02002L0057 — DE — 01.04.2017 — 007.001


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►B

RICHTLINIE 2002/57/EG DES RATES

vom 13. Juni 2002

über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

(ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2002/68/EG DES RATES vom 19. Juli 2002

  L 195

32

24.7.2002

►M2

RICHTLINIE 2003/45/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 28. Mai 2003

  L 138

40

5.6.2003

►M3

RICHTLINIE 2003/61/EG DES RATES vom 18. Juni 2003

  L 165

23

3.7.2003

►M4

RICHTLINIE 2004/117/EG DES RATES vom 22. Dezember 2004

  L 14

18

18.1.2005

►M5

RICHTLINIE 2009/74/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. Juni 2009

  L 166

40

27.6.2009

►M6

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/11 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 5. Januar 2016

  L 3

48

6.1.2016

►M7

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/317 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 3. März 2016

  L 60

72

5.3.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 154 vom 19.6.2010, S.  31 (2009/74/EG)




▼B

RICHTLINIE 2002/57/EG DES RATES

vom 13. Juni 2002

über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen



Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft, das für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist.

Sie gilt nicht für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 2

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a)

Inverkehrbringen :

der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abziehlt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

 die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

 die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Diensleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b)

Öl- und Faserpflanzen :

Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:



Arachis hypogaea L.

Erdnuss

►M5  Brassica juncea (L.) Czern. ◄

Sareptasenf

Brassica napus L. (partim)

Raps

►M5  Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch ◄

Schwarzer Senf

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Rübsen

Cannabis sativa L.

Hanf

Carthanus tinctorius L.

Saflor

Carum carvi L.

Kümmel

Glycine max (L.) Merr.

Soja

Gossypium spp.

Baumwolle

Helianthus annuus L.

Sonnenblume

Linum usitatissimum L.

Faserlein, Öllein

▼M5

Papaver somniferum L.

Schlafmohn, Mohn

▼B

Sinapis alba L.

Weißer Senf

c)

Basissaatgut (andere als Hybriden) :

Samen,

▼B

i) der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

ii) der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ oder der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung“ beziehungsweise „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ oder gegebenenfalls „Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ bestimmt ist.

iii) der vorbehaltlich von Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M4

iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

d)

Basissaatgut (Hybriden) :

1) Basissaatgut von Inzuchtlinien: Samen,

i) der vorbehaltlich von Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M4

ii) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Ziffer i) erfüllt sind.

▼B

2) Basissaatgut von Einfachhybriden: Samen,

i) der zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder Doppel-Hybriden bestimmt ist;

ii) der vorbehaltlich Artikel 5 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllt und

▼M4

iii) bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i) und ii) erfüllt sind.

▼B

e)

Zertifiziertes Saatgut (Rübsen, Sareptasenf, Raps, Schwarzer Senf, diözischer Hanf, Saflor, Kümmel, Sonnenblume, Mohn, Weißer Senf) :

Samen,

i) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

ii) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;

iii) der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M4

iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

▼B

f)

Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Erdnuss, monözischer Hanf, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle) :

Samen,

i) der unmittelbar vom Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

ii) der zur Erzeugung entweder von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ oder gegebenenfalls der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ oder von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;

iii) der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M4

iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

▼B

g)

Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Erdnuss, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle) :

Samen,

i) der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

ii) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut oder gegebenenfalls zur Erzeugung der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ bestimmt ist;

iii) der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M4

iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

▼B

h)

Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (monözischer Hanf) :

Samen,

i) der unmittelbar von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und der besonders im Hinblick auf die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung hergerichtet und amtlich geprüft worden ist;

ii) der für die Erzeugung von Hanf bestimmt ist, welcher zur Zeit der Blüte geerntet wird,

iii) der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M4

iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

▼B

i)

Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung (Faserlein, Öllein) :

Samen,

i) der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

ii) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist;

iii) der die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

▼M4

iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

▼B

j)

Handelssaatgut :

Samen,

i) der artecht ist,

ii) der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen des Anhangs II für Handelssaatgut erfüllt und

▼M4

iii) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i) und ii) erfüllt sind.

