2003D0126 — DE — 20.01.2004 — 002.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2003

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2003

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 565)

(Nur der deutsche, englische, französische, niederländische und spanische Text sind verbindlich)

(2003/126/EG)

(ABl. L 050, 25.2.2003, p.25)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003

  L 116

26

13.5.2003

►M2

Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003

  L 13

41

20.1.2004




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2003

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2003

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 565)

(Nur der deutsche, englische, französische, niederländische und spanische Text sind verbindlich)

(2003/126/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG des Rates ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit den folgenden Richtlinien, Entscheidungen sowie der folgenden Verordnung übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren:

 Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch ( 3 )und Erzeugnissen auf Milchbasis, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG ( 4 ),

 Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG ( 6 ),

 Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine ( 7 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG ( 8 ),

 Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination ( 9 ),

 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 10 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 ( 11 ).

(2)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgelegten Frist vorlegen.

(3)

Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden.

(4)

Eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation jährlicher Workshops im Bereich der Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien kann im selben Zeitraum gewährt werden.

(5)

Die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2003 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Budgets wurden von den zuständigen Dienststellen der Kommission geprüft.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ( 12 ) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zwecke der Finanzkontrolle finden Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission ( 13 ) legt die beihilfefähigen Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fest, die gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe erhalten, und sieht die Verfahren für die Vorlage der Ausgaben und für Audits vor.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe, um das für Analysen und Tests von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zuständige Laboratorium der Agence française de securité sanitaire des aliments (ehemaliges Laboratoire central d'hygiène alimentaire) in Maisons-Alfort (Frankreich) bei der Wahrnehmung der in Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2)  Die Höhe der Finanzhilfe beträgt höchstens 155 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003.

(3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 18 000 EUR.

Artikel 2

(1)  Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe, um das für Zoonosen zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung (vormals Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) in Berlin bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2)  Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 150 000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003 gewährt.

(3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 38 000 EUR.

Artikel 3

(1)  Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe, um das für Salmonellosen zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne in Bilthoven bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2)  Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 150 000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003 gewährt.

(3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 26 000 EUR.

Artikel 4

(1)  Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe, um das für marine Biotoxine zuständige Laboratorio de Biotoxinas Marinas del Área de Sanidad in Vigo bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 der Entscheidung 93/383/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

▼M2

(2)  Die gemeinschaftliche Finanzhilfe beträgt höchstens 77 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

▼B

(3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 19 000 EUR.

Artikel 5

(1)  Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination zuständige Laboratorium des Center for Environment, Fisheries & Aquaculture Science in Weymouth bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

▼M1

(2)  Die gemeinschaftliche Finanzhilfe beträgt höchstens 648 775 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

Im Rahmen des im ersten Unterabsatz genannten Höchstbetrags und unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 508 755 EUR dem Projekt vorbehalten, das mit Blick auf die menschliche Gesundheit einige Aspekte mikrobiologischer Akkumulation in zweischaligen Weichtieren untersucht, insbesondere im Bereich der Weichtierkontamination durch das Norovirus (NV) und das Hepatitis-A-Virus (HAV), zum Nachweis von NV in Weichtieren und zum Nachweis sowohl ganzer Vibrionen als auch pathogener Stämme in zweischaligen Weichtieren; der Betrag wird dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination in Weymouth unmittelbar gewährt, sofern

a) monatliche Zwischenberichte über die Fortschritte des Projekts übersandt werden;

b) bis spätestens zum 31. Dezember 2003 ein Berichtsentwurf übersandt wird;

c) bis zum 31. März 2004 ein Abschlussbericht zusammen mit Belegen für die entstandenen Kosten übersandt wird.

▼B

(3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 26 000 EUR.

Artikel 6

(1)  Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien zuständige Veterinary Laboratories Agency in Addlestone, Vereinigtes Königreich, bei der Wahrnehmung der in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

▼M2

(2)  Die gemeinschaftliche Finanzhilfe beträgt höchstens 556 500 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

Im Rahmen des im ersten Unterabsatz genannten Höchstbetrags und unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 170 000 EUR dem Projekt vorbehalten, das Leitlinien für die Bewertung des BSE-Länderstatus unter Verwendung von Überwachungsdaten und in Verbindung mit einer Expositionsrisikobewertung entwickelt; der Betrag wird dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für TSE gewährt, sofern

a) monatliche Zwischenberichte über die Fortschritte des Projekts übersandt werden,

b) bis spätestens zum 30. September 2003 der Entwurf eines Abschlussberichts übersandt wird,

c) bis zum 31. Dezember 2003 ein zusammenfassender Abschlussbericht zusammen mit der Software für die Durchführung der Bewertungen und Belegen für die entstandenen Kosten übersandt wird.

Im Rahmen des im ersten Unterabsatz genannten Höchstbetrags und unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 26 500 EUR der Durchführung eines Vergleichstests der drei 1999 genehmigten Schnelltests vorbehalten; der Betrag wird dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für TSE gewährt, sofern ein Abschlussbericht zusammen mit Belegen für die entstandenen Kosten übersandt wird.

▼B

(3)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 52 000 EUR.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

( 2 ) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

( 3 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

( 4 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

( 5 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.

( 6 ) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12.

( 7 ) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31.

( 8 ) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37.

( 9 ) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40.

( 10 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

( 11 ) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 3.

( 12 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

( 13 ) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 14.