02002L0056 — DE — 09.01.2024 — 011.001
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RICHTLINIE 2002/56/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 25 |
42 |
30.1.2003 |
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L 165 |
23 |
3.7.2003 |
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L 329 |
37 |
16.12.2005 |
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L 345 |
90 |
23.12.2008 |
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L 327 |
66 |
9.12.2011 |
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DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2013/63/EU DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2013 |
L 341 |
52 |
18.12.2013 |
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L 178 |
26 |
18.6.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/317 DER KOMMISSION vom 3. März 2016 |
L 60 |
72 |
5.3.2016 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/119 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2019 |
L 24 |
26 |
28.1.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2020/177 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2020 |
L 41 |
1 |
13.2.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/202 DER KOMMISSION vom 8. Januar 2024 |
L |
1 |
9.1.2024 |
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RICHTLINIE 2002/56/EG DES RATES
vom 13. Juni 2002
über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft.
Sie gilt nicht für Pflanzkartoffeln, die nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
„Inverkehrbringen“ ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Pflanzkartoffeln an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.
Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Pflanzkartoffeln, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:
Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Pflanzkartoffelvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant der Pflanzkartoffeln legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen die gelieferten Pflanzkartoffeln derzeit entsprechen.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
„Basispflanzgut“ Knollen der Kartoffel,
die nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gewonnen worden sind;
die vorwiegend zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind;
die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Basispflanzgut erfüllen und
bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt sind.
„Zertifiziertes Pflanzgut“ Knollen der Kartoffel,
die unmittelbar von Basispflanzgut oder von Zertifiziertem Pflanzgut oder von Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Stufe stammen, das die Voraussetzungen für Basispflanzgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
die vorwiegend zur Erzeugung von anderen als Pflanzkartoffeln bestimmt sind;
die die Mindestanforderungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllen und
bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllt sind.
„Amtliche Maßnahmen“ Maßnahmen, die durchgeführt werden
durch Behörden eines Staates oder
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen
unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.
Artikel 3
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann für Pflanzkartoffeln, die amtlich anerkannt worden sind, Folgendes bestimmt werden:
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, inwieweit sie diese gemeinschaftlichen Klassen im Rahmen der Anerkennung ihrer eigenen Erzeugung anwenden.
Für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Größenanforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren folgendes festgelegt werden:
Artikel 4
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen in den Verkehr gebracht werden darf.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Mindestanforderungen der Anhänge I und II für die einheimische Erzeugung zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.
Artikel 6
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Mengen Pflanzkartoffeln in den Verkehr zu bringen:
kleine Mengen Pflanzkartoffeln für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;
angemessene Mengen von Pflanzkartoffeln für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern sie einer Sorte zugehören, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.
Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/53/EG entsprechend.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß bei der Prüfung der Knollen zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.
Artikel 8
Die Anforderungen von Absatz 1 können Maßnahmen einschließen, um
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt sind.
Artikel 10
Hinsichtlich der zulässigen Größenunterschiede zwischen den Knollen einer Partie gilt, dass sich die quadratischen Maschen der beiden verwendeten Siebe in den Seitenmaßen um nicht mehr als 25 mm voreinander unterscheiden dürfen. Alle diese Normen für die Größensortierung können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
Artikel 11
Artikel 12
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Behältnisse mit Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut
an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs III entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basispflanzgut und blau bei Zertifiziertem Pflanzgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang III Teil A Nummern 3, 4 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann.
Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.
Artikel 14
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen oder Behältnisse mit Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzubringenden Angaben werden ebenfalls nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 15
Pflanzgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt klar als solches gekennzeichnet sein.
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung oder auf dem Behältnis vermerkt wird.