▼B

k)

Amtliche Maßnahmen :

Maßnahmen, die durchgeführt werden:

i) durch die Behörden eines Staates oder

ii) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

iii) bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

(2)  Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Arten werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

(3)  Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

▼M1

(3a)  Änderungen der Absätze 1 Buchstaben c) und d) zur Aufnahme von Hybriden anderer Öl- und Faserpflanzen als Sonnenblumen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

▼B

(4)  Die Mitgliedstaaten können

a) bei Leinsaatgut mehrere Generationen in die Kategorie „Basissaatgut“ einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen;

b) vorsehen, dass sich die amtliche Prüfung zur Feststellung ob die in Anhang II Teil I Nummer 4 in Bezug auf Brassica napus gestellte Anforderung erfüllt wird, im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt, es sei denn, dass Zweifel an der Erfüllung dieser Anforderung bestehen.

▼M4

(5)  Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii), Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer iii) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

A. Feldbesichtigung

a) Die Inspektoren

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

e) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

B. Saatgutprüfung

a) Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.

b) Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.

Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c) Das Saatgutprüflabor muss

i) ein unabhängiges Labor

oder

ii) das Labor eines Saatgutunternehmens

sein.

In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.

e) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.

f) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

▼B

(6)  Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

▼M4 —————

▼B

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von

Brassica L. (partim),

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,

Cannabis sativa L.,

Carthamus tinctorius L.,

Carum carvi L.,

Gossypium spp.

Helianthus annuus L.,

Linum usitatissimum L. (partim) — Faserlein

nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatgut handelt.

(3)  Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgeschrieben werden, dass Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

Artikel 4

Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:

 Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und

 nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 3 gestatten,

a) dass Basissaatgut, das die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) dass Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“, „Zertifiziertes Saatgut“ aller Art oder „Handelssaatgut“, bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 18 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 6

(1)  Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:

a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;

b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- und Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.

Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/53/EG entsprechend.

(2)  Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)  Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilten, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II, zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.

Artikel 9

▼M4

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei der Kontrolle der Sorten, der Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung und der Prüfung von Handelssaatgut Proben amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden gezogen werden. Saatgutproben für Kontrollen gemäß Artikel 22 sind jedoch amtlich zu ziehen.

▼M4

(1a)  Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:

a) Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.

b) Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c) Saatgutprobennehmer müssen sein:

i) unabhängige natürliche Personen;

ii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht. Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.

e) Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.

Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f) Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(1b)  Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können weitere Vorschriften für Saatgutprobenahmen unter amtlicher Überwachung festgelegt werden.

▼B

(2)  Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anhang III angegeben.

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut aller Art und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 11 und 12 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2)  Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 12

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut

a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs IV entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung, rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung und Zertifiziertem Saatgut der dritten Vermehrung und braun bei Handelssaatgut. ►M1  Bei zertifiziertem Saatgut einer Verbundsorte ist das Etikett blau mit einer diagonalen grünen Linie. ◄ Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 5 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4, 5 und 6 und für Handelssaatgut in Buchstabe b) Nummern 2, 5 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)  Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, dass Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, welches nachweislich für andere Zwecke als die der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn dies auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 13

Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, dass Packungen mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Kategorien oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

Artikel 16

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Artikel 18

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,

b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und

c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

 Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

 Bezugsnummer der Partie,

 Monat und Jahr der Verschließung oder

 Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

 Bezeichnung „Vorstufensaatgut“,

 Anzahl der dem Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation“ vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

Artikel 19

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das

 unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 20 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut unmittelbar gewonnen wurde, und

 in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 2002/53/EG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen des Anhangs I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfüllt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2)  Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss

 gemäß Artikel 11 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und

 von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind, oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.

