrieb führt aktuelle Aufzeichnungen über Feststellungen abnormaler Mortalität () und über alle Zugänge und Abgänge von lebenden Weichtieren, Eiern bzw. Gameten zwecks Einsetzung in andere Zuchtbetriebe oder Gewässer, mit Angaben über Anlieferung und Versand, Anzahl oder Gewicht, Größe, Herkunft, Lieferanten und Bestimmung (), die der zuständigen amtlichen Stelle jederzeit zur Einsicht zur Verfügung gehalten werden. d) Der Betrieb ist verpflichtet, der zuständigen Behörde so bald wie möglich jede Feststellung abnormaler Mortalität () und jeden Verdacht auf die genannten Krankheiten mitzuteilen, und …].

Bezugscode Nr.ORIGINAL7.2 Die Weichtiere, Eier bzw. Gameten erfüllen ferner folgende Anforderungen: a) Sie sind nach der Ernte nicht mit anderen lebenden Weichtieren, Eiern oder Gameten mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen. b) Sie sollen nicht zwecks Tilgung der Bonamiose (Bonamia ostreae, B. exitiosa und Mikrocytos roughleyi), Marteiliose (Marteilia refringens und Marteilia sydneyi), Mikrocytose (Mikrocytos mackini), Perkinsose (Perkinsus marinus und P. olseni/atlanticus), Haplosporidiose (Haplosporidium nelsoni und H. costale) und des Vertrocknungssyndroms (Candidatus Xenohaliotis californiensis) oder wegen abnormaler Mortalität () infolge eines anderen Krankheitserregers beseitigt oder getötet werden. c) Sie wurden für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden, einschließlich abnormaler Mortalität (). (1)(8) [d) Mindestens 1000 Weichtiere —n ach dem Zufallsprinzip aus der Sendung ausgewählt, einschließlich aus jedem Teil der Sendung unterschiedlicher Herkunft — wurden einzeln inspiziert, und es wurde keine andere als die unter Nummer 6 dieser Bescheinigung beschriebene Weichtierart ermittelt].(10) [8. Besondere Gesundheitsanforderungen in Bezug auf Bonamia ostreae und Marteilia refringens Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bestätigt, dass die unter Nummer 6 dieser Bescheinigung beschriebenen lebenden Weichtiere, Eier oder Gameten aus einem Gebiet stammen, das zusätzlich zu den Garantien gemäß Nummer 7 dieser Bescheinigung von der zuständigen Zentralbehörde insofern als Gebiet mit in Bezug auf [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens](1) — gleichwertigem Gesundheitsstatus wie die Zuchtbetriebe und Gebiete mit gemeinschaftlich anerkanntem Gesundheitsstatus oder genehmigtem Programm (11) zugelassen ist oder das den Vorschriften der entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Wassertiere des OIE (), letzte Ausgabe, insofern entspricht, als die lebenden Weichtiere, Eier oder Gametenentweder(1) [ [aus einem Küstengebiet stammen, in dem jeder Zuchtbetrieb und Wildbestand von Weichtieren — von der zuständigen Behörde überwacht wird, — in Zeitabständen, die dem Entwicklungsstadium von [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens] (1) entsprechen, einer Gesundheitskontrolle unterzogen wird, bei der Proben entnommen und von einem amtlich zugelassenen Labor nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs für Wassertierkrankheiten des OIE (), vierte Ausgabe, 2003, Kapitel 1.1.4, 3.1.1 und 3.1.3 mit Negativbefund auf die genannten Erreger untersucht werden, und — seit mindestens zwei Jahren frei von klinischen und anderen Anzeichen von [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens] (1) ist,]oder [aus einem ausgewiesenen Zuchtbetrieb stammen, der aus einem Wassersystem versorgt wird, das eine vollständige Abtötung von [Bonamia ostreae] (*) [und] (1) [Marteilia refringens] (1), gewährleistet, und der — von der zuständigen Behörde überwacht wird, — in Zeitabständen, die dem Entwicklungsstadium von [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens] (1) entsprechen, einer Gesundheitskontrolle unterzogen wird, bei der Proben entnommen und von einem amtlich zugelassenen Labor nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs für Wassertierkrankheiten des OIE (), vierte Ausgabe, 2003, Kapitel 1.1.4, 3.1.1 und 3.1.3 mit Negativbefund auf die genannten Erreger untersucht werden, und — seit mindestens zwei Jahren frei von klinischen und anderen Anzeichen von [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens] (1) ist,]oder(1) [aus einem Zuchtbetrieb stammen, der nicht an Küsten- oder Mündungsgewässer angeschlossen ist und der keine Weichtiere der unter Nummer 7 als für (1) [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens] (1) empfänglich () ausgewiesenen Arten hält.]].

