2002R1667 — DE — 01.07.2002 — 000.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1667/2002 DER KOMMISSION

vom 19. September 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001

(ABl. L 252, 20.9.2002, p.8)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 302 vom 6.11.2002, S. 35  (1667/02)

►C2

Berichtigung, ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 55  (1667/02)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1667/2002 DER KOMMISSION

vom 19. September 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1151/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Anpassung, als autonome und befristete Maßnahme, bestimmter im Europa-Abkommen mit Estland vorgesehener Zugeständnisse ( 3 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1361/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen ( 4 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland ( 5 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 des Rates vom 29. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn ( 6 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/2002 ( 8 ), sind u. a. die Durchführungsbestimmungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu den Einfuhrregelungen festgelegt worden, die in den Europaabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits vorgesehen sind. Die Verordnung ist zu ändern, um die Zugeständnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1151/2002, (EG) Nr. 1361/2002, (EG) Nr. 1362/2002 und (EG) Nr. 1408/2002 anzuwenden.

(2)

Es empfiehlt sich, die neuen Kontingente am 1. Oktober 2002 zu eröffnen und die bestehenden Kontingente wiederzueröffnen, wenn die sich aus den neuen Zugeständnissen ergebenden Mengen die im Juli 2002 eröffneten Mengen übersteigen. Da die in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorgesehenen Einfuhrkontingente normalerweise am 1. Juli eröffnet werden, ist eine Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6, 12 und 14 derselben Verordnung vorzusehen.

(3)

Bestimmte neue Kontingente beziehen sich auf begrenzte Mengen, so dass Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 nicht angewendet werden kann. Diese Bestimmung ist daher anzupassen.

(4)

Die Erstattung der Einfuhrzölle auf die Erzeugnisse, die in Anhang I Nummern 8 und 9 der Verordnung in ihrer vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung aufgeführt sind und die im Rahmen der ab dem 1. Juli 2002 verwendeten Einfuhrlizenzen eingeführt worden sind, erfolgt gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 ( 10 ).

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) Kontingente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000, (EG) Nr. 2475/2000, (EG) Nr. 2851/2000, (EG) Nr. 1151/2002, (EG) Nr. 1361/2002, (EG) Nr. 1362/2002 und (EG) Nr. 1408/2002.“

2. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

►C2  

„Der Lizenzantrag ist für höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für den jeweiligen Halbjahreszeitraum nach Artikel 6 festgesetzt worden ist, muss aber mindestens 10 Tonnen betragen.“

 ◄

3. Anhang I Teil B Nummern 4, 7, 8 und 9 erhalten die Fassung des Textes im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

(1)  Abweichend von Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können die Einfuhrlizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 für die zum 1. Oktober 2002 eröffneten und in Anhang I Teil B Nummern 4, 7, 8 und 9 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Kontingente vom 1. bis zum 10. Oktober 2002 gestellt werden.

▼C1

Der Lizenzantrag ist für höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das am 1. Oktober 2002 eröffnete Kontingent verfügbar ist, muss aber mindestens 10 Tonnen betragen.

▼B

(2)  Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 kann jeder Marktteilnehmer, der DQC während der Antragsfrist vom 1. bis 10. Juli 2002 einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz in Bezug auf ein in Anhang I Teil B Nummern 4, 7, 8 und 9 derselben Verordnung genanntes Kontingent eingereicht hat, im Rahmen der vorliegenden Verordnung einen neuen Antrag für dasselbe Kontingent einreichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt ab 1. Juli 2002, ausgenommen die Eröffnung der Kontingente Nrn. 09.4776, 09.4777 und 09.4778 in Anhang I Teil B Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG




ANHANG I Teil B





(1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2)   Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine anderen Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

(3)   Eröffnete Mengen auf der Grundlage der Kontingentnummern, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung galten.



( 1 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

( 2 ) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

( 3 ) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 15.

( 4 ) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 1.

( 5 ) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 13.

( 6 ) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 9.

( 7 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

( 8 ) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 49.

( 9 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 10 ) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

( 11 ) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

( 12 ) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine anderen Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

( 13 ) Eröffnete Mengen auf der Grundlage der Kontingentnummern, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung galten.