Artikel 17
Artikel 18
Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
Es wurde gemäß anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sorte und ihrer Gesundheit erzeugt;
es ist vorwiegend zur Erzeugung von Basispflanzgut bestimmt;
es erfüllt die nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Mindestanforderungen für Vorstufenpflanzgut;
es wurde in amtlicher Untersuchung festgestellt, dass es die unter Buchstabe c) genannten Mindestanforderungen erfüllt,
es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, und
die Packungen oder Behältnisse tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
Artikel 19
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen solcher Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.
Artikel 20
Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:
Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.
Artikel 21
Die in Unterabsatz 1 festgesetzte Frist kann für Drittländer nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden, sofern und solange die verfügbaren Angaben eine Feststellung nach Absatz 1 nicht zulassen.
Artikel 22
Artikel 23
Unbeschadet des freien Verkehrs mit Pflanzgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Pflanzgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:
Art,
Sorte,
Kategorie,
Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde
Versandland
Einführer,
Pflanzgutmenge.
Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 24
Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.
Artikel 25
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 26
Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Artikel 27
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandelten Pflanzkartoffeln;
Voraussetzungen, unter denen Pflanzgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, die mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;
Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignete Pflanzkartoffeln in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:
die Herkunft der Pflanzkartoffeln dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Pflanzguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;
entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.
Artikel 28
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 29
Die Richtlinie 66/403/EWG in der Fassung der im Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang IV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang V zu lesen.
Artikel 30
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 31
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
MINDESTANFORDERUNGEN, DENEN DIE PFLANZKARTOFFELN GENÜGEN MÜSSEN
1. Bei Basispflanzgut überschreiten der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht 0,1 v. H., und bei der direkten Nachkommenschaft überschreiten sie zusammengerechnet nicht 0,25 v. H.
2. Bei zertifiziertem Pflanzgut überschreiten der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht 0,5 v. H., und bei der direkten Nachkommenschaft überschreiten sie zusammengerechnet nicht 0,5 v. H.
3. Pflanzkartoffeln genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) oder von durch die betreffenden RNQPs verursachten Krankheiten bei der betreffenden Kategorie:
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für Basispflanzgut |
Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für zertifiziertes Pflanzgut |
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Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG]) |
1,0 % |
4,0 % |
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Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] |
0 % |
0 % |
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Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] |
0 % |
0 % |
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Mosaiksymptome, verursacht durch Viren, und Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00] |
0,8 % |
6,0 % |
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Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] |
0 % |
0 % |
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Basispflanzgut |
Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut |
|
Anzeichen von Virosen |
4,0 % |
10,0 % |
4. Die maximale Anzahl von Generationen von Basispflanzgut beträgt vier, und die Anzahl der kombinierten Generationen von Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und von Basispflanzgut beträgt sieben.
Die maximale Anzahl von Generationen von zertifiziertem Pflanzgut beträgt zwei.
Ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, ist das Pflanzgut als zur maximalen Generation zugehörig anzusehen, welches innerhalb der jeweiligen Kategorie zulässig ist.
ANHANG II
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN
Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und RNQPs oder durch RNQPs verursachten Symptome an Pflanzkartoffeln:
Anteil an Erde und Fremdstoffen: 1,0 v. H. der Masse bei Basispflanzgut und 2,0 v. H. der Masse bei zertifiziertem Pflanzgut;
Trocken- und Nassfäule zusammengefasst, außer verursacht durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum: 0,5 v. H. der Masse, davon Nassfäule 0,2 v. H. der Masse;
äußere Mängel, z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen: 3,0 v. H. der Masse;
gewöhnlicher Schorf, von dem mehr als ein Drittel der Oberfläche der Knollen befallen ist: 5,0 v. H. der Masse;
aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkte Knollen: 1,0 v. H. der Masse;
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome an Partien von Pflanzkartoffeln:
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Schwellenwert für das Auftreten der RNQPs auf Basispflanzgut in Prozent der Masse |
Schwellenwert für das Auftreten der RNQPs auf zertifiziertem Pflanzgut in Prozent der Masse |
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Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. |
0 % |
0 % |
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Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE] |
0 % |
0 % |
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Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO] |
5,0 % |
5,0 % |
|
Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU] |
3,0 % |
3,0 %; |
Gesamttoleranz für Nummern 2 bis 6: 6,0 v. H. der Masse für Basispflanzgut und 8,0 v. H. der Masse für zertifiziertes Pflanzgut.