Bezugscode Nr.ORIGINAL9. Transportvorschriften Die lebenden Weichtiere, Eier oder Gameten erfüllen ferner folgende Anforderungen: — Sie werden unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigen, und — sie lagern in verplombten, undurchlässigen Behältern, die zuvor mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden und die auf einer Außenseite ein lesbares Etikett mit den relevanten (12) Angaben gemäß Nummern 1, 2, 3 und 4 dieser Bescheinigung sowie folgendem Vermerk tragen: entweder [Lebende Weichtiere] (1) [und] (1) [Eier] (1) [und] (1) [Gameten] (1) zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung in gemeinschaftlichen Küstengebieten und Zuchtbetrieben ohne gemeinschaftlich genehmigtes Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus in Bezug auf Bonamia ostreae und Marteilia refringens. oder: [[Lebende Weichtiere] (1) [und] (1) [Eier] (1) [und] (1) [Gameten] (1) zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung in gemeinschaftlichen Küstengebieten und Zuchtbetrieben mit einem gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus in Bezug auf [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens] (1). oder: [Lebende Weichtiere zur Weiterverarbeitung in gemeinschaftlichen Betrieben, die sich nicht in Gemeinschaftsgebieten mit einem genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus in Bezug auf [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens] (1) befinden. oder: [Lebende Weichtiere zur Weiterverarbeitung in gemeinschaftlichen Betrieben, die sich in Gemeinschaftsgebieten mit einem genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus in Bezug auf [Bonamia ostreae] (1) [und] (1) [Marteilia refringens] (1) befinden. oder: [Lebende Weichtiere zur Weiterverarbeitung in zugelassenen Einfuhrzentren in der Gemeinschaft] (1).Ausgefertigt in, am (Ort)(Datum) (Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs) Amtssiegel (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