▼M4

(3)  Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) Das Saatgut wurde direkt gewonnen

i) von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut der ersten Generation, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, oder

ii) durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;

b) es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfüllt;

c) die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen des Anhangs II für dieselbe Kategorie erfüllt sind.

▼M1

Artikel 19a

(1)  Die Mitgliedstaaten erlauben das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzenarten in Form einer Verbundsorte.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Verbundsorte“: Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten bestäuberabhängigen Hybride, die gemäß der Richtlinie 2002/53/EG amtlich zugelassen ist, mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermaßen zugelassener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden, das von den Erhaltungszüchtern der genannten Komponenten gemeinsam festgelegt wird und der Zertifizierungsbehörde mitgeteilt worden ist;

b) „bestäuberabhängige Hybride“: männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente);

c) „Bestäuber“: Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente).

(3)  Für das Saatgut der weiblichen und der männlichen Komponenten werden Beizmittel in unterschiedlichen Farben verwendet.

▼B

Artikel 20

(1)  Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest,

a) ob im Falle des Artikels 18 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I genügen;

▼M4

b) ob in einem Drittland geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem zertifizierten Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

▼B

(2)  Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit vor seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 21

(1)  Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2)  Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden, bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das für Handelssaatgut vorgesehene amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.

(3)  Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 22

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, dass es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)  Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,

e) Versandland,

f) Einführer,

g) Saatgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

▼M3

Artikel 23

(1)  Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

 in Drittländern geerntetes Saatgut;

 für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;

 Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2)  Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3)  Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4)  Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5)  Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6)  Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

▼B

Artikel 24

Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 25

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates ( 1 ) eingesetzten Ständigen Ausschluss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 26

Vorbehaltlich der in Anhang II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 27

(1)  Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;

b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch die in Artikel 1 der Richtlinie 2002/53/EG aufgeführten Arten enthalten und die mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2)  Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:

a) die Herkunft des Saatguts dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 28

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 17 in Bezug auf folgende Arten befreit werden:

a) Saflor,

b) andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht wird.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 30

Die Kommission legt spätestens am 1. Februar 2004 eine ausführliche Evaluierung der mit Artikel 5 der Richtlinie 98/96/EG eingeführten Vereinfachungen der Anerkennungsverfahren vor. Bei dieser Evaluierung werden insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Qualität des Saatguts geprüft.

Artikel 31

(1)  Die Richtlinie 69/208/EWG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VI Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII zu lesen.

Artikel 32

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 33

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M5




ANHANG I

ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1.

Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.

Bei Hybriden von Brassica napus wird der Feldbestand auf einer Produktionsfläche vermehrt, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Brassicaceae (Cruciferae) gepflanzt wurden.

2.

Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:



Feldbestand

Mindestabstand

►C1  Brassica spp. außer Brassica napus, Cannabis sativa außer monözischer Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Sinapis alba: ◄

 

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut

400 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

200 m

Brassica napus:

 

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden

200 m

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden

500 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von anderen Sorten als Hybriden

100 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden

300 m

Cannabis sativa und monözische Cannabis sativa:

 

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut

5 000 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

1 000 m

Helianthus annuus:

 

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden

1 500 m

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden

750 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

500 m

Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense:

 

►C1  
—  bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium hirsutum  ◄

100 m

►C1  
—  bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium barbadense  ◄

200 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung ohne Ausnutzung der zytoplasmatischen männlichen Sterilität (CMS))

30 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)

800 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung ohne Ausnutzung der CMS)

150 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)

800 m

—  bei der Erzeugung von Basissaatgut stabilisierter interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense

200 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense sowie von Hybriden, die ohne Ausnutzung der CMS erzeugt werden

150 m

—  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)

800 m

Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.

3.

Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestandes einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie.

Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration.