ANHANG III
ETIKETT
A. Vorgeschriebene Angaben
„EG-Norm“
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
Amtlich zugeteilte Kennnummer
Kennnummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie
Monat und Jahr der Verschließung
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
Erzeugerland
Kategorie und etwaige Klasse
Sortierung
Angegebenes Nettogewicht
B. Mindestgröße
110 mm × 67 mm
ANHANG IV
TEIL A
DIE AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
(nach Artikel 29)
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Richtlinie 66/403/EWG (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66) |
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Richtlinie 69/62/EWG des Rates (ABl. L 48 vom 26.2.1969, S. 7) |
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Richtlinie 71/162/EWG des Rates (ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24) |
nur Artikel 4 |
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Richtlinie 72/274/EWG des Rates (ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37) |
nur hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG |
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Richtlinie 72/418/EWG des Rates (ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22) |
nur Artikel 4 |
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Richtlinie 73/438/EWG des Rates (ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79) |
nur Artikel 4 |
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Richtlinie 75/444/EWG des Rates (ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6) |
nur Artikel 4 |
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Richtlinie 76/307/EWG des Rates (ABl. L 72 vom 18.3.1976, S. 16) |
nur Artikel 1 |
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Richtlinie 77/648/EWG des Rates (ABl. L 261 vom 14.10.1977, S. 21) |
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Richtlinie 78/692/EWG des Rates (ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13) |
nur Artikel 4 |
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Richtlinie 78/816/EWG des Rates (ABl. L 281 vom 6.10.1978, S. 18) |
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Richtlinie 79/967/EWG des Rates (ABl. L 293 vom 20.11.1979, S. 16) |
nur Artikel 1 |
|
Richtlinie 80/52/EWG des Rates (ABl. L 18 vom 24.1.1980, S. 29) |
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|
Richtlinie 81/561/EWG des Rates (ABl. L 203 vom 23.7.1981, S. 52) |
nur Artikel 2 |
|
Richtlinie 84/218/EWG des Rates (ABl. L 104 vom 17.4.1985, S. 19) |
|
|
Richtlinie 86/215/EWG des Rates (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 46) |
|
|
Richtlinie 87/374/EWG des Rates (ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 36) |
|
|
Richtlinie 88/332/EWG des Rates (ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82) |
nur Artikel 4 |
|
Richtlinie 88/359/EWG des Rates (ABl. L 174 vom 6.7.1988, S. 51) |
|
|
Richtlinie 88/380/EWG des Rates (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31) |
nur Artikel 4 |
|
Richtlinie 89/366/EWG des Rates (ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 59) |
|
|
Richtlinie 90/404/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 7.8.1990, S. 30) |
|
|
Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48) |
nur hinsichtlich der in Artikel 2 und in Anhang II.1.4 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG |
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Richtlinie 91/127/EWG der Kommission (ABl. L 60 vom 7.3.1991, S. 18) |
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|
Richtlinie 92/17/EWG der Kommission (ABl. L 82 vom 27.3.1992, S. 69) |
|
|
Richtlinie 93/3/EWG der Kommission (ABl. L 54 vom 5.3.1993, S. 21) |
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|