Bezugscode Nr.ORIGINALAnmerkungen (1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Gebiet (das gesamte Hoheitsgebiet eines Landes, ein Küstengebiet, ein Erzeugungsgebiet oder ein natürlicher Ernteplatz) und Gebietscode gemäß Anhang I der Entscheidung 2003/804/EG.(3) Soweit zutreffend wie folgt angeben: Gebiet und/oder Erzeugungsgebiete, natürliche Ernteplätze, Versandzentren, Reinigungszentren oder Lagerbecken oder — bei Einfuhr zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr — Betrieb.() Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggon oder LKW bzw. den Schiffsnamen angeben. Bei Lufttransport, soweit bekannt, die Flugnummer angeben. Bei Transport in Behältern oder Kästen unter Nummer 5.3 die Gesamtzahl der Behälter oder Kästen, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, ihre Plombennummern angeben.() Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 95/70/EG.() Falls zutreffend.() Für bekannte empfängliche Arten siehe folgende Tabelle:KrankheitErregerEmpfängliche Wirtsart (*)BonamioseBonamia exitiosaTiostrea chilensis und Ostrea angasiMikrocytos roughleyiSaccostrea (commercialis) glomerataMarteilioseMarteilia sydneyiSaccostrea (commercialis) glomerataMicrocytoseMikrocytos mackiniCrassostrea gigas; C. virginica; Ostrea edulis; O. conchaphilaPerkinsosePerkinsus marinusCrassostrea virginica und C. gigasPerkinsus olseni/atlanticusHaliotis ruber; H. cyclobates; H. scalaris; H. laevigata; Ruditapes philippinarum und R. decussatusMSX-KrankheitHaplosporidium nelsoniCrassostrea virginica und C. gigasSSO-KrankheitHaplosporidium costaleCrassostrea virginicaVertrocknungssyndrom der AbalonenCandidatus Xenohaliotis californiensisHaliotidae einschließlich schwarze Abalonen (H. cracherodii), rote Abalonen (H. rufescens), rosa Abalonen (H. corrugata), grüne Abalonen (H. fulgens) und weiße Abalonen (H. sorenseni).(*) und jede andere Art, die in der neuesten Ausgabe des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des OIE als für den betreffenden Erreger/die betreffende Krankheit empfänglich angegeben ist.() Internationales Tierseuchenamt.() Gilt nur für lebende Weichtiere zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung. Bei Sendungen mit weniger als 1 000 Weichtieren sind alle Weichtiere zu inspizieren.(1) Besondere Bedingungen für Ausfuhren in gemeinschaftliche Zuchtbetriebe oder Gebiete mit einem gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus für —Bonamia ostreae, ausgenommen die folgenden Arten (**): Crassostrea gigas, Mytilus edulis, M. galloprovincialis, Ruditapes decussatus und Ruditapes philippinarum —Marteilia refringens, ausgenommen die folgende Art (*): Crassostrea gigas. (**) Gemäß der Entscheidung 2003/390/EG.(11) Gemäß der Richtlinie 91/67/EWG.(12) Herkunftsland und Herkunftsgebiet (Code) und Bestimmungsland und Bestimmungsgebiet.

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ANHANG III

Erläuterungen für Gesundheitsbescheinigungen und Etiketten

a) Die Gesundheitsbescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes je nach Verwendung der Weichtiere nach ihrer Ankunft in der Gemeinschaft nach dem in Anhang II dieser Entscheidung vorgesehenen Muster ausgestellt.

b) Je nach Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes in dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf Bonamia ostreae und Marteilia refringens sind etwa erforderliche zusätzliche Anforderungen in die Bescheinigung aufzunehmen und zu bestätigen.

c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

Die Bescheinigung trägt am Seitenkopf rechts die Angabe „Original“ und eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. Die Seiten sind als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren.

d) Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten sind in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

e) Das Bescheinigungsoriginal ist am Tag des Verladens der Sendung zur Ausfuhr in die EG von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten amtlichen Kontrolleur auszufüllen, abzustempeln und zu unterzeichnen. Dabei trägt die zuständige Behörde des Ausfuhrlands dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

f) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten hinzugefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Kontrolleurs versehen sein.

g) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft am Bestimmungsort begleiten.

h) Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

i) Die Weichtiere, ihre Eier und Gameten werden nicht zusammen mit anderen Weichtieren, Eiern und Gameten befördert, die nicht für die EG bestimmt sind oder die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. Sie dürfen ferner nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus beeinträchtigen.

j) Die mögliche Anwesenheit von Pathogenen im Wasser ist ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Gesundheitsstatus der Weichtiere. Der ausstellende Beamte sollte daher Folgendes berücksichtigen:

Der „Herkunftsort“ sollte der Ort sein, an dem sich der Zuchtbetrieb oder der Wildbestand befindet und die Weichtiere aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreicht hatten.

Der „Ernteplatz“ sollte der letzte Ort sein, an dem die Weichtiere mit natürlichen Gewässern im Ausfuhrland in Berührung gekommen sind, wie z. B. ein Reinigungszentrum oder ein Zwischenlagerplatz, an dem die Weichtiere vor ihrer Ausfuhr in die Gemeinschaft gehalten werden.