Insbesondere müssen Feldbestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp. sowie Feldbestände von Hybriden aus Helianthus annuus und Brassica napus folgenden weiteren Normen oder Anforderungen genügen:

A.  Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp., ausgenommen Hybriden

Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

 1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

B. Hybriden von Helianthus annuus

a) Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht



aa)  bei der Erzeugung von Basissaatgut

 

i)  bei Inzuchtlinien

0,2 %

ii)  bei Einfachhybriden:

 

—  männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während 2 % oder mehr der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen

0,2 %

—  weibliche Komponente

0,5 %

bb)  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:

 

—  männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während mindestens 5 % der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen

0,5 %

—  weibliche Komponente

1,0 %

b) Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder sonstige Anforderungen erfüllt:

aa) Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;

bb) wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,5 %;

cc) bei der Erzeugung von Basissaatgut beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf diese Komponente identifizieren lassen und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, insgesamt nicht mehr als 0,5 %;

dd) kann die in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 genannte Anforderung nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts umfasst die genutzte männlich-sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Fertilität wiederherstellt, sodass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut hervorgegangenen Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal erscheint.

C. Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Ausnutzung der männlichen Sterilität

a) Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht



aa)  bei der Erzeugung von Basissaatgut

i)  bei Inzuchtlinien

0,1 %

ii)  bei Einfachhybriden:

—  männliche Komponente

0,1 %

—  weibliche Komponente

0,2 %

bb)  bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:

—  männliche Komponente

0,3 %

—  weibliche Komponente

1,0 %

b) Der Grad der männlichen Sterilität beträgt bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens 99 % und bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts mindestens 98 %. Er wird ermittelt, indem die Blüten auf das Fehlen fertiler Antheren untersucht werden.

D. Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense

a) Bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense weisen sowohl die weibliche als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,8 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,9 %;

b) bei Feldbeständen zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense weisen sowohl die samentragende Elternlinie als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,5 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,7 %.

4.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Bei Glycine max gilt diese Anforderung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojae, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea.

5.

Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:

A. Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.

B. Bei anderen Feldbeständen als solchen von Hybriden von Helianthus annuus, Brassica napus, Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung.

Bei Feldbeständen von Hybriden von Helianthus annuus erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen.

Bei Feldbeständen von Hybriden von Brassica napus erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste vor der Blütezeit, die zweite am Beginn der Blütezeit und die dritte am Ende der Blütezeit.

Bei Feldbeständen von Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste am Beginn der Blütezeit, die zweite vor dem Ende der Blütezeit und die dritte, gegebenenfalls nach Entfernen der Polleneltern, am Ende der Blütezeit.

C. Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.




ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I.   BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT

1.

Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:



Art und Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Arachis hypogaea:

 

—  Basissaatgut

99,7

—  Zertifiziertes Saatgut

99,5

Brassica napus außer Hybriden, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind:

 

—  Basissaatgut

99,9

—  Zertifiziertes Saatgut

99,7

Brassica napus außer Hybriden, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Helianthus annuus außer Hybridsorten mit deren Komponenten; Sinapis alba:

 

—  Basissaatgut

99,7

—  Zertifiziertes Saatgut

99,0

Glycine max:

 

—  Basissaatgut

99,5

—  Zertifiziertes Saatgut

99,0

Linum usitatissimum:

 

—  Basissaatgut

99,7

—  Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

98,0

—  Zertifiziertes Saatgut, zweite und dritte Generation

97,5

Papaver somniferum:

 

—  Basissaatgut

99,0

—  Zertifiziertes Saatgut

98,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

2.

Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Ausnutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, genügt das Saatgut den Normen und Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis d.

a) Das Saatgut ist hinsichtlich der Merkmale seiner Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration, ausreichend sortenecht und sortenrein.

▼M6

b) Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt

 bei Basissaatgut, weibliche Komponente: 99,0 %,

 bei Basissaatgut, männliche Komponente: 99,9 %,

 bei zertifiziertem Saatgut von Winterrapssorten: 90,0 %,

 bei zertifiziertem Saatgut von Sommerrapssorten: 85,0 %.