Richtlinie 93/108/EWG der Kommission (ABl. L 319 vom 21.12.1993, S. 39) |
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Entscheidung 96/16/EG der Kommission (ABl. L 6 vom 9.1.1996, S. 19) |
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Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10) |
nur Artikel 1 Nummer 4 |
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Entscheidung 97/90/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 49) |
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Entscheidung 98/111/EG der Kommission (ABl. L 28 vom 4.2.1998, S. 42) |
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Richtlinie 98/95/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1) |
nur Artikel 4 |
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Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27) |
nur Artikel 4 |
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Entscheidung 1999/49/EG der Kommission (ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 30) |
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Entscheidung 1999/742/EG der Kommission (ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 39) |
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TEIL B
LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT
(nach Artikel 29)
|
Richtlinie |
Letzter Termin für die Umsetzung |
|
66/403/EWG |
1. Juli 1968 (Artikel 13 Absatz 1) |
|
69/62/EWG |
1. Juli 1969 (1) |
|
71/162/EWG |
1. Juli 1970 (Artikel 4 Absatz 3) |
|
1. Juli 1972 (1) (Artikel 4 Absatz 1) |
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|
1. Juli 1971 (alle anderen Bestimmungen) |
|
|
72/274/EWG |
1. Juli 1972 (Artikel 1) |
|
1. Januar 1973 (Artikel 2) |
|
|
72/418/EWG |
1. Juli 1973 |
|
73/438/EWG |
1. Juli 1973 (Artikel 4 Absatz 1) |
|
1. Januar 1974 (Artikel 4 Absatz 2) |
|
|
75/444/EWG |
1. Juli 1977 |
|
76/307/EWG |
1. Juli 1975 |
|
77/648/EWG |
1. Januar 1977 |
|
78/692/EWG |
1. Juli 1977 (Artikel 4) |
|
1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen) |
|
|
78/816/EWG |
1. Juli 1978 |
|
79/967/EWG |
1. Januar 1980 |
|
80/52/EWG |
1. Juli 1979 |
|
81/561/EWG |
|
|
84/218/EWG |
|
|
86/215/EWG |
|
|
87/374/EWG |
|
|
88/332/EWG |
|
|
88/359/EWG |
|
|
88/380/EWG |
1. Juli 1990 |
|
89/366/EWG |
|
|
90/404/EWG |
|
|
90/654/EWG |
|
|
91/127/EWG |
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|
92/17/EWG |
|
|
93/3/EWG |
28. Februar 1993 |
|
93/108/EG |
1. Dezember 1993 |
|
96/72/EG |
1. Juli 1997 (4) |
|
98/95/EG |
1. Februar 2000 (Bericht. ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23) |
|
98/96/EG |
1. Februar 2000 |
|
(1)
Der 1. Juli 1973 für Artikel 13 Absatz 1, der 1. Juli 1974 für die Bestimmungen, die das Basispflanzgut betreffen, und der 1. Juli 1976 für die übrigen Bestimmungen für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich.
(2)
Der 1. Januar 1986 für Griechenland, der 1. März 1986 für Spanien und der 1. Januar 1991 für Portugal.
(3)
Der 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden: Jedoch: — Schweden kann bis zum 31. Dezember 1996 bei der Vermarktung von Pflanzkartoffeln eine Toleranz von 40 v. H. des Gewichts für Knollen beibehalten, die auf mehr als einem Zehntel seiner Oberfläche von Kartoffelschorf befallen sind. Diese Toleranz gilt nur für Pflanzkartoffeln, die in Gebieten des Königreichs Schweden erzeugt wurden, in denen besondere Probleme mit Kartoffelschorf aufgetreten sind. — Solche Pflanzkartoffeln dürfen nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht werden. Schweden passt seine Rechtsvorschriften diesbezüglich an, um sie zum Ablauf des genannten Zeitraums in Einklang mit dem einschlägigen Teil des Anhangs II der Richtlinie zu bringen. — Schweden wendet jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang von Vermehrungsgut das der Richtlinie entspricht, sicherstellen.
