2003D0135 — DE — 13.04.2006 — 004.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den deutschen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 626) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 053, 28.2.2003, p.47) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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L 49 |
42 |
19.2.2004 |
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L 24 |
45 |
27.1.2005 |
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L 72 |
44 |
18.3.2005 |
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L 345 |
30 |
28.12.2005 |
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L 104 |
51 |
13.4.2006 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2003
zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den deutschen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 626)
(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2003/135/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
In den letzten zehn Jahren wurde in der Schwarzwildpopulation der deutschen Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt die klassische Schweinepest festgestellt. |
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(2) |
Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt wurden mit den Entscheidungen 1999/39/EG der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation Brandenburgs, Mecklenburg-Vorpommerns und Niedersachsens und zur Aufhebung der Entscheidung 96/552/EG ( 2 ), 1999/335/EG der Kommission vom 7. Mai 1999 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ( 3 ) und 2000/281/EG der Kommission vom 31. März 2000 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Sachsen-Anhalt ( 4 ) genehmigt. |
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(3) |
Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Nordrhein-Westfalen und für die Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland wurden von der Kommission mit der Entscheidung 2002/161/EG vom 22. Februar 2002 zur Genehmigung der von Deutschland vorgelegten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in saarländischen Schwarzwildbeständen und zur Notimpfung von Wildschweinen in Rheinland-Pfalz und im Saarland ( 5 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/791/EG ( 6 ), genehmigt. |
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(4) |
Deutschland hat Informationen übermittelt, die darauf hindeuten, dass die klassische Schweinepest in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt erfolgreich getilgt wurde. Es ist daher angezeigt, die von der Kommission erlassenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche in diesen Gebieten Deutschlands aufzuheben. |
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(5) |
In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland sind nach wie vor Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest erforderlich. |
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(6) |
Deutschland hat aktualisierte Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz vorgelegt, um sie mit der Richtlinie 2001/89/EG in Einklang zu bringen. |
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(7) |
In Anbetracht der Seuchenlage hat Deutschland einen geänderten Plan für die Notimpfung von Wildschweinen in Rheinland-Pfalz und einen Plan für die Notimpfung von Wildschweinen in Niedersachsen vorgelegt. |
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(8) |
Die neu vorgelegten Pläne wurden geprüft und für mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/89/EG konform befunden. |
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(9) |
Die deutschen Behörden haben die orale Immunisierung von Wildschweinen anhand von mit attenuiertem KSPV-Lebendimpfstoff (C-Stamm) präparierten Impfködern genehmigt. |
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(10) |
Die deutschen Behörden werden die intensive Überwachung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation Deutschlands im Rahmen des Programms für die Tilgung und Überwachung der klassischen Schweinepest fortsetzen, welches mit der Entscheidung 2002/943/EG der Kommission vom 28. November 2002 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2003 ( 7 ) genehmigt wurde. |
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(11) |
Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet: i) die geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland in enger Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission ständig vor dem Hintergrund der Entwicklung der Seuchenlage zu überprüfen; ii) den Ergebnissen und Empfehlungen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission, die sich aus dem Kontrollbesuch in Rheinland-Pfalz im Januar 2003 ergeben haben, in vollem Umfang Rechnung zu tragen ( 8 ) und iii) die Sammlung der demografischen Daten über Schwarzwild und die epidemiologischen Informationen zu verbessern, auf denen die mit der vorliegenden Entscheidung genehmigten Tilgungs- und Impfpläne aufbauen. Die deutschen Behörden ändern die mit dieser Entscheidung genehmigten Pläne erforderlichenfalls und legen diese der Kommission zur weiteren Genehmigung vor. |
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(12) |
In der Schwarzwildpopulation Frankreichs wurde an der Grenze zu Deutschland klassische Schweinepest festgestellt. Der von Frankreich vorgelegte Tilgungsplan wurde mit der Entscheidung 2002/626/EG der Kommission zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den Departements Moselle und Meurthe-et-Moselle ( 9 ) genehmigt. |
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(13) |
Aus Gründen der Klarheit sollte eine einzige Entscheidung erlassen werden, um: i) die Genehmigung der von Deutschland vorgelegten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu bestätigen; ii) die neu vorgelegten Pläne für die Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz zu genehmigen; iii) die Genehmigung der Pläne für die Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu bestätigen; iv) die neu vorgelegten Pläne für die Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz zu genehmigen; v) Bedingungen zu schaffen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen Deutschlands mit den Maßnahmen Frankreichs in dem betreffenden gemeinsamen Grenzgebiet vereinbar sind; vi) die Entscheidungen 1999/39/EG, 1999/335/EG, 2000/281/EG und 2002/161/EG aufzuheben. |
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(14) |
Aus Gründen der Transparenz sollten in der vorliegenden Entscheidung die geografischen Gebiete angegeben werden, in denen die Tilgungs- und Notimpfungspläne umgesetzt werden. |
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(15) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Deutschland vorgelegten Pläne für die Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland werden genehmigt.
Artikel 2
Die von Deutschland vorgelegten Pläne für die Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland werden genehmigt.
Artikel 3
Deutschland erlässt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die in Artikel 1 und Artikel 2 genannten Pläne in den im Anhang genannten Gebieten durchzuführen.
Artikel 4
Deutschland erlässt in einem Streifen seines Hoheitsgebiets von mindestens 20 km Breite entlang der Grenze zwischen Rheinland-Pfalz und Frankreich geeignete Maßnahmen, um:
a) so weit wie möglich und unter Berücksichtigung natürlicher und künstlicher Hindernisse eine Störung der Schwarzwildpopulation zu vermeiden, die zu weitläufigen Abwanderungen von Wildschweinen aus dem betreffenden Gebiet führen könnten; und
b) die Dichte der Schwarzwildpopulation zu reduzieren.