▼M5

c) Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurden und mit denen auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den Anforderungen an die Sortenechtheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, sowie den für Basissaatgut geltenden Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b genügt hat.

Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit mittels geeigneter biochemischer Verfahren bewertet werden.

d) Die Einhaltung der Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zertifizierten Saatguts von Hybriden gemäß Buchstabe b wird durch amtliche Nachprüfungen eines angemessenen Anteils der amtlich gezogenen Proben überwacht. Dabei können geeignete biochemische Verfahren eingesetzt werden.

3.

Kann die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Wurden bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Helianthus annuus eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so wird das aus der männlich-sterilen Elternlinie erzeugte Saatgut mit Saatgut gemischt, das aus der vollständig fertilen weiblichen Elternlinie erzeugt wurde. Das Verhältnis zwischen Saatgut aus der männlich-sterilen Elternlinie und Saatgut aus der männlich-fertilen Elternlinie beträgt höchstens 2:1.

4.

Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich Orobanche spp., folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A. Tabelle:



Art und Kategorie

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Technische Reinheit

Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Anforderungen hinsichtlich des Anteils von Körnern von Orobanche

Technische Reinheit

(Massenanteil, in %)

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

(Massenanteil, in %)

Andere Pflanzenarten a)

Avena fatua, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Raphanus raphanistrum

Rumex spp. außer Rumex acetosella

Alopecurus myosuroides

Lolium remotum

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Arachis hypogaea

70

99

5

0

0 c)

 

 

 

 

 

Brassica spp.

—  Basissaatgut

85

98

0,3

0

0 c) d)

10

2

 

 

 

—  Zertifiziertes Saatgut

85

98

0,3

0

0 c) d)

10

5

 

 

 

Cannabis sativa

75

98

30 b)

0

0 c)

 

 

 

 

e)

Carthamus tinctorius

75

98

5

0

0 c)

 

 

 

 

e)

Carum carvi

70

97

25 b)

0

0 c) d)

10

 

3

 

 

Glycine max

80

98

5

0

0 c)

 

 

 

 

 

Gossypium spp.

80

98

15

0

0 c)

 

 

 

 

 

Helianthus annuus

85

98

5

0

0 c)

 

 

 

 

 

Linum usitatissimum:

—  Flachs

92

99

15

0

0 c) d)

 

 

4

2

 

—  Leinsamen

85

99

15

0

0 c) d)

 

 

4

2

 

Papaver somniferum

80

98

25 b)

0

0 c) d)

 

 

 

 

 

Sinapis alba:

—  Basissaatgut

85

98

0,3

0

0 c) d)

10

2

 

 

 

—  Zertifiziertes Saatgut

85

98

0,3

0

0 c) d)

10

5

 

 

 

B. Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a) Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 6 bis 11 genannten Arten;

b) die Bestimmung der Gesamtzahl von Körnern anderer Pflanzenarten ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind;

c) die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind;

d) ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält;

e) das Saatgut enthält keine Körner von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe von 200 g keine Körner von Orobanche spp. enthält.

5.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A. Tabelle:



Art

Schadorganismen

Zahlenmäßiger Höchstanteil befallener Körner

(Gesamtzahl je Spalte)

Sclerotinia sclerotiorum (Höchstanzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III)

Botrytis spp.

Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp.

Platyedra gossypiella

1

2

3

4

5

Brassica napus

 

 

 

10 b)

Brassica rapa

 

 

 

5 b)

Cannabis sativa

5

 

 

 

Gossypium spp.

 

 

1

 

Helianthus annuus

5

 

 

10 b)

Linum usitatissimum

5

5 a)

 

 

Sinapis alba

 

 

 

5 b)

B. Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a) Bei Linum usitatissimum (Flachs) beträgt der zahlenmäßige Höchstanteil von Körnern, die von Phoma exigua var. linicola befallen sind, nicht mehr als 1 %;

b) die Bestimmung der Anzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind.