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ANHANG V

VETERINÄRHYGIENISCHE MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON EINFUHRZENTREN

A.   Allgemeine Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten lassen als Einfuhrzentren für die Weiterverarbeitung eingeführter Weichtiere nur Zentren und Anlagen zu, bei denen gewährleistet ist, dass jedes Risiko der Kontamination von Weichtieren in Gemeinschaftsgewässern durch Krankheitserreger, die zu abnormaler Mortalität führen können, in Abwässern, Abfällen oder anderen Stoffen vermieden wird.

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2. Lebensfähige Weichtiere dürfen ein anerkanntes Einfuhrzentrum nur verlassen, wenn sie zum Verkauf an den Endverbraucher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert sind.

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3. Die veterinärhygienischen Mindestanforderungen von Teil B dieses Anhangs gelten zusätzlich zu den in der Richtlinie 91/492/EWG vorgesehenen Hygieneanforderungen für Zentren und Anlagen, einschließlich Versand- und Reinigungszentren, und den gemeinschaftlichen Hygienevorschriften für nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.

B.   Vorschriften für den betrieblichen Seuchenschutz

1. Zugelassene Einfuhrzentren unterstehen der Kontrolle und Verantwortung der zuständigen Behörde.

2. Zugelassene Einfuhrzentren verfügen über ein angemessenes System zur Bekämpfung und Überwachung von Krankheiten. Gemäß der Richtlinie 95/70/EG werden Fälle von Seuchenverdacht und hoher Mortalität von der zuständigen Behörde untersucht. Die erforderlichen Analysen und Behandlungen erfolgen in Abstimmung mit und unter Kontrolle der zuständigen Behörde, wobei der Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/67/EWG Rechnung zu tragen ist.

3. Zugelassene Einfuhrzentren wenden ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System für den betrieblichen Seuchenschutz an, das u. a. Hygiene- und Beseitigungsroutinen für Transporte, Transportbehälter, Einrichtungen und Ausrüstungen vorsieht. Für die Desinfektion von Weichtierzuchtbetrieben sollten die Leitlinien gemäß Anhang 5.2.2 des Internationalen Gesundheitskodex des OIE für Wassertiere, sechste Ausgabe 2003, befolgt werden. Die verwendeten Desinfektionsmittel müssen von der zuständigen Behörde eigens zu diesem Zweck zugelassen sein, und es müssen geeignete Ausrüstungen für die Reinigung und Desinfektion zur Verfügung stehen. Anfallende Nebenprodukte und andere Abfälle wie verendete Weichtiere und ihre Erzeugnisse sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entsorgen. Das System für den betrieblichen Seuchenschutz im zugelassenen Einfuhrzentrum muss gewährleisten, dass jedes Risiko der Kontamination von Weichtieren in Gemeinschaftsgewässern mit Erregern, die Weichtierbestände ernsthaft gefährden könnten, und insbesondere mit den Seuchenerregern gemäß Anhang D der Richtlinie 95/70/EG, vermieden wird.

4. Zugelassene Einfuhrzentren führen aktuelle Aufzeichnungen über Feststellungen abnormaler Mortalität sowie über alle Zu- und Abgänge von lebenden Weichtieren, Eiern und Gameten einschließlich ihrer Herkunft, Lieferanten und Bestimmung.

5. Zugelassene Einfuhrzentren werden regelmäßig gemäß Nummer 3 gereinigt und desinfiziert.

6. Unbefugten ist der Zutritt zu zugelassenen Einfuhrzentren verboten. Zutrittsberechtigte müssen Schutzkleidung und geeignetes Schuhwerk tragen.



( 1 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

( 2 ) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

( 3 ) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33.

( 4 ) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 57.

( 5 ) ABl. L 204 vom 30.8.1995, S. 13.

( 6 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

( 7 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

( 8 ) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

( 9 ) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

( 10 ) ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.