Die genannten Maßnahmen sind von Deutschland in Übereinstimmung und Zusammenarbeit mit den französischen Behörden zu erlassen. Sie sollten Bestimmungen im Hinblick auf die Jagd bzw. erforderlichenfalls ein Jagdverbot umfassen.
Artikel 5
Die Entscheidungen 1999/39/EG, 1999/335/EG, 2000/281/EG und 2002/161/EG werden aufgehoben.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an Deutschland und Frankreich gerichtet.
ANHANG
1. GEBIETE, IN DENEN TILGUNGSPLÄNE GELTEN:
A. Im Bundesland Rheinland-Pfalz:
a) die Kreise Südliche Weinstraße, Ahrweiler und Daun;
b) die kreisfreien Städte Landau und Pirmasens;
c) im Kreis Bitburg-Prüm: die Verbandsgemeinde Prüm sowie die Ortschaften Burbach, Balesfeld und Neuheilenbach der Verbandsgemeinde Kyllburg;
d) im Kreis Cochem-Zell: die Verbandsgemeinden Kaisersesch und Ulmen;
e) im Kreis Germersheim: die Verbandsgemeinden Lingenfeld und Bellheim und die Stadt Germersheim;
f) im Kreis Mayen-Koblenz: die Verbandsgemeinde Vordereifel, die Verbandsgemeinde Mendig westlich der Autobahn A61 und der Bundesstraße B262 sowie die Stadt Mayen westlich der Bundesstraße B262 und nördlich der Bundesstraße B258;
g) im Kreis Südwestpfalz: die Verbandsgemeinden Waldfischbach-Burgalben, Rodalben, Hauenstein, Dahner-Felsenland, Pirmasens-Land und Thaleischweiler-Fröschen sowie die Ortschaften Schmitshausen, Herschberg, Schauerberg, Weselberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Hettenhausen, Saalstadt, Wallhalben und Knopp-Labach.
B. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:
a) die kreisfreie Stadt Aachen südlich der Autobahnen A4 und A544 und der Bundesstraße B1;
b) die kreisfreie Stadt Bonn südlich der Bundesstraße B56 und der Autobahn A565 (von Bonn-Endenich bis Bonn-Poppelsdorf) und südwestlich der Bundesstraße B9;
c) im Kreis Aachen: die Städte Monschau und Stolberg sowie die Gemeinden Simmerath und Roetgen;
d) im Kreis Düren: die Städte Heimbach und Nideggen sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe;
e) im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich und Schleiden, die Ortsteile Billig, Euenheim, Euskirchen (Kernstadt), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen der Stadt Euskirchen sowie die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim;
f) im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Meckenheim und Rheinbach, die Gemeinde Wachtberg, die Ortschaften Witterschlick, Volmershofen und Heidgen der Gemeinde Alfter sowie die Ortschaften Buschhoven, Morenhoven, Miel und Odendorf der Gemeinde Swisttal.
2. GEBIETE, IN DENEN NOTIMPFUNGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN:
A. Im Bundesland Rheinland-Pfalz:
a) die Kreise Südliche Weinstraße, Ahrweiler und Daun;
b) die kreisfreien Städte Landau und Pirmasens;
c) im Kreis Bitburg-Prüm: die Verbandsgemeinde Prüm sowie die Ortschaften Burbach, Balesfeld und Neuheilenbach der Verbandsgemeinde Kyllburg;
d) im Kreis Cochem-Zell: die Verbandsgemeinden Kaisersesch und Ulmen;
e) im Kreis Germersheim: die Verbandsgemeinden Lingenfeld und Bellheim und die Stadt Germersheim;
f) im Kreis Mayen-Koblenz: die Verbandsgemeinde Vordereifel, die Verbandsgemeinde Mendig westlich der Autobahn A61 und der Bundesstraße B262 sowie die Stadt Mayen westlich der Bundesstraße B262 und nördlich der Bundesstraße B258;
g) im Kreis Südwestpfalz: die Verbandsgemeinden Waldfischbach-Burgalben, Rodalben, Hauenstein, Dahner-Felsenland, Pirmasens-Land und Thaleischweiler-Fröschen sowie die Ortschaften Schmitshausen, Herschberg, Schauerberg, Weselberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Hettenhausen, Saalstadt, Wallhalben und Knopp-Labach.
B. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:
a) die kreisfreie Stadt Aachen südlich der Autobahnen A4 und A544 und der Bundesstraße B1;
b) die kreisfreie Stadt Bonn südlich der Bundesstraße B56 und der Autobahn A565 (von Bonn-Endenich bis Bonn-Poppelsdorf) und südwestlich der Bundesstraße B9;
c) im Kreis Aachen: die Städte Monschau und Stolberg sowie die Gemeinden Simmerath und Roetgen;
d) im Kreis Düren: die Städte Heimbach und Nideggen sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe;
e) im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich und Schleiden, die Ortsteile Billig, Euenheim, Euskirchen (Kernstadt), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen der Stadt Euskirchen sowie die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim;
f) im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Meckenheim und Rheinbach, die Gemeinde Wachtberg, die Ortschaften Witterschlick, Volmershofen und Heidgen der Gemeinde Alfter sowie die Ortschaften Buschhoven, Morenhoven, Miel und Odendorf der Gemeinde Swisttal.
( 1 ) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.
( 2 ) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 47.
( 3 ) ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 21.
( 4 ) ABl. L 92 vom 31.3.2000, S. 27.
( 5 ) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 43.
( 6 ) ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 40.
( 7 ) ABl. L 326 vom 3.12.2002, S. 12.
( 8 ) Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung muss der Bericht über diesen Kontrollbesuch noch fertig gestellt werden.
( 9 ) ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 37.