C. Besondere Normen oder sonstige Anforderungen, die für Glycine max gelten:

a) Ein Befall mit Pseudomonas syringae pv. glycinea darf bei einer in fünf Teilproben unterteilten Probe von mindestens 5 000 Körnern je Partie bei höchstens vier Teilproben festgestellt werden;

werden in allen fünf Teilproben verdächtige Kolonien festgestellt, so können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien jeder Teilprobe durchgeführt werden, damit die Einhaltung obiger Normen und Anforderungen bestätigt wird;

b) der zahlenmäßige Höchstanteil von Körnern, die mit Diaporthe phaseolorum var. phaseolorum befallen sind, beträgt nicht mehr als 15 %;

c) der Massenanteil an unschädlichen Verunreinigungen gemäß international üblichen Testverfahren beträgt nicht mehr als 0,3 %.

Gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Untersuchung hinsichtlich der obigen besonderen Normen und sonstigen Anforderungen nicht durchzuführen, außer wenn aufgrund früherer Erfahrungen ein Zweifel daran besteht, dass diese Normen und Anforderungen erfüllt sind.

II.   HANDELSSAATGUT

Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I gelten mit Ausnahme der Nummer 1 auch für Handelssaatgut.




ANHANG III



GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 5 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A des Anhangs II sowie gemäß Spalte 5 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A des Anhangs II

(in Gramm)

1

2

3

4

Arachis hypogaea

30

1 000

1 000

Brassica juncea

10

100

40

Brassica napus

10

200

100

Brassica nigra

10

100

40

Brassica rapa

10

200

70

Cannabis sativa

10

600

600

Carthamus tinctorius

25

900

900

Carum carvi

10

200

80

Glycine max

30

1 000

1 000

Gossypium spp.

25

1 000

1 000

Helianthus annuus

25

1 000

1 000

Linum usitatissimum

10

300

150

Papaver somniferum

10

50

10

Sinapis alba

10

400

200

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.

▼B




ANHANG IV

ETIKETT

A.   Vorgeschriebene Angaben

a)  Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut:

1. „EG-Norm“

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

▼M7

2a. Amtlich zugeteilte Kennnummer

▼B

3. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr) oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr)

4. Bezugsnummer der Partie

5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

7. Kategorie

8. Erzeugerland

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

 für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß der Richtlinie 2002/53/EG amtlich zugelassen worden ist:

 Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz „Komponente“

 für Basissaatgut in anderen Fällen:

 Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich), mit dem Zusatz „Komponente“

 für Zertifiziertes Saatgut:

 Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit den Zusatz „Hybrid“

12. Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

▼M2

aa)  Für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte:

Es gelten die unter Buchstabe a) verlangten Angaben, außer, dass anstelle der Sortenbezeichnung die Bezeichnung der Verbundsorte (Angabe „Verbundsorte“ und Bezeichnung) und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Sortenkomponenten anzugeben sind; die Angabe der Bezeichnung der Verbundsorte reicht aus, wenn der Gewichtsprozentsatz dem Käufer auf Verlangen schriftlich mitgeteilt und amtlich festgehalten wurde.

▼B

b)  Für Handelssaatgut:

1. „EG-Norm“

2. „Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)“

3. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

▼M7

3a. Amtlich zugeteilte Kennnummer

▼B

4. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung … (Monat und Jahr)“

5. Bezugsnummer der Partie

6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

7. Aufwuchsgebiet

8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

9. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

10. Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B.   Mindestgröße

110 mm × 67 mm




ANHANG V

ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE

A.   Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

 Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

▼M7

 Amtlich zugeteilte Kennnummer

▼B

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben: bei Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, wird das Wort „Komponente“ angefügt