(4)
Die verbleibenden Etikettenbestände mit der Aufschrift „EWG“ dürfen bis zum 31. Dezember 2001 verwendet werden. |
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ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Richtlinie 66/403/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
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Artikel 1 |
Artikel 1 Unterabsatz 1 |
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Artikel 17 |
Artikel 1 Unterabsatz 2 |
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Artikel 1a |
Artikel 2 Buchstabe a) |
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Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a) |
Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer i) |
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Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe b) |
Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer ii) |
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Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe c) |
Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer iii) |
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Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe d) |
Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer iv) |
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Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe a) |
Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer i) |
|
Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe b) |
Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer ii) |
|
Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe c) |
Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer iii) |
|
Artikel 2 Absatz 1 Teil B Buchstabe d) |
Artikel 2 Buchstabe c) Ziffer iv) |
|
Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe a) |
Artikel 2 Buchstabe d) Ziffer i) |
|
Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe b) |
Artikel 2 Buchstabe d) Ziffer ii) |
|
Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe c) |
Artikel 2 Buchstabe d) Ziffer iii) |
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Artikel 2 Absatz 2 |
— |
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Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
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Artikel 3 Absatz 2 Teil A |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 2 Teil B |
— |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 4 |
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Artikel 3a |
Artikel 4 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 |
|
Artikel 4a |
Artikel 6 |
|
Artikel 5 |
Artikel 7 |
|
Artikel 5a |
Artikel 8 |
|
Artikel 6 |
Artikel 9 |
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 4 |
— |
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Artikel 8 |
Artikel 11 |
|
Artikel 9 |
Artikel 12 |
|
Artikel 10 |
Artikel 13 |
|
Artikel 11 |
Artikel 14 |
|
Artikel 11a |
Artikel 15 |
|
Artikel 12 |
Artikel 16 |
|
Artikel 13 |
Artikel 17 |
|
Artikel 13a |
Artikel 18 |
|
Artikel 13b |
Artikel 19 |
|
Artikel 14 |
Artikel 20 |
|
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1 |
|
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 2 |
|
Artikel 15 Absatz 2a |
Artikel 21 Absatz 3 |
|
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 21 Absatz 4 |
|
Artikel 16 |
Artikel 22 |
|
Artikel 18 |
Artikel 23 |
|
Artikel 19a |
Artikel 24 |
|
Artikel 19 |
Artikel 25 |
|
Artikel 20 |
Artikel 26 |
|
Artikel 20a Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 1 |
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Artikel 20 Absatz 2 Ziffer i) |
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) |
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Artikel 20 Absatz 2 Ziffer iii) |
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) |
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Artikel 21 |
— |
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— |
Artikel 28 (1) |
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— |
Artikel 29 |
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— |
Artikel 30 |
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— |
Artikel 31 |
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ANHANG I |
ANHANG I |
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ANHANG II |
ANHANG II |
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ANHANG III Teil A Nummer 1 |
ANHANG III Teil A Nummer 1 |
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ANHANG III Teil A Nummer 2 |
ANHANG III Teil A Nummer 1 |
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ANHANG III Teil A Nummer 3 |
ANHANG III Teil A Nummer 3 |
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ANHANG III Teil A Nummer 3a |
ANHANG III Teil A Nummer 4 |
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ANHANG III Teil A Nummer 4 |
ANHANG III Teil A Nummer 5 |
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ANHANG III Teil A Nummer 5 |
ANHANG III Teil A Nummer 6 |
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ANHANG III Teil A Nummer 6 |
ANHANG III Teil A Nummer 7 |
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ANHANG III Teil A Nummer 7 |
ANHANG III Teil A Nummer 8 |
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ANHANG III Teil A Nummer 8 |
ANHANG III Teil A Nummer 9 |
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ANHANG III Teil B |
ANHANG III Teil B |
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— |
ANHANG IV |
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— |
ANHANG IV |
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(1)
98/95/EG Artikel 9 Absatz 2 und 98/96/EG Artikel 8 Absatz 2. |
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( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/28/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 23).
( 2 ) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.