 Kategorie

 bei Hybridsorten das Wort „Hybrid“

 Kennnummer des Feldes oder der Partie

 Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

 Die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut“

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B.   Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C.   Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

 Ausstellende Behörde

▼M7

 Amtlich zugeteilte Kennnummer

▼B

 Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

 Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

 Kategorie

 Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben

 Kennnummer des Feldes oder der Partie

 Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt

 Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen

 Bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut

 Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat

 Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse




ANHANG VI

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(nach Artikel 31)



Richtlinie 69/208/EWG (ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3)

 

Richtlinie 71/162/EWG des Rates (ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24)

nur Artikel 5

Richtlinie 72/274/EWG des Rates (ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37)

nur hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/208/EWG

Richtlinie 72/418/EWG des Rates (ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22)

nur Artikel 5

Richtlinie 73/438/EWG des Rates (ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79)

nur Artikel 5

Richtlinie 75/444/EWG des Rates (ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6)

nur Artikel 5

Richtlinie 78/55/EWG des Rates (ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23)

nur Artikel 5

Richtlinie 78/388/EWG der Kommission (ABl. L 113 vom 25.4.1978, S. 20)

 

Richtlinie 78/692/EWG des Rates (ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13)

nur Artikel 6

Richtlinie 78/1020/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 14.12.1978, S. 27)

nur Artikel 3

Richtlinie 79/641/EWG der Kommission (ABl. L 183 vom 19.7.1979, S. 13)

nur Artikel 3

Richtlinie 80/304/EWG der Kommission (ABl. L 68 vom 14.3.1980, S. 33)

 

Richtlinie 81/126/EWG der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.1981, S. 36)

nur Artikel 4

Richtlinie 82/287/EWG der Kommission (ABl. L 131 vom 13.5.1982, S. 24)

nur die Artikel 3 und 4

Richtlinie 82/727/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 6.11.1982, S. 21)

 

Richtlinie 82/859/EWG der Kommission (ABl. L 357 vom 18.12.1982, S. 31)

 

Richtlinie 86/155/EWG des Rates (ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23)

nur Artikel 4

Richtlinie 87/120/EWG der Kommission (ABl. L 49 vom 18.2.1987, S. 39)

nur Artikel 4

Richtlinie 87/480/EWG der Kommission (ABl. L 273 vom 26.9.1987, S. 43)

nur Artikel 2

Richtlinie 88/332/EWG des Rates (ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82)

nur Artikel 7

Richtlinie 88/380/EWG des Rates (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31)

nur Artikel 5

Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48)

nur hinsichtlich der in Artikel 2 und in Anhang II.1.5 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/208/EWG

Richtlinie 92/9/EWG der Kommission (ABl. L 70 vom 17.3.1992, S. 25)

 

Richtlinie 92/107/EWG der Kommission (ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 1)

 

Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 21)

nur Artikel 2

Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10)

nur Artikel 1 Nummer 5

Richtlinie 98/95/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1)

nur Artikel 5

Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27)

nur Artikel 5

TEIL B

LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(nach Artikel 31)



Richtlinie

Zeitpunkt der Umsetzung

69/208/EWG

1. Juli 1970 (1) (2)

71/162/EWG

1. Juli 1970 (Artikel 5 Nummern 1, 2 und 7)

1. Juli 1972 (Artikel 5 Nummer 3)

1. Juli 1971 (alle anderen Bestimmungen) (1)

72/274/EWG

1. Juli 1972 (Artikel 1)

1. Januar 1973 (Artikel 2)

72/418/EWG

1. Juli 1973

73/438/EWG

1. Juli 1973 (Artikel 5 Nummer 3)

1. Januar 1974 (Artikel 5 Nummer 4)

1. Juli 1974 (alle anderen Bestimmungen)

75/444/EWG

1. Juli 1975 (Artikel 5 Nummer 2)

1. Juli 1977 (alle anderen Bestimmungen)

78/55/EWG

1. Juli 1978 (Artikel 5 Nummer 2)

1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen)

78/388/EWG

1. Januar 1981 (Artikel 1 Nummer 1 (3) und Nummer 2 (4))

1. Juli 1980 (alle anderen Bestimmungen)

78/692/EWG

1. Juli 1977 (Artikel 6)

1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen)

78/1020/EWG

1. Juli 1977

79/641/EWG

1. Juli 1980

80/304/EWG

1. Juli 1980

81/126/EWG

1. Juli 1982

82/287/EWG

1. Januar 1983

82/727/EWG

1. Juli 1982

82/859/EWG

1. Juli 1983

86/155/EWG

1. März 1986 (Artikel 4 Nummern 3 bis 5)

1. Juli 1987 (alle anderen Bestimmungen)

87/120/EWG

1. Juni 1988

87/480/EWG

1. Juli 1990

88/332/EWG

 

88/380/EWG

1. Juli 1992 (Artikel 5 Nummern 10, 19, 23 und 25 (5) und Artikel 5 Nummer 12)

1. Juli 1990 (alle anderen Bestimmungen)

90/654/EWG

 

92/9/EWG

30. Juni 1992

92/107/EWG

1. Juli 1994

96/18/EG

1. Juli 1996

96/72/EG

1. Juli 1997 (6)

98/95/EG

1. Februar 2000 (Berichtigung ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23)

98/96/EG

1. Februar 2000

(1)   Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich der 1. Juli 1973 für Artikel 14 Absatz 1, der 1. Juli 1974 für die übrigen Bestimmungen betreffend Basissaatgut und der 1. Juli 1976 für die verbleibenden Bestimmungen.

(2)   Der 1. Januar 1986 für Griechenland, der 1. März 1986 für Spanien und der 1. Januar 1991 für Portugal.

(3)   Betreffend Anhang I Nummer 3.

(4)   Betreffend Anhang II Teil I Nummer 1.

(5)   Soweit diese Bestimmungen die Angabe der botanischen Bezeichnung einer Art auf dem Etikett des Saatguts verlangen.

(6)   Die verbleibenden Etikettenbestände mit der Aufschrift „EWG“ dürfen bis zum 31. Dezember 2001 verwendet werden.




ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 69/208/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Teil A

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 1 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 1 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ba Nummer 2 Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 1 Teil D Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil D Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil D Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil D Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 1 Teil E Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil E Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil E Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil E Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ea Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ea Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ea Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil Ea Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil F Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 1 Teil G Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil G Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil G Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil H Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 1 Teil H Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 1 Teil H Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 1a

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1b

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 3 Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 3 Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 3 Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 3 Ziffer v)

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4a

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 11a

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 12a

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 14a

Artikel 18

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 20 Buchstabe a)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 20 Buchstabe b)

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20a

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 26

Artikel 21a Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 21a Absatz 2 Ziffer i)

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 21a Absatz 2 Ziffer ii)

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 22

Artikel 28

Artikel 29 (1)

Artikel 30 (2)

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II Teil I Nummer 1

ANHANG II Teil I Nummer 1

ANHANG II Teil I Nummer 1a

ANHANG II Teil Nummer 2

ANHANG II Teil I Nummer 2

ANHANG II Teil I Nummer 3

ANHANG II Teil I Nummer 3

ANHANG II Teil I Nummer 4

ANHANG II Teil II

ANHANG II Teil II

ANHANG III

ANHANG III

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 1

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 1

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 3

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 3

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 7

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 7

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10a

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 11

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 11

ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 12

ANHANG IV Teil A Buchstabe b)

ANHANG IV Teil A Buchstabe b)

ANHANG IV Teil B

ANHANG IV Teil B

ANHANG V

ANHANG V

ANHANG VI

ANHANG VII

(1)   Richtlinie 98/95/EG, Artikel 9 Absatz 2 und Richtlinie 98/96/EG, Artikel 8 Absatz 2.

(2)   Richtlinie 98/96/EG, Artikel 9.



( 1 ) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.